PF_B273_K6004.pdf - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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MINISTERIUM<br />
FÜR INFRASTRUKTUR UND LANDWIRTSCHAFT<br />
DES LANDES BRANDENBURG<br />
Potsdam, 27.09.2013<br />
40.10 7172/273.17<br />
Planfeststellungsbeschluss<br />
<strong>für</strong> den Ausbau der B<strong>und</strong>esstraße (B) 273 von Bau-km 0+000 bis<br />
0+500 <strong>und</strong> der Kreisstraße (K) 6004 von Bau-km 0+000 bis 0+303 im<br />
Knotenpunktbereich<br />
einschließlich Anpassung der Gemeindestraßen „Oranienburger Straße“<br />
von Bau-km 0+000 bis 0+106 <strong>und</strong> „Basdorfer Weg“ von Bau-km 0+000<br />
bis 0+116 sowie landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen<br />
in der Gemeinde Wandlitz im Landkreis Barnim
2<br />
Der Plan des Landes Brandenburg, vertreten durch den<br />
Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (im Text als<br />
„Vorhabenträger“ benannt),<br />
handelnd in Auftragsverwaltung <strong>für</strong> die B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland (B<strong>und</strong>esstraßenverwaltung),<br />
<strong>für</strong> die vorstehende Straßenbaumaßnahme wird hiermit festgestellt.<br />
Wesentliche Rechtsgr<strong>und</strong>lagen dieses Planfeststellungsbeschlusses (<strong>PF</strong>B) sind das<br />
* B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz (FStrG in der Bekanntmachung der Neufassung vom<br />
28.06.2007, BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom<br />
31.05.2013, BGBl. I S. 1388),<br />
* Verwaltungsverfahrensgesetz <strong>für</strong> das Land Brandenburg (VwVfGBbg in der<br />
Fassung vom 07.07.2009, GVBl. I S. 262, 264) i.V.m. dem<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
23.01.2003, BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />
31.05.2013, BGBl. I S. 1388).
3<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Abkürzungsverzeichnis 4<br />
I.<br />
Umfang des Straßenbauplanes 5<br />
II. Verfahren 8<br />
II.1 Anhörungsverfahren 8<br />
II.2 Umweltverträglichkeitsprüfung 10<br />
II.3 Konzentrationswirkung des <strong>PF</strong>B 10<br />
III. Regelungen 11<br />
III.1 Umweltschäden 11<br />
III.2 Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege 11<br />
III.2.1 Nebenbestimmungen 11<br />
III.2.2 Natura 2000-Gebiete 12<br />
III.2.3 Besonderer Artenschutz 13<br />
III.2.4 Schutz bestimmter Teile von Natur <strong>und</strong> Landschaft 13<br />
III.2.5 Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft 14<br />
III.3 Wald 15<br />
III.4 Bodenschutz <strong>und</strong> Kreislaufwirtschaft 15<br />
III.5 Denkmalschutz 16<br />
III.6 Verkehrsbeeinträchtigungen während der Baudurchführung 17<br />
III.7 Zusagen des Vorhabenträgers 17<br />
III.7.1 Zentraldienst der Polizei - Kampfmittelbeseitigungsdienst 17<br />
III.7.2 Landesvermessung <strong>und</strong> Geobasisinformation Brandenburg 17<br />
III.7.3 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH 18<br />
III.7.4 EWE NETZ GmbH 18<br />
III.7.5 E.ON edis AG 18<br />
IV.<br />
V.<br />
VI.<br />
VII.<br />
Planrechtfertigung 18<br />
Hinweis 19<br />
Bekanntmachung / Zustellung 20<br />
Rechtsbehelfsbelehrung 20
4<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
B B<strong>und</strong>esstraße (hier: B 273)<br />
BV<br />
Bauwerksverzeichnis<br />
BVerwG<br />
B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht<br />
FFH<br />
Flora-Fauna-Habitat<br />
i.M.<br />
im Maßstab<br />
i.V.m.<br />
in Verbindung mit<br />
K Kreisstraße (hier: K 6004)<br />
LBP<br />
landschaftspflegerischer Begleitplan<br />
<strong>PF</strong>B<br />
Planfeststellungsbeschluss<br />
Das in diesem <strong>PF</strong>B zitierte B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesrecht ist überwiegend auch im<br />
Internet unter folgenden Adressen nachlesbar:<br />
* <strong>für</strong> das B<strong>und</strong>esrecht: http://www.gesetze-im-internet.de/<br />
* <strong>für</strong> das Landesrecht: http://www.landesrecht.brandenburg.de/<br />
Die Planfeststellungsbehörde weist darauf hin, dass sich die rechtlich maßgebliche<br />
amtliche Fassung im B<strong>und</strong>esgesetzblatt bzw. im Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt des<br />
Landes Brandenburg findet.
5<br />
I.<br />
Umfang des Straßenbauplanes<br />
Der hiermit festgestellte Straßenbauplan umfasst die vom Vorhabenträger – <strong>für</strong> den<br />
Ausbau der B 273 von Bau-km 0+000 bis 0+500 <strong>und</strong> der K 6004 von Bau-km 0+000<br />
bis 0+303 im Knotenpunktbereich ... – bis zum 30.01.2009 zusammengestellten<br />
Unterlagen (1 Ordner; s. nachfolgende Unterpunkte), die im Verlauf des<br />
Planfeststellungsverfahrens durch Deckblätter (1 Deckblattordner) geändert wurden.<br />
Der Straßenbauplan bildet die Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die detailscharfe Ausführungsplanung<br />
<strong>und</strong> Bauausführung. Soweit Deckblätter erstellt wurden, sind diese maßgeblich.<br />
Bei Unklarheiten gelten vorrangig die Darstellungen in den Lageplänen (s.<br />
nachfolgender Unterpunkt I.7) i.V.m. den – vom Vorhabenträger vorgesehenen <strong>und</strong><br />
hiermit als verbindlich erklärten – Regelungen des Bauwerksverzeichnisses (BV; s.<br />
nachfolgender Unterpunkt I.5).<br />
Die naturschutzfachlichen Inhalte der Kompensationsmaßnahmen sind primär den<br />
Maßnahmenplänen (s. nachfolgender Unterpunkt 0) i.V.m. den Maßnahmenblättern<br />
im Erläuterungsbericht des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP; s.<br />
nachfolgender Unterpunkt I.9.1) zu entnehmen.<br />
Die in den Planunterlagen enthaltenen Angaben zur (Fahrbahn-) Befestigung sind<br />
nur in Bezug auf ihre maßgeblichen Eigenschaften verbindlich. Insbesondere darf<br />
der geplante Versiegelungsgrad nicht erhöht werden.<br />
Die in den Planunterlagen enthaltenen Angaben zur Beschilderung / Markierung sind<br />
ein Vorschlag des Vorhabenträgers, der nicht Gegenstand der Planfeststellung ist.<br />
Die Anordnung der Beschilderung / Markierung hat der Vorhabenträger rechtzeitig<br />
vor Verkehrsfreigabe bei der unteren Verkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu<br />
beantragen.<br />
Klargestellt wird, dass der Vorhabenträger durch diesen <strong>PF</strong>B das Baurecht nur<br />
innerhalb der in den Lageplänen (s. nachfolgender Unterpunkt I.7) bzw.<br />
Maßnahmenplänen (s. nachfolgender Unterpunkt 0) gekennzeichneten<br />
Planfeststellungsgrenzen erhält. Außerhalb dieser Planfeststellungsgrenzen erhält<br />
der Vorhabenträger durch diesen <strong>PF</strong>B weder Nutzungs- noch Betretungsrechte.
6<br />
I.1 Erläuterungsbericht<br />
geändert durch Deckblätter zu den<br />
Blättern 19, 20, 21<br />
ergänzt durch Anlage 1<br />
22 Blätter<br />
Blätter 2 - 23<br />
3 Deckblätter<br />
Unterlage 1<br />
I.2 Übersichtskarte 1 Blatt Unterlage 2<br />
i.M. 1 : 200.000<br />
I.3 Übersichtslageplan 1 Blatt Unterlage 3<br />
i.M. 1 : 5.000<br />
I.4 Übersichtshöhenplan 1 Blatt Unterlage 4<br />
I.5 BV<br />
(lfd. Nrn. 1 bis 24 <strong>und</strong> 100 bis 107)<br />
geändert durch Deckblätter zu den<br />
lfd. Nrn. 8 bis 12, 101 <strong>und</strong> 104 bis<br />
107<br />
mit Inhaltsverzeichnis<br />
vollständig geändert durch<br />
Deckblätter<br />
42 Blätter<br />
Blätter 6 - 47<br />
Deckblätter 16 -<br />
24, 41, 44 - 47<br />
4 Blätter<br />
i.M. 1 : 5.000 / 500<br />
Unterlage 5<br />
I.6 Straßenquerschnitte 5 Blätter Unterlage 6<br />
I.7 Lageplan<br />
geändert durch Deckblatt<br />
i.M. 1 : 50<br />
1 Blatt Unterlage 7<br />
i.M. 1 : 500<br />
I.8 Höhenpläne 5 Blätter Unterlage 8<br />
i.M. 1 : 500 / 50<br />
I.9 LBP Unterlage 12<br />
I.9.1<br />
Erläuterungsbericht<br />
geändert durch Deckblätter zu den<br />
Blättern 1 bis 32, 37 <strong>und</strong> 41 bis 43<br />
mit Anlage<br />
Prüfung der UVP-Pflicht<br />
45 Blätter<br />
3 Blätter<br />
I.9.2 Übersichtsplan 1 Blatt Unterlage 12.0<br />
i.M. 1 : 5.000<br />
I.9.3 Bestands- <strong>und</strong> Konfliktplan 1 Blatt Unterlage 12.1<br />
i.M. 1 : 500
7<br />
I.9.4<br />
I.9.5<br />
Maßnahmenpläne<br />
geändert durch Deckblatt zum<br />
Blatt 1<br />
Maßnahmenübersichtsplan<br />
geändert durch Deckblatt<br />
4 Blätter Unterlage 12.2<br />
i.M. 1 : 500<br />
1 Blatt Unterlage 12.3<br />
i.M. 1 : 1.500<br />
I.9.6 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 86 Blätter Unterlage 12.4<br />
I.10 Gr<strong>und</strong>erwerb<br />
I.10.1<br />
I.10.2<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsplan<br />
geändert durch Deckblatt<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis<br />
vollständig geändert durch 4<br />
Deckblätter<br />
mit Vorblatt<br />
geändert durch Deckblatt<br />
I.11 Nur nachrichtlich:<br />
Leistungsfähigkeitsnachweis<br />
mit Anlage Verkehrszählung<br />
1 Blatt Unterlage 14.1<br />
3 Blätter<br />
1 Blatt<br />
3 Blätter<br />
54 Blätter<br />
i.M. 1 : 500<br />
Unterlage 14.2<br />
Unterlage 15.1<br />
I.12 Leitungsplan 1 Blatt Unterlage 15.3<br />
I.13 Nur nachrichtlich:<br />
Markierungs- <strong>und</strong><br />
Beschilderungsplan<br />
i.M. 1 : 500<br />
1 Blatt Unterlage 15.4<br />
i.M. 1 : 500
8<br />
II.<br />
Verfahren<br />
Der Vorhabenträger beantragte bei der Anhörungsbehörde (dem Landesamt <strong>für</strong><br />
Bauen <strong>und</strong> Verkehr) mit Schreiben vom 27.04.2009 (Az.: O13.6E) <strong>für</strong> den Ausbau<br />
der B 273 von Bau-km 0+000 bis 0+500 <strong>und</strong> der K 6004 von Bau-km 0+000 bis<br />
0+303 im Knotenpunktbereich die Durchführung eines Anhörungsverfahrens<br />
(Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens) auf der Gr<strong>und</strong>lage der §§ 17 ff. FStrG<br />
<strong>und</strong> § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG.<br />
Die Anhörungsbehörde kontrollierte zunächst die Vollständigkeit der eingereichten<br />
Planunterlagen <strong>und</strong> veranlasste die Einholung der Stellungnahmen der Behörden<br />
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 2 VwVfG sowie die Auslegung<br />
des Plans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) in der<br />
betroffenen Gemeinde Wandlitz (§ 10 Abs. 2 <strong>und</strong> § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m.<br />
§ 73 Abs. 3 VwVfG).<br />
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens übergab die Anhörungsbehörde den<br />
Straßenbauplan mit den Einwendungen <strong>und</strong> Stellungnahmen der Behörden <strong>und</strong> mit<br />
ihrer Stellungnahme (zum Ergebnis der Anhörungsverfahren) der<br />
Planfeststellungsbehörde.<br />
Die Planfeststellungsbehörde ist sich nach ihrer Prüfung sicher, dass das<br />
Planfeststellungsverfahren gr<strong>und</strong>sätzlich unter Beachtung der gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Förmlichkeiten durchgeführt wurde. Unabhängig davon wird auf §<br />
17e Abs. 6 Satz 2 FStrG <strong>und</strong> § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. §§ 45 <strong>und</strong> 46<br />
VwVfG hingewiesen.<br />
II.1<br />
Anhörungsverfahren<br />
Die Planunterlagen lagen in der Gemeinde Wandlitz in der Zeit vom 06.07. bis<br />
05.08.2009 während der Dienstst<strong>und</strong>en aus (Auslegung).<br />
Die Gemeinde hatte Zeit <strong>und</strong> Ort der Auslegung vorher ortsüblich bekannt gemacht.<br />
In der Bekanntmachung wurden diejenigen Stellen bezeichnet, bei denen innerhalb<br />
der Ausschlussfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG<br />
Einwendungen gegen den Plan schriftlich erhoben oder mündlich zur Niederschrift<br />
gegeben werden konnten.<br />
Weiter wurde in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der<br />
Frist, das war am 19.08.2009, Einwendungen ausgeschlossen sind.
9<br />
§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg bestimmt, dass jeder, dessen Belange durch das<br />
Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist<br />
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde<br />
Wandlitz Einwendungen gegen den Plan erheben kann.<br />
Die Versäumung der Frist hat gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfGBbg zur Folge, dass<br />
die Einwendungen gegen den Plan, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln<br />
beruhen, ausgeschlossen sind. Hierauf wurde gemäß § 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfGBbg<br />
in der Bekanntmachung der Offenlegung hingewiesen.<br />
Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion. Der<br />
Einwendungsausschluss erstreckt sich sowohl auf das Planfeststellungsverfahren,<br />
als auch auf nachfolgende gerichtliche Verfahren (BVerwG, Beschlüsse vom<br />
01.04.2005 - 9 VR 5.05 <strong>und</strong> 9 VR 6.05 sowie Beschluss vom 12.02.1996 <strong>und</strong> Urteil<br />
vom 24.05.1996 - 4 A 38/95).<br />
Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung von der Gültigkeit<br />
der Präklusionsregelungen auch dann aus, wenn dem Betroffenen eine Enteignung<br />
droht (BVerwG, Beschluss vom 29.06.2004 - 4 B 34.04).<br />
Die nicht ortsansässig Betroffenen, deren Person <strong>und</strong> Aufenthalt bekannt waren, sind<br />
entsprechend § 17a Nr. 4 FStrG von der Auslegung der Pläne individuell<br />
benachrichtigt worden.<br />
Parallel zur Auslegung forderte die Anhörungsbehörde die Behörden, deren<br />
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme innerhalb der<br />
gesetzten Frist auf.<br />
Gemäß § 17a Nr. 2 FStrG wurden die nach landesrechtlichen Vorschriften im<br />
Rahmen des § 60 des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes (in der bis zum 28.02.2010<br />
geltenden Fassung) anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit<br />
diese sich <strong>für</strong> den Umweltschutz einsetzen <strong>und</strong> nach in anderen gesetzlichen<br />
Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten<br />
vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, von der Auslegung der Planunterlagen<br />
unterrichtet <strong>und</strong> erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
Von einem Erörterungstermin sah die Anhörungsbehörde gemäß § 17a Absatz 5<br />
FStrG ab. Die Einwender bzw. Träger öffentlicher Belange erhielten Gelegenheit zur<br />
schriftlichen Äußerung auf die Erwiderungen des Vorhabenträgers.
10<br />
II.2<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Nach § 17 FStrG i.V.m. dem Brandenburgischen Gesetz über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG; Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung<br />
der UVP-Richtlinie <strong>und</strong> der IVU-Richtlinie im Land Brandenburg <strong>und</strong> zur Änderung<br />
wasserrechtlicher Vorschriften vom 10.07.2002, GVBl. I S. 62; zuletzt geändert durch<br />
Artikel 1 des Gesetzes vom 29.11.2010, GVBl. I/10 Nr.39) <strong>und</strong> dem Gesetz über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG - in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
24.02.2010, BGBl. I S. 94; zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom<br />
08.04.2013, BGBl. I S. 734) war die Umweltverträglichkeit des hiermit<br />
planfestgestellten Straßenbauvorhabens zu untersuchen.<br />
Gemäß §§ 3c <strong>und</strong> 3e UVPG i.V.m. Nummer 14.6 der Anlage 1 zum UVPG ist eine<br />
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden (s. Anlage zum<br />
Erläuterungsbericht des LBP; vgl. Nr. I.9.1 dieses <strong>PF</strong>B).<br />
Im Ergebnis dieser Einzelfallvorprüfung überzeugte sich die<br />
Planfeststellungsbehörde davon, dass das Straßenbauvorhaben keine erheblichen<br />
nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.<br />
II.3<br />
Konzentrationswirkung des <strong>PF</strong>B<br />
Durch die Planfeststellung (hier: gemäß §§ 17 ff. FStrG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1<br />
VwVfGBbg <strong>und</strong> §§ 72 bis 78 VwVfG) wird die Zulässigkeit des Straßenbauvorhabens<br />
einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf<br />
alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt.<br />
Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere<br />
öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen,<br />
Zustimmungen <strong>und</strong> Planfeststellungen, nicht erforderlich.<br />
Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen<br />
dem Vorhabenträger <strong>und</strong> den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt<br />
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG).
11<br />
III.<br />
Regelungen<br />
Die gemäß vorstehender Nr. I dieses <strong>PF</strong>B festgestellten Planunterlagen werden<br />
durch nachfolgende Regelungen / Klarstellungen ergänzt / modifiziert:<br />
III.1<br />
Umweltschäden<br />
Gemäß § 1 des Gesetzes über die Vermeidung <strong>und</strong> Sanierung von Umweltschäden<br />
(Umweltschadensgesetz - USchadG - vom 10.05.2007, BGBl. I S. 666; zuletzt<br />
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.04.2013, BGBl. I S. 831) findet dieses<br />
Gesetz Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des B<strong>und</strong>es oder der Länder die<br />
Vermeidung <strong>und</strong> Sanierung von Umweltschäden (§ 2 Nr. 1 USchadG) nicht näher<br />
bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen.<br />
Da die Anwendungsvoraussetzungen des § 1 USchadG <strong>für</strong> die hiermit zugelassenen<br />
Umweltschäden nicht erfüllt sind, ist das Umweltschadensgesetz insoweit nicht<br />
anwendbar.<br />
Vorsorglich weist die Planfeststellungsbehörde darauf hin, dass die vorstehende<br />
Feststellung nicht <strong>für</strong> Umweltschäden gilt, die durch unsachgemäße Umsetzung<br />
dieses <strong>PF</strong>B in der Baudurchführung entstehen (z.B. bei Schadstoffaustritt von<br />
Baumaschinen).<br />
§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 75 Abs. 2 VwVfG bleibt unberührt.<br />
III.2<br />
Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />
III.2.1<br />
Nebenbestimmungen<br />
1. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Barnim <strong>und</strong> das<br />
Landesamt <strong>für</strong> Umwelt, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Verbraucherschutz des Landes<br />
Brandenburg sind rechtzeitig vorher über den Baubeginn (hier besonders die<br />
Baufeldfreimachung) zu informieren.<br />
2. In der Ausführungsplanung soll der Vorhabenträger mit der unteren<br />
Naturschutzbehörde des Landkreises Barnim die Möglichkeiten zur (weiteren)<br />
Minimierung baubedingter Beeinträchtigungen besprechen <strong>und</strong> die Details der<br />
planfestgestellten LBP-Maßnahmen (s. Erläuterungsbericht des LBP; vgl. Nr.<br />
I.9.1 dieses <strong>PF</strong>B) abstimmen.
12<br />
3. Nach Absteckung des Baufeldes <strong>und</strong> rechtzeitig vor Beginn der<br />
bauvorbereitenden Maßnahmen – wie die Baufeldfreimachung – sind die dem<br />
<strong>PF</strong>B zugr<strong>und</strong>e gelegten Informationen zu den (potenziell) betroffenen Nist-,<br />
Brut-, Wohn- <strong>und</strong> Zufluchtstätten der Zauneidechse (Lacerta agilis) durch<br />
fachk<strong>und</strong>ige Personen zu aktualisieren. Sollten im Beeinträchtigungsbereich<br />
des Bauvorhabens Zauneidechsen ermittelt werden, sind sie – nach<br />
Abstimmung mit dem Landesamt <strong>für</strong> Umwelt, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />
Verbraucherschutz, Naturschutzstation Rhinluch – umzusiedeln.<br />
4. Die Fläche der LBP-Maßnahme CEF1 ist in Richtung Straße mit einem<br />
Reptilienschutzzaun abzugrenzen, um die Reptilien am Betreten der Kfz-<br />
Fahrbahn wirksam zu hindern <strong>und</strong> ein Tötungsrisiko auszuschließen. Zusätzlich<br />
ist der Lesesteinhaufen (z.B. mit einem Zaun) vor Diebstahl zu schützen. Im<br />
Übrigen sind die Details der LBP-Maßnahme CEF1 mit der Naturschutzstation<br />
Rhinluch abzustimmen.<br />
5. Der Vorhabenträger soll entsprechend § 40 des Gesetzes über Naturschutz <strong>und</strong><br />
Landschaftspflege (B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz - BNatSchG - vom 29.07.2009,<br />
BGBl. I S. 2542; zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom<br />
06.06.2013, BGBl. I S. 1482) im Rahmen der hiermit planfestgestellten<br />
Kompensationsmaßnahmen gebietsheimische (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG)<br />
Pflanzen bzw. gebietsheimisches Saatgut verwenden. Auf den Erlass des<br />
<strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> Ländliche Entwicklung, Umwelt <strong>und</strong> Verbraucherschutz zur<br />
Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der<br />
freien Landschaft vom 09.10.2008 (ABl. 46/08 S. 2527) <strong>und</strong> das Schreiben des<br />
B<strong>und</strong>esministeriums <strong>für</strong> Verkehr, Bau- <strong>und</strong> Stadtentwicklung vom 08.11.2010<br />
(StB13/7143.8/04/1300543) „Verwendung gebietsheimischer Gehölze <strong>und</strong><br />
Saatgut; Ausschreibung von Gehölzen <strong>und</strong> Saatgut aus bestimmten<br />
Vorkommensgebieten während der Übergangsfrist nach § 40 Abs. 4<br />
BNatSchG“ wird hingewiesen.<br />
6. Aufgr<strong>und</strong> des § 17 Abs. 7 BNatSchG hat die Planfeststellungsbehörde als<br />
zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG die frist- <strong>und</strong> sachgerechte<br />
Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten<br />
Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Pflegemaßnahmen zu<br />
prüfen. Dazu hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde einen<br />
Bericht 2 Jahre nach Bauschlussabnahme des Straßenbauvorhabens <strong>und</strong><br />
einen zweiten Bericht mit Abschluss der Entwicklungspflege (d.h. nach<br />
Schlussabnahme der Maßnahmen) vorzulegen.<br />
III.2.2<br />
Natura 2000-Gebiete<br />
Das hiermit planfestgestellte Straßenbauvorhaben befindet sich nicht in der<br />
Nachbarschaft von Natura 2000-Gebieten.
13<br />
III.2.3<br />
Besonderer Artenschutz<br />
Aus dem hiermit planfestgestellten LBP (vgl. Nr. I.9 dieses <strong>PF</strong>B) – insbesondere aus<br />
dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (vgl. Nr. I.9.6 dieses <strong>PF</strong>B) – ergibt sich,<br />
dass unter Anwendung der rechtlichen Maßstäbe auf das vorliegende<br />
Straßenbauvorhaben bei Zugr<strong>und</strong>elegung aller zur Verfügung stehenden<br />
Erkenntnisquellen (einschließlich der wissenschaftlichen) Verbotstatbestände<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen werden können.<br />
Die Nebenbestimmungen 3 <strong>und</strong> 4 in vorstehender Nr. III.2.1 dieses <strong>PF</strong>B sind<br />
vorsorglich angeordnet, um Restrisiken, die wegen der ständigen Veränderung von<br />
Natur <strong>und</strong> Landschaft bis zum Beginn der Bauausführung hinzukommen können,<br />
wirksam zu begegnen.<br />
Sollte im Sinne der Nebenbestimmung 3 ein Absammeln / Umsiedeln einzelner<br />
Zauneidechsen erforderlich sein, wird da<strong>für</strong> vorsorglich mit Blick auf die<br />
Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12/10)<br />
gemäß § 45 Abs. 7 Nr. BNatSchG aufgr<strong>und</strong> des überwiegenden Interesses an der<br />
Realisierung des Vorhabens (vgl. Nr. IV dieses <strong>PF</strong>B) eine Ausnahme zum<br />
Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt.<br />
III.2.4<br />
Schutz bestimmter Teile von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
Durch das Straßenbauvorhaben werden nach § 29 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 17 des<br />
Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz<br />
(Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG; Artikel 1 des<br />
Gesetzes vom 21.01.2013, GVBl I/13 Nr. 3) geschützte Alleen oder nach § 30<br />
BNatSchG i.V.m. § 18 BbgNatSchAG geschützte Biotope nicht beeinträchtigt.<br />
Das Straßenbauvorhaben liegt am Rande der Landschaftsschutzgebiete<br />
„Westbarnim“ (Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Westbarnim“ des<br />
<strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Raumordnung vom 10.07.1998; GVBl. II<br />
Nr. 20 vom 06.08.1998) <strong>und</strong> „Wandlitz-Biesenthal-Prendener Seengebiet“ (Beschluss<br />
Nr. 7-1/65 des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) vom 12.01.1965; Mitteilungsblatt<br />
des Bezirkstages <strong>und</strong> des Rates des Bezirkes Frankfurt (Oder) Nr. 3 vom<br />
30.04.1965) <strong>und</strong> inmitten des Naturparkes „Barnim“ (Erklärung des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong><br />
Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Raumordnung Brandenburg vom 24.09.1998; Amtsblatt <strong>für</strong><br />
Brandenburg Nr. 48 vom 27.11.1998).<br />
Die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Straßen erhöht sich durch ihren geplanten<br />
Ausbau nicht <strong>und</strong> die straßenbedingten Beeinträchtigungen der Schutzgebiete<br />
bleiben nahezu unverändert.<br />
Der LBP (vgl. Nr. I.9 dieses <strong>PF</strong>B) geht nachvollziehbar davon aus, dass in Bezug auf<br />
die Schutzgebiete weder Ausnahmen noch Befreiungen erforderlich sind.
14<br />
III.2.5<br />
Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
Das hiermit planfestgestellte Straßenbauvorhaben ist mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft verb<strong>und</strong>en. Zur Berücksichtigung dieser Eingriffe wurde ein LBP erstellt,<br />
der die Belange des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege erfasst <strong>und</strong> ihnen<br />
Rechnung trägt (vgl. Nrn. I.9 dieses <strong>PF</strong>B).<br />
Im hiermit festgestellten LBP werden die Auswirkungen der Straßenplanung<br />
beschrieben <strong>und</strong> Vermeidungs-, Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen festgelegt.<br />
Das Erfordernis von Vermeidungs-, Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen leitet sich<br />
aus dem Tatbestand des Eingriffs in Natur <strong>und</strong> Landschaft gemäß § 14 BNatSchG<br />
ab. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe Veränderungen der Gestalt oder<br />
Nutzung von Gr<strong>und</strong>flächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht<br />
in Verbindung stehenden Gr<strong>und</strong>wasserspiegels, die die Leistungs- <strong>und</strong><br />
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich<br />
beeinträchtigen können. Dieser Tatbestand ist hier erfüllt.<br />
Der Verursacher eines Eingriffs ist gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG verpflichtet,<br />
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft zu unterlassen. Der<br />
Vorhabenträger legte deshalb in seiner Planung die Maßnahmen V1, V2 (anteilig),<br />
V4 <strong>und</strong> S1 fest.<br />
Unvermeidbare Beeinträchtigungen werden im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> 2<br />
BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege<br />
ausgeglichen oder ersetzt. Dazu werden planfestgestellt die Maßnahmen V2<br />
(anteilig), A1, A2, A3, A4, A5 <strong>und</strong> CEF1.<br />
Die gesetzlichen Anforderungen an Ausgleich <strong>und</strong> Ersatz sind bei den hiermit<br />
festgestellten Kompensationsmaßnahmen erfüllt. Ausgeglichen ist eine<br />
Beeinträchtigung, wenn <strong>und</strong> sobald die beeinträchtigten Funktionen des<br />
Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind <strong>und</strong> das Landschaftsbild<br />
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2<br />
BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn <strong>und</strong> sobald die beeinträchtigten<br />
Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger<br />
Weise hergestellt sind <strong>und</strong> das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist<br />
(§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG).<br />
Die Kompensationsmaßnahmen sind innerhalb von 3 Jahren nach dem Beginn der<br />
Beeinträchtigung umzusetzen (§ 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG). Auf Antrag des<br />
Vorhabenträgers kann diese Frist verlängert werden.<br />
Bis zur Erreichung ihrer naturschutzgesetzlichen Zielsetzung sind die<br />
Kompensationsmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG in dem<br />
erforderlichen Zeitraum zu unterhalten. Die konkrete Dauer der Unterhaltung ergibt<br />
sich aus den Maßnahmenblättern im Erläuterungsbericht des LBP (vgl. Nr. I.9.1<br />
dieses <strong>PF</strong>B).
15<br />
III.3<br />
Wald<br />
Für das hiermit festgestellte Vorhaben wird Wald im Sinne des Waldgesetzes <strong>für</strong> das<br />
Land Brandenburg (LWaldG vom 20.04.2004, GVBl. I S. 137, zuletzt geändert durch<br />
Artikel 3 des Gesetzes vom 27.05.2009, GVBl. I S. 175, 184) i.V.m. dem Gesetz zur<br />
Erhaltung des Waldes <strong>und</strong> zur Förderung der Forstwirtschaft (BWaldG vom<br />
02.05.1975, BGBl. I S. 1975,1037; zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2010,<br />
BGBl. I S. 1050) nicht beansprucht.<br />
III.4<br />
Bodenschutz <strong>und</strong> Kreislaufwirtschaft<br />
Der Vorhabenträger hat die Anforderungen des Gesetzes zum Schutz vor<br />
schädlichen Bodenveränderungen <strong>und</strong> zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG;<br />
Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17.03.1998, BGBl. I S. 502;<br />
zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24.02.2012, BGBl. I S.<br />
212) zu beachten. Insbesondere ist die Straßenbaumaßnahme so auszuführen, dass<br />
der Bodenverbrauch <strong>und</strong> die Versiegelung auf das erforderliche Mindestmaß<br />
begrenzt bleiben. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner<br />
natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- <strong>und</strong><br />
Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Außerhalb der vom<br />
Straßenbau unmittelbar betroffenen Bodenbereiche sind schädliche<br />
Bodenveränderungen abzuwehren (§ 1 BBodSchG).<br />
Bei der Baudurchführung ist das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft <strong>und</strong><br />
Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen<br />
(Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212; geändert durch<br />
Artikel 3 des Gesetzes vom 08.04.2013, BGBl. I S. 734) einzuhalten.<br />
In der Ausführungsplanung soll der Vorhabenträger – vor allem mit der unteren<br />
Abfallwirtschafts- <strong>und</strong> Bodenschutzbehörde des Landkreises Barnim – die<br />
vorhabenbezogene Einhaltung der in § 6 Absatz 1 KrWG vorgegebenen Rangfolge<br />
<strong>für</strong> Maßnahmen der Vermeidung <strong>und</strong> der Abfallbewirtschaftung abstimmen:<br />
1. Vermeidung,<br />
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,<br />
3. Recycling,<br />
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung <strong>und</strong> Verfüllung,<br />
5. Beseitigung.<br />
Zur Ausfüllung der gesetzlichen Bestimmungen sind insbesondere die<br />
Brandenburgischen Technischen Richtlinien <strong>für</strong> die Verwertung von Recycling-<br />
Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung <strong>und</strong> Einbau (BTR RC-<br />
StB - Ausgabe 2004 - Gemeinsame Richtlinien des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> ländliche<br />
Entwicklung, Umwelt <strong>und</strong> Verbraucherschutz <strong>und</strong> des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Infrastruktur</strong><br />
<strong>und</strong> Raumordnung des Landes Brandenburg; eingeführt durch R<strong>und</strong>erlass des<br />
<strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Infrastruktur</strong> <strong>und</strong> Raumordnung Nr. 10/2005 - vom 13.05.2005, ABl.<br />
Nr. 27/05 vom 13.07.2005 S. 719; ergänzt durch R<strong>und</strong>erlass des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong><br />
<strong>Infrastruktur</strong> <strong>und</strong> <strong>Landwirtschaft</strong> Nr. 27/2010 - Verkehr vom 03.12.2010) i.V.m. den<br />
„Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen“, Technische<br />
Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-TR), heranzuziehen.
16<br />
In der Realisierungsphase ist die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen vom<br />
Vorhabenträger zu überwachen. Dies betrifft vor allem auch die Vermeidung von<br />
Bodenverunreinigungen bzw. schädlichen Bodenveränderungen.<br />
Sollten sich während der Bauarbeiten Hinweise auf Bodenkontaminationen ergeben<br />
oder Altablagerungen aufgef<strong>und</strong>en werden, sind die Bauarbeiten umgehend zu<br />
stoppen <strong>und</strong> die untere Abfallwirtschafts- <strong>und</strong> Bodenschutzbehörde des Landkreises<br />
Barnim zu informieren.<br />
III.5<br />
Denkmalschutz<br />
Nach Auskunft der Denkmalfachbehörden gibt es im Bereich der geplanten<br />
Entsiegelungsmaßnahme A3 die begründete Vermutung, dass dort Bodendenkmale<br />
vorhanden sein könnten. Beeinträchtigungen evtl. vorhandener Bodendenkmale hat<br />
der Vorhabenträger auszuschließen, indem er seine Entsiegelung auf die bereits<br />
durch den vorangegangenen Straßenbau zerstörten Bodenteile beschränkt <strong>und</strong> die<br />
noch unzerstörten Bodenbestandteile vor Beeinträchtigungen einschließlich<br />
zusätzlicher Verfestigung schützt.<br />
Nach Auskunft der Denkmalfachbehörden befindet sich im Vorhabensbereich das in<br />
der Denkmalliste des Landes Brandenburg (Amtsblatt <strong>für</strong> Brandenburg Nr. 3 vom<br />
26.01.2005; achte Aktualisierung vom 01.02.2013 im Amtsblatt Nr. 8 vom<br />
27.02.2013) registrierte Bodendenkmal Nr. 40706 „Gräberfeld Bronzezeit, Gräberfeld<br />
Urgeschichte, Rast- <strong>und</strong> Werkplatz Mesolithikum“.<br />
Für dieses Bodendenkmal <strong>und</strong> <strong>für</strong> evtl. Bodendenkmalf<strong>und</strong>e gelten die Regelungen<br />
in lfd. Nr. 24 des BV (vgl. Nr. I.5 dieses <strong>PF</strong>B).<br />
Auf die Richtlinien zur Grabungsdokumentation (Stand: 01.11.2006; mit<br />
Ergänzungen aus 2009/2010) des Brandenburgischen Landesamtes <strong>für</strong><br />
Denkmalpflege <strong>und</strong> Archäologisches Landesmuseum, Abt. Bodendenkmalpflege,<br />
wird hingewiesen.<br />
Der Beginn der Baudurchführung im Bodendenkmalbereich bzw. im Bereich der<br />
begründet vermuteten Bodendenkmale ist dem Brandenburgischen Landesamt <strong>für</strong><br />
Denkmalpflege <strong>und</strong> Archäologisches Landesmuseum sowie der unteren<br />
Denkmalbehörde des Landkreises Barnim rechtzeitig vorher anzuzeigen.
17<br />
III.6<br />
Verkehrsbeeinträchtigungen während der Baudurchführung<br />
Während der Baudurchführung soll der Vorhabenträger Verkehrsbeeinträchtigungen<br />
bzw. Sperrungen möglichst gering halten. Die während der Bauzeit erforderlichen<br />
Verkehrsraumeinschränkungen <strong>und</strong> Sperrungen sind rechtzeitig vorher mit dem<br />
Landkreis Barnim (besonders in seiner Eigenschaft als untere<br />
Straßenverkehrsbehörde <strong>und</strong> als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne<br />
von § 17 Abs. 1 KrWG) zu besprechen.<br />
Der Vorhabenträger hat die vorhandene Erschließung benachbarter Gr<strong>und</strong>stücke<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich aufrechtzuerhalten. Evtl. ausnahmsweise erforderliche kurzzeitige<br />
Beeinträchtigungen / Unterbrechungen sind rechtzeitig vorher den betroffenen<br />
Eigentümern / Nutzern mitzuteilen.<br />
III.7<br />
Zusagen des Vorhabenträgers<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Ergebnisses des Anhörungsverfahrens sagte der Vorhabenträger<br />
Planänderungen bzw. -ergänzungen entsprechend nachfolgender Unterpunkte zu,<br />
die hiermit zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden.<br />
III.7.1<br />
Zentraldienst der Polizei - Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />
Die bauausführenden Unternehmen werden über die Ordnungsbehördliche<br />
Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung<br />
<strong>für</strong> das Land Brandenburg - KampfmV - vom 23.11.1998, GVBl. II/98 S. 633;<br />
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.07.2009, GVBl. I/09 S. 262,266)<br />
belehrt.<br />
III.7.2<br />
Landesvermessung <strong>und</strong> Geobasisinformation Brandenburg<br />
Die Bestimmungen des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land<br />
Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG - vom<br />
27.05.2009, GVBl. I/09 S. 166; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom<br />
13.04.2010, GVBl. I/10 Nr. 17) werden eingehalten.<br />
Soweit wie möglich werden gemäß § 24 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 BbgVermG die Standfestigkeit,<br />
Erkennbarkeit <strong>und</strong> Verwendbarkeit der Marken <strong>und</strong> Zeichen nicht gefährdet. Zur<br />
Sicherung der mit dem Boden verb<strong>und</strong>enen Festpunkte nach § 7 BbgVermG wird<br />
eine den Punkt umgebende kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser<br />
weder überbaut noch abgetragen oder auf sonstige Weise verändert.
18<br />
Das gilt <strong>für</strong> folgenden von der Landesvermessung <strong>und</strong> Geobasisinformation<br />
Brandenburg benannten Punkt:<br />
Nomenklatur<br />
Lagefestpunkt N-33-111-D 4404<br />
Punkt-Nummer<br />
Sollten im Rahmen der Ausführungsplanung / Bauausführung trotz<br />
Schutzvorkehrungen <strong>für</strong> diesen Festpunkt Veränderungen zu be<strong>für</strong>chten sein, wird<br />
die Landesvermessung <strong>und</strong> Geobasisinformation Brandenburg hierüber unverzüglich<br />
informiert, damit sie den Punkt entfernen bzw. verlegen kann.<br />
III.7.3<br />
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH<br />
Die im Schreiben vom 19.08.2009 (Az.: TINLNO,PTI21ONWandlitz) gegebenen<br />
Hinweise zum Schutz der Versorgungsanlagen <strong>und</strong> besonders die<br />
Kabelschutzanweisung werden – soweit sie nicht bereits in der festgestellten<br />
Planung berücksichtigt sind – bei der Ausführungsplanung / Bauausführung<br />
beachtet.<br />
III.7.4<br />
EWE NETZ GmbH<br />
Die im Schreiben vom 17.06.2009 (Az.: BodoPrause/Ha) gegebenen Hinweise zum<br />
Schutz der Versorgungsanlagen werden – soweit sie nicht bereits in der<br />
festgestellten Planung berücksichtigt sind – bei der Ausführungsplanung /<br />
Bauausführung beachtet.<br />
III.7.5<br />
E.ON edis AG<br />
Die im Schreiben vom 29.06.2009 (Az.: NR-BS/Wic) gegebenen Hinweise zum<br />
Schutz der Versorgungsanlagen werden – soweit sie nicht bereits in der<br />
festgestellten Planung berücksichtigt sind – bei der Ausführungsplanung /<br />
Bauausführung beachtet.<br />
IV.<br />
Planrechtfertigung<br />
Zur Planrechtfertigung ist zu prüfen, ob Gesichtspunkte vorliegen, die gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
geeignet sind, die Planung des hiermit festgestellten Vorhabens zu rechtfertigen <strong>und</strong><br />
damit als öffentliche Belange die von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmende<br />
Abwägung zu tragen.
19<br />
In diesem Sinne ist eine Planung gerechtfertigt, wenn <strong>für</strong> das beabsichtigte Vorhaben<br />
nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele<br />
ein Bedürfnis besteht, die mit ihr geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also<br />
objektiv erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der<br />
Fall, sondern bereits wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile<br />
vom 22.03.1985 - 4 C 15.83, vom 06.12.1985 - 4 C 59.82 <strong>und</strong> vom 08.07.1998 - 11 A<br />
53.97).<br />
Die Planfeststellungsbehörde bezieht sich auf die Angaben in den Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 des<br />
Erläuterungsberichts (vgl. Nr. I.1 dieses <strong>PF</strong>B).<br />
V.<br />
Hinweis<br />
Folgende Träger öffentlicher Belange haben sich im Anhörungsverfahren beteiligt<br />
<strong>und</strong> keine gegen die Straßenplanung gerichteten Stellungnahmen abgegeben oder<br />
aufrechterhalten:<br />
* B<strong>und</strong>esanstalt <strong>für</strong> Immobilienaufgaben<br />
* Landesamt <strong>für</strong> Bergbau, Geologie <strong>und</strong> Rohstoffe Brandenburg<br />
* Brandenburgischer Landesbetrieb <strong>für</strong> Liegenschaften <strong>und</strong> Bauen<br />
* Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark - Barnim<br />
* Gemeinde Wandlitz<br />
* Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) Schutzbereich Barnim<br />
* Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband „Schnelle Havel“<br />
* Wehrbereichsverwaltung Ost<br />
* Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR<br />
* WGI GmbH im Auftrage der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co.KG<br />
* Niederbarnimer Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverband<br />
* GDMcom mbH im Auftrage der Verb<strong>und</strong>netz Gas AG<br />
* GDF SUEZ E&P DEUTSCHLAND GMBH<br />
* 50Hertz Transmission GmbH<br />
* Landesjagdverband Brandenburg e.V.<br />
* Bodenverwertungs- <strong>und</strong> -verwaltungs GmbH<br />
* Landkreis Oberhavel<br />
* IHK Ostbrandenburg<br />
* GFZ Helmholtz-Zentrum Potsdam
20<br />
VI.<br />
Bekanntmachung / Zustellung<br />
Die Planfeststellungsbehörde wird der Gemeinde Wandlitz eine Ausfertigung des<br />
festgestellten Straßenbauplanes übersenden <strong>und</strong> dabei bitten, den Plan zur<br />
Einsichtnahme formlos bereit zu halten, damit die Betroffenen, denen ein Abdruck<br />
des <strong>PF</strong>B zugestellt wird, die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den festgestellten<br />
Straßenbauplan erhalten.<br />
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG wird eine<br />
Ausfertigung des <strong>PF</strong>B mit Rechtsbehelfsbelehrung <strong>und</strong> einer Ausfertigung des<br />
festgestellten Straßenbauplans förmlich in der Gemeinde Wandlitz zwei Wochen lang<br />
zur Einsicht ausgelegt. Der Ort <strong>und</strong> die Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt<br />
gemacht.<br />
Ergänzender Hinweis:<br />
Unabhängig von vorstehender Bekanntmachung / Zustellung wird unter<br />
http://www.mil.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.237173.de eine Lesefassung<br />
des <strong>PF</strong>B veröffentlicht.<br />
VII.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen <strong>PF</strong>B kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim<br />
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg<br />
Hardenbergstraße 31<br />
10623 Berlin<br />
(§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der<br />
Fassung vom 19.03.1991, BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 2 des<br />
Gesetzes vom 31.05.2013, BGBl. I S. 1388) erhoben werden.<br />
Die Klage ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg schriftlich oder in<br />
elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des<br />
Signaturgesetzes auf dem unter www.berlin.de/sen/justiz/aktuell/erv/index.html<br />
veröffentlichten Kommunikationsweg zu erheben.
21<br />
Gemäß § 82 Absatz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten (Land<br />
Brandenburg, vertreten durch das <strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Infrastruktur</strong> <strong>und</strong> <strong>Landwirtschaft</strong><br />
des Landes Brandenburg) <strong>und</strong> den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.<br />
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner<br />
Klage dienenden Tatsachen <strong>und</strong> Beweismittel anzugeben (§ 17e Absatz 5 FStrG). §<br />
87b Abs. 3 VwGO gilt entsprechend. Das Gericht kann Erklärungen <strong>und</strong><br />
Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen<br />
<strong>und</strong> ohne weitere Ermittlungen entscheiden.<br />
Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im<br />
Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach §<br />
67 Abs. 4 Satz 3 <strong>und</strong> Abs. 2 Satz 1 VwGO sind als Bevollmächtigte nur<br />
Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten<br />
Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen<br />
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der<br />
Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen.<br />
Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 bis 7<br />
VwGO bezeichneten Personen <strong>und</strong> Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen.<br />
Behörden <strong>und</strong> juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von<br />
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse<br />
können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch<br />
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer<br />
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer<br />
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.<br />
Im Auftrag<br />
gez. John<br />
beglaubigt:<br />
(Fohgrub)