Koordinierung, Vertrag und Haftung - muenchner-fachforen.de
Koordinierung, Vertrag und Haftung - muenchner-fachforen.de
Koordinierung, Vertrag und Haftung - muenchner-fachforen.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
BÖCK OPPLER HERING<br />
RECHTSANWÄLTE<br />
PARTNERSCHAFT<br />
I. Adressat <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Baustellenverordnung enthaltenen Verpflichtungen<br />
1. Bauherr<br />
Gemäß § 4 BaustellV sind die bei <strong>de</strong>r Planung <strong>und</strong> Bauausführung (gemäß §§ 2, 3<br />
BaustellV) vorgesehenen Maßnahmen vom Bauherrn selbst durchzuführen.<br />
Der Bauherr hat allerdings die Möglichkeit, durch vertragliche Vereinbarungen<br />
seine Verpflichtungen auf einen Dritten zu übertragen.<br />
Diese Übertragung führt zu einer Verlagerung <strong>de</strong>r Pflichten auf <strong>de</strong>n Dritten. Umstritten<br />
ist, ob <strong>de</strong>r Bauherr von <strong>de</strong>n Verpflichtungen selbst umfassend frei wird 1 .<br />
Insoweit gibt es zumin<strong>de</strong>st die folgen<strong>de</strong>n Einschränkungen:<br />
─<br />
─<br />
─<br />
Zum einen darf <strong>de</strong>r Bauherr die Aufgaben nicht an einen Dritten übertragen,<br />
<strong>de</strong>r erkennbar nicht geeignet o<strong>de</strong>r gewillt ist, die Aufgaben gemäß<br />
BaustellV ordnungsgemäß wahrzunehmen.<br />
Ob <strong>de</strong>r Bauherr im Übrigen von seinen Verpflichtungen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r hieraus resultieren<strong>de</strong>n<br />
<strong>Haftung</strong> ohne weiteres frei wird o<strong>de</strong>r sich bei Unfällen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
bezüglich <strong>de</strong>r <strong>de</strong>liktischen <strong>Haftung</strong> nach § 831 BGB exkulpieren<br />
muss, ist umstritten 2 .<br />
Der Bauherr wird nur in <strong>de</strong>m Umfang frei, in <strong>de</strong>m er <strong>de</strong>m Dritten die Pflichten<br />
vertraglich übertragen hat. Nicht übertragene Aufgaben <strong>und</strong> die <strong>Haftung</strong><br />
hierfür verbleibt beim Bauherrn.<br />
1 vgl. Hebel, <strong>Haftung</strong> von Architekten <strong>und</strong> Ingenieuren aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Baustellenverordnung in: Praxishandbuch<br />
Architektenrecht Tho<strong>de</strong>/Wirth/Kuffer § 4 BaustellV RN 84 f.<br />
2 dafür: Berchem, Die neue Baustellenverordnung, Seite 54 f – dagegen: Hebel a. a. O. RN 17, 20<br />
- 3 -