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AGG und Mobbing - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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III.<br />

Beschwerde- <strong>und</strong> Anzeigerecht<br />

1. Betriebliche Beschwerdestelle nach <strong>AGG</strong><br />

Bei Belästigungen wegen eines der acht Merkmale aus § 1 <strong>AGG</strong>, die damit unter besonderem gesetzlichem<br />

Schutz stehen, haben Beschäftigte die Möglichkeit, sich bei der betrieblichen Beschwerdestelle nach § 13 <strong>AGG</strong><br />

zu beschweren (dazu oben).<br />

2. Allgemeines betriebliches Beschwerderecht<br />

Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen belästigt bzw. "gemobbt" werden, d. h. nicht wegen eines durch das<br />

<strong>AGG</strong> geschütztes Merkmal, können auf das allgemeine betriebliche Beschwerderecht zurückgreifen, das<br />

seine Rechtsgr<strong>und</strong>lage in §§ 84 <strong>und</strong> 85 BetrVG hat. Diese Möglichkeit wird insbesondere durch die spezielle<br />

Regelung in § 13 <strong>AGG</strong> nicht ausgeschlossen.<br />

§ 84 Abs. 1 S. 1 BetrVG gibt jedem Arbeitnehmer, der sich vom Arbeitgeber oder anderen Arbeitnehmern des<br />

Betriebs benachteiligt, ungerechtfertigt behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt, das Recht, sich bei<br />

den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren. Dabei kann er zur Unterstützung oder Vermittlung ein<br />

Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG).<br />

Soweit es im Betrieb keine besondere Stelle für die Entgegennahme derartiger Beschwerden gibt (z. B. einen<br />

sog. Konflikt- oder <strong>Mobbing</strong>beauftragten), hat sich der Beschwerdeführer zunächst an seinen unmittelbaren<br />

betrieblichen Vorgesetzten oder, wenn die Beschwerde gegen ihn gerichtet ist, an den nächsthöheren<br />

Vorgesetzten zu wenden. Der Betroffene kann seine Beschwerde auch unmittelbar beim Betriebsrat einlegen, der<br />

in diesem Fall verpflichtet ist, beim Arbeitgeber auf eine Abhilfe hinzuwirken, sofern er die Beschwerde für<br />

berechtigt hält (§ 85 Abs. 1 BetrVG).<br />

Der Arbeitgeber hat nach § 84 Abs. 2 BetrVG die Pflicht, die eingelegte Beschwerde zu prüfen <strong>und</strong> dem<br />

Beschwerdeführer das Ergebnis seiner Untersuchungen mitzuteilen. Soweit er die Beschwerde für<br />

begründet hält, besteht für ihn eine Rechtspflicht zur Vornahme der zur Beseitigung der Konfliktsituation<br />

möglichen <strong>und</strong> geeigneten Abhilfemaßnahmen. Hilft der Arbeitgeber der Beschwerde nicht ab, so ist der<br />

Arbeitnehmer berechtigt, bei den für sein Begehren zuständigen Stellen außerhalb des Betriebs Schutz zu<br />

suchen, z. B. durch Erstattung einer Strafanzeige gegen den Mobber oder Einschaltung der für den Arbeitsschutz<br />

im Betrieb zuständigen Behörden (Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz).<br />

Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer nach § 84 Abs. 3 BetrVG keine Nachteile<br />

entstehen. Dieses Benachteiligungsverbot greift auch dann ein, wenn die Beschwerde objektiv nicht berechtigt<br />

war. Etwas anderes gilt nur für den Fall einer missbräuchlichen Ausübung des Beschwerderechts, z. B. bei völlig<br />

haltlosen schweren Anschuldigungen in beleidigender Form. Das Benachteiligungsverbot schützt den<br />

Beschwerdeführer in erster Linie gegen die Zufügung von Nachteilen durch den Arbeitgeber. Maßnahmen<br />

6

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