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von Rechtsanwalt Tobias Stöhr - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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In ein Impressum gehören insbesondere<br />

folgende Pflichtangaben:<br />

· Name und Anschrift des Betreibers<br />

der Website<br />

· bei juristischen Personen zusätzlich<br />

die Rechtsform, den<br />

Vertretungsberechtigten und, sofern<br />

Angaben über das Kapital der<br />

Gesellschaft gemacht werden, das<br />

Stamm- oder Grundkapital sowie,<br />

wenn nicht alle in Geld zu leistenden<br />

Einlagen eingezahlt sind, der<br />

Gesamtbetrag der ausstehenden<br />

Einlagen<br />

· Angaben, die eine schnelle<br />

elektronische Kontaktaufnahme<br />

und unmittelbare<br />

Kommunikation ermöglichen<br />

· Angaben zur zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde<br />

· Angaben des zuständigen Handels-,<br />

Vereins-, Partnerschafts- oder<br />

Genossenschaftsregisters soweit<br />

vorhanden die<br />

Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />

· Angaben zur Liquidation<br />

Da die Rechtsprechung zu den jeweiligen<br />

Voraussetzungen eines Impressums<br />

enorm vielschichtig ist, würde eine<br />

umfangreichere Ausführung den Rahmen<br />

der Darstellung sprengen. Bei Fragen zu<br />

Ihrem Impressum stehen wir Ihnen<br />

jederzeit zur Verfügung.<br />

4. Urheberrecht<br />

4.1. Das OLG Köln entschied<br />

kürzlich über mehrere Fragen<br />

des Filesharings zu Gunsten<br />

abgemahnter Verbraucher<br />

Das OLG Köln, Beschluss vom<br />

24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11)<br />

Gegenstand war die urheberrechtliche<br />

Abmahnung wegen eines angeblichen<br />

Uploads eines Computerspiels über eine<br />

Tauschbörse im Internet.<br />

Die Klägerin ist Inhaberin der<br />

Verwertungsrechte für das Computerspiel.<br />

Sie ließ die Beklagte anwaltlich abmahnen<br />

und forderte gleichzeitig zur Abgabe einer<br />

strafbewehrten Unterlassungserklärung<br />

auf.<br />

Da außergerichtlich keine Einigung<br />

zustande kam, beantragte die Klägerin<br />

gerichtlich, die Beklagte habe es zu<br />

unterlassen, das Computerspiel ohne<br />

Zustimmung der Klägerin im Internet der<br />

Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw.<br />

Dritten dieses zu ermöglichen, sowie an<br />

die Klägerin 651,80 € an Kosten einer am<br />

3.3.2010 ausgesprochenen Abmahnung,<br />

berechnet nach einem Streitwert in Höhe<br />

<strong>von</strong> 10.000 € und 510 € als fiktive<br />

Lizenzgebühr zu zahlen.<br />

Anscheinsbeweis<br />

Bislang wurde oftmals der Abgemahnte<br />

deshalb <strong>von</strong> den Gerichten verurteilt, weil<br />

er sich nicht erfolgreich entlasten konnte,<br />

d.h. er konnte nicht beweisen, dass er den<br />

fraglichen Upload nicht selbst vollzogen<br />

hat. Die Gerichte nahmen dabei in der<br />

Regel an, dass eine tatsächliche<br />

Vermutung dafür bestehe, dass der<br />

Inhaber eines Internetanschlusses es<br />

auch selbst gewesen sein müsse. Das<br />

OLG Köln urteilte nun in überraschender<br />

Klarheit, dass diese Vermutung einfacher<br />

entkräftet werden kann.<br />

"Hierzu genügt es, dass die ernsthafte<br />

Möglichkeit eines <strong>von</strong> der<br />

Lebenserfahrung, auf die die Vermutung<br />

gegründet ist, abweichenden<br />

Geschehensverlauf feststeht." (OLG Köln,<br />

Beschl. vom 24.03.2011)<br />

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