Koordinierung, Vertrag und Haftung - muenchner-fachforen.de
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BÖCK OPPLER HERING<br />
RECHTSANWÄLTE<br />
PARTNERSCHAFT<br />
send war, liegt bereits keine Pflichtverletzung <strong>de</strong>s Koordinators vor, wenn durch<br />
sonstige Personen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich wie<strong>de</strong>r entfernt wer<strong>de</strong>n.<br />
d) Unterbliebene Abhilfe trotz Hinweis <strong>de</strong>s Koordinators<br />
Problematisch ist es, wenn <strong>de</strong>r Koordinator (<strong>de</strong>r Bauherr, soweit er selbst als Koordinator<br />
tätig ist) Verstöße feststellt <strong>und</strong> rügt, jedoch keine Abhilfe geschaffen<br />
wird. Der Koordinator hat sich hier zunächst an die ausführen<strong>de</strong> Firma zu halten,<br />
wobei zu berücksichtigen ist, dass <strong>de</strong>r Koordinator aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r vertraglichen<br />
Vereinbarungen zumeist kein ausdrückliches Weisungsrecht gegenüber dieser<br />
Firma besitzt (<strong>und</strong> in seinem eigenen Interesse möglicherweise auch nicht besitzen<br />
sollte).<br />
Der Koordinator hat sich nach <strong>de</strong>r ausführen<strong>de</strong>n Firma gegebenenfalls an <strong>de</strong>n<br />
Bauherrn selbst <strong>und</strong> – soweit dies nicht hilft – an die zuständige Behör<strong>de</strong> zu wen<strong>de</strong>n.<br />
Soweit ausführen<strong>de</strong> Firmen <strong>und</strong> Bauherrn gegen Sicherheitsbe<strong>de</strong>nken „resistent“<br />
sind, kann nur empfohlen wer<strong>de</strong>n, nach entsprechen<strong>de</strong>m Schriftverkehr<br />
(Nachfristen) <strong>de</strong>n Koordinatorenvertrag außeror<strong>de</strong>ntlich zu kündigen.<br />
4. Vorrangige Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r ausführen<strong>de</strong>n Firma?<br />
Bei <strong>de</strong>r allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auf <strong>de</strong>r Baustelle ist anerkannt,<br />
dass die primäre Verkehrssicherungspflicht <strong>de</strong>r ausführen<strong>de</strong>n Firma bzw. <strong>de</strong>m<br />
Bauherren obliegt. Der bauleiten<strong>de</strong> Architekt haftet insoweit nachrangig.<br />
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die <strong>Haftung</strong> wegen Koordinatorenpflichtverletzungen<br />
nicht übertragen. Der Koordinator haftet gegenüber einem Geschädigten<br />
Arbeitnehmer auch dann, wenn gleichzeitig <strong>de</strong>ssen Arbeitgeber die Arbeitschutzvorschriften<br />
verletzt hat.<br />
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