PF_B273_K6004.pdf - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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5<br />
I.<br />
Umfang des Straßenbauplanes<br />
Der hiermit festgestellte Straßenbauplan umfasst die vom Vorhabenträger – <strong>für</strong> den<br />
Ausbau der B 273 von Bau-km 0+000 bis 0+500 <strong>und</strong> der K 6004 von Bau-km 0+000<br />
bis 0+303 im Knotenpunktbereich ... – bis zum 30.01.2009 zusammengestellten<br />
Unterlagen (1 Ordner; s. nachfolgende Unterpunkte), die im Verlauf des<br />
Planfeststellungsverfahrens durch Deckblätter (1 Deckblattordner) geändert wurden.<br />
Der Straßenbauplan bildet die Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die detailscharfe Ausführungsplanung<br />
<strong>und</strong> Bauausführung. Soweit Deckblätter erstellt wurden, sind diese maßgeblich.<br />
Bei Unklarheiten gelten vorrangig die Darstellungen in den Lageplänen (s.<br />
nachfolgender Unterpunkt I.7) i.V.m. den – vom Vorhabenträger vorgesehenen <strong>und</strong><br />
hiermit als verbindlich erklärten – Regelungen des Bauwerksverzeichnisses (BV; s.<br />
nachfolgender Unterpunkt I.5).<br />
Die naturschutzfachlichen Inhalte der Kompensationsmaßnahmen sind primär den<br />
Maßnahmenplänen (s. nachfolgender Unterpunkt 0) i.V.m. den Maßnahmenblättern<br />
im Erläuterungsbericht des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP; s.<br />
nachfolgender Unterpunkt I.9.1) zu entnehmen.<br />
Die in den Planunterlagen enthaltenen Angaben zur (Fahrbahn-) Befestigung sind<br />
nur in Bezug auf ihre maßgeblichen Eigenschaften verbindlich. Insbesondere darf<br />
der geplante Versiegelungsgrad nicht erhöht werden.<br />
Die in den Planunterlagen enthaltenen Angaben zur Beschilderung / Markierung sind<br />
ein Vorschlag des Vorhabenträgers, der nicht Gegenstand der Planfeststellung ist.<br />
Die Anordnung der Beschilderung / Markierung hat der Vorhabenträger rechtzeitig<br />
vor Verkehrsfreigabe bei der unteren Verkehrsbehörde des Landkreises Barnim zu<br />
beantragen.<br />
Klargestellt wird, dass der Vorhabenträger durch diesen <strong>PF</strong>B das Baurecht nur<br />
innerhalb der in den Lageplänen (s. nachfolgender Unterpunkt I.7) bzw.<br />
Maßnahmenplänen (s. nachfolgender Unterpunkt 0) gekennzeichneten<br />
Planfeststellungsgrenzen erhält. Außerhalb dieser Planfeststellungsgrenzen erhält<br />
der Vorhabenträger durch diesen <strong>PF</strong>B weder Nutzungs- noch Betretungsrechte.