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Koordinierung, Vertrag und Haftung - muenchner-fachforen.de

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RECHTSANWÄLTE<br />

PARTNERSCHAFT<br />

3. „Regelfall“: Erlass eines Strafbefehls<br />

Häufig wird nach Abschluss <strong>de</strong>r Ermittlungen (durch Staatsanwaltschaft unter<br />

Beiziehung <strong>de</strong>r Polizei <strong>und</strong> Berufsgenossenschaft) ein Strafbefehl (durch das örtlich<br />

zuständige Amtsgericht) verhängt, d. h. eine Bestrafung <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r Beschuldigten<br />

ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgesprochen.<br />

Der/die Beschuldigten hat/haben es dann selbst in <strong>de</strong>r Hand, <strong>de</strong>n Strafbefehl zu<br />

akzeptieren. Soweit sie dies nicht tun, kommt es zur mündlichen Verhandlung. Im<br />

Rahmen einer <strong>de</strong>rartigen mündlichen Verhandlung ist eine Entkräftung <strong>de</strong>r Vorwürfe<br />

<strong>de</strong>nkbar, aber auch eine Verschärfung <strong>de</strong>r Strafe (zumal Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />

dazu neigen, die Ausschöpfung von Rechtsmitteln als Nachweis für eine<br />

beson<strong>de</strong>rs uneinsichtige, eine Strafverschärfung rechtfertigen<strong>de</strong> Einstellung <strong>de</strong>s<br />

Beschuldigten anzusehen).<br />

Strafbefehle sprechen häufig eine Geldstrafe in einer Größenordnung von 30 bis<br />

90 Tagessätzen aus. Da Geldstrafen bis zu dieser Grenze nicht im Führungszeugnis<br />

auftauchen, besteht häufig eine gewisse Neigung, einen Strafbefehl zu akzeptieren.<br />

10<br />

4. Folgen <strong>de</strong>r Verurteilung für die zivilrechtlichen Ansprüche<br />

Gegen das Akzeptieren eines Strafbefehls spricht allerdings, dass im Falle einer<br />

strafrechtlichen Verurteilung (auch eines Strafbefehles) <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong> Rückgriff<br />

wegen <strong>de</strong>r zivilrechtlichen Ansprüche (die sich im Falle <strong>de</strong>r Invalidität <strong>de</strong>s<br />

Opfers schnell in beträchtliche <strong>und</strong> möglicherweise nicht von <strong>de</strong>r Berufshaftpflichtversicherung<br />

ge<strong>de</strong>ckte Höhen bewegen können) erleichtert wird.<br />

10 Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit <strong>de</strong>s Koordinators nach <strong>de</strong>r BaustellVO vgl. auch Büchner, Der<br />

Koordinator III. Quartal 2007, Seite 10<br />

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