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von Rechtsanwalt Tobias Stöhr - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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Markeninhaber eine wirtschaftliche<br />

Verbindung bestehe. Auch wenn die<br />

Anzeige den Eindruck einer<br />

wirtschaftlichen Verbindung nicht direkt<br />

hervorruft, so kann jedoch hinsichtlich die<br />

Angabe der Herkunft der betroffenen<br />

Waren oder Dienstleistungen so vage<br />

gehalten sein, dass ein durchschnittlich<br />

informierter und angemessen<br />

aufmerksamer Internetnutzer nicht<br />

erkennen könne, ob der Werbende im<br />

Verhältnis zum Markeninhaber<br />

(unberechtigter) Dritter oder vielmehr mit<br />

diesem wirtschaftlich verbunden ist. Somit<br />

sei auf eine Beeinträchtigung der<br />

herkunftshinweisenden Funktion des<br />

Zeichens, und somit eine<br />

Markenverletzung, zu schließen.<br />

Ob bei solchen Anforderungen im<br />

Einzelfall eine Beeinträchtigung oder eine<br />

Gefahr der Beeinträchtigung der<br />

herkunftshinweisenden Funktion der<br />

Marke vorliege, sei aber <strong>von</strong> den<br />

nationalen Gerichten zu entscheiden.<br />

Die daraufhin ergangene Entscheidung<br />

des Oberlandesgerichts Braunschweig<br />

(vgl. OLG Braunschweig, Urt. v.<br />

24.11.2010, 2 U 113/08; LG Köln Urt. v.<br />

10.02.2011, 31 O 438/10 – nicht<br />

veröffentlicht) konkretisiert nun die<br />

strengen Voraussetzungen, die der EuGH<br />

aufgestellt hat. Auch sie stellen bei der<br />

Beurteilung der markenrechtlichen<br />

Zulässigkeit der Benutzung eines fremden<br />

Zeichens als Keyword maßgeblich auf die<br />

Werbeanzeige selbst ab.<br />

Aufklärende Hinweise spielen auf der<br />

verlinkten Website in diesem<br />

Zusammenhang grundsätzlich keine Rolle.<br />

Das LG Köln hebt in diesem<br />

Zusammenhang Unter anderem hervor,<br />

dass entsprechende aufklärende Hinweise<br />

auf Unterseiten (z.B. dem Impressum) der<br />

verlinkten Website erst recht nicht<br />

genügen, um eine Markenverletzung<br />

auszuschließen (vgl. LG Köln, a.a.O.).<br />

Eine Beeinträchtigung der<br />

Herkunftsfunktion der benutzten (fremden)<br />

Marke kann nach Ansicht des LG Köln<br />

auch nicht allein dann ausgeschlossen<br />

werden, wenn die Domain der<br />

beworbenen Website selbst nicht die<br />

betroffene Marke enthalte. Dies gilt nicht,<br />

wenn die Domain aus beschreibenden<br />

Begriffen bestehe (LG Köln, a.a.O).<br />

Nach Auffassung des OLG Braunschweig<br />

(OLG Braunschweig, a.a.O.) kann sich der<br />

Werbende weiterhin nicht darauf berufen,<br />

dass das fremde verletzte Zeichen <strong>von</strong><br />

einem Werbedienst hinzugefügt wird.<br />

Zumindest dann nicht, wenn der<br />

Werbende im Rahmen der<br />

Anzeigengestaltung die Möglichkeit hatte,<br />

die vom Werbedienst hinzugefügten<br />

Keywords zur Kenntnis zu nehmen und zu<br />

entfernen.<br />

Praxistipp:<br />

Wegen den hohen Voraussetzungen für<br />

die Werbung mit fremden Marken als<br />

Keywords sind bei der Verwendung <strong>von</strong><br />

Keywords für Internetanzeigen etwaige<br />

Vorschläge des Internet-<br />

Referenzierungsdienstes stets sorgfältig<br />

auf fremde Kennzeichen zu prüfen.<br />

Zusätzlich ist bei Benutzung fremder<br />

Kennzeichen als Keywords im Rahmen<br />

der Gestaltung und der damit<br />

verbundenen Anzeige genau darauf zu<br />

achten, dass für den User erkennbar<br />

hervorgeht, ob und inwieweit ein<br />

wirtschaftliches Verhältnis zwischen<br />

Werbendem und Kennzeicheninhaber<br />

besteht. Auf klarstellende Hinweise auf der<br />

Website selbst kann sich der Werbende<br />

regelmäßig nicht berufen.<br />

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