LMA 3113 Model Binding Authority Agreement - German ... - Lloyd's
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This document is a translation from the English, and is provided for information only and should not be relied<br />
upon. This translation is not intended to be used for the purposes of entering into insurance contracts. <strong>Lloyd's</strong><br />
accepts no responsibility or liability for the accuracy of the translation, nor for any losses arising from any<br />
reliance thereon. You are advised to obtain your own legal advice with regard to the legal effect of the terms of<br />
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Dieses Dokument ist eine Übersetzung aus dem Englischen. Es dient nur zu Informationszwecken und sollte<br />
nicht als verlässliche Grundlage herangezogen werden. Diese Übersetzung ist nicht zur Verwendung zum<br />
Zwecke von Versicherungsvertragsabschlüssen gedacht. Lloyd’s übernimmt weder Verantwortung oder<br />
Haftung für die Genauigkeit der Übersetzung noch für irgendwelche Verluste, die im Vertrauen darauf<br />
entstehen. Wir empfehlen Ihnen, hinsichtlich der Rechtswirkung der Bestimmungen der (des) Dokumente(s) in<br />
deren übersetzter Form juristischen Rat einzuholen.<br />
Vereinbarung<br />
zur<br />
Zeichnungsvollmacht<br />
(ausgenommen Coverholder mit Sitz in U.S.A. und Kanada)<br />
<strong>LMA</strong><strong>3113</strong><br />
(1. Juli 2013)<br />
Formular genehmigt von der Lloyd’s Market Association<br />
Seite 1 von 35
Inhaltsverzeichnis<br />
Titel<br />
Abschnitt<br />
EINLEITUNG<br />
COVERHOLDERVOL<strong>LMA</strong>CHT<br />
ERHALT DER VEREINBARUNG DURCH DIE UNDERWRITER<br />
LAUFZEIT<br />
FÜR DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE ZUSTÄNDIGE PERSON(EN)<br />
ERTEILUNG DER VOL<strong>LMA</strong>CHT<br />
DELEGATION DER VOL<strong>LMA</strong>CHT<br />
ANDERE BEDINGUNGEN, AUFLAGEN UND/ODER NACHTRÄGE BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNG<br />
DER VEREINBARUNG<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
COVERHOLDERVOL<strong>LMA</strong>CHT<br />
AUTORISIERTE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN)<br />
AUSGESCHLOSSENE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN)<br />
GEOGRAPHISCHER GELTUNGSBEREICH<br />
MAXIMALE HAFTUNGSGRENZEN ODER VERSICHERUNGSSUMMEN<br />
PRÄMIEN, SELBSTBEHALTE UND EIGENANTEILE FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN<br />
BRUTTOPRÄMIENEINNAHMENLIMIT<br />
LAUFZEIT DER GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN<br />
AUTOMATISCHE ODER STILLSCHWEIGENDE VERLÄNGERUNG/ERNEUERUNG GEZEICHNETER<br />
VERSICHERUNGEN<br />
PRÄMIENFINANZIERUNGSVERTRÄGE<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
13<br />
14<br />
15<br />
COVERHOLDERPROVISIONEN UND PROVISIONEN<br />
PROVISION(EN)<br />
RÜCKERSTATTUNG UNVERDIENTER PROVISION(EN)<br />
AUFWENDUNGEN<br />
16<br />
17<br />
18<br />
DOKUMENTE FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN<br />
FORMULARE FÜR ANTRÄGE ODER FRAGEBÖGEN<br />
VERTRAGSDOKUMENTATION<br />
ANSPRÜCHE UND BESCHWERDEN<br />
VERFAHREN FÜR DIE BEARBEITUNG UND REGULIERUNG VON SCHÄDEN UND VERFOLGUNG VON<br />
REGRESSEN<br />
BESCHWERDEN ODER VERFAHREN<br />
BERICHTSWESEN, AUFZEICHNUNGEN UND GESAMTRISIKOPOTENTIAL<br />
BORDEREAU(X)/BERICHTERSTATTUNG ZU GEZEICHNETEN RISIKEN UND GESAMTRISIKOPOTENTIAL<br />
BILANZIERUNG, BORDEREAUX/BERICHTERSTATTUNG UND SCHLUSSRECHNUNGEN<br />
AUFZEICHNUNGEN, STATISTISCHE INFORMATIONEN UND AUDIT/PRÜFUNG<br />
WERBUNG<br />
WERBUNG UND WERBEMATERIAL<br />
19<br />
20<br />
21<br />
22<br />
23<br />
24<br />
25<br />
26<br />
Seite 2 von 35
BANKKONTEN<br />
SEPARATE BANKKONTEN<br />
COMPLIANCE, REGULATORISCHE UND ALLGEMEINE AUFLAGEN<br />
LIZENZEN UND STEUERN<br />
GEBÜHREN UND AUSLAGEN<br />
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG<br />
BUSINESS CONTINUITY (GESCHÄFTSKONITUITÄT)<br />
VERTRAULICHKEIT<br />
INTERESSENKONFLIKTE<br />
GESETZESKONFORMITÄT UND FINANZKRIMINALITÄT<br />
DATENSCHUTZ<br />
BEENDIGUNG UND NICHTERNEUERUNG<br />
BEENDIGUNG<br />
WIRKUNG VON BEENDIGUNG ODER NICHTVERLÄNGERUNG/NICHTERNEUERUNG<br />
VERSCHIEDENES<br />
ALLGEMEINE AUSLEGUNG<br />
DURCHSETZBARKEITSKLAUSEL<br />
RECHTE VON DRITTPARTEIEN<br />
INDIVIDUALHAFTUNG<br />
GERICHTSBARKEIT UND GELTENDES RECHT<br />
VERTRAGSDATEN<br />
27<br />
28<br />
29<br />
30<br />
31<br />
32<br />
33<br />
34<br />
35<br />
36<br />
37<br />
38<br />
39<br />
40<br />
41<br />
42<br />
Seite 3 von 35
VEREINBARUNG ZUR ZEICHNUNGSVOL<strong>LMA</strong>CHT<br />
EINLEITUNG<br />
Diese Vereinbarung zur Zeichnungsvollmacht mit den Vertragsdaten und der Beteiligungstabelle (Tabelle<br />
der Bürgschaften), die hier beigefügt sind, sowie allen Nachträgen hierzu („Vereinbarung“) wird von und<br />
zwischen den zeichnenden Mitgliedern (Underwriting Members) von Lloyd’s, deren Syndikatsnummern und<br />
Anteile in der beigefügten Beteiligungstabelle stehen („Underwriter“), und dem Coverholder, dessen Name<br />
und Adresse in den Vertragsdaten aufgeführt sind („Coverholder“), abgeschlossen.<br />
Mit Maßgabe von Abschnitt 36 sind alle Mitteilungen und Regulierungen zwischen dem Coverholder und den<br />
Underwritern über den Lloyd’s Broker abzugeben, dessen Name und Adresse in den Vertragsdaten<br />
aufgeführt ist (Lloyd’s Broker“).<br />
Nachdem der Coverholder eine Vollmacht für die Zeichnung von Versicherungen im Namen der Underwriter<br />
beantragt und die Vergabe dieser Vollmacht durch den Lloyd’s Broker ausgehandelt und vereinbart hat, mit<br />
den Underwritern, ihren Vertretern und - wo zutreffend – mit dem Lloyd’s Broker in allen Angelegenheiten<br />
betreffend die Vereinbarung zu kooperieren und diese zu unterstützen, gelten folgende Bestimmungen<br />
nunmehr als anerkannt und zwischen den Underwritern und dem Coverholder vereinbart:<br />
COVERHOLDERVOL<strong>LMA</strong>CHT<br />
ABSCHNITT 1<br />
ERHALT DER VEREINBARUNG DURCH DIE UNDERWRITER<br />
1.1 Die Vereinbarung und jeder Nachtrag dazu tritt nur in Kraft, wenn die Underwriter eine von beiden<br />
Vertragsparteien unterzeichnete Ausfertigung der Vereinbarung oder des Nachtrags erhalten haben.<br />
1.2 Jede Änderung hinsichtlich der Vereinbarung ist schriftlich zu bescheinigen und per Nachtrag hierzu<br />
beizufügen.<br />
ABSCHNITT 2<br />
LAUFZEIT<br />
2.1 Mit Maßgabe von Abschnitt 1 ist die Vereinbarung während der in Unterabschnitt 2.1 der<br />
Vertragsdaten aufgeführten Laufzeit in Kraft, es sei denn, sie wird gemäß Unterabschnitt 4.3 oder<br />
Abschnitt 36 beendet.<br />
2.2 Die Vereinbarung unterliegt keiner automatischen oder stillschweigenden Verlängerung/Erneuerung<br />
und ist nicht automatisch bzw. stillschweigend verlänger- oder erneuerbar.<br />
ABSCHNITT 3<br />
FÜR DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE ZUSTÄNDIGE PERSON(EN)<br />
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3.1 Die in Unterabschnitt 3.1 der Vertragsdaten genannte(n) Person(en) ist (sind) zuständig für die<br />
allgemeine Durchführung und Kontrolle der Vereinbarung.<br />
3.2 Die zur Zeichnung von Versicherungen ermächtigte(n) Person(en) ist (sind) in Unterabschnitt 3.2 der<br />
Vertragsdaten genannt.<br />
3.3 Die Person(en) mit Gesamtverantwortung für die Ausstellung von Dokumenten zum<br />
Versicherungsnachweis wird (werden) in Unterabschnitt 3.3 der Vertragsdaten genannt.<br />
3.4 Die zur Ausübung von Schadensvollmachten unter der Vereinbarung ermächtigte(n) Person(en) ist<br />
(sind) in Unterabschnitt 3.4 der Vertragsdaten genannt.<br />
3.5 Der Coverholder hat die Underwriter sobald praktisch durchführbar zu benachrichtigen, wenn es sich<br />
abzeichnet, dass in Unterabschnitten 3.1. bis 3.4. der Vertragsdaten genannte Personen nicht länger<br />
in der Lage waren oder sind, ihre jeweiligen Pflichten zu erfüllen. Dies beinhaltet Beurlaubung,<br />
Urlaub oder Krankheit, wenn diese Beurlaubung, dieser Urlaub oder diese Krankheit geeignet sind,<br />
den Coverholder an der Erfüllung seiner Pflichten unter der Vereinbarung zu hindern, sofern nicht<br />
eine Ersatzperson die einschlägige Vollmacht ausübt und sofern diese Ersatzperson im maßgeblichen<br />
Unterabschnitt der Vertragsdaten aufgeführt ist.<br />
ABSCHNITT 4<br />
ERTEILUNG DER VOL<strong>LMA</strong>CHT<br />
4.1 Hiermit ermächtigen die Underwriter den Coverholder:<br />
4.1.1 mit Zeichnungsvollmacht Versicherungen und deren Nachträge auf Rechnung der Underwriter<br />
abzuschließen;<br />
4.1.2 gemäß Abschnitt 27 zum Zwecke der Annahme von Prämien von Versicherten und der<br />
Begleichung von Erstattungen sowie der Annahme von Schadensgeldern vor Weiterleitung an<br />
die Versicherten als Agent der Underwriter tätig zu werden.<br />
4.2 Der Coverholder kann Versicherungen und Nachträge unter Verwendung eines automatisierten<br />
elektronischen Online-Systems zeichnen, sofern die Verwendung eines solchen Systems schriftlich<br />
von den Underwritern genehmigt wurde;<br />
4.3 Der Coverholder hat jede Anordnung, Bedingung oder Auflage, einschließlich einer Anordnung zur<br />
Beendigung der Vereinbarung, zu befolgen, die von den Underwritern oder einer anderen<br />
Aufsichtsbehörde mit Gerichtsbarkeit über die Underwriter und den Coverholder gestellt wird;<br />
4.4. Für jede unter der Vereinbarung gezeichnete Versicherung hat der Coverholder:<br />
4.4.1 Vertragsdokumente, Nachträge oder anderen Dokumente zum Deckungsnachweis auszustellen,<br />
die von den Underwritern schriftlich genehmigt wurden;<br />
4.4.2 umgehend oder – sofern zutreffend – gemäß den mit den Underwritern vereinbarten<br />
Bedingungen Prämien und Rückprämien im Namen der Underwriter einzuziehen und<br />
abzuwickeln;<br />
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4.4.3 sofern in Unterabschnitt 21.1. der Vertragsdaten ermächtigt, gemäß Vereinbarung Schäden zu<br />
bearbeiten und/oder Schäden zu regulieren.<br />
4.5 Der Coverholder ist dafür verantwortlich, einen potentiellen Versicherten oder den Agenten eines<br />
potentiellen Versicherten über jede Funktion in Kenntnis zu setzten, in der er als Agent für die<br />
Underwriter handelt.<br />
4.6 Durch nichts in der Vereinbarung wird dem Coverholder eine Vollmacht erteilt, die über die spezielle<br />
durch die Vereinbarung gewährte hinausgeht, und der Coverholder darf nicht dergestalt agieren oder<br />
nach außen auftreten als habe er Vollmacht im Namen der Underwriter, wenn diese Vollmacht nicht<br />
oder nicht länger aus der Vereinbarung hervorgeht.<br />
4.7 Nichts in der Vereinbarung darf so ausgelegt werden, als würde dadurch eine Arbeitgeber-<br />
Arbeitnehmer-Beziehung zwischen den Underwritern und dem Coverholder geschaffen.<br />
4.8 Die Coverholder hat alle angemessenen Anforderungen oder Auflagen zu erfüllen, die schriftlich von<br />
den Underwritern in Verbindung mit der Durchführung dieser Vereinbarung, den unter der<br />
Vereinbarung gezeichneten Versicherungen oder den hierunter entstehenden Ansprüchen gestellt<br />
werden.<br />
4.7 Der Coverholder darf keine(n) Schritt(e) unternehmen oder irgendeine (-welche) Handlung(en) in<br />
Verbindung mit den vom ihm unter der Vereinbarung zur Verfügung gestellten Serviceleistungen<br />
vornehmen oder es unterlassen, etwas zu unternehmen. Dazu gehört auch eine unangemessene<br />
Behandlung von Versicherten, die geeignet sein könnte, den Ruf der Underwriter zu schädigen.<br />
ABSCHNITT 5<br />
DELEGATION DER VOL<strong>LMA</strong>CHT<br />
5.1 Die Gewährung einer Vollmacht zur Zeichnung von Versicherungen und Ausstellung von Dokumenten<br />
zum Deckungsnachweis für gezeichnete Versicherungen darf vom Coverholder weder an eine andere<br />
Person, Firma, ein anderes Unternehmen delegiert noch auf eine Niederlassung ausgedehnt werden.<br />
5.2 Wird (werden) irgendeine (-welche) Vollmacht(en) oder Zuständigkeit(en), ausgenommen solche, die<br />
unter 5.1 beschrieben sind, an eine Drittpartei (Drittparteien) delegiert, so muss jede derartige<br />
Delegation schriftlich erfolgen und die Underwriter müssen als Partei am schriftlichen Vertrag zur<br />
Delegation an die Drittpartei(en) beteiligt sein.<br />
ABSCHNITT 6<br />
ANDERE BEDINGUNGEN, AUFLAGEN UND/ODER NACHTRÄGE BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNG DER<br />
VEREINBARUNG<br />
6.1 Der Coverholder hat alle Bedingungen, Auflagen und/oder Änderungsnachträge zur Vereinbarung, die<br />
in Position 6.1. der Vertragsdaten aufgeführt oder hierzu als Nachtrag beigefügt sind, zu erfüllen.<br />
UMFANG DER VOL<strong>LMA</strong>CHT<br />
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ABSCHNITT 7<br />
AUTORISIERTE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN)<br />
7.1 Der Coverholder ist bevollmächtigt, Versicherungen nur für die in Position 7.1 der Vertragsdaten<br />
aufgeführte(n) Sparte(n) und Deckung(en), mit Maßgabe der in Abschnitt 8 angegebenen Ausschlüsse,<br />
zu zeichnen.<br />
ABSCHNITT 8<br />
AUSGESCHLOSSENE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN)<br />
8.1. Folgende Risiken werden nicht gezeichnet, sofern sie nicht speziell in den Vertragsdaten für eine<br />
Deckung vorgesehen sind:<br />
8.1.1 Kriegs- und Bürgerkriegsrisiken;<br />
8.1.2 nukleare Risiken;<br />
8.1.3 Finanzgarantie-, finanzielle Ausfall-, Konkurs- oder Insolvenzrisiken;<br />
8.1.4 Sammelpolicen, die für eine Gruppe, einen Verband, eine Organisation oder einen Klub zum<br />
Nutzen seiner Mitglieder unter einem Gruppen- oder Massenabsatzprogramm ausgestellt<br />
werden;<br />
8.1.5 jede (alle) andere(n) Geschäftssparte(n) oder Deckung(en), die in Position 8.1.5 der<br />
Vertragsdaten angegeben sind.<br />
ABSCHNITT 9<br />
GEOGRAPHISCHER GELTUNGSBEREICH<br />
9.1 Der Coverholder ist ermächtigt, Versicherungen nur für Risiken zu zeichnen, die in dem (den) in<br />
Position 9.1 der Vertragsdaten aufgeführten Territorium (Territorien) belegen sind.<br />
9.2 Der Coverholder ist ermächtigt, Versicherungen nur für Versicherte zu zeichnen, die in dem (den) in<br />
Position 9.2 der Vertragsdaten aufgeführten Territorium (Territorien) ihren Wohnsitz unterhalten.<br />
9.3 Der Coverholder ist ermächtigt, Versicherungen innerhalb eines geographischen Geltungsbereiches<br />
zu zeichnen, der nicht größer ist, als in Position 9.3 der Vertragsdaten aufgeführt.<br />
ABSCHNITT 10<br />
MAXIMALE HAFTUNGSGRENZEN ODER VERSICHERUNGSSUMMEN<br />
10.1 Der Coverholder ist ermächtigt, Versicherungen nur bis zu den in Position 10.1 der Vertragsdaten<br />
aufgeführten Haftungsgrenzen oder Versicherungssummen zu zeichnen.<br />
ABSCHNITT 11<br />
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PRÄMIEN, SELBSTBEHALTE UND EIGENANTEILE FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN<br />
11.1 Alle Bruttoprämien für gezeichnete Versicherungen sind gemäß der Angaben in Position 11.1 der<br />
Vertragsdaten zu berechnen.<br />
11.2 Der Coverholder hat die in Position 11.2 der Vertragsdaten aufgeführten Selbstbehalte und/oder<br />
Eigenanteile in die gezeichneten Versicherungen aufzunehmen.<br />
ABSCHNITT 12<br />
BRUTTOPRÄMIENEINNAHMENLIMIT<br />
12.1 Der Coverholder zeichnet keine Bruttoprämieneinnahmen, die über das in Position 12.1 der<br />
Vertragsdaten aufgeführte Limit hinausgehen.<br />
12.2 Der Coverholder hat die gesamt gezeichneten Bruttoprämieneinnahmen zu überwachen und<br />
umgehend die Underwriter zu benachrichtigen, wenn es sich abzeichnet, dass die<br />
Gesamtbruttoprämieneinnahmen wahrscheinlich den in Position 12.2 der Vertragsdaten aufgeführten<br />
Prozentsatz des Limits überschreiten werden.<br />
12.3 Zum Zwecke dieses Abschnitts definieren sich Bruttoprämieneinnahmen als alle Prämien und<br />
Zusatzprämien, abzüglich Rückprämien (vor Abzug irgendwelcher Provisionen und ohne Steuern oder<br />
Policen- bzw. andere Gebühren).<br />
ABSCHNITT 13<br />
LAUFZEIT DER GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN<br />
13.1 Keine Versicherung darf für einen längeren Zeitraum gezeichnet werden, als den, der in Position<br />
13.1 der Vertragsdaten aufgeführt ist.<br />
13.2 Der Beginn einer jeden gezeichneten Versicherung muss in die Laufzeit der Vereinbarung fallen.<br />
13.3 Keine Versicherung darf weiter im Vorfeld ihres Beginndatums gezeichnet werden, als die Anzahl an<br />
in Position 13.3 der Vertragsdaten aufgeführten Tagen.<br />
13.4 Jede gezeichnete Versicherung läuft bis zu ihrem vertraglichen Ablaufdatum, es sei denn, sie wird<br />
gemäß ihrer jeweiligen Kündigungs- oder Beendigungsbestimmungen gekündigt oder beendet.<br />
13.5 Im Falle der Kündigung oder Beendigung einer gezeichneten Versicherung hat der Coverholder alle<br />
anwendbaren Rechtsvorschriften betreffend die Kündigung oder Beendigung dieser Versicherung und<br />
die Rückzahlung von Prämien, Provision(en), Gebühren und Steuer(n) einzuhalten.<br />
ABSCHNITT 14<br />
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AUTOMATISCHE ODER STILLSCHWEIGENDE VERLÄNGERUNG/ERNEUERUNG GEZEICHNETER<br />
VERSICHERUNGEN<br />
14.1 Es wird keine Versicherung gezeichnet, die einer automatischen oder stillschweigenden Erneuerung<br />
unterliegt oder dafür geeignet ist, sofern es nicht anderweitig schriftlich von den Versicherern<br />
vereinbart wurde oder dies von Gesetzes wegen zwingend erforderlich ist. Wurde eine automatische<br />
oder stillschweigende Erneuerung speziell genehmigt oder ist diese vorgeschrieben, so gelten<br />
folgende Bedingungen:<br />
14.1.1 Der Coverholder hat angemessene Aufzeichnungen so zu unterhalten, dass er alle geltenden<br />
Zeitrahmen einhalten kann, um alle gezeichneten Versicherungen zu ermitteln und zu<br />
überwachen, für die ein lokales Gesetz oder eine lokale Vorschrift eine automatische oder<br />
stillschweigende Erneuerung oder Verlängerung der Laufzeit vorsieht bzw. die aufgrund<br />
eines lokalen Gesetzes oder einer lokalen Vorschrift einer automatischen oder<br />
stillschweigenden Erneuerung oder Verlängerung der Laufzeit unterliegen.<br />
14.1.2 Der Coverholder hat jede gezeichnete Versicherung vor deren individuellem<br />
Erneuerungsdatum zu überprüfen, um Bedingungen für die Erneuerung anzubieten oder die<br />
Erneuerung abzulehnen. Dieses Verfahren ist in Übereinstimmung mit jedem geltenden<br />
Gesetz zur automatischen und stillschweigenden Erneuerung durchzuführen.<br />
14.1.3 Der Coverholder ist verantwortlich für und hat termingerecht die erforderliche und<br />
korrekte Mitteilung über die Nichterneuerung einzelner gezeichneter Versicherungen<br />
auszustellen, um deren automatische und stillschweigende Erneuerung zu verhindern.<br />
14.1.4 Im Falle einer Nichterneuerung oder Beendigung der Vereinbarung hat der Coverholder den<br />
Underwritern sobald wie möglich einen Erstbericht mit detaillierten Angaben zu folgenden<br />
Sachverhalten vorzulegen:<br />
14.1.4.1 zu allen Versicherungen, die zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung oder dem<br />
Datum des Inkrafttretens der Beendigung der Vereinbarung in Kraft sind und einer<br />
automatischen oder stillschweigenden Erneuerung unterliegen oder unterliegen<br />
könnten;<br />
14.1.4.2 zu allen Versicherungen, für die vor dem Ende der Laufzeit der Vereinbarung oder<br />
dem Datum des Inkrafttretens der Beendigung der Vereinbarung Bedingungen<br />
angeboten wurden, die gezeichnet werden könnten und möglicherweise einer<br />
automatischen oder stillschweigenden Verlängerung unterliegen;<br />
14.1.4.3 zu allen Versicherungen, bei denen eine automatische oder stillschweigende<br />
Erneuerung nicht verhindert werden kann oder nicht verhindert wurde;<br />
und der Coverholder hat im Anschluss daran so lange monatliche Berichte mit<br />
Aktualisierungen der im Erstbericht vorgelegten Angaben einzureichen, bis die Underwriter<br />
bestätigen, dass keine weiteren monatlichen Berichte mehr benötigt werden.<br />
ABSCHNITT 15<br />
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PRÄMIENFINANZIERUNGSVERTRÄGE<br />
15.1 Der Coverholder darf keine Übereinkunft zur Prämienfinanzierung im Namen oder im Auftrag der<br />
Underwriter eingehen oder Dritten die Erlaubnis dazu erteilen.<br />
15.2 Geht der Coverholder oder irgendeine andere Partei eine Übereinkunft (Übereinkünfte) zur<br />
Prämienfinanzierung im Hinblick auf eine Prämie(n) für eine gezeichnete Versicherung(en) ein, so<br />
darf (dürfen) die Übereinkunft (Übereinkünfte) lediglich im Namen und ausschließlich für Rechnung<br />
des Coverholders oder dieser anderen Partei getroffen werden, wobei die Underwriter keine Haftung<br />
für irgendeine (irgendwelche) derartige(n) Übereinkunft (Übereinkünfte) akzeptieren werden.<br />
COVERHOLDRPROVISIONEN UND -AUFWENDUNGEN<br />
ABSCHNITT 16<br />
PROVISION(EN)<br />
16.1 Die Provision des Coverholders beläuft sich auf den in Position 16.1 der Vertragsdaten aufgeführten<br />
Betrag.<br />
16.2 Jede Gewinnprovision wird nach der in Position 16.2 der Vertragsdaten aufgeführten Formel<br />
berechnet.<br />
ABSCHNITT 17<br />
RÜCKERSTATTUNG UNVERDIENTER PROVISION(EN)<br />
17.1 Der Coverholder hat den Underwritern die Provision(en) auf alle gekündigten oder beendeten<br />
Versicherungen und die Rückprämien zu denselben Quoten zurückzuerstatten, zu denen die<br />
Provision(en) ursprünglich dem Coverholder eingeräumt wurde(n).<br />
ABSCHNITT 18<br />
AUFWENDUNGEN<br />
18.1. Der Coverholder hat alle Auslagen und Aufwendungen zu tragen und zu zahlen, die dem Coverholder<br />
bei der Abwicklung der Vereinbarung anfallen, ausgenommen, wie unter Unterabschnitt 24.7<br />
vereinbart.<br />
DOKUMENTE FÜR GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN<br />
ABSCHNITT 19<br />
FORMULARE FÜR ANTRÄGE ODER FRAGEBÖGEN<br />
19.1 Vom Coverholder verwendete Anträge oder Fragebögen sind von den Underwritern vor deren<br />
Verwendung zu genehmigen und wo zutreffend in Position 19.1 der Vertragsdaten aufzuführen.<br />
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ABSCHNITT 20<br />
VERTRAGSDOKUMENTATION<br />
Vertragstexte, Bedingungen, Klauseln, Nachträge, Gewährleistungen und Ausschlüsse, die für<br />
verbindlich gezeichnete Versicherungen gelten<br />
20.1 Alle verbindlich gezeichneten Versicherungen gelten mit Maßgabe der Vertragstexte, Bedingungen,<br />
Klauseln, Nachträge, Gewährleistungen und Ausschlüsse, die in Position 20.1 der Vertragsdaten<br />
aufgeführt sind.<br />
Auflagen zur Ausstellung der Vertragsdokumentation<br />
20.2 Für jede verbindlich gezeichnete Versicherung hat der Coverholder unverzüglich dem Versicherten<br />
oder dem Agenten des Versicherten entweder<br />
20.2.1 eine entsprechende Deckungsbestätigung auszustellen, in der auf die vereinbarten<br />
Versicherungsbedingungen Bezug genommen wird;<br />
oder wo zweckmäßig,<br />
20.2.2 die Vertragsdokumentation (ungeachtet, wie diese genannt wird, einschließlich „Zertifikat/<br />
Schein“, „kombiniertes Zertifikat“ oder „Police“).<br />
20.3 Hat der Coverholder noch keine Vertragsdokumentation gemäß Unterabschnitt 20.2.2 ausgestellt, so<br />
hat der Coverholder dem Versicherten oder dem Agenten des Versicherten die<br />
Vertragsdokumentation nicht später als dreißig (30) Tage ab Datum des Inkrafttretens des Vertrages<br />
oder dem Datum auszustellen, an dem die Versicherung gezeichnet ist, sofern dieses Datum nach<br />
dem Inkrafttreten liegt, oder innerhalb jeder kürzeren Zeitspanne, die unter Umständen durch<br />
anwendbares Gesetz oder anwendbare Verordnung vorgeschrieben ist.<br />
20.4 Für jegliche an jeder einzelnen, verbindlich gezeichneten Versicherung vorgenommenen Änderungen<br />
hat der Coverholder innerhalb von dreißig (30) Tagen oder eines kürzeren Zeitraums, der eventuell<br />
durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, einen Nachtrag auszustellen.<br />
Format und Inhalt der Vertragsdokumentation<br />
20.5 Das Format einer jeden vom Coverholder auszustellenden Vertragsdokumentation richtet sich nach<br />
den in Position 20.5 der Vertragsdaten aufgeführten Vorgaben und ist von den Underwritern vor<br />
seiner Verwendung zu genehmigen.<br />
20.6 Alle Vertragsdokumente (und alle dazu ausgestellten Nachträge) haben die anwendbaren Gesetze<br />
und Verordnungen zu erfüllen, alle zwischen dem Versicherten und den Underwritern vereinbarten<br />
Vertragsbedingungen (oder den Nachtrag) zu enthalten und beinhalten:<br />
20.6.1 den vollen Namen und die Adresse des Coverholders;<br />
20.6.2 eine einmalige Vertragsnummer, und sie müssen die in den Vertragsdaten aufgeführte<br />
Unique Market Reference Number (einmalige Marktreferenznummer) enthalten. (In den<br />
Nachträgen ist dieselbe Unique Market Reference Number (einmalige Marktreferenznummer)<br />
Seite 11 von 35
aufzuführen wie in dem Vertrag, auf den sie sich beziehen, wobei sie einmalig und<br />
aufeinanderfolgend für den betreffenden Vertrag nummeriert werden);<br />
20.6.3 den vollen Text aller Vertragstexte, Bedingungen, Klauseln, Nachträge, Gewährleistungen<br />
und Ausschlüsse und aller anderen Dokumente, die Bestandteile des einzelnen<br />
Versicherungsvertrages sind;<br />
20.6.4 das für den Versicherungsvertrag geltende Recht und die dafür zuständige Gerichtsbarkeit;<br />
20.6.5 den Versicherungszeitraum;<br />
20.6.6 die Haftungsgrenzen oder Versicherungssummen;<br />
20.6.7 den (die) Selbstbehalt(e) oder Eigenanteil(e), sofern anwendbar;<br />
20.6.8 den Prämienbetrag;<br />
20.6.9 eine Mitteilung/Klausel zur Individualhaftung, die der in Position 20.6.9 der Vertragsdaten<br />
aufgeführten Form entspricht;<br />
20.6.10 eine Erklärung mit dem Inhalt, dass der Versicherte bei einer Anspruchstellung die<br />
juristische Person zu verständigen hat, deren Name und Adresse in Position 20.6.10 der<br />
Vertragsdaten aufgeführt sind;<br />
20.6.11 eine entsprechende Beschwerdemitteilung, wie sie mit den Underwritern vereinbart wurde;<br />
20.6.12 eine Erklärung mit dem Inhalt, dass alle Anfragen (ausgenommen Anspruchstellungen) an den<br />
Coverholder zu adressieren sind;<br />
20.6.13 eine Erklärung mit dem Inhalt, dass der Coverholder bei der Erfüllung der Pflichten unter der<br />
Vereinbarung als Agent für die Underwriter tätig ist; und<br />
20.6.14 die Unterschrift, ungeachtet ob elektronisch oder anderweitig, von einer oder mehreren in<br />
den Positionen 3.1, 3.2 oder 3.3 der Vertragsdaten namentlich benannten Personen.<br />
Zusätzliche Auflagen für kombinierte Zertifikate<br />
20.7 Zum Zwecke der Vereinbarung handelt es sich bei einem „kombinierten Zertifikat“ um ein<br />
Vertragsdokument oder anderes Dokument zum Deckungsnachweis von für oder im Auftrag<br />
der Underwriter unter der Vereinbarung gezeichnete Versicherungen, das einen<br />
proportionalen Anteil an der für Versicherer akzeptierten Versicherung nachweist, die keine<br />
Underwriting Members von Lloyd’s sind („die (der) andere(n) Versicherer“).<br />
20.8 Kombinierte Zertifikate können ausgestellt werden, vorausgesetzt, dass die Underwriter ihre<br />
Zustimmung in Position 20.8 der Vertragsdaten gegeben haben und dass:<br />
20.8.1 die Underwriter die Identität der (des) anderen Versicherer(s) festgestellt haben,<br />
die (der) in Position 20.8.1 der Vertragsdaten aufgeführt sind (ist);<br />
20.8.2 das kombinierte Zertifikat alle Angaben enthält, deren Einbeziehung in die von<br />
einem Coverholder ausgestellte Vertragsdokumentation von Lloyd’s verlangt wird;<br />
20.8.3 der Anteil an dem oder Betrag des vom Coverholder im Auftrag der Lloyd‘s<br />
Underwriter akzeptierten Risikos und Deckungsumfangs ausdrücklich auf dem<br />
kombinierten Zertifikat ausgewiesen und gesondert von dem durch den<br />
Coverholder im Auftrag des (der) anderen Versicherer übernommenen Risikoanteil<br />
oder –betrag und Deckungsumfang aufgeführt wird;<br />
Seite 12 von 35
20.8.4 das kombinierte Zertifikat die in Position 20.6.9 der Vertragsdaten aufgeführte<br />
Mitteilung zur Individualhaftung enthält;<br />
20.9 Nichts in den Unterabschnitten 20.7 und 20.8 gestattet, dass ein kombiniertes Zertifikat in<br />
Fällen ausgestellt wird, wo dies gegen irgendwelche Vorschriften der Gerichtsbarkeit<br />
verstoßen würde, in welcher der Coverholder seinen Wohnsitz unterhält, oder einer anderen<br />
Gerichtsbarkeit, in welcher der Coverholder Handel betreibt, Dienstleistungen erbringt oder<br />
Geschäfte abwickelt.<br />
Einbehaltung, Sicherheit und Bereitstellung von Dokumenten<br />
20.10 Der Coverholder hat ein Kopie aller ausgestellten Dokumente zu behalten und den Underwritern auf<br />
Verlangen Kopien zur Verfügung zu stellen.<br />
20.11 Alle Bestände an Vertragsdokumenten, Nachträgen und anderen Dokumenten zum Deckungsnachweis<br />
und jegliche elektronischen Verfahren der Dokumentenspeicherung und/oder -ausfertigung sind<br />
jederzeit gesichert zu verwahren. Sofern von den Underwritern verlangt, hat der Coverholder alle<br />
nicht verwendeten Dokumente in Zusammenhang mit der Vereinbarung zurückzugeben oder zu<br />
zerstören und sicherzustellen, dass jegliche elektronische Speicherung und/oder Ausfertigung dieser<br />
Dokumente durch den Coverholder im Anschluss daran eingestellt wird.<br />
ANSPRÜCHE UND BESCHWERDEN<br />
ABSCHNITT 21<br />
VERFAHREN FÜR DIE BEARBEITUNG UND REGULIERUNG VON SCHÄDEN UND VERFOLGUNG VON<br />
REGRESSEN<br />
21.1 Sofern die Underwriter in Position 21.1 der Vertragsdaten vereinbart haben, dem Coverholder<br />
Vollmacht zur Bearbeitung oder Regulierung von Schäden oder der Verfolgung von Regressen in ihrem<br />
Namen zu gewähren, gelten die folgenden Verfahrensweisen, es sei denn, sie werden gemäß Position<br />
21.1 der Vertragsdaten ersetzt, abgeändert oder ergänzt:<br />
21.1.1 Der Coverholder hat die Vollmacht, Schäden zu regulieren, zu bewilligen und Ansprüche zu<br />
befriedigen, wenn der Gesamtwert des Schadens nicht das in Position 21.1.1 der<br />
Vertragsdaten aufgeführte Limit überschreitet und hat die Schadenschätzungen für diese<br />
Schäden zu prüfen.<br />
21.1.2 Der Coverholder hat keine Vollmacht, einen Schaden oder einen Teilschaden „auf Kulanz“<br />
oder „ohne Rechtsnachteil“ oder auf ähnlicher Grundlage zu bewilligen oder zu regulieren.<br />
21.1.3 Der Coverholder hat den Underwritern umgehend zwecks Anweisungserteilung alle Schäden<br />
zu melden, die das in Position 21.1.1 der Vertragsdaten aufgeführte Limit übersteigen oder<br />
wahrscheinlich übersteigen werden.<br />
21.1.4 Der Coverholder hat jeden Schaden an die Underwriter zu verweisen, bei dem der<br />
Coverholder der Meinung ist, dass er abgewiesen werden sollte, oder der offenkundig nicht<br />
Seite 13 von 35
unter die Bedingungen der Versicherung fällt, oder wenn beim Coverholder Zweifel darüber<br />
bestehen, ob der Schaden unter den Bestimmungen der Versicherung erstattungsfähig ist.<br />
21.1.5 Der Coverholder hat die Underwriter umgehend über jeden Anspruch oder<br />
Rückgriffsanspruch zu informieren, der zu einem Gerichtsverfahren führen oder<br />
wahrscheinlich führen kann.<br />
21.1.6 Der Coverholder darf Schadenregulierer, Gutachter, Anwälte oder irgendwelche Dritte nur<br />
dann anweisen, bei der Bearbeitung eines Schadens, einschließlich bei der Verfolgung von<br />
Rückgriffsansprüchen, behilflich zu sein, wie dies in Position 21.1.6 der Vertragsdaten<br />
aufgeführt ist.<br />
21.1.7 Der Coverholder hat alle Servicestufen und –standards einzuhalten, die von den<br />
Underwritern für die Bearbeitung und/oder Regulierung von Ansprüchen und/oder die<br />
Verfolgung von Rückgriffsansprüchen verlangt werden.<br />
21.2 Die Underwriter können jederzeit die Vollmacht des Coverholders im Hinblick auf jeden einzelnen<br />
Schaden widerrufen oder abändern, und unter diesen Umständen sind die Underwriter berechtigt, im<br />
Hinblick auf die Anspruchstellung jede Entscheidung zu treffen oder Maßnahme zu ergreifen, welche<br />
die Underwriter für angemessen erachten.<br />
21.3 Die Underwriter können dem Coverholder jederzeit eine schriftliche Mitteilung schicken, mit der die<br />
Vollmacht des Coverholders zur Bearbeitung und/oder Regulierung von Schäden und Verfolgung von<br />
Rückgriffsansprüchen abgeändert, ausgesetzt oder widerrufen wird, und der Coverholder stimmt zu,<br />
alle Anweisungen der Underwriter im Hinblick auf die Schadenbearbeitung zu befolgen. Die<br />
Vollmacht des Coverholders zur Bearbeitung und/oder Regulierung von Schäden und Verfolgung von<br />
Rückgriffsansprüchen erlischt oder wird abgeändert im Einklang mit den Bestimmungen der<br />
schriftlichen Kündigungsmitteilung. In diesen Fällen sind die Underwriter berechtigt, bei den<br />
Schäden alle Entscheidungen zu treffen oder Maßnahmen zu ergreifen, welche die Underwriter für<br />
angemessen erachten.<br />
21.4 Nichts in diesem Abschnitt 21 (oder in irgendeinem Verfahren, das in Position 21.1 der Vertragsdaten<br />
aufgeführt ist) wird in irgendeiner Weise rechtliche und aufsichtsbehördliche Verpflichtungen<br />
überflüssig machen, abändern oder ersetzen, die für den Coverholder bei der Bearbeitung und/oder<br />
Regulierung von Schäden gelten.<br />
ABSCHNITT 22<br />
BESCHWERDEN ODER VERFAHREN<br />
22.1 Mit Maßgabe spezieller in Unterabschnitt 22.2 vereinbarter Verfahren, hat der Coverholder die<br />
Underwriter umgehend über alle Beschwerden zu informieren, die in Verbindung mit unter der<br />
Vereinbarung gezeichneten Versicherungen eingereicht wurden.<br />
22.2 Der Coverholder hat solche Verfahren zu implementieren und zu unterhalten, die möglicherweise<br />
von den Underwritern verlangt werden, um sicherzustellen, dass Beschwerden zeitnah und<br />
angemessen in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen und Verordnungen bearbeitet<br />
werden können.<br />
Seite 14 von 35
22.3 In allen Fällen, hat der Coverholder die Underwriter umgehend zu informieren, wenn er Kenntnis<br />
über eine Angelegenheit erhält, die aufgrund der Durchführung oder in Verbindung mit der<br />
Vereinbarung entsteht und die:<br />
22.3.1 geeignet sein könnte, den Ruf der Underwriter von Lloyd’s negativ zu beeinflussen;<br />
22.3.2 irgendwelche rechtlichen oder regulatorischen Vollmachten von Lloyd’s oder irgendwelche<br />
Zulassungen beeinträchtigen könnten, welche die Underwriter zur Durchführung von<br />
Versicherungsgeschäften besitzen; oder<br />
22.3.3 dazu führen könnten, dass ein Gerichtsprozess oder anderes rechtliches oder regulatorisches<br />
Verfahren oder eine Klage gegen Lloyd’s, die Underwriter, den Coverholder oder den Lloyd’s<br />
Broker angestrengt werden.<br />
22.4 Hat der Coverholder Kenntnis davon, dass rechtliche oder aufsichtsbehördliche Verfahren oder<br />
Klagen gegen Lloyd’s, die Underwriter, den Coverholder oder den Lloyd’s Broker angestrengt<br />
werden, die aufgrund der Durchführung oder in Verbindung mit der Vereinbarung entstehen, so hat<br />
der Coverholder den Underwritern vollständige Angaben dazu zu machen.<br />
BERICHTERSTATTUNG, AUFZEICHNUNGEN UND GESAMTRISIKOPOTENTIAL<br />
ABSCHNITT 23<br />
BORDEREAU(X)/BERICHTERSTATTUNG ZU GEZEICHNETEN RISIKEN UND GESAMTRISIKOPOTENTIAL<br />
23.1 Der Coverholder hat:<br />
23.1.1 alle Einzelheiten zu unter der Vereinbarung verbindlich gezeichneten Versicherungen zu<br />
protokollieren;<br />
23.1.2 den Underwritern innerhalb der maximalen Anzahl von Tagen ab dem Ende der<br />
Berichtsintervalle, wie sie in Position 23.1.2 der Vertragsdaten aufgeführt sind, die Angaben<br />
zu gezeichneten Risiken und alle Abgleiche dazu in einer Weise oder einem Format zu<br />
schicken oder zur Verfügung zu stellen, das von den Underwritern genehmigt wurde. Waren<br />
keine Aktivitäten während eines bestimmten Berichtsintervalls zu verzeichnen, so hat der<br />
Coverholder innerhalb der in den Vertragsdaten angegebenen maximalen Anzahl von Tagen<br />
nach Ende dieses Berichtsintervalls eine diesbezügliche Erklärung einzureichen;<br />
23.2 Der Coverholder hat:<br />
23.2.1 das Gesamtrisikopotential, wie in Position 23.2.1 der Vertragsdaten definiert,<br />
aufzuzeichnen und zu überwachen;<br />
23.2.2 den Underwritern innerhalb der maximalen Anzahl von Tagen ab dem Ende der in<br />
Position 23.2.2 der Vertragsdaten aufgeführten Berichtsintervalle die Angaben zum<br />
Gesamtrisikopotential zu schicken oder zur Verfügung zu stellen;<br />
23.2.3 keinesfalls ein aggregiertes Gesamtrisikopotential zu zeichnen, das über die in<br />
Position 23.2.3 der Vertragsdaten aufgeführten Limits hinausgeht.<br />
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23.3 Der Coverholder hat gemäß Position 23.3 der Vertragsdaten in dem (den) in Position 23.3 der<br />
Vertragsdaten angegebenen Zeitabstand (Zeitabständen) statistische Informationen zu<br />
erstellen, bis jede gezeichnete Versicherung abgelaufen ist oder anderweitig gekündigt oder<br />
beendet wurde und – wo zutreffend - bis alle Schäden ausgezahlt oder anderweitig beglichen<br />
wurden. Der Coverholder hat diese Informationen innerhalb der maximalen Anzahl an Tagen<br />
nach dem Ende eines jeden Intervalls, wie in Position 23.3 der Vertragsdaten angegeben, an<br />
die Underwriter zu schicken oder diesen zur Verfügung zu stellen.<br />
ABSCHNITT 24<br />
BILANZIERUNG, BORDEREAUX/BERICHTERSTATTUNG UND SCHLUSSRECHNUNGEN<br />
24.1 Alle Prämien, ausgezahlte Schäden, noch nicht abgewickelte Schäden und Aufwendungen betreffend<br />
gezeichnete Versicherungen müssen der Vereinbarung zugeordnet und zu dieser deklariert werden.<br />
24.2 Der Coverholder hat den Underwritern einen Bericht zu den gezahlten Prämien einzureichen durch:<br />
24.2.1 die Erstellung eines Bordereaus gezahlter Prämien in der Weise und dem (den) Format(en),<br />
das (die) von den Underwritern genehmigt wurde(n); oder<br />
24.2.2 Zurverfügungstellung der Bilanzierungsinformationen an die Underwriter in anderer Art und<br />
Weise, die vorab von den Underwritern genehmigt wurden.<br />
Der Bericht zu den Bilanzierungsinformationen wird in dem in Position 24.3 der Vertragsdaten<br />
angezeigten Zeitabstand abgegeben bis jede gezeichnete Versicherung abgelaufen ist oder<br />
anderweitig gekündigt oder beendet wurde.<br />
24.3 Ist der Coverholder verantwortlich für die Ausfertigung von Schadensbordereaus, wie in Position 24.3<br />
der Vertragsdaten angezeigt, dann hat der Coverholder einen Bericht über ausgezahlte Schäden und<br />
alle noch nicht abgewickelten Schäden bei den Underwritern einzureichen:<br />
24.3.1 indem er einen Schadensbordereaux in der Art und Weise und dem (den) Format(en) erstellt,<br />
das (die) von den Underwritern genehmigt wurde(n); oder<br />
24.2.2 indem er die gezahlten und ausstehenden Schadensinformationen den Underwritern in<br />
anderer Art und Weise, die vorab von den Underwritern genehmigt wurden, zur Verfügung<br />
stellt;<br />
Der Bericht zu den Schadensinformationen ist in dem in Position 24.3 der Vertragsdaten<br />
aufgeführten Zeitabstand einzureichen, bis jede gezeichnete Versicherung abgelaufen ist oder<br />
anderweitig gekündigt oder beendet wurde und all diese Schäden ausgezahlt oder anderweitig<br />
beigelegt wurden.<br />
24.4 Alle vom Coverholder zu erbringenden Informationen zu gezahlten Prämien und – wo zutreffend-<br />
Schäden sind den Underwritern innerhalb der in Position 24.4 der Vertragsdaten angegebenen<br />
maximalen Anzahl von Tagen nach Ende dieses Berichtsintervalls zu übersenden oder zugänglich zu<br />
machen.<br />
Waren keine Aktivitäten während eines bestimmten Berichtsintervalls zu verzeichnen, so hat der<br />
Coverholder innerhalb der in Position 24.4 der Vertragsdaten angegebenen maximalen Anzahl von<br />
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Tagen nach Ende dieses Berichtsintervalls den Underwritern eine dementsprechende Erklärung<br />
abzugeben.<br />
24.5 Der Coverholder hat den Underwritern eine Saldenzusammenfassung mit folgenden Angaben zu<br />
schicken oder zugänglich zu machen:<br />
24.5.1 die gezahlten Prämien, die für den fraglichen Zeitraum deklariert wurden, und zwar brutto<br />
und netto vor Provisionen, Steuern und anderen Abzügen;<br />
24.5.2 sofern der Coverholder für die Berichterstattung der Schadensinformationen an die<br />
Underwriter verantwortlich ist, der Betrag der gezahlten Schäden, die für denselben<br />
Zeitraum deklariert wurden.<br />
24.6 Die Schlussrechnungen sind den Underwritern innerhalb der in Position 24.6. der Vertragsdaten<br />
angegebenen maximalen Anzahl von Tagen nach dem Ende eines jeden Berichtsintervalls<br />
einzureichen.<br />
24.7 Alle Gebühren oder Auslagen, die vereinbarungsgemäß von den Underwritern an den Coverholder als<br />
Abzug von der Prämie gemäß Position 24.7 der Vertragsdaten zurückerstattet werden, sind als Teil<br />
des Berichtes über die gezahlten Prämien auszuweisen.<br />
ABSCHNITT 25<br />
AUFZEICHNUNGEN, STATISTISCHE INFORMATIONEN UND AUDIT/PRÜFUNG<br />
25.1 Der Coverholder hat vollständige Aufzeichnungen betreffend alle unter der Vereinbarung<br />
gezeichneten Versicherungen, bearbeiteten Ansprüchen und verfolgten Rückgriffe zu erstellen und<br />
zu unterhalten. Diese Aufzeichnungen sind und bleiben Eigentum der Underwriter.<br />
25.2 Die Underwriter, externen Auditoren oder anderen von den Underwritern ernannten Vertretern<br />
verfügen uneingeschränkt und unbegrenzt über das Recht, jederzeit während der üblichen<br />
Geschäftszeiten alle Aufzeichnungen, statistischen Informationen, Systeme und Prozesse<br />
(einschließlich elektronischer Systeme und Prozesse) des Coverholders betreffend die gezeichneten<br />
Versicherungen und die Durchführung der Vereinbarung (einschließlich in Verbindung mit Ansprüchen<br />
und Rückgriffen) einzusehen und einer Buchprüfung zu unterziehen, und sie haben das Recht, Kopien<br />
dieser Aufzeichnungen zu machen und Auszüge davon zu erstellen.<br />
25.3 Der Coverholder verpflichtet sich, offen und kooperativ mit Lloyd’s und jeder anderen zuständigen<br />
Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde bei der Durchführung der Vereinbarung umzugehen. Der<br />
Coverholder gestattet Lloyd’s und jeder anderen Regulierungsbehörde mit Gerichtsbarkeit über die<br />
Underwriter oder den Coverholder Zugang zu seinem gesamten Geschäftsgelände, an dem der<br />
Coverholder Geschäft tätigt, das Gegenstand der Vereinbarung ist, um die Aufzeichnungen,<br />
statistischen Informationen, Konten und Geschäftsprozesse betreffend die Durchführung der<br />
Vereinbarung einer Überprüfung und einem Audit zu unterziehen. Der Coverholder hat, sofern nicht<br />
von Gesetzes wegen untersagt, die Underwriter umgehend zu informieren, falls Lloyd’s oder eine<br />
andere Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde ein Recht zur Überprüfung oder zum Audit der vom<br />
Coverholder aufbewahrten Aufzeichnungen in Zusammenhang mit der Vereinbarung ausübt oder<br />
ausüben möchte.<br />
Seite 17 von 35
25.4 Der Coverholder hat alle Aufzeichnungen, einschließlich elektronischer, betreffend alle gezeichneten<br />
Versicherungen, bearbeiteten Schäden und verfolgten Rückgriffe für einen Zeitraum von mindestens<br />
7 Jahren oder für einen längeren, von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Zeitraum aufzubewahren.<br />
25.5 Der Coverholder hat den Underwritern alle Informationen zu geben, welche die Underwriter<br />
angemessenerweise von Zeit zu Zeit in Zusammenhang mit gezeichneten Versicherungen,<br />
anfallenden Schäden und der Durchführung der Vereinbarung verlangen.<br />
WERBUNG<br />
ABSCHNITT 26<br />
WERBUNG UND WERBEMATERIAL<br />
26.1 Mit Maßgabe aller örtlichen rechtlichen und aufsichtsbehördlichen Auflagen darf der Coverholder auf<br />
Lloyd’s in Veröffentlichungen, Briefköpfen, Branchenverzeichnissen oder Werbematerialien,<br />
ungeachtet, ob gedruckt, elektronisch oder in irgendeiner anderen Form oder auf einem anderen<br />
Medium, immer gemäß der von Lloyd’s herausgegebenen Regeln und Richtlinien und aller<br />
zusätzlichen von den Underwritern gemachten Auflagen, verweisen (oder einer anderen Partei die<br />
Genehmigung erteilen, darauf zu verweisen). Einzelheiten zu den aktuellen Regeln und Richtlinien<br />
sind für den Coverholder bei einem Lloyd’s Broker oder bei Lloyd’s oder durch die Lloyd’s Website<br />
(www.lloyds.com) erhältlich.<br />
26.2 Der Coverholder hat mit den Underwritern jedes spezielle Marketing- oder Werbematerial zu<br />
vereinbaren, das in Verbindung mit den unter der Vereinbarung zu zeichnenden Versicherungen,<br />
einschließlich auf irgendeiner Internet Website, einem Portal oder einem ähnlichen Onlinesystem,<br />
verwendet wird.<br />
BANKKONTEN<br />
ABSCHNITT 27<br />
SEPARATE BANKKONTEN<br />
27.1 Alle Gelder, die von den Underwritern oder in deren Namen beim Coverholder eingehen, werden<br />
vom Coverholder in treuhänderischer Eigenschaft entgegengenommen und:<br />
27.1.1 gehen beim Coverholder als Vermögen des Lloyd’s Prämientreuhandfonds der Underwriter<br />
ein (oder im Falle von in US-Dollar abgewickelten Geschäften, als Vermögen des Lloyd’s<br />
Dollartreuhandfonds der Underwriter; oder im Falle von in kanadischen Dollar abgewickelten<br />
Geschäften, als Vermögen des Lloyd’s Kanadatreuhandfonds der Underwriter);<br />
27.1.2 werden bei Erhalt umgehend von dem Coverholder auf ein Prämiengeldkonto hinterlegt,<br />
wobei das diesem Konto gutgeschriebene Vermögen treuhänderisch im Namen der<br />
Underwriter (und/oder anderen Versicherern oder Versicherungsnehmern) zum Zwecke der<br />
Weiterübertragung dieser Gelder (zum Zwecke der Bestimmungen in Position 27.1.4.2)<br />
gehalten wird und diese Gelder nicht anderweitig gehalten oder einbehalten werden dürfen;<br />
Seite 18 von 35
27.1.3 das in Unterabschnitt 27.1.2 erwähnte Prämiengeldkonto wird bei einer Bank (oder einem<br />
anderen für Einlagengeschäft zugelassenen und von den Underwritern genehmigten Institut)<br />
(„Bank“) geführt, die<br />
27.1.3.1 von der zuständigen Regulierungsbehörde reguliert, aufsichtsbehördlich überwacht<br />
und überprüft wird; und<br />
27.1.3.2 wo anwendbar, einem nationalen Einlagenversicherungssystem unterliegt;<br />
27.1.4 das Prämiengeldkonto wird gemäß allen anwendbaren örtlichen Gesetzen oder<br />
regulatorischen Auflagen betrieben und:<br />
27.1.4.1 wird der Bank gegenüber klar als Prämiengeldkonto ausgewiesen und<br />
27.1.4.2 darf vom Coverholder nicht für einen anderen Zweck verwendet werden, als für<br />
den Rechnungsabschluss mit den Underwritern (und/oder anderen Versicherern,<br />
mit denen der Coverholder Geschäft betreibt) oder für die Auszahlung von<br />
Provisionen, Prämienrückerstattungen oder Schäden an Kunden oder für andere<br />
Transaktionen, wenn diese ausdrücklich von den Underwritern genehmigt wurden<br />
oder im Einklang mit Unterabschnitt 27.2 stehen. Zur Klarstellung und ohne<br />
Rechtsnachteil für die Allgemeingültigkeit der vorstehenden Aussagen darf der<br />
Coverholder diese Gelter keinesfalls ohne die vorherige schriftlich Einwilligung der<br />
Underwriter investieren;<br />
27.1.4.3 das auf dem Prämiengeldkonto liegende Vermögen darf nicht mit anderem<br />
Vermögen hinsichtlich des Haupt- oder Betriebskontos des Coverholders vermischt<br />
werden;<br />
27.1.5 sind im Rechnungsbuch des Coverholders getrennt von anderen Geldern, die vom<br />
Coverholder in ähnlicher Form für andere Versicherer und/oder Underwriter gehalten<br />
werden, auszuweisen, und dieses Rechnungsbuch muss regelmäßig und mindestens monatlich<br />
mit den von den Underwritern oder ihren Vertretern zur Überprüfung einbehaltenen<br />
Unterlagen abgeglichen werden, wobei sie jederzeit berechtigt sind, die besagten<br />
Aufzeichnungen uneingeschränkt und unbegrenzt einzusehen und zu prüfen und Kopien oder<br />
Auszüge dieser Aufzeichnungen zu machen;<br />
27.1.5 der Coverholder hat alle angemessenen Schritte einzuleiten, die von den Underwritern<br />
verlangt werden, um die Bank über die Art der Prämiengeldkonten zu informieren und<br />
darüber, dass die Bank kein Recht auf Gebühren, dingliche Belastung oder Pfändung oder<br />
Recht auf Gegenrechnung, Kombinierung, Entschädigung oder Einbehaltung in<br />
Zusammenhang mit Geldern, die dem Prämiengeldkonto gutgeschrieben wurden, besitzt.<br />
27.2 Wo dies durch Satzung, Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist, wird dem Coverholder unter<br />
diesem Abschnitt von den Underwritern auch Vollmacht gewährt zur Einbehaltung von Zinsen zum<br />
Eigengebrauch und eigenen Nutzen, die gemäß den Bedingungen der Vereinbarung auf dem in<br />
Unterabschnitt 27.1.2 beschriebenen Konto aufgelaufen sind.<br />
COMPLIANCE, REGULATORISCHE UND ALLGEMEINE AUFLAGEN<br />
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ABSCHNITT 28<br />
LIZENZEN UND STEUERN<br />
28.1 Im Hinblick auf die Pflichterfüllung unter der Vereinbarung liegt es in der Verantwortung des<br />
Coverholders:<br />
28.1.1 sicherzustellen, dass er (und wo zuständig, seine Direktoren, leitenden Angestellten,<br />
Partner oder anderen in der Vereinbarung genannten Einzelpersonen) alle notwendigen<br />
Lizenzen, Vollmachten, Registrierungen und Qualifikationen unterhält, um seine Pflichten<br />
unter der Vereinbarung zu erfüllen, und – wo erforderlich - sicherzustellen, dass alle<br />
gezeichneten Versicherungen durch einen ordnungsgemäß lizenzierten Vermittler platziert<br />
werden; und<br />
28.1.2 den Einzug und die Weiterleitung irgendeiner (irgendwelcher) von Versicherten<br />
geschuldeten Steuer(n) an die Underwriter sowie die Auszahlung der Rückvergütung einer<br />
solchen (solcher) an die Versicherten fälligen Steuer(n) sicherzustellen; und<br />
28.1.3 wo durch lokales Gesetz vorgeschrieben, die von Versicherten fälligen Steuer(n)<br />
einzuziehen und die Steuer(n) an die zuständigen Behörden zu entrichten sowie die<br />
notwendigen Steuererklärungen zu erstellen und sicherzustellen, dass alle Auszahlungen<br />
von Rückvergütungen solcher Steuern an die Versicherten erfolgen.<br />
28.2 Jede (alle) anwendbare(n) Steuer(n) ist (sind) separat auf den für den Versicherten ausgestellten<br />
Dokumenten auszuweisen und darf (dürfen) nicht vor dem Versicherten oder den Underwritern<br />
verborgen werden.<br />
28.3 Der Coverholder hat die Underwriter umgehend über jede Steuerprüfung oder Betriebsprüfung in<br />
Verbindung mit der Vereinbarung oder einer unter der Vereinbarung gezeichneten Versicherung und<br />
über die Ergebnisse einer solchen Steuer- oder Betriebsprüfung in Kenntnis zu setzen.<br />
ABSCHNITT 29<br />
GEBÜHREN UND AUSLAGEN<br />
29.1 Alle vom Coverholder angesetzten Policen-, Service- und anderen Gebühren und Auslagen dürfen<br />
nicht gegen ein lokales Gesetz (lokale Gesetze) oder eine Vorschrift(en) verstoßen. Alle derartigen<br />
Policen-, Service- und anderen Gebühren und Auslagen sind separat auf der für den Versicherten<br />
ausgestellten Dokumentation auszuweisen und dürfen nicht vor dem Versicherten oder den<br />
Underwritern verborgen werden.<br />
ABSCHNITT 30<br />
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG<br />
30.1 Für die Dauer der Vereinbarung hat der Coverholder eine für die Underwriter annehmbare<br />
Haftpflichtversicherung betreffend die Durchführung der Vereinbarung zu unterhalten zur Deckung<br />
von Haftpflicht infolge fahrlässiger Handlung, Fehler oder Unterlassung seitens des Coverholders,<br />
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einschließlich eines jeden früheren oder derzeitigen Direktors, leitenden Angestellten, Partners oder<br />
Angestellten des Coverholders.<br />
30.2 Der Coverholder hat den Underwritern oder ihren Vertretern auf Verlangen einen für die Underwriter<br />
annehmbaren Nachweis zur Bestätigung dieser Versicherung zu erbringen.<br />
30.3 Der Coverholder hat die Underwriter über jede Änderung bei der Haftpflichtversicherung zur<br />
Deckung in Verbindung mit der Durchführung der Vereinbarung zu informieren.<br />
ABSCHNITT 31<br />
BUSINESS CONTINUITY (GESCHÄFTSKONITUITÄT)<br />
31.1 Der Coverholder hat einen angemessenen Business-Continuity- und Disaster-Recovery-<br />
(Notfallwiederherstellungs-) Plan zu unterhalten und umzusetzen, dessen Kopie den Underwritern<br />
auf Anfrage zugänglich gemacht werden muss. Mit dem Plan soll die Fähigkeit des Coverholders,<br />
seine Pflichten unter der Vereinbarung weiterhin zu erfüllen, sichergestellt werden. Der Coverholder<br />
hat in Zusammenhang mit dem Plan regelmäßige Übungen durchzuführen und diesen ständig zu<br />
aktualisieren.<br />
31.2 Der Coverholder hat die Underwriter zu informieren über:<br />
31.2.1 alle grundlegenden, im Plan identifizierten Mängel; oder<br />
31.2.2 alle wesentlichen Änderungen, die der Coverholder an dem Plan vornimmt;<br />
die möglicherweise beträchtliche Auswirkungen auf die Fähigkeit des Coverholders haben, seine<br />
Pflichten unter der Vereinbarung zu erfüllen.<br />
ABSCHNITT 32<br />
VERTRAULICHKEIT<br />
32.1 Jede Partei (eine „Empfängerpartei“) verpflichtet sich, Informationen vertraulicher Art, die direkt<br />
oder indirekt infolge des Abschlusses oder der Durchführung der Vereinbarung erhalten wurden oder<br />
eingegangen sind, niemals gegenüber einer Person offenzulegen und sie als vertraulich zu behandeln,<br />
mit Ausnahme von solchen, deren Weitergabe ausdrücklich schriftlich von der anderen Partei in<br />
Unterabschnitt 32.2 genehmigt wurde. Vertrauliche Informationen beinhalten (sind jedoch nicht<br />
beschränkt auf) Informationen vertraulicher Art betreffend Policen und Versicherungsnehmer und<br />
Geschäftsangelegenheiten, Strategien, kommerzielles und technisches Wissen der Parteien<br />
(„vertrauliche Informationen“).<br />
32.2 Die Empfängerpartei kann vertrauliche Informationen:<br />
32.2.1 an ihre Angestellten, leitenden Angestellten, externen Auditoren, professionellen Berater,<br />
Consultants oder den Lloyd’s Broker weitergeben, die diese Informationen benötigen, um<br />
der Empfängerpartei die Erfüllung ihrer Pflichten unter der Vereinbarung zu ermöglichen.<br />
Die Empfängerpartei hat alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um<br />
sicherzustellen, dass ihre Angestellten, leitenden Angestellten, externen Auditoren,<br />
Seite 21 von 35
professionellen Berater, Consultants oder der Lloyd’s Broker, an die/den diese vertrauliche<br />
Information weitergegeben wird, die Auflagen von Abschnitt 32 einhalten;<br />
32.2.2 wo von Gesetzes wegen, aufgrund Gerichtsanordnung oder durch Regierungs- oder<br />
Aufsichtsbehörde vorgeschrieben, weitergeben, unter der Voraussetzung, dass die<br />
Empfängerpartei, vorbehaltlich aller für die Empfängerpartei geltenden rechtlichen oder<br />
aufsichtsbehördlichen Auflagen, die andere Partei über ihre Absicht, vertrauliche<br />
Information offenzulegen, zu informieren hat;<br />
32.2.3 weitergeben, wenn die vertrauliche Information schon jedermann zugänglich ist oder<br />
gemacht wird, sofern dies nicht durch Verstoß gegen Abschnitt 32 geschehen ist, und<br />
32.2.4 weitergeben, sofern die vertrauliche Information der Empfängerpartei bereits unter<br />
Umständen bekannt wurde, unter denen sie nicht an irgendeine Art von<br />
Geheimhaltungspflicht gebunden war.<br />
32.3 Im Falle eines Verstoßes oder vermuteten Verstoßes gegen ihre Pflichten unter diesem Abschnitt 32<br />
hat die Empfängerpartei die andere Partei umgehend zu informieren und auf eigene Kosten alle<br />
angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, die Auswirkungen dieses Verstoßes zu beheben oder<br />
zu mindern.<br />
ABSCHNITT 33<br />
INTERESSENKONFLIKTE<br />
33.1 Der Coverholder hat in dem seiner Auffassung nach besten Interesse der Underwriter zu handeln und<br />
sicherzustellen, dass er keine tatsächlichen oder potentiellen Interessenskonflikte mit den<br />
Underwritern hat, welche die Erfüllung der Pflichten des Coverholders unter der Vereinbarung<br />
beeinträchtigen könnten.<br />
33.2 Der Coverholder darf nicht so behandelt werden, als verstieße er aufgrund des Bestehens eines<br />
Interessenskonfliktes gegen Unterabschnitt 33.1, wenn die Existenz, Art und das Ausmaß dieses<br />
Interesses den Underwritern vollumfänglich mitgeteilt wurde und die Underwriter zugestimmt<br />
haben, dass der Coverholder trotz dieses Interesses weiterhin für sie tätig sein darf.<br />
ABSCHNITT 34<br />
GESETZESKONFORMITÄT UND FINANZKRIMINALITÄT<br />
34.1 Unbeschadet irgendwelcher anderweitig in der Vereinbarung festgelegten Rechte oder Pflichten, hat<br />
der Coverholder alle anwendbaren Gesetze für die gesetzmäßige und ordnungsgemäße Ausschreibung<br />
und Handhabung aller Versicherungen, die gezeichnet wurden oder deren Zeichnung beabsichtigt ist,<br />
einzuhalten und alle Anstrengungen zu unternehmen um sicherzustellen, dass alle anderen Parteien,<br />
mit denen er bei der Ausführung seiner Pflichten unter der Vereinbarung zu tun hat, diese Gesetze,<br />
wo zutreffend, einhalten.<br />
34.2 Der Coverholder darf keiner Tätigkeit nachgehen, die in der Gerichtsbarkeit, in der er seinen Sitz hat<br />
oder Geschäfte tätigt, in irgendeiner Weise eine strafbare Handlung darstellt, oder die die<br />
Underwriter einer strafrechtlichen Sanktion aussetzten würde.<br />
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34.3. Der Coverholder hat sein Geschäft im Einklang mit allen einschlägigen Geldwäschegesetzen und<br />
internationalen Wirtschafts- oder Finanzsanktionsgesetzen durchzuführen. Zusätzlich wird der<br />
Coverholder nicht gegen zusätzliche Geldwäsche- oder internationale Wirtschafts- oder<br />
Finanzsanktionsauflagen handeln, die von den Underwritern und/oder Lloyd’s erlassen wurden,<br />
sofern nicht die Einhaltung dieser Auflagen gegen lokale Gesetze verstößt.<br />
34.4 Hiernach darf der Coverholder im Auftrag der Underwriter in dem Umfang keine Deckung gewähren<br />
oder Ansprüche auszahlen oder Leistungen anbieten, in dem die Bereitstellung dieser Deckung,<br />
Zahlung oder dieses Anspruchs oder die Gewährung dieser Leistung den Coverholder und/oder die<br />
Underwriter einer Sanktion, einem Verbot oder einer Einschränkung unter einem geltenden<br />
internationalen Wirtschafts- oder Finanzsanktionsgesetz aussetzen würden.<br />
34.5. Der Coverholder darf keine Zahlung, kein Entgelt oder eine andere Leistung akzeptieren, anbieten<br />
oder ermöglichen, bei der es sich um eine illegale oder korrupte Praxis handelt, die gegen ein<br />
Bestechungsgesetz verstößt.<br />
34.6. Der Coverholder hat laufend angemessene Systeme, Verfahren und Kontrollen zu unterhalten, die<br />
auf die Vermeidung von Verstößen gegen diesen Abschnitt 34 abzielen.<br />
ABSCHNITT 35<br />
DATENSCHUTZ<br />
35.1 Der Coverholder hat alle Pflichten unter der einschlägigen lokalen Datenschutzgesetzgebung zu<br />
erfüllen, ungeachtet, ob als Datenkontrolleur oder Datenverarbeiter (wie zutreffend). Der Terminus<br />
„lokale Datenschutzgesetzgebung“ beinhaltet alle anwendbaren Statuten und Vorschriften in jeder<br />
Gerichtsbarkeit, die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffen, einschließlich<br />
Privatsphäre und Sicherheit von personenbezogenen Daten;<br />
35.2 Zusätzlich zu Unterabschnitt 35.1 vereinbart der Coverholder, dass er<br />
35.2.1 Datenverarbeitung nur zum Zwecke der Bereitstellung von Deckungsschutz an Versicherte<br />
und künftige Versicherte durchführt und Schäden nur in dem innerhalb der Vereinbarung<br />
zulässigen Umfang bearbeitet;<br />
35.2.2 Datenverarbeitung nur auf Anweisung der Underwriter von Zeit zu Zeit durchführt, wenn er<br />
als Datenverarbeiter fungiert;<br />
35.2.3 ohne vorherige Benachrichtigung der Underwriter keinen Vertrag mit Subunternehmern<br />
abschließt, die personenbezogene Daten direkt oder indirekt im Auftrag der Underwriter<br />
verarbeiten, und dass er in diesen Untervertrag Bestimmungen zugunsten der Underwriter<br />
einfügt, die denen in Abschnitt 35 entsprechen;<br />
35.2.4 geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen<br />
Daten gegen unbefugte oder gesetzeswidrige Verarbeitung und unbeabsichtigte Zerstörung<br />
oder Verlust implementiert (jede davon ein „Verstoß gegen persönliche Datensicherheit“);<br />
35.2.5 die Underwriter umgehend benachrichtigt, wenn er Kenntnis von einem Verstoß gegen den<br />
Schutz personenbezogener Daten gemäß Unterabschnitt 32.3 erlangt;<br />
35.2.6 ohne Zusatzkosten umgehend den Underwritern alle Informationen zur Verfügung stellt,<br />
welche diese angemessenerweise verlangen, um es ihnen zu ermöglichen, die Rechte von<br />
Seite 23 von 35
Datensubjekten, einschließlich Zugangsrechte von Subjekten, zu erfüllen oder von einer<br />
Datenschutzbehörde zugestellten Informationsgesuchen zu entsprechen; und<br />
35.2.7 ohne Zusatzkosten vollständige und genaue Aufzeichnungen über die Verarbeitung aller<br />
Daten in Zusammenhang mit der Vereinbarung führt oder führen lässt, und dass er während<br />
der üblichen Geschäftszeiten den Underwritern, externen Auditoren oder anderen von den<br />
Underwritern benannten Vertretern ein Zugangsrecht einräumt und diesen erlaubt, Kopien<br />
dieser Aufzeichnungen anzufertigen, und dass er den Underwritern jegliche angemessene<br />
Unterstützung für die Ausübung ihrer Auditrechte gewährt. Die Pflichten des Coverholders<br />
unter Unterabschnitt 35.2.7 bestehen während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und<br />
für einen Zeitraum von sieben (7) Jahren danach oder für jeden anderen Zeitraum, der von<br />
den Underwritern oder von geltenden Gesetzen oder Verordnungen verlangt wird.<br />
35.3 Zum Zwecke dieses Abschnitts 35 bezeichnet<br />
„Datenkontrolleur“ die Person, die alleine oder gemeinsam mit anderen die Ziele und Mittel der<br />
Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestimmt;<br />
„Datenverarbeiter“ die Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des Datenkontrolleurs<br />
verarbeitet;<br />
„Datensubjekt“ die bezeichnete oder zu bezeichnende natürliche Person, auf die sich die Daten<br />
beziehen;<br />
„personenbezogene Daten“ alle Informationen betreffend das Datensubjekt;<br />
„Verarbeitung“ jeden Betrieb oder jeden Betriebssatz, der bei personenbezogenen Daten<br />
durchgeführt wird, ungeachtet ob automatisch oder nicht, wie z.B. Erfassung, Aufzeichnung,<br />
Organisation, Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Abruf, Abfrage, Verbreitung oder<br />
anderweitige Zurverfügungstellung, Angleichung oder Kombination, Blockierung, Löschung oder<br />
Zerstörung.<br />
BEENDIGUNG UND NICHTERNEUERUNG<br />
ABSCHNITT 36<br />
BEENDIGUNG<br />
Beendigung durch Kündigungsmitteilung<br />
36.1 Die Vereinbarung kann ohne Rechtsnachteil im Hinblick auf die Bestimmungen der Unterabschnitte<br />
36.2 und 36.3 jederzeit von einer der Parteien beendet werden:<br />
36.1.1 durch schriftliche Mitteilung an die andere mit der in Position 36.1.1 der Vertragsdaten<br />
aufgeführten Frist von Tagen oder<br />
36.1.2 durch schriftliche Mitteilung an die andere mit einer Mindestfrist, wie sie – falls überhaupt<br />
– von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist.<br />
Aushändigung der Kündigungsmitteilung<br />
Seite 24 von 35
36.2 Jede Kündigungsbeendigung hat schriftlich zu erfolgen und ist von Hand oder per vorausbezahltem<br />
Zustelldienst zu übergeben, wobei der Auslieferungsnachweis:<br />
36.2.1 im Falle des Coverholders, an die in den Vertragsdaten aufgeführte Adresse des<br />
Coverholders;<br />
36.2.2 im Falle der Underwriter, an die in Position 36.2.2 der Vertragsdaten aufgeführte(n)<br />
Adresse(n) der Underwriter zu erbringen ist.<br />
36.3 Jede Beendigungsmitteilung gilt als erhalten:<br />
36.3.1 bei persönlicher Zustellung, mit der Unterzeichnung einer Auslieferungsquittung oder zu<br />
dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung an der angegebenen Adresse hinterlegt wird;<br />
36.3.2 bei Versendung durch vorausbezahlten Zustelldienst, zu dem Zeitpunkt, der vom<br />
Zustelldienst vermerkt wird.<br />
36.4 Die Underwriter schicken eine Kopie jeder Mitteilung an den in den Vertragsdaten aufgeführten<br />
Lloyd’s Broker zu demselben Zeitpunkt, an dem die Beendigungsmitteilung an den Coverholder<br />
geschickt wird, wobei diese Kopie nur zu Informationszwecken dient. Die Versendung oder<br />
Nichtversendung einer solchen Kopie der Mitteilung beeinträchtigt nicht die Gültigkeit irgendeiner<br />
Mitteilung, die gemäß den obigen Bestimmungen in diesem Abschnitt 36 zugestellt wurde.<br />
Automatische Beendigung<br />
36.5 Sofern nicht anderweitig speziell von den Underwritern in schriftlicher Form vereinbart, endet die<br />
Vereinbarung automatisch, falls der Coverholder:<br />
36.5.1 Gegenstand von freiwilligen oder unfreiwilligen Sanierungs- oder Liquidationsverfahren<br />
wird;<br />
36.5.2 Gegenstand einer Klage auf Konkursverfahren wird;<br />
36.5.3 einen Vergleich mit seinen Gläubigern eingeht oder anbietet oder Forderungen zugunsten<br />
seiner Gläubiger abritt oder anderweitig seine Insolvenz eingesteht;<br />
36.5.4 von einem Gericht mit zuständiger Gerichtsbarkeit die Ernennung eines Verwalters oder<br />
vorläufigen Konkursverwalters oder gleichwertigen Amtsinhabers auferlegt bekommt;<br />
36.5.5 einen Verwalter oder gleichwertigen Amtsinhaber für das gesamte Geschäft des<br />
Coverholders oder für irgendwelche Teile desselben ernennen lässt;<br />
36.5.6 im Falle einer Offenen Handelsgesellschaft, durch Übereinkunft zwischen den Partnern<br />
oder kraft Gesetzes aufgelöst wird;<br />
36.5.7 aus irgendeinem Grund nicht mehr länger von seiner lokalen Aufsichtsbehörde reguliert<br />
wird oder ihm durch Anordnung oder Erlass irgendeiner Rechts- oder Regulierungsbehörde<br />
mit Gerichtsbarkeit über den Coverholder eine einschlägige Lizenz oder Vollmacht zur<br />
Durchführung des Geschäftes ausgesetzt, aufgehoben oder eingeschränkt wird.<br />
Recht auf unmittelbare Beendigung<br />
Seite 25 von 35
36.6 Die Underwriter und der Coverholder vereinbaren, dass die Underwriter die Vereinbarung jederzeit<br />
mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung gemäß Unterabschnitt 36.2 bei Eintritt eines der<br />
in Unterabschnitten 36.6.1 bis einschließlich 36.6.6. aufgeführten Ereignisse kündigen können, wenn<br />
36.6.1 der Coverholder eine der Bestimmungen der Vereinbarung nicht erfüllt, oder<br />
36.6.2 der Coverholder oder ein Direktor, leitender Angestellter oder Partner des Coverholders<br />
oder irgendeine in der Vereinbarung aufgeführte Person<br />
36.6.2.1 einer strafbaren Handlung überführt wird oder die Underwriter davon Kenntnis<br />
erlangen, dass diese Person vor Beginn der Vereinbarung einer strafbaren<br />
Handlung überführt und diese den Underwritern nicht angezeigt wurde. Nur zum<br />
Zwecke dieses Unterabschnittes 36.6.2.1 ist die strafbare Handlung eine, bei der<br />
es um Betrug, Unehrlichkeit oder Finanzkriminalität geht, oder irgendeine andere<br />
strafbare Handlung, welche die Gültigkeit der Vereinbarung wesentlich<br />
beeinträchtigen könnte, oder<br />
36.6.2.2 Ursache dafür ist, dass die Underwriter Gegenstand von strafrechtlichen<br />
Sanktionen werden;<br />
36.6.3 der Lloyd’s Broker nicht mehr länger als ein Lloyd’s Broker registriert ist, es sei denn, ein<br />
Ersatzbroker wird in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich zwischen den Underwritern<br />
und dem Coverholder vereinbart;<br />
36.6.4 der Coverholder fusioniert mit, gekauft wird von oder anderweitig übergeht in eine(r)<br />
Einzelperson, Gesellschaft oder andere(n) Geschäftseinheit oder Organisation<br />
irgendwelcher Art;<br />
36.6.5 es der Coverholder unterlässt, ein einschlägiges Gesetz oder eine Verordnung in der<br />
Gerichtsbarkeit, in der er seinen Sitz hat oder in einer anderen Gerichtsbarkeit zu erfüllen,<br />
in der der Coverholder Geschäfte tätigt oder es anderweitig versäumt, den Auflagen von<br />
Abschnitt 34 der Vereinbarung zu entsprechen; oder<br />
36.6.6 die Fähigkeit des Coverholders zur Erfüllung seiner Pflichten unter der Vereinbarung<br />
wahrscheinlich wesentlich durch andere Umstände oder Ereignisse beeinträchtigt wird, als<br />
denen, die in Unterabschnitten 36.6.1 bis 36.6.5 aufgeführt sind.<br />
Pflicht zur Mitteilung an die Underwriter<br />
36.7 Der Coverholder hat die Underwriter sobald praktisch durchführbar zu informieren, wenn er Kenntnis<br />
über den Eintritt irgendwelcher Vorfälle erlangt, wie sie unter 36.5, 36.6.1, 36.6.2, 36.6.4, 36.6.5<br />
und 36.6.6 umfasst sind. Bei Versäumnis des Coverholders, diese Information zu geben, wird die<br />
automatische Beendigung der Vereinbarung gemäß Unterabschnitt 36.5 oder werden die Rechte der<br />
Underwriter gemäß Unterabschnitt 36.6 nicht beeinträchtigt<br />
ABSCHNITT 37<br />
WIRKUNG VON BEENDIGUNG ODER NICHTVERLÄNGERUNG/NICHTERNEUERUNG<br />
37.1 Im Falle, dass von einer der Vertragsparteien eine Mitteilung zur Beendigung der Vereinbarung<br />
zugestellt wird, vereinbaren der Coverholder und die Underwriter, dass zu jeder Zeit während der<br />
Laufzeit einer solchen Beendigungsmitteilung der Vereinbarung:<br />
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37.1.1 der Coverholder nicht ermächtigt ist, die Versicherungslaufzeit zu verlängern oder bereits<br />
gezeichnete Versicherungen zu kündigen und zu ersetzen, es sei denn, die Underwriter<br />
haben ihre vorherige schriftliche Einwilligung gegeben;<br />
37.1.2 die Underwriter das Recht haben, durch schriftliche Benachrichtigung an den Coverholder<br />
diesen anzuweisen, von nun an keine Bedingungen mehr anzubieten für oder Versicherungen<br />
vorläufig oder verbindlich zu zeichnen (ausgenommen Versicherungen, die der Coverholder<br />
von Gesetzes wegen zeichnen muss) oder nicht länger ganz oder teilweise als Agent der<br />
Underwriter gemäß der Vereinbarung zu agieren;<br />
37.2 Sobald die Vereinbarung beendet ist (gemäß Unterabschnitt 36 oder aufgrund einer Nichterneuerung<br />
der Vereinbarung) hat der Coverholder:<br />
37.2.1 ausgenommen wie in Unterabschnitt 37.5 aufgeführt, keine Ermächtigung mehr,<br />
Bedingungen anzubieten, Versicherungen verbindlich zu zeichnen, bereits gezeichnete<br />
Versicherungen zu erneuern, zu kündigen, zu erweitern, per Nachtrag zu ändern oder in<br />
irgendeiner Weise abzuändern, es sei denn, die Underwriter haben ihre vorherige<br />
schriftliche Einwilligung gegeben, wobei diese schriftliche Einwilligung nur wirksam wird,<br />
wenn sie nicht gegen lokale Gesetze verstößt;<br />
37.2.2 seine Pflichten gemäß der Bestimmungen und Bedingungen der Vereinbarung zu erfüllen bis<br />
zum Ablauf oder zur anderweitigen Kündigung oder Beendigung einer jeden einzelnen<br />
gezeichneten Versicherung und im Hinblick auf unter diesen Versicherungen entstehende<br />
Ansprüche, bis alle diese Ansprüche ausgezahlt oder ansonsten beigelegt worden sind, sofern<br />
sie nicht anderweitig von den Underwritern schriftlich angewiesen werden. Der Coverholder<br />
hat bei allen Anweisungen der Underwriter zu kooperieren, darunter auch alle Anweisungen<br />
zur Übergabe der Abwicklung der Vereinbarung an die Underwriter oder an die von den<br />
Underwritern benannten Parteien;<br />
37.2.3 sicherzustellen, dass die elektronische Ausstellung von Vertragsdokumenten und anderen<br />
Dokumenten zum Deckungsnachweis eingestellt wird, und sofern diese Dokumente oder<br />
anderen nicht verwendeten Materialien als Papierbestände von den Underwritern zur<br />
Verfügung gestellt werden, hat der Coverholder alle diese Dokumente in seinem Besitz in<br />
Verbindung mit der Vereinbarung an die Underwriter oder ihre benannten Vertreter<br />
zurückzugeben;<br />
37.3 Wurde die Vereinbarung automatisch gemäß Unterabschnitt 36.5.7 beendet und/oder weil der<br />
Coverholder anderweitig nicht mehr die erforderliche Vollmacht oder das Recht (oder jedwede<br />
maßgebliche Befreiung davon) besitzt, ist der Coverholder nicht länger in der unter Unterabschnitt<br />
37.2.2 erwähnten Pflicht, wenn seine Verpflichtungen unter der Vereinbarung bei Ausübung dazu<br />
führten, dass gegen irgendein geltendes aufsichtsrechtliches Verbot verstoßen wird. Unter diesen<br />
Umständen ist der Coverholder verpflichtet, mit den Underwritern zu kooperieren und alle ihre<br />
angemessenen Anweisungen in die Tat umzusetzen, damit die Übergabe der Abwicklung der<br />
gezeichneten Versicherungen durch den Coverholder an die von den Underwritern möglicherweise<br />
benannten Parteien erfolgt.<br />
37.4 Die Rechte der Underwriter auf Erhalt von Geldern, die in Zusammenhang mit gezeichneten<br />
Versicherungen fällig sind, werden nicht durch irgendwelche Bestimmungen dieses Unterabschnittes<br />
37 beeinträchtigt, und der Coverholder stimmt zu, diese Rechte nicht anzufechten, immer unter der<br />
Voraussetzung, dass sobald die Underwriter nach ihrer schriftlichen Wahl Gelder von<br />
Seite 27 von 35
Versicherungsmaklern oder anderen Versicherungsvermittlern, Versicherten oder anderen Personen<br />
einziehen, die ihnen Gelder für gezeichnete Versicherungen schulden, die Underwriter dem<br />
Coverholder solche Summen gutschreiben.<br />
37.5 Bei Nichterneuerung der Vereinbarung und sofern die Underwriter dem Coverholder keine anderen<br />
Anweisungen in schriftlicher Form gegeben haben, behält der Coverholder mit Wirkung ab dem<br />
Datum der Nichterneuerung die Vollmacht unter der Vereinbarung, bereits gezeichnete<br />
Versicherungen zu kündigen, per Nachtrag zu ändern oder anderweitig abzuändern (jedoch nicht die<br />
Laufzeit zu verlängern oder zu erneuern), bis jede dieser Versicherungen abgelaufen ist oder<br />
anderweitig gekündigt oder beendet wurde und im Hinblick auf unter solchen Versicherungen<br />
entstehende Schäden solange, bis alle diese Schäden ausgezahlt oder anderweitig beigelegt sind.<br />
VERSCHIEDENES<br />
ABSCHNITT 38<br />
ALLGEMEINE AUSLEGUNG<br />
38.1 In der Vereinbarung umfassen Worte im Singular auch den Plural und umgekehrt. Überschriften sind<br />
ausschließlich zur leichteren Auffindbarkeit von Textstellen und Übersichtlichkeit eingefügt und<br />
beeinflussen nicht die Auslegung der Vereinbarung. Verweise auf „Gesetz“ umfassen Verweise auf<br />
jedes geltende Recht, „Common Law“ (richterrechtliches englisches Gewohnheitsrecht) oder<br />
Gewohnheitsrecht sowie jedes Abkommen, jede Satzung, jedes Statut, jede Gesetzgebung,<br />
Verordnung, Regelung, Rechtsverordnung, jedes Gerichtsurteil, jede Anordnung, gerichtliche<br />
Verfügung, jeden Beschluss, jedes Schadenersatzurteil oder jede andere legislative oder<br />
administrative Maßnahme oder Gerichts- oder Schiedsgerichtsentscheidung in irgendeiner<br />
Gerichtsbarkeit, welche/s Gesetzkraft besitzt oder deren/dessen Einhaltung gemäß der üblichen<br />
Praxis dieser Gerichtsbarkeit erfolgt.<br />
ABSCHNITT 39<br />
DURCHSETZBARKEITSKLAUSEL<br />
39.1 Falls sich irgendein Teil der Vereinbarung unter irgendeiner geltenden Gesetzgebung als ungültig<br />
oder nicht durchsetzbar erweist, so wird dieser Teil der Vereinbarung in dem notwendigen Umfang<br />
außer Kraft gesetzt, um wieder gesetzeskonform zu sein, und der Rest bleibt vollständig in Kraft und<br />
wirksam.<br />
ABSCHNITT 40<br />
RECHTE VON DRITTPARTEIEN<br />
39.1 Eine Person, die keine an dieser Vereinbarung beteiligte Vertragspartei ist, besitzt im Rahmen des<br />
Vertragsgesetzes (Rechte von Drittparteien) von 1999 oder einer anderen entsprechenden<br />
Gesetzgebung kein Recht auf gerichtliche Durchsetzung irgendeiner Bestimmung dieser<br />
Vereinbarung, was jedoch keine Auswirkungen auf irgendein Recht oder Rechtsmittel einer<br />
Drittpartei hat, welches außerhalb dieses Gesetzes existiert oder zur Verfügung steht.<br />
Seite 28 von 35
ABSCHNITT 41<br />
INDIVIDUALHAFTUNG<br />
41.1 Die Haftung der Underwriter fällt unter die Individualhaftung und nicht unter die Solidarhaftung und<br />
ist ausschließlich auf den Haftungsumfang ihrer individuellen Zeichnungen beschränkt, die in der<br />
beigefügten Tabelle aufgeführt sind. Die Underwriter tragen keine Verantwortung für Zeichnungen<br />
eines anderen mitzeichnenden Underwriters oder irgendeines anderen Versicherers oder<br />
Mitversicherers, der aus irgendwelchen Gründen seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht<br />
nachkommt.<br />
ABSCHNITT 42<br />
GERICHTSBARKEIT UND GELTENDES RECHT<br />
42.1 Diese Vereinbarung und alle nichtvertraglichen Auseinandersetzungen oder Pflichten, die daraus<br />
oder in Verbindung damit entstehen, unterliegt/unterliegen den Gesetzen von England und Wales<br />
und der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte von England und Wales, außer dass die<br />
Underwriter nach eigenem Ermessen festlegen, dass der anwendbare Gerichtsstand der<br />
Gerichtsstand ist, an dem der Coverholder seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz unterhält.<br />
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VERTRAGSDATEN<br />
Diese Vertragsdaten gehören zur <strong>LMA</strong><strong>3113</strong> („Vereinbarung“) und gelten durch Verweis als Bestandteil in<br />
diese aufgenommen, wobei die besagte Vereinbarung durch die nachstehend aufgeführte<br />
Vereinbarungsnummer sowie die Unique Market Reference Number (einmalige Marktreferenznummer)<br />
gekennzeichnet ist. Zum Zwecke der Auslegung trägt der Inhalt dieser Vertragsdaten nur die Bedeutung,<br />
die in der Vereinbarung dafür vorgesehen ist.<br />
Vereinbarungsnummer:<br />
Unique Market Reference<br />
Number (einmalige<br />
Marktreferenznummer):<br />
Coverholder:<br />
Adresse:<br />
Lloyd’s Broker:<br />
Adresse:<br />
NUMMER DES ABSCHNITTS<br />
IN DER VEREINBARUNG<br />
BEZEICHNUNG<br />
Unterabschnitt 2.1<br />
LAUFZEIT:<br />
Von:<br />
{Beginndatum}<br />
Bis:<br />
{Ablaufdatum}<br />
Beide Tage einschließlich, jede Zeitzone<br />
Unterabschnitt 3.1<br />
FÜR DIE ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE ZUSTÄNDIGE PERSON(EN):<br />
Seite 30 von 35
Unterabschnitt 3.2<br />
DIE ZUR ZEICHNUNG ERMÄCHTIGTE(N) PERSON(EN):<br />
Unterabschnitt 3.3<br />
PERSONEN MIT ALLGEMEINER ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG VON<br />
DOKUMENTEN ZUM NACHWEIS VON GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN:<br />
Unterabschnitt 3.4<br />
DIE ZUR AUSÜBUNG VON SCHADENSVOL<strong>LMA</strong>CHTEN ERMÄCHTIGTEN PERSON(EN):<br />
Unterabschnitt 6.1<br />
ANDERE BEDINGUNGEN, AUFLAGEN UND/ODER NACHTRÄGE BETREFFEND DIE<br />
DURCHFÜHRUNG DER VEREINBARUNG:<br />
Unterabschnitt 7.1<br />
AUTORISIERTE GESCHÄFTSSPARTE(N) UND DECKUNG(EN):<br />
(mit Maßgabe der Bestimmungen, Bedingungen und Ausschlüsse der Vereinbarung)<br />
Unterabschnitt 8.1.5<br />
(EINE) ANDERE AUSGESCHLOSSENE GESCHÄFTSSPARTE(N) ODER DECKUNG(EN):<br />
Unterabschnitt 9.1<br />
RISIKEN MIT STANDORT IN:<br />
Unterabschnitt 9.2<br />
VERSICHERTE MIT WOHNSITZ IN:<br />
Unterabschnitt 9.3<br />
GEOGRAPHISCHER GELTUNGSBEREICH.<br />
Unterabschnitt 10.1<br />
MAXIMALE ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN ODER VERSICHERUNGSSUMMEN:<br />
Unterabschnitt 11.1<br />
GRUNDLAGE FÜR DIE BERECHNUNG VON BRUTTOPRÄMIEN:<br />
Unterabschnitt 11.2<br />
SELBSTBEHALTE UND/ODER EIGENANTEILE<br />
Unterabschnitt 12.1<br />
BRUTTOPRÄMIENEINNAHMENLIMIT:<br />
Unterabschnitt 12.2<br />
ANZUMELDENDER PROZENTSATZ DES LIMITS, DER NICHT ÜBERSCHRITTEN WERDEN<br />
DARF:<br />
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Unterabschnitt 13.1<br />
LAUFZEIT VON GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN:<br />
{ } Monate<br />
MAXIMALE LAUFZEIT VON GEZEICHNETEN VERSICHERUNGEN:<br />
{ } Monate, einschließlich geringfügige Überschreitung.<br />
Unterabschnitt 13.3<br />
MAXIMALER VORABZEITRAUM FÜR VERSICHERUNGSBEGINN<br />
Unterabschnitt 16.1<br />
PROVISION DES COVERHOLDERS:<br />
Unterabschnitt 16.2<br />
GEWINNPROVISION(EN)<br />
Unterabschnitt 19.1<br />
ANTRAGSFORMULARE ODER FRAGEBÖGEN:<br />
Unterabschnitt 20.1<br />
Unterabschnitt 20.5<br />
Unterabschnitt 20.6.9<br />
VERTRAGSTEXTE, BEDINGUNGEN, KLAUSELN, NACHTRÄGE, GEWÄHRLEISTUNGEN UND<br />
AUSSCHLÜSSE, DIE FÜR VERBINDLICH GEZEICHNETE VERSICHERUNGEN GELTEN:<br />
FORMAT DER VERTRAGSDOKUMENTATION:<br />
MITTEILUNG/KLAUSEL ZU INVIDUALHAFTUNG<br />
+LSW1001 / <strong>LMA</strong>5096<br />
*(Nichtzutreffendes bitte streichen)<br />
Unterabschnitt 20.6.10<br />
Unterabschnitt 20.8<br />
NAME UND ADRESSE, AN DEN DER VERSICHERTE ALLE ANSPRÜCHSTELLUNGEN ZU<br />
RICHTEN HAT:<br />
KOMBINIERTE ZERTIFIKATE:<br />
Andere Versicherer (d.h. keine zeichnenden Mitglieder [Underwriting Members] von<br />
Lloyd’s<br />
*Erlaubt / Nicht erlaubt<br />
*(Nichtzutreffendes bitte streichen)<br />
(und immer mit Maßgabe der Bestimmungen von Unterabschnitt 20.8)<br />
Unterabschnitt 20.8.1<br />
IDENTITÄT ANDERER VERSICHERER:<br />
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Unterabschnitt 21.1<br />
VOL<strong>LMA</strong>CHT ZU BEARBEITUNG UND/ODER REGULIERUNG VON SCHÄDEN UND<br />
VERFOLGUNG VON RÜCKGRIFFEN:<br />
*Ja / Nein<br />
*(Nichtzutreffendes bitte streichen)<br />
VERFAHREN FÜR DIE BEARBEITUNG UND REGULIERUNG VON SCHÄDEN UND<br />
VERFOLGUNG VON RÜCKGRIFFSRECHTEN ZUR ERSETZUNG, ABÄNDERUNG ODER<br />
ERGÄNZUNG VON ABSCHNITT 21:<br />
Unterabschnitt 21.1.1<br />
LIMIT UNTER DER VOL<strong>LMA</strong>CHT PRO ANSPRUCHSTELLUNG<br />
Unterabschnitt 21.1.6<br />
NAMEN UND ADRESSEN VON SCHADENREGULIERERN, GUTACHTERN, ANWÄLTEN<br />
ODER DRITTEN, DENEN DER COVERHOLDER ANWEISUNGEN ZU ERTEILEN HAT.<br />
Unterabschnitt 23.1.2<br />
BERICHTSINTERVAL FÜR GEZEICHNETE RISIKEN:<br />
*Monatlich / Vierteljährlich<br />
*(Nichtzutreffendes streichen)<br />
MAXIMALE ANZAHL AN TAGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG/VORLAGE (EINES) VON<br />
BORDEREAU(X) ZU GEZEICHNETEN RISIKEN:<br />
{ } Tagen<br />
Unterabschnitt 23.2.1<br />
GRUNDLAGE FÜR DIE ÜBERWACHUNG DES GESAMTRISIKOPOTENTIALS<br />
Unterabschnitt 23.2.2<br />
GESAMTBERICHTSINTERVALL<br />
*Monatlich / Vierteljährlich<br />
*(Nichtzutreffendes streichen)<br />
MAXIMALE ANZAHL AN TAGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG/VORLAGE DES<br />
GESAMTRISIKOPOTENTIALS:<br />
{ } Tagen<br />
Unterabschnitt 23.2.3<br />
MAXIMALE(S) GESAMTLIMIT(S)<br />
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Unterabschnitt 23.3<br />
VON DEN UNDERWRITERN VERLANGTE, STATISTISCHE INFORMATIONEN<br />
BERICHTSINTERVALL(E)<br />
*Monatlich / Vierteljährlich<br />
*(Nichtzutreffendes streichen)<br />
MAXIMALE ANZAHL AN TAGEN:<br />
{ } Tage<br />
Unterabschnitt 24.2<br />
BERICHTSINTERVALL FÜR GEZAHLTE PRÄMIEN<br />
*Monatlich / Vierteljährlich<br />
*(Nichtzutreffendes streichen)<br />
Unterabschnitt 24.3<br />
VOM COVERHOLDER ZU ERSTELLENDER/BEREITZUSTELLENDER SCHADENSBORDEREAUX<br />
(GEZAHLTE UND AUSSTEHENDE SCHÄDEN):<br />
*Ja / Nein<br />
*(Nichtzutreffendes streichen)<br />
SCHADENSBORDEREAUXINTERVALL:<br />
*Monatlich / Vierteljährlich<br />
*(Nichtzutreffendes streichen)<br />
Unterabschnitt 24.4<br />
MAXIMALER ZEITRAUM FÜR BERICHTERSTATTUNG/VORLAGE VON BORDEREAUX:<br />
{ } Tage<br />
Unterabschnitt 24.6.<br />
MAXIMALER ZEITRAUM FÜR DIE ÜBERWEISUNG VON REGULIERUNGEN:<br />
{ } Tage<br />
Unterabschnitt 24.7<br />
VOM COVERHOLDER ABZUZIEHENDE GEBÜHREN UND KOSTEN:<br />
Unterabschnitt 36.1.1<br />
ANZAHL AN TAGEN FÜR DIE KÜNDIGUNGSMITTEILUNG:<br />
{ } Tage<br />
Unterabschnitt 36.2.2<br />
NAME(N) UND ADRESSE(N), AN WELCHE DER COVERHOLDER DIE<br />
KÜNDIGUNGSMITTEILUNG VERSENDET:<br />
Seite 34 von 35
Nummer der Vereinbarung:<br />
Unique Market Reference<br />
Number (einmalige<br />
Marktreferenznummer):<br />
UNTERSCHRIFT DES COVERHOLDERS<br />
Zur Annahme der Bestimmungen und Bedingungen der Vereinbarung, einschließlich aller in den<br />
Vertragsdaten benannten Anlagen, wird die Vereinbarung hiermit gemäß Abschnitt 1 der <strong>LMA</strong><strong>3113</strong> im<br />
Auftrag des Coverholders unterzeichnet.<br />
_______________________________________________________________________________<br />
Gezeichnet und angenommen im Auftrag des Coverholders<br />
_______________________________________________________________________________<br />
Name und Position des Unterzeichners<br />
_______________________________________________________________________________<br />
Datum der Unterschrift<br />
<strong>LMA</strong><strong>3113</strong><br />
1. Juli 2013<br />
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