von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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der die Finanzierung der Zeit ab Eintritt in den Ruhestand das Ziel ist, ermöglichen Wertkonten eine<br />
individuelle Gestaltung der Lebensarbeitszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand.<br />
Gemäß dem zum 01.01.2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen<br />
für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ („Flexi II“) versteht man unter Wertkonten alle<br />
Konten, die nicht der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem<br />
Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen dienen (§ 7b SGB IV). Mit Wertkonten können<br />
Arbeitnehmer längerfristiger ansparen z.B. auf die Finanzierung einer Freistellung vor Beginn der<br />
gesetzlichen Rente oder um eine Ausbildung oder ein Sabbatical zu finanzieren. Auch kann, sofern<br />
nichts anderes vereinbart wurde, das Wertguthaben im Rahmen gesetzlicher Freistellungszwecke wie<br />
z.B. Eltern- oder Pflegezeit in Anspruch genommen werden.<br />
XXI. Was darf auf das Wertkonto eingezahlt werden?<br />
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich alle Entgeltbestandteile in sein Wertkonto einzahlen. Welche<br />
Einzahlungsbausteine das Unternehmen zulässt, sollte vorab in den Rahmenbedingungen des<br />
Wertkontenmodells, z. B. in einer Betriebsvereinbarung, geregelt werden. Im Einzelnen kann der<br />
Arbeitnehmer Teile seines laufenden Bruttogehalts, Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder<br />
Weihnachtsgeld), Tantiemen, Überstunden oder nicht in Anspruch genommene Urlaubstage in sein<br />
Wertkonto einbringen. Im Hinblick auf die Einbringung <strong>von</strong> Urlaubsansprüchen ist darauf zu achten,<br />
dass Arbeitnehmer auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche) zu<br />
Gunsten eines Wertkontos nicht verzichten dürfen. Der darüber hinausgehende Urlaub kann jederzeit<br />
in ein Wertkontenmodell eingebracht werden. Will ein Arbeitnehmer Entgeltbestandteile umwandeln,<br />
die auf einem Tarifvertrag beruhen, so muss eine Tariföffnungsklausel vorhanden sein, die die<br />
Umwandlung zu Gunsten eines Wertkontenmodells zulässt. Diese Regelung muss jedoch nur<br />
tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten.<br />
XXII. Wertguthaben in Geld oder Zeit?<br />
Werden alle eingebrachten Ansprüche in Zeiteinheiten umgerechnet, so wird das Wertguthaben in Zeit<br />
geführt. Bei Freistellung werden die angesparten Zeiteinheiten dann mit dem individuellen<br />
Stundenlohn des Arbeitnehmers gewichtet, d. h. individuelle Lohnerhöhungen führen dann unmittelbar<br />
auch zu einem Anstieg des Anspruches aus dem Wertkonto. Bei einem Geldwertkonto richtet sich der<br />
Umfang der Freistellung nach dem finanziellen Gegenwert der Einbringungen des Arbeitnehmers.<br />
Dabei werden die mit dem Wertguthaben erwirtschafteten Erträge üblicherweise zur Erhöhung des<br />
Anspruchs des Mitarbeiters herangezogen (das so genannte Partizipationsmodell). Problematisch<br />
kann es bei diesem Modell werden, wenn das Wertguthaben zum Kauf <strong>von</strong> Investmentfonds<br />
herangezogen wurde und es zu Verlusten bei der Kapitalanlage kommt. In diesem Fall kann es zur<br />
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