Amtsblatt downloaden - Landratsamt Berchtesgadener Land
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Nr. 4, zuletzt geändert durch Satzung vom 7.8.2012, veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> für den <strong>Land</strong>kreis <strong>Berchtesgadener</strong> <strong>Land</strong> Nr. 33<br />
vom 14. August 2012, Bek.-Nr. 4, wird wie folgt geändert:<br />
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt neu formuliert:<br />
„(3) Die Gebühr nach Abs. 1 reduziert sich für Kinder in dem Kindergartenjahr, welches der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1<br />
Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vorausgeht, nach Maßgabe und Höhe des<br />
vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Zuschusses. Für Kinder, bei denen auf Antrag der Erziehungsberechtigten<br />
die Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BayEUG eintreten kann, wird der Zuschuss ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung<br />
bei der Schule geleistet. Für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wird die staatliche Zuschussleistung<br />
ausgesetzt. Die Gebühr ist ab diesem Zeitpunkt wieder in voller Höhe zu leisten. Ist die Gebühr nach<br />
Abs. 1 niedriger als die staatliche Zuschussleistung, besteht für die Eltern kein Anspruch auf Zahlungsausgleich.“<br />
§ 6 wird wie folgt neu formuliert:<br />
„(1) Besuchen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) eine städtische Kindertagesstätte<br />
(Kindergarten oder Kinderkrippe), wird die Gebühr für das zweite und jedes weitere Kind um 30 % gesenkt.<br />
(2) Für Geschwisterkinder, die die Kinderkrippe besuchen, gilt die Ermäßigung nach Abs. 1 sinngemäß, wobei die höchste<br />
Gebühr in voller Höhe zu zahlen ist.“<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
§ 2<br />
Freilassing, den 30. April 2013<br />
Stadt Freilassing<br />
Josef Flatscher, Erster Bürgermeister<br />
Bek. Nr. 6<br />
Stadt Laufen<br />
Haushaltssatzung der Stadt Laufen <strong>Land</strong>kreis <strong>Berchtesgadener</strong> <strong>Land</strong> für das Jahr 2013<br />
Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Laufen folgende Haushaltssatzung:<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit festgesetzt; er schließt,<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 11.675.800,00 €<br />
und<br />
im Vermögenshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 8.505.000,00 €<br />
ab.<br />
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.<br />
I.<br />
§ 1<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.<br />
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
A) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 300 v.H.<br />
B) für sonstige Grundstücke 300 v.H.<br />
2. Gewerbesteuer 300 v.H.<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf<br />
1.600.000,00 €<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
-117-