von Rechtsanwalt Tobias Stöhr - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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Auf der anderen Seite hat sich ein Inhaber<br />
eines bereits bestehenden Markenrechts<br />
auch selbst darum zu kümmern, dass<br />
keine verwechslungsfähigen Marken<br />
benutzt bzw. als Marke neu angemeldet<br />
werden.<br />
1.2. Rechtsprechung Markenrecht<br />
1.2.1. BGH: Die Werbung einer freien<br />
Autoreparaturwerkstatt mit der<br />
Bildmarke eines bekannten<br />
Autoherstellers ist verboten.<br />
BGH, Urt. v. 14.04.2011, I ZR 33/10 –<br />
Volkswagen/ATU<br />
Pressemitteilung Nr. 65/2011<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist<br />
Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren<br />
Wartung eingetragenen Bildmarke, die das<br />
VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt.<br />
Sie wendet sich dagegen, dass die<br />
beklagte ATU Handels-GmbH & Co. KG,<br />
welche mehrere markenunabhängige<br />
Reparaturwerkstätten betreibt, in ihrer<br />
Werbung für die Inspektion <strong>von</strong> VW-<br />
Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin<br />
verwendet.<br />
Sowohl das Landgericht als auch das<br />
Oberlandesgericht haben der Beklagten<br />
die Verwendung der Bildmarke verboten.<br />
Entscheidung<br />
Der Bundesgerichtshof hat eine<br />
Verletzung der eingetragenen Marke der<br />
Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in<br />
ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an<br />
VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke<br />
der Klägerin ein mit der Klagemarke<br />
identisches Zeichen für identische Dienstleistungen<br />
(Wartung <strong>von</strong> Fahrzeugen)<br />
verwendet. Hierdurch hat die Beklagte die<br />
Werbefunktion der Klagemarke<br />
beeinträchtigt. Mit der Verwendung des<br />
allgemein bekannten Bildzeichens der<br />
Klägerin ist ein Imageverlust der<br />
Klagemarke verbunden.<br />
Jedoch sieht das Markenrecht vor, dass<br />
der Inhaber einer Marke, einem Dritten die<br />
Verwendung der Marke als notwendigen<br />
Hinweis auf den<br />
Dienstleistungsgegenstand des Dritten<br />
nicht verbieten kann, soweit die<br />
Benutzung nicht gegen die anständigen<br />
Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel<br />
verstößt. Im vorliegenden Fall sind die<br />
Voraussetzungen dieser<br />
Schutzrechtsschranke allerdings nicht<br />
erfüllt, weil die ATU Handels-GmbH & Co.<br />
KG die Beschreibung des Gegenstands<br />
der <strong>von</strong> ihr angebotenen Dienstleistungen<br />
ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“<br />
oder „Volkswagen“ zurückgreifen kann<br />
und nicht auf die Verwendung des<br />
Bildzeichens angewiesen ist.<br />
BGH:<br />
1.2.2. Marlene-Dietrich-Bildnis II<br />
1. Zeichen oder Angaben, die sonst als<br />
Werbemittel verwendet werden, ohne dass<br />
sie für die betreffenden Waren oder<br />
Dienstleistungen beschreibend sind, kann<br />
nicht schon wegen einer solchen<br />
Verwendung die Eintragung als Marke<br />
versagt werden.<br />
2. Bei der Prüfung des<br />
Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2<br />
Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose<br />
zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen<br />
<strong>von</strong> Haus aus Unterscheidungskraft für die<br />
angemeldeten Waren und Dienstleistungen<br />
zukommt. Dabei sind die in der<br />
betreffenden Branche bestehenden<br />
Verkehrsgepflogenheiten sowie - wenn das<br />
angemeldete oder ein ähnliches Zeichen<br />
bereits benutzt wird - die<br />
Kennzeichnungsgewohnheiten und die<br />
tatsächliche Wahrnehmung der<br />
angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu<br />
berücksichtigen. Die Wahrnehmung des<br />
Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als<br />
Hinweis auf die betriebliche Herkunft der<br />
betreffenden Ware oder Dienstleistung<br />
verstanden wird, kann auch dadurch<br />
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