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Koordinierung, Vertrag und Haftung - muenchner-fachforen.de

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BÖCK OPPLER HERING<br />

RECHTSANWÄLTE<br />

PARTNERSCHAFT<br />

send war, liegt bereits keine Pflichtverletzung <strong>de</strong>s Koordinators vor, wenn durch<br />

sonstige Personen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich wie<strong>de</strong>r entfernt wer<strong>de</strong>n.<br />

d) Unterbliebene Abhilfe trotz Hinweis <strong>de</strong>s Koordinators<br />

Problematisch ist es, wenn <strong>de</strong>r Koordinator (<strong>de</strong>r Bauherr, soweit er selbst als Koordinator<br />

tätig ist) Verstöße feststellt <strong>und</strong> rügt, jedoch keine Abhilfe geschaffen<br />

wird. Der Koordinator hat sich hier zunächst an die ausführen<strong>de</strong> Firma zu halten,<br />

wobei zu berücksichtigen ist, dass <strong>de</strong>r Koordinator aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r vertraglichen<br />

Vereinbarungen zumeist kein ausdrückliches Weisungsrecht gegenüber dieser<br />

Firma besitzt (<strong>und</strong> in seinem eigenen Interesse möglicherweise auch nicht besitzen<br />

sollte).<br />

Der Koordinator hat sich nach <strong>de</strong>r ausführen<strong>de</strong>n Firma gegebenenfalls an <strong>de</strong>n<br />

Bauherrn selbst <strong>und</strong> – soweit dies nicht hilft – an die zuständige Behör<strong>de</strong> zu wen<strong>de</strong>n.<br />

Soweit ausführen<strong>de</strong> Firmen <strong>und</strong> Bauherrn gegen Sicherheitsbe<strong>de</strong>nken „resistent“<br />

sind, kann nur empfohlen wer<strong>de</strong>n, nach entsprechen<strong>de</strong>m Schriftverkehr<br />

(Nachfristen) <strong>de</strong>n Koordinatorenvertrag außeror<strong>de</strong>ntlich zu kündigen.<br />

4. Vorrangige Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r ausführen<strong>de</strong>n Firma?<br />

Bei <strong>de</strong>r allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auf <strong>de</strong>r Baustelle ist anerkannt,<br />

dass die primäre Verkehrssicherungspflicht <strong>de</strong>r ausführen<strong>de</strong>n Firma bzw. <strong>de</strong>m<br />

Bauherren obliegt. Der bauleiten<strong>de</strong> Architekt haftet insoweit nachrangig.<br />

Diese Rechtsprechung lässt sich auf die <strong>Haftung</strong> wegen Koordinatorenpflichtverletzungen<br />

nicht übertragen. Der Koordinator haftet gegenüber einem Geschädigten<br />

Arbeitnehmer auch dann, wenn gleichzeitig <strong>de</strong>ssen Arbeitgeber die Arbeitschutzvorschriften<br />

verletzt hat.<br />

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