von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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<strong>von</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />
1
Zur Person: <strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Merz</strong> ist seit 1985 als <strong>Rechtsanwalt</strong> zugelassen und seit<br />
1991 in <strong>Dresden</strong> tätig. Er ist Gründer <strong>von</strong> zahlreichen Organisationen,<br />
Verbänden und Vereinen und ist ferner Herausgeber zahlreicher<br />
Fachpublikationen und Ratgeber, so zum Beispiel <strong>von</strong> dem Online-<br />
Portal www.sz-jobs.de/Ratgeber. Zudem hält er vielfach Fachvorträge,<br />
leitet Workshops und ist Referent im Expertenteam der <strong>Dresden</strong><br />
International University.<br />
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht betreut er schwerpunktmäßig mittelständische Unternehmen<br />
unterschiedlicher Branchenbereiche, vom kleinen Einzelunternehmerbetrieb bis hin zu<br />
Kapitalgesellschaften, Kommunen, soziale Träger sowie Angehörige freier Berufe. Weiterhin vertritt er<br />
Verkehrsunternehmen, Automobilhäuser und deren Kunden und verfügt über große Erfahrungen im<br />
Verkehrsunfallrecht.<br />
Ferner kann Herr <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Merz</strong> auf erfolgreiche Beratungen bis hin zu zahlreichen, auch<br />
bundesweiten Prozessvertretungen verweisen.<br />
Zur <strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong><br />
Oberste Priorität der <strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> ist das problemorientierte, effiziente und<br />
wirtschaftlich durchdachte Handeln im Umgang mit den Anliegen der Mandantschaft. Hierbei erfolgt<br />
eine umfassende und zielorientierte Betreuung der Mandantschaft sowohl im außergerichtlichen, als<br />
auch im gerichtlichen Bereich. Neben der Vertretung der Mandantschaft hat es sich die<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> zur Aufgabe gemacht, durch intensive und sorgfältig abgestufte Beratung<br />
die Mandantschaft zu präventiven Denken zu verhelfen und somit frühzeitig juristische<br />
Problemschwerpunkte zu vermeiden.<br />
2
Inhaltsverzeichnis<br />
I. ALTERSVERSORGUNG IN DEUTSCHLAND......................................................... 4<br />
II. DIE NACHGELAGERTE BESTEUERUNG .............................................................. 4<br />
III. DER STEUER-ERSPARNIS-EFFEKT ...................................................................... 6<br />
IV. DIE BETRIEBSRENTE ............................................................................................... 7<br />
V. WAS MACHT DIE BAV ATTRAKTIV? ...................................................................... 7<br />
VI. WER KANN EINE BAV ABSCHLIEßEN? ................................................................ 8<br />
VII. IN WELCHEN FORMEN KOMMT DIE BAV VOR?................................................ 8<br />
VIII. DURCHFÜHRUNGSWEGE UND VERTRAGSPARTNER ..................................... 9<br />
IX. WELCHE LEISTUNGEN BIETET DIE BAV? ......................................................... 11<br />
X. LEISTUNGS- UND BEITRAGSZUSAGEN .............................................................. 11<br />
XI. WIE ENTSTEHEN BETRIEBSRENTEN? ............................................................... 12<br />
XII. VORZEITIGES VERLASSEN DES UNTERNEHMENS ......................................... 12<br />
XIII. WENN DER ARBEITGEBER INSOLVENT IST ..................................................... 13<br />
XIV. RENTENDYNAMISIERUNG.................................................................................... 14<br />
XV. EINGRIFFE IN BESTEHENDE BAV ....................................................................... 15<br />
XVI. VERSCHLECHTERUNG BESTEHENDER BAV .................................................... 16<br />
XVII. UMGESTALTUNG BESTEHENDER BAV .............................................................. 17<br />
XVIII. BAV-LEISTUNGEN UND SOZIALABGABEN ........................................................ 19<br />
XIX. WERTKONTEN ......................................................................................................... 19<br />
XX. WAS SIND WERTKONTEN? ................................................................................... 19<br />
XXI. WAS DARF AUF DAS WERTKONTO EINGEZAHLT WERDEN? ...................... 20<br />
XXII. WERTGUTHABEN IN GELD ODER ZEIT?........................................................... 20<br />
XXIII. WAS IST EIN STÖRFALL? ....................................................................................... 21<br />
XXIV. INSOLVENZSICHERUNG........................................................................................22<br />
XXV. SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE BEHANDLUNG ................................22<br />
XXVI. STEUERLICHE BEHANDLUNG .............................................................................23<br />
XXVII. WERTKONTEN UND BAV ...................................................................................... 24<br />
XXVIII. FAZIT: WERTKONTO ............................................................................................. 24<br />
XXIX. SONSTIGE STAATLICHE FÖRDERUNG ............................................................... 25<br />
3
I. Altersversorgung in Deutschland<br />
Es dürfte allgemein bekannt sein, dass die gesetzliche Altersversorgung für einen angemessenen<br />
Lebensabend nicht ausreichen dürfte. Ferner sind sich anerkannte Ökonomen darüber einig, dass die<br />
staatliche Betriebsrentenförderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt die gesetzlichen Renten in Zukunft<br />
um etwa 2 bis 4 % reduzieren wird. Die Leidtragenden sind Beitragszahler, die sich die Beiträge für<br />
eine Betriebsrente schenken. Bis zu 4% eines Arbeitnehmer-Gehalts können ohne Sozialabgaben in<br />
eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung überwiesen werden. Je nach<br />
Inanspruchnahme dieser Entgeltumwandlung schrumpft dadurch die Berechnungsbasis der<br />
Rentenanpassung. Insoweit dürfte es heute schon ein „Muss“ sein, zusätzliche Vorsorge zu betreiben,<br />
weil die gesetzlichen Rentenansprüche geringer werden. Gerade die jüngere Generation muss sich<br />
dies vor Augen führen.<br />
Die Altersvorsorge wurde in den letzten Jahren grundlegend reformiert, sie wurde dadurch jedoch<br />
nicht einfacher und verständlicher. Gleichwohl bietet sie auch Chancen wie nie zuvor, wenn jeder das<br />
Angebot wählt, welches zu ihm passt. Berufsstand, Familienstand und Einkommenshöhe entscheiden<br />
zum Beispiel über die richtige Weichenstellung. Dabei wird das unüberschaubare Angebot in drei<br />
Schichten eingeteilt. Der Ratgeber soll daher für etwas mehr Aufklärung sorgen.<br />
Bis 2004 basierte die Altersvorsorge auf der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen<br />
Altersversorgung und der privaten Vorsorge. Seit 2005 gibt es drei andere Arten der Versorgung mir<br />
weitergehenden Möglichkeiten:<br />
1) Basisversorgung<br />
2) Zusatzversorgung<br />
3) Restversorgung<br />
II. Die nachgelagerte Besteuerung<br />
- gesetzliche Rente<br />
- landwirtschaftliche Alterskasse<br />
- berufsständische Versorgung<br />
- „Rürup-Rente“<br />
- Betriebliche Altersversorgung<br />
- „Riester-Rente“<br />
- (fondsgebundene) Lebens- und<br />
Rentenversicherungen<br />
- Bank- und Fondssparpläne etc.<br />
Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 wurde die so genannte nachgelagerte<br />
Besteuerung eingeführt. Die Rentenleistungen werden dann nicht versteuert, wenn die Beiträge aus<br />
bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden, also aus dem Nettoeinkommen. Umgekehrt<br />
4
edeutet dies, dass Renten versteuert werden, die aus steuerlich abzugsfähigen Beiträgen<br />
resultieren. Dies war bisher bei der Riester-Rente sowie bei der betrieblichen Altersversorgung<br />
ohnehin schon der Fall.<br />
Die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rente, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den<br />
berufsständischen Versorgungswerken werden also seit 2005 höher versteuert<br />
(§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG). Renten mit Beginn im Jahr 2005 sind zu 50 % steuerpflichtig. Dies betrifft<br />
auch Renten, die bereits vor 2005 begannen. Die Steuerpflicht steigt <strong>von</strong> 2005 bis 2020 um 2%-<br />
Punkte pro Jahr und ab 2020 um einen Prozentpunkt, so dass in 2040 100% erreicht werden:<br />
Renteneintrittsjahr Besteuerungsanteil Renteneintrittsjahrgang Besteuerungsanteil<br />
BIS 2005<br />
50 % 2023 83 %<br />
2006 52 % 2024 84 %<br />
2007 54 % 2025 85 %<br />
2008 56 % 2026 86 %<br />
2009 58 %<br />
2027<br />
87 %<br />
2010 60 % 2028 88 %<br />
2011 62 % 2029 89 %<br />
2012 64 % 2030 90 %<br />
2013 66 % 2031 91 %<br />
2014 68 % 2032 92 %<br />
2015<br />
70 % 2033<br />
93 %<br />
2016 72 % 2034 94 %<br />
2017 74 % 2035 95 %<br />
2018 76 % 2036 96 %<br />
2019 78 % 2037 97 %<br />
2020 80 % 2038 98 %<br />
2021 81 % 2039 99 %<br />
2022 82 % 2040 100 %<br />
Allerdings bleibt der steuerpflichtige Anteil gemäß dem Prozentsatz <strong>von</strong> dem Jahr des Rentenbeginns<br />
gleich. Bei Ruhestandsbeginn z.B. in 2011 sind 62 % der Rente steuerpflichtig. Somit sind also 38 %<br />
der Rente steuerfrei. Die Festschreibung des steuerfreien Betrages gilt jedoch erst ab dem Jahr, das<br />
auf das Jahr des Rentenbeginns folgt. Eine Anpassung des steuerfreien Anteils der Rente erfolgt nur<br />
bei außergewöhnlichen Veränderungen – die regelmäßige Erhöhung der Rente führt nicht zu einer<br />
Neuberechnung des steuerfreien Anteils.<br />
Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer geht im August des Jahres 2011 in Rente. Er erhält monatlich 1.000,00 €. Zum<br />
01.07.2012 erfolgt eine Rentenanpassung auf 1.100,00 €. Im Jahr 2011 gilt ein Besteuerungsanteil<br />
<strong>von</strong> 62 %. Der Rentner hat daher folgende Beträge zu versteuern:<br />
5
5 x 1.000,00 € 5.000,00 €<br />
Summe 5.000,00 €<br />
X 38 % = steuerfreier Anteil 1.900,00 €<br />
abzgl. Werbungskosten-Pauschalbetrag 102,00 €<br />
zu versteuern 2.998,00 €<br />
In 2012 gilt:<br />
6 x 1.000,00 € 6.000,00 €<br />
6 x 1.100,00 € 6.600,00 €<br />
Summe 12.600,00 €<br />
X 38 % = steuerfreier Anteil 4.788,00 €<br />
abzgl. Werbungskosten-Pauschalbetrag 102,00 €<br />
zu versteuern 7.710,00 €<br />
Für die restliche Laufzeit wird der steuerfreie Anteil mit 4.788,00 € pro Jahr festgeschrieben.<br />
III. Der Steuer-Ersparnis-Effekt<br />
Auch wenn das Alterseinkünftegesetz mit der nachgelagerten Besteuerung zunächst einmal für viele<br />
negativ erschien, so muss man doch feststellen, dass es sie noch gibt – die positiven Effekte durch<br />
eine Reform des Gesetzgebers. Für den Einzelnen bedeutet dies eine nicht unbeachtliche<br />
Steuerersparnis, die vielen derzeit noch unbekannt ist und darüber hinaus bislang kaum<br />
Aufmerksamkeit durch die Presse erhält. Vor Bezug der Rente kann man kräftig Steuern sparen – bei<br />
Arbeitnehmern sind bis zu 200,00 € und bei freiberuflich Tätigen bis zu 600,00 € im Durchschnitt pro<br />
Monat möglich.<br />
Denn durch das Alterseinkünftegesetz ist nicht nur die Besteuerung der Rentenbezüge, sondern auch<br />
die Absetzbarkeit der Beiträge neu geregelt worden. Mit Beginn des Rentenbezugs müssen die<br />
Leistungen versteuer werden.<br />
Doch vorher können die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, in landwirtschaftliche<br />
Altersklassen, in ein berufsständisches Versorgungswerk oder auch in die neue Rürup-Rente<br />
steuermindernd geltend gemacht werden.<br />
Die geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen sind ab dem Jahr 2005 beginnend mit einem<br />
Prozentsatz <strong>von</strong> 60% und bis 2025 auf 100% jährlich um 2%-Punkte ansteigend abziehbar (§ 10 Abs.<br />
1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG). Dabei wird auch der Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung (und ein gleichgestellter Arbeitgeber-Zuschuss) hinzuaddiert, auch wenn er gem.<br />
§ 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist.<br />
6
Die Abzugsfähigkeit liegt im Veranlagungszeitraum 2011 bei 72% <strong>von</strong> maximal 20.000,00 € (=<br />
14.400,00 €; bei Zusammenveranlagung das Doppelte) und wird bis zum Jahr 2025 auf 20.000,00 € E<br />
p. a. ansteigen (siehe nachfolgende Tabelle).<br />
Jahr Prozentuale Höhe der abzugsfähigen<br />
Altersvorsorgeaufwendungen<br />
Höchstbetrag in €<br />
2005 60 % 12.000,00<br />
2006 62 % 12.400,00<br />
2007 64 % 12.800,00<br />
2008 66 % 13.200,00<br />
2009 68 % 13.600,00<br />
2010 70 % 14.000,00<br />
2011 72 % 14.400,00<br />
2012 74 % 14.800,00<br />
2013 76 % 15.200,00<br />
2014 78 % 15.600,00<br />
2015 80 % 16.000,00<br />
2016 82 % 16.400,00<br />
2017 84 % 16.800,00<br />
2018 86 % 17.200,00<br />
2019 88 % 17.600,00<br />
2020 90 % 18.000,00<br />
2021 92 % 18.400,00<br />
2022 94 % 18.800,00<br />
2023 96 % 19.200,00<br />
2024 98 % 19.600,00<br />
Ab 2025 100 % 20.000,00<br />
IV. Die Betriebsrente<br />
Die Betriebsrente – gesetzlicher Begriff: betriebliche Altersversorgung (bAV) – stellt neben den<br />
privaten Wegen, Riester- und Rürup-Rente, die dritte Form staatlich geförderter Altersvorsorge dar.<br />
Zusammen mit der Riester-Rente wird die bAV der Schicht 2 zugeordnet.<br />
V. Was macht die bAV attraktiv?<br />
Die bAV macht nur Sinn, soweit sie den anderen Formen der Altersversorgung überlegen ist oder die<br />
Beitragshöchstgrenzen der Konkurrenzprodukte bereits ausgeschöpft sind und die Betriebsrente<br />
daher zusätzlich zum Einsatz kommt.<br />
Wird die bAV vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers erbracht, ist sie<br />
natürlich konkurrenzlos gut und der Arbeitnehmer wird sich nicht dagegen wehren.<br />
7
Muss der Arbeitnehmer sie jedoch im Kern selber ansparen (Entgeltumwandlung), ist sie mit privater<br />
Vorsorge zu vergleichen. Folgende Kriterien machen die bAV in diesem Vergleich attraktiv:<br />
Rabatte aufgrund <strong>von</strong> Gruppentarifen, Zuschüsse des Arbeitgebers, tlw. durch Tarifvertrag geregelt<br />
und Steuervorteile und Ersparnis <strong>von</strong> Sozialabgaben auf der Beitragsseite. Dabei spielt auch die<br />
Technik der Gewährung der Steuervorteile eine Rolle:<br />
Wandelt ein Arbeitnehmer Gehalt in bAV-Beiträge um, mindert er nämlich bereits die Lohnsteuer,<br />
während die Steuerersparnis aus der Riester- (und auch der Rürup-) Versorgung erst über die Abgabe<br />
der Einkommensteuer-Erklärung realisiert werden kann.<br />
Aufgrund dieser (potenziellen) Vorteile ist die bAV den anderen Formen staatlich geförderter<br />
Altersversorgung in vielen Fällen überlegen.<br />
VI. Wer kann eine bAV abschließen?<br />
Das für die bAV grundlegende Betriebsrentengesetz ermöglicht den Abschluss der bAV allen<br />
Arbeitnehmern, es sei denn, der maßgebliche Tarifvertrag würde diese Versorgungsform nicht<br />
gestatten. Letzteres kommt mittlerweile nicht mehr vor – im Gegenteil: Tarifverträge fördern<br />
heutzutage in den meisten Fällen die Vereinbarung <strong>von</strong> Betriebsrenten.<br />
Im Gegensatz zur Riester-Versorgung können auch nicht sozialversicherungspflichtige Personen<br />
(beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG) <strong>von</strong> der bAV<br />
profitieren. Andererseits bleibt die bAV den sozialversicherungspflichtigen Unternehmern (z.B.<br />
Handwerker, Künstler etc) und den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen versagt, obwohl diese<br />
„riesterfähig“ sind, es sei denn, sie sind, wie oben erwähnt, geschäftsführende Gesellschafter einer<br />
Kapitalgesellschaft.<br />
VII. In welchen Formen kommt die bAV vor?<br />
Die bAV kennt fünf Durchführungswege. Der am häufigsten vorkommende ist die bekannte<br />
Direktversicherung (DV). Zusammen mit Pensionskassen (PK) und Pensionsfonds (PF) wird sie der<br />
Gruppe der „versicherungsförmigen Durchführungswege“ zugeordnet, die steuerlich allesamt gleich<br />
behandelt werden, sofern die arbeitsrechtliche Vereinbarung nach 2004 erfolgt ist.<br />
Die Direktzusage (DZ) – hier zahlt der Arbeitgeber selbst die Betriebsrente und bildet dafür<br />
Pensionsrückstellungen – und die Unterstützungskasse (UK), unterscheiden sich <strong>von</strong> den<br />
versicherungsförmigen Durchführungswegen wie folgt:<br />
8
Wesentliche Unterschiede der Durchführungswege aus Sicht der Arbeitnehmer Merkmal<br />
Nur im ersten Dienstverhältnis möglich,<br />
also nicht bei Steuerklasse VI<br />
Kann der Vertrag bei Ausscheiden<br />
mitgenommen werden<br />
Kann die Riester-Förderung (Zulage und<br />
Sonderausgabe) über die bAV gewählt<br />
werden?<br />
DV PK PF DZ UK<br />
Ja Ja Ja Nein<br />
VIII. Durchführungswege und Vertragspartner<br />
in allen<br />
Nein<br />
in allen<br />
Ja Ja Nein Nein Nein<br />
Ja Ja Ja Nein Nein<br />
Direktversicherungen sind Rentenversicherungen (Altverträge – bis einschließlich 2004 – sind auch<br />
als Kapitallebensversicherungen zulässig), deren versicherte Person der Arbeitnehmer ist. Als<br />
Versicherungsnehmer fungiert der Arbeitgeber, d.h. er schließt den Vertrag mit dem Versicherer (auch<br />
bei Entgeltumwandlung). Der Arbeitnehmer ist hinsichtlich der späteren Leistung direkt<br />
bezugsberechtigt. Auch Zusatzversicherungen (Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente) können<br />
eingeschlossen werden. Grundsätzlich wird eine Garantieleistung gewährt mit Ausnahme der<br />
fondsgebundenen Verträge, die dafür höhere Chancen versprechen. Für die Pensionskasse und den<br />
Pensionsfonds gilt prinzipiell das Gleiche, allerdings mit dem Unterscheid, dass eine Pensionskasse<br />
ein kleines Versicherungsunternehmen mit geringerer Tarifbreite darstellt und für den Pensionsfonds –<br />
im Vergleich zu Direktversicherungen und Pensionskassen – erleichterte Anlagevorschriften gelten.<br />
Versicherer, Pensionskassen und Pensionsfonds unterliegen der behördlichen Aufsicht durch die<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).<br />
Im Gegensatz zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen richtet sich die<br />
Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers bei der Direktzusage gegen den Arbeitgeber selbst, und war<br />
auch dann, wenn dieser – zur Finanzierung der Leistungen – eine Versicherung<br />
(Rückdeckungsversicherung), einen Fonds oder eine ähnliche Form der Rückdeckung abschließt.<br />
Unterstützungskassen sind der verlängerte Arm des Arbeitgebers. Sie gewähren daher auch keinen<br />
Rechtsanspruch und unterliegen keiner behördlichen Aufsicht. Kann die Unterstützungskasse nicht<br />
zahlen, muss insoweit der (ehemalige) Arbeitgeber unmittelbar einspringen. Unterstützungskassen<br />
sind häufig rückgedeckt, d.h. sie schließen zur Finanzierung der späteren Leistungen ihrerseits eine<br />
Rückdeckungsversicherung ab.<br />
9
Wer trägt die Belastung der Beiträge?<br />
Jeder der fünf Durchführungswege der bAV erlaubt es, dass die Beiträge vom Arbeitgeber oder vom<br />
Arbeitnehmer (bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder AG) getragen werden. Auch die<br />
Kombination <strong>von</strong> beidem ist zulässig.<br />
Bei der Entgelt- oder Gehaltsumwandlung werden die Prämien zwar vom Arbeitgeber an den<br />
Versicherer, die Pensionskasse, den Pensionsfonds oder die Unterstützungskasse abgeführt, der<br />
Arbeitnehmer trägt sie jedoch selber, indem er sie aus seinem Bruttoeinkommen finanziert, d.h. dieses<br />
mindert und damit mit weniger Steuern und Sozialabgaben belastet wird. Sogar eine Direktzusage, bei<br />
der u.U. gar keine Beiträge anfallen, kann per Entgeltumwandlung finanziert werden.<br />
Der Mitarbeiter verzichtet in diesem Falle heute auf Teile seines Einkommens, um diese Teile im<br />
Pensionsalter als Rente <strong>von</strong> seinem ehemaligen Arbeitgeber zu beziehen.<br />
Steuerminderung durch Entgeltumwandlung<br />
Die Entgeltumwandlung wird steuermindernd nur anerkannt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
vereinbaren, künftige Arbeitslohnansprüche herabzusetzen. Diese Voraussetzung ist auch dann<br />
erfüllt, wenn bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umgewandelt werden, z.B. im<br />
Falle des Weihnachtsgeldes.<br />
Beispiel: Umwandlung bereits erdienter Entgeltansprüche<br />
Wird Weihnachtsgeld im November fällig, darf es in bAV-Beiträge umgewandelt werden, sofern die<br />
bAV-Vereinbarung vor Fälligkeit erfolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt des Jahres bereits der größte Teil<br />
der Gratifikation erdient ist.<br />
Werden hingegen bereits erdiente und fällige Lohnansprüche umgewandelt, tritt die steuermindernde<br />
Wirkung nicht ein. Es liegen jedoch sog. „Eigenbeiträge“ vor, die den Schutz des<br />
Betriebsrentengesetzes gewähren.<br />
Das Betriebsrentengesetz gibt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§<br />
1a BetrAVG), d.h. wenn der Arbeitnehmer bAV aus eigenem Einkommen haben möchte, darf ihm der<br />
Arbeitgeber dies nicht verwehren. Ausnahme: Ein Tarifvertrag kann den Anspruch außer Kraft setzen.<br />
Anspruch auf Entgeltumwandlung<br />
Bietet der Arbeitgeber eine bAV über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds an, so<br />
kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nur über einen dieser<br />
10
Durchführungswege oder – bei Angebot aller drei oder zweier Wege – über mehrere aus diesen<br />
realisieren. Lässt der Arbeitgeber hingegen nur Entgeltumwandlung über die Direktzusage oder die<br />
Unterstützungskasse zu, kann der Arbeitnehmer diese wählen oder hat stattdessen das Recht auf<br />
eine Direktversicherung. D.h.: die Direktversicherung kann der Arbeitnehmer wählen, wenn der<br />
Arbeitgeber sie anbietet oder wenn der Arbeitgeber Direktzusage oder Unterstützungskasse bereithält.<br />
Ansonsten sind lediglich Pensionskasse oder/und Pensionsfonds möglich.<br />
Höhe der Entgeltumwandlung<br />
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist auf einen Jahresbeitrag in Höhe <strong>von</strong> 4 % der<br />
Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt (2011: 2.640,00 €).<br />
Mindestens muss der Arbeitnehmer im Jahr den hundertsechzigsten Teil der Bezugsgröße der<br />
Sozialversicherung (2011: 191,63 € p. a.) in Beiträge umwandeln, will er den Anspruch einfordern.<br />
IX. Welche Leistungen bietet die bAV?<br />
Unter die bAV fallen Leistungen, auf<br />
» Altersversorgung,<br />
» Hinterbliebenenversorgung und /oder<br />
» Invaliditätsversorgung.<br />
Bereits die Vereinbarung einer dieser drei Leistungsarten ist bAV. Es können auch zwei oder alle drei<br />
miteinander kombiniert werden.<br />
Leistungen lassen sich in Rentenform (lebenslange Leibrente), als Auszahlungsplan oder in einer<br />
Summe als Kapital vereinbaren. Der Standardfall ist die Leibrente, die grundsätzlich bei Tod endet,<br />
durch entsprechende Vereinbarung jedoch bis zum Ende einer Garantiezeit verlängert werden kann.<br />
X. Leistungs- und Beitragszusagen<br />
Sämtliche fünf Durchführungswege der bAV können als (beitragsorientierte) Leistungszusage<br />
ausgestaltet werden. Bleibt die spätere tatsächliche unter der ursprünglich zugesagten Leistung<br />
(Rente, Auszahlungsplan oder Kapital) muss der Arbeitgeber die Differenz decken, egal, ob es sich<br />
um arbeitgeberfinanzierte bAV oder Entgeltumwandlung handelt. Kommt mehr heraus als zugesagt,<br />
erhält der Arbeitgeber den übersteigenden Teil.<br />
Wurde stattdessen eine Beitragszusage (mit Mindestleistung) eingerichtet – dies ist bei Direktzusage<br />
und Unterstützungskasse nicht möglich -, so erhält der Arbeitnehmer die gesamte Leistung, trägt<br />
11
jedoch auch das Risiko einer geringen Auszahlung – als Mindestauszahlung jedoch die Summe der<br />
gezahlten Beiträge mit Ausnahme der Risikoanteile.<br />
XI. Wie entstehen Betriebsrenten?<br />
Betriebsrenten werden zwischen den Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber vertraglich vereinbart<br />
(Einzelzusagen oder – bei Aushang am „schwarzen Brett“ – Gesamtzusagen) oder per<br />
Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie können auch durch Tarifvertrag ins<br />
Leben gerufen werden.<br />
Arbeitgeberfinanzierte Ansprüche auf bAV können darüber hinaus aus dem arbeitsrechtlichen<br />
Grundsatz der Gleichbehandlung entstehen, der es verbietet, bestimmten Arbeitnehmern bAV zu<br />
gewähren, anderen in gleicher Funktion hingegen nicht, auch wenn diese Teilzeitbeschäftigte sind.<br />
XII. Vorzeitiges Verlassen des Unternehmens<br />
Anwartschaften auf betriebliche Leibrenten, Auszahlungspläne und einmalige Kapitalbeträge werden<br />
unter bestimmten Voraussetzungen – unabhängig vom Durchführungsweg – unverfallbar, auch wenn<br />
der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausscheidet. Bei<br />
arbeitgeberfinanzierter bAV muss im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens<br />
» der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet und<br />
» die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden haben.<br />
Durch das Gesetz zur Förderung der bAV – vom Bundesrat am 30.11.2007 verabschiedet – wurde<br />
das Mindestalter für die gesetzliche Unverfallbarkeit <strong>von</strong> 30 Jahren auf 25 Jahre herabgesetzt. Dies<br />
gilt für arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2008 erteilt werden. Die<br />
erforderliche Zusagedauer <strong>von</strong> 5 Jahren bleibt jedoch weiterhin Vorraussetzung für die gesetzliche<br />
Unverfallbarkeit. Bei Zusagen, die vor dem 01.01.2009 erteilt worden sind, bleibt es bei der bisherigen<br />
Regelung (Ausnahme: Zusagen, die ab 01.01.2009 fünf Jahre bestanden haben und bei Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist).<br />
Bei Entgeltumwandlung besteht Unverfallbarkeit vom ersten Augenblick an.<br />
Welchen Anspruch darf der vorzeitig Ausgeschiedene bei Unverfallbarkeit nun behalten? Im Falle der<br />
Direktversicherung und der Pensionskasse ist es einfach:<br />
Er darf den Vertrag mitnehmen – und damit auch privat oder evtl. beim neuen Arbeitgeber fortführen –<br />
und behält damit alles, was bis zum Ausscheiden an Wert gebildet wurde, vorrausgesetzt, dass<br />
12
» eine (beitragsorientierte) Leistungszusage vereinbart wurde,<br />
» die Überschüsse nur zu Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet werden,<br />
» der Arbeitgeber dem Versicherer bzw. der Pensionskasse das Ausscheiden innerhalb <strong>von</strong> drei<br />
Monaten mitteilt,<br />
» der Arbeitnehmer spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden ein unwiderrufliches<br />
Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung erhalten hat.<br />
» Die Versicherung darf nicht abgetreten oder beliehen sein oder werden.<br />
Auch eine vorzeitige Kündigung durch den Arbeitgeber muss ausgeschlossen sein.<br />
» Der Arbeitnehmer muss das Recht erhalten, die Versicherung mit eigenen Beiträgen<br />
weiterzuführen.<br />
Anwartschaften aus Pensionsfonds, Direktzusagen und Unterstützungskassen hingegen dürfen<br />
grundsätzlich nicht mitgenommen und daher auch nicht fortgeführt werden. Wurden sie als reine<br />
Leistungszusage ausgestaltet und sind sie arbeitgeberfinanziert, errechnet sich der unverfallbare<br />
Anspruch aus dem Verhältnis der zurückgelegten bis Rentenbeginn möglichen Dienstzeit (ratierlicher<br />
Anspruch).<br />
Akzeptiert der neue Arbeitgeber diesen bestimmten Vertrag aber nicht, weil er einen anderen Anbieter<br />
bevorzugt, hat der Arbeitnehmer das Recht auf Übertragung des im Vertrag befindlichen Kapitals auf<br />
einen neuen Vertrag beim Anbieter, den der neue Arbeitgeber anerkennt. Dieses Recht besteht nur<br />
für die beiden gerade genannten Durchführungswege und für den Pensionsfonds. Eine Übertragung<br />
ist auf alle jene drei versicherungsförmigen Durchführungswege möglich, also auch z.B. <strong>von</strong> einem<br />
Pensionsfonds auf eine Direktversicherung (Portabilität).<br />
XIII. Wenn der Arbeitgeber insolvent ist<br />
Bei Insolvenz des Arbeitgebers – nicht des externen Versorgungsträgers (z.B. Versicherer) –<br />
übernimmt der Pensionssicherungsverein (PSV) folgende Pensionsverpflichtungen:<br />
Merkmal DV PK PF DZ UK<br />
Gesetzlich unverfallbare Anwartschaft Nein Nein Ja Ja Ja<br />
Laufende Leistungen Nein Nein Ja Ja Ja<br />
Im Zusammenhang mit den unverfallbaren Anwartschaften spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer<br />
noch aktiv im betreffenden Unternehmen oder bereits vorzeitig ausgeschieden ist. Der Schutz greift<br />
lediglich bei den gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften (Entgeltumwandlung: ohne Frist;<br />
arbeitgeberfinanziert; siehe die im vorangegangenen Abschnitt definierte Fristen).<br />
13
Der PSV übernimmt diese Verpflichtungen, jedoch begrenzt auf das Dreifache der monatlichen<br />
sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße (2011: 7.665,00 € Monatsrente in den alten und<br />
6.720,00 € in den neuen Bundesländern). Im Falle einer Kapitalzahlung beträgt die Höchstgrenze das<br />
120-fache der maximalen Monatsrente.<br />
Daher sind Direktversicherungen und Pensionskassen aus Arbeitgebersicht sehr beliebt, denn die<br />
erfordern keine PSV-Beiträge. Hintergrund ist die Tatsache, dass eine Insolvenz des Arbeitgebers das<br />
bis dahin in jenen beiden Durchführungswegen angesammelte Kapital nicht gefährdet und beide i.d.R.<br />
eine Garantieleistung bieten.<br />
XIV. Rentendynamisierung<br />
Renten sind grundsätzlich konstante Leistungen. Im Laufe ihrer regelmäßig langen Dauer werden sie<br />
daher <strong>von</strong> der Inflation teilweise entwertet. Das Betriebsrentengesetz ordnet deshalb grundsätzlich<br />
eine Dynamisierung ab Rentenbeginn an (§ 16 BetrAVG).<br />
Von der gesetzlichen Dynamisierungspflicht sind allerdings ausgeschlossen:<br />
» Kapitalbeträge, da sie nur einmal zufließen,<br />
» Auszahlungspläne (auch eine Restverrentung ab Vollendung des 85. Lebensjahres),<br />
» Beitragszusagen mit Mindestleistung und<br />
» Direktversicherungen und Pensionskassenzusagen, deren ab Rentenbeginn anfallende<br />
Überschüsse zur Rentenerhöhung verwendet werden.<br />
In allen anderen Fällen können Sie <strong>von</strong> Ihrem Arbeitgeber die Anpassung der laufenden Rente<br />
verlangen (eine Dynamisierungspflicht während der Anwartschaftszeit besteht nicht). Er kann die<br />
Anpassung alle drei Jahre anhand des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder anhand des<br />
Anstiegs der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen Ihres Unternehmens vornehmen<br />
(Methode 1). Bei schlechter wirtschaftlicher Lage darf der Arbeitgeber die Anpassung aussetzen.<br />
Die Methode 2 erlaubt ihm alternativ eine jährliche Dynamik <strong>von</strong> 1 %, jedoch ohne Aussetzung bei<br />
schlechter wirtschaftlicher Lage. Die gerade genannten Grundsätze inkl. der o.g. Ausnahmen gelten<br />
auch bei Entgeltumwandlung. Hier jedoch mit der Maßgabe, dass bei Dynamisierungspflicht<br />
ausschließlich die Methode 2 anzuwenden ist. Eine demnach bestehende Dynamisierungspflicht trifft<br />
den Arbeitgeber in Höhe des Differenzbetrages.<br />
14
XV. Eingriffe in bestehende bAV<br />
Gegenwärtig denken viele Unternehmen darüber nach, wie sie ihre Versorgungswerke anders<br />
gestalten können. Hintergrund sind hohe Aufwendungen, die auf die Arbeitgeber zukommen, weil<br />
» die Lebenserwartung in den letzten Jahrzehnten deutlich angestiegen ist (gegenwärtig nimmt<br />
sie im Durchschnitt alle zehn Jahre um ein Jahr zu) und daher die Betriebsrenten an die<br />
Belegschaft im Schnitt länger als in der Vergangenheit zu zahlen sind,<br />
» Verwaltungskosten ein hohes Niveau erreicht haben, was insbesondere auf die<br />
zugenommenen PSV-Beiträge zurückzuführen ist, aber auch auf die hohe Komplexität der<br />
bAV, durch welche die durch die Personalabteilung und externe Berater erzeugten<br />
Aufwendungen ansteigen und<br />
» die Bilanzen durch Pensionsrückstellungen stark belastet werden, diese im Vergleich zu<br />
mittelbaren Durchführungswegen zu einer Bilanzverlängerung und daher zu einer doppelten<br />
Auszehrung der Eigenkapitalquote führen (über die Bilanz einerseits und die GuV aufgrund<br />
der Rückstellungszuführung andererseits).<br />
Auslagerung auf externe Versorgungsträger<br />
Das Wort „Outsourcing“ macht daher die Runde, worunter die Auslagerung <strong>von</strong> Direktzusagen auf<br />
externe Versorgungsträger zu verstehen ist. Die Anstrengungen zur Umstrukturierung bestehender<br />
bAV werden nämlich vor allem dort gemacht, wo jener unmittelbare Durchführungsweg anzutreffen ist.<br />
Dies hängt damit zusammen, dass lediglich Direktzusagen zu einer Passivierungspflicht <strong>von</strong><br />
Pensionsrückstellungen und daher zu o.g. Bilanzverlängerung führen, und gleichzeitig mit hohen<br />
Verwaltungskosten und PSV-Beiträgen einhergehen. Darüber hinaus sind es insbesondere die<br />
Direktzusagen, die dem Arbeitgeber die ganze Last der dramatisch zunehmenden Lebenserwartung<br />
und damit Rentenzahlungsdauer aufbürden.<br />
Dies wurde im Jahr 2004 besonders deutlich, als zwei der größten deutschen Finanzdienstleister ihren<br />
Mitarbeitern die Betriebsrenten auf dem bis dahin erdienten Niveau einfroren. Hintergrund war hier<br />
insbesondere, dass die Vorstände im Angesicht der demografischen Entwicklung unserer Bevölkerung<br />
„kalte Füße“ bekamen und die Reißleine zogen.<br />
Das Problem trifft zwar die Direktzusagen besonders stark, da sich bei ihnen auch die<br />
Bilanzverlängerung auswirkt. Es betrifft jedoch darüber hinaus sämtliche (beitragsorientierten)<br />
Leistungszusagen, bei denen keine ausreichende Rückdeckung besteht, da hier der Arbeitgeber bis<br />
zum Tode des Begünstigten bzw. seiner Hinterbliebenen zur Kasse gebeten wird.<br />
Damit gibt es das Problem nicht nur bei der Direktzusage, sondern auch bei den<br />
Unterstützungskassen, wenn diese nicht kongruent rückgedeckt sind.<br />
So wie bei der Direktzusage fällt auch bei der Unterstützungskasse die volle Belastung mit PSV-<br />
Beiträgen an.<br />
15
Welche Maßnahmen werden nun in der Praxis ergriffen, um die Lasten einer bestehenden bAV zu<br />
reduzieren? Dabei muss zwischen einer reinen Umgestaltung der Versorgung unter Aufrechterhaltung<br />
der Ansprüche der Begünstigten und einer Verschlechterung unterschieden werden.<br />
XVI. Verschlechterung bestehender bAV<br />
Wie kann in bereits erteile Versorgungszusagen eingegriffen werden? Eine Schließung des<br />
Versorgungswerks für Arbeitnehmer, die ab einem vorher festgelegten Zeitpunkt (Stichtag) in das<br />
Unternehmen eintreten ist jederzeit zulässig, ohne dass es dazu der Zustimmung des Betriebsrates<br />
bedarf. Wichtig ist dabei, dass diese Maßnahme im Unternehmen öffentlich bekannt gemacht und ein<br />
entsprechender Stichtag festgelegt wird, da ansonsten ein Anspruch neu eingetretener Mitarbeiter aus<br />
dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der betrieblichen Übung erwachsen kann.<br />
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Verschlechterung erfolgen?<br />
Für Versorgungszusagen, die bereits erteilt worden sind, kann unabhängig vom Durchführungsweg<br />
eine Verschlechterung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen.<br />
Dabei ist zu unterscheiden:<br />
» ob es sich um eine individualrechtliche (Einzelzusage, Gesamtzusage betriebliche Übung<br />
oder Gleichbehandlung) oder um eine kollektiv rechtliche (Betriebsvereinbarung oder<br />
Tarifvertrag) Versorgungszusage handelt und<br />
» ob der Anspruch bereits erdient worden oder erst noch künftig an erdienen ist.<br />
Die Verschlechterung individualrechtlicher Versorgungszusagen erfordert das ausdrückliche<br />
Einverständnis der Betroffenen. Dies gilt auch für künftig noch zu erdienende Anwartschaften.<br />
Stillschweigen ist hier grundsätzlich nicht als Einverständnis zu werten. Wegen des erhöhten<br />
Vertrauensschutzes im Bereich der bAV muss der Arbeitgeber den Betroffenen ausführlich und<br />
umfassend über die Nachteile der einzelvertraglichen Änderung seine Individualzusage aufklären.<br />
Ohne Einverständnis des Betroffenen kann eine Individualzusage zwar im Zusammenhang mit einer<br />
Änderungskündigung verschlechtert werden.<br />
Allerdings sind hierbei die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten, weshalb<br />
eine Verschlechterung über diesen Weg selten realisierbar ist.<br />
Verschlechterungen individualrechtlicher Versorgungszusagen werden aber ermöglicht, wenn die<br />
Versorgungszusagen betriebsvereinbarungsoffen sind, d.h. der Arbeitgeber in die Individualzusage<br />
den Zusatz aufgenommen hat, dass eine spätere Betriebsvereinbarung den Vorrang haben soll.<br />
16
In diesem Fall und bei Änderungen kollektivrechtlicher Versorgungszusagen durch eine<br />
Betriebsvereinbarung kann in bestehende bAV verschlechternd eingegriffen werden. Dies kann durch<br />
eine neue Betriebsvereinbarung oder durch bloße Kündigung der bestehenden geschehen. Jedoch ist<br />
auch in diesen Fällen die gerichtliche Billigkeitskontrolle zu beachten.<br />
Eine Billigung der Verschlechterung bestehender bAV durch das zuständige Gericht muss die in<br />
langjähriger Rechtsprechung erarbeitete Rahmenvereinbarung beachten. Danach ist ein Eingriff<br />
grundsätzlich nur in künftig noch erdienbare Anwartschaften, nicht hingegen in bereits erdiente<br />
Ansprüche möglich, auch dann nicht, wenn der Betriebsrat einer entsprechenden neuen<br />
Betriebsvereinbarung zugestimmt hat. Die Reduzierung oder gänzliche Aberkennung einer bAV-<br />
Leistung ist somit bei Empfängern bereits laufender Leistungen und mit unverfallbarer Anwartschaft<br />
ausgeschiedenen (ehemaligen) Arbeitnehmern grundsätzlich nicht möglich.<br />
XVII. Umgestaltung bestehender bAV<br />
Kommt es lediglich zu einer Umgestaltung der bAV, ohne dass eine Verschlechterung eintritt, kann<br />
der Arbeitgeber freier schalten und walten. Teilweise muss er jedoch auch hier das Einverständnis des<br />
Betroffenen einholen. In wenigen Fällen ist die Umstrukturierung gesetzlich verboten. Nachfolgend<br />
werden die in der Praxis wichtigsten Fälle der Umgestaltung erwähnt.<br />
Umwandlung <strong>von</strong> Rente in Kapital<br />
Wandelt man Renten- in Kapitalleistungen um, ergeben sich daraus drei Vorteile aus Arbeitgebersicht:<br />
» es spielt keine Rolle, wie alt die Rentenempfänger werden,<br />
» PSV-Beiträge in der Rentenphase und<br />
» Anpassung gem. § 16 BetrAVG entfallen.<br />
Der letztere Vorteil kann durch die Wahl des Durchführungsweges und der Art der Zusage bereits<br />
gelöst werden. Der erste Vorteil kann bei kleinen Kollektiven auch in einen Nachteil umschlagen, wenn<br />
sämtliche Leistungsempfänger früh versterben sollten.<br />
Plant man eine solche Umwandlung, so bedarf es bei Individualzusagen keiner Zustimmung der<br />
Betroffenen, sofern der Kapitalbetrag zur bisherigen Renten wertgleich ist.<br />
Dies gilt trotz der grundsätzlichen steuerlichen Verschlechterung auf Seiten des Empfängers, denn<br />
dieser erhält nun einen höheren Geldbetrag auf einen Schlag und klettert in der Steuerprogression in<br />
unerfreuliche Höhen. Die Wirkung kann abgemildert werden, indem das Kapital in Raten – z.B. über<br />
drei, vier oder fünf Jahre – ausgezahlt wird.<br />
17
Der Maßstab für die Wertgleichheit ist nicht geklärt. Wendet man den bei Abfindungen relevanten § 3<br />
Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG an, so reicht der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />
errechnete Barwert der Rente aus. Dies wäre der steuerlich zulässige Rückstellungsbetrag bei<br />
Rentenbeginn. Dies erscheint jedoch zu gering, denn der Einmalbetrag einer vergleichbaren<br />
Rentenversicherung ist wesentlich höher.<br />
Umwandlung <strong>von</strong> Leistungszusagen in beitragsorientierte Leistungszusagen<br />
Die beitragsorientierte Leistungszusage bürdet dem Arbeitgeber im Vergleich zur reinen<br />
Leistungszusage grundsätzlich weniger Belastungen auf. Es empfiehlt sich daher, entsprechend<br />
umzustellen. Für Zusagen, die vor dem 01.01.2001 erteilt worden sind, ist dies jedoch nur mit<br />
Zustimmung des Betroffenen möglich.<br />
Umwandlung des Durchführungsweges<br />
Durchführungswege dürfen verändert werden, ohne dass es der Zustimmung des Betroffenen bedarf,<br />
wenn die Umwandlung wertgleich abläuft. Prinzipiell ist jede Umwandlung möglich. Steuerliche<br />
Gründe setzen derartigen Umwandlungen jedoch Grenzen.<br />
In der Praxis kommt es im Rahmen des „Outsourcing“ hauptsächlich zur Umwandlung <strong>von</strong><br />
Direktzusagen in andere Durchführungswege.<br />
Abfindung <strong>von</strong> Renten(-anwartschaften)<br />
Durch Abfindung erschließen sich dem Arbeitgeber dieselben Vorteile, wie sie bereits im Kapitel zur<br />
Umwandlung <strong>von</strong> Rente in Kapital dargestellt wurden. Der Unterschied ist, dass eine Abfindung<br />
bereits heute zur Auszahlung gelangt, die Umwandlung <strong>von</strong> Rente in Kapital jedoch erst bei<br />
Rentenbeginn zahlungswirksam wird.<br />
Das Betriebsrentengesetz belegt Abfindungen <strong>von</strong> Betriebsrenten teilweise mit einem Verbot.<br />
Abfindbar sind Rentenanwartschaften Aktiver ohne Begrenzung, wenn die Betroffenen zustimmen.<br />
Rentenanwartschaften unverfallbar Ausgeschiedener können nur dann abgefunden werden, wenn die<br />
Monatsrente 1 % der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (2008: 24,85 €) nicht übersteigt;<br />
einer Zustimmung des Betroffenen bedarf es nicht. Für alle anderen Anwartschaften gilt ein<br />
Abfindungsverbot.<br />
Laufende Renten dürfen bis zur gleichen Höhe ohne Zustimmung abgefunden werden. Höhere<br />
laufende Renten dürfen nicht abgefunden werden, es sei denn, der Rentenbeginn liegt bereits vor<br />
dem 01.01.2005.<br />
18
Dann bedarf es jedoch für die übersteigenden Renten der Zustimmung des Rentners.<br />
Dabei bietet sich für bereits laufende Renten die Umwandlung in die Unterstützungskasse an, die im<br />
Umwandlungszeitpunkt komplett ausfinanziert werden darf. Die Belastung mit PSV-Beiträgen ändert<br />
sich dadurch grundsätzlich nicht. Daher ist die Umwandlung in den Pensionsfonds eigentlich<br />
erstrebenswerter, dessen ungeachtet steuerlich problematischer. Der Einzelfall muss entscheiden.<br />
Umwandlung während der Anwartschaft<br />
In der Anwartschaftszeit ist die Umwandlung in die rückgedeckte Unterstützungskasse aus<br />
steuerlichen Gründen nur für die noch zu erdienenden Anwartschaften (future service) möglich. Die<br />
Umwandlung in den Pensionsfonds lässt die Finanzverwaltung mittlerweile lediglich für die bereits<br />
erdienten Anwartschaften zu (past service). Beide ergänzen sich somit; eine Umwandlung in einem<br />
einzigen Guss scheidet dadurch jedoch in der Anwartschaftszeit aus.<br />
Auf Seiten der betroffenen sind derartige Umwandlungen grundsätzlich steuerneutral um<br />
Umwandlungszeitpunkt. Bei Pensionsfonds kann sich eine Steuermehrbelastung ergeben.<br />
XVIII. bAV-Leistungen und Sozialabgaben<br />
So wie das Einkommen eines Arbeitnehmers sind auch die Betriebsrenten grundsätzlich mit Beiträgen<br />
zur gesetzlich Sozialversicherung belastet. Da Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht im<br />
Rentenalter nicht mehr besteht, kann es sich nur noch um Beiträge zur Kranken- und<br />
Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) handeln. Dies gilt, wenn der Rentner in der KVdR<br />
beitragspflichtig ist oder freiwillig einzahlt. Seit dem 01.01.2004 werden Leistungen aus der bAV mit<br />
den vollen Beiträgen zur KVdR belastet. Dabei ist egal, ob es sich um Rente oder Kapitalzahlung<br />
handelt.<br />
XIX. Wertkonten<br />
Der Begriff „Wertkonten" fällt zurzeit häufig im Zusammenhang mit der bAV. Was steckt nun eigentlich<br />
hinter diesem Begriff und welche Rolle spielt dieses Thema in der bAV?<br />
XX. Was sind Wertkonten?<br />
Die Wertkonten sind nicht im Betriebsrentengesetz geregelt, sondern im Gesetz zur sozialrechtlichen<br />
Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi-Gesetz), sodass die Wertkonten kein sechster<br />
Durchführungsweg sind, wie es des Öfteren vermeintlich dargestellt wird. Im Gegensatz zur bAV, bei<br />
19
der die Finanzierung der Zeit ab Eintritt in den Ruhestand das Ziel ist, ermöglichen Wertkonten eine<br />
individuelle Gestaltung der Lebensarbeitszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand.<br />
Gemäß dem zum 01.01.2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen<br />
für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ („Flexi II“) versteht man unter Wertkonten alle<br />
Konten, die nicht der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem<br />
Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen dienen (§ 7b SGB IV). Mit Wertkonten können<br />
Arbeitnehmer längerfristiger ansparen z.B. auf die Finanzierung einer Freistellung vor Beginn der<br />
gesetzlichen Rente oder um eine Ausbildung oder ein Sabbatical zu finanzieren. Auch kann, sofern<br />
nichts anderes vereinbart wurde, das Wertguthaben im Rahmen gesetzlicher Freistellungszwecke wie<br />
z.B. Eltern- oder Pflegezeit in Anspruch genommen werden.<br />
XXI. Was darf auf das Wertkonto eingezahlt werden?<br />
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich alle Entgeltbestandteile in sein Wertkonto einzahlen. Welche<br />
Einzahlungsbausteine das Unternehmen zulässt, sollte vorab in den Rahmenbedingungen des<br />
Wertkontenmodells, z. B. in einer Betriebsvereinbarung, geregelt werden. Im Einzelnen kann der<br />
Arbeitnehmer Teile seines laufenden Bruttogehalts, Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder<br />
Weihnachtsgeld), Tantiemen, Überstunden oder nicht in Anspruch genommene Urlaubstage in sein<br />
Wertkonto einbringen. Im Hinblick auf die Einbringung <strong>von</strong> Urlaubsansprüchen ist darauf zu achten,<br />
dass Arbeitnehmer auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche) zu<br />
Gunsten eines Wertkontos nicht verzichten dürfen. Der darüber hinausgehende Urlaub kann jederzeit<br />
in ein Wertkontenmodell eingebracht werden. Will ein Arbeitnehmer Entgeltbestandteile umwandeln,<br />
die auf einem Tarifvertrag beruhen, so muss eine Tariföffnungsklausel vorhanden sein, die die<br />
Umwandlung zu Gunsten eines Wertkontenmodells zulässt. Diese Regelung muss jedoch nur<br />
tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten.<br />
XXII. Wertguthaben in Geld oder Zeit?<br />
Werden alle eingebrachten Ansprüche in Zeiteinheiten umgerechnet, so wird das Wertguthaben in Zeit<br />
geführt. Bei Freistellung werden die angesparten Zeiteinheiten dann mit dem individuellen<br />
Stundenlohn des Arbeitnehmers gewichtet, d. h. individuelle Lohnerhöhungen führen dann unmittelbar<br />
auch zu einem Anstieg des Anspruches aus dem Wertkonto. Bei einem Geldwertkonto richtet sich der<br />
Umfang der Freistellung nach dem finanziellen Gegenwert der Einbringungen des Arbeitnehmers.<br />
Dabei werden die mit dem Wertguthaben erwirtschafteten Erträge üblicherweise zur Erhöhung des<br />
Anspruchs des Mitarbeiters herangezogen (das so genannte Partizipationsmodell). Problematisch<br />
kann es bei diesem Modell werden, wenn das Wertguthaben zum Kauf <strong>von</strong> Investmentfonds<br />
herangezogen wurde und es zu Verlusten bei der Kapitalanlage kommt. In diesem Fall kann es zur<br />
20
Nachhaftung des Arbeitgebers kommen, wenn bestimmte Aufklärungspflichten gegenüber dem<br />
Arbeitnehmer verletzt wurden. Deshalb sollte bei der Wahl dieses Modells auf jeden Fall ein Experte<br />
aus dem Arbeitsrecht die Einführung mit begleiten.<br />
XXIII. Was ist ein Störfall?<br />
Ein Störfall tritt dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und ein Wertguthaben besteht, das<br />
noch nicht durch eine Freistellung (z. B. Sabbatical oder vorzeitiger Ruhestand) verbraucht wurde.<br />
Dabei sind folgende Fälle möglich:<br />
» Tod des Arbeitsnehmers,<br />
» Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. durch Kündigung oder Eintritt der<br />
Erwerbsunfähigkeit oder<br />
» Insolvenz des Arbeitsgebers.<br />
Der Arbeitnehmer erhält im Störfall ein Kapital in Höhe des Wertguthabens unter Abzug der darauf<br />
entfallenden Steuern und Sozialabgaben ausgezahlt. Die Regelungen zur Einmalauszahlung sollten<br />
bereits bei der Einrichtung des Wertkontenmodells, z. B. in einer Betriebsvereinbarung, vereinbart<br />
werden und nicht erst bei Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages.<br />
Beachte:<br />
Beim Störfall „Tod“ ist zusätzlich zur Lohnsteuer die Erbschaftssteuer zu entrichten.<br />
Natürlich besteht bei vorzeitigem Ausscheiden auch die Möglichkeit, das vorhandene Wertguthaben<br />
auf den Folgearbeitgeber zu übertragen (Beachten Sie: Dies ist kein Störfall!). Diese Option sollte<br />
jedoch bei der Entrichtung des Wertkontenmodells <strong>von</strong> Anfang an vertraglich berücksichtigt werden.<br />
Die Übertragung auf den Folgearbeitgeber ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Übertragung<br />
ist allerdings nur mit Zustimmung des Folgearbeitgebers möglich.<br />
Es besteht für den gesamten Zeitraum, d. h. sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase,<br />
ein durchgehender Versicherungsschutz in allen Versicherungszweigen, wenn diese Anforderungen<br />
eingehalten werden.<br />
Alternativ haben Arbeitnehmer seit 01.07.2009 das Recht zur steuer- und sozialversicherungsfreien<br />
Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, wenn das Wertguthaben inklusive des<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrags das Sechsfache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SBG IV<br />
(15.330,00 € in 2011) übersteigt. Das Wertguthaben kann dann nur durch Freistellung (auch<br />
außerhalb eines Arbeitsverhältnisses) abgebaut werden. Im BMF-Schreiben vom 17.06.2009 wurde<br />
ferner berücksichtigt, dass das Guthaben ganz oder teilweise zugunsten der bAV verwendet werden<br />
21
darf. Der Zeitpunkt des Zuflusses zugunsten der bAV richtet sich dabei nach dem Durchführungsweg<br />
der zugesagten bAV.<br />
XXIV. Insolvenzsicherung<br />
Nach § 7 e SGB IV müssen die Parteien des Arbeitsvertrages Vorkehrungen zur Insolvenzsicherung<br />
treffen, wenn<br />
» der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat und<br />
» das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages<br />
die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt (2011: alte Bundesländer 2.555 €<br />
und neue Bundesländer 2.240 €)<br />
In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein <strong>von</strong> §<br />
7e Abs.1 Nr. 2 SGB IV abweichender Betrag vereinbart werden.<br />
Seit 01.01.2009 ist die Art der Insolvenzsicherung vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Möglich sind<br />
z.B. Bankbürgschaft, Kautionsversicherung, Treuhandmodell und Verpfändung, bei denen ein<br />
Rückfluss zum Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Nicht zugelassen sind bilanzielle Rückstellungen und<br />
Einstandspflichten zwischen Konzernunternehmen.<br />
XXV. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung<br />
Der Sozialversicherungsschutz setzt grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt<br />
voraus. Um im Rahmen <strong>von</strong> Wertkontenmodellen auch während der Freistellungsphase<br />
Sozialversicherungsschutz gewährleisten zu können, muss demnach ein Beschäftigungsverhältnis<br />
gegen Arbeitsentgelt vorliegen.<br />
Die daraus resultierenden Bedingungen für die Zeiten einer Freistellung findet man im § 7 Abs. I a in<br />
Verbindung mit § 7 b SGB IV:<br />
» das Arbeitsentgelt muss während der Freistellung fällig sein,<br />
» der Aufbau des Wertguthabens ist aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,<br />
» diese Wertguthabendvereinbarung hat nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der<br />
werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions-<br />
und Arbeitszyklen verfolgt,<br />
» Arbeitsentgelt wurde in das Wertguthaben eingebracht, um es für Zeiten der Freistellung <strong>von</strong><br />
der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu<br />
entnehmen,<br />
22
» das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt wurde mit einer vor oder nach der<br />
Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten<br />
Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt,<br />
» das fällige Arbeitsentgelt übersteigt insgesamt 400,00 € monatlich, es sei denn, die<br />
Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt und<br />
» das monatlich fällige Arbeitsentgelt darf in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen <strong>von</strong><br />
dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweichen, in denen Arbeitsentgelt<br />
bezogen wurde.<br />
Es besteht für den gesamten Zeitraum, d. h. sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase,<br />
ein durchgehender Versicherungsschutz in allen Versicherungszweigen, wenn diese Anforderungen<br />
eingehalten werden.<br />
Nach Auslegung des § 7d Abs. 1 SGB IV durch die Sozialversicherungsträger muss der Arbeitgeber in<br />
der Arbeitsphase, und zwar ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze (BBG), d.h.<br />
auch für Einzahlungen aus Entgelt oberhalb der BBG, zusätzlich auf das eingezahlte Entgelt einen<br />
Arbeitgeberanteil einzahlen, auf den der Arbeitnehmer einen direkten arbeitsrechtlichen Anspruch<br />
erwirbt. Die Sozialversicherungsträger definieren zudem das Guthaben als „statisch“, d.h. für den<br />
Arbeitgeber bestehen weder Entnahmemöglichkeiten (bei Überdotierung) noch<br />
Nachschussverpflichtungen und für den Arbeitnehmer geht eine spätere Verschiebung der<br />
Beitragssätze zugunsten bzw. zulasten seines Arbeitsentgeltguthabens. Der statische<br />
Wertguthabenbegriff kann im Ergebnis zur Benachteiligung <strong>von</strong> Verdienern unterhalb der BBG und zu<br />
einer Besserstellung <strong>von</strong> Besserverdienern führen. Letzteres könnte durch eine vertragliche<br />
Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers ein Stück weit vermieden<br />
werden, womit jedoch das Wertguthabenmodell wiederum für den Arbeitgeber teurer wird.<br />
Die vorgenannten Regelungen gelten im Störfall analog. Berechnungsgrundlage sind im Störfall<br />
jedoch das tatsächlich eingestellte Entgeltguthaben, die „SV-Luft“ sowie die im Zeitpunkt des Störfalls<br />
geltenden Beitragssätze. Unter der „SV-Luft“ ist dabei die Summe der jährlich ermittelten Differenz<br />
zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen<br />
Versicherungszweigs zu verstehen.<br />
XXVI. Steuerliche Behandlung<br />
Beim Arbeitgeber<br />
Durch den Verzicht auf bestimmte Entgeltbestandteile für geleistete Arbeit ergibt sich für den<br />
Arbeitnehmer ein Guthaben auf seinem Wertkonto. Dieses Wertguthaben inkl. Der vereinbarten<br />
Verzinsung muss vom Arbeitgeber jederzeit an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden können. Dafür<br />
23
muss der Arbeitgeber Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstände bilden. Die Rückstellung wegen<br />
Erfüllungsrückstands ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG grundsätzlich abzuzinsen.<br />
Wird dem Arbeitgeber für sein Wertguthaben ein entsprechender Wertzuwachs zugesagt, entfällt die<br />
Abzinsung. Da dem Arbeitnehmer entweder eine fest Verzinsung oder ein Betrag in Abhängigkeit <strong>von</strong><br />
der Entwicklung bestimmter Fondsanlagen zugesagt wird, ist dies in der Praxis regelmäßig der Fall.<br />
Bei der Auszahlung des Wertguthabens, werden die Rückstellungen jeweils in Höhe des<br />
Auszahlungsbetrages abgebaut.<br />
Beim Arbeitnehmer<br />
Gemäß dem sogenannten Zuflussprinzip führt die vereinbarte Gutschrift künftiger<br />
Entgeltbestandteile auf Wertkonten nicht zum lohnsteuerlichen Zufluss <strong>von</strong> Arbeitsentgelt.<br />
Eine Besteuerung erfolgt erst bei Zufluss der Leistungen, also bei Auflösung des<br />
Wertguthabens, in der Regel während der Freistellungsphase. Die späteren Leistungen<br />
müssen grundsätzlich in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (nach §<br />
19 EStG) versteuert werden.<br />
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, wird das vorhandene Wertguthaben<br />
in der Regel als Einmalzahlung ausgezahlt, die er jedoch ebenfalls nach § 19 EStG zu<br />
versteuern hat. Außer der Arbeitnehmer nutzt die sogenannte Fünftelregelung gem. § 34<br />
EStG.<br />
XXVII. Wertkonten und bAV<br />
Eine sozialversicherungsfreie Übertragung <strong>von</strong> Wertguthaben in eine betriebliche Altersversorgung ist<br />
seit 01.01.2009 nicht mehr möglich (Ziel: klare Trennung <strong>von</strong> betrieblicher Altersversorgung und<br />
Wertkonten).<br />
XXVIII. Fazit: Wertkonto<br />
Das Wertkonto kann die betriebliche Altersversorgung nicht ersetzen – stellt jedoch eine sinnvolle<br />
Ergänzung dar. Mit der bAV sichert sich der Arbeitnehmer seine Rente und mit dem Wertkonto wird es<br />
ihm ermöglicht, früher als zum gesetzlichen Rentenbeginn in den Ruhestand zu gehen.<br />
24
XXIX. Sonstige staatliche Förderung<br />
Die Riester-Rente – begünstigter Personenkreis<br />
Unter den begünstigten Personenkreis fallen:<br />
» die Pflichtversicherten in der gesetzliche Rentenversicherung wie z. B. Arbeiter und<br />
Angestellte, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende,<br />
» Beamte, Richter und Soldaten,<br />
» Bezieher <strong>von</strong> Krankengeld, Arbeitslosengeld 1 und II (außer, wenn sie das Arbeitslosengeld II<br />
nur darlehensweise erhalten), Eltern in der Kindererziehungszeit,<br />
» Bestimmte Selbstständige (wie z. B. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind),<br />
» Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes,<br />
» geringfügige Beschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und den<br />
Beachte:<br />
Pauschalbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung <strong>von</strong> 15 % auf den jeweils geltenden<br />
vollen Beitragssatz (2011: 19,9 %) aufgestockt haben.<br />
Nicht Riester-förderfähig sind Angestellte und selbstständige, die in einem berufsständischen<br />
Versorgungswerk pflichtversichert sind, Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung pflichtversichert sind sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte.<br />
Darüber hinaus geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind, Rentner und Studenten.<br />
Was wird gefördert?<br />
In der privaten Altersvorsorge führen per Gesetz nur die umgangssprachlich als „zertifizierte“ Produkte<br />
bezeichneten Altersvorsorgeverträge zur „Riester“-Förderung. Eine Riester-Vertrag muss demnach<br />
folgende Kriterien erfüllen:<br />
Die Leistung zur Altersversorgung darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder der einer vor<br />
Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden gesetzlichen Altersrente erbracht werden und sie<br />
muss eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsehen.<br />
Die Auszahlung kann nur in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplans zu anschließender<br />
Restverrentung ab dem 85. Lebensjahr erfolgen. Die Leistungen müssen während der gesamten<br />
Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Die bisher schon zugelassene Teilkapitalauszahlung<br />
bleibt als Einmalauszahlung zu Beginn der Auszahlungshase bzw. nach dem Beginn der<br />
Auszahlungsphase in variablen Teilraten zulässig. Sie beträgt maximal 30 % des zu<br />
Auszahlungsbeginn vorhandenen Kapitals. Zwölf Monatsleistungen können in einer Auszahlung<br />
zusammengefasst werden. Die zu Lasten des Anlegers in Ansatz gebrachten Abschluss- und<br />
Vertriebskosten müssen über einen Zeitraum <strong>von</strong> mindestens fünf Jahren verteilt werden.<br />
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Der Anleger muss während der Ansparphase das Recht haben, den Altersvorsorgevertrag ruhen zu<br />
lasen, zu kündigen bzw. auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen zu können sowie zum<br />
Wohnungsbau zu entnehmen.<br />
Der Anbieter muss zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten<br />
Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Da<strong>von</strong> ausgenommen sind<br />
15 % der Gesamtbeiträge, sofern Betragsanteile für eine Hinterbliebenenversicherung oder für die<br />
Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder der Dienstunfähigkeit verwendet worden sind.<br />
Sockelbetrag<br />
Sind Sie Riester-förderfähig, so müssen Sie mindestens einen sogenannten „Sockelbetrag“ in Höhe<br />
<strong>von</strong> jährlich 60,00 € unabhängig <strong>von</strong> der Anzahl der Kinder zahlen. Liegt der jeweilige<br />
Mindesteigenbeitrag unter dem Sockelbetrag, so ist der Sockelbetrag anzusetzen. Sind Sie „nur“<br />
mittelbar förderfähig, so muss nicht einmal dieser Sockelbetrag gezahlt werden.<br />
Die steuerlichen Vorteile<br />
Jedem Steuerpflichtigen, der zum begünstigten Personenkreis gehört, steht seit dem<br />
Veranlagungszeitraum 2002 ein zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag zur Verfügung. Dieser<br />
beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich 2.100,00 €.<br />
Es handelt sich hierbei nicht um einen zusätzlichen Freibetrag, sondern um eine Höchstgrenze,<br />
innerhalb derer Beiträge für die begünstigten Altersvorsorgeverträge als Sonderausgaben steuerlich<br />
berücksichtigt werden können (zusätzlich zu den Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige<br />
Vorsorgeaufwendungen). Zu den begünstigten Aufwendungen gehöre nicht nur die vom<br />
Steuerpflichtigen selbst geleisteten Altersvorsorgbeiträge, sondern auch die ich zustehenden Zulagen.<br />
Der Sonderausgabenabzug steht jedem Ehegatten gesondert zu, wenn er selbst zum begünstigten<br />
Höchstabzugsvolumens eines Ehegatten auf den anderen ist jedoch nicht möglich.<br />
Beachte:<br />
Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, steht der Abzugsbetrag den Ehegatten nur<br />
einmal zu. Ist also nur ein Ehepartner förderungswürdig, der andere hingegen nicht, so erhalten<br />
dennoch beide die Zulage, sofern für beide ein Altersvorsorgevertrag besteht, jedoch den<br />
Sonderausgabenabzug nur einmal.<br />
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Wann gibt es eine Steuererstattung?<br />
Ist der Anspruch auf Zulage höher als der sich aus dem Sonderausgabenabzug ergebende<br />
Steuervorteil, so erhält der Steuerpflichtige keine Steuererstattung. Ergibt die Günstigerprüfung<br />
jedoch, dass der Steuerpflichtige durch den Sonderausgabenabzug eine höhere steuerliche<br />
Förderung erhalten würde, so wird die über den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung<br />
dem Steuerpflichtigen direkt ausgezahlt.<br />
<strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />
<strong>Rechtsanwalt</strong><br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
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Das Team / Die Kompetenzen<br />
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