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PF_B273_K6004.pdf - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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5<br />

I.<br />

Umfang des Straßenbauplanes<br />

Der hiermit festgestellte Straßenbauplan umfasst die vom Vorhabenträger – <strong>für</strong> den<br />

Ausbau der B 273 von Bau-km 0+000 bis 0+500 <strong>und</strong> der K 6004 von Bau-km 0+000<br />

bis 0+303 im Knotenpunktbereich ... – bis zum 30.01.2009 zusammengestellten<br />

Unterlagen (1 Ordner; s. nachfolgende Unterpunkte), die im Verlauf des<br />

Planfeststellungsverfahrens durch Deckblätter (1 Deckblattordner) geändert wurden.<br />

Der Straßenbauplan bildet die Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die detailscharfe Ausführungsplanung<br />

<strong>und</strong> Bauausführung. Soweit Deckblätter erstellt wurden, sind diese maßgeblich.<br />

Bei Unklarheiten gelten vorrangig die Darstellungen in den Lageplänen (s.<br />

nachfolgender Unterpunkt I.7) i.V.m. den – vom Vorhabenträger vorgesehenen <strong>und</strong><br />

hiermit als verbindlich erklärten – Regelungen des Bauwerksverzeichnisses (BV; s.<br />

nachfolgender Unterpunkt I.5).<br />

Die naturschutzfachlichen Inhalte der Kompensationsmaßnahmen sind primär den<br />

Maßnahmenplänen (s. nachfolgender Unterpunkt 0) i.V.m. den Maßnahmenblättern<br />

im Erläuterungsbericht des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP; s.<br />

nachfolgender Unterpunkt I.9.1) zu entnehmen.<br />

Die in den Planunterlagen enthaltenen Angaben zur (Fahrbahn-) Befestigung sind<br />

nur in Bezug auf ihre maßgeblichen Eigenschaften verbindlich. Insbesondere darf<br />

der geplante Versiegelungsgrad nicht erhöht werden.<br />

Die in den Planunterlagen enthaltenen Angaben zur Beschilderung / Markierung sind<br />

ein Vorschlag des Vorhabenträgers, der nicht Gegenstand der Planfeststellung ist.<br />

Die Anordnung der Beschilderung / Markierung hat der Vorhabenträger rechtzeitig<br />

vor Verkehrsfreigabe bei der unteren Verkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu<br />

beantragen.<br />

Klargestellt wird, dass der Vorhabenträger durch diesen <strong>PF</strong>B das Baurecht nur<br />

innerhalb der in den Lageplänen (s. nachfolgender Unterpunkt I.7) bzw.<br />

Maßnahmenplänen (s. nachfolgender Unterpunkt 0) gekennzeichneten<br />

Planfeststellungsgrenzen erhält. Außerhalb dieser Planfeststellungsgrenzen erhält<br />

der Vorhabenträger durch diesen <strong>PF</strong>B weder Nutzungs- noch Betretungsrechte.

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