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Amtsblatt downloaden - Landratsamt Berchtesgadener Land

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Nr. 4, zuletzt geändert durch Satzung vom 7.8.2012, veröffentlicht im <strong>Amtsblatt</strong> für den <strong>Land</strong>kreis <strong>Berchtesgadener</strong> <strong>Land</strong> Nr. 33<br />

vom 14. August 2012, Bek.-Nr. 4, wird wie folgt geändert:<br />

§ 5 Abs. 3 wird wie folgt neu formuliert:<br />

„(3) Die Gebühr nach Abs. 1 reduziert sich für Kinder in dem Kindergartenjahr, welches der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1<br />

Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vorausgeht, nach Maßgabe und Höhe des<br />

vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Zuschusses. Für Kinder, bei denen auf Antrag der Erziehungsberechtigten<br />

die Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BayEUG eintreten kann, wird der Zuschuss ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung<br />

bei der Schule geleistet. Für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wird die staatliche Zuschussleistung<br />

ausgesetzt. Die Gebühr ist ab diesem Zeitpunkt wieder in voller Höhe zu leisten. Ist die Gebühr nach<br />

Abs. 1 niedriger als die staatliche Zuschussleistung, besteht für die Eltern kein Anspruch auf Zahlungsausgleich.“<br />

§ 6 wird wie folgt neu formuliert:<br />

„(1) Besuchen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) eine städtische Kindertagesstätte<br />

(Kindergarten oder Kinderkrippe), wird die Gebühr für das zweite und jedes weitere Kind um 30 % gesenkt.<br />

(2) Für Geschwisterkinder, die die Kinderkrippe besuchen, gilt die Ermäßigung nach Abs. 1 sinngemäß, wobei die höchste<br />

Gebühr in voller Höhe zu zahlen ist.“<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

§ 2<br />

Freilassing, den 30. April 2013<br />

Stadt Freilassing<br />

Josef Flatscher, Erster Bürgermeister<br />

Bek. Nr. 6<br />

Stadt Laufen<br />

Haushaltssatzung der Stadt Laufen <strong>Land</strong>kreis <strong>Berchtesgadener</strong> <strong>Land</strong> für das Jahr 2013<br />

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Laufen folgende Haushaltssatzung:<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit festgesetzt; er schließt,<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 11.675.800,00 €<br />

und<br />

im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 8.505.000,00 €<br />

ab.<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.<br />

I.<br />

§ 1<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.<br />

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

A) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 300 v.H.<br />

B) für sonstige Grundstücke 300 v.H.<br />

2. Gewerbesteuer 300 v.H.<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf<br />

1.600.000,00 €<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

-117-

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