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von Rechtsanwalt Tobias Stöhr - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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Auf der anderen Seite hat sich ein Inhaber<br />

eines bereits bestehenden Markenrechts<br />

auch selbst darum zu kümmern, dass<br />

keine verwechslungsfähigen Marken<br />

benutzt bzw. als Marke neu angemeldet<br />

werden.<br />

1.2. Rechtsprechung Markenrecht<br />

1.2.1. BGH: Die Werbung einer freien<br />

Autoreparaturwerkstatt mit der<br />

Bildmarke eines bekannten<br />

Autoherstellers ist verboten.<br />

BGH, Urt. v. 14.04.2011, I ZR 33/10 –<br />

Volkswagen/ATU<br />

Pressemitteilung Nr. 65/2011<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist<br />

Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren<br />

Wartung eingetragenen Bildmarke, die das<br />

VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt.<br />

Sie wendet sich dagegen, dass die<br />

beklagte ATU Handels-GmbH & Co. KG,<br />

welche mehrere markenunabhängige<br />

Reparaturwerkstätten betreibt, in ihrer<br />

Werbung für die Inspektion <strong>von</strong> VW-<br />

Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin<br />

verwendet.<br />

Sowohl das Landgericht als auch das<br />

Oberlandesgericht haben der Beklagten<br />

die Verwendung der Bildmarke verboten.<br />

Entscheidung<br />

Der Bundesgerichtshof hat eine<br />

Verletzung der eingetragenen Marke der<br />

Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in<br />

ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an<br />

VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke<br />

der Klägerin ein mit der Klagemarke<br />

identisches Zeichen für identische Dienstleistungen<br />

(Wartung <strong>von</strong> Fahrzeugen)<br />

verwendet. Hierdurch hat die Beklagte die<br />

Werbefunktion der Klagemarke<br />

beeinträchtigt. Mit der Verwendung des<br />

allgemein bekannten Bildzeichens der<br />

Klägerin ist ein Imageverlust der<br />

Klagemarke verbunden.<br />

Jedoch sieht das Markenrecht vor, dass<br />

der Inhaber einer Marke, einem Dritten die<br />

Verwendung der Marke als notwendigen<br />

Hinweis auf den<br />

Dienstleistungsgegenstand des Dritten<br />

nicht verbieten kann, soweit die<br />

Benutzung nicht gegen die anständigen<br />

Gepflogenheiten im Gewerbe und Handel<br />

verstößt. Im vorliegenden Fall sind die<br />

Voraussetzungen dieser<br />

Schutzrechtsschranke allerdings nicht<br />

erfüllt, weil die ATU Handels-GmbH & Co.<br />

KG die Beschreibung des Gegenstands<br />

der <strong>von</strong> ihr angebotenen Dienstleistungen<br />

ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“<br />

oder „Volkswagen“ zurückgreifen kann<br />

und nicht auf die Verwendung des<br />

Bildzeichens angewiesen ist.<br />

BGH:<br />

1.2.2. Marlene-Dietrich-Bildnis II<br />

1. Zeichen oder Angaben, die sonst als<br />

Werbemittel verwendet werden, ohne dass<br />

sie für die betreffenden Waren oder<br />

Dienstleistungen beschreibend sind, kann<br />

nicht schon wegen einer solchen<br />

Verwendung die Eintragung als Marke<br />

versagt werden.<br />

2. Bei der Prüfung des<br />

Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2<br />

Nr. 1 MarkenG ist im Wege einer Prognose<br />

zu ermitteln, ob dem angemeldeten Zeichen<br />

<strong>von</strong> Haus aus Unterscheidungskraft für die<br />

angemeldeten Waren und Dienstleistungen<br />

zukommt. Dabei sind die in der<br />

betreffenden Branche bestehenden<br />

Verkehrsgepflogenheiten sowie - wenn das<br />

angemeldete oder ein ähnliches Zeichen<br />

bereits benutzt wird - die<br />

Kennzeichnungsgewohnheiten und die<br />

tatsächliche Wahrnehmung der<br />

angesprochenen Verkehrsteilnehmer zu<br />

berücksichtigen. Die Wahrnehmung des<br />

Verkehrs, ob ein Zeichen im Einzelfall als<br />

Hinweis auf die betriebliche Herkunft der<br />

betreffenden Ware oder Dienstleistung<br />

verstanden wird, kann auch dadurch<br />

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