von Rechtsanwalt Tobias Stöhr - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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1. Markenrecht<br />
1.1. Übersicht zum Markenrecht<br />
Wann entsteht Markenschutz und<br />
warum ist es sinnvoll sich eine Marke<br />
schützen zu lassen?<br />
Markenrechtsschutz entsteht durch<br />
Eintragung einer Marke. Sie kann jedoch<br />
bereits durch Benutzung am Markt wirken,<br />
was jedoch sehr schwer zu beweisen ist.<br />
Daher empfiehlt sich auf jeden Fall eine<br />
Markeneintragung, die deutschlandweit<br />
wirkt. Um eine missbräuchliche Benutzung<br />
der Marke zu verhindern und seine<br />
wirtschaftlichen Interessen zu wahren,<br />
stehen dem Markeninhaber verschiedene<br />
Ansprüche zum Schutz seiner Marke zu<br />
(Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz<br />
etc.). Auch hier sind wir für viele<br />
Mandanten tätig.<br />
Voraussetzung Markenanmeldung<br />
Entscheidende Voraussetzung für die<br />
Eintragung einer Marke ist die<br />
Unterscheidungskraft der Marke für die<br />
damit zu schützenden Waren und<br />
Dienstleistungen.<br />
Beschreibende Bezeichnungen können<br />
zudem durch eine graphische Gestaltung<br />
Kennzeichnungskraft erlangen und so zu<br />
einer Eintragung gelangen. Oftmals<br />
beschränkt sich der Markenschutz in<br />
solchen Fällen aber auf die konkrete<br />
graphische Gestaltung, so dass der<br />
markenrechtliche Schutz einer solchen<br />
Marke äußerst gering ist. Daher ist<br />
grundsätzlich eine kennzeichnungskräftige<br />
Wortmarke zu bevorzugen.<br />
Absolute Schutzhindernisse<br />
Ferner setzt eine Eintragung als Marke<br />
voraus, dass keine sonstigen absoluten<br />
Schutzhindernisse vorliegen. Ein<br />
absolutes Schutzhindernis liegt bei<br />
fehlender Unterscheidungskraft vor. Aber<br />
auch bei:<br />
- Zeichen, die ausschließlich aus<br />
Angaben über Art, Menge,<br />
Beschaffenheit, Wert, Bestimmung,<br />
Zeit und Ort der Herstellung bzw.<br />
Dienstleistung bestehen,<br />
- Zeichen, die Flaggen, Wappen, Siegel,<br />
Hoheitszeichen, Bezeichnungen <strong>von</strong><br />
Kommunen etc. enthalten,<br />
- allgemein übliche Bezeichnungen, d.h.<br />
Zeichen, die ursprünglich<br />
Unterscheidungskraft hatten, die sich<br />
jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch<br />
als Gattungsbezeichnung durchgesetzt<br />
haben,<br />
- täuschenden Angaben über Art,<br />
Beschaffenheit oder Herkunft,<br />
- Zeichen, die amtliche Prüf- und<br />
Gewährzeichen enthalten,<br />
- Verstoß gegen die öffentliche Ordnung<br />
und die guten Sitten,<br />
- Zeichen, deren Benutzung nach<br />
sonstigen Vorschriften im öffentlichen<br />
Interesse untersagt werden können.<br />
Relative Schutzhindernisse<br />
Abgesehen <strong>von</strong> den vorgenannten<br />
Voraussetzungen kann die Eintragung<br />
einer Marke abgelehnt werden, wenn<br />
bereits ein älteres Markenrecht besteht<br />
und zwischen der anzumeldenden Marke<br />
und einer älteren Marke eine<br />
Verwechslungsgefahr vorliegt.<br />
Nur wenige Markenämter prüfen jedoch im<br />
Rahmen einer Markenanmeldung, ob<br />
bereits ein älteres, verwechslungsfähiges<br />
Markenrecht vorliegt. Bei deutschen und<br />
europäischen Markenanmeldungen erfolgt<br />
z.B. keine Prüfung durch das Amt. Hier hat<br />
der Anmelder durch eine eigenständige<br />
Markenrecherche dafür zu sorgen, dass<br />
kein älteres verwechslungsfähiges<br />
Markenrecht besteht. Diese Leistung<br />
bieten wir unter anderem auch für Sie an.<br />
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