AGG und Mobbing - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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Der Arbeitgeber hat aufgr<strong>und</strong> des bestehenden Arbeitsverhältnisses als arbeitsvertragliche Nebenpflicht die sog.<br />
Fürsorgepflicht, die ihn verpflichtet, auf das Wohl <strong>und</strong> die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht<br />
zu nehmen. Dazu gehört auch die Pflicht, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass er am Arbeitsplatz<br />
Ges<strong>und</strong>heitsgefahren ausgesetzt ist <strong>und</strong> Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, das Fortkommen des<br />
Arbeitnehmers zu beeinträchtigen.<br />
§ 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber ferner, das Persönlichkeitsrecht der im Betrieb beschäftigten<br />
Arbeitnehmer gegen Beeinträchtigungen zu schützen. Unter dem Begriff des Persönlichkeitsrechts wird das<br />
Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde <strong>und</strong> Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit<br />
verstanden.<br />
Soweit der Arbeitgeber aktiv <strong>Mobbing</strong> gegen einen bestimmten Arbeitnehmer betreibt oder daran beteiligt ist,<br />
verletzt er nicht nur seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des<br />
Betroffenen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber das von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen ausgehende<br />
<strong>Mobbing</strong> kennt, aber stillschweigend duldet <strong>und</strong> nichts dagegen unternimmt. Der Arbeitgeber ist in einem solchen<br />
Fall aufgr<strong>und</strong> seiner Fürsorgepflicht <strong>und</strong> § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, sich schützend vor den Betroffenen zu<br />
stellen <strong>und</strong> geeignete Maßnahmen zu treffen, um weitere <strong>Mobbing</strong>handlungen zu verhindern.<br />
Allein durch den Ausspruch einer unwirksamen Kündigung verletzt ein Arbeitgeber nicht seine dem<br />
Arbeitnehmer gegenüber bestehenden Rücksichtsnahmepflichten. Eine nicht mehr sozial adäquate Maßnahme<br />
könnte eine Kündigung nur dann darstellen, wenn sie den Arbeitnehmer über den bloßen Kündigungsausspruch<br />
hinaus in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt <strong>und</strong> dies vom Arbeitgeber auch so gewollt ist (BAG, Urteil v.<br />
24.4.2008, 8 AZR 347/07).<br />
Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, sich so zu verhalten,<br />
dass der Betriebsablauf nicht beeinträchtigt wird <strong>und</strong> Schäden für das Eigentum bzw. Vermögen des Arbeitgebers<br />
vermieden werden (sog. arbeitsrechtliche Treuepflicht bzw. Pflicht zur Unterlassung betriebsschädlichen<br />
Verhaltens). Diese Pflicht verletzt der mobbende Arbeitnehmer, weil durch <strong>Mobbing</strong> i. d. R. auch der<br />
Betriebsfrieden gestört wird <strong>und</strong> dem Arbeitgeber Schäden in Form von Lohnfortzahlungskosten der als Folge<br />
des <strong>Mobbing</strong>s erkrankten oder in ihrer Leistungsfähigkeit geminderten Arbeitnehmer entstehen.<br />
Gegenüber dem Betroffenen begeht der mobbende Arbeitnehmer durch sein Verhalten eine unerlaubte<br />
Handlung in Form einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Ges<strong>und</strong>heit.<br />
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