von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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Welche Maßnahmen werden nun in der Praxis ergriffen, um die Lasten einer bestehenden bAV zu<br />
reduzieren? Dabei muss zwischen einer reinen Umgestaltung der Versorgung unter Aufrechterhaltung<br />
der Ansprüche der Begünstigten und einer Verschlechterung unterschieden werden.<br />
XVI. Verschlechterung bestehender bAV<br />
Wie kann in bereits erteile Versorgungszusagen eingegriffen werden? Eine Schließung des<br />
Versorgungswerks für Arbeitnehmer, die ab einem vorher festgelegten Zeitpunkt (Stichtag) in das<br />
Unternehmen eintreten ist jederzeit zulässig, ohne dass es dazu der Zustimmung des Betriebsrates<br />
bedarf. Wichtig ist dabei, dass diese Maßnahme im Unternehmen öffentlich bekannt gemacht und ein<br />
entsprechender Stichtag festgelegt wird, da ansonsten ein Anspruch neu eingetretener Mitarbeiter aus<br />
dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der betrieblichen Übung erwachsen kann.<br />
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Verschlechterung erfolgen?<br />
Für Versorgungszusagen, die bereits erteilt worden sind, kann unabhängig vom Durchführungsweg<br />
eine Verschlechterung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen.<br />
Dabei ist zu unterscheiden:<br />
» ob es sich um eine individualrechtliche (Einzelzusage, Gesamtzusage betriebliche Übung<br />
oder Gleichbehandlung) oder um eine kollektiv rechtliche (Betriebsvereinbarung oder<br />
Tarifvertrag) Versorgungszusage handelt und<br />
» ob der Anspruch bereits erdient worden oder erst noch künftig an erdienen ist.<br />
Die Verschlechterung individualrechtlicher Versorgungszusagen erfordert das ausdrückliche<br />
Einverständnis der Betroffenen. Dies gilt auch für künftig noch zu erdienende Anwartschaften.<br />
Stillschweigen ist hier grundsätzlich nicht als Einverständnis zu werten. Wegen des erhöhten<br />
Vertrauensschutzes im Bereich der bAV muss der Arbeitgeber den Betroffenen ausführlich und<br />
umfassend über die Nachteile der einzelvertraglichen Änderung seine Individualzusage aufklären.<br />
Ohne Einverständnis des Betroffenen kann eine Individualzusage zwar im Zusammenhang mit einer<br />
Änderungskündigung verschlechtert werden.<br />
Allerdings sind hierbei die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten, weshalb<br />
eine Verschlechterung über diesen Weg selten realisierbar ist.<br />
Verschlechterungen individualrechtlicher Versorgungszusagen werden aber ermöglicht, wenn die<br />
Versorgungszusagen betriebsvereinbarungsoffen sind, d.h. der Arbeitgeber in die Individualzusage<br />
den Zusatz aufgenommen hat, dass eine spätere Betriebsvereinbarung den Vorrang haben soll.<br />
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