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von Rechtsanwalt Tobias Stöhr - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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zuständige Deutsche Patent-und<br />

Markenamt zu untersuchen. Hierbei<br />

komme es jedoch nicht darauf an, ob<br />

bereits eine entsprechende<br />

Kennzeichnungspraxis oder -gewohnheit<br />

bestehe. Vielmehr sei es<br />

ausschlaggebend, ob eine praktisch<br />

erhebliche und naheliegende Möglichkeit<br />

besteht, dass das betroffene Zeichen vom<br />

Verkehr für die zu schützenden Waren<br />

und Dienstleistungen ohne Weiteres als<br />

Marke verstanden werde.<br />

Der BGH hat das Verfahren zur erneuten<br />

Entscheidung an das BPatG<br />

zurückverwiesen, das mittlerweile mit<br />

seinem Beschluss vom 06.10.2010 (29 W<br />

(pat) 147/03 – BeckRS 2010, 25770) die<br />

Eintragung der streitgegenständlichen<br />

Marke für die verbliebenen Waren (nun<br />

dem BGH folgend) bestätigt hat.<br />

Praxistipp:<br />

Dieses Urteil zeigt, dass es (soweit aus<br />

Marketinggesichtspunkten sinnvoll) sich<br />

durchaus lohnen kann, neue oder<br />

zumindest etwas außergewöhnliche Wege<br />

bei der Kennzeichnung <strong>von</strong> Waren und<br />

Dienstleistungen zu gehen. Von überaus<br />

entscheidender Bedeutung ist dabei<br />

jedoch stets die fachgerechte Bestimmung<br />

der im jeweiligen Einzelfall zu<br />

schützenden Waren und Dienstleistungen.<br />

2. Wettbewerbsrecht<br />

2.1. Die europäischen<br />

Rahmenbedingungen zur Benutzung<br />

einer fremden Marke als „Key/Ad-<br />

Word“ im Verhältnis der nationalen<br />

Rechtsprechung.<br />

In den vergangenen Monaten hatte sich<br />

der Europäische Gerichtshof (EuGH) in<br />

mehreren Entscheidungen (u.a. EuGH, C-<br />

236/08 bis C-238/08 – „Google France<br />

und Google“; C-278/08 – „Bergspechte/<br />

trekking.at Reisen“, C-91/09 – „Eis.de“; C-<br />

558/08 – „Portakabin/Primakabin“) mit der<br />

Frage zu beschäftigen, ob und inwieweit<br />

die Verwendung einer fremden Marke als<br />

sog. „Keyword/Adword“ als<br />

Markenrechtsverletzung anzusehen ist.<br />

Der EuGH hat durch diese<br />

Rechtsprechung hohe Anforderungen<br />

aufgestellt, welche <strong>von</strong> den Werbenden in<br />

Zukunft zu beachten sind. Zwar hat der<br />

EuGH dabei nicht alle Streitfragen<br />

abschließend geklärt, jedoch folgt die<br />

nationale Rechtsprechung in den ersten<br />

Entscheidungen den strengen Vorgaben<br />

und konkretisiert diese weiter.<br />

Der EuGH hat zunächst klargestellt, dass<br />

eine Verwendung eines fremden<br />

Zeichens, wie sie die markenrechtlichen<br />

Verletzungstatbestände voraussetzen,<br />

auch dann zu bejahen sind, wenn das<br />

fremde Zeichen selbst nicht in der<br />

eingeblendeten Werbeanzeige erscheine,<br />

sondern nur als (unsichtbares) Keyword<br />

vom Werbenden ausgewählt werde.<br />

Weiter stellt der EuGH fest, dass bei einer<br />

Behinderung der Herkunftsfunktion, mithin<br />

eine Markenverletzung anzunehmen sei,<br />

wenn auf der Grundlage der<br />

erscheinenden Anzeige für einen<br />

durchschnittlichen Internetnutzer nicht<br />

oder nur schwer zu erkennen sei, ob die<br />

dort beworbenen Waren bzw.<br />

Dienstleistungen vom Inhaber der Marke<br />

bzw. einem berechtigten Unternehmen<br />

oder aber vielmehr <strong>von</strong> einem<br />

unberechtigten Dritten stammten (siehe.<br />

EuGH, Urteile „Google France und<br />

Google“; „Bergspechte/trekking.at<br />

Reisen“). Ferner führt der EuGH an, dass<br />

eine Beeinträchtigung der<br />

Herkunftsfunktion dann anzunehmen ist,<br />

wenn die Anzeige des Dritten<br />

fälschlicherweise den Eindruck erweckt,<br />

dass zwischen diesem Dritten und dem<br />

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