von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
» eine (beitragsorientierte) Leistungszusage vereinbart wurde,<br />
» die Überschüsse nur zu Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet werden,<br />
» der Arbeitgeber dem Versicherer bzw. der Pensionskasse das Ausscheiden innerhalb <strong>von</strong> drei<br />
Monaten mitteilt,<br />
» der Arbeitnehmer spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden ein unwiderrufliches<br />
Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung erhalten hat.<br />
» Die Versicherung darf nicht abgetreten oder beliehen sein oder werden.<br />
Auch eine vorzeitige Kündigung durch den Arbeitgeber muss ausgeschlossen sein.<br />
» Der Arbeitnehmer muss das Recht erhalten, die Versicherung mit eigenen Beiträgen<br />
weiterzuführen.<br />
Anwartschaften aus Pensionsfonds, Direktzusagen und Unterstützungskassen hingegen dürfen<br />
grundsätzlich nicht mitgenommen und daher auch nicht fortgeführt werden. Wurden sie als reine<br />
Leistungszusage ausgestaltet und sind sie arbeitgeberfinanziert, errechnet sich der unverfallbare<br />
Anspruch aus dem Verhältnis der zurückgelegten bis Rentenbeginn möglichen Dienstzeit (ratierlicher<br />
Anspruch).<br />
Akzeptiert der neue Arbeitgeber diesen bestimmten Vertrag aber nicht, weil er einen anderen Anbieter<br />
bevorzugt, hat der Arbeitnehmer das Recht auf Übertragung des im Vertrag befindlichen Kapitals auf<br />
einen neuen Vertrag beim Anbieter, den der neue Arbeitgeber anerkennt. Dieses Recht besteht nur<br />
für die beiden gerade genannten Durchführungswege und für den Pensionsfonds. Eine Übertragung<br />
ist auf alle jene drei versicherungsförmigen Durchführungswege möglich, also auch z.B. <strong>von</strong> einem<br />
Pensionsfonds auf eine Direktversicherung (Portabilität).<br />
XIII. Wenn der Arbeitgeber insolvent ist<br />
Bei Insolvenz des Arbeitgebers – nicht des externen Versorgungsträgers (z.B. Versicherer) –<br />
übernimmt der Pensionssicherungsverein (PSV) folgende Pensionsverpflichtungen:<br />
Merkmal DV PK PF DZ UK<br />
Gesetzlich unverfallbare Anwartschaft Nein Nein Ja Ja Ja<br />
Laufende Leistungen Nein Nein Ja Ja Ja<br />
Im Zusammenhang mit den unverfallbaren Anwartschaften spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer<br />
noch aktiv im betreffenden Unternehmen oder bereits vorzeitig ausgeschieden ist. Der Schutz greift<br />
lediglich bei den gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften (Entgeltumwandlung: ohne Frist;<br />
arbeitgeberfinanziert; siehe die im vorangegangenen Abschnitt definierte Fristen).<br />
13