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LMA 3113 Model Binding Authority Agreement - German ... - Lloyd's

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This document is a translation from the English, and is provided for information only and should not be relied<br />

upon. This translation is not intended to be used for the purposes of entering into insurance contracts. <strong>Lloyd's</strong><br />

accepts no responsibility or liability for the accuracy of the translation, nor for any losses arising from any<br />

reliance thereon. You are advised to obtain your own legal advice with regard to the legal effect of the terms of<br />

the document(s) in the form they have been translated.<br />

Dieses Dokument ist eine Übersetzung aus dem Englischen. Es dient nur zu Informationszwecken und sollte<br />

nicht als verlässliche Grundlage herangezogen werden. Diese Übersetzung ist nicht zur Verwendung zum<br />

Zwecke von Versicherungsvertragsabschlüssen gedacht. Lloyd’s übernimmt weder Verantwortung oder<br />

Haftung für die Genauigkeit der Übersetzung noch für irgendwelche Verluste, die im Vertrauen darauf<br />

entstehen. Wir empfehlen Ihnen, hinsichtlich der Rechtswirkung der Bestimmungen der (des) Dokumente(s) in<br />

deren übersetzter Form juristischen Rat einzuholen.<br />

Vereinbarung<br />

zur<br />

Zeichnungsvollmacht<br />

(ausgenommen Coverholder mit Sitz in U.S.A. und Kanada)<br />

<strong>LMA</strong><strong>3113</strong><br />

(1. Juli 2013)<br />

Formular genehmigt von der Lloyd’s Market Association<br />

Seite 1 von 35


Inhaltsverzeichnis<br />

Titel<br />

Abschnitt<br />

EINLEITUNG<br />

COVERHOLDERVOL<strong>LMA</strong>CHT<br />

ERHALT DER VEREINBARUNG DURCH DIE UNDERWRITER<br />

LAUFZEIT<br />

FÜR DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE ZUSTÄNDIGE PERSON(EN)<br />

ERTEILUNG DER VOL<strong>LMA</strong>CHT<br />

DELEGATION DER VOL<strong>LMA</strong>CHT<br />

ANDERE BEDINGUNGEN, AUFLAGEN UND/ODER NACHTRÄGE BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNG<br />

DER VEREINBARUNG<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

COVERHOLDERVOL<strong>LMA</strong>CHT<br />

AUTORISIERTE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN)<br />

AUSGESCHLOSSENE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN)<br />

GEOGRAPHISCHER GELTUNGSBEREICH<br />

MAXIMALE HAFTUNGSGRENZEN ODER VERSICHERUNGSSUMMEN<br />

PRÄMIEN, SELBSTBEHALTE UND EIGENANTEILE FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN<br />

BRUTTOPRÄMIENEINNAHMENLIMIT<br />

LAUFZEIT DER GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN<br />

AUTOMATISCHE ODER STILLSCHWEIGENDE VERLÄNGERUNG/ERNEUERUNG GEZEICHNETER<br />

VERSICHERUNGEN<br />

PRÄMIENFINANZIERUNGSVERTRÄGE<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

15<br />

COVERHOLDERPROVISIONEN UND PROVISIONEN<br />

PROVISION(EN)<br />

RÜCKERSTATTUNG UNVERDIENTER PROVISION(EN)<br />

AUFWENDUNGEN<br />

16<br />

17<br />

18<br />

DOKUMENTE FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN<br />

FORMULARE FÜR ANTRÄGE ODER FRAGEBÖGEN<br />

VERTRAGSDOKUMENTATION<br />

ANSPRÜCHE UND BESCHWERDEN<br />

VERFAHREN FÜR DIE BEARBEITUNG UND REGULIERUNG VON SCHÄDEN UND VERFOLGUNG VON<br />

REGRESSEN<br />

BESCHWERDEN ODER VERFAHREN<br />

BERICHTSWESEN, AUFZEICHNUNGEN UND GESAMTRISIKOPOTENTIAL<br />

BORDEREAU(X)/BERICHTERSTATTUNG ZU GEZEICHNETEN RISIKEN UND GESAMTRISIKOPOTENTIAL<br />

BILANZIERUNG, BORDEREAUX/BERICHTERSTATTUNG UND SCHLUSSRECHNUNGEN<br />

AUFZEICHNUNGEN, STATISTISCHE INFORMATIONEN UND AUDIT/PRÜFUNG<br />

WERBUNG<br />

WERBUNG UND WERBEMATERIAL<br />

19<br />

20<br />

21<br />

22<br />

23<br />

24<br />

25<br />

26<br />

Seite 2 von 35


BANKKONTEN<br />

SEPARATE BANKKONTEN<br />

COMPLIANCE, REGULATORISCHE UND ALLGEMEINE AUFLAGEN<br />

LIZENZEN UND STEUERN<br />

GEBÜHREN UND AUSLAGEN<br />

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG<br />

BUSINESS CONTINUITY (GESCHÄFTSKONITUITÄT)<br />

VERTRAULICHKEIT<br />

INTERESSENKONFLIKTE<br />

GESETZESKONFORMITÄT UND FINANZKRIMINALITÄT<br />

DATENSCHUTZ<br />

BEENDIGUNG UND NICHTERNEUERUNG<br />

BEENDIGUNG<br />

WIRKUNG VON BEENDIGUNG ODER NICHTVERLÄNGERUNG/NICHTERNEUERUNG<br />

VERSCHIEDENES<br />

ALLGEMEINE AUSLEGUNG<br />

DURCHSETZBARKEITSKLAUSEL<br />

RECHTE VON DRITTPARTEIEN<br />

INDIVIDUALHAFTUNG<br />

GERICHTSBARKEIT UND GELTENDES RECHT<br />

VERTRAGSDATEN<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

38<br />

39<br />

40<br />

41<br />

42<br />

Seite 3 von 35


VEREINBARUNG ZUR ZEICHNUNGSVOL<strong>LMA</strong>CHT<br />

EINLEITUNG<br />

Diese Vereinbarung zur Zeichnungsvollmacht mit den Vertragsdaten und der Beteiligungstabelle (Tabelle<br />

der Bürgschaften), die hier beigefügt sind, sowie allen Nachträgen hierzu („Vereinbarung“) wird von und<br />

zwischen den zeichnenden Mitgliedern (Underwriting Members) von Lloyd’s, deren Syndikatsnummern und<br />

Anteile in der beigefügten Beteiligungstabelle stehen („Underwriter“), und dem Coverholder, dessen Name<br />

und Adresse in den Vertragsdaten aufgeführt sind („Coverholder“), abgeschlossen.<br />

Mit Maßgabe von Abschnitt 36 sind alle Mitteilungen und Regulierungen zwischen dem Coverholder und den<br />

Underwritern über den Lloyd’s Broker abzugeben, dessen Name und Adresse in den Vertragsdaten<br />

aufgeführt ist (Lloyd’s Broker“).<br />

Nachdem der Coverholder eine Vollmacht für die Zeichnung von Versicherungen im Namen der Underwriter<br />

beantragt und die Vergabe dieser Vollmacht durch den Lloyd’s Broker ausgehandelt und vereinbart hat, mit<br />

den Underwritern, ihren Vertretern und - wo zutreffend – mit dem Lloyd’s Broker in allen Angelegenheiten<br />

betreffend die Vereinbarung zu kooperieren und diese zu unterstützen, gelten folgende Bestimmungen<br />

nunmehr als anerkannt und zwischen den Underwritern und dem Coverholder vereinbart:<br />

COVERHOLDERVOL<strong>LMA</strong>CHT<br />

ABSCHNITT 1<br />

ERHALT DER VEREINBARUNG DURCH DIE UNDERWRITER<br />

1.1 Die Vereinbarung und jeder Nachtrag dazu tritt nur in Kraft, wenn die Underwriter eine von beiden<br />

Vertragsparteien unterzeichnete Ausfertigung der Vereinbarung oder des Nachtrags erhalten haben.<br />

1.2 Jede Änderung hinsichtlich der Vereinbarung ist schriftlich zu bescheinigen und per Nachtrag hierzu<br />

beizufügen.<br />

ABSCHNITT 2<br />

LAUFZEIT<br />

2.1 Mit Maßgabe von Abschnitt 1 ist die Vereinbarung während der in Unterabschnitt 2.1 der<br />

Vertragsdaten aufgeführten Laufzeit in Kraft, es sei denn, sie wird gemäß Unterabschnitt 4.3 oder<br />

Abschnitt 36 beendet.<br />

2.2 Die Vereinbarung unterliegt keiner automatischen oder stillschweigenden Verlängerung/Erneuerung<br />

und ist nicht automatisch bzw. stillschweigend verlänger- oder erneuerbar.<br />

ABSCHNITT 3<br />

FÜR DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE ZUSTÄNDIGE PERSON(EN)<br />

Seite 4 von 35


3.1 Die in Unterabschnitt 3.1 der Vertragsdaten genannte(n) Person(en) ist (sind) zuständig für die<br />

allgemeine Durchführung und Kontrolle der Vereinbarung.<br />

3.2 Die zur Zeichnung von Versicherungen ermächtigte(n) Person(en) ist (sind) in Unterabschnitt 3.2 der<br />

Vertragsdaten genannt.<br />

3.3 Die Person(en) mit Gesamtverantwortung für die Ausstellung von Dokumenten zum<br />

Versicherungsnachweis wird (werden) in Unterabschnitt 3.3 der Vertragsdaten genannt.<br />

3.4 Die zur Ausübung von Schadensvollmachten unter der Vereinbarung ermächtigte(n) Person(en) ist<br />

(sind) in Unterabschnitt 3.4 der Vertragsdaten genannt.<br />

3.5 Der Coverholder hat die Underwriter sobald praktisch durchführbar zu benachrichtigen, wenn es sich<br />

abzeichnet, dass in Unterabschnitten 3.1. bis 3.4. der Vertragsdaten genannte Personen nicht länger<br />

in der Lage waren oder sind, ihre jeweiligen Pflichten zu erfüllen. Dies beinhaltet Beurlaubung,<br />

Urlaub oder Krankheit, wenn diese Beurlaubung, dieser Urlaub oder diese Krankheit geeignet sind,<br />

den Coverholder an der Erfüllung seiner Pflichten unter der Vereinbarung zu hindern, sofern nicht<br />

eine Ersatzperson die einschlägige Vollmacht ausübt und sofern diese Ersatzperson im maßgeblichen<br />

Unterabschnitt der Vertragsdaten aufgeführt ist.<br />

ABSCHNITT 4<br />

ERTEILUNG DER VOL<strong>LMA</strong>CHT<br />

4.1 Hiermit ermächtigen die Underwriter den Coverholder:<br />

4.1.1 mit Zeichnungsvollmacht Versicherungen und deren Nachträge auf Rechnung der Underwriter<br />

abzuschließen;<br />

4.1.2 gemäß Abschnitt 27 zum Zwecke der Annahme von Prämien von Versicherten und der<br />

Begleichung von Erstattungen sowie der Annahme von Schadensgeldern vor Weiterleitung an<br />

die Versicherten als Agent der Underwriter tätig zu werden.<br />

4.2 Der Coverholder kann Versicherungen und Nachträge unter Verwendung eines automatisierten<br />

elektronischen Online-Systems zeichnen, sofern die Verwendung eines solchen Systems schriftlich<br />

von den Underwritern genehmigt wurde;<br />

4.3 Der Coverholder hat jede Anordnung, Bedingung oder Auflage, einschließlich einer Anordnung zur<br />

Beendigung der Vereinbarung, zu befolgen, die von den Underwritern oder einer anderen<br />

Aufsichtsbehörde mit Gerichtsbarkeit über die Underwriter und den Coverholder gestellt wird;<br />

4.4. Für jede unter der Vereinbarung gezeichnete Versicherung hat der Coverholder:<br />

4.4.1 Vertragsdokumente, Nachträge oder anderen Dokumente zum Deckungsnachweis auszustellen,<br />

die von den Underwritern schriftlich genehmigt wurden;<br />

4.4.2 umgehend oder – sofern zutreffend – gemäß den mit den Underwritern vereinbarten<br />

Bedingungen Prämien und Rückprämien im Namen der Underwriter einzuziehen und<br />

abzuwickeln;<br />

Seite 5 von 35


4.4.3 sofern in Unterabschnitt 21.1. der Vertragsdaten ermächtigt, gemäß Vereinbarung Schäden zu<br />

bearbeiten und/oder Schäden zu regulieren.<br />

4.5 Der Coverholder ist dafür verantwortlich, einen potentiellen Versicherten oder den Agenten eines<br />

potentiellen Versicherten über jede Funktion in Kenntnis zu setzten, in der er als Agent für die<br />

Underwriter handelt.<br />

4.6 Durch nichts in der Vereinbarung wird dem Coverholder eine Vollmacht erteilt, die über die spezielle<br />

durch die Vereinbarung gewährte hinausgeht, und der Coverholder darf nicht dergestalt agieren oder<br />

nach außen auftreten als habe er Vollmacht im Namen der Underwriter, wenn diese Vollmacht nicht<br />

oder nicht länger aus der Vereinbarung hervorgeht.<br />

4.7 Nichts in der Vereinbarung darf so ausgelegt werden, als würde dadurch eine Arbeitgeber-<br />

Arbeitnehmer-Beziehung zwischen den Underwritern und dem Coverholder geschaffen.<br />

4.8 Die Coverholder hat alle angemessenen Anforderungen oder Auflagen zu erfüllen, die schriftlich von<br />

den Underwritern in Verbindung mit der Durchführung dieser Vereinbarung, den unter der<br />

Vereinbarung gezeichneten Versicherungen oder den hierunter entstehenden Ansprüchen gestellt<br />

werden.<br />

4.7 Der Coverholder darf keine(n) Schritt(e) unternehmen oder irgendeine (-welche) Handlung(en) in<br />

Verbindung mit den vom ihm unter der Vereinbarung zur Verfügung gestellten Serviceleistungen<br />

vornehmen oder es unterlassen, etwas zu unternehmen. Dazu gehört auch eine unangemessene<br />

Behandlung von Versicherten, die geeignet sein könnte, den Ruf der Underwriter zu schädigen.<br />

ABSCHNITT 5<br />

DELEGATION DER VOL<strong>LMA</strong>CHT<br />

5.1 Die Gewährung einer Vollmacht zur Zeichnung von Versicherungen und Ausstellung von Dokumenten<br />

zum Deckungsnachweis für gezeichnete Versicherungen darf vom Coverholder weder an eine andere<br />

Person, Firma, ein anderes Unternehmen delegiert noch auf eine Niederlassung ausgedehnt werden.<br />

5.2 Wird (werden) irgendeine (-welche) Vollmacht(en) oder Zuständigkeit(en), ausgenommen solche, die<br />

unter 5.1 beschrieben sind, an eine Drittpartei (Drittparteien) delegiert, so muss jede derartige<br />

Delegation schriftlich erfolgen und die Underwriter müssen als Partei am schriftlichen Vertrag zur<br />

Delegation an die Drittpartei(en) beteiligt sein.<br />

ABSCHNITT 6<br />

ANDERE BEDINGUNGEN, AUFLAGEN UND/ODER NACHTRÄGE BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNG DER<br />

VEREINBARUNG<br />

6.1 Der Coverholder hat alle Bedingungen, Auflagen und/oder Änderungsnachträge zur Vereinbarung, die<br />

in Position 6.1. der Vertragsdaten aufgeführt oder hierzu als Nachtrag beigefügt sind, zu erfüllen.<br />

UMFANG DER VOL<strong>LMA</strong>CHT<br />

Seite 6 von 35


ABSCHNITT 7<br />

AUTORISIERTE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN)<br />

7.1 Der Coverholder ist bevollmächtigt, Versicherungen nur für die in Position 7.1 der Vertragsdaten<br />

aufgeführte(n) Sparte(n) und Deckung(en), mit Maßgabe der in Abschnitt 8 angegebenen Ausschlüsse,<br />

zu zeichnen.<br />

ABSCHNITT 8<br />

AUSGESCHLOSSENE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN)<br />

8.1. Folgende Risiken werden nicht gezeichnet, sofern sie nicht speziell in den Vertragsdaten für eine<br />

Deckung vorgesehen sind:<br />

8.1.1 Kriegs- und Bürgerkriegsrisiken;<br />

8.1.2 nukleare Risiken;<br />

8.1.3 Finanzgarantie-, finanzielle Ausfall-, Konkurs- oder Insolvenzrisiken;<br />

8.1.4 Sammelpolicen, die für eine Gruppe, einen Verband, eine Organisation oder einen Klub zum<br />

Nutzen seiner Mitglieder unter einem Gruppen- oder Massenabsatzprogramm ausgestellt<br />

werden;<br />

8.1.5 jede (alle) andere(n) Geschäftssparte(n) oder Deckung(en), die in Position 8.1.5 der<br />

Vertragsdaten angegeben sind.<br />

ABSCHNITT 9<br />

GEOGRAPHISCHER GELTUNGSBEREICH<br />

9.1 Der Coverholder ist ermächtigt, Versicherungen nur für Risiken zu zeichnen, die in dem (den) in<br />

Position 9.1 der Vertragsdaten aufgeführten Territorium (Territorien) belegen sind.<br />

9.2 Der Coverholder ist ermächtigt, Versicherungen nur für Versicherte zu zeichnen, die in dem (den) in<br />

Position 9.2 der Vertragsdaten aufgeführten Territorium (Territorien) ihren Wohnsitz unterhalten.<br />

9.3 Der Coverholder ist ermächtigt, Versicherungen innerhalb eines geographischen Geltungsbereiches<br />

zu zeichnen, der nicht größer ist, als in Position 9.3 der Vertragsdaten aufgeführt.<br />

ABSCHNITT 10<br />

MAXIMALE HAFTUNGSGRENZEN ODER VERSICHERUNGSSUMMEN<br />

10.1 Der Coverholder ist ermächtigt, Versicherungen nur bis zu den in Position 10.1 der Vertragsdaten<br />

aufgeführten Haftungsgrenzen oder Versicherungssummen zu zeichnen.<br />

ABSCHNITT 11<br />

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PRÄMIEN, SELBSTBEHALTE UND EIGENANTEILE FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN<br />

11.1 Alle Bruttoprämien für gezeichnete Versicherungen sind gemäß der Angaben in Position 11.1 der<br />

Vertragsdaten zu berechnen.<br />

11.2 Der Coverholder hat die in Position 11.2 der Vertragsdaten aufgeführten Selbstbehalte und/oder<br />

Eigenanteile in die gezeichneten Versicherungen aufzunehmen.<br />

ABSCHNITT 12<br />

BRUTTOPRÄMIENEINNAHMENLIMIT<br />

12.1 Der Coverholder zeichnet keine Bruttoprämieneinnahmen, die über das in Position 12.1 der<br />

Vertragsdaten aufgeführte Limit hinausgehen.<br />

12.2 Der Coverholder hat die gesamt gezeichneten Bruttoprämieneinnahmen zu überwachen und<br />

umgehend die Underwriter zu benachrichtigen, wenn es sich abzeichnet, dass die<br />

Gesamtbruttoprämieneinnahmen wahrscheinlich den in Position 12.2 der Vertragsdaten aufgeführten<br />

Prozentsatz des Limits überschreiten werden.<br />

12.3 Zum Zwecke dieses Abschnitts definieren sich Bruttoprämieneinnahmen als alle Prämien und<br />

Zusatzprämien, abzüglich Rückprämien (vor Abzug irgendwelcher Provisionen und ohne Steuern oder<br />

Policen- bzw. andere Gebühren).<br />

ABSCHNITT 13<br />

LAUFZEIT DER GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN<br />

13.1 Keine Versicherung darf für einen längeren Zeitraum gezeichnet werden, als den, der in Position<br />

13.1 der Vertragsdaten aufgeführt ist.<br />

13.2 Der Beginn einer jeden gezeichneten Versicherung muss in die Laufzeit der Vereinbarung fallen.<br />

13.3 Keine Versicherung darf weiter im Vorfeld ihres Beginndatums gezeichnet werden, als die Anzahl an<br />

in Position 13.3 der Vertragsdaten aufgeführten Tagen.<br />

13.4 Jede gezeichnete Versicherung läuft bis zu ihrem vertraglichen Ablaufdatum, es sei denn, sie wird<br />

gemäß ihrer jeweiligen Kündigungs- oder Beendigungsbestimmungen gekündigt oder beendet.<br />

13.5 Im Falle der Kündigung oder Beendigung einer gezeichneten Versicherung hat der Coverholder alle<br />

anwendbaren Rechtsvorschriften betreffend die Kündigung oder Beendigung dieser Versicherung und<br />

die Rückzahlung von Prämien, Provision(en), Gebühren und Steuer(n) einzuhalten.<br />

ABSCHNITT 14<br />

Seite 8 von 35


AUTOMATISCHE ODER STILLSCHWEIGENDE VERLÄNGERUNG/ERNEUERUNG GEZEICHNETER<br />

VERSICHERUNGEN<br />

14.1 Es wird keine Versicherung gezeichnet, die einer automatischen oder stillschweigenden Erneuerung<br />

unterliegt oder dafür geeignet ist, sofern es nicht anderweitig schriftlich von den Versicherern<br />

vereinbart wurde oder dies von Gesetzes wegen zwingend erforderlich ist. Wurde eine automatische<br />

oder stillschweigende Erneuerung speziell genehmigt oder ist diese vorgeschrieben, so gelten<br />

folgende Bedingungen:<br />

14.1.1 Der Coverholder hat angemessene Aufzeichnungen so zu unterhalten, dass er alle geltenden<br />

Zeitrahmen einhalten kann, um alle gezeichneten Versicherungen zu ermitteln und zu<br />

überwachen, für die ein lokales Gesetz oder eine lokale Vorschrift eine automatische oder<br />

stillschweigende Erneuerung oder Verlängerung der Laufzeit vorsieht bzw. die aufgrund<br />

eines lokalen Gesetzes oder einer lokalen Vorschrift einer automatischen oder<br />

stillschweigenden Erneuerung oder Verlängerung der Laufzeit unterliegen.<br />

14.1.2 Der Coverholder hat jede gezeichnete Versicherung vor deren individuellem<br />

Erneuerungsdatum zu überprüfen, um Bedingungen für die Erneuerung anzubieten oder die<br />

Erneuerung abzulehnen. Dieses Verfahren ist in Übereinstimmung mit jedem geltenden<br />

Gesetz zur automatischen und stillschweigenden Erneuerung durchzuführen.<br />

14.1.3 Der Coverholder ist verantwortlich für und hat termingerecht die erforderliche und<br />

korrekte Mitteilung über die Nichterneuerung einzelner gezeichneter Versicherungen<br />

auszustellen, um deren automatische und stillschweigende Erneuerung zu verhindern.<br />

14.1.4 Im Falle einer Nichterneuerung oder Beendigung der Vereinbarung hat der Coverholder den<br />

Underwritern sobald wie möglich einen Erstbericht mit detaillierten Angaben zu folgenden<br />

Sachverhalten vorzulegen:<br />

14.1.4.1 zu allen Versicherungen, die zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung oder dem<br />

Datum des Inkrafttretens der Beendigung der Vereinbarung in Kraft sind und einer<br />

automatischen oder stillschweigenden Erneuerung unterliegen oder unterliegen<br />

könnten;<br />

14.1.4.2 zu allen Versicherungen, für die vor dem Ende der Laufzeit der Vereinbarung oder<br />

dem Datum des Inkrafttretens der Beendigung der Vereinbarung Bedingungen<br />

angeboten wurden, die gezeichnet werden könnten und möglicherweise einer<br />

automatischen oder stillschweigenden Verlängerung unterliegen;<br />

14.1.4.3 zu allen Versicherungen, bei denen eine automatische oder stillschweigende<br />

Erneuerung nicht verhindert werden kann oder nicht verhindert wurde;<br />

und der Coverholder hat im Anschluss daran so lange monatliche Berichte mit<br />

Aktualisierungen der im Erstbericht vorgelegten Angaben einzureichen, bis die Underwriter<br />

bestätigen, dass keine weiteren monatlichen Berichte mehr benötigt werden.<br />

ABSCHNITT 15<br />

Seite 9 von 35


PRÄMIENFINANZIERUNGSVERTRÄGE<br />

15.1 Der Coverholder darf keine Übereinkunft zur Prämienfinanzierung im Namen oder im Auftrag der<br />

Underwriter eingehen oder Dritten die Erlaubnis dazu erteilen.<br />

15.2 Geht der Coverholder oder irgendeine andere Partei eine Übereinkunft (Übereinkünfte) zur<br />

Prämienfinanzierung im Hinblick auf eine Prämie(n) für eine gezeichnete Versicherung(en) ein, so<br />

darf (dürfen) die Übereinkunft (Übereinkünfte) lediglich im Namen und ausschließlich für Rechnung<br />

des Coverholders oder dieser anderen Partei getroffen werden, wobei die Underwriter keine Haftung<br />

für irgendeine (irgendwelche) derartige(n) Übereinkunft (Übereinkünfte) akzeptieren werden.<br />

COVERHOLDRPROVISIONEN UND -AUFWENDUNGEN<br />

ABSCHNITT 16<br />

PROVISION(EN)<br />

16.1 Die Provision des Coverholders beläuft sich auf den in Position 16.1 der Vertragsdaten aufgeführten<br />

Betrag.<br />

16.2 Jede Gewinnprovision wird nach der in Position 16.2 der Vertragsdaten aufgeführten Formel<br />

berechnet.<br />

ABSCHNITT 17<br />

RÜCKERSTATTUNG UNVERDIENTER PROVISION(EN)<br />

17.1 Der Coverholder hat den Underwritern die Provision(en) auf alle gekündigten oder beendeten<br />

Versicherungen und die Rückprämien zu denselben Quoten zurückzuerstatten, zu denen die<br />

Provision(en) ursprünglich dem Coverholder eingeräumt wurde(n).<br />

ABSCHNITT 18<br />

AUFWENDUNGEN<br />

18.1. Der Coverholder hat alle Auslagen und Aufwendungen zu tragen und zu zahlen, die dem Coverholder<br />

bei der Abwicklung der Vereinbarung anfallen, ausgenommen, wie unter Unterabschnitt 24.7<br />

vereinbart.<br />

DOKUMENTE FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN<br />

ABSCHNITT 19<br />

FORMULARE FÜR ANTRÄGE ODER FRAGEBÖGEN<br />

19.1 Vom Coverholder verwendete Anträge oder Fragebögen sind von den Underwritern vor deren<br />

Verwendung zu genehmigen und wo zutreffend in Position 19.1 der Vertragsdaten aufzuführen.<br />

Seite 10 von 35


ABSCHNITT 20<br />

VERTRAGSDOKUMENTATION<br />

Vertragstexte, Bedingungen, Klauseln, Nachträge, Gewährleistungen und Ausschlüsse, die für<br />

verbindlich gezeichnete Versicherungen gelten<br />

20.1 Alle verbindlich gezeichneten Versicherungen gelten mit Maßgabe der Vertragstexte, Bedingungen,<br />

Klauseln, Nachträge, Gewährleistungen und Ausschlüsse, die in Position 20.1 der Vertragsdaten<br />

aufgeführt sind.<br />

Auflagen zur Ausstellung der Vertragsdokumentation<br />

20.2 Für jede verbindlich gezeichnete Versicherung hat der Coverholder unverzüglich dem Versicherten<br />

oder dem Agenten des Versicherten entweder<br />

20.2.1 eine entsprechende Deckungsbestätigung auszustellen, in der auf die vereinbarten<br />

Versicherungsbedingungen Bezug genommen wird;<br />

oder wo zweckmäßig,<br />

20.2.2 die Vertragsdokumentation (ungeachtet, wie diese genannt wird, einschließlich „Zertifikat/<br />

Schein“, „kombiniertes Zertifikat“ oder „Police“).<br />

20.3 Hat der Coverholder noch keine Vertragsdokumentation gemäß Unterabschnitt 20.2.2 ausgestellt, so<br />

hat der Coverholder dem Versicherten oder dem Agenten des Versicherten die<br />

Vertragsdokumentation nicht später als dreißig (30) Tage ab Datum des Inkrafttretens des Vertrages<br />

oder dem Datum auszustellen, an dem die Versicherung gezeichnet ist, sofern dieses Datum nach<br />

dem Inkrafttreten liegt, oder innerhalb jeder kürzeren Zeitspanne, die unter Umständen durch<br />

anwendbares Gesetz oder anwendbare Verordnung vorgeschrieben ist.<br />

20.4 Für jegliche an jeder einzelnen, verbindlich gezeichneten Versicherung vorgenommenen Änderungen<br />

hat der Coverholder innerhalb von dreißig (30) Tagen oder eines kürzeren Zeitraums, der eventuell<br />

durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, einen Nachtrag auszustellen.<br />

Format und Inhalt der Vertragsdokumentation<br />

20.5 Das Format einer jeden vom Coverholder auszustellenden Vertragsdokumentation richtet sich nach<br />

den in Position 20.5 der Vertragsdaten aufgeführten Vorgaben und ist von den Underwritern vor<br />

seiner Verwendung zu genehmigen.<br />

20.6 Alle Vertragsdokumente (und alle dazu ausgestellten Nachträge) haben die anwendbaren Gesetze<br />

und Verordnungen zu erfüllen, alle zwischen dem Versicherten und den Underwritern vereinbarten<br />

Vertragsbedingungen (oder den Nachtrag) zu enthalten und beinhalten:<br />

20.6.1 den vollen Namen und die Adresse des Coverholders;<br />

20.6.2 eine einmalige Vertragsnummer, und sie müssen die in den Vertragsdaten aufgeführte<br />

Unique Market Reference Number (einmalige Marktreferenznummer) enthalten. (In den<br />

Nachträgen ist dieselbe Unique Market Reference Number (einmalige Marktreferenznummer)<br />

Seite 11 von 35


aufzuführen wie in dem Vertrag, auf den sie sich beziehen, wobei sie einmalig und<br />

aufeinanderfolgend für den betreffenden Vertrag nummeriert werden);<br />

20.6.3 den vollen Text aller Vertragstexte, Bedingungen, Klauseln, Nachträge, Gewährleistungen<br />

und Ausschlüsse und aller anderen Dokumente, die Bestandteile des einzelnen<br />

Versicherungsvertrages sind;<br />

20.6.4 das für den Versicherungsvertrag geltende Recht und die dafür zuständige Gerichtsbarkeit;<br />

20.6.5 den Versicherungszeitraum;<br />

20.6.6 die Haftungsgrenzen oder Versicherungssummen;<br />

20.6.7 den (die) Selbstbehalt(e) oder Eigenanteil(e), sofern anwendbar;<br />

20.6.8 den Prämienbetrag;<br />

20.6.9 eine Mitteilung/Klausel zur Individualhaftung, die der in Position 20.6.9 der Vertragsdaten<br />

aufgeführten Form entspricht;<br />

20.6.10 eine Erklärung mit dem Inhalt, dass der Versicherte bei einer Anspruchstellung die<br />

juristische Person zu verständigen hat, deren Name und Adresse in Position 20.6.10 der<br />

Vertragsdaten aufgeführt sind;<br />

20.6.11 eine entsprechende Beschwerdemitteilung, wie sie mit den Underwritern vereinbart wurde;<br />

20.6.12 eine Erklärung mit dem Inhalt, dass alle Anfragen (ausgenommen Anspruchstellungen) an den<br />

Coverholder zu adressieren sind;<br />

20.6.13 eine Erklärung mit dem Inhalt, dass der Coverholder bei der Erfüllung der Pflichten unter der<br />

Vereinbarung als Agent für die Underwriter tätig ist; und<br />

20.6.14 die Unterschrift, ungeachtet ob elektronisch oder anderweitig, von einer oder mehreren in<br />

den Positionen 3.1, 3.2 oder 3.3 der Vertragsdaten namentlich benannten Personen.<br />

Zusätzliche Auflagen für kombinierte Zertifikate<br />

20.7 Zum Zwecke der Vereinbarung handelt es sich bei einem „kombinierten Zertifikat“ um ein<br />

Vertragsdokument oder anderes Dokument zum Deckungsnachweis von für oder im Auftrag<br />

der Underwriter unter der Vereinbarung gezeichnete Versicherungen, das einen<br />

proportionalen Anteil an der für Versicherer akzeptierten Versicherung nachweist, die keine<br />

Underwriting Members von Lloyd’s sind („die (der) andere(n) Versicherer“).<br />

20.8 Kombinierte Zertifikate können ausgestellt werden, vorausgesetzt, dass die Underwriter ihre<br />

Zustimmung in Position 20.8 der Vertragsdaten gegeben haben und dass:<br />

20.8.1 die Underwriter die Identität der (des) anderen Versicherer(s) festgestellt haben,<br />

die (der) in Position 20.8.1 der Vertragsdaten aufgeführt sind (ist);<br />

20.8.2 das kombinierte Zertifikat alle Angaben enthält, deren Einbeziehung in die von<br />

einem Coverholder ausgestellte Vertragsdokumentation von Lloyd’s verlangt wird;<br />

20.8.3 der Anteil an dem oder Betrag des vom Coverholder im Auftrag der Lloyd‘s<br />

Underwriter akzeptierten Risikos und Deckungsumfangs ausdrücklich auf dem<br />

kombinierten Zertifikat ausgewiesen und gesondert von dem durch den<br />

Coverholder im Auftrag des (der) anderen Versicherer übernommenen Risikoanteil<br />

oder –betrag und Deckungsumfang aufgeführt wird;<br />

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20.8.4 das kombinierte Zertifikat die in Position 20.6.9 der Vertragsdaten aufgeführte<br />

Mitteilung zur Individualhaftung enthält;<br />

20.9 Nichts in den Unterabschnitten 20.7 und 20.8 gestattet, dass ein kombiniertes Zertifikat in<br />

Fällen ausgestellt wird, wo dies gegen irgendwelche Vorschriften der Gerichtsbarkeit<br />

verstoßen würde, in welcher der Coverholder seinen Wohnsitz unterhält, oder einer anderen<br />

Gerichtsbarkeit, in welcher der Coverholder Handel betreibt, Dienstleistungen erbringt oder<br />

Geschäfte abwickelt.<br />

Einbehaltung, Sicherheit und Bereitstellung von Dokumenten<br />

20.10 Der Coverholder hat ein Kopie aller ausgestellten Dokumente zu behalten und den Underwritern auf<br />

Verlangen Kopien zur Verfügung zu stellen.<br />

20.11 Alle Bestände an Vertragsdokumenten, Nachträgen und anderen Dokumenten zum Deckungsnachweis<br />

und jegliche elektronischen Verfahren der Dokumentenspeicherung und/oder -ausfertigung sind<br />

jederzeit gesichert zu verwahren. Sofern von den Underwritern verlangt, hat der Coverholder alle<br />

nicht verwendeten Dokumente in Zusammenhang mit der Vereinbarung zurückzugeben oder zu<br />

zerstören und sicherzustellen, dass jegliche elektronische Speicherung und/oder Ausfertigung dieser<br />

Dokumente durch den Coverholder im Anschluss daran eingestellt wird.<br />

ANSPRÜCHE UND BESCHWERDEN<br />

ABSCHNITT 21<br />

VERFAHREN FÜR DIE BEARBEITUNG UND REGULIERUNG VON SCHÄDEN UND VERFOLGUNG VON<br />

REGRESSEN<br />

21.1 Sofern die Underwriter in Position 21.1 der Vertragsdaten vereinbart haben, dem Coverholder<br />

Vollmacht zur Bearbeitung oder Regulierung von Schäden oder der Verfolgung von Regressen in ihrem<br />

Namen zu gewähren, gelten die folgenden Verfahrensweisen, es sei denn, sie werden gemäß Position<br />

21.1 der Vertragsdaten ersetzt, abgeändert oder ergänzt:<br />

21.1.1 Der Coverholder hat die Vollmacht, Schäden zu regulieren, zu bewilligen und Ansprüche zu<br />

befriedigen, wenn der Gesamtwert des Schadens nicht das in Position 21.1.1 der<br />

Vertragsdaten aufgeführte Limit überschreitet und hat die Schadenschätzungen für diese<br />

Schäden zu prüfen.<br />

21.1.2 Der Coverholder hat keine Vollmacht, einen Schaden oder einen Teilschaden „auf Kulanz“<br />

oder „ohne Rechtsnachteil“ oder auf ähnlicher Grundlage zu bewilligen oder zu regulieren.<br />

21.1.3 Der Coverholder hat den Underwritern umgehend zwecks Anweisungserteilung alle Schäden<br />

zu melden, die das in Position 21.1.1 der Vertragsdaten aufgeführte Limit übersteigen oder<br />

wahrscheinlich übersteigen werden.<br />

21.1.4 Der Coverholder hat jeden Schaden an die Underwriter zu verweisen, bei dem der<br />

Coverholder der Meinung ist, dass er abgewiesen werden sollte, oder der offenkundig nicht<br />

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unter die Bedingungen der Versicherung fällt, oder wenn beim Coverholder Zweifel darüber<br />

bestehen, ob der Schaden unter den Bestimmungen der Versicherung erstattungsfähig ist.<br />

21.1.5 Der Coverholder hat die Underwriter umgehend über jeden Anspruch oder<br />

Rückgriffsanspruch zu informieren, der zu einem Gerichtsverfahren führen oder<br />

wahrscheinlich führen kann.<br />

21.1.6 Der Coverholder darf Schadenregulierer, Gutachter, Anwälte oder irgendwelche Dritte nur<br />

dann anweisen, bei der Bearbeitung eines Schadens, einschließlich bei der Verfolgung von<br />

Rückgriffsansprüchen, behilflich zu sein, wie dies in Position 21.1.6 der Vertragsdaten<br />

aufgeführt ist.<br />

21.1.7 Der Coverholder hat alle Servicestufen und –standards einzuhalten, die von den<br />

Underwritern für die Bearbeitung und/oder Regulierung von Ansprüchen und/oder die<br />

Verfolgung von Rückgriffsansprüchen verlangt werden.<br />

21.2 Die Underwriter können jederzeit die Vollmacht des Coverholders im Hinblick auf jeden einzelnen<br />

Schaden widerrufen oder abändern, und unter diesen Umständen sind die Underwriter berechtigt, im<br />

Hinblick auf die Anspruchstellung jede Entscheidung zu treffen oder Maßnahme zu ergreifen, welche<br />

die Underwriter für angemessen erachten.<br />

21.3 Die Underwriter können dem Coverholder jederzeit eine schriftliche Mitteilung schicken, mit der die<br />

Vollmacht des Coverholders zur Bearbeitung und/oder Regulierung von Schäden und Verfolgung von<br />

Rückgriffsansprüchen abgeändert, ausgesetzt oder widerrufen wird, und der Coverholder stimmt zu,<br />

alle Anweisungen der Underwriter im Hinblick auf die Schadenbearbeitung zu befolgen. Die<br />

Vollmacht des Coverholders zur Bearbeitung und/oder Regulierung von Schäden und Verfolgung von<br />

Rückgriffsansprüchen erlischt oder wird abgeändert im Einklang mit den Bestimmungen der<br />

schriftlichen Kündigungsmitteilung. In diesen Fällen sind die Underwriter berechtigt, bei den<br />

Schäden alle Entscheidungen zu treffen oder Maßnahmen zu ergreifen, welche die Underwriter für<br />

angemessen erachten.<br />

21.4 Nichts in diesem Abschnitt 21 (oder in irgendeinem Verfahren, das in Position 21.1 der Vertragsdaten<br />

aufgeführt ist) wird in irgendeiner Weise rechtliche und aufsichtsbehördliche Verpflichtungen<br />

überflüssig machen, abändern oder ersetzen, die für den Coverholder bei der Bearbeitung und/oder<br />

Regulierung von Schäden gelten.<br />

ABSCHNITT 22<br />

BESCHWERDEN ODER VERFAHREN<br />

22.1 Mit Maßgabe spezieller in Unterabschnitt 22.2 vereinbarter Verfahren, hat der Coverholder die<br />

Underwriter umgehend über alle Beschwerden zu informieren, die in Verbindung mit unter der<br />

Vereinbarung gezeichneten Versicherungen eingereicht wurden.<br />

22.2 Der Coverholder hat solche Verfahren zu implementieren und zu unterhalten, die möglicherweise<br />

von den Underwritern verlangt werden, um sicherzustellen, dass Beschwerden zeitnah und<br />

angemessen in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen und Verordnungen bearbeitet<br />

werden können.<br />

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22.3 In allen Fällen, hat der Coverholder die Underwriter umgehend zu informieren, wenn er Kenntnis<br />

über eine Angelegenheit erhält, die aufgrund der Durchführung oder in Verbindung mit der<br />

Vereinbarung entsteht und die:<br />

22.3.1 geeignet sein könnte, den Ruf der Underwriter von Lloyd’s negativ zu beeinflussen;<br />

22.3.2 irgendwelche rechtlichen oder regulatorischen Vollmachten von Lloyd’s oder irgendwelche<br />

Zulassungen beeinträchtigen könnten, welche die Underwriter zur Durchführung von<br />

Versicherungsgeschäften besitzen; oder<br />

22.3.3 dazu führen könnten, dass ein Gerichtsprozess oder anderes rechtliches oder regulatorisches<br />

Verfahren oder eine Klage gegen Lloyd’s, die Underwriter, den Coverholder oder den Lloyd’s<br />

Broker angestrengt werden.<br />

22.4 Hat der Coverholder Kenntnis davon, dass rechtliche oder aufsichtsbehördliche Verfahren oder<br />

Klagen gegen Lloyd’s, die Underwriter, den Coverholder oder den Lloyd’s Broker angestrengt<br />

werden, die aufgrund der Durchführung oder in Verbindung mit der Vereinbarung entstehen, so hat<br />

der Coverholder den Underwritern vollständige Angaben dazu zu machen.<br />

BERICHTERSTATTUNG, AUFZEICHNUNGEN UND GESAMTRISIKOPOTENTIAL<br />

ABSCHNITT 23<br />

BORDEREAU(X)/BERICHTERSTATTUNG ZU GEZEICHNETEN RISIKEN UND GESAMTRISIKOPOTENTIAL<br />

23.1 Der Coverholder hat:<br />

23.1.1 alle Einzelheiten zu unter der Vereinbarung verbindlich gezeichneten Versicherungen zu<br />

protokollieren;<br />

23.1.2 den Underwritern innerhalb der maximalen Anzahl von Tagen ab dem Ende der<br />

Berichtsintervalle, wie sie in Position 23.1.2 der Vertragsdaten aufgeführt sind, die Angaben<br />

zu gezeichneten Risiken und alle Abgleiche dazu in einer Weise oder einem Format zu<br />

schicken oder zur Verfügung zu stellen, das von den Underwritern genehmigt wurde. Waren<br />

keine Aktivitäten während eines bestimmten Berichtsintervalls zu verzeichnen, so hat der<br />

Coverholder innerhalb der in den Vertragsdaten angegebenen maximalen Anzahl von Tagen<br />

nach Ende dieses Berichtsintervalls eine diesbezügliche Erklärung einzureichen;<br />

23.2 Der Coverholder hat:<br />

23.2.1 das Gesamtrisikopotential, wie in Position 23.2.1 der Vertragsdaten definiert,<br />

aufzuzeichnen und zu überwachen;<br />

23.2.2 den Underwritern innerhalb der maximalen Anzahl von Tagen ab dem Ende der in<br />

Position 23.2.2 der Vertragsdaten aufgeführten Berichtsintervalle die Angaben zum<br />

Gesamtrisikopotential zu schicken oder zur Verfügung zu stellen;<br />

23.2.3 keinesfalls ein aggregiertes Gesamtrisikopotential zu zeichnen, das über die in<br />

Position 23.2.3 der Vertragsdaten aufgeführten Limits hinausgeht.<br />

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23.3 Der Coverholder hat gemäß Position 23.3 der Vertragsdaten in dem (den) in Position 23.3 der<br />

Vertragsdaten angegebenen Zeitabstand (Zeitabständen) statistische Informationen zu<br />

erstellen, bis jede gezeichnete Versicherung abgelaufen ist oder anderweitig gekündigt oder<br />

beendet wurde und – wo zutreffend - bis alle Schäden ausgezahlt oder anderweitig beglichen<br />

wurden. Der Coverholder hat diese Informationen innerhalb der maximalen Anzahl an Tagen<br />

nach dem Ende eines jeden Intervalls, wie in Position 23.3 der Vertragsdaten angegeben, an<br />

die Underwriter zu schicken oder diesen zur Verfügung zu stellen.<br />

ABSCHNITT 24<br />

BILANZIERUNG, BORDEREAUX/BERICHTERSTATTUNG UND SCHLUSSRECHNUNGEN<br />

24.1 Alle Prämien, ausgezahlte Schäden, noch nicht abgewickelte Schäden und Aufwendungen betreffend<br />

gezeichnete Versicherungen müssen der Vereinbarung zugeordnet und zu dieser deklariert werden.<br />

24.2 Der Coverholder hat den Underwritern einen Bericht zu den gezahlten Prämien einzureichen durch:<br />

24.2.1 die Erstellung eines Bordereaus gezahlter Prämien in der Weise und dem (den) Format(en),<br />

das (die) von den Underwritern genehmigt wurde(n); oder<br />

24.2.2 Zurverfügungstellung der Bilanzierungsinformationen an die Underwriter in anderer Art und<br />

Weise, die vorab von den Underwritern genehmigt wurden.<br />

Der Bericht zu den Bilanzierungsinformationen wird in dem in Position 24.3 der Vertragsdaten<br />

angezeigten Zeitabstand abgegeben bis jede gezeichnete Versicherung abgelaufen ist oder<br />

anderweitig gekündigt oder beendet wurde.<br />

24.3 Ist der Coverholder verantwortlich für die Ausfertigung von Schadensbordereaus, wie in Position 24.3<br />

der Vertragsdaten angezeigt, dann hat der Coverholder einen Bericht über ausgezahlte Schäden und<br />

alle noch nicht abgewickelten Schäden bei den Underwritern einzureichen:<br />

24.3.1 indem er einen Schadensbordereaux in der Art und Weise und dem (den) Format(en) erstellt,<br />

das (die) von den Underwritern genehmigt wurde(n); oder<br />

24.2.2 indem er die gezahlten und ausstehenden Schadensinformationen den Underwritern in<br />

anderer Art und Weise, die vorab von den Underwritern genehmigt wurden, zur Verfügung<br />

stellt;<br />

Der Bericht zu den Schadensinformationen ist in dem in Position 24.3 der Vertragsdaten<br />

aufgeführten Zeitabstand einzureichen, bis jede gezeichnete Versicherung abgelaufen ist oder<br />

anderweitig gekündigt oder beendet wurde und all diese Schäden ausgezahlt oder anderweitig<br />

beigelegt wurden.<br />

24.4 Alle vom Coverholder zu erbringenden Informationen zu gezahlten Prämien und – wo zutreffend-<br />

Schäden sind den Underwritern innerhalb der in Position 24.4 der Vertragsdaten angegebenen<br />

maximalen Anzahl von Tagen nach Ende dieses Berichtsintervalls zu übersenden oder zugänglich zu<br />

machen.<br />

Waren keine Aktivitäten während eines bestimmten Berichtsintervalls zu verzeichnen, so hat der<br />

Coverholder innerhalb der in Position 24.4 der Vertragsdaten angegebenen maximalen Anzahl von<br />

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Tagen nach Ende dieses Berichtsintervalls den Underwritern eine dementsprechende Erklärung<br />

abzugeben.<br />

24.5 Der Coverholder hat den Underwritern eine Saldenzusammenfassung mit folgenden Angaben zu<br />

schicken oder zugänglich zu machen:<br />

24.5.1 die gezahlten Prämien, die für den fraglichen Zeitraum deklariert wurden, und zwar brutto<br />

und netto vor Provisionen, Steuern und anderen Abzügen;<br />

24.5.2 sofern der Coverholder für die Berichterstattung der Schadensinformationen an die<br />

Underwriter verantwortlich ist, der Betrag der gezahlten Schäden, die für denselben<br />

Zeitraum deklariert wurden.<br />

24.6 Die Schlussrechnungen sind den Underwritern innerhalb der in Position 24.6. der Vertragsdaten<br />

angegebenen maximalen Anzahl von Tagen nach dem Ende eines jeden Berichtsintervalls<br />

einzureichen.<br />

24.7 Alle Gebühren oder Auslagen, die vereinbarungsgemäß von den Underwritern an den Coverholder als<br />

Abzug von der Prämie gemäß Position 24.7 der Vertragsdaten zurückerstattet werden, sind als Teil<br />

des Berichtes über die gezahlten Prämien auszuweisen.<br />

ABSCHNITT 25<br />

AUFZEICHNUNGEN, STATISTISCHE INFORMATIONEN UND AUDIT/PRÜFUNG<br />

25.1 Der Coverholder hat vollständige Aufzeichnungen betreffend alle unter der Vereinbarung<br />

gezeichneten Versicherungen, bearbeiteten Ansprüchen und verfolgten Rückgriffe zu erstellen und<br />

zu unterhalten. Diese Aufzeichnungen sind und bleiben Eigentum der Underwriter.<br />

25.2 Die Underwriter, externen Auditoren oder anderen von den Underwritern ernannten Vertretern<br />

verfügen uneingeschränkt und unbegrenzt über das Recht, jederzeit während der üblichen<br />

Geschäftszeiten alle Aufzeichnungen, statistischen Informationen, Systeme und Prozesse<br />

(einschließlich elektronischer Systeme und Prozesse) des Coverholders betreffend die gezeichneten<br />

Versicherungen und die Durchführung der Vereinbarung (einschließlich in Verbindung mit Ansprüchen<br />

und Rückgriffen) einzusehen und einer Buchprüfung zu unterziehen, und sie haben das Recht, Kopien<br />

dieser Aufzeichnungen zu machen und Auszüge davon zu erstellen.<br />

25.3 Der Coverholder verpflichtet sich, offen und kooperativ mit Lloyd’s und jeder anderen zuständigen<br />

Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde bei der Durchführung der Vereinbarung umzugehen. Der<br />

Coverholder gestattet Lloyd’s und jeder anderen Regulierungsbehörde mit Gerichtsbarkeit über die<br />

Underwriter oder den Coverholder Zugang zu seinem gesamten Geschäftsgelände, an dem der<br />

Coverholder Geschäft tätigt, das Gegenstand der Vereinbarung ist, um die Aufzeichnungen,<br />

statistischen Informationen, Konten und Geschäftsprozesse betreffend die Durchführung der<br />

Vereinbarung einer Überprüfung und einem Audit zu unterziehen. Der Coverholder hat, sofern nicht<br />

von Gesetzes wegen untersagt, die Underwriter umgehend zu informieren, falls Lloyd’s oder eine<br />

andere Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde ein Recht zur Überprüfung oder zum Audit der vom<br />

Coverholder aufbewahrten Aufzeichnungen in Zusammenhang mit der Vereinbarung ausübt oder<br />

ausüben möchte.<br />

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25.4 Der Coverholder hat alle Aufzeichnungen, einschließlich elektronischer, betreffend alle gezeichneten<br />

Versicherungen, bearbeiteten Schäden und verfolgten Rückgriffe für einen Zeitraum von mindestens<br />

7 Jahren oder für einen längeren, von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Zeitraum aufzubewahren.<br />

25.5 Der Coverholder hat den Underwritern alle Informationen zu geben, welche die Underwriter<br />

angemessenerweise von Zeit zu Zeit in Zusammenhang mit gezeichneten Versicherungen,<br />

anfallenden Schäden und der Durchführung der Vereinbarung verlangen.<br />

WERBUNG<br />

ABSCHNITT 26<br />

WERBUNG UND WERBEMATERIAL<br />

26.1 Mit Maßgabe aller örtlichen rechtlichen und aufsichtsbehördlichen Auflagen darf der Coverholder auf<br />

Lloyd’s in Veröffentlichungen, Briefköpfen, Branchenverzeichnissen oder Werbematerialien,<br />

ungeachtet, ob gedruckt, elektronisch oder in irgendeiner anderen Form oder auf einem anderen<br />

Medium, immer gemäß der von Lloyd’s herausgegebenen Regeln und Richtlinien und aller<br />

zusätzlichen von den Underwritern gemachten Auflagen, verweisen (oder einer anderen Partei die<br />

Genehmigung erteilen, darauf zu verweisen). Einzelheiten zu den aktuellen Regeln und Richtlinien<br />

sind für den Coverholder bei einem Lloyd’s Broker oder bei Lloyd’s oder durch die Lloyd’s Website<br />

(www.lloyds.com) erhältlich.<br />

26.2 Der Coverholder hat mit den Underwritern jedes spezielle Marketing- oder Werbematerial zu<br />

vereinbaren, das in Verbindung mit den unter der Vereinbarung zu zeichnenden Versicherungen,<br />

einschließlich auf irgendeiner Internet Website, einem Portal oder einem ähnlichen Onlinesystem,<br />

verwendet wird.<br />

BANKKONTEN<br />

ABSCHNITT 27<br />

SEPARATE BANKKONTEN<br />

27.1 Alle Gelder, die von den Underwritern oder in deren Namen beim Coverholder eingehen, werden<br />

vom Coverholder in treuhänderischer Eigenschaft entgegengenommen und:<br />

27.1.1 gehen beim Coverholder als Vermögen des Lloyd’s Prämientreuhandfonds der Underwriter<br />

ein (oder im Falle von in US-Dollar abgewickelten Geschäften, als Vermögen des Lloyd’s<br />

Dollartreuhandfonds der Underwriter; oder im Falle von in kanadischen Dollar abgewickelten<br />

Geschäften, als Vermögen des Lloyd’s Kanadatreuhandfonds der Underwriter);<br />

27.1.2 werden bei Erhalt umgehend von dem Coverholder auf ein Prämiengeldkonto hinterlegt,<br />

wobei das diesem Konto gutgeschriebene Vermögen treuhänderisch im Namen der<br />

Underwriter (und/oder anderen Versicherern oder Versicherungsnehmern) zum Zwecke der<br />

Weiterübertragung dieser Gelder (zum Zwecke der Bestimmungen in Position 27.1.4.2)<br />

gehalten wird und diese Gelder nicht anderweitig gehalten oder einbehalten werden dürfen;<br />

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27.1.3 das in Unterabschnitt 27.1.2 erwähnte Prämiengeldkonto wird bei einer Bank (oder einem<br />

anderen für Einlagengeschäft zugelassenen und von den Underwritern genehmigten Institut)<br />

(„Bank“) geführt, die<br />

27.1.3.1 von der zuständigen Regulierungsbehörde reguliert, aufsichtsbehördlich überwacht<br />

und überprüft wird; und<br />

27.1.3.2 wo anwendbar, einem nationalen Einlagenversicherungssystem unterliegt;<br />

27.1.4 das Prämiengeldkonto wird gemäß allen anwendbaren örtlichen Gesetzen oder<br />

regulatorischen Auflagen betrieben und:<br />

27.1.4.1 wird der Bank gegenüber klar als Prämiengeldkonto ausgewiesen und<br />

27.1.4.2 darf vom Coverholder nicht für einen anderen Zweck verwendet werden, als für<br />

den Rechnungsabschluss mit den Underwritern (und/oder anderen Versicherern,<br />

mit denen der Coverholder Geschäft betreibt) oder für die Auszahlung von<br />

Provisionen, Prämienrückerstattungen oder Schäden an Kunden oder für andere<br />

Transaktionen, wenn diese ausdrücklich von den Underwritern genehmigt wurden<br />

oder im Einklang mit Unterabschnitt 27.2 stehen. Zur Klarstellung und ohne<br />

Rechtsnachteil für die Allgemeingültigkeit der vorstehenden Aussagen darf der<br />

Coverholder diese Gelter keinesfalls ohne die vorherige schriftlich Einwilligung der<br />

Underwriter investieren;<br />

27.1.4.3 das auf dem Prämiengeldkonto liegende Vermögen darf nicht mit anderem<br />

Vermögen hinsichtlich des Haupt- oder Betriebskontos des Coverholders vermischt<br />

werden;<br />

27.1.5 sind im Rechnungsbuch des Coverholders getrennt von anderen Geldern, die vom<br />

Coverholder in ähnlicher Form für andere Versicherer und/oder Underwriter gehalten<br />

werden, auszuweisen, und dieses Rechnungsbuch muss regelmäßig und mindestens monatlich<br />

mit den von den Underwritern oder ihren Vertretern zur Überprüfung einbehaltenen<br />

Unterlagen abgeglichen werden, wobei sie jederzeit berechtigt sind, die besagten<br />

Aufzeichnungen uneingeschränkt und unbegrenzt einzusehen und zu prüfen und Kopien oder<br />

Auszüge dieser Aufzeichnungen zu machen;<br />

27.1.5 der Coverholder hat alle angemessenen Schritte einzuleiten, die von den Underwritern<br />

verlangt werden, um die Bank über die Art der Prämiengeldkonten zu informieren und<br />

darüber, dass die Bank kein Recht auf Gebühren, dingliche Belastung oder Pfändung oder<br />

Recht auf Gegenrechnung, Kombinierung, Entschädigung oder Einbehaltung in<br />

Zusammenhang mit Geldern, die dem Prämiengeldkonto gutgeschrieben wurden, besitzt.<br />

27.2 Wo dies durch Satzung, Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, wird dem Coverholder unter<br />

diesem Abschnitt von den Underwritern auch Vollmacht gewährt zur Einbehaltung von Zinsen zum<br />

Eigengebrauch und eigenen Nutzen, die gemäß den Bedingungen der Vereinbarung auf dem in<br />

Unterabschnitt 27.1.2 beschriebenen Konto aufgelaufen sind.<br />

COMPLIANCE, REGULATORISCHE UND ALLGEMEINE AUFLAGEN<br />

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ABSCHNITT 28<br />

LIZENZEN UND STEUERN<br />

28.1 Im Hinblick auf die Pflichterfüllung unter der Vereinbarung liegt es in der Verantwortung des<br />

Coverholders:<br />

28.1.1 sicherzustellen, dass er (und wo zuständig, seine Direktoren, leitenden Angestellten,<br />

Partner oder anderen in der Vereinbarung genannten Einzelpersonen) alle notwendigen<br />

Lizenzen, Vollmachten, Registrierungen und Qualifikationen unterhält, um seine Pflichten<br />

unter der Vereinbarung zu erfüllen, und – wo erforderlich - sicherzustellen, dass alle<br />

gezeichneten Versicherungen durch einen ordnungsgemäß lizenzierten Vermittler platziert<br />

werden; und<br />

28.1.2 den Einzug und die Weiterleitung irgendeiner (irgendwelcher) von Versicherten<br />

geschuldeten Steuer(n) an die Underwriter sowie die Auszahlung der Rückvergütung einer<br />

solchen (solcher) an die Versicherten fälligen Steuer(n) sicherzustellen; und<br />

28.1.3 wo durch lokales Gesetz vorgeschrieben, die von Versicherten fälligen Steuer(n)<br />

einzuziehen und die Steuer(n) an die zuständigen Behörden zu entrichten sowie die<br />

notwendigen Steuererklärungen zu erstellen und sicherzustellen, dass alle Auszahlungen<br />

von Rückvergütungen solcher Steuern an die Versicherten erfolgen.<br />

28.2 Jede (alle) anwendbare(n) Steuer(n) ist (sind) separat auf den für den Versicherten ausgestellten<br />

Dokumenten auszuweisen und darf (dürfen) nicht vor dem Versicherten oder den Underwritern<br />

verborgen werden.<br />

28.3 Der Coverholder hat die Underwriter umgehend über jede Steuerprüfung oder Betriebsprüfung in<br />

Verbindung mit der Vereinbarung oder einer unter der Vereinbarung gezeichneten Versicherung und<br />

über die Ergebnisse einer solchen Steuer- oder Betriebsprüfung in Kenntnis zu setzen.<br />

ABSCHNITT 29<br />

GEBÜHREN UND AUSLAGEN<br />

29.1 Alle vom Coverholder angesetzten Policen-, Service- und anderen Gebühren und Auslagen dürfen<br />

nicht gegen ein lokales Gesetz (lokale Gesetze) oder eine Vorschrift(en) verstoßen. Alle derartigen<br />

Policen-, Service- und anderen Gebühren und Auslagen sind separat auf der für den Versicherten<br />

ausgestellten Dokumentation auszuweisen und dürfen nicht vor dem Versicherten oder den<br />

Underwritern verborgen werden.<br />

ABSCHNITT 30<br />

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG<br />

30.1 Für die Dauer der Vereinbarung hat der Coverholder eine für die Underwriter annehmbare<br />

Haftpflichtversicherung betreffend die Durchführung der Vereinbarung zu unterhalten zur Deckung<br />

von Haftpflicht infolge fahrlässiger Handlung, Fehler oder Unterlassung seitens des Coverholders,<br />

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einschließlich eines jeden früheren oder derzeitigen Direktors, leitenden Angestellten, Partners oder<br />

Angestellten des Coverholders.<br />

30.2 Der Coverholder hat den Underwritern oder ihren Vertretern auf Verlangen einen für die Underwriter<br />

annehmbaren Nachweis zur Bestätigung dieser Versicherung zu erbringen.<br />

30.3 Der Coverholder hat die Underwriter über jede Änderung bei der Haftpflichtversicherung zur<br />

Deckung in Verbindung mit der Durchführung der Vereinbarung zu informieren.<br />

ABSCHNITT 31<br />

BUSINESS CONTINUITY (GESCHÄFTSKONITUITÄT)<br />

31.1 Der Coverholder hat einen angemessenen Business-Continuity- und Disaster-Recovery-<br />

(Notfallwiederherstellungs-) Plan zu unterhalten und umzusetzen, dessen Kopie den Underwritern<br />

auf Anfrage zugänglich gemacht werden muss. Mit dem Plan soll die Fähigkeit des Coverholders,<br />

seine Pflichten unter der Vereinbarung weiterhin zu erfüllen, sichergestellt werden. Der Coverholder<br />

hat in Zusammenhang mit dem Plan regelmäßige Übungen durchzuführen und diesen ständig zu<br />

aktualisieren.<br />

31.2 Der Coverholder hat die Underwriter zu informieren über:<br />

31.2.1 alle grundlegenden, im Plan identifizierten Mängel; oder<br />

31.2.2 alle wesentlichen Änderungen, die der Coverholder an dem Plan vornimmt;<br />

die möglicherweise beträchtliche Auswirkungen auf die Fähigkeit des Coverholders haben, seine<br />

Pflichten unter der Vereinbarung zu erfüllen.<br />

ABSCHNITT 32<br />

VERTRAULICHKEIT<br />

32.1 Jede Partei (eine „Empfängerpartei“) verpflichtet sich, Informationen vertraulicher Art, die direkt<br />

oder indirekt infolge des Abschlusses oder der Durchführung der Vereinbarung erhalten wurden oder<br />

eingegangen sind, niemals gegenüber einer Person offenzulegen und sie als vertraulich zu behandeln,<br />

mit Ausnahme von solchen, deren Weitergabe ausdrücklich schriftlich von der anderen Partei in<br />

Unterabschnitt 32.2 genehmigt wurde. Vertrauliche Informationen beinhalten (sind jedoch nicht<br />

beschränkt auf) Informationen vertraulicher Art betreffend Policen und Versicherungsnehmer und<br />

Geschäftsangelegenheiten, Strategien, kommerzielles und technisches Wissen der Parteien<br />

(„vertrauliche Informationen“).<br />

32.2 Die Empfängerpartei kann vertrauliche Informationen:<br />

32.2.1 an ihre Angestellten, leitenden Angestellten, externen Auditoren, professionellen Berater,<br />

Consultants oder den Lloyd’s Broker weitergeben, die diese Informationen benötigen, um<br />

der Empfängerpartei die Erfüllung ihrer Pflichten unter der Vereinbarung zu ermöglichen.<br />

Die Empfängerpartei hat alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um<br />

sicherzustellen, dass ihre Angestellten, leitenden Angestellten, externen Auditoren,<br />

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professionellen Berater, Consultants oder der Lloyd’s Broker, an die/den diese vertrauliche<br />

Information weitergegeben wird, die Auflagen von Abschnitt 32 einhalten;<br />

32.2.2 wo von Gesetzes wegen, aufgrund Gerichtsanordnung oder durch Regierungs- oder<br />

Aufsichtsbehörde vorgeschrieben, weitergeben, unter der Voraussetzung, dass die<br />

Empfängerpartei, vorbehaltlich aller für die Empfängerpartei geltenden rechtlichen oder<br />

aufsichtsbehördlichen Auflagen, die andere Partei über ihre Absicht, vertrauliche<br />

Information offenzulegen, zu informieren hat;<br />

32.2.3 weitergeben, wenn die vertrauliche Information schon jedermann zugänglich ist oder<br />

gemacht wird, sofern dies nicht durch Verstoß gegen Abschnitt 32 geschehen ist, und<br />

32.2.4 weitergeben, sofern die vertrauliche Information der Empfängerpartei bereits unter<br />

Umständen bekannt wurde, unter denen sie nicht an irgendeine Art von<br />

Geheimhaltungspflicht gebunden war.<br />

32.3 Im Falle eines Verstoßes oder vermuteten Verstoßes gegen ihre Pflichten unter diesem Abschnitt 32<br />

hat die Empfängerpartei die andere Partei umgehend zu informieren und auf eigene Kosten alle<br />

angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, die Auswirkungen dieses Verstoßes zu beheben oder<br />

zu mindern.<br />

ABSCHNITT 33<br />

INTERESSENKONFLIKTE<br />

33.1 Der Coverholder hat in dem seiner Auffassung nach besten Interesse der Underwriter zu handeln und<br />

sicherzustellen, dass er keine tatsächlichen oder potentiellen Interessenskonflikte mit den<br />

Underwritern hat, welche die Erfüllung der Pflichten des Coverholders unter der Vereinbarung<br />

beeinträchtigen könnten.<br />

33.2 Der Coverholder darf nicht so behandelt werden, als verstieße er aufgrund des Bestehens eines<br />

Interessenskonfliktes gegen Unterabschnitt 33.1, wenn die Existenz, Art und das Ausmaß dieses<br />

Interesses den Underwritern vollumfänglich mitgeteilt wurde und die Underwriter zugestimmt<br />

haben, dass der Coverholder trotz dieses Interesses weiterhin für sie tätig sein darf.<br />

ABSCHNITT 34<br />

GESETZESKONFORMITÄT UND FINANZKRIMINALITÄT<br />

34.1 Unbeschadet irgendwelcher anderweitig in der Vereinbarung festgelegten Rechte oder Pflichten, hat<br />

der Coverholder alle anwendbaren Gesetze für die gesetzmäßige und ordnungsgemäße Ausschreibung<br />

und Handhabung aller Versicherungen, die gezeichnet wurden oder deren Zeichnung beabsichtigt ist,<br />

einzuhalten und alle Anstrengungen zu unternehmen um sicherzustellen, dass alle anderen Parteien,<br />

mit denen er bei der Ausführung seiner Pflichten unter der Vereinbarung zu tun hat, diese Gesetze,<br />

wo zutreffend, einhalten.<br />

34.2 Der Coverholder darf keiner Tätigkeit nachgehen, die in der Gerichtsbarkeit, in der er seinen Sitz hat<br />

oder Geschäfte tätigt, in irgendeiner Weise eine strafbare Handlung darstellt, oder die die<br />

Underwriter einer strafrechtlichen Sanktion aussetzten würde.<br />

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34.3. Der Coverholder hat sein Geschäft im Einklang mit allen einschlägigen Geldwäschegesetzen und<br />

internationalen Wirtschafts- oder Finanzsanktionsgesetzen durchzuführen. Zusätzlich wird der<br />

Coverholder nicht gegen zusätzliche Geldwäsche- oder internationale Wirtschafts- oder<br />

Finanzsanktionsauflagen handeln, die von den Underwritern und/oder Lloyd’s erlassen wurden,<br />

sofern nicht die Einhaltung dieser Auflagen gegen lokale Gesetze verstößt.<br />

34.4 Hiernach darf der Coverholder im Auftrag der Underwriter in dem Umfang keine Deckung gewähren<br />

oder Ansprüche auszahlen oder Leistungen anbieten, in dem die Bereitstellung dieser Deckung,<br />

Zahlung oder dieses Anspruchs oder die Gewährung dieser Leistung den Coverholder und/oder die<br />

Underwriter einer Sanktion, einem Verbot oder einer Einschränkung unter einem geltenden<br />

internationalen Wirtschafts- oder Finanzsanktionsgesetz aussetzen würden.<br />

34.5. Der Coverholder darf keine Zahlung, kein Entgelt oder eine andere Leistung akzeptieren, anbieten<br />

oder ermöglichen, bei der es sich um eine illegale oder korrupte Praxis handelt, die gegen ein<br />

Bestechungsgesetz verstößt.<br />

34.6. Der Coverholder hat laufend angemessene Systeme, Verfahren und Kontrollen zu unterhalten, die<br />

auf die Vermeidung von Verstößen gegen diesen Abschnitt 34 abzielen.<br />

ABSCHNITT 35<br />

DATENSCHUTZ<br />

35.1 Der Coverholder hat alle Pflichten unter der einschlägigen lokalen Datenschutzgesetzgebung zu<br />

erfüllen, ungeachtet, ob als Datenkontrolleur oder Datenverarbeiter (wie zutreffend). Der Terminus<br />

„lokale Datenschutzgesetzgebung“ beinhaltet alle anwendbaren Statuten und Vorschriften in jeder<br />

Gerichtsbarkeit, die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffen, einschließlich<br />

Privatsphäre und Sicherheit von personenbezogenen Daten;<br />

35.2 Zusätzlich zu Unterabschnitt 35.1 vereinbart der Coverholder, dass er<br />

35.2.1 Datenverarbeitung nur zum Zwecke der Bereitstellung von Deckungsschutz an Versicherte<br />

und künftige Versicherte durchführt und Schäden nur in dem innerhalb der Vereinbarung<br />

zulässigen Umfang bearbeitet;<br />

35.2.2 Datenverarbeitung nur auf Anweisung der Underwriter von Zeit zu Zeit durchführt, wenn er<br />

als Datenverarbeiter fungiert;<br />

35.2.3 ohne vorherige Benachrichtigung der Underwriter keinen Vertrag mit Subunternehmern<br />

abschließt, die personenbezogene Daten direkt oder indirekt im Auftrag der Underwriter<br />

verarbeiten, und dass er in diesen Untervertrag Bestimmungen zugunsten der Underwriter<br />

einfügt, die denen in Abschnitt 35 entsprechen;<br />

35.2.4 geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen<br />

Daten gegen unbefugte oder gesetzeswidrige Verarbeitung und unbeabsichtigte Zerstörung<br />

oder Verlust implementiert (jede davon ein „Verstoß gegen persönliche Datensicherheit“);<br />

35.2.5 die Underwriter umgehend benachrichtigt, wenn er Kenntnis von einem Verstoß gegen den<br />

Schutz personenbezogener Daten gemäß Unterabschnitt 32.3 erlangt;<br />

35.2.6 ohne Zusatzkosten umgehend den Underwritern alle Informationen zur Verfügung stellt,<br />

welche diese angemessenerweise verlangen, um es ihnen zu ermöglichen, die Rechte von<br />

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Datensubjekten, einschließlich Zugangsrechte von Subjekten, zu erfüllen oder von einer<br />

Datenschutzbehörde zugestellten Informationsgesuchen zu entsprechen; und<br />

35.2.7 ohne Zusatzkosten vollständige und genaue Aufzeichnungen über die Verarbeitung aller<br />

Daten in Zusammenhang mit der Vereinbarung führt oder führen lässt, und dass er während<br />

der üblichen Geschäftszeiten den Underwritern, externen Auditoren oder anderen von den<br />

Underwritern benannten Vertretern ein Zugangsrecht einräumt und diesen erlaubt, Kopien<br />

dieser Aufzeichnungen anzufertigen, und dass er den Underwritern jegliche angemessene<br />

Unterstützung für die Ausübung ihrer Auditrechte gewährt. Die Pflichten des Coverholders<br />

unter Unterabschnitt 35.2.7 bestehen während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und<br />

für einen Zeitraum von sieben (7) Jahren danach oder für jeden anderen Zeitraum, der von<br />

den Underwritern oder von geltenden Gesetzen oder Verordnungen verlangt wird.<br />

35.3 Zum Zwecke dieses Abschnitts 35 bezeichnet<br />

„Datenkontrolleur“ die Person, die alleine oder gemeinsam mit anderen die Ziele und Mittel der<br />

Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestimmt;<br />

„Datenverarbeiter“ die Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des Datenkontrolleurs<br />

verarbeitet;<br />

„Datensubjekt“ die bezeichnete oder zu bezeichnende natürliche Person, auf die sich die Daten<br />

beziehen;<br />

„personenbezogene Daten“ alle Informationen betreffend das Datensubjekt;<br />

„Verarbeitung“ jeden Betrieb oder jeden Betriebssatz, der bei personenbezogenen Daten<br />

durchgeführt wird, ungeachtet ob automatisch oder nicht, wie z.B. Erfassung, Aufzeichnung,<br />

Organisation, Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Abruf, Abfrage, Verbreitung oder<br />

anderweitige Zurverfügungstellung, Angleichung oder Kombination, Blockierung, Löschung oder<br />

Zerstörung.<br />

BEENDIGUNG UND NICHTERNEUERUNG<br />

ABSCHNITT 36<br />

BEENDIGUNG<br />

Beendigung durch Kündigungsmitteilung<br />

36.1 Die Vereinbarung kann ohne Rechtsnachteil im Hinblick auf die Bestimmungen der Unterabschnitte<br />

36.2 und 36.3 jederzeit von einer der Parteien beendet werden:<br />

36.1.1 durch schriftliche Mitteilung an die andere mit der in Position 36.1.1 der Vertragsdaten<br />

aufgeführten Frist von Tagen oder<br />

36.1.2 durch schriftliche Mitteilung an die andere mit einer Mindestfrist, wie sie – falls überhaupt<br />

– von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist.<br />

Aushändigung der Kündigungsmitteilung<br />

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36.2 Jede Kündigungsbeendigung hat schriftlich zu erfolgen und ist von Hand oder per vorausbezahltem<br />

Zustelldienst zu übergeben, wobei der Auslieferungsnachweis:<br />

36.2.1 im Falle des Coverholders, an die in den Vertragsdaten aufgeführte Adresse des<br />

Coverholders;<br />

36.2.2 im Falle der Underwriter, an die in Position 36.2.2 der Vertragsdaten aufgeführte(n)<br />

Adresse(n) der Underwriter zu erbringen ist.<br />

36.3 Jede Beendigungsmitteilung gilt als erhalten:<br />

36.3.1 bei persönlicher Zustellung, mit der Unterzeichnung einer Auslieferungsquittung oder zu<br />

dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung an der angegebenen Adresse hinterlegt wird;<br />

36.3.2 bei Versendung durch vorausbezahlten Zustelldienst, zu dem Zeitpunkt, der vom<br />

Zustelldienst vermerkt wird.<br />

36.4 Die Underwriter schicken eine Kopie jeder Mitteilung an den in den Vertragsdaten aufgeführten<br />

Lloyd’s Broker zu demselben Zeitpunkt, an dem die Beendigungsmitteilung an den Coverholder<br />

geschickt wird, wobei diese Kopie nur zu Informationszwecken dient. Die Versendung oder<br />

Nichtversendung einer solchen Kopie der Mitteilung beeinträchtigt nicht die Gültigkeit irgendeiner<br />

Mitteilung, die gemäß den obigen Bestimmungen in diesem Abschnitt 36 zugestellt wurde.<br />

Automatische Beendigung<br />

36.5 Sofern nicht anderweitig speziell von den Underwritern in schriftlicher Form vereinbart, endet die<br />

Vereinbarung automatisch, falls der Coverholder:<br />

36.5.1 Gegenstand von freiwilligen oder unfreiwilligen Sanierungs- oder Liquidationsverfahren<br />

wird;<br />

36.5.2 Gegenstand einer Klage auf Konkursverfahren wird;<br />

36.5.3 einen Vergleich mit seinen Gläubigern eingeht oder anbietet oder Forderungen zugunsten<br />

seiner Gläubiger abritt oder anderweitig seine Insolvenz eingesteht;<br />

36.5.4 von einem Gericht mit zuständiger Gerichtsbarkeit die Ernennung eines Verwalters oder<br />

vorläufigen Konkursverwalters oder gleichwertigen Amtsinhabers auferlegt bekommt;<br />

36.5.5 einen Verwalter oder gleichwertigen Amtsinhaber für das gesamte Geschäft des<br />

Coverholders oder für irgendwelche Teile desselben ernennen lässt;<br />

36.5.6 im Falle einer Offenen Handelsgesellschaft, durch Übereinkunft zwischen den Partnern<br />

oder kraft Gesetzes aufgelöst wird;<br />

36.5.7 aus irgendeinem Grund nicht mehr länger von seiner lokalen Aufsichtsbehörde reguliert<br />

wird oder ihm durch Anordnung oder Erlass irgendeiner Rechts- oder Regulierungsbehörde<br />

mit Gerichtsbarkeit über den Coverholder eine einschlägige Lizenz oder Vollmacht zur<br />

Durchführung des Geschäftes ausgesetzt, aufgehoben oder eingeschränkt wird.<br />

Recht auf unmittelbare Beendigung<br />

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36.6 Die Underwriter und der Coverholder vereinbaren, dass die Underwriter die Vereinbarung jederzeit<br />

mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung gemäß Unterabschnitt 36.2 bei Eintritt eines der<br />

in Unterabschnitten 36.6.1 bis einschließlich 36.6.6. aufgeführten Ereignisse kündigen können, wenn<br />

36.6.1 der Coverholder eine der Bestimmungen der Vereinbarung nicht erfüllt, oder<br />

36.6.2 der Coverholder oder ein Direktor, leitender Angestellter oder Partner des Coverholders<br />

oder irgendeine in der Vereinbarung aufgeführte Person<br />

36.6.2.1 einer strafbaren Handlung überführt wird oder die Underwriter davon Kenntnis<br />

erlangen, dass diese Person vor Beginn der Vereinbarung einer strafbaren<br />

Handlung überführt und diese den Underwritern nicht angezeigt wurde. Nur zum<br />

Zwecke dieses Unterabschnittes 36.6.2.1 ist die strafbare Handlung eine, bei der<br />

es um Betrug, Unehrlichkeit oder Finanzkriminalität geht, oder irgendeine andere<br />

strafbare Handlung, welche die Gültigkeit der Vereinbarung wesentlich<br />

beeinträchtigen könnte, oder<br />

36.6.2.2 Ursache dafür ist, dass die Underwriter Gegenstand von strafrechtlichen<br />

Sanktionen werden;<br />

36.6.3 der Lloyd’s Broker nicht mehr länger als ein Lloyd’s Broker registriert ist, es sei denn, ein<br />

Ersatzbroker wird in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich zwischen den Underwritern<br />

und dem Coverholder vereinbart;<br />

36.6.4 der Coverholder fusioniert mit, gekauft wird von oder anderweitig übergeht in eine(r)<br />

Einzelperson, Gesellschaft oder andere(n) Geschäftseinheit oder Organisation<br />

irgendwelcher Art;<br />

36.6.5 es der Coverholder unterlässt, ein einschlägiges Gesetz oder eine Verordnung in der<br />

Gerichtsbarkeit, in der er seinen Sitz hat oder in einer anderen Gerichtsbarkeit zu erfüllen,<br />

in der der Coverholder Geschäfte tätigt oder es anderweitig versäumt, den Auflagen von<br />

Abschnitt 34 der Vereinbarung zu entsprechen; oder<br />

36.6.6 die Fähigkeit des Coverholders zur Erfüllung seiner Pflichten unter der Vereinbarung<br />

wahrscheinlich wesentlich durch andere Umstände oder Ereignisse beeinträchtigt wird, als<br />

denen, die in Unterabschnitten 36.6.1 bis 36.6.5 aufgeführt sind.<br />

Pflicht zur Mitteilung an die Underwriter<br />

36.7 Der Coverholder hat die Underwriter sobald praktisch durchführbar zu informieren, wenn er Kenntnis<br />

über den Eintritt irgendwelcher Vorfälle erlangt, wie sie unter 36.5, 36.6.1, 36.6.2, 36.6.4, 36.6.5<br />

und 36.6.6 umfasst sind. Bei Versäumnis des Coverholders, diese Information zu geben, wird die<br />

automatische Beendigung der Vereinbarung gemäß Unterabschnitt 36.5 oder werden die Rechte der<br />

Underwriter gemäß Unterabschnitt 36.6 nicht beeinträchtigt<br />

ABSCHNITT 37<br />

WIRKUNG VON BEENDIGUNG ODER NICHTVERLÄNGERUNG/NICHTERNEUERUNG<br />

37.1 Im Falle, dass von einer der Vertragsparteien eine Mitteilung zur Beendigung der Vereinbarung<br />

zugestellt wird, vereinbaren der Coverholder und die Underwriter, dass zu jeder Zeit während der<br />

Laufzeit einer solchen Beendigungsmitteilung der Vereinbarung:<br />

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37.1.1 der Coverholder nicht ermächtigt ist, die Versicherungslaufzeit zu verlängern oder bereits<br />

gezeichnete Versicherungen zu kündigen und zu ersetzen, es sei denn, die Underwriter<br />

haben ihre vorherige schriftliche Einwilligung gegeben;<br />

37.1.2 die Underwriter das Recht haben, durch schriftliche Benachrichtigung an den Coverholder<br />

diesen anzuweisen, von nun an keine Bedingungen mehr anzubieten für oder Versicherungen<br />

vorläufig oder verbindlich zu zeichnen (ausgenommen Versicherungen, die der Coverholder<br />

von Gesetzes wegen zeichnen muss) oder nicht länger ganz oder teilweise als Agent der<br />

Underwriter gemäß der Vereinbarung zu agieren;<br />

37.2 Sobald die Vereinbarung beendet ist (gemäß Unterabschnitt 36 oder aufgrund einer Nichterneuerung<br />

der Vereinbarung) hat der Coverholder:<br />

37.2.1 ausgenommen wie in Unterabschnitt 37.5 aufgeführt, keine Ermächtigung mehr,<br />

Bedingungen anzubieten, Versicherungen verbindlich zu zeichnen, bereits gezeichnete<br />

Versicherungen zu erneuern, zu kündigen, zu erweitern, per Nachtrag zu ändern oder in<br />

irgendeiner Weise abzuändern, es sei denn, die Underwriter haben ihre vorherige<br />

schriftliche Einwilligung gegeben, wobei diese schriftliche Einwilligung nur wirksam wird,<br />

wenn sie nicht gegen lokale Gesetze verstößt;<br />

37.2.2 seine Pflichten gemäß der Bestimmungen und Bedingungen der Vereinbarung zu erfüllen bis<br />

zum Ablauf oder zur anderweitigen Kündigung oder Beendigung einer jeden einzelnen<br />

gezeichneten Versicherung und im Hinblick auf unter diesen Versicherungen entstehende<br />

Ansprüche, bis alle diese Ansprüche ausgezahlt oder ansonsten beigelegt worden sind, sofern<br />

sie nicht anderweitig von den Underwritern schriftlich angewiesen werden. Der Coverholder<br />

hat bei allen Anweisungen der Underwriter zu kooperieren, darunter auch alle Anweisungen<br />

zur Übergabe der Abwicklung der Vereinbarung an die Underwriter oder an die von den<br />

Underwritern benannten Parteien;<br />

37.2.3 sicherzustellen, dass die elektronische Ausstellung von Vertragsdokumenten und anderen<br />

Dokumenten zum Deckungsnachweis eingestellt wird, und sofern diese Dokumente oder<br />

anderen nicht verwendeten Materialien als Papierbestände von den Underwritern zur<br />

Verfügung gestellt werden, hat der Coverholder alle diese Dokumente in seinem Besitz in<br />

Verbindung mit der Vereinbarung an die Underwriter oder ihre benannten Vertreter<br />

zurückzugeben;<br />

37.3 Wurde die Vereinbarung automatisch gemäß Unterabschnitt 36.5.7 beendet und/oder weil der<br />

Coverholder anderweitig nicht mehr die erforderliche Vollmacht oder das Recht (oder jedwede<br />

maßgebliche Befreiung davon) besitzt, ist der Coverholder nicht länger in der unter Unterabschnitt<br />

37.2.2 erwähnten Pflicht, wenn seine Verpflichtungen unter der Vereinbarung bei Ausübung dazu<br />

führten, dass gegen irgendein geltendes aufsichtsrechtliches Verbot verstoßen wird. Unter diesen<br />

Umständen ist der Coverholder verpflichtet, mit den Underwritern zu kooperieren und alle ihre<br />

angemessenen Anweisungen in die Tat umzusetzen, damit die Übergabe der Abwicklung der<br />

gezeichneten Versicherungen durch den Coverholder an die von den Underwritern möglicherweise<br />

benannten Parteien erfolgt.<br />

37.4 Die Rechte der Underwriter auf Erhalt von Geldern, die in Zusammenhang mit gezeichneten<br />

Versicherungen fällig sind, werden nicht durch irgendwelche Bestimmungen dieses Unterabschnittes<br />

37 beeinträchtigt, und der Coverholder stimmt zu, diese Rechte nicht anzufechten, immer unter der<br />

Voraussetzung, dass sobald die Underwriter nach ihrer schriftlichen Wahl Gelder von<br />

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Versicherungsmaklern oder anderen Versicherungsvermittlern, Versicherten oder anderen Personen<br />

einziehen, die ihnen Gelder für gezeichnete Versicherungen schulden, die Underwriter dem<br />

Coverholder solche Summen gutschreiben.<br />

37.5 Bei Nichterneuerung der Vereinbarung und sofern die Underwriter dem Coverholder keine anderen<br />

Anweisungen in schriftlicher Form gegeben haben, behält der Coverholder mit Wirkung ab dem<br />

Datum der Nichterneuerung die Vollmacht unter der Vereinbarung, bereits gezeichnete<br />

Versicherungen zu kündigen, per Nachtrag zu ändern oder anderweitig abzuändern (jedoch nicht die<br />

Laufzeit zu verlängern oder zu erneuern), bis jede dieser Versicherungen abgelaufen ist oder<br />

anderweitig gekündigt oder beendet wurde und im Hinblick auf unter solchen Versicherungen<br />

entstehende Schäden solange, bis alle diese Schäden ausgezahlt oder anderweitig beigelegt sind.<br />

VERSCHIEDENES<br />

ABSCHNITT 38<br />

ALLGEMEINE AUSLEGUNG<br />

38.1 In der Vereinbarung umfassen Worte im Singular auch den Plural und umgekehrt. Überschriften sind<br />

ausschließlich zur leichteren Auffindbarkeit von Textstellen und Übersichtlichkeit eingefügt und<br />

beeinflussen nicht die Auslegung der Vereinbarung. Verweise auf „Gesetz“ umfassen Verweise auf<br />

jedes geltende Recht, „Common Law“ (richterrechtliches englisches Gewohnheitsrecht) oder<br />

Gewohnheitsrecht sowie jedes Abkommen, jede Satzung, jedes Statut, jede Gesetzgebung,<br />

Verordnung, Regelung, Rechtsverordnung, jedes Gerichtsurteil, jede Anordnung, gerichtliche<br />

Verfügung, jeden Beschluss, jedes Schadenersatzurteil oder jede andere legislative oder<br />

administrative Maßnahme oder Gerichts- oder Schiedsgerichtsentscheidung in irgendeiner<br />

Gerichtsbarkeit, welche/s Gesetzkraft besitzt oder deren/dessen Einhaltung gemäß der üblichen<br />

Praxis dieser Gerichtsbarkeit erfolgt.<br />

ABSCHNITT 39<br />

DURCHSETZBARKEITSKLAUSEL<br />

39.1 Falls sich irgendein Teil der Vereinbarung unter irgendeiner geltenden Gesetzgebung als ungültig<br />

oder nicht durchsetzbar erweist, so wird dieser Teil der Vereinbarung in dem notwendigen Umfang<br />

außer Kraft gesetzt, um wieder gesetzeskonform zu sein, und der Rest bleibt vollständig in Kraft und<br />

wirksam.<br />

ABSCHNITT 40<br />

RECHTE VON DRITTPARTEIEN<br />

39.1 Eine Person, die keine an dieser Vereinbarung beteiligte Vertragspartei ist, besitzt im Rahmen des<br />

Vertragsgesetzes (Rechte von Drittparteien) von 1999 oder einer anderen entsprechenden<br />

Gesetzgebung kein Recht auf gerichtliche Durchsetzung irgendeiner Bestimmung dieser<br />

Vereinbarung, was jedoch keine Auswirkungen auf irgendein Recht oder Rechtsmittel einer<br />

Drittpartei hat, welches außerhalb dieses Gesetzes existiert oder zur Verfügung steht.<br />

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ABSCHNITT 41<br />

INDIVIDUALHAFTUNG<br />

41.1 Die Haftung der Underwriter fällt unter die Individualhaftung und nicht unter die Solidarhaftung und<br />

ist ausschließlich auf den Haftungsumfang ihrer individuellen Zeichnungen beschränkt, die in der<br />

beigefügten Tabelle aufgeführt sind. Die Underwriter tragen keine Verantwortung für Zeichnungen<br />

eines anderen mitzeichnenden Underwriters oder irgendeines anderen Versicherers oder<br />

Mitversicherers, der aus irgendwelchen Gründen seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht<br />

nachkommt.<br />

ABSCHNITT 42<br />

GERICHTSBARKEIT UND GELTENDES RECHT<br />

42.1 Diese Vereinbarung und alle nichtvertraglichen Auseinandersetzungen oder Pflichten, die daraus<br />

oder in Verbindung damit entstehen, unterliegt/unterliegen den Gesetzen von England und Wales<br />

und der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte von England und Wales, außer dass die<br />

Underwriter nach eigenem Ermessen festlegen, dass der anwendbare Gerichtsstand der<br />

Gerichtsstand ist, an dem der Coverholder seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz unterhält.<br />

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VERTRAGSDATEN<br />

Diese Vertragsdaten gehören zur <strong>LMA</strong><strong>3113</strong> („Vereinbarung“) und gelten durch Verweis als Bestandteil in<br />

diese aufgenommen, wobei die besagte Vereinbarung durch die nachstehend aufgeführte<br />

Vereinbarungsnummer sowie die Unique Market Reference Number (einmalige Marktreferenznummer)<br />

gekennzeichnet ist. Zum Zwecke der Auslegung trägt der Inhalt dieser Vertragsdaten nur die Bedeutung,<br />

die in der Vereinbarung dafür vorgesehen ist.<br />

Vereinbarungsnummer:<br />

Unique Market Reference<br />

Number (einmalige<br />

Marktreferenznummer):<br />

Coverholder:<br />

Adresse:<br />

Lloyd’s Broker:<br />

Adresse:<br />

NUMMER DES ABSCHNITTS<br />

IN DER VEREINBARUNG<br />

BEZEICHNUNG<br />

Unterabschnitt 2.1<br />

LAUFZEIT:<br />

Von:<br />

{Beginndatum}<br />

Bis:<br />

{Ablaufdatum}<br />

Beide Tage einschließlich, jede Zeitzone<br />

Unterabschnitt 3.1<br />

FÜR DIE ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE ZUSTÄNDIGE PERSON(EN):<br />

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Unterabschnitt 3.2<br />

DIE ZUR ZEICHNUNG ERMÄCHTIGTE(N) PERSON(EN):<br />

Unterabschnitt 3.3<br />

PERSONEN MIT ALLGEMEINER ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG VON<br />

DOKUMENTEN ZUM NACHWEIS VON GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN:<br />

Unterabschnitt 3.4<br />

DIE ZUR AUSÜBUNG VON SCHADENSVOL<strong>LMA</strong>CHTEN ERMÄCHTIGTEN PERSON(EN):<br />

Unterabschnitt 6.1<br />

ANDERE BEDINGUNGEN, AUFLAGEN UND/ODER NACHTRÄGE BETREFFEND DIE<br />

DURCHFÜHRUNG DER VEREINBARUNG:<br />

Unterabschnitt 7.1<br />

AUTORISIERTE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN):<br />

(mit Maßgabe der Bestimmungen, Bedingungen und Ausschlüsse der Vereinbarung)<br />

Unterabschnitt 8.1.5<br />

(EINE) ANDERE AUSGESCHLOSSENE GESCHÄFTSSPARTE(N) ODER DECKUNG(EN):<br />

Unterabschnitt 9.1<br />

RISIKEN MIT STANDORT IN:<br />

Unterabschnitt 9.2<br />

VERSICHERTE MIT WOHNSITZ IN:<br />

Unterabschnitt 9.3<br />

GEOGRAPHISCHER GELTUNGSBEREICH.<br />

Unterabschnitt 10.1<br />

MAXIMALE ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN ODER VERSICHERUNGSSUMMEN:<br />

Unterabschnitt 11.1<br />

GRUNDLAGE FÜR DIE BERECHNUNG VON BRUTTOPRÄMIEN:<br />

Unterabschnitt 11.2<br />

SELBSTBEHALTE UND/ODER EIGENANTEILE<br />

Unterabschnitt 12.1<br />

BRUTTOPRÄMIENEINNAHMENLIMIT:<br />

Unterabschnitt 12.2<br />

ANZUMELDENDER PROZENTSATZ DES LIMITS, DER NICHT ÜBERSCHRITTEN WERDEN<br />

DARF:<br />

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Unterabschnitt 13.1<br />

LAUFZEIT VON GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN:<br />

{ } Monate<br />

MAXIMALE LAUFZEIT VON GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN:<br />

{ } Monate, einschließlich geringfügige Überschreitung.<br />

Unterabschnitt 13.3<br />

MAXIMALER VORABZEITRAUM FÜR VERSICHERUNGSBEGINN<br />

Unterabschnitt 16.1<br />

PROVISION DES COVERHOLDERS:<br />

Unterabschnitt 16.2<br />

GEWINNPROVISION(EN)<br />

Unterabschnitt 19.1<br />

ANTRAGSFORMULARE ODER FRAGEBÖGEN:<br />

Unterabschnitt 20.1<br />

Unterabschnitt 20.5<br />

Unterabschnitt 20.6.9<br />

VERTRAGSTEXTE, BEDINGUNGEN, KLAUSELN, NACHTRÄGE, GEWÄHRLEISTUNGEN UND<br />

AUSSCHLÜSSE, DIE FÜR VERBINDLICH GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN GELTEN:<br />

FORMAT DER VERTRAGSDOKUMENTATION:<br />

MITTEILUNG/KLAUSEL ZU INVIDUALHAFTUNG<br />

+LSW1001 / <strong>LMA</strong>5096<br />

*(Nichtzutreffendes bitte streichen)<br />

Unterabschnitt 20.6.10<br />

Unterabschnitt 20.8<br />

NAME UND ADRESSE, AN DEN DER VERSICHERTE ALLE ANSPRÜCHSTELLUNGEN ZU<br />

RICHTEN HAT:<br />

KOMBINIERTE ZERTIFIKATE:<br />

Andere Versicherer (d.h. keine zeichnenden Mitglieder [Underwriting Members] von<br />

Lloyd’s<br />

*Erlaubt / Nicht erlaubt<br />

*(Nichtzutreffendes bitte streichen)<br />

(und immer mit Maßgabe der Bestimmungen von Unterabschnitt 20.8)<br />

Unterabschnitt 20.8.1<br />

IDENTITÄT ANDERER VERSICHERER:<br />

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Unterabschnitt 21.1<br />

VOL<strong>LMA</strong>CHT ZU BEARBEITUNG UND/ODER REGULIERUNG VON SCHÄDEN UND<br />

VERFOLGUNG VON RÜCKGRIFFEN:<br />

*Ja / Nein<br />

*(Nichtzutreffendes bitte streichen)<br />

VERFAHREN FÜR DIE BEARBEITUNG UND REGULIERUNG VON SCHÄDEN UND<br />

VERFOLGUNG VON RÜCKGRIFFSRECHTEN ZUR ERSETZUNG, ABÄNDERUNG ODER<br />

ERGÄNZUNG VON ABSCHNITT 21:<br />

Unterabschnitt 21.1.1<br />

LIMIT UNTER DER VOL<strong>LMA</strong>CHT PRO ANSPRUCHSTELLUNG<br />

Unterabschnitt 21.1.6<br />

NAMEN UND ADRESSEN VON SCHADENREGULIERERN, GUTACHTERN, ANWÄLTEN<br />

ODER DRITTEN, DENEN DER COVERHOLDER ANWEISUNGEN ZU ERTEILEN HAT.<br />

Unterabschnitt 23.1.2<br />

BERICHTSINTERVAL FÜR GEZEICHNETE RISIKEN:<br />

*Monatlich / Vierteljährlich<br />

*(Nichtzutreffendes streichen)<br />

MAXIMALE ANZAHL AN TAGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG/VORLAGE (EINES) VON<br />

BORDEREAU(X) ZU GEZEICHNETEN RISIKEN:<br />

{ } Tagen<br />

Unterabschnitt 23.2.1<br />

GRUNDLAGE FÜR DIE ÜBERWACHUNG DES GESAMTRISIKOPOTENTIALS<br />

Unterabschnitt 23.2.2<br />

GESAMTBERICHTSINTERVALL<br />

*Monatlich / Vierteljährlich<br />

*(Nichtzutreffendes streichen)<br />

MAXIMALE ANZAHL AN TAGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG/VORLAGE DES<br />

GESAMTRISIKOPOTENTIALS:<br />

{ } Tagen<br />

Unterabschnitt 23.2.3<br />

MAXIMALE(S) GESAMTLIMIT(S)<br />

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Unterabschnitt 23.3<br />

VON DEN UNDERWRITERN VERLANGTE, STATISTISCHE INFORMATIONEN<br />

BERICHTSINTERVALL(E)<br />

*Monatlich / Vierteljährlich<br />

*(Nichtzutreffendes streichen)<br />

MAXIMALE ANZAHL AN TAGEN:<br />

{ } Tage<br />

Unterabschnitt 24.2<br />

BERICHTSINTERVALL FÜR GEZAHLTE PRÄMIEN<br />

*Monatlich / Vierteljährlich<br />

*(Nichtzutreffendes streichen)<br />

Unterabschnitt 24.3<br />

VOM COVERHOLDER ZU ERSTELLENDER/BEREITZUSTELLENDER SCHADENSBORDEREAUX<br />

(GEZAHLTE UND AUSSTEHENDE SCHÄDEN):<br />

*Ja / Nein<br />

*(Nichtzutreffendes streichen)<br />

SCHADENSBORDEREAUXINTERVALL:<br />

*Monatlich / Vierteljährlich<br />

*(Nichtzutreffendes streichen)<br />

Unterabschnitt 24.4<br />

MAXIMALER ZEITRAUM FÜR BERICHTERSTATTUNG/VORLAGE VON BORDEREAUX:<br />

{ } Tage<br />

Unterabschnitt 24.6.<br />

MAXIMALER ZEITRAUM FÜR DIE ÜBERWEISUNG VON REGULIERUNGEN:<br />

{ } Tage<br />

Unterabschnitt 24.7<br />

VOM COVERHOLDER ABZUZIEHENDE GEBÜHREN UND KOSTEN:<br />

Unterabschnitt 36.1.1<br />

ANZAHL AN TAGEN FÜR DIE KÜNDIGUNGSMITTEILUNG:<br />

{ } Tage<br />

Unterabschnitt 36.2.2<br />

NAME(N) UND ADRESSE(N), AN WELCHE DER COVERHOLDER DIE<br />

KÜNDIGUNGSMITTEILUNG VERSENDET:<br />

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Nummer der Vereinbarung:<br />

Unique Market Reference<br />

Number (einmalige<br />

Marktreferenznummer):<br />

UNTERSCHRIFT DES COVERHOLDERS<br />

Zur Annahme der Bestimmungen und Bedingungen der Vereinbarung, einschließlich aller in den<br />

Vertragsdaten benannten Anlagen, wird die Vereinbarung hiermit gemäß Abschnitt 1 der <strong>LMA</strong><strong>3113</strong> im<br />

Auftrag des Coverholders unterzeichnet.<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Gezeichnet und angenommen im Auftrag des Coverholders<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Name und Position des Unterzeichners<br />

_______________________________________________________________________________<br />

Datum der Unterschrift<br />

<strong>LMA</strong><strong>3113</strong><br />

1. Juli 2013<br />

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