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von Rechtsanwalt Tobias Stöhr - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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1. Markenrecht<br />

1.1. Übersicht zum Markenrecht<br />

Wann entsteht Markenschutz und<br />

warum ist es sinnvoll sich eine Marke<br />

schützen zu lassen?<br />

Markenrechtsschutz entsteht durch<br />

Eintragung einer Marke. Sie kann jedoch<br />

bereits durch Benutzung am Markt wirken,<br />

was jedoch sehr schwer zu beweisen ist.<br />

Daher empfiehlt sich auf jeden Fall eine<br />

Markeneintragung, die deutschlandweit<br />

wirkt. Um eine missbräuchliche Benutzung<br />

der Marke zu verhindern und seine<br />

wirtschaftlichen Interessen zu wahren,<br />

stehen dem Markeninhaber verschiedene<br />

Ansprüche zum Schutz seiner Marke zu<br />

(Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz<br />

etc.). Auch hier sind wir für viele<br />

Mandanten tätig.<br />

Voraussetzung Markenanmeldung<br />

Entscheidende Voraussetzung für die<br />

Eintragung einer Marke ist die<br />

Unterscheidungskraft der Marke für die<br />

damit zu schützenden Waren und<br />

Dienstleistungen.<br />

Beschreibende Bezeichnungen können<br />

zudem durch eine graphische Gestaltung<br />

Kennzeichnungskraft erlangen und so zu<br />

einer Eintragung gelangen. Oftmals<br />

beschränkt sich der Markenschutz in<br />

solchen Fällen aber auf die konkrete<br />

graphische Gestaltung, so dass der<br />

markenrechtliche Schutz einer solchen<br />

Marke äußerst gering ist. Daher ist<br />

grundsätzlich eine kennzeichnungskräftige<br />

Wortmarke zu bevorzugen.<br />

Absolute Schutzhindernisse<br />

Ferner setzt eine Eintragung als Marke<br />

voraus, dass keine sonstigen absoluten<br />

Schutzhindernisse vorliegen. Ein<br />

absolutes Schutzhindernis liegt bei<br />

fehlender Unterscheidungskraft vor. Aber<br />

auch bei:<br />

- Zeichen, die ausschließlich aus<br />

Angaben über Art, Menge,<br />

Beschaffenheit, Wert, Bestimmung,<br />

Zeit und Ort der Herstellung bzw.<br />

Dienstleistung bestehen,<br />

- Zeichen, die Flaggen, Wappen, Siegel,<br />

Hoheitszeichen, Bezeichnungen <strong>von</strong><br />

Kommunen etc. enthalten,<br />

- allgemein übliche Bezeichnungen, d.h.<br />

Zeichen, die ursprünglich<br />

Unterscheidungskraft hatten, die sich<br />

jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch<br />

als Gattungsbezeichnung durchgesetzt<br />

haben,<br />

- täuschenden Angaben über Art,<br />

Beschaffenheit oder Herkunft,<br />

- Zeichen, die amtliche Prüf- und<br />

Gewährzeichen enthalten,<br />

- Verstoß gegen die öffentliche Ordnung<br />

und die guten Sitten,<br />

- Zeichen, deren Benutzung nach<br />

sonstigen Vorschriften im öffentlichen<br />

Interesse untersagt werden können.<br />

Relative Schutzhindernisse<br />

Abgesehen <strong>von</strong> den vorgenannten<br />

Voraussetzungen kann die Eintragung<br />

einer Marke abgelehnt werden, wenn<br />

bereits ein älteres Markenrecht besteht<br />

und zwischen der anzumeldenden Marke<br />

und einer älteren Marke eine<br />

Verwechslungsgefahr vorliegt.<br />

Nur wenige Markenämter prüfen jedoch im<br />

Rahmen einer Markenanmeldung, ob<br />

bereits ein älteres, verwechslungsfähiges<br />

Markenrecht vorliegt. Bei deutschen und<br />

europäischen Markenanmeldungen erfolgt<br />

z.B. keine Prüfung durch das Amt. Hier hat<br />

der Anmelder durch eine eigenständige<br />

Markenrecherche dafür zu sorgen, dass<br />

kein älteres verwechslungsfähiges<br />

Markenrecht besteht. Diese Leistung<br />

bieten wir unter anderem auch für Sie an.<br />

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