von Rechtsanwalt Tobias Stöhr - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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<strong>von</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Tobias</strong> <strong>Stöhr</strong><br />
1
Zur Person: <strong>Tobias</strong> <strong>Stöhr</strong><br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Tobias</strong> <strong>Stöhr</strong> studierte Rechtswissenschaft an der TU-<br />
<strong>Dresden</strong>. Im Rahmen seiner Ausbildung legte <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Stöhr</strong><br />
sowohl das erste, als auch das zweite Staatsexamen, jeweils mit<br />
überdurchschnittlichen Leistungen, ab.<br />
Herr <strong>Stöhr</strong> war während seiner Referendarszeit Leiter <strong>von</strong><br />
Arbeitsgemeinschaften an der TU-<strong>Dresden</strong> und hat zudem<br />
Prüfungsleistungen abgenommen. Ferner ist <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Stöhr</strong> als<br />
Dozent der Sächsischen kommunalen Bildungseinrichtung gelistet.<br />
Neben der Tätigkeit als <strong>Rechtsanwalt</strong> promoviert Herr <strong>Stöhr</strong> im<br />
Themenbereich des Wirtschaftsrechtes.<br />
Zu den Schwerpunkten der rechtlichen Tätigkeit zählen der gewerbliche Rechtsschutz und das IT-<br />
Recht. Ferner verfügt Herr <strong>Stöhr</strong> über umfangreiche Kenntnisse im Bereich des allgemeinen Vertrags-<br />
und Wirtschaftsrechtes. Gerade in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-<br />
Rechts veröffentlicht Herr <strong>Stöhr</strong> regelmäßig Publikationen und untermauert seine Kenntnisse durch<br />
abgehaltene Vortragsreihen.<br />
Oberste Priorität der <strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> ist das problemorientierte, effiziente und<br />
wirtschaftlich durchdachte Handeln im Umgang mit den Anliegen der Mandantschaft. Hierbei erfolgt<br />
eine umfassende und zielorientierte Betreuung der Mandantschaft sowohl im außergerichtlichen, als<br />
auch im gerichtlichen Bereich. Neben der Vertretung der Mandantschaft hat es sich die<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> zur Aufgabe gemacht, durch intensive und sorgfältig abgestufte Beratung<br />
die Mandantschaft zum präventiven Denken zu verhelfen und somit frühzeitig juristische<br />
Problemschwerpunkte zu vermeiden.<br />
Zur <strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong><br />
Oberste Priorität der <strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> ist das problemorientierte, effiziente und<br />
wirtschaftlich durchdachte Handeln im Umgang mit den Anliegen der Mandantschaft. Hierbei erfolgt<br />
eine umfassende und zielorientierte Betreuung der Mandantschaft sowohl im außergerichtlichen, als<br />
auch im gerichtlichen Bereich. Neben der Vertretung der Mandantschaft hat es sich die<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> zur Aufgabe gemacht, durch intensive und sorgfältig abgestufte Beratung<br />
die Mandantschaft zu präventiven Denken zu verhelfen und somit frühzeitig juristische<br />
Problemschwerpunkte zu vermeiden.<br />
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Hinweisen möchte ich bereits jetzt auf einige Vortragsveranstaltungen in<br />
unserem Hause:<br />
Donnerstag, 8. September 2011 VERKEHRSRECHT<br />
19:00 Uhr in unserer Kanzlei „Anhörungsbogen erhalten? – Erfolgreiche<br />
Rechtsanwältin Kristin Dimke Strategien im Bußgeldverfahren“<br />
Donnerstag, 22. September 2011 ARBEITSRECHT<br />
19:00 Uhr in unserer Kanzlei „Befristung <strong>von</strong> Arbeitsverträgen- aber wie?“<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> Dieter <strong>Merz</strong><br />
Donnerstag, 13. Oktober 2011 ERBRECHT<br />
19:00 Uhr in unserer Kanzlei „Vorsorge durch Patientenverfügung, Vor-<br />
Rechtsanwältin Kristin Dimke sorge- und Betreuungsvollmacht“<br />
Donnerstag, 10. November 2011 ARBEITSRECHT<br />
19:00 Uhr in unserer Kanzlei „Neues im Arbeitsrecht und aktuelle Recht-<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> Dieter <strong>Merz</strong> sprechung“<br />
Donnerstag, 24. November 2011 GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ<br />
19:00 Uhr in unserer Kanzlei „Allgemeine Geschäftsbedingungen -<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Tobias</strong> <strong>Stöhr</strong> Überblick und neueste Rechtsprechung“<br />
Donnerstag, 8. Dezember 2011 ARBEITSRECHT<br />
19:00 Uhr in unserer Kanzlei „Datenschutz im Arbeitsverhältnis“<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> Dieter <strong>Merz</strong><br />
Da aufgrund der Räumlichkeiten die Teilnehmerzahl begrenzt ist, bitten wir Sie, sich vorab per E-Mail<br />
an Dahncke@abtmeyer-merz.de zu der gewünschten Veranstaltung anzumelden.<br />
3
Inhaltsverzeichnis<br />
1. MARKENRECHT .............................................................................................................. 5<br />
1.1. Übersicht zum Markenrecht ............................................................................................... 5<br />
1.2. Rechtsprechung Markenrecht ............................................................................................ 6<br />
1.2.1. BGH: Die Werbung einer freien Autoreparaturwerkstatt mit der Bildmarke eines<br />
bekannten Autoherstellers ist verboten........................................................................ 6<br />
1.2.2. Marlene-Dietrich-Bildnis II .......................................................................................... 6<br />
2. WETTBEWERBSRECHT................................................................................................. 8<br />
2.1. Die europäischen Rahmenbedingungen zur Benutzung einer fremden Marke<br />
als „Key/Ad-Word“ im Verhältnis der nationalen Rechtsprechung. ..................... 8<br />
2.2. Rechtsprechung Wettbewerbsrecht ............................................................................... 10<br />
2.2.1. Unzureichende Bevorratung eines Markenprodukts (Lockvogelangebote bei<br />
Discountern) ................................................................................................................ 10<br />
2.2.2. Bedingungen für Inanspruchnahme <strong>von</strong> Werbung mit Einführungspreisen müssen<br />
erkennbar gemacht werden ......................................................................................... 10<br />
3. DATENSCHUTZ/IT-RECHT ........................................................................................11<br />
3.1. Die Rechtssichere Archivierung <strong>von</strong> E-Mails .............................................................. 11<br />
3.2. Anforderungen an ein Impressum ................................................................................. 12<br />
4. URHEBERRECHT ............................................................................................................13<br />
4.1. Das OLG Köln entschied kürzlich über mehrere Fragen des Filesharings zu<br />
Gunsten abgemahnter Verbraucher............................................................................... 13<br />
Anscheinsbeweis ....................................................................................................................... 13<br />
4.2. Rechtsprechung Urheberrecht ........................................................................................ 15<br />
5. AGB-RECHT ........................................................................................................................15<br />
5.1. Änderung der Widerrufsbelehrung ................................................................................ 15<br />
4
1. Markenrecht<br />
1.1. Übersicht zum Markenrecht<br />
Wann entsteht Markenschutz und<br />
warum ist es sinnvoll sich eine Marke<br />
schützen zu lassen?<br />
Markenrechtsschutz entsteht durch<br />
Eintragung einer Marke. Sie kann jedoch<br />
bereits durch Benutzung am Markt wirken,<br />
was jedoch sehr schwer zu beweisen ist.<br />
Daher empfiehlt sich auf jeden Fall eine<br />
Markeneintragung, die deutschlandweit<br />
wirkt. Um eine missbräuchliche Benutzung<br />
der Marke zu verhindern und seine<br />
wirtschaftlichen Interessen zu wahren,<br />
stehen dem Markeninhaber verschiedene<br />
Ansprüche zum Schutz seiner Marke zu<br />
(Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz<br />
etc.). Auch hier sind wir für viele<br />
Mandanten tätig.<br />
Voraussetzung Markenanmeldung<br />
Entscheidende Voraussetzung für die<br />
Eintragung einer Marke ist die<br />
Unterscheidungskraft der Marke für die<br />
damit zu schützenden Waren und<br />
Dienstleistungen.<br />
Beschreibende Bezeichnungen können<br />
zudem durch eine graphische Gestaltung<br />
Kennzeichnungskraft erlangen und so zu<br />
einer Eintragung gelangen. Oftmals<br />
beschränkt sich der Markenschutz in<br />
solchen Fällen aber auf die konkrete<br />
graphische Gestaltung, so dass der<br />
markenrechtliche Schutz einer solchen<br />
Marke äußerst gering ist. Daher ist<br />
grundsätzlich eine kennzeichnungskräftige<br />
Wortmarke zu bevorzugen.<br />
Absolute Schutzhindernisse<br />
Ferner setzt eine Eintragung als Marke<br />
voraus, dass keine sonstigen absoluten<br />
Schutzhindernisse vorliegen. Ein<br />
absolutes Schutzhindernis liegt bei<br />
fehlender Unterscheidungskraft vor. Aber<br />
auch bei:<br />
- Zeichen, die ausschließlich aus<br />
Angaben über Art, Menge,<br />
Beschaffenheit, Wert, Bestimmung,<br />
Zeit und Ort der Herstellung bzw.<br />
Dienstleistung bestehen,<br />
- Zeichen, die Flaggen, Wappen, Siegel,<br />
Hoheitszeichen, Bezeichnungen <strong>von</strong><br />
Kommunen etc. enthalten,<br />
- allgemein übliche Bezeichnungen, d.h.<br />
Zeichen, die ursprünglich<br />
Unterscheidungskraft hatten, die sich<br />
jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch<br />
als Gattungsbezeichnung durchgesetzt<br />
haben,<br />
- täuschenden Angaben über Art,<br />
Beschaffenheit oder Herkunft,<br />
- Zeichen, die amtliche Prüf- und<br />
Gewährzeichen enthalten,<br />
- Verstoß gegen die öffentliche Ordnung<br />
und die guten Sitten,<br />
- Zeichen, deren Benutzung nach<br />
sonstigen Vorschriften im öffentlichen<br />
Interesse untersagt werden können.<br />
Relative Schutzhindernisse<br />
Abgesehen <strong>von</strong> den vorgenannten<br />
Voraussetzungen kann die Eintragung<br />
einer Marke abgelehnt werden, wenn<br />
bereits ein älteres Markenrecht besteht<br />
und zwischen der anzumeldenden Marke<br />
und einer älteren Marke eine<br />
Verwechslungsgefahr vorliegt.<br />
Nur wenige Markenämter prüfen jedoch im<br />
Rahmen einer Markenanmeldung, ob<br />
bereits ein älteres, verwechslungsfähiges<br />
Markenrecht vorliegt. Bei deutschen und<br />
europäischen Markenanmeldungen erfolgt<br />
z.B. keine Prüfung durch das Amt. Hier hat<br />
der Anmelder durch eine eigenständige<br />
Markenrecherche dafür zu sorgen, dass<br />
kein älteres verwechslungsfähiges<br />
Markenrecht besteht. Diese Leistung<br />
bieten wir unter anderem auch für Sie an.<br />
5
Auf der anderen Seite hat sich ein Inhaber<br />
eines bereits bestehenden Markenrechts<br />
auch selbst darum zu kümmern, dass<br />
keine verwechslungsfähigen Marken<br />
benutzt bzw. als Marke neu angemeldet<br />
werden.<br />
1.2. Rechtsprechung Markenrecht<br />
1.2.1. BGH: Die Werbung einer freien<br />
Autoreparaturwerkstatt mit der<br />
Bildmarke eines bekannten<br />
Autoherstellers ist verboten.<br />
BGH, Urt. v. 14.04.2011, I ZR 33/10 –<br />
Volkswagen/ATU<br />
Pressemitteilung Nr. 65/2011<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist<br />
Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren<br />
Wartung eingetragenen Bildmarke, die das<br />
VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt.<br />
Sie wendet sich dagegen, dass die<br />
beklagte ATU Handels-GmbH & Co. KG,<br />
welche mehrere markenunabhängige<br />
Reparaturwerkstätten betreibt, in ihrer<br />
Werbung für die Inspektion <strong>von</strong> VW-<br />
Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin<br />
verwendet.<br />
Sowohl das Landgericht als auch das<br />
Oberlandesgericht haben der Beklagten<br />
die Verwendung der Bildmarke verboten.<br />
Entscheidung<br />
Der Bundesgerichtshof hat eine<br />
Verletzung der eingetragenen Marke der<br />
Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in<br />
ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an<br />
VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke<br />
der Klägerin ein mit der Klagemarke<br />
identisches Zeichen für identische Dienstleistungen<br />
(Wartung <strong>von</strong> Fahrzeugen)<br />
verwendet. Hierdurch hat die Beklagte die<br />
Werbefunktion der Klagemarke<br />
beeinträchtigt. Mit der Verwendung des<br />
allgemein bekannten Bildzeichens der<br />
Klägerin ist ein Imageverlust der<br />
Klagemarke verbunden.<br />
Jedoch sieht das Markenrecht vor, dass<br />
der Inhaber einer Marke, einem Dritten die<br />
Verwendung der Marke als notwendigen<br />
Hinweis auf den<br />
Dienstleistungsgegenstand des Dritten<br />
nicht verbieten kann, soweit die<br />
Benutzung nicht gegen die anständigen<br />
Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel<br />
verstößt. Im vorliegenden Fall sind die<br />
Voraussetzungen dieser<br />
Schutzrechtsschranke allerdings nicht<br />
erfüllt, weil die ATU Handels-GmbH & Co.<br />
KG die Beschreibung des Gegenstands<br />
der <strong>von</strong> ihr angebotenen Dienstleistungen<br />
ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“<br />
oder „Volkswagen“ zurückgreifen kann<br />
und nicht auf die Verwendung des<br />
Bildzeichens angewiesen ist.<br />
BGH:<br />
1.2.2. Marlene-Dietrich-Bildnis II<br />
1. Zeichen oder Angaben, die sonst als<br />
Werbemittel verwendet werden, ohne dass<br />
sie für die betreffenden Waren oder<br />
Dienstleistungen beschreibend sind, kann<br />
nicht schon wegen einer solchen<br />
Verwendung die Eintragung als Marke<br />
versagt werden.<br />
2. Bei der Prüfung des<br />
Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2<br />
Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose<br />
zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen<br />
<strong>von</strong> Haus aus Unterscheidungskraft für die<br />
angemeldeten Waren und Dienstleistungen<br />
zukommt. Dabei sind die in der<br />
betreffenden Branche bestehenden<br />
Verkehrsgepflogenheiten sowie - wenn das<br />
angemeldete oder ein ähnliches Zeichen<br />
bereits benutzt wird - die<br />
Kennzeichnungsgewohnheiten und die<br />
tatsächliche Wahrnehmung der<br />
angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu<br />
berücksichtigen. Die Wahrnehmung des<br />
Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als<br />
Hinweis auf die betriebliche Herkunft der<br />
betreffenden Ware oder Dienstleistung<br />
verstanden wird, kann auch dadurch<br />
6
eeinflusst werden, dass Marken bei den<br />
betreffenden Waren oder Dienstleistungen<br />
üblicherweise an bestimmten Stellen<br />
angebracht werden.<br />
3. Eine Beschränkung der Marke darauf, dass<br />
der Schutz nur für die Anbringung des<br />
Zeichens an einer bestimmten Stelle<br />
begehrt wird (sogenannte Positionsmarke),<br />
bedarf es nicht, wenn - wie im Regelfall -<br />
praktisch bedeutsame und naheliegende<br />
Möglichkeiten der Anbringung des<br />
Zeichens an verschiedenen Stellen auf oder<br />
außerhalb der Ware oder Dienstleistung in<br />
Betracht kommen, bei denen das Zeichen<br />
vom Verkehr als Herkunftshinweis<br />
verstanden wird.<br />
BGH, Beschluss vom 31.3.2010 I ZB<br />
62/09, GRUR 2010, 825 – Marlene-<br />
Dietrich-Bildnis II:<br />
Bereits im Jahr 2008 hatte sich der<br />
Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu<br />
befassen, ob das Bildnis einer berühmten<br />
verstorbenen Persönlichkeit (in dem<br />
damals zu entscheidenden Fall handelte<br />
es sich um eine Fotografie der 1992<br />
verstorbenen Schauspielerin Marlene<br />
Dietrich) dem Markenschutz zugänglich ist<br />
(vgl. BGH GRUR 2008, 1093 – Marlene-<br />
Dietrich-Bildnis).<br />
Der BGH kam in der damaligen<br />
Entscheidung zu dem Ergebnis, dass ein<br />
Bildnis einer Person, so auch das einer<br />
verstorbenen Berühmtheit, grundsätzlich<br />
als Marke schutzfähig sei. Jetzt<br />
konkretisiert und erweitert der BGH seine<br />
Rechtsprechung. Die grundsätzliche<br />
Problematik bei derartigen Marken liegt in<br />
der Tatsache begründet, dass eine der<br />
zentralen Funktionen der Marke darin<br />
besteht, als Hinweis auf die betriebliche<br />
Herkunft des mit der Marke<br />
gekennzeichneten Produktes zu dienen.<br />
Wird aber ein Produkt mit dem Bildnis<br />
einer (verstorbenen) Berühmtheit<br />
versehen, stellt sich stets die Frage, ob<br />
darin eine entsprechende Andeutung auf<br />
die betriebliche Herkunft gesehen werden<br />
kann, oder ob die Öffentlichkeit das<br />
Kennzeichen allein mit der abgebildeten<br />
Persönlichkeit in Verbindung bringt. Diese<br />
Frage ist nach Auffassung des Gerichts<br />
nicht abstrakt zu beantworten, sondern<br />
muss jeweils im Hinblick auf den<br />
konkreten Einzelfall beurteilt werden.<br />
So hatte der BGH in seiner ersten<br />
Entscheidung aus dem Jahr 2008<br />
festgelegt, dass das Bildnis <strong>von</strong> Marlene<br />
Dietrich z.B. für Waren aus Papier und<br />
Pappe und Bekleidungsstücke<br />
unterscheidungskräftig und damit<br />
eintragungsfähig sei. Wo hingegen die<br />
Unterscheidungskraft für Bild- und<br />
Tonträger nicht gegeben war. Das<br />
Bundespatentgericht (BPatG), an welches<br />
das Verfahren daraufhin zurückverwiesen<br />
wurde, hatte demnach über die<br />
Eintragungsfähigkeit des Bildes als Marke<br />
für diese Waren unter Berücksichtigung<br />
der Entscheidung des BGH neu zu<br />
entscheiden. Trotz der vorausgegangenen<br />
Entscheidung des BGH lehnte das BPatG<br />
mit Beschluss vom 13. September 2009<br />
(29 W (pat) 147/03) die Eintragung dieses<br />
Zeichens für diese Waren wieder ab.<br />
In einer erneuten Rechtsbeschwerde des<br />
Anmelders ergangenen Entscheidung<br />
stellt der BGH erneut fest, dass die<br />
Eintragung des Bildnisses für die hier<br />
fraglichen Waren nicht versagt werden<br />
dürfe. Unter Verweis auf die<br />
Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofes (EuGH GRUR 2010, 228 –<br />
Vorsprung durch Technik) führt der BGH<br />
aus, dass aufgrund dieser Sachlage, dass<br />
das zu schützende Kennzeichen auch als<br />
Werbemittel eingesetzt werden könne,<br />
nicht bereits das Fehlen jeglicher<br />
Unterscheidungskraft gefolgert werden<br />
könne, wenn die betroffenen<br />
Verkehrskreise das Zeichen (auch) als<br />
Herkunftshinweis für die betroffenen<br />
Waren verstehen könnten. Ob <strong>von</strong> einem<br />
solchen Verständnis des Verkehrs<br />
ausgegangen werden kann, sei im Wege<br />
einer Prognoseentscheidung durch das<br />
7
zuständige Deutsche Patent-und<br />
Markenamt zu untersuchen. Hierbei<br />
komme es jedoch nicht darauf an, ob<br />
bereits eine entsprechende<br />
Kennzeichnungspraxis oder -gewohnheit<br />
bestehe. Vielmehr sei es<br />
ausschlaggebend, ob eine praktisch<br />
erhebliche und naheliegende Möglichkeit<br />
besteht, dass das betroffene Zeichen vom<br />
Verkehr für die zu schützenden Waren<br />
und Dienstleistungen ohne Weiteres als<br />
Marke verstanden werde.<br />
Der BGH hat das Verfahren zur erneuten<br />
Entscheidung an das BPatG<br />
zurückverwiesen, das mittlerweile mit<br />
seinem Beschluss vom 06.10.2010 (29 W<br />
(pat) 147/03 – BeckRS 2010, 25770) die<br />
Eintragung der streitgegenständlichen<br />
Marke für die verbliebenen Waren (nun<br />
dem BGH folgend) bestätigt hat.<br />
Praxistipp:<br />
Dieses Urteil zeigt, dass es (soweit aus<br />
Marketinggesichtspunkten sinnvoll) sich<br />
durchaus lohnen kann, neue oder<br />
zumindest etwas außergewöhnliche Wege<br />
bei der Kennzeichnung <strong>von</strong> Waren und<br />
Dienstleistungen zu gehen. Von überaus<br />
entscheidender Bedeutung ist dabei<br />
jedoch stets die fachgerechte Bestimmung<br />
der im jeweiligen Einzelfall zu<br />
schützenden Waren und Dienstleistungen.<br />
2. Wettbewerbsrecht<br />
2.1. Die europäischen<br />
Rahmenbedingungen zur Benutzung<br />
einer fremden Marke als „Key/Ad-<br />
Word“ im Verhältnis der nationalen<br />
Rechtsprechung.<br />
In den vergangenen Monaten hatte sich<br />
der Europäische Gerichtshof (EuGH) in<br />
mehreren Entscheidungen (u.a. EuGH, C-<br />
236/08 bis C-238/08 – „Google France<br />
und Google“; C-278/08 – „Bergspechte/<br />
trekking.at Reisen“, C-91/09 – „Eis.de“; C-<br />
558/08 – „Portakabin/Primakabin“) mit der<br />
Frage zu beschäftigen, ob und inwieweit<br />
die Verwendung einer fremden Marke als<br />
sog. „Keyword/Adword“ als<br />
Markenrechtsverletzung anzusehen ist.<br />
Der EuGH hat durch diese<br />
Rechtsprechung hohe Anforderungen<br />
aufgestellt, welche <strong>von</strong> den Werbenden in<br />
Zukunft zu beachten sind. Zwar hat der<br />
EuGH dabei nicht alle Streitfragen<br />
abschließend geklärt, jedoch folgt die<br />
nationale Rechtsprechung in den ersten<br />
Entscheidungen den strengen Vorgaben<br />
und konkretisiert diese weiter.<br />
Der EuGH hat zunächst klargestellt, dass<br />
eine Verwendung eines fremden<br />
Zeichens, wie sie die markenrechtlichen<br />
Verletzungstatbestände voraussetzen,<br />
auch dann zu bejahen sind, wenn das<br />
fremde Zeichen selbst nicht in der<br />
eingeblendeten Werbeanzeige erscheine,<br />
sondern nur als (unsichtbares) Keyword<br />
vom Werbenden ausgewählt werde.<br />
Weiter stellt der EuGH fest, dass bei einer<br />
Behinderung der Herkunftsfunktion, mithin<br />
eine Markenverletzung anzunehmen sei,<br />
wenn auf der Grundlage der<br />
erscheinenden Anzeige für einen<br />
durchschnittlichen Internetnutzer nicht<br />
oder nur schwer zu erkennen sei, ob die<br />
dort beworbenen Waren bzw.<br />
Dienstleistungen vom Inhaber der Marke<br />
bzw. einem berechtigten Unternehmen<br />
oder aber vielmehr <strong>von</strong> einem<br />
unberechtigten Dritten stammten (siehe.<br />
EuGH, Urteile „Google France und<br />
Google“; „Bergspechte/trekking.at<br />
Reisen“). Ferner führt der EuGH an, dass<br />
eine Beeinträchtigung der<br />
Herkunftsfunktion dann anzunehmen ist,<br />
wenn die Anzeige des Dritten<br />
fälschlicherweise den Eindruck erweckt,<br />
dass zwischen diesem Dritten und dem<br />
8
Markeninhaber eine wirtschaftliche<br />
Verbindung bestehe. Auch wenn die<br />
Anzeige den Eindruck einer<br />
wirtschaftlichen Verbindung nicht direkt<br />
hervorruft, so kann jedoch hinsichtlich die<br />
Angabe der Herkunft der betroffenen<br />
Waren oder Dienstleistungen so vage<br />
gehalten sein, dass ein durchschnittlich<br />
informierter und angemessen<br />
aufmerksamer Internetnutzer nicht<br />
erkennen könne, ob der Werbende im<br />
Verhältnis zum Markeninhaber<br />
(unberechtigter) Dritter oder vielmehr mit<br />
diesem wirtschaftlich verbunden ist. Somit<br />
sei auf eine Beeinträchtigung der<br />
herkunftshinweisenden Funktion des<br />
Zeichens, und somit eine<br />
Markenverletzung, zu schließen.<br />
Ob bei solchen Anforderungen im<br />
Einzelfall eine Beeinträchtigung oder eine<br />
Gefahr der Beeinträchtigung der<br />
herkunftshinweisenden Funktion der<br />
Marke vorliege, sei aber <strong>von</strong> den<br />
nationalen Gerichten zu entscheiden.<br />
Die daraufhin ergangene Entscheidung<br />
des Oberlandesgerichts Braunschweig<br />
(vgl. OLG Braunschweig, Urt. v.<br />
24.11.2010, 2 U 113/08; LG Köln Urt. v.<br />
10.02.2011, 31 O 438/10 – nicht<br />
veröffentlicht) konkretisiert nun die<br />
strengen Voraussetzungen, die der EuGH<br />
aufgestellt hat. Auch sie stellen bei der<br />
Beurteilung der markenrechtlichen<br />
Zulässigkeit der Benutzung eines fremden<br />
Zeichens als Keyword maßgeblich auf die<br />
Werbeanzeige selbst ab.<br />
Aufklärende Hinweise spielen auf der<br />
verlinkten Website in diesem<br />
Zusammenhang grundsätzlich keine Rolle.<br />
Das LG Köln hebt in diesem<br />
Zusammenhang Unter anderem hervor,<br />
dass entsprechende aufklärende Hinweise<br />
auf Unterseiten (z.B. dem Impressum) der<br />
verlinkten Website erst recht nicht<br />
genügen, um eine Markenverletzung<br />
auszuschließen (vgl. LG Köln, a.a.O.).<br />
Eine Beeinträchtigung der<br />
Herkunftsfunktion der benutzten (fremden)<br />
Marke kann nach Ansicht des LG Köln<br />
auch nicht allein dann ausgeschlossen<br />
werden, wenn die Domain der<br />
beworbenen Website selbst nicht die<br />
betroffene Marke enthalte. Dies gilt nicht,<br />
wenn die Domain aus beschreibenden<br />
Begriffen bestehe (LG Köln, a.a.O).<br />
Nach Auffassung des OLG Braunschweig<br />
(OLG Braunschweig, a.a.O.) kann sich der<br />
Werbende weiterhin nicht darauf berufen,<br />
dass das fremde verletzte Zeichen <strong>von</strong><br />
einem Werbedienst hinzugefügt wird.<br />
Zumindest dann nicht, wenn der<br />
Werbende im Rahmen der<br />
Anzeigengestaltung die Möglichkeit hatte,<br />
die vom Werbedienst hinzugefügten<br />
Keywords zur Kenntnis zu nehmen und zu<br />
entfernen.<br />
Praxistipp:<br />
Wegen den hohen Voraussetzungen für<br />
die Werbung mit fremden Marken als<br />
Keywords sind bei der Verwendung <strong>von</strong><br />
Keywords für Internetanzeigen etwaige<br />
Vorschläge des Internet-<br />
Referenzierungsdienstes stets sorgfältig<br />
auf fremde Kennzeichen zu prüfen.<br />
Zusätzlich ist bei Benutzung fremder<br />
Kennzeichen als Keywords im Rahmen<br />
der Gestaltung und der damit<br />
verbundenen Anzeige genau darauf zu<br />
achten, dass für den User erkennbar<br />
hervorgeht, ob und inwieweit ein<br />
wirtschaftliches Verhältnis zwischen<br />
Werbendem und Kennzeicheninhaber<br />
besteht. Auf klarstellende Hinweise auf der<br />
Website selbst kann sich der Werbende<br />
regelmäßig nicht berufen.<br />
9
2.2. Rechtsprechung<br />
Wettbewerbsrecht<br />
2.2.1. Unzureichende Bevorratung eines<br />
Markenprodukts (Lockvogelangebote bei<br />
Discountern)<br />
BGH vom 10.02.2011 – Az. I ZR 183/09,<br />
GRUR 2011, 340.<br />
Nach ständiger Rechtsprechung ist<br />
Werbung grundsätzlich dann als<br />
irreführend (und somit wettbewerbswidrig<br />
anzusehen), wenn die beworbenen Waren<br />
entgegen der Erwartung des Kunden zum<br />
angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht<br />
in ausreichender Menge vorrätig sind.<br />
Wird für ein Markenprodukt geworben, ist<br />
das Anbieten einer anderen<br />
Handelsmarke (No-Name-Produkte) nicht<br />
gleichartig, auch wenn diese objektiv<br />
gegeben sein mag.<br />
Damit haben Discounter dafür Sorge zu<br />
tragen, dass sie die <strong>von</strong> ihnen beworbene<br />
Ware in gewissen Mindestmengen vorrätig<br />
haben. Bei Werbeangebote mit<br />
Lebensmitteln müssen diese Waren<br />
grundsätzlich am ersten Verkaufstag<br />
verfügbar sein. Technische Geräte<br />
müssen auch bei einschränkenden<br />
Hinweisen in der Werbung zumindest<br />
sechs Stunden für Kunden verfügbar sein.<br />
Anderenfalls ist eine Werbung, die auf die<br />
unzulängliche Bevorratung nicht hinweist,<br />
wegen Irreführung unzulässig und<br />
demnach wettbewerbswidrig.<br />
Verlängerung einer befristeten<br />
Rabattaktion ist Wettbewerbswidrig<br />
OLG Köln (6 U 174/10)<br />
Wer mit einer befristeten Rabattaktion<br />
(„Sale“) wirbt, der kann diesen <strong>von</strong><br />
vornherein befristeten Zeitraum im<br />
Nachhinein nicht verlängern. Dabei ist es<br />
gleichgültig, ob man die Verlängerung <strong>von</strong><br />
Anfang an vor hatte, oder sich das<br />
spontan überlegt hat, weil die Aktion so<br />
gut lief. Letztendlich handelt es sich<br />
hierbei um eine Irreführung der auch <strong>von</strong><br />
wettbewerbsrechtlicher Bedeutung ist: Der<br />
Verbraucher, der irrtümlich meint, nur die<br />
erste kurze Frist für eine<br />
Kaufentscheidung zur Verfügung zu<br />
haben, wird sich eher zum Kauf veranlasst<br />
sehen, als derjenige, der mehr Zeit hat,<br />
das Angebot mit anderen auf dem Markt<br />
verfügbaren Angeboten zu vergleichen.<br />
Anderer Ansicht ist das OLG Hamm (I-4 U<br />
52/10 als auch 4 U 95/09). Die Sache liegt<br />
bereits dem BGH vor.<br />
2.2.2. Bedingungen für Inanspruchnahme<br />
<strong>von</strong> Werbung mit Einführungspreisen<br />
müssen erkennbar gemacht werden<br />
BGH Urteil vom 17.03.2011 (AZ.: I ZR<br />
81/09)<br />
Der BGH hat entschieden, dass eine<br />
Werbung mit hervorgehobenen<br />
Einführungspreisen, denen höhere<br />
durchgestrichene Preise<br />
gegenübergestellt werden, nur dann<br />
zulässig ist, wenn sich aus der<br />
betreffenden Werbung ergibt, wie lange<br />
die Einführungspreise gelten und ab wann<br />
die durchgestrichenen höheren Preise<br />
verlangt werden. Dies ergibt sich aus der<br />
Regelung des § 4 Nr. 4 UWG, wonach die<br />
Bedingungen für die Inanspruchnahme<br />
<strong>von</strong> Verkaufsförderungsmaßnahmen (z.B.:<br />
Preisnachlässen) klar und eindeutig in der<br />
Werbung angegeben werden müssen.<br />
Wirbt also jemand mit einem höheren<br />
Preis, welcher durchgestrichenen ist,<br />
müsse der Werbende deutlich machen,<br />
worauf sich dieser Preis beziehe. Handelt<br />
es sich bei dem durchgestrichenen Preis<br />
um den regulären Preis, denn der Händler<br />
10
nach Auslauf der Einführungswerbung<br />
verlange, müsse er angeben, ab wann er<br />
plane die Waren wieder für den regulären<br />
Preis zu verkaufen.<br />
3. Datenschutz/IT-Recht<br />
3.1. Die Rechtssichere<br />
Archivierung <strong>von</strong> E-Mails<br />
IT-Compliance: Problemfeld ist die<br />
(gesetzliche) Verpflichtung zur<br />
Speicherung <strong>von</strong> geschäftlichen E-Mails<br />
und deren rechtssichere Umsetzung.<br />
Hierbei geht es um die Frage:<br />
Dokumentationspflicht oder Datenschutz?<br />
Im Bereich der E-Mail-Archivierung steht<br />
die Unternehmensführung, regelmäßig vor<br />
einer großen Herausforderung: Auf der<br />
einen Seite hat der Gesetzgeber<br />
Vorgaben geschaffen, wonach die<br />
Archivierung des elektronischen E-Mail-<br />
Verkehrs über (unterschiedlich) lange<br />
Zeiträume vorgeschrieben ist.<br />
Auf der anderen Seite hat er sowohl der<br />
Speicherung, als auch der Verwendung<br />
<strong>von</strong> gespeicherten Daten enge Grenzen<br />
gesetzt.<br />
Unter Berücksichtigung des hohen Grades<br />
an Technisierung und Digitalisierung <strong>von</strong><br />
Geschäftsprozessen in Unternehmen,<br />
spielt die IT-Compliance mittlerweile eine<br />
wichtige Rolle. Es gibt eine Vielzahl<br />
gesetzlicher Pflichten und sonstiger<br />
Vorschriften im Bereich der elektronischen<br />
Datenverarbeitung, für deren Einhaltung<br />
die Verantwortlichen im Unternehmen<br />
zuständig sind. Hauptbestandteile sind<br />
einerseits die IT-Sicherheit, vor allem die<br />
Vertraulichkeit, die Sicherstellung der<br />
Verfügbarkeit, sowie Prüfbarkeit der<br />
gespeicherten Datenbestände, und<br />
andererseits die Einhaltung<br />
datenschutzrechtlicher Vorgaben. Hieraus<br />
resultiert eine umfangreiche Informations-,<br />
Kontroll- und Risikobegrenzungsfunktion<br />
der Unternehmensleitung.<br />
Die (ordnungsgemäße) Aufbewahrung <strong>von</strong><br />
E-Mails ist dabei die „Königsdisziplin“ der<br />
IT-Compliance: Hier wird der notwendige<br />
Ausgleich zwischen der Umsetzung der<br />
vorgegebenen Archivierungspflichten und<br />
der Wahrung des Datenschutzes deutlich.<br />
Die Pflicht zur Archivierung <strong>von</strong> E-Mails<br />
ergibt sich aus einer ganzen Reihe <strong>von</strong><br />
Gesetzen: Die Archivierungspflicht für<br />
Handelsbriefe (geregelt in den §§ 238<br />
Abs. 2, 257 HGB) umfasst – speziell im<br />
Hinblick auf deren Anhänge – ebenfalls E-<br />
Mails, z.B. wenn in dieser Form Verträge,<br />
Vertragsänderungen oder<br />
-ergänzungen, Rechnungen, etc.<br />
versendet oder empfangen werden.<br />
Zusätzlich ergibt sich aus der<br />
Abgabenordnung (AO) die Verpflichtung,<br />
steuerlich relevanten E-Mail-Verkehr zu<br />
archivieren (§ 147 AO). Die<br />
vorgeschriebene Dauer der Aufbewahrung<br />
liegt zwischen sechs und zehn Jahren und<br />
kann in konkreten Einzelfällen sogar<br />
darüber hinaus gehen. Wird die<br />
entsprechende Archivierung nicht oder<br />
nicht ordnungsgemäß durchgeführt, droht<br />
der Geschäftsführung (§ 43 Abs. 2<br />
GmbHG) bzw. dem Vorstand (§ 93 Abs. 2<br />
AktG) neben den<br />
Schadensersatzansprüchen das Belangen<br />
aufgrund der Verwirklichung <strong>von</strong><br />
Ordnungswidrigkeits- oder<br />
Straftatbeständen, welche Freiheitsstrafen<br />
bis zu zehn Jahren, Geldstrafen bzw.<br />
Bußgelder zur Folge haben.<br />
Die Umsetzung bereitet jedoch oft<br />
technische und rechtliche Schwierigkeiten.<br />
Zwar sind keine bestimmten Technologien<br />
zur Archivierung und auch keine<br />
bestimmte Art und Weise der Archivierung<br />
11
vorgeschrieben, doch werden die<br />
wesentlichen Vorschriften des HGB und<br />
der AO detailreich ergänzt, z.B. durch die<br />
Grundsätze zum Datenzugriff und zur<br />
Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU),<br />
durch die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
DV-gestützter Buchführungssysteme<br />
(GoBS) und durch diverse Vorgaben und<br />
Empfehlungen aus Behörden, Verbänden,<br />
etc.<br />
Daraus ergibt sich für die<br />
Unternehmensführung eine Vielzahl an zu<br />
beachtenden Vorschriften für die konkrete<br />
Umsetzung. Anderseits besteht bei der<br />
Durchführung der umfangreichen<br />
Archivierungspflichten stets die Gefahr,<br />
unerlaubt personenbezogene Daten <strong>von</strong><br />
Mitarbeitern zu speichern und damit gegen<br />
datenschutzrechtliche Vorschriften zu<br />
verstoßen. Eine wichtige Rolle bekommen<br />
unternehmensinterne Regelungen, und<br />
deren Umsetzung sowie Überwachung, im<br />
Hinblick auf die Erlaubnis oder Duldung<br />
der privaten Internet- bzw. E-Mail-<br />
Nutzung. Empfehlenswert ist eine<br />
(angemessene) stichprobenartige<br />
Kontrolle der Netzaktivitäten. Hierbei<br />
verringert man die Gefahr, im Sinne einer<br />
betrieblichen Übung zu einer Duldung der<br />
Privatnutzung zu gelangen.<br />
Einfacher gesagt: Lässt das Unternehmen<br />
die private Nutzung zu, gerät es<br />
regelmäßig bei der Archivierung in Konflikt<br />
mit dem im TKG sowie TMG geregelten<br />
Fernmeldegeheimnis. Lässt das<br />
Unternehmen nur die rein dienstliche<br />
Nutzung zu, sind „nur“ noch die<br />
Regelungen des BDSG maßgeblich<br />
einzuhalten.<br />
Hiermit ist möglich, einen geeigneten<br />
Mittelweg zu finden, der eine<br />
Privatnutzung in klaren Grenzen zulässt,<br />
um unter Einhaltung der<br />
datenschutzrechtlichen Vorgaben die<br />
vorgeschriebene Archivierung umzusetzen<br />
und trotzdem den Mitarbeiterinteressen<br />
entgegenzukommen.<br />
Praxistipp:<br />
Während ein komplettes Verbot der<br />
privaten E-Mail-Nutzung in den meisten<br />
Unternehmen nicht praxistauglich sein<br />
dürfte, muss vor einer undefinierten<br />
Zulassung der privaten Nutzung explizit<br />
gewarnt werden: Es wird im Einzelfall stets<br />
die Festlegung eines individuellen<br />
Konzeptes notwendig sein. Dessen<br />
Regeln für die Nutzung <strong>von</strong> Internet und<br />
E-Mail sollten im Rahmen des<br />
Arbeitsverhältnisses klar formuliert und<br />
kommuniziert werden. Das lässt sich<br />
erfahrungsgemäß am effektivsten über die<br />
Einführung einer umfassenden Richtlinie<br />
(sog. Social-Media-Guideline) erzielen.<br />
3.2. Anforderungen an ein<br />
Impressum<br />
Alle Anbieter geschäftsmäßiger<br />
elektronischer Informations- und<br />
Telekommunikationsdienste unterliegen<br />
der Anbieterkennzeichnungspflicht.<br />
Bei der Ausgestaltung des Impressums ist<br />
darauf zu achten, dass die Kontaktdaten<br />
leicht erkennbar sind. Zwar muss das<br />
Impressum nicht zwangsweise auch als<br />
„Impressum“ benannt werden, jedoch<br />
sollte es im oberen Bereich der<br />
Internetseite in allen gängigen<br />
Auflösungen gut lesbar sein.<br />
Ferner muss das Impressum unmittelbar<br />
erreichbar sein. Hierbei geht die<br />
Rechtsprechung da<strong>von</strong> aus, dass in der<br />
Regel zwei Klicks ausreichen. Solange<br />
die Internetseite online ist, muss das<br />
Impressum <strong>von</strong> jeder Unterseite aus<br />
erreichbar sein.<br />
12
In ein Impressum gehören insbesondere<br />
folgende Pflichtangaben:<br />
· Name und Anschrift des Betreibers<br />
der Website<br />
· bei juristischen Personen zusätzlich<br />
die Rechtsform, den<br />
Vertretungsberechtigten und, sofern<br />
Angaben über das Kapital der<br />
Gesellschaft gemacht werden, das<br />
Stamm- oder Grundkapital sowie,<br />
wenn nicht alle in Geld zu leistenden<br />
Einlagen eingezahlt sind, der<br />
Gesamtbetrag der ausstehenden<br />
Einlagen<br />
· Angaben, die eine schnelle<br />
elektronische Kontaktaufnahme<br />
und unmittelbare<br />
Kommunikation ermöglichen<br />
· Angaben zur zuständigen<br />
Aufsichtsbehörde<br />
· Angaben des zuständigen Handels-,<br />
Vereins-, Partnerschafts- oder<br />
Genossenschaftsregisters soweit<br />
vorhanden die<br />
Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />
· Angaben zur Liquidation<br />
Da die Rechtsprechung zu den jeweiligen<br />
Voraussetzungen eines Impressums<br />
enorm vielschichtig ist, würde eine<br />
umfangreichere Ausführung den Rahmen<br />
der Darstellung sprengen. Bei Fragen zu<br />
Ihrem Impressum stehen wir Ihnen<br />
jederzeit zur Verfügung.<br />
4. Urheberrecht<br />
4.1. Das OLG Köln entschied<br />
kürzlich über mehrere Fragen<br />
des Filesharings zu Gunsten<br />
abgemahnter Verbraucher<br />
Das OLG Köln, Beschluss vom<br />
24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11)<br />
Gegenstand war die urheberrechtliche<br />
Abmahnung wegen eines angeblichen<br />
Uploads eines Computerspiels über eine<br />
Tauschbörse im Internet.<br />
Die Klägerin ist Inhaberin der<br />
Verwertungsrechte für das Computerspiel.<br />
Sie ließ die Beklagte anwaltlich abmahnen<br />
und forderte gleichzeitig zur Abgabe einer<br />
strafbewehrten Unterlassungserklärung<br />
auf.<br />
Da außergerichtlich keine Einigung<br />
zustande kam, beantragte die Klägerin<br />
gerichtlich, die Beklagte habe es zu<br />
unterlassen, das Computerspiel ohne<br />
Zustimmung der Klägerin im Internet der<br />
Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw.<br />
Dritten dieses zu ermöglichen, sowie an<br />
die Klägerin 651,80 € an Kosten einer am<br />
3.3.2010 ausgesprochenen Abmahnung,<br />
berechnet nach einem Streitwert in Höhe<br />
<strong>von</strong> 10.000 € und 510 € als fiktive<br />
Lizenzgebühr zu zahlen.<br />
Anscheinsbeweis<br />
Bislang wurde oftmals der Abgemahnte<br />
deshalb <strong>von</strong> den Gerichten verurteilt, weil<br />
er sich nicht erfolgreich entlasten konnte,<br />
d.h. er konnte nicht beweisen, dass er den<br />
fraglichen Upload nicht selbst vollzogen<br />
hat. Die Gerichte nahmen dabei in der<br />
Regel an, dass eine tatsächliche<br />
Vermutung dafür bestehe, dass der<br />
Inhaber eines Internetanschlusses es<br />
auch selbst gewesen sein müsse. Das<br />
OLG Köln urteilte nun in überraschender<br />
Klarheit, dass diese Vermutung einfacher<br />
entkräftet werden kann.<br />
"Hierzu genügt es, dass die ernsthafte<br />
Möglichkeit eines <strong>von</strong> der<br />
Lebenserfahrung, auf die die Vermutung<br />
gegründet ist, abweichenden<br />
Geschehensverlauf feststeht." (OLG Köln,<br />
Beschl. vom 24.03.2011)<br />
13
Im vorliegenden Fall lebte im Haushalt der<br />
Beklagten auch noch ihr Ehemann, der<br />
ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss<br />
hatte. Das Gericht berücksichtigte<br />
nunmehr, dass ebenso gut der Ehemann<br />
den urheberrechtswidrigen Upload<br />
durchgeführt haben könnte. Diese<br />
Möglichkeit sei ebenso wahrscheinlich wie<br />
der Vorwurf, dass die Beklagte selbst den<br />
Upload vorgenommen haben soll. Dies hat<br />
nun zur Folge, dass die Klägerin den<br />
Beweis dafür erbringen muss, dass<br />
gerade die Beklagte selbst den Upload<br />
durchführte, wenn sie die Beklagte als<br />
Täterin in Anspruch nehmen will.<br />
Somit ist das OLG Köln, genau wie der<br />
BGH in seinem Urteil vom 12.05.2010 (Az:<br />
I ZR 121/08) der Auffassung, dass nur der<br />
Täter auf Schadensersatz haftet, nicht<br />
jedoch der Störer.<br />
Folgt man dem Urteil des OLG Köln<br />
konsequent weiter, bedeutet es, dass <strong>von</strong><br />
nun an keine Klagen mehr gegen<br />
vermeintliche Täter erhoben werden<br />
können, da die Täterschaft in der Praxis<br />
nicht nachweisbar ist. Dem Kläger, der<br />
sich auf eine Urheberrechtsverletzung in<br />
Tauschbörsen beruft, bekommt lediglich<br />
eine IP-Adresse, mit welcher sich ein<br />
Internetnutzer im Internet auf einer<br />
Webseite oder in einer Tauschbörse<br />
aufhielt. Diese IP-Adresse wird aber im<br />
DSL-Modem bzw. Router am<br />
Internetanschluss erzeugt und lässt keine<br />
Rückschlüsse auf den konkreten Täter zu.<br />
Mit Hilfe des Auskunftsbegehrens beim<br />
Internetzugangsprovider kann allenfalls<br />
Name und Anschrift des<br />
Anschlussinhabers erfragt werden. Haben<br />
mehrere Personen Zugang zu diesem<br />
Internetanschluss, ist die Täterschaft nicht<br />
zu beweisen. Anders verhält es sich, wenn<br />
der Internetanschluss nur <strong>von</strong> einer<br />
Person benutzt wird.<br />
Vermutung der Richtigkeit der IP-<br />
Adresse<br />
Bisher vermuteten viele Gerichte, dass<br />
eine vorgelegte IP-Adresse auch<br />
ordnungsgemäß ermittelt wurde und daher<br />
zwingend zum richtigen Anschlussinhaber<br />
führen müsse. Einwendungen hinsichtlich<br />
der Fehleranfälligkeit der<br />
Ermittlungsmethoden wurden selten<br />
gehört. Den Betroffenen blieb lediglich der<br />
volle Beweis, dass die IP-Adresse<br />
unrichtig ermittelt wurde.<br />
Das OLG Köln stellte auch hier in<br />
überraschender Klarheit fest, dass so<br />
strenge Maßstäbe nicht anzusetzen seien.<br />
Vielmehr sei es zulässig, die Behauptung<br />
der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung<br />
der IP-Adresse mit Nichtwissen zu<br />
bestreiten. Eines konkreten Anhaltspunkts<br />
für die Unrichtigkeit der Ermittlungen<br />
bedürfe es hingegen nicht. Ein solches<br />
Bestreiten ist immer dann prozessual<br />
zulässig, wenn der Betroffene einen<br />
behaupteten Umstand nicht selbst<br />
widerlegen kann, weil er entweder nicht<br />
anwesend war oder diesen Umstand nicht<br />
wissen kann.<br />
Es gilt herauszufinden welche IP-Adresse<br />
einem Internetnutzer zu einer bestimmten<br />
Uhrzeit <strong>von</strong> dem Internetzugangsprovider<br />
zugewiesen wurde. Dazu bedarf es jedoch<br />
gewisser technischer Kenntnisse oder des<br />
Besuchs bestimmter Webseiten, die die<br />
IP-Adresse ermitteln und im<br />
Internetbrowser anzeigen. Der<br />
durchschnittliche User wird nicht wissen,<br />
welche IP-Adresse ihm beim Surfen<br />
gerade zugewiesen wurde.<br />
Ferner ist zu berücksichtigen, dass<br />
Internetprovider die vergebene IP-Adresse<br />
nur wenige Tage speichern und danach<br />
löschen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der<br />
Internetnutzer eine urheberrechtliche<br />
Abmahnung erhält, ist die nicht mit<br />
eigenen Recherchen die Richtigkeit der<br />
14
Ermittlung überprüfen kann. Anfragen<br />
beim Internetprovider hinsichtlich der<br />
vergebenen IP-Adresse zum angeblichen<br />
Tatzeit-punkt verliefen in der<br />
Vergangenheit in der Regel ergebnislos.<br />
Die Vermutung der Richtigkeit besteht in<br />
dem Falle nicht mehr.<br />
Aufklärungs- und<br />
Belehrungspflichten<br />
In der Vergangenheit war die<br />
Inanspruchnahme des<br />
Internetanschlussinhabers als Störer<br />
streitig, ob dieser erwachsene<br />
Mitbewohner dahingehend aufzuklären<br />
habe, dass dieser den überlassenen<br />
Internetanschluss nur zu legalen Zwecken<br />
gebrauchen dürfe und insbesondere kein<br />
illegales Filesharing betreiben dürfe.<br />
Das OLG Köln stellte nun in Frage, ob bei<br />
Ehepaaren gegenseitige Kontrollpflichten<br />
bestehen. Das Gericht verwies darauf,<br />
dass der Abschluss eines<br />
Telefondienstvertrages als Geschäft zur<br />
angemessenen Deckung des<br />
Lebensbedarfs nach § 1357 BGB gelte. In<br />
diesem Zusammenhang sei die Frage der<br />
Belehrungspflicht gegenüber dem<br />
Ehepartner zu beantworten. Wie das LG<br />
Köln diese Sache entscheidet, bleibt<br />
abzuwarten. Es ist zu wünschen, dass<br />
hierzu eine klare Aussage zur<br />
Aufklärungspflicht getroffen wird.<br />
Bagatellklausel<br />
Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde<br />
eine sog. Bagatellklausel in § 97a Abs. 2<br />
UrhG eingeführt, wonach der Anspruch<br />
auf Ersatz der Kosten für die erstmalige<br />
Abmahnung in einfach gelagerten Fällen<br />
mit einer nur unerheblichen<br />
Rechtsverletzung außerhalb des<br />
geschäftlichen Verkehrs auf 100 €<br />
beschränkt ist. Eine höchstrichterliche<br />
Entscheidung, ob diese Klausel in Fällen<br />
des Filesharings eingreift, steht noch aus.<br />
Das OLG Köln hält einen solchen<br />
Bagatellfall, bei dem hier fraglichen Frage<br />
Computerspiel, nicht für vornherein<br />
ausgeschlossen. Das LG Köln hat nun die<br />
Aufgabe sich ausführlich mit den<br />
Voraussetzungen dieser Vorschrift zu<br />
befassen und darf diese in den<br />
Entscheidungsgründen nicht unbeachtet<br />
lassen.<br />
4.2. Rechtsprechung Urheberrecht<br />
2.500 Euro als maximaler Streitwert bei<br />
rechtswidrigem Musikupload<br />
Urteil des AG Düsseldorf vom 05.04.2011,<br />
Az.: 57 C 15740/09<br />
Das AG Düsseldorf entschied bezüglich<br />
einer Urheberrechtsverletzung durch<br />
rechtswidrigen Upload in einer p2p-<br />
Musiktauschbörse, dass der vom Kläger<br />
angesetzte Streitwert <strong>von</strong> 10.500 Euro<br />
entschieden zu hoch sei. Vielmehr wurde<br />
für den Upload eines einzigen Musiktitels<br />
ein Streitwert <strong>von</strong> lediglich 2.500 Euro für<br />
angemessen erachtet.<br />
5. AGB-Recht<br />
5.1. Änderung der Widerrufsbelehrung<br />
Auf Grund der Rechtsprechung des<br />
Europäischen Gerichtshofes vom<br />
03.09.2009 (Aktenzeichen C 4 89/07 -<br />
Messner) ist der Gesetzgeber dazu<br />
veranlasst worden, das Muster der<br />
Widerrufsbelehrung abermals<br />
abzuändern.<br />
Hierfür hat sich der Gesetzgeber doch<br />
erstaunlich viel Zeit gelassen. Schließlich<br />
wäre es doch möglich gewesen, die<br />
Bestimmungen des Europäischen<br />
15
Gerichtshofes bereits in die letzte<br />
Änderung des Widerrufsrechtes zum<br />
11.06.2010 einfließen zu lassen.<br />
Das Gesetz hat die Anpassung der<br />
Vorschriften über den Wertersatz bei<br />
Widerruf <strong>von</strong> Fernabsatzverträgen und<br />
über verbundene Verträge zum Inhalt. Die<br />
nachfolgende Erläuterung bezieht sich<br />
noch auf den Referentenentwurf vom<br />
November 2010. Sobald das Gesetz<br />
veröffentlich wird, werden wir die dann<br />
aktuelle Fassung hier thematisieren.<br />
Neben der Änderung des<br />
Widerrufsmusters ist auch eine<br />
gesetzliche Änderung notwendig.<br />
Ein neuer Paragraph ist 312e BGB. Dieser<br />
lautet demnächst wie folgt:<br />
§ 312 e Wertersatz bei<br />
Fernabsatzverträgen<br />
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die<br />
Lieferung <strong>von</strong> Waren hat der<br />
Verbraucher abweichend <strong>von</strong> § 357<br />
Abs. 1 Wertersatz für Nutzungen nach<br />
den Vorschriften über den<br />
gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,<br />
1. soweit er die Ware in einer Art und<br />
Weise genutzt hat, die über die<br />
Prüfung der Eigenschaften und der<br />
Funktionsweise hinausgeht, und<br />
2. wenn er zuvor vom Unternehmen auf<br />
diese Rechtsfolge hingewiesen und<br />
entsprechend § 360 Abs. 1 oder 2<br />
über sein Widerrufs- oder<br />
Rückgaberecht belehrt worden ist<br />
oder <strong>von</strong> beidem anderweitig Kenntnis<br />
erlangt hat.<br />
§ 347 Abs. 1 S. 1 ist nicht anzuwenden.<br />
Auch § 357 Abs. 3 BGB bleibt in seiner<br />
jetzigen Fassung nicht bestehen. Hier<br />
waren nach dem alten Recht die<br />
Wertersatzregelungen geregelt. Zukünftig<br />
lautet § 357 Abs. 3 BGB wie folgt:<br />
(3) Der Verbraucher hat abweichend <strong>von</strong> §<br />
346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Wertersatz für<br />
eine Verschlechterung der Sache zu<br />
leisten,<br />
1. soweit die Verschlechterung auf<br />
einen Umgang mit der Sache<br />
zurückzuführen ist, der über die<br />
Prüfung der Eigenschaft und der<br />
Funktionsweise hinausgeht, und<br />
2. wenn er spätestens bei<br />
Vertragsschluss in Textform auf<br />
diese Rechtsfolge hingewiesen<br />
worden ist.<br />
Die Voraussetzung „Information in<br />
Textform“ (bspw. Email) ist dann gegeben,<br />
wenn nach Vertragsschluss unverzüglich<br />
in Textform informiert wird. Dies war auch<br />
schon bei der letzten Änderung des<br />
Widerrufsrechts der Fall.<br />
Übergangsregelung vorgesehen<br />
Als der Gesetzgeber bei der letzten<br />
Änderung des Widerrufsrechts zum<br />
11.06.2010 keine Übergangsregelung<br />
vorgesehen hat, gab es massive Kritik des<br />
Distanzhandels. Diesmal ist es<br />
offensichtlich anders. Die alte<br />
Widerrufsbelehrung kann noch drei<br />
Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes<br />
verwendet werden. Nach drei Monaten<br />
muss allerdings alles abgeändert sein.<br />
Wann das Gesetz in Kraft treten wird, lässt<br />
sich zurzeit leider nicht ansatzweise<br />
absehen. Jedoch ist anzunehmen, dass es<br />
noch dieses Jahr in Kraft treten wird.<br />
Auf Grund der grundsätzlichen<br />
Änderungen der Widerrufsbelehrung und<br />
des Tatsache, dass die Fiktion einer<br />
ordnungsgemäßen Belehrung nur dann<br />
gilt, wenn das amtliche Muster<br />
unverändert verwendet wird, geht im an<br />
einer Aktualisierung der<br />
Widerrufsbelehrung kein Weg vorbei,<br />
sobald das Gesetz verkündet worden ist.<br />
16
Anders ausgedrückt: Jeder Internethändler<br />
muss seine Widerrufsbelehrung abändern,<br />
wenn das Gesetz in Kraft tritt. Auch hier<br />
dürfte es jedoch wichtig sein, dass<br />
vermieden wird, dass der Verbraucher mit<br />
unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen<br />
konfrontiert wird (z.B. bei eBay). Ferner<br />
sollte die Widerrufsbelehrung, über die im<br />
Internet selbst informiert wird, derjenigen<br />
entsprechen, die der Verbraucher auch<br />
später in Textform (bspw. Email) erhält.<br />
Regelung des Wertersatzes<br />
Der Europäische Gerichtshof hat nicht<br />
ausgeurteilt, dass ein Wertersatz unter<br />
keinen Umständen geltend gemacht<br />
werden darf. Ein Wertersatz kann lediglich<br />
für ein "Ausprobieren" der Ware nicht<br />
geltend gemacht werden. Der EuGH hat<br />
ausdrücklich den Punkt offen gelassen,<br />
dass unter Berücksichtigung <strong>von</strong> Treu und<br />
Glauben sehr wohl ein Wertersatz geltend<br />
gemacht werden kann. Aus diesem Grund<br />
spricht der Gesetzgeber auch da<strong>von</strong>, dass<br />
ein Wertersatz dann zu leisten ist, wenn<br />
die Ware in einer Art und Weise genutzt<br />
wurde, die über die Prüfung der<br />
Eigenschaften und der Funktionsweise<br />
hinausgeht. Die wirtschaftlichen Folgen<br />
hat der Gesetzgeber hierbei durchaus<br />
erkannt. Es heißt insofern in der<br />
Gesetzesbegründung:<br />
"Soweit der Verbraucher die Ware in einer<br />
Weise nutzt, die nicht erforderlich ist, um<br />
sein Widerrufsrecht effektiv auszuüben,<br />
entspricht es daher den allgemeinen<br />
Grundsätzen <strong>von</strong> Treu und Glauben, für<br />
diese weitergehende Nutzung bzw.<br />
Abnutzung der Ware Wertersatz leisten zu<br />
müssen. Es wäre unbillig, wenn der<br />
Unternehmer diesen Nachteil tragen<br />
müsste. Denn nicht selten kann eine<br />
benutzte Sache nicht mehr als neuwertig<br />
verkauft werden und ist daher für den<br />
Unternehmer faktisch wertlos. Darüber<br />
hinaus wäre es dem Verbraucher bei einer<br />
Regelung, nach der er generell keinen<br />
Wertersatz leisten müsste, ohne weitere<br />
Konsequenzen möglich, eine Ware über<br />
mindestens zwei Wochen vollständig zu<br />
nutzen und dann wieder zurückzugeben.<br />
Die Beweislast für eine Nutzung der Ware,<br />
die im Einzelfall über die Prüfung der<br />
Eigenschaften und der Funktionsweise<br />
hinausgeht, liegt beim Unternehmer.<br />
Diesem kommt nach Ansicht des<br />
Gesetzgebers der Beweis des ersten<br />
Anscheins zugute.<br />
Weist die Ware deutliche bzw. erhebliche<br />
Gebrauchsspuren auf, entspricht die<br />
allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass<br />
dies typische Folge einer intensiven<br />
Nutzung und nicht lediglich einer Prüfung<br />
ist. Erheblich sein kann aber nicht nur die<br />
Intensität der Gebrauchsspuren. Neben<br />
anderen Indizien kann unter Umständen<br />
auch die Gesamtsituation herangezogen<br />
werden. Wird etwa ein Kommunionskleid<br />
nach dem Weißen Sonntag<br />
zurückgesandt, kann ggf. aus den<br />
Umständen geschlossen werden, dass es<br />
getragen und nicht nur ausprobiert wurde,<br />
auch wenn das Kleid keinerlei<br />
Gebrauchsspuren aufweist."<br />
Soweit die Theorie - in der Praxis dürfte es<br />
dem Verkäufer schwierig werden,<br />
nachzuweisen, dass Schuhe bei einer<br />
Hochzeit getragen wurden oder ein<br />
Kommunionskleid einmalig genutzt wurde.<br />
Gleiches gilt auch für die Mitnahme einer<br />
Kamera in einen Urlaub, der weniger als<br />
zwei Wochen dauert.<br />
Der Gesetzgeber vertritt ferner die<br />
Auffassung, dass eine entsprechende<br />
Prüfung bei Öffnen einer Verpackung, bei<br />
der dies nach Verkehrssitte nicht üblich ist<br />
(bspw. verschweißte Medikamente) zu<br />
einer Wertersatzpflicht führt. Grund: eine<br />
derartige Prüfung konnte nicht im<br />
Ladengeschäft vorgenommen werden.<br />
Dies hat die Rechtsprechung bisher<br />
anders gesehen.<br />
17
Konkrete Änderung der<br />
Widerrufsbelehrung<br />
Im Widerrufsrecht wird durch Verwendung<br />
des Wortes "auch" darauf hingewiesen,<br />
dass der Widerruf "auch durch<br />
Rücksendung der Sache" erfolgen kann.<br />
Ferner wurde geregelt, dass die<br />
regelmäßigen Kosten der Rücksendung im<br />
Falle der Nutzung der 40-Euro-Klausel zu<br />
erstatten sind. Neu ist somit das Wort<br />
"regelmäßig".<br />
Obwohl der Gesetzgeber in erwähnt, dass<br />
entsprechend der Rechtsprechung des<br />
Europäischen Gerichtshofes auch die<br />
Hinsende-Kosten zu erstatten sind, ist<br />
dieser Punkt nicht in die beabsichtigte<br />
neue Muster-Widerrufsbelehrung<br />
aufgenommen worden.<br />
In den Widerrufsfolgen wird es in Zukunft<br />
gemäß dem Gesetzesentwurfes bei einer<br />
unverzüglichen Textforminformation über<br />
den Wertersatz wie folgt heißen:<br />
"Für die Verschlechterung der Sache und<br />
für die gezogenen Nutzungen müssen Sie<br />
Wertersatz nur leisten, soweit die<br />
Nutzungen oder die Verschlechterung auf<br />
einen Umgang mit der Sache<br />
zurückzuführen ist, der über die Prüfung<br />
der Eigenschaften und der Funktionsweise<br />
hinausgeht. Unter "Prüfung der<br />
Eigenschaften und der Funktionsweise "<br />
versteht man das Testen und<br />
Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es<br />
etwa im Ladengeschäft möglich und üblich<br />
ist."<br />
Ob dieser Gesetzesentwurf so<br />
beschlossen wird oder ob es im Rahmen<br />
des Gesetzgebungsverfahrens noch<br />
weitere Änderungen geben wird, ist<br />
schwer einzuschätzen. Ebenfalls unklar ist<br />
die Frage, wann das Gesetz in Kraft treten<br />
wird. Insbesondere den Internethändlern<br />
bringt die Änderung viele Vorteile. Die EU<br />
Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet<br />
bis 2013 viele Änderungen für den<br />
Internethandel. Darin sind u.a. enthalten:<br />
Immer 14 Tage Widerrufsfrist, neues<br />
Belehrungsmuster, Verbraucher trägt<br />
Rücksendekosten, Buttonlösung etc.<br />
Praxistipp:<br />
Für die Verwendung der 40-Euro-Klausel<br />
im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist<br />
eine gesonderte Vereinbarung notwendig.<br />
Vor dem Hintergrund, dass der<br />
Gesetzgeber das Wort "regelmäßigen" bei<br />
der Kostenerstattung mit aufgenommen<br />
hat, muss auch die entsprechende<br />
Vereinbarung in den AGB, jedenfalls<br />
außerhalb der Widerrufsbelehrung,<br />
angepasst werden. Das Wort<br />
„regelmäßigen“ im Zusammenhang mit<br />
den Kosten der Rücksendung muss unter<br />
allen Umständen verwendet werden.<br />
Ansonsten wird etwas anderes vereinbart<br />
als das, was der tatsächlichen Rechtslage<br />
entspricht.<br />
Bei Nutzung der Widerrufsbelehrung<br />
sollten Händler daher darauf achten, dass<br />
auch die regelmäßigen Kosten der<br />
Rücksendung gesondert vereinbart<br />
werden.<br />
Ähnlich wie bei der letzten Änderung der<br />
Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 kann<br />
nach Ablauf der Übergangsfrist wieder<br />
einmal wettbewerbsrechtlich abgemahnt<br />
werden, wenn Internethändler es<br />
versäumen, die Widerrufsbelehrung<br />
abzuändern.<br />
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