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Koordinierung, Vertrag und Haftung - muenchner-fachforen.de

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BÖCK OPPLER HERING<br />

RECHTSANWÄLTE<br />

PARTNERSCHAFT<br />

Es ist äußerst fraglich, ob diesem Auftraggeber eine <strong>de</strong>r oben genannten Anspruchsgr<strong>und</strong>lagen<br />

zur Verfügung stand: er selbst hatte keinen <strong>Vertrag</strong> mit <strong>de</strong>m<br />

Koordinator <strong>und</strong> gehörte we<strong>de</strong>r zum eng zu <strong>de</strong>finieren<strong>de</strong>n Personenkreis, zugunsten<br />

<strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>r <strong>Vertrag</strong> Schutzwirkungen entfalten kann, noch stellt die Baustellenverordnung<br />

ein Schutzgesetz zugunsten <strong>de</strong>rartiger Vermögensinteressen dar 9 .<br />

3. Anspruchsvoraussetzungen<br />

a) Allgemeines<br />

Die <strong>Haftung</strong> <strong>de</strong>s Bauherren / <strong>de</strong>s Koordinators setzt voraus, dass<br />

─<br />

dieser eine ihm obliegen<strong>de</strong> Pflicht verletzt hat<br />

─<br />

dass dies schuldhaft, also vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig erfolgte sowie<br />

─<br />

dass dies ursächlich für <strong>de</strong>n Eintritt eines konkret bezifferbaren Scha<strong>de</strong>ns<br />

war<br />

─<br />

im Falle <strong>de</strong>s § 823 Abs. 1 BGB zusätzlich, dass eines <strong>de</strong>r dort angesprochenen<br />

Rechtsgüter, insbeson<strong>de</strong>re Eigentum, Leben o<strong>de</strong>r Ges<strong>und</strong>heit verletzt<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

b) Exkurs: unterlassene Aufklärung über die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit <strong>de</strong>r Bestellung eines<br />

Koordinators.<br />

9 vgl. Meyer, Die <strong>Haftung</strong> <strong>de</strong>s Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitskoordinators nach <strong>de</strong>r Baustellenverordnung,<br />

NZBau 2003, 607, 609<br />

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