von Rechtsanwalt Tobias Stöhr - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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Markeninhaber eine wirtschaftliche<br />
Verbindung bestehe. Auch wenn die<br />
Anzeige den Eindruck einer<br />
wirtschaftlichen Verbindung nicht direkt<br />
hervorruft, so kann jedoch hinsichtlich die<br />
Angabe der Herkunft der betroffenen<br />
Waren oder Dienstleistungen so vage<br />
gehalten sein, dass ein durchschnittlich<br />
informierter und angemessen<br />
aufmerksamer Internetnutzer nicht<br />
erkennen könne, ob der Werbende im<br />
Verhältnis zum Markeninhaber<br />
(unberechtigter) Dritter oder vielmehr mit<br />
diesem wirtschaftlich verbunden ist. Somit<br />
sei auf eine Beeinträchtigung der<br />
herkunftshinweisenden Funktion des<br />
Zeichens, und somit eine<br />
Markenverletzung, zu schließen.<br />
Ob bei solchen Anforderungen im<br />
Einzelfall eine Beeinträchtigung oder eine<br />
Gefahr der Beeinträchtigung der<br />
herkunftshinweisenden Funktion der<br />
Marke vorliege, sei aber <strong>von</strong> den<br />
nationalen Gerichten zu entscheiden.<br />
Die daraufhin ergangene Entscheidung<br />
des Oberlandesgerichts Braunschweig<br />
(vgl. OLG Braunschweig, Urt. v.<br />
24.11.2010, 2 U 113/08; LG Köln Urt. v.<br />
10.02.2011, 31 O 438/10 – nicht<br />
veröffentlicht) konkretisiert nun die<br />
strengen Voraussetzungen, die der EuGH<br />
aufgestellt hat. Auch sie stellen bei der<br />
Beurteilung der markenrechtlichen<br />
Zulässigkeit der Benutzung eines fremden<br />
Zeichens als Keyword maßgeblich auf die<br />
Werbeanzeige selbst ab.<br />
Aufklärende Hinweise spielen auf der<br />
verlinkten Website in diesem<br />
Zusammenhang grundsätzlich keine Rolle.<br />
Das LG Köln hebt in diesem<br />
Zusammenhang Unter anderem hervor,<br />
dass entsprechende aufklärende Hinweise<br />
auf Unterseiten (z.B. dem Impressum) der<br />
verlinkten Website erst recht nicht<br />
genügen, um eine Markenverletzung<br />
auszuschließen (vgl. LG Köln, a.a.O.).<br />
Eine Beeinträchtigung der<br />
Herkunftsfunktion der benutzten (fremden)<br />
Marke kann nach Ansicht des LG Köln<br />
auch nicht allein dann ausgeschlossen<br />
werden, wenn die Domain der<br />
beworbenen Website selbst nicht die<br />
betroffene Marke enthalte. Dies gilt nicht,<br />
wenn die Domain aus beschreibenden<br />
Begriffen bestehe (LG Köln, a.a.O).<br />
Nach Auffassung des OLG Braunschweig<br />
(OLG Braunschweig, a.a.O.) kann sich der<br />
Werbende weiterhin nicht darauf berufen,<br />
dass das fremde verletzte Zeichen <strong>von</strong><br />
einem Werbedienst hinzugefügt wird.<br />
Zumindest dann nicht, wenn der<br />
Werbende im Rahmen der<br />
Anzeigengestaltung die Möglichkeit hatte,<br />
die vom Werbedienst hinzugefügten<br />
Keywords zur Kenntnis zu nehmen und zu<br />
entfernen.<br />
Praxistipp:<br />
Wegen den hohen Voraussetzungen für<br />
die Werbung mit fremden Marken als<br />
Keywords sind bei der Verwendung <strong>von</strong><br />
Keywords für Internetanzeigen etwaige<br />
Vorschläge des Internet-<br />
Referenzierungsdienstes stets sorgfältig<br />
auf fremde Kennzeichen zu prüfen.<br />
Zusätzlich ist bei Benutzung fremder<br />
Kennzeichen als Keywords im Rahmen<br />
der Gestaltung und der damit<br />
verbundenen Anzeige genau darauf zu<br />
achten, dass für den User erkennbar<br />
hervorgeht, ob und inwieweit ein<br />
wirtschaftliches Verhältnis zwischen<br />
Werbendem und Kennzeicheninhaber<br />
besteht. Auf klarstellende Hinweise auf der<br />
Website selbst kann sich der Werbende<br />
regelmäßig nicht berufen.<br />
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