von Rechtsanwalt Tobias Stöhr - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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Ermittlung überprüfen kann. Anfragen<br />
beim Internetprovider hinsichtlich der<br />
vergebenen IP-Adresse zum angeblichen<br />
Tatzeit-punkt verliefen in der<br />
Vergangenheit in der Regel ergebnislos.<br />
Die Vermutung der Richtigkeit besteht in<br />
dem Falle nicht mehr.<br />
Aufklärungs- und<br />
Belehrungspflichten<br />
In der Vergangenheit war die<br />
Inanspruchnahme des<br />
Internetanschlussinhabers als Störer<br />
streitig, ob dieser erwachsene<br />
Mitbewohner dahingehend aufzuklären<br />
habe, dass dieser den überlassenen<br />
Internetanschluss nur zu legalen Zwecken<br />
gebrauchen dürfe und insbesondere kein<br />
illegales Filesharing betreiben dürfe.<br />
Das OLG Köln stellte nun in Frage, ob bei<br />
Ehepaaren gegenseitige Kontrollpflichten<br />
bestehen. Das Gericht verwies darauf,<br />
dass der Abschluss eines<br />
Telefondienstvertrages als Geschäft zur<br />
angemessenen Deckung des<br />
Lebensbedarfs nach § 1357 BGB gelte. In<br />
diesem Zusammenhang sei die Frage der<br />
Belehrungspflicht gegenüber dem<br />
Ehepartner zu beantworten. Wie das LG<br />
Köln diese Sache entscheidet, bleibt<br />
abzuwarten. Es ist zu wünschen, dass<br />
hierzu eine klare Aussage zur<br />
Aufklärungspflicht getroffen wird.<br />
Bagatellklausel<br />
Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde<br />
eine sog. Bagatellklausel in § 97a Abs. 2<br />
UrhG eingeführt, wonach der Anspruch<br />
auf Ersatz der Kosten für die erstmalige<br />
Abmahnung in einfach gelagerten Fällen<br />
mit einer nur unerheblichen<br />
Rechtsverletzung außerhalb des<br />
geschäftlichen Verkehrs auf 100 €<br />
beschränkt ist. Eine höchstrichterliche<br />
Entscheidung, ob diese Klausel in Fällen<br />
des Filesharings eingreift, steht noch aus.<br />
Das OLG Köln hält einen solchen<br />
Bagatellfall, bei dem hier fraglichen Frage<br />
Computerspiel, nicht für vornherein<br />
ausgeschlossen. Das LG Köln hat nun die<br />
Aufgabe sich ausführlich mit den<br />
Voraussetzungen dieser Vorschrift zu<br />
befassen und darf diese in den<br />
Entscheidungsgründen nicht unbeachtet<br />
lassen.<br />
4.2. Rechtsprechung Urheberrecht<br />
2.500 Euro als maximaler Streitwert bei<br />
rechtswidrigem Musikupload<br />
Urteil des AG Düsseldorf vom 05.04.2011,<br />
Az.: 57 C 15740/09<br />
Das AG Düsseldorf entschied bezüglich<br />
einer Urheberrechtsverletzung durch<br />
rechtswidrigen Upload in einer p2p-<br />
Musiktauschbörse, dass der vom Kläger<br />
angesetzte Streitwert <strong>von</strong> 10.500 Euro<br />
entschieden zu hoch sei. Vielmehr wurde<br />
für den Upload eines einzigen Musiktitels<br />
ein Streitwert <strong>von</strong> lediglich 2.500 Euro für<br />
angemessen erachtet.<br />
5. AGB-Recht<br />
5.1. Änderung der Widerrufsbelehrung<br />
Auf Grund der Rechtsprechung des<br />
Europäischen Gerichtshofes vom<br />
03.09.2009 (Aktenzeichen C 4 89/07 -<br />
Messner) ist der Gesetzgeber dazu<br />
veranlasst worden, das Muster der<br />
Widerrufsbelehrung abermals<br />
abzuändern.<br />
Hierfür hat sich der Gesetzgeber doch<br />
erstaunlich viel Zeit gelassen. Schließlich<br />
wäre es doch möglich gewesen, die<br />
Bestimmungen des Europäischen<br />
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