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von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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» eine (beitragsorientierte) Leistungszusage vereinbart wurde,<br />

» die Überschüsse nur zu Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet werden,<br />

» der Arbeitgeber dem Versicherer bzw. der Pensionskasse das Ausscheiden innerhalb <strong>von</strong> drei<br />

Monaten mitteilt,<br />

» der Arbeitnehmer spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden ein unwiderrufliches<br />

Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung erhalten hat.<br />

» Die Versicherung darf nicht abgetreten oder beliehen sein oder werden.<br />

Auch eine vorzeitige Kündigung durch den Arbeitgeber muss ausgeschlossen sein.<br />

» Der Arbeitnehmer muss das Recht erhalten, die Versicherung mit eigenen Beiträgen<br />

weiterzuführen.<br />

Anwartschaften aus Pensionsfonds, Direktzusagen und Unterstützungskassen hingegen dürfen<br />

grundsätzlich nicht mitgenommen und daher auch nicht fortgeführt werden. Wurden sie als reine<br />

Leistungszusage ausgestaltet und sind sie arbeitgeberfinanziert, errechnet sich der unverfallbare<br />

Anspruch aus dem Verhältnis der zurückgelegten bis Rentenbeginn möglichen Dienstzeit (ratierlicher<br />

Anspruch).<br />

Akzeptiert der neue Arbeitgeber diesen bestimmten Vertrag aber nicht, weil er einen anderen Anbieter<br />

bevorzugt, hat der Arbeitnehmer das Recht auf Übertragung des im Vertrag befindlichen Kapitals auf<br />

einen neuen Vertrag beim Anbieter, den der neue Arbeitgeber anerkennt. Dieses Recht besteht nur<br />

für die beiden gerade genannten Durchführungswege und für den Pensionsfonds. Eine Übertragung<br />

ist auf alle jene drei versicherungsförmigen Durchführungswege möglich, also auch z.B. <strong>von</strong> einem<br />

Pensionsfonds auf eine Direktversicherung (Portabilität).<br />

XIII. Wenn der Arbeitgeber insolvent ist<br />

Bei Insolvenz des Arbeitgebers – nicht des externen Versorgungsträgers (z.B. Versicherer) –<br />

übernimmt der Pensionssicherungsverein (PSV) folgende Pensionsverpflichtungen:<br />

Merkmal DV PK PF DZ UK<br />

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaft Nein Nein Ja Ja Ja<br />

Laufende Leistungen Nein Nein Ja Ja Ja<br />

Im Zusammenhang mit den unverfallbaren Anwartschaften spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer<br />

noch aktiv im betreffenden Unternehmen oder bereits vorzeitig ausgeschieden ist. Der Schutz greift<br />

lediglich bei den gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften (Entgeltumwandlung: ohne Frist;<br />

arbeitgeberfinanziert; siehe die im vorangegangenen Abschnitt definierte Fristen).<br />

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