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Quality Assurance Agreement - Deutsch - Rev09_13 - Leoni

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Q U A L I T Y A S S U R A N C E A G R E E M E N T ( Q A A /<br />

Q U A L I T Ä T S S I C H E R U N G S V E R E I N B A R U N G )<br />

Zwischen<br />

und<br />

Inhalt<br />

LEONI Bordnetz-Systeme GmbH<br />

(gültig auch für die verbundenen Unternehmen und Standorte von LEONI,<br />

die vom Lieferanten Lieferungen und Leistungen erhalten)<br />

- nachfolgend LEONI genannt –<br />

…<br />

(gültig auch für alle verbundenen Unternehmen und Standorte des Lieferanten,<br />

die LEONI beliefern)<br />

- nachfolgend Lieferant genannt-<br />

1 Gegenstand der Vereinbarung .............................................................................................................................. 2<br />

2 Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten und der Unterlieferanten ...................................... 2<br />

3 Beanstandungen, Maßnahmen ............................................................................................................................. 3<br />

4 Audit ..................................................................................................................................................................................... 4<br />

5 Qualitätsmanagement ................................................................................................................................................ 5<br />

6 Information, Dokumentation und Aufbewahrung ...................................................................................... 6<br />

7 Entwicklung; Planung; Prozess-FMEA und QM-Pläne; Bemusterung und<br />

Freigabe von Produkten (Erstmusterprüfungen); Re-Qualifikationsprüfungen; IMDS............. 7<br />

8 Serienfertigung; Sonderfreigaben und Qualitätsverbesserungen; LEONI-Logistikrichtlinie,<br />

Transportmittel und Kennzeichnungen; Rückverfolgbarkeit; LEONI-Eigentum ..... 9<br />

9 Prüfungen ....................................................................................................................................................................... 10<br />

10 Ersatzteilversorgung ................................................................................................................................................. 10<br />

11 Versicherungen ........................................................................................................................................................... 11<br />

12 Notfallpläne und -strategien ................................................................................................................................ 11<br />

<strong>13</strong> Umweltschutz .............................................................................................................................................................. 11<br />

14 Bereitstellung und Berücksichtigung von Dokumenten ....................................................................... 11<br />

15 Vertraulichkeit .............................................................................................................................................................. 12<br />

16 Dauer der Vereinbarung ......................................................................................................................................... 12<br />

17 Schlussbestimmungen ............................................................................................................................................ 12<br />

VA3033 Anlage 2 Seite 1/<strong>13</strong> Rev. 09.<strong>13</strong><br />

QAA_DE_Version 1.04 vom 20.09.20<strong>13</strong>


1 Gegenstand der Vereinbarung<br />

Diese Vereinbarung ist Bestandteil der zwischen den Parteien abgeschlossenen Rahmenliefervereinbarung<br />

(Master Supply <strong>Agreement</strong>) vom ____________________ bzw. wird Bestandteil<br />

einer noch zwischen den Parteien abzuschließenden Rahmenliefervereinbarung.<br />

Diese Vereinbarung gilt auch, soweit (a) keine Rahmenliefervereinbarung zwischen den<br />

Parteien abgeschlossen wird/wurde oder (b) eine Rahmenliefervereinbarung zwischen den<br />

Parteien beendet wird/wurde.<br />

Soweit diese Vereinbarung Bestandteil einer Rahmenliefervereinbarung (Master Supply<br />

<strong>Agreement</strong>) ist, entspricht die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung für Lieferungen und<br />

Leistungen des Lieferanten und der verbundenen Unternehmen des Lieferanten an LEONI<br />

und die mit LEONI verbunden Unternehmen der Anwendbarkeit der Rahmenliefervereinbarung.<br />

Ansonsten gilt diese Vereinbarung für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten und<br />

der mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen an LEONI und die mit LEONI verbundenen<br />

Unternehmen. Verbundene Unternehmen des Lieferanten sind Unternehmen, mit<br />

denen der Lieferant im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden ist. LEONI kann jederzeit vom<br />

Lieferanten eine Liste der mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen anfordern. Verbundene<br />

Unternehmen von LEONI sind (a) Unternehmen, mit denen LEONI im Sinne der §§<br />

15 ff. AktG verbunden ist und (b) Unternehmen, an denen LEONI mindestens zu 25 % beteiligt<br />

ist, in beiden Fällen jedoch nur, soweit diese dem Unternehmensbereich Wiring Systems<br />

Division von LEONI zugeordnet sind. Der Lieferant kann jederzeit von LEONI eine Liste der<br />

mit LEONI verbundenen Unternehmen anfordern.<br />

Der Lieferant garantiert und steht vollumfänglich dafür ein, dass die mit dem Lieferanten<br />

verbundenen Unternehmen, für die diese Vereinbarung gelten soll, die Regelungen dieser<br />

Vereinbarung auch als für sie rechtlich verbindlich und verpflichtend anerkennen. Das Risiko<br />

der Nichtanerkennung trägt der Lieferant.<br />

In dieser Vereinbarung sind die obligatorischen Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten<br />

und LEONI hinsichtlich der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements beim Lieferanten<br />

und dessen Unterlieferanten festgelegt. Zusätzlich zu dieser Vereinbarung können<br />

individuelle Qualitätssicherungsmaßnahmen zwischen LEONI und dem Lieferanten oder<br />

zwischen einzelnen Geschäftsbereichen bzw. Werken von LEONI und dem Lieferanten (ausgenommen<br />

PPM-Vereinbarungen) vereinbart werden. PPM-Vereinbarungen können im<br />

Einzelfall, aber nur durch den Einkauf von LEONI mit dem Lieferanten vereinbart werden<br />

und werden dann wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.<br />

2 Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten und der Unterlieferanten<br />

LEONI ist gegenüber seinen Kunden verpflichtet, die Qualität der zu liefernden Produkte<br />

jederzeit zu gewährleisten. Dies kann LEONI nur mit zuverlässigen Lieferanten sicherstellen.<br />

Der Lieferant ist verpflichtet, ein zertifiziertes und dem jeweils aktuellen Stand entsprechendes<br />

Qualitätsmanagementsystem nach ISO/TS 16949 oder zumindest eines Systems, das<br />

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alle inhaltlichen Anforderungen der jeweils aktuellen Norm DIN EN ISO 9001erfüllt, zu unterhalten<br />

und sein bestehendes Qualitätsmanagementsystem weiterzuentwickeln. Diese<br />

Vorgaben müssen verpflichtend durch den Lieferanten an dessen Unterlieferanten weitergegeben<br />

werden. Entsprechend verpflichtet sich der Lieferant zur Null-Fehler-Zielsetzung<br />

und kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistung und der Leistung seiner Unterlieferanten.<br />

Der Lieferant wird LEONI das QM-System innerhalb von zwei (2) Wochen nach Unterzeichnung<br />

dieser Vereinbarung nachweisen. Als Nachweis eines bestehenden Qualitätsmanagementsystems<br />

des Lieferanten wird dieser eine Kopie des gültigen Zertifikates unaufgefordert<br />

an LEONI übersenden.<br />

Sollte der Lieferant trotz Aufforderung weder das gültige Zertifikat noch eine Kundenfreigabe<br />

vorlegen, ist LEONI berechtigt, den Lieferanten für alle LEONI-Standorte zu sperren. In<br />

diesem Fall wird LEONI alle daraus resultierenden Kosten an den Lieferanten weiterbelasten.<br />

LEONI kann vom Lieferanten jederzeit den Nachweis verlangen, dass sich der Lieferant von<br />

der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems seiner Unterlieferanten überzeugt hat.<br />

Darüber hinaus hat der Lieferant die Qualitätsanforderungen der Kunden von LEONI (nachfolgend<br />

„kundenspezifische Forderungen“ genannt), die wesentlicher Bestandteil dieser<br />

Vereinbarung sind, einzuhalten. Der Lieferant kann diese kundenspezifischen Forderungen<br />

auf der Website von LEONI einsehen (siehe Punkt 14), bei LEONI anfordern oder beim Kunden<br />

von LEONI anfordern.<br />

3 Beanstandungen, Maßnahmen<br />

Wenn es zu Prozessstörungen und Qualitätsabweichungen beim Lieferanten kommt, analysiert<br />

dieser die Ursachen, leitet Verbesserungsmaßnahmen ein und überprüft deren Wirksamkeit.<br />

Werden von LEONI Mängel festgestellt, werden diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang<br />

dem Lieferanten angezeigt. Der Lieferant wird dann unverzüglich eine Fehleranalyse durchführen,<br />

bei der ihn LEONI erforderlichenfalls im Rahmen der Möglichkeiten unterstützt.<br />

Im Streitfall hat eine gemeinsame Befundung durch LEONI und den Lieferanten oder durch<br />

eine neutrale Stelle zu erfolgen.<br />

LEONI stellt sicher, dass der Lieferant beanstandete Produkte im vereinbarten Umfang zurück<br />

erhält. Dieser verpflichtet sich, jede Abweichung zu analysieren und LEONI kurzfristig<br />

die Ursache der Abweichung, eingeleitete Fehlerabstell- und Vorbeugemaßnahmen sowie<br />

deren Wirksamkeit mitzuteilen.<br />

Drohen durch Anlieferung von nicht der Spezifikation entsprechenden Produkten Fertigungsstillstände<br />

bei LEONI oder deren Kunden, muss der Lieferant in Abstimmung mit<br />

LEONI durch geeignete, von ihm zu tragende Sofortmaßnahmen für Abhilfe sorgen (Ersatzlieferungen,<br />

Sortier-, Nacharbeit, Sonderschichten, Eiltransport, usw.).<br />

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Der Lieferant ist verpflichtet, umgehend eine Selbstanzeige zu stellen, wenn dieser Abweichungen<br />

in der Qualität oder Lieferschwierigkeiten feststellt.<br />

Der Lieferant übernimmt die Kosten für Prozessaudits und Problemanalysen, wenn diese<br />

durch Qualitätseinbrüche notwendig sein sollten. Weiterhin übernimmt der Lieferant die<br />

Kosten für Nachaudits und Maßnahmenverifizierungen aus regulären Audits, wenn diese<br />

durch ein Auditergebnis notwendig sein sollten, welches potentielle Qualitätseinbrüche<br />

seitens des Lieferanten erwarten lässt.<br />

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, kann LEONI<br />

vom Lieferanten den Ersatz sämtlicher durch mangelhafte Produkte des Lieferanten entstandenen<br />

Kosten (einschließlich Schadensersatzforderungen der LEONI-Kunden) nach den<br />

gesetzlichen Bestimmungen verlangen.<br />

4 Audit<br />

4.1 Durchführung von Audits<br />

Der Lieferant gestattet LEONI durch Audits festzustellen, ob sein Qualitätsmanagement die<br />

Forderungen von LEONI erfüllt. Nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist kann<br />

ein Audit nach Wahl von LEONI als System-, Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden.<br />

Audits sollen grundsätzlich während der üblichen Betriebsstunden des Lieferanten<br />

stattfinden.<br />

Der Lieferant gewährt LEONI und – soweit erforderlich – dessen Kunden Zutritt zu allen<br />

Betriebsstätten, Prüfstellen, Lagern und angrenzenden Bereichen und Einsicht in die qualitätsrelevanten<br />

Dokumente. Dabei werden erforderliche und angemessene Einschränkungen<br />

zur Sicherung der Betriebsgeheimnisse des Lieferanten akzeptiert.<br />

Bei Auftreten von Qualitätsproblemen wird der Lieferant LEONI die Möglichkeit zu Audits<br />

bei seinen Unterlieferanten verschaffen.<br />

LEONI teilt dem Lieferanten das Ergebnis dieser Audits mit. Sind aus Sicht von LEONI Maßnahmen<br />

erforderlich, ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich einen Maßnahmenplan zu<br />

erstellen, diesen kurzfristig umzusetzen und auf Wirksamkeit zu prüfen, und LEONI hierüber<br />

zu unterrichten.<br />

4.2 Erforderlichkeit von Audits<br />

LEONI erkennt an, dass der Lieferant als kompetenter Lieferant ein wirksames Qualitätsmanagementsystem<br />

entsprechend dem aktuellen Stand der Technik unterhält und dadurch in<br />

der Lage ist, Problemanalysen, notwendige Qualitätssicherungsmaßnahmen und auch Audits<br />

selbstständig durchzuführen.<br />

Dadurch können Audits und Prozessanalysen von bzw. in Fertigungsstätten des Lieferanten<br />

durch LEONI auf folgende Fälle begrenzt werden:<br />

1. Auftreten eines durch den Lieferanten verursachten gravierenden Fehlers in der Serie.<br />

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2. Der Lieferant konnte in einer fallweise abgestimmten Frist nicht nachweisen, dass die<br />

Fehlerursache gefunden und wirksame Fehlerabstellmaßnahmen eingeführt wurden.<br />

3. Gemeinsam beschlossene Verbesserungsprogramme wurden nicht umgesetzt.<br />

4. Falls der Kunde von LEONI es fordert<br />

5. Feststellen der Qualitätsfähigkeit von Prozessen.<br />

4.3 Zusätzliche Erfordernisse bei Katalogteilen<br />

Handelt es sich nicht um kundenspezifische Produkte, sondern um Katalogteile, so muss der<br />

Lieferant LEONI auf Anfrage zusätzlich den internen Auditbericht zur Verfügung stellen. Im<br />

Übrigen gelten auch bei Katalogteilen die Regelungen unter 4.1 und 4.2.<br />

5 Qualitätsmanagement<br />

5.1 Qualitätsgespräche<br />

Qualitätsgespräche mit Themenschwerpunkten, wie z. B. vorbeugende Qualitätssicherung,<br />

Bewertung der ausgetauschten Qualitätsdaten, Fehlerbesprechung, Besprechung aktueller<br />

Themen usw., finden auf Verlangen von LEONI an einem LEONI-Standort statt.<br />

5.2 Qualitätsprobleme<br />

Im Falle einer festgestellten Abweichung muss eine Rückverfolgbarkeit derart möglich sein,<br />

dass eine Eingrenzung der Mengen betroffener Produkte durchgeführt werden kann. Der<br />

Kunde wird dem Lieferanten die zur Rückverfolgbarkeit benötigten Daten mitteilen.<br />

Soweit die Probleme aus der Qualität der Produkte herrühren, hat der Lieferant die Pflicht,<br />

nach Auftreten der Beanstandung Lösungsansätze auszuarbeiten. Der Lieferant hat sicherzustellen,<br />

dass ein kurzfristiger Zugriff auf Ressourcen zur Fehleruntersuchung und Fehleranalyse<br />

jederzeit gewährleistet ist.<br />

Die Vorgehensweise zur Abwicklung von Beanstandungen wird wie folgt vereinheitlicht<br />

und festgelegt (die konkret erforderlichen Angaben dazu werden dem Lieferanten im jeweiligen<br />

Testreport von LEONI mitgeteilt):<br />

Spätestens am folgenden Arbeitstag des Lieferanten nachdem die Information/Testreport<br />

zugegangen ist (falls für Erst-Antwort erforderlich) muss eine Erst-<br />

Antwort an LEONI versendet werden. Inhalt der Erst-Antwort: 8D-Report bis einschließlich<br />

dem Punkt „Sofortmaßnahmen“.<br />

Spätestens 10 Arbeitstage nach Ausstellung der Beanstandung durch LEONI muss<br />

ein vollständiger 8D-Report bei LEONI eingehen. Ist es für den Lieferanten nicht möglich,<br />

innerhalb dieser Frist einen vollständigen 8D-Report zu liefern, so muss er dies<br />

zusammen mit einem fundierten Zwischenbericht mitteilen. In diesem Zwischenbericht<br />

muss ein mit <strong>Leoni</strong> abgestimmter Termin genannt werden, bis wann der vollständige<br />

8D-Report (bzw. der nächste Zwischenbericht) vorgelegt wird.<br />

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Die Fristen können auf Verlangen von LEONI oder des jeweiligen Kunden von LEONI<br />

angemessen verkürzt werden.<br />

Nur aufgrund fundierter Zwischenberichte kann die Frist (von 10 Arbeitstagen für die Abgabe<br />

des vollständigen 8D-Reports) verlängert werden. Dies steht jedoch im Ermessen von<br />

LEONI oder dem jeweiligen Kunden von LEONI.<br />

Abschlussberichte von Fehleranalysen müssen inhaltlich aussagefähig, schlüssig und vollständig<br />

sein. Bei allen erforderlichen Maßnahmen muss der Lieferant den Nachweis der<br />

Wirksamkeit erbringen. Als Berichtsformat ist der 8D-Report zu verwenden.<br />

Wenn es dem Lieferanten nicht gelingt, innerhalb der einvernehmlich abgestimmten Frist<br />

das vereinbarte Qualitätsniveau wieder herzustellen, kann LEONI vom Lieferanten die Unterstützung<br />

durch externe Dienstleister auf Kosten des Lieferanten verlangen.<br />

6 Information, Dokumentation und Aufbewahrung<br />

Der Lieferant stellt LEONI und den zu beliefernden LEONI-Standorten die Kontaktdaten der<br />

verantwortlichen Personen aus den Bereichen Produktion, Logistik und Qualität zur Verfügung.<br />

Kommt es dabei zu Veränderungen, wird der Lieferant LEONI darüber unaufgefordert<br />

informieren.<br />

Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z. B. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermengen,<br />

etc. nicht eingehalten werden können, informiert der Lieferant LEONI hierüber<br />

unverzüglich. Der Lieferant wird LEONI auch über alle nach Auslieferung erkannten Abweichungen<br />

in der Qualität und Quantität unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse einer<br />

schnellen Lösung legt der Lieferant alle benötigten Daten und Fakten offen.<br />

Der Lieferant ist verpflichtet, vor<br />

Änderung von Fertigungsverfahren, -abläufen und -materialien (auch bei Unterlieferanten),<br />

Wechsel des Unterlieferanten,<br />

Änderungen von Prüfverfahren/-einrichtungen,<br />

Verlagerung von Fertigungsstandorten,<br />

Verlagerung von Fertigungseinrichtungen am Standort und<br />

Werkzeugänderungen<br />

die Zustimmung von LEONI einzuholen und die in diesem Zusammenhang vereinbarten<br />

Qualitätsnachweise zu erbringen (siehe hierzu LEONI AA 3151 „Bemusterung und Re-<br />

Qualifizierung von Zukaufteilen“, vgl. Ziffer 14).<br />

Die ersten drei Anlieferungen nach Serienbeginn, nach vorgenannten Änderungsmaßnahmen<br />

und nach Reklamationen sind je Anlieferadresse entsprechend in den Lieferpapieren/Warenanhängern<br />

deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Im Falle einer Beanstandung<br />

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ehält sich <strong>Leoni</strong> das Recht vor, eine zusätzliche 100%-Prüfung der betroffenen Produkte<br />

beim Lieferanten zu fordern.<br />

Sämtliche Änderungen am Produkt und in der Prozesskette werden vom Lieferanten in<br />

einem Produktlebenslauf dokumentiert und LEONI auf Verlangen ausgehändigt. Der Lieferant<br />

regelt die Lenkung aller Dokumente und Daten in Anweisungen und setzt diese wirksam<br />

um. Dokumente externer Herkunft wie Normen, kundenspezifische Forderungen und<br />

Kundenzeichnungen werden in erforderlichem Umfang eingeschlossen.<br />

Die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumente und Aufzeichnungen beträgt mindestens<br />

fünfzehn (15) Jahre ab Serienauslauf des Produkts. Die Protokolle der Wareneingangsprüfungen<br />

(betreffend Zulieferteile und sonstige Vorprodukte der Unterlieferanten), der Zuverlässigkeits-<br />

und Lebensdauertests, der Ausgangsprüfungen sowie gegebenenfalls der Fehleranalysen<br />

werden beim Lieferanten mindestens zwei (2) Jahre aufbewahrt. Der Lieferant<br />

gewährt LEONI auf Wunsch Einsicht in die Aufzeichnungen. In Einzelfällen kann LEONI eine<br />

längere Aufbewahrungsfrist verlangen.<br />

7 Entwicklung; Planung; Prozess-FMEA und QM-Pläne; Bemusterung und Freigabe<br />

von Produkten (Erstmusterprüfungen); Re-Qualifikationsprüfungen; IMDS<br />

7.1 Entwicklung<br />

Wenn der Auftrag an den Lieferanten Entwicklungsaufgaben einschließt, werden die Anforderungen<br />

durch die Vertragspartner schriftlich festgelegt, z. B. in Form eines Lastenheftes.<br />

Der Lieferant ist verpflichtet, Entwicklungsaufgaben bereits in der Planungsphase von Produkten,<br />

Abläufen und anderen bereichsübergreifenden Aufgaben in Form von Qualitätsmanagement<br />

bzw. Projektmanagement zu betreiben und LEONI auf Wunsch Einsicht zu<br />

gewähren.<br />

Im Zuge der Vertragsprüfung wird der Lieferant alle relevanten Dokumente sowie technische<br />

Unterlagen wie Spezifikationen, Zeichnungen, Stücklisten, CAD-Daten nach Erhalt auf<br />

Realisierbarkeit prüfen; dabei erkannte Mängel und Risiken sowie Verbesserungsmöglichkeiten<br />

teilt der Lieferant LEONI unverzüglich mit.<br />

In der Entwicklungsphase wendet der Lieferant geeignete präventive Methoden der Qualitätsplanung<br />

wie z.B. Herstellbarkeitsanalyse, Zuverlässigkeitsanalyse, FMEA, QM-Pläne usw.<br />

an. Erfahrungen (Prozessabläufe, Prozessdaten, Fähigkeitsstudien etc.) aus ähnlichen Vorhaben<br />

werden von ihm berücksichtigt. Die Nachweise dazu sind LEONI auf Anforderung jederzeit<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Besondere Merkmale mit besonderer Archivierung gemäß VDA Band 1 (Dokumentation<br />

und Archivierung - Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen)<br />

werden durch LEONI und den Lieferanten einvernehmlich festgelegt.<br />

Für Prototypen und Vorserienteile stimmt der Lieferant mit LEONI die Herstellungs- und<br />

Prüfbedingungen ab und dokumentiert diese. Ziel ist es, die Prototypen und Vorserienteile<br />

unter seriennahen Bedingungen herzustellen.<br />

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7.2 Planung<br />

Für alle Merkmale führt der Lieferant eine Prozessplanung (Arbeitsplätze, Prüfpläne, Betriebsmittel,<br />

Werkzeuge, Maschinen etc.) durch. Für die funktions- und prozesskritischen<br />

Merkmale prüft der Lieferant die Eignung der Fertigungseinrichtungen nach statistischen<br />

Kriterien und dokumentiert die Ergebnisse. Die Produktqualität wird durch regelmäßige<br />

Audits überwacht.<br />

7.3 Prozess-FMEA und QM-Pläne<br />

Der Lieferant ist verpflichtet, vor Beginn der Serienfertigung eine Prozess-FMEA durchzuführen<br />

und daraus QM-Pläne abzuleiten. Die Prozess-FMEA und die QM-Pläne sind über den<br />

gesamten Produktlebenslauf zu führen und gegebenenfalls zu aktualisieren. LEONI ist auf<br />

Verlangen jederzeit Einsicht in die Prozess-FMEA und die QM-Pläne zu gewähren.<br />

7.4 Bemusterung und Freigabe von Produkten (Erstmusterprüfungen)<br />

Der Lieferant legt vor Aufnahme der Serienfertigung unter Serienbedingungen hergestellte<br />

Erstmuster des Produktes in vereinbarten Umfang termingerecht vor (siehe hierzu LEONI AA<br />

3151 „Bemusterung und Re-Qualifizierung von Zukaufteilen“, vgl. Ziffer 14).<br />

Die Bemusterung ist, falls nicht anders vereinbart, entsprechend VDA Band 2 durchzuführen<br />

(siehe hierzu LEONI AA 3151„Bemusterung und Re-Qualifizierung von Zukaufteilen“,<br />

vgl. Ziffer 14).<br />

Die Bemusterungsergebnisse sind im entsprechenden Erstmusterprüfbericht nach VDA<br />

Band 2 / PPAP bzw. in den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten, z.B. den LEONIspezifisch<br />

angepassten Formularen nachvollziehbar zu dokumentieren.<br />

Erkennt der Lieferant, dass die getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten werden können,<br />

ist das zuständige QM bei LEONI unverzüglich zu informieren. Bei Spezifikationsabweichungen<br />

entscheidet LEONI über das weitere Vorgehen.<br />

Soweit die Erstbemusterung durch Verschulden des Lieferanten nicht als i.O. festgestellt<br />

wird, muss der Lieferant die dafür entstandenen Kosten übernehmen. Dies gilt auch, soweit<br />

der Lieferant eine Garantie im Sinne des § 443 BGB übernommen hat und LEONI kein Verschulden<br />

daran trifft, dass die Erstbemusterung nicht als i. O. festgestellt wird.<br />

7.5 IMDS und gesetzliche Vorgaben<br />

Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, das Internationale Material Daten System<br />

(IMDS) gemäß den gültigen IMDS-Recommendations zu pflegen, die Konformität seiner<br />

Produkte nach 1907/2006/EG - REACH VO nachzuweisen und eine Exportkontrolle nach EU-<br />

Verordnungen VO (EU) 881/2002 und VO (EU) 951/2002 durchzuführen.<br />

7.6 Re-Qualifikationsprüfungen<br />

Alle Produkte müssen jährlich einer vollständigen Material-, Maß- und Funktionsprüfung<br />

unterzogen werden. Dies kann unter Berücksichtigung der anzuwendenden Vorgaben von<br />

LEONI für Material und Funktionen teilefamilienbezogen erfolgen. Die Ergebnisse müssen<br />

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LEONI vom Lieferanten auf Anfrage jederzeit und kostenfrei zur Bewertung bzw. zur Einsicht<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

8 Serienfertigung; Sonderfreigaben und Qualitätsverbesserungen; LEONI-<br />

Logistikrichtlinie, Transportmittel und Kennzeichnungen; Rückverfolgbarkeit;<br />

LEONI-Eigentum<br />

8.1 Serienfertigung<br />

Die Serienfertigung darf erst nach Freigabe durch LEONI aufgenommen werden. Die Erstmusterfreigabe<br />

durch LEONI entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für<br />

die Produktqualität bei Serienfertigung.<br />

In der Serienproduktion hat der Lieferant für die vereinbarten Merkmale mittels geeigneter<br />

Verfahren (z. B. statistische Prozessregelung, manueller Regelkartentechnik, 100%-Prüfung)<br />

über die gesamte Produktionszeit die Prozessfähigkeit nachzuweisen.<br />

Wird die geforderte Prozessfähigkeit nicht erreicht, ist der Produktionsprozess entsprechend<br />

zu optimieren und durch geeignete Prüfmethoden die Qualität des Produktes abzusichern.<br />

8.2 Sonderfreigaben und Qualitätsverbesserungen<br />

Kann der Lieferant im Ausnahmefall keine spezifikationsgemäßen Produkte liefern, muss er<br />

vor Lieferung eine Sonderfreigabe von LEONI einholen.<br />

Hinweise und Anregungen von LEONI im Hinblick auf eine Verbesserung der Qualität der<br />

Produkte durch Änderungen in der Fertigung wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten<br />

in eigener Verantwortung berücksichtigen.<br />

8.3 LEONI-Logistikrichtlinie, Transportmittel und Kennzeichnungen<br />

Der Lieferant ist verpflichtet, die Produkte gemäß der jeweils gültigen LEONI-<br />

Logistikrichtlinie (siehe Ziffer 14) anzuliefern. Die LEONI-Logistikrichtlinie in der jeweils gültigen<br />

Fassung ist wesentlicher Vertragsbestandteil dieser Vereinbarung.<br />

Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, die Produkte ausschließlich in geeigneten und von<br />

LEONI freigegebenen Transportmitteln anzuliefern, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen<br />

(z. B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reaktionen) zu vermeiden.<br />

.Der Lieferant muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Produkte auch<br />

während des Transports und der Lagerung lesbar ist.<br />

8.4 Kennzeichnungspflicht und Rückverfolgbarkeit<br />

Der Lieferant wird durch geeignete Kennzeichnung der Produkte oder, falls nicht anders<br />

möglich, in anderer Weise dafür sorgen, dass bei Erkennen eines Fehlers an Produkten festgestellt<br />

werden kann, welche Produkte insgesamt von einem solchen Fehler betroffen sind<br />

oder betroffen sein können. Über sein Kennzeichnungssystem hat der Lieferant LEONI so<br />

auf dem Laufenden zu halten, dass LEONI jederzeit eine eigene Feststellung möglich ist.<br />

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Der Lieferant ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte einschließlich<br />

einer Risikoabschätzung sicherzustellen. Wird ein Fehler festgestellt, müssen die<br />

Nachverfolgbarkeit und die Eingrenzung auf die kleinstmögliche Mengeneinheit schadhafter<br />

Produkte (Chargen, etc.) gewährleistet sein.<br />

8.5 LEONI-Eigentum<br />

Soweit LEONI dem Lieferanten Fertigungs- und Prüfmittel, insbesondere Mittel und Einrichtungen<br />

im Rahmen des Bezugs von Lieferungen zur Verfügung stellt, sind diese als Eigentum<br />

von LEONI zu kennzeichnen. Der Lieferant verantwortet Unversehrtheit und ordnungsgemäße<br />

Funktion und veranlasst Wartung und Instandsetzung.<br />

9 Prüfungen<br />

9.1 Wareneingangsprüfungen durch LEONI<br />

Die Vertragspartner sind darüber einig, dass die technischen Wareneingangsprüfungen bei<br />

LEONI entfallen.<br />

LEONI ist lediglich verpflichtet, unverzüglich nach Eingang der Produkte bei den Produktionsstätten<br />

von LEONI, die die jeweiligen Lieferabrufe getätigt haben, zu prüfen, ob diese<br />

der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden<br />

oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen.<br />

Entdeckt LEONI bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden oder einen Mangel, wird<br />

LEONI diesen dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Entdeckt LEONI später einen Schaden<br />

oder Mangel, wird LEONI diesen dem Lieferanten ebenfalls unverzüglich anzeigen. Eine<br />

Anzeige ist in jedem Fall dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese innerhalb einer Frist von zehn<br />

(10) Arbeitstagen nach dem Tag der Feststellung des Schadens oder Mangels beim Lieferanten<br />

eingeht.<br />

LEONI obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten<br />

Prüfungen und Anzeigen. LEONI behält sich jedoch vor, eine weitergehende Eingangskontrolle<br />

hinsichtlich der Vertragsprodukte durchzuführen.<br />

9.2 Prüfungen durch den Lieferanten<br />

Der Lieferant ist folglich verpflichtet, geeignete Eingangs-, Zwischen- und Ausgangsprüfungen<br />

durchzuführen um sicherzustellen, dass keine mangelhaften Produkte bei LEONI angeliefert<br />

werden.<br />

10 Ersatzteilversorgung<br />

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Ersatzteilversorgung über einen Zeitraum von mindestens<br />

15 Jahren nach Serienauslauf sicherzustellen.<br />

VA3033 Anlage 2 Seite 10/<strong>13</strong> Rev. 09.<strong>13</strong><br />

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11 Versicherungen<br />

Der Lieferant ist verpflichtet, für die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Risiken hinsichtlich<br />

der Produkthaftung eine angemessene Haftpflichtversicherung einschließlich<br />

eventueller Fahrzeug-Rückrufkosten und Kosten der Produkthaftung (einschließlich Fahrzeug-Rückrufkosten)<br />

in den USA und Kanada abzuschließen und diese während der Dauer<br />

dieser Vereinbarung aufrechtzuerhalten. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass ein eventueller<br />

Deckungsausschluss unter Berücksichtigung der dem Lieferanten nach Ziffer 9.2 dieser<br />

Vereinbarung auferlegten Warenausgangskontrolle abbedungen wird. Auf Anfrage ist LEO-<br />

NI jederzeit ein ausreichender Versicherungsschutz zu bestätigen.<br />

12 Notfallpläne und -strategien<br />

Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich nach einer Produktionsengpassanzeige durch<br />

LEONI die Versorgung von LEONI mit den Produkten zu gewährleisten und eine Risikoabschätzung<br />

zu erstellen.<br />

Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, Notfallstrategien bzw. Notfallpläne zu erarbeiten<br />

und im Bedarfsfall auch umzusetzen, um die Anlieferung der zugesicherten Produkte und<br />

deren Qualität zu gewährleisten. Diese müssen LEONI jederzeit zur Einsicht zur Verfügung<br />

stehen.<br />

<strong>13</strong> Umweltschutz<br />

Der Lieferant ist verpflichtet, alle gesetzlichen Regelungen zum Umwelt-, Gesundheits- und<br />

Arbeitsschutz einzuhalten und wird durch eine angemessene Umweltschutzorganisation<br />

und angemessenen betrieblichen Umweltschutz Auswirkungen auf Mensch und Umwelt so<br />

gering wie möglich halten. Dabei orientiert er sich an der DIN EN ISO 14001 in der jeweils<br />

aktuellen Version und setzt diese im Rahmen seiner Möglichkeiten um.<br />

14 Bereitstellung und Berücksichtigung von Dokumenten<br />

LEONI verpflichtet sich, dem Lieferanten übergreifende Dokumente, insbesondere Arbeitsanweisungen<br />

von LEONI (LEONI AA xxxx), soweit in dieser Vereinbarung aufgeführt, LEONI-<br />

Logistikrichtlinie und Kundenspezifische Forderungen, bereitzustellen. Diese Dokumente<br />

sind wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.<br />

Der Lieferant kann die übergreifenden Dokumente auf der Website von LEONI einsehen<br />

(vgl. www.leoni.com -> B2B-> Purchasing Wiring Systems -> Downloads für Lieferanten)<br />

oder bei LEONI anfordern.<br />

Der Lieferant stellt sicher, dass die jeweils gültigen Dokumente bei ihm vorliegen und Anwendung<br />

finden. Eventuelle Aktualisierungen, Änderungen oder Ergänzungen der Dokumente<br />

sind vom Lieferanten zu berücksichtigen, auch ohne dass LEONI den Lieferanten<br />

hierauf jeweils im Einzelfall hinweist.<br />

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15 Vertraulichkeit<br />

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen und Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit<br />

dieser Vereinbarung erhält, nur für die Zwecke dieser Vereinbarung verwenden und mit der<br />

gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten<br />

geheim halten. Verbundene Unternehmen von LEONI im Sinne der §§ 15 ff. AktG sind keine<br />

Dritten in diesem Sinne.<br />

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein<br />

bekannt sind oder die bei Erhalt dem jeweiligen Vertragspartner bereits bekannt waren,<br />

ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe<br />

berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner<br />

ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen<br />

Vertragspartners entwickelt werden.<br />

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beginnt ab dem erstmaligen Erhalt der Unterlagen<br />

oder Kenntnisse und endet frühestens drei (3) Jahre nach dem Ende dieser Vereinbarung.<br />

16 Dauer der Vereinbarung<br />

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt unbefristet. Diese Vereinbarung<br />

kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs (6) Monaten jeweils zum<br />

Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt hiervon unberührt. Eine Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.<br />

17 Schlussbestimmungen<br />

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt<br />

auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung<br />

selbst.<br />

Diese Vereinbarung beurteilt sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik<br />

<strong>Deutsch</strong>land. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinen Nationen vom 11. April<br />

1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. <strong>Deutsch</strong>es<br />

Recht gilt daneben auch für die von der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf<br />

außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) erfassten gegenwärtigen<br />

und künftigen Schuldverhältnisse.<br />

Alle aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten<br />

werden statt bei den ordentlichen Gerichten bei einem Schiedsgericht nach der Vergleichsund<br />

Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von drei Schiedsrichtern endgültig<br />

entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Jede Partei ist berechtigt einen<br />

Schiedsrichter zu stellen. Der dritte Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts<br />

fungiert und bei dem es sich um einen Volljuristen handeln muss, wird von den beiden anderen<br />

Schiedsrichtern gewählt. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Nürnberg. Die Sprache des<br />

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Schiedsgerichts ist <strong>Deutsch</strong>. Das deutsche Recht ist das anwendbare materielle Recht. Das<br />

Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend für die Parteien.<br />

Sofern eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam<br />

ist oder werden sollte, so bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit vollständig<br />

unberührt. Die Parteien dieser Vereinbarung verpflichten sich hiermit, jede nichtige<br />

oder unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die der nichtigen<br />

oder unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung<br />

sowie der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen möglichst nahe kommt.<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift LEONI Supplier Development<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift LEONI Commodity Director<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift Lieferant<br />

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