von Rechtsanwalt Tobias Stöhr - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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In ein Impressum gehören insbesondere<br />
folgende Pflichtangaben:<br />
· Name und Anschrift des Betreibers<br />
der Website<br />
· bei juristischen Personen zusätzlich<br />
die Rechtsform, den<br />
Vertretungsberechtigten und, sofern<br />
Angaben über das Kapital der<br />
Gesellschaft gemacht werden, das<br />
Stamm- oder Grundkapital sowie,<br />
wenn nicht alle in Geld zu leistenden<br />
Einlagen eingezahlt sind, der<br />
Gesamtbetrag der ausstehenden<br />
Einlagen<br />
· Angaben, die eine schnelle<br />
elektronische Kontaktaufnahme<br />
und unmittelbare<br />
Kommunikation ermöglichen<br />
· Angaben zur zuständigen<br />
Aufsichtsbehörde<br />
· Angaben des zuständigen Handels-,<br />
Vereins-, Partnerschafts- oder<br />
Genossenschaftsregisters soweit<br />
vorhanden die<br />
Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />
· Angaben zur Liquidation<br />
Da die Rechtsprechung zu den jeweiligen<br />
Voraussetzungen eines Impressums<br />
enorm vielschichtig ist, würde eine<br />
umfangreichere Ausführung den Rahmen<br />
der Darstellung sprengen. Bei Fragen zu<br />
Ihrem Impressum stehen wir Ihnen<br />
jederzeit zur Verfügung.<br />
4. Urheberrecht<br />
4.1. Das OLG Köln entschied<br />
kürzlich über mehrere Fragen<br />
des Filesharings zu Gunsten<br />
abgemahnter Verbraucher<br />
Das OLG Köln, Beschluss vom<br />
24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11)<br />
Gegenstand war die urheberrechtliche<br />
Abmahnung wegen eines angeblichen<br />
Uploads eines Computerspiels über eine<br />
Tauschbörse im Internet.<br />
Die Klägerin ist Inhaberin der<br />
Verwertungsrechte für das Computerspiel.<br />
Sie ließ die Beklagte anwaltlich abmahnen<br />
und forderte gleichzeitig zur Abgabe einer<br />
strafbewehrten Unterlassungserklärung<br />
auf.<br />
Da außergerichtlich keine Einigung<br />
zustande kam, beantragte die Klägerin<br />
gerichtlich, die Beklagte habe es zu<br />
unterlassen, das Computerspiel ohne<br />
Zustimmung der Klägerin im Internet der<br />
Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw.<br />
Dritten dieses zu ermöglichen, sowie an<br />
die Klägerin 651,80 € an Kosten einer am<br />
3.3.2010 ausgesprochenen Abmahnung,<br />
berechnet nach einem Streitwert in Höhe<br />
<strong>von</strong> 10.000 € und 510 € als fiktive<br />
Lizenzgebühr zu zahlen.<br />
Anscheinsbeweis<br />
Bislang wurde oftmals der Abgemahnte<br />
deshalb <strong>von</strong> den Gerichten verurteilt, weil<br />
er sich nicht erfolgreich entlasten konnte,<br />
d.h. er konnte nicht beweisen, dass er den<br />
fraglichen Upload nicht selbst vollzogen<br />
hat. Die Gerichte nahmen dabei in der<br />
Regel an, dass eine tatsächliche<br />
Vermutung dafür bestehe, dass der<br />
Inhaber eines Internetanschlusses es<br />
auch selbst gewesen sein müsse. Das<br />
OLG Köln urteilte nun in überraschender<br />
Klarheit, dass diese Vermutung einfacher<br />
entkräftet werden kann.<br />
"Hierzu genügt es, dass die ernsthafte<br />
Möglichkeit eines <strong>von</strong> der<br />
Lebenserfahrung, auf die die Vermutung<br />
gegründet ist, abweichenden<br />
Geschehensverlauf feststeht." (OLG Köln,<br />
Beschl. vom 24.03.2011)<br />
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