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von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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Welche Maßnahmen werden nun in der Praxis ergriffen, um die Lasten einer bestehenden bAV zu<br />

reduzieren? Dabei muss zwischen einer reinen Umgestaltung der Versorgung unter Aufrechterhaltung<br />

der Ansprüche der Begünstigten und einer Verschlechterung unterschieden werden.<br />

XVI. Verschlechterung bestehender bAV<br />

Wie kann in bereits erteile Versorgungszusagen eingegriffen werden? Eine Schließung des<br />

Versorgungswerks für Arbeitnehmer, die ab einem vorher festgelegten Zeitpunkt (Stichtag) in das<br />

Unternehmen eintreten ist jederzeit zulässig, ohne dass es dazu der Zustimmung des Betriebsrates<br />

bedarf. Wichtig ist dabei, dass diese Maßnahme im Unternehmen öffentlich bekannt gemacht und ein<br />

entsprechender Stichtag festgelegt wird, da ansonsten ein Anspruch neu eingetretener Mitarbeiter aus<br />

dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der betrieblichen Übung erwachsen kann.<br />

Unter welchen Voraussetzungen darf eine Verschlechterung erfolgen?<br />

Für Versorgungszusagen, die bereits erteilt worden sind, kann unabhängig vom Durchführungsweg<br />

eine Verschlechterung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgen.<br />

Dabei ist zu unterscheiden:<br />

» ob es sich um eine individualrechtliche (Einzelzusage, Gesamtzusage betriebliche Übung<br />

oder Gleichbehandlung) oder um eine kollektiv rechtliche (Betriebsvereinbarung oder<br />

Tarifvertrag) Versorgungszusage handelt und<br />

» ob der Anspruch bereits erdient worden oder erst noch künftig an erdienen ist.<br />

Die Verschlechterung individualrechtlicher Versorgungszusagen erfordert das ausdrückliche<br />

Einverständnis der Betroffenen. Dies gilt auch für künftig noch zu erdienende Anwartschaften.<br />

Stillschweigen ist hier grundsätzlich nicht als Einverständnis zu werten. Wegen des erhöhten<br />

Vertrauensschutzes im Bereich der bAV muss der Arbeitgeber den Betroffenen ausführlich und<br />

umfassend über die Nachteile der einzelvertraglichen Änderung seine Individualzusage aufklären.<br />

Ohne Einverständnis des Betroffenen kann eine Individualzusage zwar im Zusammenhang mit einer<br />

Änderungskündigung verschlechtert werden.<br />

Allerdings sind hierbei die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten, weshalb<br />

eine Verschlechterung über diesen Weg selten realisierbar ist.<br />

Verschlechterungen individualrechtlicher Versorgungszusagen werden aber ermöglicht, wenn die<br />

Versorgungszusagen betriebsvereinbarungsoffen sind, d.h. der Arbeitgeber in die Individualzusage<br />

den Zusatz aufgenommen hat, dass eine spätere Betriebsvereinbarung den Vorrang haben soll.<br />

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