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von Rechtsanwalt Tobias Stöhr - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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nach Auslauf der Einführungswerbung<br />

verlange, müsse er angeben, ab wann er<br />

plane die Waren wieder für den regulären<br />

Preis zu verkaufen.<br />

3. Datenschutz/IT-Recht<br />

3.1. Die Rechtssichere<br />

Archivierung <strong>von</strong> E-Mails<br />

IT-Compliance: Problemfeld ist die<br />

(gesetzliche) Verpflichtung zur<br />

Speicherung <strong>von</strong> geschäftlichen E-Mails<br />

und deren rechtssichere Umsetzung.<br />

Hierbei geht es um die Frage:<br />

Dokumentationspflicht oder Datenschutz?<br />

Im Bereich der E-Mail-Archivierung steht<br />

die Unternehmensführung, regelmäßig vor<br />

einer großen Herausforderung: Auf der<br />

einen Seite hat der Gesetzgeber<br />

Vorgaben geschaffen, wonach die<br />

Archivierung des elektronischen E-Mail-<br />

Verkehrs über (unterschiedlich) lange<br />

Zeiträume vorgeschrieben ist.<br />

Auf der anderen Seite hat er sowohl der<br />

Speicherung, als auch der Verwendung<br />

<strong>von</strong> gespeicherten Daten enge Grenzen<br />

gesetzt.<br />

Unter Berücksichtigung des hohen Grades<br />

an Technisierung und Digitalisierung <strong>von</strong><br />

Geschäftsprozessen in Unternehmen,<br />

spielt die IT-Compliance mittlerweile eine<br />

wichtige Rolle. Es gibt eine Vielzahl<br />

gesetzlicher Pflichten und sonstiger<br />

Vorschriften im Bereich der elektronischen<br />

Datenverarbeitung, für deren Einhaltung<br />

die Verantwortlichen im Unternehmen<br />

zuständig sind. Hauptbestandteile sind<br />

einerseits die IT-Sicherheit, vor allem die<br />

Vertraulichkeit, die Sicherstellung der<br />

Verfügbarkeit, sowie Prüfbarkeit der<br />

gespeicherten Datenbestände, und<br />

andererseits die Einhaltung<br />

datenschutzrechtlicher Vorgaben. Hieraus<br />

resultiert eine umfangreiche Informations-,<br />

Kontroll- und Risikobegrenzungsfunktion<br />

der Unternehmensleitung.<br />

Die (ordnungsgemäße) Aufbewahrung <strong>von</strong><br />

E-Mails ist dabei die „Königsdisziplin“ der<br />

IT-Compliance: Hier wird der notwendige<br />

Ausgleich zwischen der Umsetzung der<br />

vorgegebenen Archivierungspflichten und<br />

der Wahrung des Datenschutzes deutlich.<br />

Die Pflicht zur Archivierung <strong>von</strong> E-Mails<br />

ergibt sich aus einer ganzen Reihe <strong>von</strong><br />

Gesetzen: Die Archivierungspflicht für<br />

Handelsbriefe (geregelt in den §§ 238<br />

Abs. 2, 257 HGB) umfasst – speziell im<br />

Hinblick auf deren Anhänge – ebenfalls E-<br />

Mails, z.B. wenn in dieser Form Verträge,<br />

Vertragsänderungen oder<br />

-ergänzungen, Rechnungen, etc.<br />

versendet oder empfangen werden.<br />

Zusätzlich ergibt sich aus der<br />

Abgabenordnung (AO) die Verpflichtung,<br />

steuerlich relevanten E-Mail-Verkehr zu<br />

archivieren (§ 147 AO). Die<br />

vorgeschriebene Dauer der Aufbewahrung<br />

liegt zwischen sechs und zehn Jahren und<br />

kann in konkreten Einzelfällen sogar<br />

darüber hinaus gehen. Wird die<br />

entsprechende Archivierung nicht oder<br />

nicht ordnungsgemäß durchgeführt, droht<br />

der Geschäftsführung (§ 43 Abs. 2<br />

GmbHG) bzw. dem Vorstand (§ 93 Abs. 2<br />

AktG) neben den<br />

Schadensersatzansprüchen das Belangen<br />

aufgrund der Verwirklichung <strong>von</strong><br />

Ordnungswidrigkeits- oder<br />

Straftatbeständen, welche Freiheitsstrafen<br />

bis zu zehn Jahren, Geldstrafen bzw.<br />

Bußgelder zur Folge haben.<br />

Die Umsetzung bereitet jedoch oft<br />

technische und rechtliche Schwierigkeiten.<br />

Zwar sind keine bestimmten Technologien<br />

zur Archivierung und auch keine<br />

bestimmte Art und Weise der Archivierung<br />

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