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von Rechtsanwalt Tobias Stöhr - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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<strong>von</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Tobias</strong> <strong>Stöhr</strong><br />

1


Zur Person: <strong>Tobias</strong> <strong>Stöhr</strong><br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Tobias</strong> <strong>Stöhr</strong> studierte Rechtswissenschaft an der TU-<br />

<strong>Dresden</strong>. Im Rahmen seiner Ausbildung legte <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Stöhr</strong><br />

sowohl das erste, als auch das zweite Staatsexamen, jeweils mit<br />

überdurchschnittlichen Leistungen, ab.<br />

Herr <strong>Stöhr</strong> war während seiner Referendarszeit Leiter <strong>von</strong><br />

Arbeitsgemeinschaften an der TU-<strong>Dresden</strong> und hat zudem<br />

Prüfungsleistungen abgenommen. Ferner ist <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Stöhr</strong> als<br />

Dozent der Sächsischen kommunalen Bildungseinrichtung gelistet.<br />

Neben der Tätigkeit als <strong>Rechtsanwalt</strong> promoviert Herr <strong>Stöhr</strong> im<br />

Themenbereich des Wirtschaftsrechtes.<br />

Zu den Schwerpunkten der rechtlichen Tätigkeit zählen der gewerbliche Rechtsschutz und das IT-<br />

Recht. Ferner verfügt Herr <strong>Stöhr</strong> über umfangreiche Kenntnisse im Bereich des allgemeinen Vertrags-<br />

und Wirtschaftsrechtes. Gerade in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-<br />

Rechts veröffentlicht Herr <strong>Stöhr</strong> regelmäßig Publikationen und untermauert seine Kenntnisse durch<br />

abgehaltene Vortragsreihen.<br />

Oberste Priorität der <strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> ist das problemorientierte, effiziente und<br />

wirtschaftlich durchdachte Handeln im Umgang mit den Anliegen der Mandantschaft. Hierbei erfolgt<br />

eine umfassende und zielorientierte Betreuung der Mandantschaft sowohl im außergerichtlichen, als<br />

auch im gerichtlichen Bereich. Neben der Vertretung der Mandantschaft hat es sich die<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> zur Aufgabe gemacht, durch intensive und sorgfältig abgestufte Beratung<br />

die Mandantschaft zum präventiven Denken zu verhelfen und somit frühzeitig juristische<br />

Problemschwerpunkte zu vermeiden.<br />

Zur <strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong><br />

Oberste Priorität der <strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> ist das problemorientierte, effiziente und<br />

wirtschaftlich durchdachte Handeln im Umgang mit den Anliegen der Mandantschaft. Hierbei erfolgt<br />

eine umfassende und zielorientierte Betreuung der Mandantschaft sowohl im außergerichtlichen, als<br />

auch im gerichtlichen Bereich. Neben der Vertretung der Mandantschaft hat es sich die<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> zur Aufgabe gemacht, durch intensive und sorgfältig abgestufte Beratung<br />

die Mandantschaft zu präventiven Denken zu verhelfen und somit frühzeitig juristische<br />

Problemschwerpunkte zu vermeiden.<br />

2


Hinweisen möchte ich bereits jetzt auf einige Vortragsveranstaltungen in<br />

unserem Hause:<br />

Donnerstag, 8. September 2011 VERKEHRSRECHT<br />

19:00 Uhr in unserer Kanzlei „Anhörungsbogen erhalten? – Erfolgreiche<br />

Rechtsanwältin Kristin Dimke Strategien im Bußgeldverfahren“<br />

Donnerstag, 22. September 2011 ARBEITSRECHT<br />

19:00 Uhr in unserer Kanzlei „Befristung <strong>von</strong> Arbeitsverträgen- aber wie?“<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> Dieter <strong>Merz</strong><br />

Donnerstag, 13. Oktober 2011 ERBRECHT<br />

19:00 Uhr in unserer Kanzlei „Vorsorge durch Patientenverfügung, Vor-<br />

Rechtsanwältin Kristin Dimke sorge- und Betreuungsvollmacht“<br />

Donnerstag, 10. November 2011 ARBEITSRECHT<br />

19:00 Uhr in unserer Kanzlei „Neues im Arbeitsrecht und aktuelle Recht-<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> Dieter <strong>Merz</strong> sprechung“<br />

Donnerstag, 24. November 2011 GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ<br />

19:00 Uhr in unserer Kanzlei „Allgemeine Geschäftsbedingungen -<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Tobias</strong> <strong>Stöhr</strong> Überblick und neueste Rechtsprechung“<br />

Donnerstag, 8. Dezember 2011 ARBEITSRECHT<br />

19:00 Uhr in unserer Kanzlei „Datenschutz im Arbeitsverhältnis“<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> Dieter <strong>Merz</strong><br />

Da aufgrund der Räumlichkeiten die Teilnehmerzahl begrenzt ist, bitten wir Sie, sich vorab per E-Mail<br />

an Dahncke@abtmeyer-merz.de zu der gewünschten Veranstaltung anzumelden.<br />

3


Inhaltsverzeichnis<br />

1. MARKENRECHT .............................................................................................................. 5<br />

1.1. Übersicht zum Markenrecht ............................................................................................... 5<br />

1.2. Rechtsprechung Markenrecht ............................................................................................ 6<br />

1.2.1. BGH: Die Werbung einer freien Autoreparaturwerkstatt mit der Bildmarke eines<br />

bekannten Autoherstellers ist verboten........................................................................ 6<br />

1.2.2. Marlene-Dietrich-Bildnis II .......................................................................................... 6<br />

2. WETTBEWERBSRECHT................................................................................................. 8<br />

2.1. Die europäischen Rahmenbedingungen zur Benutzung einer fremden Marke<br />

als „Key/Ad-Word“ im Verhältnis der nationalen Rechtsprechung. ..................... 8<br />

2.2. Rechtsprechung Wettbewerbsrecht ............................................................................... 10<br />

2.2.1. Unzureichende Bevorratung eines Markenprodukts (Lockvogelangebote bei<br />

Discountern) ................................................................................................................ 10<br />

2.2.2. Bedingungen für Inanspruchnahme <strong>von</strong> Werbung mit Einführungspreisen müssen<br />

erkennbar gemacht werden ......................................................................................... 10<br />

3. DATENSCHUTZ/IT-RECHT ........................................................................................11<br />

3.1. Die Rechtssichere Archivierung <strong>von</strong> E-Mails .............................................................. 11<br />

3.2. Anforderungen an ein Impressum ................................................................................. 12<br />

4. URHEBERRECHT ............................................................................................................13<br />

4.1. Das OLG Köln entschied kürzlich über mehrere Fragen des Filesharings zu<br />

Gunsten abgemahnter Verbraucher............................................................................... 13<br />

Anscheinsbeweis ....................................................................................................................... 13<br />

4.2. Rechtsprechung Urheberrecht ........................................................................................ 15<br />

5. AGB-RECHT ........................................................................................................................15<br />

5.1. Änderung der Widerrufsbelehrung ................................................................................ 15<br />

4


1. Markenrecht<br />

1.1. Übersicht zum Markenrecht<br />

Wann entsteht Markenschutz und<br />

warum ist es sinnvoll sich eine Marke<br />

schützen zu lassen?<br />

Markenrechtsschutz entsteht durch<br />

Eintragung einer Marke. Sie kann jedoch<br />

bereits durch Benutzung am Markt wirken,<br />

was jedoch sehr schwer zu beweisen ist.<br />

Daher empfiehlt sich auf jeden Fall eine<br />

Markeneintragung, die deutschlandweit<br />

wirkt. Um eine missbräuchliche Benutzung<br />

der Marke zu verhindern und seine<br />

wirtschaftlichen Interessen zu wahren,<br />

stehen dem Markeninhaber verschiedene<br />

Ansprüche zum Schutz seiner Marke zu<br />

(Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz<br />

etc.). Auch hier sind wir für viele<br />

Mandanten tätig.<br />

Voraussetzung Markenanmeldung<br />

Entscheidende Voraussetzung für die<br />

Eintragung einer Marke ist die<br />

Unterscheidungskraft der Marke für die<br />

damit zu schützenden Waren und<br />

Dienstleistungen.<br />

Beschreibende Bezeichnungen können<br />

zudem durch eine graphische Gestaltung<br />

Kennzeichnungskraft erlangen und so zu<br />

einer Eintragung gelangen. Oftmals<br />

beschränkt sich der Markenschutz in<br />

solchen Fällen aber auf die konkrete<br />

graphische Gestaltung, so dass der<br />

markenrechtliche Schutz einer solchen<br />

Marke äußerst gering ist. Daher ist<br />

grundsätzlich eine kennzeichnungskräftige<br />

Wortmarke zu bevorzugen.<br />

Absolute Schutzhindernisse<br />

Ferner setzt eine Eintragung als Marke<br />

voraus, dass keine sonstigen absoluten<br />

Schutzhindernisse vorliegen. Ein<br />

absolutes Schutzhindernis liegt bei<br />

fehlender Unterscheidungskraft vor. Aber<br />

auch bei:<br />

- Zeichen, die ausschließlich aus<br />

Angaben über Art, Menge,<br />

Beschaffenheit, Wert, Bestimmung,<br />

Zeit und Ort der Herstellung bzw.<br />

Dienstleistung bestehen,<br />

- Zeichen, die Flaggen, Wappen, Siegel,<br />

Hoheitszeichen, Bezeichnungen <strong>von</strong><br />

Kommunen etc. enthalten,<br />

- allgemein übliche Bezeichnungen, d.h.<br />

Zeichen, die ursprünglich<br />

Unterscheidungskraft hatten, die sich<br />

jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch<br />

als Gattungsbezeichnung durchgesetzt<br />

haben,<br />

- täuschenden Angaben über Art,<br />

Beschaffenheit oder Herkunft,<br />

- Zeichen, die amtliche Prüf- und<br />

Gewährzeichen enthalten,<br />

- Verstoß gegen die öffentliche Ordnung<br />

und die guten Sitten,<br />

- Zeichen, deren Benutzung nach<br />

sonstigen Vorschriften im öffentlichen<br />

Interesse untersagt werden können.<br />

Relative Schutzhindernisse<br />

Abgesehen <strong>von</strong> den vorgenannten<br />

Voraussetzungen kann die Eintragung<br />

einer Marke abgelehnt werden, wenn<br />

bereits ein älteres Markenrecht besteht<br />

und zwischen der anzumeldenden Marke<br />

und einer älteren Marke eine<br />

Verwechslungsgefahr vorliegt.<br />

Nur wenige Markenämter prüfen jedoch im<br />

Rahmen einer Markenanmeldung, ob<br />

bereits ein älteres, verwechslungsfähiges<br />

Markenrecht vorliegt. Bei deutschen und<br />

europäischen Markenanmeldungen erfolgt<br />

z.B. keine Prüfung durch das Amt. Hier hat<br />

der Anmelder durch eine eigenständige<br />

Markenrecherche dafür zu sorgen, dass<br />

kein älteres verwechslungsfähiges<br />

Markenrecht besteht. Diese Leistung<br />

bieten wir unter anderem auch für Sie an.<br />

5


Auf der anderen Seite hat sich ein Inhaber<br />

eines bereits bestehenden Markenrechts<br />

auch selbst darum zu kümmern, dass<br />

keine verwechslungsfähigen Marken<br />

benutzt bzw. als Marke neu angemeldet<br />

werden.<br />

1.2. Rechtsprechung Markenrecht<br />

1.2.1. BGH: Die Werbung einer freien<br />

Autoreparaturwerkstatt mit der<br />

Bildmarke eines bekannten<br />

Autoherstellers ist verboten.<br />

BGH, Urt. v. 14.04.2011, I ZR 33/10 –<br />

Volkswagen/ATU<br />

Pressemitteilung Nr. 65/2011<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist<br />

Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren<br />

Wartung eingetragenen Bildmarke, die das<br />

VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt.<br />

Sie wendet sich dagegen, dass die<br />

beklagte ATU Handels-GmbH & Co. KG,<br />

welche mehrere markenunabhängige<br />

Reparaturwerkstätten betreibt, in ihrer<br />

Werbung für die Inspektion <strong>von</strong> VW-<br />

Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin<br />

verwendet.<br />

Sowohl das Landgericht als auch das<br />

Oberlandesgericht haben der Beklagten<br />

die Verwendung der Bildmarke verboten.<br />

Entscheidung<br />

Der Bundesgerichtshof hat eine<br />

Verletzung der eingetragenen Marke der<br />

Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in<br />

ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an<br />

VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke<br />

der Klägerin ein mit der Klagemarke<br />

identisches Zeichen für identische Dienstleistungen<br />

(Wartung <strong>von</strong> Fahrzeugen)<br />

verwendet. Hierdurch hat die Beklagte die<br />

Werbefunktion der Klagemarke<br />

beeinträchtigt. Mit der Verwendung des<br />

allgemein bekannten Bildzeichens der<br />

Klägerin ist ein Imageverlust der<br />

Klagemarke verbunden.<br />

Jedoch sieht das Markenrecht vor, dass<br />

der Inhaber einer Marke, einem Dritten die<br />

Verwendung der Marke als notwendigen<br />

Hinweis auf den<br />

Dienstleistungsgegenstand des Dritten<br />

nicht verbieten kann, soweit die<br />

Benutzung nicht gegen die anständigen<br />

Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel<br />

verstößt. Im vorliegenden Fall sind die<br />

Voraussetzungen dieser<br />

Schutzrechtsschranke allerdings nicht<br />

erfüllt, weil die ATU Handels-GmbH & Co.<br />

KG die Beschreibung des Gegenstands<br />

der <strong>von</strong> ihr angebotenen Dienstleistungen<br />

ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“<br />

oder „Volkswagen“ zurückgreifen kann<br />

und nicht auf die Verwendung des<br />

Bildzeichens angewiesen ist.<br />

BGH:<br />

1.2.2. Marlene-Dietrich-Bildnis II<br />

1. Zeichen oder Angaben, die sonst als<br />

Werbemittel verwendet werden, ohne dass<br />

sie für die betreffenden Waren oder<br />

Dienstleistungen beschreibend sind, kann<br />

nicht schon wegen einer solchen<br />

Verwendung die Eintragung als Marke<br />

versagt werden.<br />

2. Bei der Prüfung des<br />

Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2<br />

Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose<br />

zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen<br />

<strong>von</strong> Haus aus Unterscheidungskraft für die<br />

angemeldeten Waren und Dienstleistungen<br />

zukommt. Dabei sind die in der<br />

betreffenden Branche bestehenden<br />

Verkehrsgepflogenheiten sowie - wenn das<br />

angemeldete oder ein ähnliches Zeichen<br />

bereits benutzt wird - die<br />

Kennzeichnungsgewohnheiten und die<br />

tatsächliche Wahrnehmung der<br />

angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu<br />

berücksichtigen. Die Wahrnehmung des<br />

Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als<br />

Hinweis auf die betriebliche Herkunft der<br />

betreffenden Ware oder Dienstleistung<br />

verstanden wird, kann auch dadurch<br />

6


eeinflusst werden, dass Marken bei den<br />

betreffenden Waren oder Dienstleistungen<br />

üblicherweise an bestimmten Stellen<br />

angebracht werden.<br />

3. Eine Beschränkung der Marke darauf, dass<br />

der Schutz nur für die Anbringung des<br />

Zeichens an einer bestimmten Stelle<br />

begehrt wird (sogenannte Positionsmarke),<br />

bedarf es nicht, wenn - wie im Regelfall -<br />

praktisch bedeutsame und naheliegende<br />

Möglichkeiten der Anbringung des<br />

Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder<br />

außerhalb der Ware oder Dienstleistung in<br />

Betracht kommen, bei denen das Zeichen<br />

vom Verkehr als Herkunftshinweis<br />

verstanden wird.<br />

BGH, Beschluss vom 31.3.2010 I ZB<br />

62/09, GRUR 2010, 825 – Marlene-<br />

Dietrich-Bildnis II:<br />

Bereits im Jahr 2008 hatte sich der<br />

Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu<br />

befassen, ob das Bildnis einer berühmten<br />

verstorbenen Persönlichkeit (in dem<br />

damals zu entscheidenden Fall handelte<br />

es sich um eine Fotografie der 1992<br />

verstorbenen Schauspielerin Marlene<br />

Dietrich) dem Markenschutz zugänglich ist<br />

(vgl. BGH GRUR 2008, 1093 – Marlene-<br />

Dietrich-Bildnis).<br />

Der BGH kam in der damaligen<br />

Entscheidung zu dem Ergebnis, dass ein<br />

Bildnis einer Person, so auch das einer<br />

verstorbenen Berühmtheit, grundsätzlich<br />

als Marke schutzfähig sei. Jetzt<br />

konkretisiert und erweitert der BGH seine<br />

Rechtsprechung. Die grundsätzliche<br />

Problematik bei derartigen Marken liegt in<br />

der Tatsache begründet, dass eine der<br />

zentralen Funktionen der Marke darin<br />

besteht, als Hinweis auf die betriebliche<br />

Herkunft des mit der Marke<br />

gekennzeichneten Produktes zu dienen.<br />

Wird aber ein Produkt mit dem Bildnis<br />

einer (verstorbenen) Berühmtheit<br />

versehen, stellt sich stets die Frage, ob<br />

darin eine entsprechende Andeutung auf<br />

die betriebliche Herkunft gesehen werden<br />

kann, oder ob die Öffentlichkeit das<br />

Kennzeichen allein mit der abgebildeten<br />

Persönlichkeit in Verbindung bringt. Diese<br />

Frage ist nach Auffassung des Gerichts<br />

nicht abstrakt zu beantworten, sondern<br />

muss jeweils im Hinblick auf den<br />

konkreten Einzelfall beurteilt werden.<br />

So hatte der BGH in seiner ersten<br />

Entscheidung aus dem Jahr 2008<br />

festgelegt, dass das Bildnis <strong>von</strong> Marlene<br />

Dietrich z.B. für Waren aus Papier und<br />

Pappe und Bekleidungsstücke<br />

unterscheidungskräftig und damit<br />

eintragungsfähig sei. Wo hingegen die<br />

Unterscheidungskraft für Bild- und<br />

Tonträger nicht gegeben war. Das<br />

Bundespatentgericht (BPatG), an welches<br />

das Verfahren daraufhin zurückverwiesen<br />

wurde, hatte demnach über die<br />

Eintragungsfähigkeit des Bildes als Marke<br />

für diese Waren unter Berücksichtigung<br />

der Entscheidung des BGH neu zu<br />

entscheiden. Trotz der vorausgegangenen<br />

Entscheidung des BGH lehnte das BPatG<br />

mit Beschluss vom 13. September 2009<br />

(29 W (pat) 147/03) die Eintragung dieses<br />

Zeichens für diese Waren wieder ab.<br />

In einer erneuten Rechtsbeschwerde des<br />

Anmelders ergangenen Entscheidung<br />

stellt der BGH erneut fest, dass die<br />

Eintragung des Bildnisses für die hier<br />

fraglichen Waren nicht versagt werden<br />

dürfe. Unter Verweis auf die<br />

Rechtsprechung des Europäischen<br />

Gerichtshofes (EuGH GRUR 2010, 228 –<br />

Vorsprung durch Technik) führt der BGH<br />

aus, dass aufgrund dieser Sachlage, dass<br />

das zu schützende Kennzeichen auch als<br />

Werbemittel eingesetzt werden könne,<br />

nicht bereits das Fehlen jeglicher<br />

Unterscheidungskraft gefolgert werden<br />

könne, wenn die betroffenen<br />

Verkehrskreise das Zeichen (auch) als<br />

Herkunftshinweis für die betroffenen<br />

Waren verstehen könnten. Ob <strong>von</strong> einem<br />

solchen Verständnis des Verkehrs<br />

ausgegangen werden kann, sei im Wege<br />

einer Prognoseentscheidung durch das<br />

7


zuständige Deutsche Patent-und<br />

Markenamt zu untersuchen. Hierbei<br />

komme es jedoch nicht darauf an, ob<br />

bereits eine entsprechende<br />

Kennzeichnungspraxis oder -gewohnheit<br />

bestehe. Vielmehr sei es<br />

ausschlaggebend, ob eine praktisch<br />

erhebliche und naheliegende Möglichkeit<br />

besteht, dass das betroffene Zeichen vom<br />

Verkehr für die zu schützenden Waren<br />

und Dienstleistungen ohne Weiteres als<br />

Marke verstanden werde.<br />

Der BGH hat das Verfahren zur erneuten<br />

Entscheidung an das BPatG<br />

zurückverwiesen, das mittlerweile mit<br />

seinem Beschluss vom 06.10.2010 (29 W<br />

(pat) 147/03 – BeckRS 2010, 25770) die<br />

Eintragung der streitgegenständlichen<br />

Marke für die verbliebenen Waren (nun<br />

dem BGH folgend) bestätigt hat.<br />

Praxistipp:<br />

Dieses Urteil zeigt, dass es (soweit aus<br />

Marketinggesichtspunkten sinnvoll) sich<br />

durchaus lohnen kann, neue oder<br />

zumindest etwas außergewöhnliche Wege<br />

bei der Kennzeichnung <strong>von</strong> Waren und<br />

Dienstleistungen zu gehen. Von überaus<br />

entscheidender Bedeutung ist dabei<br />

jedoch stets die fachgerechte Bestimmung<br />

der im jeweiligen Einzelfall zu<br />

schützenden Waren und Dienstleistungen.<br />

2. Wettbewerbsrecht<br />

2.1. Die europäischen<br />

Rahmenbedingungen zur Benutzung<br />

einer fremden Marke als „Key/Ad-<br />

Word“ im Verhältnis der nationalen<br />

Rechtsprechung.<br />

In den vergangenen Monaten hatte sich<br />

der Europäische Gerichtshof (EuGH) in<br />

mehreren Entscheidungen (u.a. EuGH, C-<br />

236/08 bis C-238/08 – „Google France<br />

und Google“; C-278/08 – „Bergspechte/<br />

trekking.at Reisen“, C-91/09 – „Eis.de“; C-<br />

558/08 – „Portakabin/Primakabin“) mit der<br />

Frage zu beschäftigen, ob und inwieweit<br />

die Verwendung einer fremden Marke als<br />

sog. „Keyword/Adword“ als<br />

Markenrechtsverletzung anzusehen ist.<br />

Der EuGH hat durch diese<br />

Rechtsprechung hohe Anforderungen<br />

aufgestellt, welche <strong>von</strong> den Werbenden in<br />

Zukunft zu beachten sind. Zwar hat der<br />

EuGH dabei nicht alle Streitfragen<br />

abschließend geklärt, jedoch folgt die<br />

nationale Rechtsprechung in den ersten<br />

Entscheidungen den strengen Vorgaben<br />

und konkretisiert diese weiter.<br />

Der EuGH hat zunächst klargestellt, dass<br />

eine Verwendung eines fremden<br />

Zeichens, wie sie die markenrechtlichen<br />

Verletzungstatbestände voraussetzen,<br />

auch dann zu bejahen sind, wenn das<br />

fremde Zeichen selbst nicht in der<br />

eingeblendeten Werbeanzeige erscheine,<br />

sondern nur als (unsichtbares) Keyword<br />

vom Werbenden ausgewählt werde.<br />

Weiter stellt der EuGH fest, dass bei einer<br />

Behinderung der Herkunftsfunktion, mithin<br />

eine Markenverletzung anzunehmen sei,<br />

wenn auf der Grundlage der<br />

erscheinenden Anzeige für einen<br />

durchschnittlichen Internetnutzer nicht<br />

oder nur schwer zu erkennen sei, ob die<br />

dort beworbenen Waren bzw.<br />

Dienstleistungen vom Inhaber der Marke<br />

bzw. einem berechtigten Unternehmen<br />

oder aber vielmehr <strong>von</strong> einem<br />

unberechtigten Dritten stammten (siehe.<br />

EuGH, Urteile „Google France und<br />

Google“; „Bergspechte/trekking.at<br />

Reisen“). Ferner führt der EuGH an, dass<br />

eine Beeinträchtigung der<br />

Herkunftsfunktion dann anzunehmen ist,<br />

wenn die Anzeige des Dritten<br />

fälschlicherweise den Eindruck erweckt,<br />

dass zwischen diesem Dritten und dem<br />

8


Markeninhaber eine wirtschaftliche<br />

Verbindung bestehe. Auch wenn die<br />

Anzeige den Eindruck einer<br />

wirtschaftlichen Verbindung nicht direkt<br />

hervorruft, so kann jedoch hinsichtlich die<br />

Angabe der Herkunft der betroffenen<br />

Waren oder Dienstleistungen so vage<br />

gehalten sein, dass ein durchschnittlich<br />

informierter und angemessen<br />

aufmerksamer Internetnutzer nicht<br />

erkennen könne, ob der Werbende im<br />

Verhältnis zum Markeninhaber<br />

(unberechtigter) Dritter oder vielmehr mit<br />

diesem wirtschaftlich verbunden ist. Somit<br />

sei auf eine Beeinträchtigung der<br />

herkunftshinweisenden Funktion des<br />

Zeichens, und somit eine<br />

Markenverletzung, zu schließen.<br />

Ob bei solchen Anforderungen im<br />

Einzelfall eine Beeinträchtigung oder eine<br />

Gefahr der Beeinträchtigung der<br />

herkunftshinweisenden Funktion der<br />

Marke vorliege, sei aber <strong>von</strong> den<br />

nationalen Gerichten zu entscheiden.<br />

Die daraufhin ergangene Entscheidung<br />

des Oberlandesgerichts Braunschweig<br />

(vgl. OLG Braunschweig, Urt. v.<br />

24.11.2010, 2 U 113/08; LG Köln Urt. v.<br />

10.02.2011, 31 O 438/10 – nicht<br />

veröffentlicht) konkretisiert nun die<br />

strengen Voraussetzungen, die der EuGH<br />

aufgestellt hat. Auch sie stellen bei der<br />

Beurteilung der markenrechtlichen<br />

Zulässigkeit der Benutzung eines fremden<br />

Zeichens als Keyword maßgeblich auf die<br />

Werbeanzeige selbst ab.<br />

Aufklärende Hinweise spielen auf der<br />

verlinkten Website in diesem<br />

Zusammenhang grundsätzlich keine Rolle.<br />

Das LG Köln hebt in diesem<br />

Zusammenhang Unter anderem hervor,<br />

dass entsprechende aufklärende Hinweise<br />

auf Unterseiten (z.B. dem Impressum) der<br />

verlinkten Website erst recht nicht<br />

genügen, um eine Markenverletzung<br />

auszuschließen (vgl. LG Köln, a.a.O.).<br />

Eine Beeinträchtigung der<br />

Herkunftsfunktion der benutzten (fremden)<br />

Marke kann nach Ansicht des LG Köln<br />

auch nicht allein dann ausgeschlossen<br />

werden, wenn die Domain der<br />

beworbenen Website selbst nicht die<br />

betroffene Marke enthalte. Dies gilt nicht,<br />

wenn die Domain aus beschreibenden<br />

Begriffen bestehe (LG Köln, a.a.O).<br />

Nach Auffassung des OLG Braunschweig<br />

(OLG Braunschweig, a.a.O.) kann sich der<br />

Werbende weiterhin nicht darauf berufen,<br />

dass das fremde verletzte Zeichen <strong>von</strong><br />

einem Werbedienst hinzugefügt wird.<br />

Zumindest dann nicht, wenn der<br />

Werbende im Rahmen der<br />

Anzeigengestaltung die Möglichkeit hatte,<br />

die vom Werbedienst hinzugefügten<br />

Keywords zur Kenntnis zu nehmen und zu<br />

entfernen.<br />

Praxistipp:<br />

Wegen den hohen Voraussetzungen für<br />

die Werbung mit fremden Marken als<br />

Keywords sind bei der Verwendung <strong>von</strong><br />

Keywords für Internetanzeigen etwaige<br />

Vorschläge des Internet-<br />

Referenzierungsdienstes stets sorgfältig<br />

auf fremde Kennzeichen zu prüfen.<br />

Zusätzlich ist bei Benutzung fremder<br />

Kennzeichen als Keywords im Rahmen<br />

der Gestaltung und der damit<br />

verbundenen Anzeige genau darauf zu<br />

achten, dass für den User erkennbar<br />

hervorgeht, ob und inwieweit ein<br />

wirtschaftliches Verhältnis zwischen<br />

Werbendem und Kennzeicheninhaber<br />

besteht. Auf klarstellende Hinweise auf der<br />

Website selbst kann sich der Werbende<br />

regelmäßig nicht berufen.<br />

9


2.2. Rechtsprechung<br />

Wettbewerbsrecht<br />

2.2.1. Unzureichende Bevorratung eines<br />

Markenprodukts (Lockvogelangebote bei<br />

Discountern)<br />

BGH vom 10.02.2011 – Az. I ZR 183/09,<br />

GRUR 2011, 340.<br />

Nach ständiger Rechtsprechung ist<br />

Werbung grundsätzlich dann als<br />

irreführend (und somit wettbewerbswidrig<br />

anzusehen), wenn die beworbenen Waren<br />

entgegen der Erwartung des Kunden zum<br />

angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht<br />

in ausreichender Menge vorrätig sind.<br />

Wird für ein Markenprodukt geworben, ist<br />

das Anbieten einer anderen<br />

Handelsmarke (No-Name-Produkte) nicht<br />

gleichartig, auch wenn diese objektiv<br />

gegeben sein mag.<br />

Damit haben Discounter dafür Sorge zu<br />

tragen, dass sie die <strong>von</strong> ihnen beworbene<br />

Ware in gewissen Mindestmengen vorrätig<br />

haben. Bei Werbeangebote mit<br />

Lebensmitteln müssen diese Waren<br />

grundsätzlich am ersten Verkaufstag<br />

verfügbar sein. Technische Geräte<br />

müssen auch bei einschränkenden<br />

Hinweisen in der Werbung zumindest<br />

sechs Stunden für Kunden verfügbar sein.<br />

Anderenfalls ist eine Werbung, die auf die<br />

unzulängliche Bevorratung nicht hinweist,<br />

wegen Irreführung unzulässig und<br />

demnach wettbewerbswidrig.<br />

Verlängerung einer befristeten<br />

Rabattaktion ist Wettbewerbswidrig<br />

OLG Köln (6 U 174/10)<br />

Wer mit einer befristeten Rabattaktion<br />

(„Sale“) wirbt, der kann diesen <strong>von</strong><br />

vornherein befristeten Zeitraum im<br />

Nachhinein nicht verlängern. Dabei ist es<br />

gleichgültig, ob man die Verlängerung <strong>von</strong><br />

Anfang an vor hatte, oder sich das<br />

spontan überlegt hat, weil die Aktion so<br />

gut lief. Letztendlich handelt es sich<br />

hierbei um eine Irreführung der auch <strong>von</strong><br />

wettbewerbsrechtlicher Bedeutung ist: Der<br />

Verbraucher, der irrtümlich meint, nur die<br />

erste kurze Frist für eine<br />

Kaufentscheidung zur Verfügung zu<br />

haben, wird sich eher zum Kauf veranlasst<br />

sehen, als derjenige, der mehr Zeit hat,<br />

das Angebot mit anderen auf dem Markt<br />

verfügbaren Angeboten zu vergleichen.<br />

Anderer Ansicht ist das OLG Hamm (I-4 U<br />

52/10 als auch 4 U 95/09). Die Sache liegt<br />

bereits dem BGH vor.<br />

2.2.2. Bedingungen für Inanspruchnahme<br />

<strong>von</strong> Werbung mit Einführungspreisen<br />

müssen erkennbar gemacht werden<br />

BGH Urteil vom 17.03.2011 (AZ.: I ZR<br />

81/09)<br />

Der BGH hat entschieden, dass eine<br />

Werbung mit hervorgehobenen<br />

Einführungspreisen, denen höhere<br />

durchgestrichene Preise<br />

gegenübergestellt werden, nur dann<br />

zulässig ist, wenn sich aus der<br />

betreffenden Werbung ergibt, wie lange<br />

die Einführungspreise gelten und ab wann<br />

die durchgestrichenen höheren Preise<br />

verlangt werden. Dies ergibt sich aus der<br />

Regelung des § 4 Nr. 4 UWG, wonach die<br />

Bedingungen für die Inanspruchnahme<br />

<strong>von</strong> Verkaufsförderungsmaßnahmen (z.B.:<br />

Preisnachlässen) klar und eindeutig in der<br />

Werbung angegeben werden müssen.<br />

Wirbt also jemand mit einem höheren<br />

Preis, welcher durchgestrichenen ist,<br />

müsse der Werbende deutlich machen,<br />

worauf sich dieser Preis beziehe. Handelt<br />

es sich bei dem durchgestrichenen Preis<br />

um den regulären Preis, denn der Händler<br />

10


nach Auslauf der Einführungswerbung<br />

verlange, müsse er angeben, ab wann er<br />

plane die Waren wieder für den regulären<br />

Preis zu verkaufen.<br />

3. Datenschutz/IT-Recht<br />

3.1. Die Rechtssichere<br />

Archivierung <strong>von</strong> E-Mails<br />

IT-Compliance: Problemfeld ist die<br />

(gesetzliche) Verpflichtung zur<br />

Speicherung <strong>von</strong> geschäftlichen E-Mails<br />

und deren rechtssichere Umsetzung.<br />

Hierbei geht es um die Frage:<br />

Dokumentationspflicht oder Datenschutz?<br />

Im Bereich der E-Mail-Archivierung steht<br />

die Unternehmensführung, regelmäßig vor<br />

einer großen Herausforderung: Auf der<br />

einen Seite hat der Gesetzgeber<br />

Vorgaben geschaffen, wonach die<br />

Archivierung des elektronischen E-Mail-<br />

Verkehrs über (unterschiedlich) lange<br />

Zeiträume vorgeschrieben ist.<br />

Auf der anderen Seite hat er sowohl der<br />

Speicherung, als auch der Verwendung<br />

<strong>von</strong> gespeicherten Daten enge Grenzen<br />

gesetzt.<br />

Unter Berücksichtigung des hohen Grades<br />

an Technisierung und Digitalisierung <strong>von</strong><br />

Geschäftsprozessen in Unternehmen,<br />

spielt die IT-Compliance mittlerweile eine<br />

wichtige Rolle. Es gibt eine Vielzahl<br />

gesetzlicher Pflichten und sonstiger<br />

Vorschriften im Bereich der elektronischen<br />

Datenverarbeitung, für deren Einhaltung<br />

die Verantwortlichen im Unternehmen<br />

zuständig sind. Hauptbestandteile sind<br />

einerseits die IT-Sicherheit, vor allem die<br />

Vertraulichkeit, die Sicherstellung der<br />

Verfügbarkeit, sowie Prüfbarkeit der<br />

gespeicherten Datenbestände, und<br />

andererseits die Einhaltung<br />

datenschutzrechtlicher Vorgaben. Hieraus<br />

resultiert eine umfangreiche Informations-,<br />

Kontroll- und Risikobegrenzungsfunktion<br />

der Unternehmensleitung.<br />

Die (ordnungsgemäße) Aufbewahrung <strong>von</strong><br />

E-Mails ist dabei die „Königsdisziplin“ der<br />

IT-Compliance: Hier wird der notwendige<br />

Ausgleich zwischen der Umsetzung der<br />

vorgegebenen Archivierungspflichten und<br />

der Wahrung des Datenschutzes deutlich.<br />

Die Pflicht zur Archivierung <strong>von</strong> E-Mails<br />

ergibt sich aus einer ganzen Reihe <strong>von</strong><br />

Gesetzen: Die Archivierungspflicht für<br />

Handelsbriefe (geregelt in den §§ 238<br />

Abs. 2, 257 HGB) umfasst – speziell im<br />

Hinblick auf deren Anhänge – ebenfalls E-<br />

Mails, z.B. wenn in dieser Form Verträge,<br />

Vertragsänderungen oder<br />

-ergänzungen, Rechnungen, etc.<br />

versendet oder empfangen werden.<br />

Zusätzlich ergibt sich aus der<br />

Abgabenordnung (AO) die Verpflichtung,<br />

steuerlich relevanten E-Mail-Verkehr zu<br />

archivieren (§ 147 AO). Die<br />

vorgeschriebene Dauer der Aufbewahrung<br />

liegt zwischen sechs und zehn Jahren und<br />

kann in konkreten Einzelfällen sogar<br />

darüber hinaus gehen. Wird die<br />

entsprechende Archivierung nicht oder<br />

nicht ordnungsgemäß durchgeführt, droht<br />

der Geschäftsführung (§ 43 Abs. 2<br />

GmbHG) bzw. dem Vorstand (§ 93 Abs. 2<br />

AktG) neben den<br />

Schadensersatzansprüchen das Belangen<br />

aufgrund der Verwirklichung <strong>von</strong><br />

Ordnungswidrigkeits- oder<br />

Straftatbeständen, welche Freiheitsstrafen<br />

bis zu zehn Jahren, Geldstrafen bzw.<br />

Bußgelder zur Folge haben.<br />

Die Umsetzung bereitet jedoch oft<br />

technische und rechtliche Schwierigkeiten.<br />

Zwar sind keine bestimmten Technologien<br />

zur Archivierung und auch keine<br />

bestimmte Art und Weise der Archivierung<br />

11


vorgeschrieben, doch werden die<br />

wesentlichen Vorschriften des HGB und<br />

der AO detailreich ergänzt, z.B. durch die<br />

Grundsätze zum Datenzugriff und zur<br />

Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU),<br />

durch die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

DV-gestützter Buchführungssysteme<br />

(GoBS) und durch diverse Vorgaben und<br />

Empfehlungen aus Behörden, Verbänden,<br />

etc.<br />

Daraus ergibt sich für die<br />

Unternehmensführung eine Vielzahl an zu<br />

beachtenden Vorschriften für die konkrete<br />

Umsetzung. Anderseits besteht bei der<br />

Durchführung der umfangreichen<br />

Archivierungspflichten stets die Gefahr,<br />

unerlaubt personenbezogene Daten <strong>von</strong><br />

Mitarbeitern zu speichern und damit gegen<br />

datenschutzrechtliche Vorschriften zu<br />

verstoßen. Eine wichtige Rolle bekommen<br />

unternehmensinterne Regelungen, und<br />

deren Umsetzung sowie Überwachung, im<br />

Hinblick auf die Erlaubnis oder Duldung<br />

der privaten Internet- bzw. E-Mail-<br />

Nutzung. Empfehlenswert ist eine<br />

(angemessene) stichprobenartige<br />

Kontrolle der Netzaktivitäten. Hierbei<br />

verringert man die Gefahr, im Sinne einer<br />

betrieblichen Übung zu einer Duldung der<br />

Privatnutzung zu gelangen.<br />

Einfacher gesagt: Lässt das Unternehmen<br />

die private Nutzung zu, gerät es<br />

regelmäßig bei der Archivierung in Konflikt<br />

mit dem im TKG sowie TMG geregelten<br />

Fernmeldegeheimnis. Lässt das<br />

Unternehmen nur die rein dienstliche<br />

Nutzung zu, sind „nur“ noch die<br />

Regelungen des BDSG maßgeblich<br />

einzuhalten.<br />

Hiermit ist möglich, einen geeigneten<br />

Mittelweg zu finden, der eine<br />

Privatnutzung in klaren Grenzen zulässt,<br />

um unter Einhaltung der<br />

datenschutzrechtlichen Vorgaben die<br />

vorgeschriebene Archivierung umzusetzen<br />

und trotzdem den Mitarbeiterinteressen<br />

entgegenzukommen.<br />

Praxistipp:<br />

Während ein komplettes Verbot der<br />

privaten E-Mail-Nutzung in den meisten<br />

Unternehmen nicht praxistauglich sein<br />

dürfte, muss vor einer undefinierten<br />

Zulassung der privaten Nutzung explizit<br />

gewarnt werden: Es wird im Einzelfall stets<br />

die Festlegung eines individuellen<br />

Konzeptes notwendig sein. Dessen<br />

Regeln für die Nutzung <strong>von</strong> Internet und<br />

E-Mail sollten im Rahmen des<br />

Arbeitsverhältnisses klar formuliert und<br />

kommuniziert werden. Das lässt sich<br />

erfahrungsgemäß am effektivsten über die<br />

Einführung einer umfassenden Richtlinie<br />

(sog. Social-Media-Guideline) erzielen.<br />

3.2. Anforderungen an ein<br />

Impressum<br />

Alle Anbieter geschäftsmäßiger<br />

elektronischer Informations- und<br />

Telekommunikationsdienste unterliegen<br />

der Anbieterkennzeichnungspflicht.<br />

Bei der Ausgestaltung des Impressums ist<br />

darauf zu achten, dass die Kontaktdaten<br />

leicht erkennbar sind. Zwar muss das<br />

Impressum nicht zwangsweise auch als<br />

„Impressum“ benannt werden, jedoch<br />

sollte es im oberen Bereich der<br />

Internetseite in allen gängigen<br />

Auflösungen gut lesbar sein.<br />

Ferner muss das Impressum unmittelbar<br />

erreichbar sein. Hierbei geht die<br />

Rechtsprechung da<strong>von</strong> aus, dass in der<br />

Regel zwei Klicks ausreichen. Solange<br />

die Internetseite online ist, muss das<br />

Impressum <strong>von</strong> jeder Unterseite aus<br />

erreichbar sein.<br />

12


In ein Impressum gehören insbesondere<br />

folgende Pflichtangaben:<br />

· Name und Anschrift des Betreibers<br />

der Website<br />

· bei juristischen Personen zusätzlich<br />

die Rechtsform, den<br />

Vertretungsberechtigten und, sofern<br />

Angaben über das Kapital der<br />

Gesellschaft gemacht werden, das<br />

Stamm- oder Grundkapital sowie,<br />

wenn nicht alle in Geld zu leistenden<br />

Einlagen eingezahlt sind, der<br />

Gesamtbetrag der ausstehenden<br />

Einlagen<br />

· Angaben, die eine schnelle<br />

elektronische Kontaktaufnahme<br />

und unmittelbare<br />

Kommunikation ermöglichen<br />

· Angaben zur zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde<br />

· Angaben des zuständigen Handels-,<br />

Vereins-, Partnerschafts- oder<br />

Genossenschaftsregisters soweit<br />

vorhanden die<br />

Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />

· Angaben zur Liquidation<br />

Da die Rechtsprechung zu den jeweiligen<br />

Voraussetzungen eines Impressums<br />

enorm vielschichtig ist, würde eine<br />

umfangreichere Ausführung den Rahmen<br />

der Darstellung sprengen. Bei Fragen zu<br />

Ihrem Impressum stehen wir Ihnen<br />

jederzeit zur Verfügung.<br />

4. Urheberrecht<br />

4.1. Das OLG Köln entschied<br />

kürzlich über mehrere Fragen<br />

des Filesharings zu Gunsten<br />

abgemahnter Verbraucher<br />

Das OLG Köln, Beschluss vom<br />

24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11)<br />

Gegenstand war die urheberrechtliche<br />

Abmahnung wegen eines angeblichen<br />

Uploads eines Computerspiels über eine<br />

Tauschbörse im Internet.<br />

Die Klägerin ist Inhaberin der<br />

Verwertungsrechte für das Computerspiel.<br />

Sie ließ die Beklagte anwaltlich abmahnen<br />

und forderte gleichzeitig zur Abgabe einer<br />

strafbewehrten Unterlassungserklärung<br />

auf.<br />

Da außergerichtlich keine Einigung<br />

zustande kam, beantragte die Klägerin<br />

gerichtlich, die Beklagte habe es zu<br />

unterlassen, das Computerspiel ohne<br />

Zustimmung der Klägerin im Internet der<br />

Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw.<br />

Dritten dieses zu ermöglichen, sowie an<br />

die Klägerin 651,80 € an Kosten einer am<br />

3.3.2010 ausgesprochenen Abmahnung,<br />

berechnet nach einem Streitwert in Höhe<br />

<strong>von</strong> 10.000 € und 510 € als fiktive<br />

Lizenzgebühr zu zahlen.<br />

Anscheinsbeweis<br />

Bislang wurde oftmals der Abgemahnte<br />

deshalb <strong>von</strong> den Gerichten verurteilt, weil<br />

er sich nicht erfolgreich entlasten konnte,<br />

d.h. er konnte nicht beweisen, dass er den<br />

fraglichen Upload nicht selbst vollzogen<br />

hat. Die Gerichte nahmen dabei in der<br />

Regel an, dass eine tatsächliche<br />

Vermutung dafür bestehe, dass der<br />

Inhaber eines Internetanschlusses es<br />

auch selbst gewesen sein müsse. Das<br />

OLG Köln urteilte nun in überraschender<br />

Klarheit, dass diese Vermutung einfacher<br />

entkräftet werden kann.<br />

"Hierzu genügt es, dass die ernsthafte<br />

Möglichkeit eines <strong>von</strong> der<br />

Lebenserfahrung, auf die die Vermutung<br />

gegründet ist, abweichenden<br />

Geschehensverlauf feststeht." (OLG Köln,<br />

Beschl. vom 24.03.2011)<br />

13


Im vorliegenden Fall lebte im Haushalt der<br />

Beklagten auch noch ihr Ehemann, der<br />

ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss<br />

hatte. Das Gericht berücksichtigte<br />

nunmehr, dass ebenso gut der Ehemann<br />

den urheberrechtswidrigen Upload<br />

durchgeführt haben könnte. Diese<br />

Möglichkeit sei ebenso wahrscheinlich wie<br />

der Vorwurf, dass die Beklagte selbst den<br />

Upload vorgenommen haben soll. Dies hat<br />

nun zur Folge, dass die Klägerin den<br />

Beweis dafür erbringen muss, dass<br />

gerade die Beklagte selbst den Upload<br />

durchführte, wenn sie die Beklagte als<br />

Täterin in Anspruch nehmen will.<br />

Somit ist das OLG Köln, genau wie der<br />

BGH in seinem Urteil vom 12.05.2010 (Az:<br />

I ZR 121/08) der Auffassung, dass nur der<br />

Täter auf Schadensersatz haftet, nicht<br />

jedoch der Störer.<br />

Folgt man dem Urteil des OLG Köln<br />

konsequent weiter, bedeutet es, dass <strong>von</strong><br />

nun an keine Klagen mehr gegen<br />

vermeintliche Täter erhoben werden<br />

können, da die Täterschaft in der Praxis<br />

nicht nachweisbar ist. Dem Kläger, der<br />

sich auf eine Urheberrechtsverletzung in<br />

Tauschbörsen beruft, bekommt lediglich<br />

eine IP-Adresse, mit welcher sich ein<br />

Internetnutzer im Internet auf einer<br />

Webseite oder in einer Tauschbörse<br />

aufhielt. Diese IP-Adresse wird aber im<br />

DSL-Modem bzw. Router am<br />

Internetanschluss erzeugt und lässt keine<br />

Rückschlüsse auf den konkreten Täter zu.<br />

Mit Hilfe des Auskunftsbegehrens beim<br />

Internetzugangsprovider kann allenfalls<br />

Name und Anschrift des<br />

Anschlussinhabers erfragt werden. Haben<br />

mehrere Personen Zugang zu diesem<br />

Internetanschluss, ist die Täterschaft nicht<br />

zu beweisen. Anders verhält es sich, wenn<br />

der Internetanschluss nur <strong>von</strong> einer<br />

Person benutzt wird.<br />

Vermutung der Richtigkeit der IP-<br />

Adresse<br />

Bisher vermuteten viele Gerichte, dass<br />

eine vorgelegte IP-Adresse auch<br />

ordnungsgemäß ermittelt wurde und daher<br />

zwingend zum richtigen Anschlussinhaber<br />

führen müsse. Einwendungen hinsichtlich<br />

der Fehleranfälligkeit der<br />

Ermittlungsmethoden wurden selten<br />

gehört. Den Betroffenen blieb lediglich der<br />

volle Beweis, dass die IP-Adresse<br />

unrichtig ermittelt wurde.<br />

Das OLG Köln stellte auch hier in<br />

überraschender Klarheit fest, dass so<br />

strenge Maßstäbe nicht anzusetzen seien.<br />

Vielmehr sei es zulässig, die Behauptung<br />

der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung<br />

der IP-Adresse mit Nichtwissen zu<br />

bestreiten. Eines konkreten Anhaltspunkts<br />

für die Unrichtigkeit der Ermittlungen<br />

bedürfe es hingegen nicht. Ein solches<br />

Bestreiten ist immer dann prozessual<br />

zulässig, wenn der Betroffene einen<br />

behaupteten Umstand nicht selbst<br />

widerlegen kann, weil er entweder nicht<br />

anwesend war oder diesen Umstand nicht<br />

wissen kann.<br />

Es gilt herauszufinden welche IP-Adresse<br />

einem Internetnutzer zu einer bestimmten<br />

Uhrzeit <strong>von</strong> dem Internetzugangsprovider<br />

zugewiesen wurde. Dazu bedarf es jedoch<br />

gewisser technischer Kenntnisse oder des<br />

Besuchs bestimmter Webseiten, die die<br />

IP-Adresse ermitteln und im<br />

Internetbrowser anzeigen. Der<br />

durchschnittliche User wird nicht wissen,<br />

welche IP-Adresse ihm beim Surfen<br />

gerade zugewiesen wurde.<br />

Ferner ist zu berücksichtigen, dass<br />

Internetprovider die vergebene IP-Adresse<br />

nur wenige Tage speichern und danach<br />

löschen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der<br />

Internetnutzer eine urheberrechtliche<br />

Abmahnung erhält, ist die nicht mit<br />

eigenen Recherchen die Richtigkeit der<br />

14


Ermittlung überprüfen kann. Anfragen<br />

beim Internetprovider hinsichtlich der<br />

vergebenen IP-Adresse zum angeblichen<br />

Tatzeit-punkt verliefen in der<br />

Vergangenheit in der Regel ergebnislos.<br />

Die Vermutung der Richtigkeit besteht in<br />

dem Falle nicht mehr.<br />

Aufklärungs- und<br />

Belehrungspflichten<br />

In der Vergangenheit war die<br />

Inanspruchnahme des<br />

Internetanschlussinhabers als Störer<br />

streitig, ob dieser erwachsene<br />

Mitbewohner dahingehend aufzuklären<br />

habe, dass dieser den überlassenen<br />

Internetanschluss nur zu legalen Zwecken<br />

gebrauchen dürfe und insbesondere kein<br />

illegales Filesharing betreiben dürfe.<br />

Das OLG Köln stellte nun in Frage, ob bei<br />

Ehepaaren gegenseitige Kontrollpflichten<br />

bestehen. Das Gericht verwies darauf,<br />

dass der Abschluss eines<br />

Telefondienstvertrages als Geschäft zur<br />

angemessenen Deckung des<br />

Lebensbedarfs nach § 1357 BGB gelte. In<br />

diesem Zusammenhang sei die Frage der<br />

Belehrungspflicht gegenüber dem<br />

Ehepartner zu beantworten. Wie das LG<br />

Köln diese Sache entscheidet, bleibt<br />

abzuwarten. Es ist zu wünschen, dass<br />

hierzu eine klare Aussage zur<br />

Aufklärungspflicht getroffen wird.<br />

Bagatellklausel<br />

Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde<br />

eine sog. Bagatellklausel in § 97a Abs. 2<br />

UrhG eingeführt, wonach der Anspruch<br />

auf Ersatz der Kosten für die erstmalige<br />

Abmahnung in einfach gelagerten Fällen<br />

mit einer nur unerheblichen<br />

Rechtsverletzung außerhalb des<br />

geschäftlichen Verkehrs auf 100 €<br />

beschränkt ist. Eine höchstrichterliche<br />

Entscheidung, ob diese Klausel in Fällen<br />

des Filesharings eingreift, steht noch aus.<br />

Das OLG Köln hält einen solchen<br />

Bagatellfall, bei dem hier fraglichen Frage<br />

Computerspiel, nicht für vornherein<br />

ausgeschlossen. Das LG Köln hat nun die<br />

Aufgabe sich ausführlich mit den<br />

Voraussetzungen dieser Vorschrift zu<br />

befassen und darf diese in den<br />

Entscheidungsgründen nicht unbeachtet<br />

lassen.<br />

4.2. Rechtsprechung Urheberrecht<br />

2.500 Euro als maximaler Streitwert bei<br />

rechtswidrigem Musikupload<br />

Urteil des AG Düsseldorf vom 05.04.2011,<br />

Az.: 57 C 15740/09<br />

Das AG Düsseldorf entschied bezüglich<br />

einer Urheberrechtsverletzung durch<br />

rechtswidrigen Upload in einer p2p-<br />

Musiktauschbörse, dass der vom Kläger<br />

angesetzte Streitwert <strong>von</strong> 10.500 Euro<br />

entschieden zu hoch sei. Vielmehr wurde<br />

für den Upload eines einzigen Musiktitels<br />

ein Streitwert <strong>von</strong> lediglich 2.500 Euro für<br />

angemessen erachtet.<br />

5. AGB-Recht<br />

5.1. Änderung der Widerrufsbelehrung<br />

Auf Grund der Rechtsprechung des<br />

Europäischen Gerichtshofes vom<br />

03.09.2009 (Aktenzeichen C 4 89/07 -<br />

Messner) ist der Gesetzgeber dazu<br />

veranlasst worden, das Muster der<br />

Widerrufsbelehrung abermals<br />

abzuändern.<br />

Hierfür hat sich der Gesetzgeber doch<br />

erstaunlich viel Zeit gelassen. Schließlich<br />

wäre es doch möglich gewesen, die<br />

Bestimmungen des Europäischen<br />

15


Gerichtshofes bereits in die letzte<br />

Änderung des Widerrufsrechtes zum<br />

11.06.2010 einfließen zu lassen.<br />

Das Gesetz hat die Anpassung der<br />

Vorschriften über den Wertersatz bei<br />

Widerruf <strong>von</strong> Fernabsatzverträgen und<br />

über verbundene Verträge zum Inhalt. Die<br />

nachfolgende Erläuterung bezieht sich<br />

noch auf den Referentenentwurf vom<br />

November 2010. Sobald das Gesetz<br />

veröffentlich wird, werden wir die dann<br />

aktuelle Fassung hier thematisieren.<br />

Neben der Änderung des<br />

Widerrufsmusters ist auch eine<br />

gesetzliche Änderung notwendig.<br />

Ein neuer Paragraph ist 312e BGB. Dieser<br />

lautet demnächst wie folgt:<br />

§ 312 e Wertersatz bei<br />

Fernabsatzverträgen<br />

(1) Bei Fernabsatzverträgen über die<br />

Lieferung <strong>von</strong> Waren hat der<br />

Verbraucher abweichend <strong>von</strong> § 357<br />

Abs. 1 Wertersatz für Nutzungen nach<br />

den Vorschriften über den<br />

gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,<br />

1. soweit er die Ware in einer Art und<br />

Weise genutzt hat, die über die<br />

Prüfung der Eigenschaften und der<br />

Funktionsweise hinausgeht, und<br />

2. wenn er zuvor vom Unternehmen auf<br />

diese Rechtsfolge hingewiesen und<br />

entsprechend § 360 Abs. 1 oder 2<br />

über sein Widerrufs- oder<br />

Rückgaberecht belehrt worden ist<br />

oder <strong>von</strong> beidem anderweitig Kenntnis<br />

erlangt hat.<br />

§ 347 Abs. 1 S. 1 ist nicht anzuwenden.<br />

Auch § 357 Abs. 3 BGB bleibt in seiner<br />

jetzigen Fassung nicht bestehen. Hier<br />

waren nach dem alten Recht die<br />

Wertersatzregelungen geregelt. Zukünftig<br />

lautet § 357 Abs. 3 BGB wie folgt:<br />

(3) Der Verbraucher hat abweichend <strong>von</strong> §<br />

346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Wertersatz für<br />

eine Verschlechterung der Sache zu<br />

leisten,<br />

1. soweit die Verschlechterung auf<br />

einen Umgang mit der Sache<br />

zurückzuführen ist, der über die<br />

Prüfung der Eigenschaft und der<br />

Funktionsweise hinausgeht, und<br />

2. wenn er spätestens bei<br />

Vertragsschluss in Textform auf<br />

diese Rechtsfolge hingewiesen<br />

worden ist.<br />

Die Voraussetzung „Information in<br />

Textform“ (bspw. Email) ist dann gegeben,<br />

wenn nach Vertragsschluss unverzüglich<br />

in Textform informiert wird. Dies war auch<br />

schon bei der letzten Änderung des<br />

Widerrufsrechts der Fall.<br />

Übergangsregelung vorgesehen<br />

Als der Gesetzgeber bei der letzten<br />

Änderung des Widerrufsrechts zum<br />

11.06.2010 keine Übergangsregelung<br />

vorgesehen hat, gab es massive Kritik des<br />

Distanzhandels. Diesmal ist es<br />

offensichtlich anders. Die alte<br />

Widerrufsbelehrung kann noch drei<br />

Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes<br />

verwendet werden. Nach drei Monaten<br />

muss allerdings alles abgeändert sein.<br />

Wann das Gesetz in Kraft treten wird, lässt<br />

sich zurzeit leider nicht ansatzweise<br />

absehen. Jedoch ist anzunehmen, dass es<br />

noch dieses Jahr in Kraft treten wird.<br />

Auf Grund der grundsätzlichen<br />

Änderungen der Widerrufsbelehrung und<br />

des Tatsache, dass die Fiktion einer<br />

ordnungsgemäßen Belehrung nur dann<br />

gilt, wenn das amtliche Muster<br />

unverändert verwendet wird, geht im an<br />

einer Aktualisierung der<br />

Widerrufsbelehrung kein Weg vorbei,<br />

sobald das Gesetz verkündet worden ist.<br />

16


Anders ausgedrückt: Jeder Internethändler<br />

muss seine Widerrufsbelehrung abändern,<br />

wenn das Gesetz in Kraft tritt. Auch hier<br />

dürfte es jedoch wichtig sein, dass<br />

vermieden wird, dass der Verbraucher mit<br />

unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen<br />

konfrontiert wird (z.B. bei eBay). Ferner<br />

sollte die Widerrufsbelehrung, über die im<br />

Internet selbst informiert wird, derjenigen<br />

entsprechen, die der Verbraucher auch<br />

später in Textform (bspw. Email) erhält.<br />

Regelung des Wertersatzes<br />

Der Europäische Gerichtshof hat nicht<br />

ausgeurteilt, dass ein Wertersatz unter<br />

keinen Umständen geltend gemacht<br />

werden darf. Ein Wertersatz kann lediglich<br />

für ein "Ausprobieren" der Ware nicht<br />

geltend gemacht werden. Der EuGH hat<br />

ausdrücklich den Punkt offen gelassen,<br />

dass unter Berücksichtigung <strong>von</strong> Treu und<br />

Glauben sehr wohl ein Wertersatz geltend<br />

gemacht werden kann. Aus diesem Grund<br />

spricht der Gesetzgeber auch da<strong>von</strong>, dass<br />

ein Wertersatz dann zu leisten ist, wenn<br />

die Ware in einer Art und Weise genutzt<br />

wurde, die über die Prüfung der<br />

Eigenschaften und der Funktionsweise<br />

hinausgeht. Die wirtschaftlichen Folgen<br />

hat der Gesetzgeber hierbei durchaus<br />

erkannt. Es heißt insofern in der<br />

Gesetzesbegründung:<br />

"Soweit der Verbraucher die Ware in einer<br />

Weise nutzt, die nicht erforderlich ist, um<br />

sein Widerrufsrecht effektiv auszuüben,<br />

entspricht es daher den allgemeinen<br />

Grundsätzen <strong>von</strong> Treu und Glauben, für<br />

diese weitergehende Nutzung bzw.<br />

Abnutzung der Ware Wertersatz leisten zu<br />

müssen. Es wäre unbillig, wenn der<br />

Unternehmer diesen Nachteil tragen<br />

müsste. Denn nicht selten kann eine<br />

benutzte Sache nicht mehr als neuwertig<br />

verkauft werden und ist daher für den<br />

Unternehmer faktisch wertlos. Darüber<br />

hinaus wäre es dem Verbraucher bei einer<br />

Regelung, nach der er generell keinen<br />

Wertersatz leisten müsste, ohne weitere<br />

Konsequenzen möglich, eine Ware über<br />

mindestens zwei Wochen vollständig zu<br />

nutzen und dann wieder zurückzugeben.<br />

Die Beweislast für eine Nutzung der Ware,<br />

die im Einzelfall über die Prüfung der<br />

Eigenschaften und der Funktionsweise<br />

hinausgeht, liegt beim Unternehmer.<br />

Diesem kommt nach Ansicht des<br />

Gesetzgebers der Beweis des ersten<br />

Anscheins zugute.<br />

Weist die Ware deutliche bzw. erhebliche<br />

Gebrauchsspuren auf, entspricht die<br />

allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass<br />

dies typische Folge einer intensiven<br />

Nutzung und nicht lediglich einer Prüfung<br />

ist. Erheblich sein kann aber nicht nur die<br />

Intensität der Gebrauchsspuren. Neben<br />

anderen Indizien kann unter Umständen<br />

auch die Gesamtsituation herangezogen<br />

werden. Wird etwa ein Kommunionskleid<br />

nach dem Weißen Sonntag<br />

zurückgesandt, kann ggf. aus den<br />

Umständen geschlossen werden, dass es<br />

getragen und nicht nur ausprobiert wurde,<br />

auch wenn das Kleid keinerlei<br />

Gebrauchsspuren aufweist."<br />

Soweit die Theorie - in der Praxis dürfte es<br />

dem Verkäufer schwierig werden,<br />

nachzuweisen, dass Schuhe bei einer<br />

Hochzeit getragen wurden oder ein<br />

Kommunionskleid einmalig genutzt wurde.<br />

Gleiches gilt auch für die Mitnahme einer<br />

Kamera in einen Urlaub, der weniger als<br />

zwei Wochen dauert.<br />

Der Gesetzgeber vertritt ferner die<br />

Auffassung, dass eine entsprechende<br />

Prüfung bei Öffnen einer Verpackung, bei<br />

der dies nach Verkehrssitte nicht üblich ist<br />

(bspw. verschweißte Medikamente) zu<br />

einer Wertersatzpflicht führt. Grund: eine<br />

derartige Prüfung konnte nicht im<br />

Ladengeschäft vorgenommen werden.<br />

Dies hat die Rechtsprechung bisher<br />

anders gesehen.<br />

17


Konkrete Änderung der<br />

Widerrufsbelehrung<br />

Im Widerrufsrecht wird durch Verwendung<br />

des Wortes "auch" darauf hingewiesen,<br />

dass der Widerruf "auch durch<br />

Rücksendung der Sache" erfolgen kann.<br />

Ferner wurde geregelt, dass die<br />

regelmäßigen Kosten der Rücksendung im<br />

Falle der Nutzung der 40-Euro-Klausel zu<br />

erstatten sind. Neu ist somit das Wort<br />

"regelmäßig".<br />

Obwohl der Gesetzgeber in erwähnt, dass<br />

entsprechend der Rechtsprechung des<br />

Europäischen Gerichtshofes auch die<br />

Hinsende-Kosten zu erstatten sind, ist<br />

dieser Punkt nicht in die beabsichtigte<br />

neue Muster-Widerrufsbelehrung<br />

aufgenommen worden.<br />

In den Widerrufsfolgen wird es in Zukunft<br />

gemäß dem Gesetzesentwurfes bei einer<br />

unverzüglichen Textforminformation über<br />

den Wertersatz wie folgt heißen:<br />

"Für die Verschlechterung der Sache und<br />

für die gezogenen Nutzungen müssen Sie<br />

Wertersatz nur leisten, soweit die<br />

Nutzungen oder die Verschlechterung auf<br />

einen Umgang mit der Sache<br />

zurückzuführen ist, der über die Prüfung<br />

der Eigenschaften und der Funktionsweise<br />

hinausgeht. Unter "Prüfung der<br />

Eigenschaften und der Funktionsweise "<br />

versteht man das Testen und<br />

Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es<br />

etwa im Ladengeschäft möglich und üblich<br />

ist."<br />

Ob dieser Gesetzesentwurf so<br />

beschlossen wird oder ob es im Rahmen<br />

des Gesetzgebungsverfahrens noch<br />

weitere Änderungen geben wird, ist<br />

schwer einzuschätzen. Ebenfalls unklar ist<br />

die Frage, wann das Gesetz in Kraft treten<br />

wird. Insbesondere den Internethändlern<br />

bringt die Änderung viele Vorteile. Die EU<br />

Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet<br />

bis 2013 viele Änderungen für den<br />

Internethandel. Darin sind u.a. enthalten:<br />

Immer 14 Tage Widerrufsfrist, neues<br />

Belehrungsmuster, Verbraucher trägt<br />

Rücksendekosten, Buttonlösung etc.<br />

Praxistipp:<br />

Für die Verwendung der 40-Euro-Klausel<br />

im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist<br />

eine gesonderte Vereinbarung notwendig.<br />

Vor dem Hintergrund, dass der<br />

Gesetzgeber das Wort "regelmäßigen" bei<br />

der Kostenerstattung mit aufgenommen<br />

hat, muss auch die entsprechende<br />

Vereinbarung in den AGB, jedenfalls<br />

außerhalb der Widerrufsbelehrung,<br />

angepasst werden. Das Wort<br />

„regelmäßigen“ im Zusammenhang mit<br />

den Kosten der Rücksendung muss unter<br />

allen Umständen verwendet werden.<br />

Ansonsten wird etwas anderes vereinbart<br />

als das, was der tatsächlichen Rechtslage<br />

entspricht.<br />

Bei Nutzung der Widerrufsbelehrung<br />

sollten Händler daher darauf achten, dass<br />

auch die regelmäßigen Kosten der<br />

Rücksendung gesondert vereinbart<br />

werden.<br />

Ähnlich wie bei der letzten Änderung der<br />

Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 kann<br />

nach Ablauf der Übergangsfrist wieder<br />

einmal wettbewerbsrechtlich abgemahnt<br />

werden, wenn Internethändler es<br />

versäumen, die Widerrufsbelehrung<br />

abzuändern.<br />

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