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Analogleistungen, Verlangensleistungen und Allgemeine ... - LZK BW

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M<strong>und</strong>hygiene<br />

Beratung <strong>und</strong> Demonstration<br />

Beschluss des GOZ-Ausschusses der <strong>LZK</strong> <strong>BW</strong> vom 29.02.1996/17.10.2012<br />

Die GOZ-Pos. 6190 ist nicht nur im Rahmen einer (systematischen) kieferorthopädischen<br />

Behandlung berechenbar, sondern auch bei anderen Behandlungsformen. Diese Position ist<br />

deshalb nicht nur bei KFO-Behandlungen anwendbar, sondern muss auch für andere Bereiche<br />

der Zahn-, M<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Kieferheilk<strong>und</strong>e offen stehen.<br />

Seit 01.01.2012 kann in solchen Beratungsfällen alternativ auch die GOÄ-Pos. 3 ("eingehende,<br />

das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung") unter Berücksichtigung der <strong>Allgemeine</strong>n<br />

Bestimmungen Nr. 1 des Kapitels A der GOZ in Ansatz gebracht werden.<br />

© <strong>LZK</strong> <strong>BW</strong> 10/2012 Beschlusskatalog „AL/VL/AB“ Seite 14

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