von Rechtsanwalt Tobias Stöhr - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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zuständige Deutsche Patent-und<br />
Markenamt zu untersuchen. Hierbei<br />
komme es jedoch nicht darauf an, ob<br />
bereits eine entsprechende<br />
Kennzeichnungspraxis oder -gewohnheit<br />
bestehe. Vielmehr sei es<br />
ausschlaggebend, ob eine praktisch<br />
erhebliche und naheliegende Möglichkeit<br />
besteht, dass das betroffene Zeichen vom<br />
Verkehr für die zu schützenden Waren<br />
und Dienstleistungen ohne Weiteres als<br />
Marke verstanden werde.<br />
Der BGH hat das Verfahren zur erneuten<br />
Entscheidung an das BPatG<br />
zurückverwiesen, das mittlerweile mit<br />
seinem Beschluss vom 06.10.2010 (29 W<br />
(pat) 147/03 – BeckRS 2010, 25770) die<br />
Eintragung der streitgegenständlichen<br />
Marke für die verbliebenen Waren (nun<br />
dem BGH folgend) bestätigt hat.<br />
Praxistipp:<br />
Dieses Urteil zeigt, dass es (soweit aus<br />
Marketinggesichtspunkten sinnvoll) sich<br />
durchaus lohnen kann, neue oder<br />
zumindest etwas außergewöhnliche Wege<br />
bei der Kennzeichnung <strong>von</strong> Waren und<br />
Dienstleistungen zu gehen. Von überaus<br />
entscheidender Bedeutung ist dabei<br />
jedoch stets die fachgerechte Bestimmung<br />
der im jeweiligen Einzelfall zu<br />
schützenden Waren und Dienstleistungen.<br />
2. Wettbewerbsrecht<br />
2.1. Die europäischen<br />
Rahmenbedingungen zur Benutzung<br />
einer fremden Marke als „Key/Ad-<br />
Word“ im Verhältnis der nationalen<br />
Rechtsprechung.<br />
In den vergangenen Monaten hatte sich<br />
der Europäische Gerichtshof (EuGH) in<br />
mehreren Entscheidungen (u.a. EuGH, C-<br />
236/08 bis C-238/08 – „Google France<br />
und Google“; C-278/08 – „Bergspechte/<br />
trekking.at Reisen“, C-91/09 – „Eis.de“; C-<br />
558/08 – „Portakabin/Primakabin“) mit der<br />
Frage zu beschäftigen, ob und inwieweit<br />
die Verwendung einer fremden Marke als<br />
sog. „Keyword/Adword“ als<br />
Markenrechtsverletzung anzusehen ist.<br />
Der EuGH hat durch diese<br />
Rechtsprechung hohe Anforderungen<br />
aufgestellt, welche <strong>von</strong> den Werbenden in<br />
Zukunft zu beachten sind. Zwar hat der<br />
EuGH dabei nicht alle Streitfragen<br />
abschließend geklärt, jedoch folgt die<br />
nationale Rechtsprechung in den ersten<br />
Entscheidungen den strengen Vorgaben<br />
und konkretisiert diese weiter.<br />
Der EuGH hat zunächst klargestellt, dass<br />
eine Verwendung eines fremden<br />
Zeichens, wie sie die markenrechtlichen<br />
Verletzungstatbestände voraussetzen,<br />
auch dann zu bejahen sind, wenn das<br />
fremde Zeichen selbst nicht in der<br />
eingeblendeten Werbeanzeige erscheine,<br />
sondern nur als (unsichtbares) Keyword<br />
vom Werbenden ausgewählt werde.<br />
Weiter stellt der EuGH fest, dass bei einer<br />
Behinderung der Herkunftsfunktion, mithin<br />
eine Markenverletzung anzunehmen sei,<br />
wenn auf der Grundlage der<br />
erscheinenden Anzeige für einen<br />
durchschnittlichen Internetnutzer nicht<br />
oder nur schwer zu erkennen sei, ob die<br />
dort beworbenen Waren bzw.<br />
Dienstleistungen vom Inhaber der Marke<br />
bzw. einem berechtigten Unternehmen<br />
oder aber vielmehr <strong>von</strong> einem<br />
unberechtigten Dritten stammten (siehe.<br />
EuGH, Urteile „Google France und<br />
Google“; „Bergspechte/trekking.at<br />
Reisen“). Ferner führt der EuGH an, dass<br />
eine Beeinträchtigung der<br />
Herkunftsfunktion dann anzunehmen ist,<br />
wenn die Anzeige des Dritten<br />
fälschlicherweise den Eindruck erweckt,<br />
dass zwischen diesem Dritten und dem<br />
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