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Koordinierung, Vertrag und Haftung - muenchner-fachforen.de

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BÖCK OPPLER HERING<br />

RECHTSANWÄLTE<br />

PARTNERSCHAFT<br />

I. Adressat <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Baustellenverordnung enthaltenen Verpflichtungen<br />

1. Bauherr<br />

Gemäß § 4 BaustellV sind die bei <strong>de</strong>r Planung <strong>und</strong> Bauausführung (gemäß §§ 2, 3<br />

BaustellV) vorgesehenen Maßnahmen vom Bauherrn selbst durchzuführen.<br />

Der Bauherr hat allerdings die Möglichkeit, durch vertragliche Vereinbarungen<br />

seine Verpflichtungen auf einen Dritten zu übertragen.<br />

Diese Übertragung führt zu einer Verlagerung <strong>de</strong>r Pflichten auf <strong>de</strong>n Dritten. Umstritten<br />

ist, ob <strong>de</strong>r Bauherr von <strong>de</strong>n Verpflichtungen selbst umfassend frei wird 1 .<br />

Insoweit gibt es zumin<strong>de</strong>st die folgen<strong>de</strong>n Einschränkungen:<br />

─<br />

─<br />

─<br />

Zum einen darf <strong>de</strong>r Bauherr die Aufgaben nicht an einen Dritten übertragen,<br />

<strong>de</strong>r erkennbar nicht geeignet o<strong>de</strong>r gewillt ist, die Aufgaben gemäß<br />

BaustellV ordnungsgemäß wahrzunehmen.<br />

Ob <strong>de</strong>r Bauherr im Übrigen von seinen Verpflichtungen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r hieraus resultieren<strong>de</strong>n<br />

<strong>Haftung</strong> ohne weiteres frei wird o<strong>de</strong>r sich bei Unfällen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

bezüglich <strong>de</strong>r <strong>de</strong>liktischen <strong>Haftung</strong> nach § 831 BGB exkulpieren<br />

muss, ist umstritten 2 .<br />

Der Bauherr wird nur in <strong>de</strong>m Umfang frei, in <strong>de</strong>m er <strong>de</strong>m Dritten die Pflichten<br />

vertraglich übertragen hat. Nicht übertragene Aufgaben <strong>und</strong> die <strong>Haftung</strong><br />

hierfür verbleibt beim Bauherrn.<br />

1 vgl. Hebel, <strong>Haftung</strong> von Architekten <strong>und</strong> Ingenieuren aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Baustellenverordnung in: Praxishandbuch<br />

Architektenrecht Tho<strong>de</strong>/Wirth/Kuffer § 4 BaustellV RN 84 f.<br />

2 dafür: Berchem, Die neue Baustellenverordnung, Seite 54 f – dagegen: Hebel a. a. O. RN 17, 20<br />

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