29.01.2013 Aufrufe

von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>von</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />

1


Zur Person: <strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Merz</strong> ist seit 1985 als <strong>Rechtsanwalt</strong> zugelassen und seit<br />

1991 in <strong>Dresden</strong> tätig. Er ist Gründer <strong>von</strong> zahlreichen Organisationen,<br />

Verbänden und Vereinen und ist ferner Herausgeber zahlreicher<br />

Fachpublikationen und Ratgeber, so zum Beispiel <strong>von</strong> dem Online-<br />

Portal www.sz-jobs.de/Ratgeber. Zudem hält er vielfach Fachvorträge,<br />

leitet Workshops und ist Referent im Expertenteam der <strong>Dresden</strong><br />

International University.<br />

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht betreut er schwerpunktmäßig mittelständische Unternehmen<br />

unterschiedlicher Branchenbereiche, vom kleinen Einzelunternehmerbetrieb bis hin zu<br />

Kapitalgesellschaften, Kommunen, soziale Träger sowie Angehörige freier Berufe. Weiterhin vertritt er<br />

Verkehrsunternehmen, Automobilhäuser und deren Kunden und verfügt über große Erfahrungen im<br />

Verkehrsunfallrecht.<br />

Ferner kann Herr <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Merz</strong> auf erfolgreiche Beratungen bis hin zu zahlreichen, auch<br />

bundesweiten Prozessvertretungen verweisen.<br />

Zur <strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong><br />

Oberste Priorität der <strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> ist das problemorientierte, effiziente und<br />

wirtschaftlich durchdachte Handeln im Umgang mit den Anliegen der Mandantschaft. Hierbei erfolgt<br />

eine umfassende und zielorientierte Betreuung der Mandantschaft sowohl im außergerichtlichen, als<br />

auch im gerichtlichen Bereich. Neben der Vertretung der Mandantschaft hat es sich die<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> zur Aufgabe gemacht, durch intensive und sorgfältig abgestufte Beratung<br />

die Mandantschaft zu präventiven Denken zu verhelfen und somit frühzeitig juristische<br />

Problemschwerpunkte zu vermeiden.<br />

2


Inhaltsverzeichnis<br />

I. ALTERSVERSORGUNG IN DEUTSCHLAND......................................................... 4<br />

II. DIE NACHGELAGERTE BESTEUERUNG .............................................................. 4<br />

III. DER STEUER-ERSPARNIS-EFFEKT ...................................................................... 6<br />

IV. DIE BETRIEBSRENTE ............................................................................................... 7<br />

V. WAS MACHT DIE BAV ATTRAKTIV? ...................................................................... 7<br />

VI. WER KANN EINE BAV ABSCHLIEßEN? ................................................................ 8<br />

VII. IN WELCHEN FORMEN KOMMT DIE BAV VOR?................................................ 8<br />

VIII. DURCHFÜHRUNGSWEGE UND VERTRAGSPARTNER ..................................... 9<br />

IX. WELCHE LEISTUNGEN BIETET DIE BAV? ......................................................... 11<br />

X. LEISTUNGS- UND BEITRAGSZUSAGEN .............................................................. 11<br />

XI. WIE ENTSTEHEN BETRIEBSRENTEN? ............................................................... 12<br />

XII. VORZEITIGES VERLASSEN DES UNTERNEHMENS ......................................... 12<br />

XIII. WENN DER ARBEITGEBER INSOLVENT IST ..................................................... 13<br />

XIV. RENTENDYNAMISIERUNG.................................................................................... 14<br />

XV. EINGRIFFE IN BESTEHENDE BAV ....................................................................... 15<br />

XVI. VERSCHLECHTERUNG BESTEHENDER BAV .................................................... 16<br />

XVII. UMGESTALTUNG BESTEHENDER BAV .............................................................. 17<br />

XVIII. BAV-LEISTUNGEN UND SOZIALABGABEN ........................................................ 19<br />

XIX. WERTKONTEN ......................................................................................................... 19<br />

XX. WAS SIND WERTKONTEN? ................................................................................... 19<br />

XXI. WAS DARF AUF DAS WERTKONTO EINGEZAHLT WERDEN? ...................... 20<br />

XXII. WERTGUTHABEN IN GELD ODER ZEIT?........................................................... 20<br />

XXIII. WAS IST EIN STÖRFALL? ....................................................................................... 21<br />

XXIV. INSOLVENZSICHERUNG........................................................................................22<br />

XXV. SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE BEHANDLUNG ................................22<br />

XXVI. STEUERLICHE BEHANDLUNG .............................................................................23<br />

XXVII. WERTKONTEN UND BAV ...................................................................................... 24<br />

XXVIII. FAZIT: WERTKONTO ............................................................................................. 24<br />

XXIX. SONSTIGE STAATLICHE FÖRDERUNG ............................................................... 25<br />

3


I. Altersversorgung in Deutschland<br />

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass die gesetzliche Altersversorgung für einen angemessenen<br />

Lebensabend nicht ausreichen dürfte. Ferner sind sich anerkannte Ökonomen darüber einig, dass die<br />

staatliche Betriebsrentenförderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt die gesetzlichen Renten in Zukunft<br />

um etwa 2 bis 4 % reduzieren wird. Die Leidtragenden sind Beitragszahler, die sich die Beiträge für<br />

eine Betriebsrente schenken. Bis zu 4% eines Arbeitnehmer-Gehalts können ohne Sozialabgaben in<br />

eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung überwiesen werden. Je nach<br />

Inanspruchnahme dieser Entgeltumwandlung schrumpft dadurch die Berechnungsbasis der<br />

Rentenanpassung. Insoweit dürfte es heute schon ein „Muss“ sein, zusätzliche Vorsorge zu betreiben,<br />

weil die gesetzlichen Rentenansprüche geringer werden. Gerade die jüngere Generation muss sich<br />

dies vor Augen führen.<br />

Die Altersvorsorge wurde in den letzten Jahren grundlegend reformiert, sie wurde dadurch jedoch<br />

nicht einfacher und verständlicher. Gleichwohl bietet sie auch Chancen wie nie zuvor, wenn jeder das<br />

Angebot wählt, welches zu ihm passt. Berufsstand, Familienstand und Einkommenshöhe entscheiden<br />

zum Beispiel über die richtige Weichenstellung. Dabei wird das unüberschaubare Angebot in drei<br />

Schichten eingeteilt. Der Ratgeber soll daher für etwas mehr Aufklärung sorgen.<br />

Bis 2004 basierte die Altersvorsorge auf der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen<br />

Altersversorgung und der privaten Vorsorge. Seit 2005 gibt es drei andere Arten der Versorgung mir<br />

weitergehenden Möglichkeiten:<br />

1) Basisversorgung<br />

2) Zusatzversorgung<br />

3) Restversorgung<br />

II. Die nachgelagerte Besteuerung<br />

- gesetzliche Rente<br />

- landwirtschaftliche Alterskasse<br />

- berufsständische Versorgung<br />

- „Rürup-Rente“<br />

- Betriebliche Altersversorgung<br />

- „Riester-Rente“<br />

- (fondsgebundene) Lebens- und<br />

Rentenversicherungen<br />

- Bank- und Fondssparpläne etc.<br />

Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 wurde die so genannte nachgelagerte<br />

Besteuerung eingeführt. Die Rentenleistungen werden dann nicht versteuert, wenn die Beiträge aus<br />

bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden, also aus dem Nettoeinkommen. Umgekehrt<br />

4


edeutet dies, dass Renten versteuert werden, die aus steuerlich abzugsfähigen Beiträgen<br />

resultieren. Dies war bisher bei der Riester-Rente sowie bei der betrieblichen Altersversorgung<br />

ohnehin schon der Fall.<br />

Die Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rente, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den<br />

berufsständischen Versorgungswerken werden also seit 2005 höher versteuert<br />

(§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG). Renten mit Beginn im Jahr 2005 sind zu 50 % steuerpflichtig. Dies betrifft<br />

auch Renten, die bereits vor 2005 begannen. Die Steuerpflicht steigt <strong>von</strong> 2005 bis 2020 um 2%-<br />

Punkte pro Jahr und ab 2020 um einen Prozentpunkt, so dass in 2040 100% erreicht werden:<br />

Renteneintrittsjahr Besteuerungsanteil Renteneintrittsjahrgang Besteuerungsanteil<br />

BIS 2005<br />

50 % 2023 83 %<br />

2006 52 % 2024 84 %<br />

2007 54 % 2025 85 %<br />

2008 56 % 2026 86 %<br />

2009 58 %<br />

2027<br />

87 %<br />

2010 60 % 2028 88 %<br />

2011 62 % 2029 89 %<br />

2012 64 % 2030 90 %<br />

2013 66 % 2031 91 %<br />

2014 68 % 2032 92 %<br />

2015<br />

70 % 2033<br />

93 %<br />

2016 72 % 2034 94 %<br />

2017 74 % 2035 95 %<br />

2018 76 % 2036 96 %<br />

2019 78 % 2037 97 %<br />

2020 80 % 2038 98 %<br />

2021 81 % 2039 99 %<br />

2022 82 % 2040 100 %<br />

Allerdings bleibt der steuerpflichtige Anteil gemäß dem Prozentsatz <strong>von</strong> dem Jahr des Rentenbeginns<br />

gleich. Bei Ruhestandsbeginn z.B. in 2011 sind 62 % der Rente steuerpflichtig. Somit sind also 38 %<br />

der Rente steuerfrei. Die Festschreibung des steuerfreien Betrages gilt jedoch erst ab dem Jahr, das<br />

auf das Jahr des Rentenbeginns folgt. Eine Anpassung des steuerfreien Anteils der Rente erfolgt nur<br />

bei außergewöhnlichen Veränderungen – die regelmäßige Erhöhung der Rente führt nicht zu einer<br />

Neuberechnung des steuerfreien Anteils.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer geht im August des Jahres 2011 in Rente. Er erhält monatlich 1.000,00 €. Zum<br />

01.07.2012 erfolgt eine Rentenanpassung auf 1.100,00 €. Im Jahr 2011 gilt ein Besteuerungsanteil<br />

<strong>von</strong> 62 %. Der Rentner hat daher folgende Beträge zu versteuern:<br />

5


5 x 1.000,00 € 5.000,00 €<br />

Summe 5.000,00 €<br />

X 38 % = steuerfreier Anteil 1.900,00 €<br />

abzgl. Werbungskosten-Pauschalbetrag 102,00 €<br />

zu versteuern 2.998,00 €<br />

In 2012 gilt:<br />

6 x 1.000,00 € 6.000,00 €<br />

6 x 1.100,00 € 6.600,00 €<br />

Summe 12.600,00 €<br />

X 38 % = steuerfreier Anteil 4.788,00 €<br />

abzgl. Werbungskosten-Pauschalbetrag 102,00 €<br />

zu versteuern 7.710,00 €<br />

Für die restliche Laufzeit wird der steuerfreie Anteil mit 4.788,00 € pro Jahr festgeschrieben.<br />

III. Der Steuer-Ersparnis-Effekt<br />

Auch wenn das Alterseinkünftegesetz mit der nachgelagerten Besteuerung zunächst einmal für viele<br />

negativ erschien, so muss man doch feststellen, dass es sie noch gibt – die positiven Effekte durch<br />

eine Reform des Gesetzgebers. Für den Einzelnen bedeutet dies eine nicht unbeachtliche<br />

Steuerersparnis, die vielen derzeit noch unbekannt ist und darüber hinaus bislang kaum<br />

Aufmerksamkeit durch die Presse erhält. Vor Bezug der Rente kann man kräftig Steuern sparen – bei<br />

Arbeitnehmern sind bis zu 200,00 € und bei freiberuflich Tätigen bis zu 600,00 € im Durchschnitt pro<br />

Monat möglich.<br />

Denn durch das Alterseinkünftegesetz ist nicht nur die Besteuerung der Rentenbezüge, sondern auch<br />

die Absetzbarkeit der Beiträge neu geregelt worden. Mit Beginn des Rentenbezugs müssen die<br />

Leistungen versteuer werden.<br />

Doch vorher können die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, in landwirtschaftliche<br />

Altersklassen, in ein berufsständisches Versorgungswerk oder auch in die neue Rürup-Rente<br />

steuermindernd geltend gemacht werden.<br />

Die geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen sind ab dem Jahr 2005 beginnend mit einem<br />

Prozentsatz <strong>von</strong> 60% und bis 2025 auf 100% jährlich um 2%-Punkte ansteigend abziehbar (§ 10 Abs.<br />

1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG). Dabei wird auch der Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung (und ein gleichgestellter Arbeitgeber-Zuschuss) hinzuaddiert, auch wenn er gem.<br />

§ 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist.<br />

6


Die Abzugsfähigkeit liegt im Veranlagungszeitraum 2011 bei 72% <strong>von</strong> maximal 20.000,00 € (=<br />

14.400,00 €; bei Zusammenveranlagung das Doppelte) und wird bis zum Jahr 2025 auf 20.000,00 € E<br />

p. a. ansteigen (siehe nachfolgende Tabelle).<br />

Jahr Prozentuale Höhe der abzugsfähigen<br />

Altersvorsorgeaufwendungen<br />

Höchstbetrag in €<br />

2005 60 % 12.000,00<br />

2006 62 % 12.400,00<br />

2007 64 % 12.800,00<br />

2008 66 % 13.200,00<br />

2009 68 % 13.600,00<br />

2010 70 % 14.000,00<br />

2011 72 % 14.400,00<br />

2012 74 % 14.800,00<br />

2013 76 % 15.200,00<br />

2014 78 % 15.600,00<br />

2015 80 % 16.000,00<br />

2016 82 % 16.400,00<br />

2017 84 % 16.800,00<br />

2018 86 % 17.200,00<br />

2019 88 % 17.600,00<br />

2020 90 % 18.000,00<br />

2021 92 % 18.400,00<br />

2022 94 % 18.800,00<br />

2023 96 % 19.200,00<br />

2024 98 % 19.600,00<br />

Ab 2025 100 % 20.000,00<br />

IV. Die Betriebsrente<br />

Die Betriebsrente – gesetzlicher Begriff: betriebliche Altersversorgung (bAV) – stellt neben den<br />

privaten Wegen, Riester- und Rürup-Rente, die dritte Form staatlich geförderter Altersvorsorge dar.<br />

Zusammen mit der Riester-Rente wird die bAV der Schicht 2 zugeordnet.<br />

V. Was macht die bAV attraktiv?<br />

Die bAV macht nur Sinn, soweit sie den anderen Formen der Altersversorgung überlegen ist oder die<br />

Beitragshöchstgrenzen der Konkurrenzprodukte bereits ausgeschöpft sind und die Betriebsrente<br />

daher zusätzlich zum Einsatz kommt.<br />

Wird die bAV vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers erbracht, ist sie<br />

natürlich konkurrenzlos gut und der Arbeitnehmer wird sich nicht dagegen wehren.<br />

7


Muss der Arbeitnehmer sie jedoch im Kern selber ansparen (Entgeltumwandlung), ist sie mit privater<br />

Vorsorge zu vergleichen. Folgende Kriterien machen die bAV in diesem Vergleich attraktiv:<br />

Rabatte aufgrund <strong>von</strong> Gruppentarifen, Zuschüsse des Arbeitgebers, tlw. durch Tarifvertrag geregelt<br />

und Steuervorteile und Ersparnis <strong>von</strong> Sozialabgaben auf der Beitragsseite. Dabei spielt auch die<br />

Technik der Gewährung der Steuervorteile eine Rolle:<br />

Wandelt ein Arbeitnehmer Gehalt in bAV-Beiträge um, mindert er nämlich bereits die Lohnsteuer,<br />

während die Steuerersparnis aus der Riester- (und auch der Rürup-) Versorgung erst über die Abgabe<br />

der Einkommensteuer-Erklärung realisiert werden kann.<br />

Aufgrund dieser (potenziellen) Vorteile ist die bAV den anderen Formen staatlich geförderter<br />

Altersversorgung in vielen Fällen überlegen.<br />

VI. Wer kann eine bAV abschließen?<br />

Das für die bAV grundlegende Betriebsrentengesetz ermöglicht den Abschluss der bAV allen<br />

Arbeitnehmern, es sei denn, der maßgebliche Tarifvertrag würde diese Versorgungsform nicht<br />

gestatten. Letzteres kommt mittlerweile nicht mehr vor – im Gegenteil: Tarifverträge fördern<br />

heutzutage in den meisten Fällen die Vereinbarung <strong>von</strong> Betriebsrenten.<br />

Im Gegensatz zur Riester-Versorgung können auch nicht sozialversicherungspflichtige Personen<br />

(beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG) <strong>von</strong> der bAV<br />

profitieren. Andererseits bleibt die bAV den sozialversicherungspflichtigen Unternehmern (z.B.<br />

Handwerker, Künstler etc) und den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen versagt, obwohl diese<br />

„riesterfähig“ sind, es sei denn, sie sind, wie oben erwähnt, geschäftsführende Gesellschafter einer<br />

Kapitalgesellschaft.<br />

VII. In welchen Formen kommt die bAV vor?<br />

Die bAV kennt fünf Durchführungswege. Der am häufigsten vorkommende ist die bekannte<br />

Direktversicherung (DV). Zusammen mit Pensionskassen (PK) und Pensionsfonds (PF) wird sie der<br />

Gruppe der „versicherungsförmigen Durchführungswege“ zugeordnet, die steuerlich allesamt gleich<br />

behandelt werden, sofern die arbeitsrechtliche Vereinbarung nach 2004 erfolgt ist.<br />

Die Direktzusage (DZ) – hier zahlt der Arbeitgeber selbst die Betriebsrente und bildet dafür<br />

Pensionsrückstellungen – und die Unterstützungskasse (UK), unterscheiden sich <strong>von</strong> den<br />

versicherungsförmigen Durchführungswegen wie folgt:<br />

8


Wesentliche Unterschiede der Durchführungswege aus Sicht der Arbeitnehmer Merkmal<br />

Nur im ersten Dienstverhältnis möglich,<br />

also nicht bei Steuerklasse VI<br />

Kann der Vertrag bei Ausscheiden<br />

mitgenommen werden<br />

Kann die Riester-Förderung (Zulage und<br />

Sonderausgabe) über die bAV gewählt<br />

werden?<br />

DV PK PF DZ UK<br />

Ja Ja Ja Nein<br />

VIII. Durchführungswege und Vertragspartner<br />

in allen<br />

Nein<br />

in allen<br />

Ja Ja Nein Nein Nein<br />

Ja Ja Ja Nein Nein<br />

Direktversicherungen sind Rentenversicherungen (Altverträge – bis einschließlich 2004 – sind auch<br />

als Kapitallebensversicherungen zulässig), deren versicherte Person der Arbeitnehmer ist. Als<br />

Versicherungsnehmer fungiert der Arbeitgeber, d.h. er schließt den Vertrag mit dem Versicherer (auch<br />

bei Entgeltumwandlung). Der Arbeitnehmer ist hinsichtlich der späteren Leistung direkt<br />

bezugsberechtigt. Auch Zusatzversicherungen (Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente) können<br />

eingeschlossen werden. Grundsätzlich wird eine Garantieleistung gewährt mit Ausnahme der<br />

fondsgebundenen Verträge, die dafür höhere Chancen versprechen. Für die Pensionskasse und den<br />

Pensionsfonds gilt prinzipiell das Gleiche, allerdings mit dem Unterscheid, dass eine Pensionskasse<br />

ein kleines Versicherungsunternehmen mit geringerer Tarifbreite darstellt und für den Pensionsfonds –<br />

im Vergleich zu Direktversicherungen und Pensionskassen – erleichterte Anlagevorschriften gelten.<br />

Versicherer, Pensionskassen und Pensionsfonds unterliegen der behördlichen Aufsicht durch die<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).<br />

Im Gegensatz zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen richtet sich die<br />

Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers bei der Direktzusage gegen den Arbeitgeber selbst, und war<br />

auch dann, wenn dieser – zur Finanzierung der Leistungen – eine Versicherung<br />

(Rückdeckungsversicherung), einen Fonds oder eine ähnliche Form der Rückdeckung abschließt.<br />

Unterstützungskassen sind der verlängerte Arm des Arbeitgebers. Sie gewähren daher auch keinen<br />

Rechtsanspruch und unterliegen keiner behördlichen Aufsicht. Kann die Unterstützungskasse nicht<br />

zahlen, muss insoweit der (ehemalige) Arbeitgeber unmittelbar einspringen. Unterstützungskassen<br />

sind häufig rückgedeckt, d.h. sie schließen zur Finanzierung der späteren Leistungen ihrerseits eine<br />

Rückdeckungsversicherung ab.<br />

9


Wer trägt die Belastung der Beiträge?<br />

Jeder der fünf Durchführungswege der bAV erlaubt es, dass die Beiträge vom Arbeitgeber oder vom<br />

Arbeitnehmer (bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder AG) getragen werden. Auch die<br />

Kombination <strong>von</strong> beidem ist zulässig.<br />

Bei der Entgelt- oder Gehaltsumwandlung werden die Prämien zwar vom Arbeitgeber an den<br />

Versicherer, die Pensionskasse, den Pensionsfonds oder die Unterstützungskasse abgeführt, der<br />

Arbeitnehmer trägt sie jedoch selber, indem er sie aus seinem Bruttoeinkommen finanziert, d.h. dieses<br />

mindert und damit mit weniger Steuern und Sozialabgaben belastet wird. Sogar eine Direktzusage, bei<br />

der u.U. gar keine Beiträge anfallen, kann per Entgeltumwandlung finanziert werden.<br />

Der Mitarbeiter verzichtet in diesem Falle heute auf Teile seines Einkommens, um diese Teile im<br />

Pensionsalter als Rente <strong>von</strong> seinem ehemaligen Arbeitgeber zu beziehen.<br />

Steuerminderung durch Entgeltumwandlung<br />

Die Entgeltumwandlung wird steuermindernd nur anerkannt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

vereinbaren, künftige Arbeitslohnansprüche herabzusetzen. Diese Voraussetzung ist auch dann<br />

erfüllt, wenn bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umgewandelt werden, z.B. im<br />

Falle des Weihnachtsgeldes.<br />

Beispiel: Umwandlung bereits erdienter Entgeltansprüche<br />

Wird Weihnachtsgeld im November fällig, darf es in bAV-Beiträge umgewandelt werden, sofern die<br />

bAV-Vereinbarung vor Fälligkeit erfolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt des Jahres bereits der größte Teil<br />

der Gratifikation erdient ist.<br />

Werden hingegen bereits erdiente und fällige Lohnansprüche umgewandelt, tritt die steuermindernde<br />

Wirkung nicht ein. Es liegen jedoch sog. „Eigenbeiträge“ vor, die den Schutz des<br />

Betriebsrentengesetzes gewähren.<br />

Das Betriebsrentengesetz gibt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§<br />

1a BetrAVG), d.h. wenn der Arbeitnehmer bAV aus eigenem Einkommen haben möchte, darf ihm der<br />

Arbeitgeber dies nicht verwehren. Ausnahme: Ein Tarifvertrag kann den Anspruch außer Kraft setzen.<br />

Anspruch auf Entgeltumwandlung<br />

Bietet der Arbeitgeber eine bAV über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds an, so<br />

kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nur über einen dieser<br />

10


Durchführungswege oder – bei Angebot aller drei oder zweier Wege – über mehrere aus diesen<br />

realisieren. Lässt der Arbeitgeber hingegen nur Entgeltumwandlung über die Direktzusage oder die<br />

Unterstützungskasse zu, kann der Arbeitnehmer diese wählen oder hat stattdessen das Recht auf<br />

eine Direktversicherung. D.h.: die Direktversicherung kann der Arbeitnehmer wählen, wenn der<br />

Arbeitgeber sie anbietet oder wenn der Arbeitgeber Direktzusage oder Unterstützungskasse bereithält.<br />

Ansonsten sind lediglich Pensionskasse oder/und Pensionsfonds möglich.<br />

Höhe der Entgeltumwandlung<br />

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist auf einen Jahresbeitrag in Höhe <strong>von</strong> 4 % der<br />

Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt (2011: 2.640,00 €).<br />

Mindestens muss der Arbeitnehmer im Jahr den hundertsechzigsten Teil der Bezugsgröße der<br />

Sozialversicherung (2011: 191,63 € p. a.) in Beiträge umwandeln, will er den Anspruch einfordern.<br />

IX. Welche Leistungen bietet die bAV?<br />

Unter die bAV fallen Leistungen, auf<br />

» Altersversorgung,<br />

» Hinterbliebenenversorgung und /oder<br />

» Invaliditätsversorgung.<br />

Bereits die Vereinbarung einer dieser drei Leistungsarten ist bAV. Es können auch zwei oder alle drei<br />

miteinander kombiniert werden.<br />

Leistungen lassen sich in Rentenform (lebenslange Leibrente), als Auszahlungsplan oder in einer<br />

Summe als Kapital vereinbaren. Der Standardfall ist die Leibrente, die grundsätzlich bei Tod endet,<br />

durch entsprechende Vereinbarung jedoch bis zum Ende einer Garantiezeit verlängert werden kann.<br />

X. Leistungs- und Beitragszusagen<br />

Sämtliche fünf Durchführungswege der bAV können als (beitragsorientierte) Leistungszusage<br />

ausgestaltet werden. Bleibt die spätere tatsächliche unter der ursprünglich zugesagten Leistung<br />

(Rente, Auszahlungsplan oder Kapital) muss der Arbeitgeber die Differenz decken, egal, ob es sich<br />

um arbeitgeberfinanzierte bAV oder Entgeltumwandlung handelt. Kommt mehr heraus als zugesagt,<br />

erhält der Arbeitgeber den übersteigenden Teil.<br />

Wurde stattdessen eine Beitragszusage (mit Mindestleistung) eingerichtet – dies ist bei Direktzusage<br />

und Unterstützungskasse nicht möglich -, so erhält der Arbeitnehmer die gesamte Leistung, trägt<br />

11


jedoch auch das Risiko einer geringen Auszahlung – als Mindestauszahlung jedoch die Summe der<br />

gezahlten Beiträge mit Ausnahme der Risikoanteile.<br />

XI. Wie entstehen Betriebsrenten?<br />

Betriebsrenten werden zwischen den Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber vertraglich vereinbart<br />

(Einzelzusagen oder – bei Aushang am „schwarzen Brett“ – Gesamtzusagen) oder per<br />

Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie können auch durch Tarifvertrag ins<br />

Leben gerufen werden.<br />

Arbeitgeberfinanzierte Ansprüche auf bAV können darüber hinaus aus dem arbeitsrechtlichen<br />

Grundsatz der Gleichbehandlung entstehen, der es verbietet, bestimmten Arbeitnehmern bAV zu<br />

gewähren, anderen in gleicher Funktion hingegen nicht, auch wenn diese Teilzeitbeschäftigte sind.<br />

XII. Vorzeitiges Verlassen des Unternehmens<br />

Anwartschaften auf betriebliche Leibrenten, Auszahlungspläne und einmalige Kapitalbeträge werden<br />

unter bestimmten Voraussetzungen – unabhängig vom Durchführungsweg – unverfallbar, auch wenn<br />

der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausscheidet. Bei<br />

arbeitgeberfinanzierter bAV muss im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens<br />

» der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet und<br />

» die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden haben.<br />

Durch das Gesetz zur Förderung der bAV – vom Bundesrat am 30.11.2007 verabschiedet – wurde<br />

das Mindestalter für die gesetzliche Unverfallbarkeit <strong>von</strong> 30 Jahren auf 25 Jahre herabgesetzt. Dies<br />

gilt für arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2008 erteilt werden. Die<br />

erforderliche Zusagedauer <strong>von</strong> 5 Jahren bleibt jedoch weiterhin Vorraussetzung für die gesetzliche<br />

Unverfallbarkeit. Bei Zusagen, die vor dem 01.01.2009 erteilt worden sind, bleibt es bei der bisherigen<br />

Regelung (Ausnahme: Zusagen, die ab 01.01.2009 fünf Jahre bestanden haben und bei Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist).<br />

Bei Entgeltumwandlung besteht Unverfallbarkeit vom ersten Augenblick an.<br />

Welchen Anspruch darf der vorzeitig Ausgeschiedene bei Unverfallbarkeit nun behalten? Im Falle der<br />

Direktversicherung und der Pensionskasse ist es einfach:<br />

Er darf den Vertrag mitnehmen – und damit auch privat oder evtl. beim neuen Arbeitgeber fortführen –<br />

und behält damit alles, was bis zum Ausscheiden an Wert gebildet wurde, vorrausgesetzt, dass<br />

12


» eine (beitragsorientierte) Leistungszusage vereinbart wurde,<br />

» die Überschüsse nur zu Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet werden,<br />

» der Arbeitgeber dem Versicherer bzw. der Pensionskasse das Ausscheiden innerhalb <strong>von</strong> drei<br />

Monaten mitteilt,<br />

» der Arbeitnehmer spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden ein unwiderrufliches<br />

Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung erhalten hat.<br />

» Die Versicherung darf nicht abgetreten oder beliehen sein oder werden.<br />

Auch eine vorzeitige Kündigung durch den Arbeitgeber muss ausgeschlossen sein.<br />

» Der Arbeitnehmer muss das Recht erhalten, die Versicherung mit eigenen Beiträgen<br />

weiterzuführen.<br />

Anwartschaften aus Pensionsfonds, Direktzusagen und Unterstützungskassen hingegen dürfen<br />

grundsätzlich nicht mitgenommen und daher auch nicht fortgeführt werden. Wurden sie als reine<br />

Leistungszusage ausgestaltet und sind sie arbeitgeberfinanziert, errechnet sich der unverfallbare<br />

Anspruch aus dem Verhältnis der zurückgelegten bis Rentenbeginn möglichen Dienstzeit (ratierlicher<br />

Anspruch).<br />

Akzeptiert der neue Arbeitgeber diesen bestimmten Vertrag aber nicht, weil er einen anderen Anbieter<br />

bevorzugt, hat der Arbeitnehmer das Recht auf Übertragung des im Vertrag befindlichen Kapitals auf<br />

einen neuen Vertrag beim Anbieter, den der neue Arbeitgeber anerkennt. Dieses Recht besteht nur<br />

für die beiden gerade genannten Durchführungswege und für den Pensionsfonds. Eine Übertragung<br />

ist auf alle jene drei versicherungsförmigen Durchführungswege möglich, also auch z.B. <strong>von</strong> einem<br />

Pensionsfonds auf eine Direktversicherung (Portabilität).<br />

XIII. Wenn der Arbeitgeber insolvent ist<br />

Bei Insolvenz des Arbeitgebers – nicht des externen Versorgungsträgers (z.B. Versicherer) –<br />

übernimmt der Pensionssicherungsverein (PSV) folgende Pensionsverpflichtungen:<br />

Merkmal DV PK PF DZ UK<br />

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaft Nein Nein Ja Ja Ja<br />

Laufende Leistungen Nein Nein Ja Ja Ja<br />

Im Zusammenhang mit den unverfallbaren Anwartschaften spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer<br />

noch aktiv im betreffenden Unternehmen oder bereits vorzeitig ausgeschieden ist. Der Schutz greift<br />

lediglich bei den gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften (Entgeltumwandlung: ohne Frist;<br />

arbeitgeberfinanziert; siehe die im vorangegangenen Abschnitt definierte Fristen).<br />

13


Der PSV übernimmt diese Verpflichtungen, jedoch begrenzt auf das Dreifache der monatlichen<br />

sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße (2011: 7.665,00 € Monatsrente in den alten und<br />

6.720,00 € in den neuen Bundesländern). Im Falle einer Kapitalzahlung beträgt die Höchstgrenze das<br />

120-fache der maximalen Monatsrente.<br />

Daher sind Direktversicherungen und Pensionskassen aus Arbeitgebersicht sehr beliebt, denn die<br />

erfordern keine PSV-Beiträge. Hintergrund ist die Tatsache, dass eine Insolvenz des Arbeitgebers das<br />

bis dahin in jenen beiden Durchführungswegen angesammelte Kapital nicht gefährdet und beide i.d.R.<br />

eine Garantieleistung bieten.<br />

XIV. Rentendynamisierung<br />

Renten sind grundsätzlich konstante Leistungen. Im Laufe ihrer regelmäßig langen Dauer werden sie<br />

daher <strong>von</strong> der Inflation teilweise entwertet. Das Betriebsrentengesetz ordnet deshalb grundsätzlich<br />

eine Dynamisierung ab Rentenbeginn an (§ 16 BetrAVG).<br />

Von der gesetzlichen Dynamisierungspflicht sind allerdings ausgeschlossen:<br />

» Kapitalbeträge, da sie nur einmal zufließen,<br />

» Auszahlungspläne (auch eine Restverrentung ab Vollendung des 85. Lebensjahres),<br />

» Beitragszusagen mit Mindestleistung und<br />

» Direktversicherungen und Pensionskassenzusagen, deren ab Rentenbeginn anfallende<br />

Überschüsse zur Rentenerhöhung verwendet werden.<br />

In allen anderen Fällen können Sie <strong>von</strong> Ihrem Arbeitgeber die Anpassung der laufenden Rente<br />

verlangen (eine Dynamisierungspflicht während der Anwartschaftszeit besteht nicht). Er kann die<br />

Anpassung alle drei Jahre anhand des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder anhand des<br />

Anstiegs der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen Ihres Unternehmens vornehmen<br />

(Methode 1). Bei schlechter wirtschaftlicher Lage darf der Arbeitgeber die Anpassung aussetzen.<br />

Die Methode 2 erlaubt ihm alternativ eine jährliche Dynamik <strong>von</strong> 1 %, jedoch ohne Aussetzung bei<br />

schlechter wirtschaftlicher Lage. Die gerade genannten Grundsätze inkl. der o.g. Ausnahmen gelten<br />

auch bei Entgeltumwandlung. Hier jedoch mit der Maßgabe, dass bei Dynamisierungspflicht<br />

ausschließlich die Methode 2 anzuwenden ist. Eine demnach bestehende Dynamisierungspflicht trifft<br />

den Arbeitgeber in Höhe des Differenzbetrages.<br />

14


XV. Eingriffe in bestehende bAV<br />

Gegenwärtig denken viele Unternehmen darüber nach, wie sie ihre Versorgungswerke anders<br />

gestalten können. Hintergrund sind hohe Aufwendungen, die auf die Arbeitgeber zukommen, weil<br />

» die Lebenserwartung in den letzten Jahrzehnten deutlich angestiegen ist (gegenwärtig nimmt<br />

sie im Durchschnitt alle zehn Jahre um ein Jahr zu) und daher die Betriebsrenten an die<br />

Belegschaft im Schnitt länger als in der Vergangenheit zu zahlen sind,<br />

» Verwaltungskosten ein hohes Niveau erreicht haben, was insbesondere auf die<br />

zugenommenen PSV-Beiträge zurückzuführen ist, aber auch auf die hohe Komplexität der<br />

bAV, durch welche die durch die Personalabteilung und externe Berater erzeugten<br />

Aufwendungen ansteigen und<br />

» die Bilanzen durch Pensionsrückstellungen stark belastet werden, diese im Vergleich zu<br />

mittelbaren Durchführungswegen zu einer Bilanzverlängerung und daher zu einer doppelten<br />

Auszehrung der Eigenkapitalquote führen (über die Bilanz einerseits und die GuV aufgrund<br />

der Rückstellungszuführung andererseits).<br />

Auslagerung auf externe Versorgungsträger<br />

Das Wort „Outsourcing“ macht daher die Runde, worunter die Auslagerung <strong>von</strong> Direktzusagen auf<br />

externe Versorgungsträger zu verstehen ist. Die Anstrengungen zur Umstrukturierung bestehender<br />

bAV werden nämlich vor allem dort gemacht, wo jener unmittelbare Durchführungsweg anzutreffen ist.<br />

Dies hängt damit zusammen, dass lediglich Direktzusagen zu einer Passivierungspflicht <strong>von</strong><br />

Pensionsrückstellungen und daher zu o.g. Bilanzverlängerung führen, und gleichzeitig mit hohen<br />

Verwaltungskosten und PSV-Beiträgen einhergehen. Darüber hinaus sind es insbesondere die<br />

Direktzusagen, die dem Arbeitgeber die ganze Last der dramatisch zunehmenden Lebenserwartung<br />

und damit Rentenzahlungsdauer aufbürden.<br />

Dies wurde im Jahr 2004 besonders deutlich, als zwei der größten deutschen Finanzdienstleister ihren<br />

Mitarbeitern die Betriebsrenten auf dem bis dahin erdienten Niveau einfroren. Hintergrund war hier<br />

insbesondere, dass die Vorstände im Angesicht der demografischen Entwicklung unserer Bevölkerung<br />

„kalte Füße“ bekamen und die Reißleine zogen.<br />

Das Problem trifft zwar die Direktzusagen besonders stark, da sich bei ihnen auch die<br />

Bilanzverlängerung auswirkt. Es betrifft jedoch darüber hinaus sämtliche (beitragsorientierten)<br />

Leistungszusagen, bei denen keine ausreichende Rückdeckung besteht, da hier der Arbeitgeber bis<br />

zum Tode des Begünstigten bzw. seiner Hinterbliebenen zur Kasse gebeten wird.<br />

Damit gibt es das Problem nicht nur bei der Direktzusage, sondern auch bei den<br />

Unterstützungskassen, wenn diese nicht kongruent rückgedeckt sind.<br />

So wie bei der Direktzusage fällt auch bei der Unterstützungskasse die volle Belastung mit PSV-<br />

Beiträgen an.<br />

15


Welche Maßnahmen werden nun in der Praxis ergriffen, um die Lasten einer bestehenden bAV zu<br />

reduzieren? Dabei muss zwischen einer reinen Umgestaltung der Versorgung unter Aufrechterhaltung<br />

der Ansprüche der Begünstigten und einer Verschlechterung unterschieden werden.<br />

XVI. Verschlechterung bestehender bAV<br />

Wie kann in bereits erteile Versorgungszusagen eingegriffen werden? Eine Schließung des<br />

Versorgungswerks für Arbeitnehmer, die ab einem vorher festgelegten Zeitpunkt (Stichtag) in das<br />

Unternehmen eintreten ist jederzeit zulässig, ohne dass es dazu der Zustimmung des Betriebsrates<br />

bedarf. Wichtig ist dabei, dass diese Maßnahme im Unternehmen öffentlich bekannt gemacht und ein<br />

entsprechender Stichtag festgelegt wird, da ansonsten ein Anspruch neu eingetretener Mitarbeiter aus<br />

dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der betrieblichen Übung erwachsen kann.<br />

Unter welchen Voraussetzungen darf eine Verschlechterung erfolgen?<br />

Für Versorgungszusagen, die bereits erteilt worden sind, kann unabhängig vom Durchführungsweg<br />

eine Verschlechterung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen.<br />

Dabei ist zu unterscheiden:<br />

» ob es sich um eine individualrechtliche (Einzelzusage, Gesamtzusage betriebliche Übung<br />

oder Gleichbehandlung) oder um eine kollektiv rechtliche (Betriebsvereinbarung oder<br />

Tarifvertrag) Versorgungszusage handelt und<br />

» ob der Anspruch bereits erdient worden oder erst noch künftig an erdienen ist.<br />

Die Verschlechterung individualrechtlicher Versorgungszusagen erfordert das ausdrückliche<br />

Einverständnis der Betroffenen. Dies gilt auch für künftig noch zu erdienende Anwartschaften.<br />

Stillschweigen ist hier grundsätzlich nicht als Einverständnis zu werten. Wegen des erhöhten<br />

Vertrauensschutzes im Bereich der bAV muss der Arbeitgeber den Betroffenen ausführlich und<br />

umfassend über die Nachteile der einzelvertraglichen Änderung seine Individualzusage aufklären.<br />

Ohne Einverständnis des Betroffenen kann eine Individualzusage zwar im Zusammenhang mit einer<br />

Änderungskündigung verschlechtert werden.<br />

Allerdings sind hierbei die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten, weshalb<br />

eine Verschlechterung über diesen Weg selten realisierbar ist.<br />

Verschlechterungen individualrechtlicher Versorgungszusagen werden aber ermöglicht, wenn die<br />

Versorgungszusagen betriebsvereinbarungsoffen sind, d.h. der Arbeitgeber in die Individualzusage<br />

den Zusatz aufgenommen hat, dass eine spätere Betriebsvereinbarung den Vorrang haben soll.<br />

16


In diesem Fall und bei Änderungen kollektivrechtlicher Versorgungszusagen durch eine<br />

Betriebsvereinbarung kann in bestehende bAV verschlechternd eingegriffen werden. Dies kann durch<br />

eine neue Betriebsvereinbarung oder durch bloße Kündigung der bestehenden geschehen. Jedoch ist<br />

auch in diesen Fällen die gerichtliche Billigkeitskontrolle zu beachten.<br />

Eine Billigung der Verschlechterung bestehender bAV durch das zuständige Gericht muss die in<br />

langjähriger Rechtsprechung erarbeitete Rahmenvereinbarung beachten. Danach ist ein Eingriff<br />

grundsätzlich nur in künftig noch erdienbare Anwartschaften, nicht hingegen in bereits erdiente<br />

Ansprüche möglich, auch dann nicht, wenn der Betriebsrat einer entsprechenden neuen<br />

Betriebsvereinbarung zugestimmt hat. Die Reduzierung oder gänzliche Aberkennung einer bAV-<br />

Leistung ist somit bei Empfängern bereits laufender Leistungen und mit unverfallbarer Anwartschaft<br />

ausgeschiedenen (ehemaligen) Arbeitnehmern grundsätzlich nicht möglich.<br />

XVII. Umgestaltung bestehender bAV<br />

Kommt es lediglich zu einer Umgestaltung der bAV, ohne dass eine Verschlechterung eintritt, kann<br />

der Arbeitgeber freier schalten und walten. Teilweise muss er jedoch auch hier das Einverständnis des<br />

Betroffenen einholen. In wenigen Fällen ist die Umstrukturierung gesetzlich verboten. Nachfolgend<br />

werden die in der Praxis wichtigsten Fälle der Umgestaltung erwähnt.<br />

Umwandlung <strong>von</strong> Rente in Kapital<br />

Wandelt man Renten- in Kapitalleistungen um, ergeben sich daraus drei Vorteile aus Arbeitgebersicht:<br />

» es spielt keine Rolle, wie alt die Rentenempfänger werden,<br />

» PSV-Beiträge in der Rentenphase und<br />

» Anpassung gem. § 16 BetrAVG entfallen.<br />

Der letztere Vorteil kann durch die Wahl des Durchführungsweges und der Art der Zusage bereits<br />

gelöst werden. Der erste Vorteil kann bei kleinen Kollektiven auch in einen Nachteil umschlagen, wenn<br />

sämtliche Leistungsempfänger früh versterben sollten.<br />

Plant man eine solche Umwandlung, so bedarf es bei Individualzusagen keiner Zustimmung der<br />

Betroffenen, sofern der Kapitalbetrag zur bisherigen Renten wertgleich ist.<br />

Dies gilt trotz der grundsätzlichen steuerlichen Verschlechterung auf Seiten des Empfängers, denn<br />

dieser erhält nun einen höheren Geldbetrag auf einen Schlag und klettert in der Steuerprogression in<br />

unerfreuliche Höhen. Die Wirkung kann abgemildert werden, indem das Kapital in Raten – z.B. über<br />

drei, vier oder fünf Jahre – ausgezahlt wird.<br />

17


Der Maßstab für die Wertgleichheit ist nicht geklärt. Wendet man den bei Abfindungen relevanten § 3<br />

Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG an, so reicht der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

errechnete Barwert der Rente aus. Dies wäre der steuerlich zulässige Rückstellungsbetrag bei<br />

Rentenbeginn. Dies erscheint jedoch zu gering, denn der Einmalbetrag einer vergleichbaren<br />

Rentenversicherung ist wesentlich höher.<br />

Umwandlung <strong>von</strong> Leistungszusagen in beitragsorientierte Leistungszusagen<br />

Die beitragsorientierte Leistungszusage bürdet dem Arbeitgeber im Vergleich zur reinen<br />

Leistungszusage grundsätzlich weniger Belastungen auf. Es empfiehlt sich daher, entsprechend<br />

umzustellen. Für Zusagen, die vor dem 01.01.2001 erteilt worden sind, ist dies jedoch nur mit<br />

Zustimmung des Betroffenen möglich.<br />

Umwandlung des Durchführungsweges<br />

Durchführungswege dürfen verändert werden, ohne dass es der Zustimmung des Betroffenen bedarf,<br />

wenn die Umwandlung wertgleich abläuft. Prinzipiell ist jede Umwandlung möglich. Steuerliche<br />

Gründe setzen derartigen Umwandlungen jedoch Grenzen.<br />

In der Praxis kommt es im Rahmen des „Outsourcing“ hauptsächlich zur Umwandlung <strong>von</strong><br />

Direktzusagen in andere Durchführungswege.<br />

Abfindung <strong>von</strong> Renten(-anwartschaften)<br />

Durch Abfindung erschließen sich dem Arbeitgeber dieselben Vorteile, wie sie bereits im Kapitel zur<br />

Umwandlung <strong>von</strong> Rente in Kapital dargestellt wurden. Der Unterschied ist, dass eine Abfindung<br />

bereits heute zur Auszahlung gelangt, die Umwandlung <strong>von</strong> Rente in Kapital jedoch erst bei<br />

Rentenbeginn zahlungswirksam wird.<br />

Das Betriebsrentengesetz belegt Abfindungen <strong>von</strong> Betriebsrenten teilweise mit einem Verbot.<br />

Abfindbar sind Rentenanwartschaften Aktiver ohne Begrenzung, wenn die Betroffenen zustimmen.<br />

Rentenanwartschaften unverfallbar Ausgeschiedener können nur dann abgefunden werden, wenn die<br />

Monatsrente 1 % der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (2008: 24,85 €) nicht übersteigt;<br />

einer Zustimmung des Betroffenen bedarf es nicht. Für alle anderen Anwartschaften gilt ein<br />

Abfindungsverbot.<br />

Laufende Renten dürfen bis zur gleichen Höhe ohne Zustimmung abgefunden werden. Höhere<br />

laufende Renten dürfen nicht abgefunden werden, es sei denn, der Rentenbeginn liegt bereits vor<br />

dem 01.01.2005.<br />

18


Dann bedarf es jedoch für die übersteigenden Renten der Zustimmung des Rentners.<br />

Dabei bietet sich für bereits laufende Renten die Umwandlung in die Unterstützungskasse an, die im<br />

Umwandlungszeitpunkt komplett ausfinanziert werden darf. Die Belastung mit PSV-Beiträgen ändert<br />

sich dadurch grundsätzlich nicht. Daher ist die Umwandlung in den Pensionsfonds eigentlich<br />

erstrebenswerter, dessen ungeachtet steuerlich problematischer. Der Einzelfall muss entscheiden.<br />

Umwandlung während der Anwartschaft<br />

In der Anwartschaftszeit ist die Umwandlung in die rückgedeckte Unterstützungskasse aus<br />

steuerlichen Gründen nur für die noch zu erdienenden Anwartschaften (future service) möglich. Die<br />

Umwandlung in den Pensionsfonds lässt die Finanzverwaltung mittlerweile lediglich für die bereits<br />

erdienten Anwartschaften zu (past service). Beide ergänzen sich somit; eine Umwandlung in einem<br />

einzigen Guss scheidet dadurch jedoch in der Anwartschaftszeit aus.<br />

Auf Seiten der betroffenen sind derartige Umwandlungen grundsätzlich steuerneutral um<br />

Umwandlungszeitpunkt. Bei Pensionsfonds kann sich eine Steuermehrbelastung ergeben.<br />

XVIII. bAV-Leistungen und Sozialabgaben<br />

So wie das Einkommen eines Arbeitnehmers sind auch die Betriebsrenten grundsätzlich mit Beiträgen<br />

zur gesetzlich Sozialversicherung belastet. Da Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht im<br />

Rentenalter nicht mehr besteht, kann es sich nur noch um Beiträge zur Kranken- und<br />

Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) handeln. Dies gilt, wenn der Rentner in der KVdR<br />

beitragspflichtig ist oder freiwillig einzahlt. Seit dem 01.01.2004 werden Leistungen aus der bAV mit<br />

den vollen Beiträgen zur KVdR belastet. Dabei ist egal, ob es sich um Rente oder Kapitalzahlung<br />

handelt.<br />

XIX. Wertkonten<br />

Der Begriff „Wertkonten" fällt zurzeit häufig im Zusammenhang mit der bAV. Was steckt nun eigentlich<br />

hinter diesem Begriff und welche Rolle spielt dieses Thema in der bAV?<br />

XX. Was sind Wertkonten?<br />

Die Wertkonten sind nicht im Betriebsrentengesetz geregelt, sondern im Gesetz zur sozialrechtlichen<br />

Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi-Gesetz), sodass die Wertkonten kein sechster<br />

Durchführungsweg sind, wie es des Öfteren vermeintlich dargestellt wird. Im Gegensatz zur bAV, bei<br />

19


der die Finanzierung der Zeit ab Eintritt in den Ruhestand das Ziel ist, ermöglichen Wertkonten eine<br />

individuelle Gestaltung der Lebensarbeitszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand.<br />

Gemäß dem zum 01.01.2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen<br />

für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ („Flexi II“) versteht man unter Wertkonten alle<br />

Konten, die nicht der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem<br />

Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen dienen (§ 7b SGB IV). Mit Wertkonten können<br />

Arbeitnehmer längerfristiger ansparen z.B. auf die Finanzierung einer Freistellung vor Beginn der<br />

gesetzlichen Rente oder um eine Ausbildung oder ein Sabbatical zu finanzieren. Auch kann, sofern<br />

nichts anderes vereinbart wurde, das Wertguthaben im Rahmen gesetzlicher Freistellungszwecke wie<br />

z.B. Eltern- oder Pflegezeit in Anspruch genommen werden.<br />

XXI. Was darf auf das Wertkonto eingezahlt werden?<br />

Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich alle Entgeltbestandteile in sein Wertkonto einzahlen. Welche<br />

Einzahlungsbausteine das Unternehmen zulässt, sollte vorab in den Rahmenbedingungen des<br />

Wertkontenmodells, z. B. in einer Betriebsvereinbarung, geregelt werden. Im Einzelnen kann der<br />

Arbeitnehmer Teile seines laufenden Bruttogehalts, Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder<br />

Weihnachtsgeld), Tantiemen, Überstunden oder nicht in Anspruch genommene Urlaubstage in sein<br />

Wertkonto einbringen. Im Hinblick auf die Einbringung <strong>von</strong> Urlaubsansprüchen ist darauf zu achten,<br />

dass Arbeitnehmer auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche) zu<br />

Gunsten eines Wertkontos nicht verzichten dürfen. Der darüber hinausgehende Urlaub kann jederzeit<br />

in ein Wertkontenmodell eingebracht werden. Will ein Arbeitnehmer Entgeltbestandteile umwandeln,<br />

die auf einem Tarifvertrag beruhen, so muss eine Tariföffnungsklausel vorhanden sein, die die<br />

Umwandlung zu Gunsten eines Wertkontenmodells zulässt. Diese Regelung muss jedoch nur<br />

tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten.<br />

XXII. Wertguthaben in Geld oder Zeit?<br />

Werden alle eingebrachten Ansprüche in Zeiteinheiten umgerechnet, so wird das Wertguthaben in Zeit<br />

geführt. Bei Freistellung werden die angesparten Zeiteinheiten dann mit dem individuellen<br />

Stundenlohn des Arbeitnehmers gewichtet, d. h. individuelle Lohnerhöhungen führen dann unmittelbar<br />

auch zu einem Anstieg des Anspruches aus dem Wertkonto. Bei einem Geldwertkonto richtet sich der<br />

Umfang der Freistellung nach dem finanziellen Gegenwert der Einbringungen des Arbeitnehmers.<br />

Dabei werden die mit dem Wertguthaben erwirtschafteten Erträge üblicherweise zur Erhöhung des<br />

Anspruchs des Mitarbeiters herangezogen (das so genannte Partizipationsmodell). Problematisch<br />

kann es bei diesem Modell werden, wenn das Wertguthaben zum Kauf <strong>von</strong> Investmentfonds<br />

herangezogen wurde und es zu Verlusten bei der Kapitalanlage kommt. In diesem Fall kann es zur<br />

20


Nachhaftung des Arbeitgebers kommen, wenn bestimmte Aufklärungspflichten gegenüber dem<br />

Arbeitnehmer verletzt wurden. Deshalb sollte bei der Wahl dieses Modells auf jeden Fall ein Experte<br />

aus dem Arbeitsrecht die Einführung mit begleiten.<br />

XXIII. Was ist ein Störfall?<br />

Ein Störfall tritt dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und ein Wertguthaben besteht, das<br />

noch nicht durch eine Freistellung (z. B. Sabbatical oder vorzeitiger Ruhestand) verbraucht wurde.<br />

Dabei sind folgende Fälle möglich:<br />

» Tod des Arbeitsnehmers,<br />

» Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. durch Kündigung oder Eintritt der<br />

Erwerbsunfähigkeit oder<br />

» Insolvenz des Arbeitsgebers.<br />

Der Arbeitnehmer erhält im Störfall ein Kapital in Höhe des Wertguthabens unter Abzug der darauf<br />

entfallenden Steuern und Sozialabgaben ausgezahlt. Die Regelungen zur Einmalauszahlung sollten<br />

bereits bei der Einrichtung des Wertkontenmodells, z. B. in einer Betriebsvereinbarung, vereinbart<br />

werden und nicht erst bei Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages.<br />

Beachte:<br />

Beim Störfall „Tod“ ist zusätzlich zur Lohnsteuer die Erbschaftssteuer zu entrichten.<br />

Natürlich besteht bei vorzeitigem Ausscheiden auch die Möglichkeit, das vorhandene Wertguthaben<br />

auf den Folgearbeitgeber zu übertragen (Beachten Sie: Dies ist kein Störfall!). Diese Option sollte<br />

jedoch bei der Entrichtung des Wertkontenmodells <strong>von</strong> Anfang an vertraglich berücksichtigt werden.<br />

Die Übertragung auf den Folgearbeitgeber ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Übertragung<br />

ist allerdings nur mit Zustimmung des Folgearbeitgebers möglich.<br />

Es besteht für den gesamten Zeitraum, d. h. sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase,<br />

ein durchgehender Versicherungsschutz in allen Versicherungszweigen, wenn diese Anforderungen<br />

eingehalten werden.<br />

Alternativ haben Arbeitnehmer seit 01.07.2009 das Recht zur steuer- und sozialversicherungsfreien<br />

Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, wenn das Wertguthaben inklusive des<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrags das Sechsfache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SBG IV<br />

(15.330,00 € in 2011) übersteigt. Das Wertguthaben kann dann nur durch Freistellung (auch<br />

außerhalb eines Arbeitsverhältnisses) abgebaut werden. Im BMF-Schreiben vom 17.06.2009 wurde<br />

ferner berücksichtigt, dass das Guthaben ganz oder teilweise zugunsten der bAV verwendet werden<br />

21


darf. Der Zeitpunkt des Zuflusses zugunsten der bAV richtet sich dabei nach dem Durchführungsweg<br />

der zugesagten bAV.<br />

XXIV. Insolvenzsicherung<br />

Nach § 7 e SGB IV müssen die Parteien des Arbeitsvertrages Vorkehrungen zur Insolvenzsicherung<br />

treffen, wenn<br />

» der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat und<br />

» das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages<br />

die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt (2011: alte Bundesländer 2.555 €<br />

und neue Bundesländer 2.240 €)<br />

In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein <strong>von</strong> §<br />

7e Abs.1 Nr. 2 SGB IV abweichender Betrag vereinbart werden.<br />

Seit 01.01.2009 ist die Art der Insolvenzsicherung vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Möglich sind<br />

z.B. Bankbürgschaft, Kautionsversicherung, Treuhandmodell und Verpfändung, bei denen ein<br />

Rückfluss zum Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Nicht zugelassen sind bilanzielle Rückstellungen und<br />

Einstandspflichten zwischen Konzernunternehmen.<br />

XXV. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung<br />

Der Sozialversicherungsschutz setzt grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt<br />

voraus. Um im Rahmen <strong>von</strong> Wertkontenmodellen auch während der Freistellungsphase<br />

Sozialversicherungsschutz gewährleisten zu können, muss demnach ein Beschäftigungsverhältnis<br />

gegen Arbeitsentgelt vorliegen.<br />

Die daraus resultierenden Bedingungen für die Zeiten einer Freistellung findet man im § 7 Abs. I a in<br />

Verbindung mit § 7 b SGB IV:<br />

» das Arbeitsentgelt muss während der Freistellung fällig sein,<br />

» der Aufbau des Wertguthabens ist aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,<br />

» diese Wertguthabendvereinbarung hat nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der<br />

werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions-<br />

und Arbeitszyklen verfolgt,<br />

» Arbeitsentgelt wurde in das Wertguthaben eingebracht, um es für Zeiten der Freistellung <strong>von</strong><br />

der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu<br />

entnehmen,<br />

22


» das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt wurde mit einer vor oder nach der<br />

Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten<br />

Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt,<br />

» das fällige Arbeitsentgelt übersteigt insgesamt 400,00 € monatlich, es sei denn, die<br />

Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt und<br />

» das monatlich fällige Arbeitsentgelt darf in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen <strong>von</strong><br />

dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweichen, in denen Arbeitsentgelt<br />

bezogen wurde.<br />

Es besteht für den gesamten Zeitraum, d. h. sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase,<br />

ein durchgehender Versicherungsschutz in allen Versicherungszweigen, wenn diese Anforderungen<br />

eingehalten werden.<br />

Nach Auslegung des § 7d Abs. 1 SGB IV durch die Sozialversicherungsträger muss der Arbeitgeber in<br />

der Arbeitsphase, und zwar ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze (BBG), d.h.<br />

auch für Einzahlungen aus Entgelt oberhalb der BBG, zusätzlich auf das eingezahlte Entgelt einen<br />

Arbeitgeberanteil einzahlen, auf den der Arbeitnehmer einen direkten arbeitsrechtlichen Anspruch<br />

erwirbt. Die Sozialversicherungsträger definieren zudem das Guthaben als „statisch“, d.h. für den<br />

Arbeitgeber bestehen weder Entnahmemöglichkeiten (bei Überdotierung) noch<br />

Nachschussverpflichtungen und für den Arbeitnehmer geht eine spätere Verschiebung der<br />

Beitragssätze zugunsten bzw. zulasten seines Arbeitsentgeltguthabens. Der statische<br />

Wertguthabenbegriff kann im Ergebnis zur Benachteiligung <strong>von</strong> Verdienern unterhalb der BBG und zu<br />

einer Besserstellung <strong>von</strong> Besserverdienern führen. Letzteres könnte durch eine vertragliche<br />

Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers ein Stück weit vermieden<br />

werden, womit jedoch das Wertguthabenmodell wiederum für den Arbeitgeber teurer wird.<br />

Die vorgenannten Regelungen gelten im Störfall analog. Berechnungsgrundlage sind im Störfall<br />

jedoch das tatsächlich eingestellte Entgeltguthaben, die „SV-Luft“ sowie die im Zeitpunkt des Störfalls<br />

geltenden Beitragssätze. Unter der „SV-Luft“ ist dabei die Summe der jährlich ermittelten Differenz<br />

zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen<br />

Versicherungszweigs zu verstehen.<br />

XXVI. Steuerliche Behandlung<br />

Beim Arbeitgeber<br />

Durch den Verzicht auf bestimmte Entgeltbestandteile für geleistete Arbeit ergibt sich für den<br />

Arbeitnehmer ein Guthaben auf seinem Wertkonto. Dieses Wertguthaben inkl. Der vereinbarten<br />

Verzinsung muss vom Arbeitgeber jederzeit an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden können. Dafür<br />

23


muss der Arbeitgeber Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstände bilden. Die Rückstellung wegen<br />

Erfüllungsrückstands ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG grundsätzlich abzuzinsen.<br />

Wird dem Arbeitgeber für sein Wertguthaben ein entsprechender Wertzuwachs zugesagt, entfällt die<br />

Abzinsung. Da dem Arbeitnehmer entweder eine fest Verzinsung oder ein Betrag in Abhängigkeit <strong>von</strong><br />

der Entwicklung bestimmter Fondsanlagen zugesagt wird, ist dies in der Praxis regelmäßig der Fall.<br />

Bei der Auszahlung des Wertguthabens, werden die Rückstellungen jeweils in Höhe des<br />

Auszahlungsbetrages abgebaut.<br />

Beim Arbeitnehmer<br />

Gemäß dem sogenannten Zuflussprinzip führt die vereinbarte Gutschrift künftiger<br />

Entgeltbestandteile auf Wertkonten nicht zum lohnsteuerlichen Zufluss <strong>von</strong> Arbeitsentgelt.<br />

Eine Besteuerung erfolgt erst bei Zufluss der Leistungen, also bei Auflösung des<br />

Wertguthabens, in der Regel während der Freistellungsphase. Die späteren Leistungen<br />

müssen grundsätzlich in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (nach §<br />

19 EStG) versteuert werden.<br />

Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, wird das vorhandene Wertguthaben<br />

in der Regel als Einmalzahlung ausgezahlt, die er jedoch ebenfalls nach § 19 EStG zu<br />

versteuern hat. Außer der Arbeitnehmer nutzt die sogenannte Fünftelregelung gem. § 34<br />

EStG.<br />

XXVII. Wertkonten und bAV<br />

Eine sozialversicherungsfreie Übertragung <strong>von</strong> Wertguthaben in eine betriebliche Altersversorgung ist<br />

seit 01.01.2009 nicht mehr möglich (Ziel: klare Trennung <strong>von</strong> betrieblicher Altersversorgung und<br />

Wertkonten).<br />

XXVIII. Fazit: Wertkonto<br />

Das Wertkonto kann die betriebliche Altersversorgung nicht ersetzen – stellt jedoch eine sinnvolle<br />

Ergänzung dar. Mit der bAV sichert sich der Arbeitnehmer seine Rente und mit dem Wertkonto wird es<br />

ihm ermöglicht, früher als zum gesetzlichen Rentenbeginn in den Ruhestand zu gehen.<br />

24


XXIX. Sonstige staatliche Förderung<br />

Die Riester-Rente – begünstigter Personenkreis<br />

Unter den begünstigten Personenkreis fallen:<br />

» die Pflichtversicherten in der gesetzliche Rentenversicherung wie z. B. Arbeiter und<br />

Angestellte, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende,<br />

» Beamte, Richter und Soldaten,<br />

» Bezieher <strong>von</strong> Krankengeld, Arbeitslosengeld 1 und II (außer, wenn sie das Arbeitslosengeld II<br />

nur darlehensweise erhalten), Eltern in der Kindererziehungszeit,<br />

» Bestimmte Selbstständige (wie z. B. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind),<br />

» Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes,<br />

» geringfügige Beschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und den<br />

Beachte:<br />

Pauschalbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung <strong>von</strong> 15 % auf den jeweils geltenden<br />

vollen Beitragssatz (2011: 19,9 %) aufgestockt haben.<br />

Nicht Riester-förderfähig sind Angestellte und selbstständige, die in einem berufsständischen<br />

Versorgungswerk pflichtversichert sind, Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung pflichtversichert sind sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte.<br />

Darüber hinaus geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind, Rentner und Studenten.<br />

Was wird gefördert?<br />

In der privaten Altersvorsorge führen per Gesetz nur die umgangssprachlich als „zertifizierte“ Produkte<br />

bezeichneten Altersvorsorgeverträge zur „Riester“-Förderung. Eine Riester-Vertrag muss demnach<br />

folgende Kriterien erfüllen:<br />

Die Leistung zur Altersversorgung darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder der einer vor<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden gesetzlichen Altersrente erbracht werden und sie<br />

muss eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsehen.<br />

Die Auszahlung kann nur in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplans zu anschließender<br />

Restverrentung ab dem 85. Lebensjahr erfolgen. Die Leistungen müssen während der gesamten<br />

Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Die bisher schon zugelassene Teilkapitalauszahlung<br />

bleibt als Einmalauszahlung zu Beginn der Auszahlungshase bzw. nach dem Beginn der<br />

Auszahlungsphase in variablen Teilraten zulässig. Sie beträgt maximal 30 % des zu<br />

Auszahlungsbeginn vorhandenen Kapitals. Zwölf Monatsleistungen können in einer Auszahlung<br />

zusammengefasst werden. Die zu Lasten des Anlegers in Ansatz gebrachten Abschluss- und<br />

Vertriebskosten müssen über einen Zeitraum <strong>von</strong> mindestens fünf Jahren verteilt werden.<br />

25


Der Anleger muss während der Ansparphase das Recht haben, den Altersvorsorgevertrag ruhen zu<br />

lasen, zu kündigen bzw. auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen zu können sowie zum<br />

Wohnungsbau zu entnehmen.<br />

Der Anbieter muss zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten<br />

Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Da<strong>von</strong> ausgenommen sind<br />

15 % der Gesamtbeiträge, sofern Betragsanteile für eine Hinterbliebenenversicherung oder für die<br />

Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder der Dienstunfähigkeit verwendet worden sind.<br />

Sockelbetrag<br />

Sind Sie Riester-förderfähig, so müssen Sie mindestens einen sogenannten „Sockelbetrag“ in Höhe<br />

<strong>von</strong> jährlich 60,00 € unabhängig <strong>von</strong> der Anzahl der Kinder zahlen. Liegt der jeweilige<br />

Mindesteigenbeitrag unter dem Sockelbetrag, so ist der Sockelbetrag anzusetzen. Sind Sie „nur“<br />

mittelbar förderfähig, so muss nicht einmal dieser Sockelbetrag gezahlt werden.<br />

Die steuerlichen Vorteile<br />

Jedem Steuerpflichtigen, der zum begünstigten Personenkreis gehört, steht seit dem<br />

Veranlagungszeitraum 2002 ein zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag zur Verfügung. Dieser<br />

beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich 2.100,00 €.<br />

Es handelt sich hierbei nicht um einen zusätzlichen Freibetrag, sondern um eine Höchstgrenze,<br />

innerhalb derer Beiträge für die begünstigten Altersvorsorgeverträge als Sonderausgaben steuerlich<br />

berücksichtigt werden können (zusätzlich zu den Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige<br />

Vorsorgeaufwendungen). Zu den begünstigten Aufwendungen gehöre nicht nur die vom<br />

Steuerpflichtigen selbst geleisteten Altersvorsorgbeiträge, sondern auch die ich zustehenden Zulagen.<br />

Der Sonderausgabenabzug steht jedem Ehegatten gesondert zu, wenn er selbst zum begünstigten<br />

Höchstabzugsvolumens eines Ehegatten auf den anderen ist jedoch nicht möglich.<br />

Beachte:<br />

Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, steht der Abzugsbetrag den Ehegatten nur<br />

einmal zu. Ist also nur ein Ehepartner förderungswürdig, der andere hingegen nicht, so erhalten<br />

dennoch beide die Zulage, sofern für beide ein Altersvorsorgevertrag besteht, jedoch den<br />

Sonderausgabenabzug nur einmal.<br />

26


Wann gibt es eine Steuererstattung?<br />

Ist der Anspruch auf Zulage höher als der sich aus dem Sonderausgabenabzug ergebende<br />

Steuervorteil, so erhält der Steuerpflichtige keine Steuererstattung. Ergibt die Günstigerprüfung<br />

jedoch, dass der Steuerpflichtige durch den Sonderausgabenabzug eine höhere steuerliche<br />

Förderung erhalten würde, so wird die über den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung<br />

dem Steuerpflichtigen direkt ausgezahlt.<br />

<strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />

<strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

27


Das Team / Die Kompetenzen<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Comeniusstraße 109 Arbeitsrecht, Verkehrsrecht 01309<br />

<strong>Dresden</strong> Handels- und Gesellschafts-<br />

Telefon: +49 351 / 318 41 21 recht, Baurecht, Wirtschaftsrecht<br />

Telefax: +49 351 / 318 41 10<br />

Mobil: +49 174 / 349 30 31<br />

E-Mail: merz@merz-dresden.de<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> Tobias Stöhr<br />

Comeniusstraße 109 IT-Recht, Medienrecht, Gewerb-<br />

01309 <strong>Dresden</strong> licher Rechtsschutz (Urheber-,<br />

Telefon: +49 351 / 318 41 21 Marken-,Patent-, Domainrecht),<br />

Telefax: +49 351 / 318 41 10 Wettbewerbsrecht, Banken- und<br />

Mobil: +49 176 / 209 75 369 Kapitalmarktrecht<br />

E-Mail: stoehr@merz-dresden.de<br />

28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!