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STADTKURIER NEUHAUS - Neuhaus am Rennweg

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Stadtkurier <strong>Neuhaus</strong> - 4 - Nr. 3/2013<br />

1.3. Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden/Körperschaften<br />

Amtsgericht Sonneberg<br />

Geschäftsnummer: K 24/12<br />

Beschluss<br />

Das im Grundbuch von Steinheid, Blatt 113, Grundbuch<strong>am</strong>t Sonneberg eingetragene Grundeigentum<br />

lfd. Nr. 1 Gemarkung Steinheid<br />

Flurstück 210/2, Landwirtschaftsfläche Andruffstraße 18 zu 533 qm<br />

lt. Gutachten bebaut mit einem 2-geschossigen, nicht unterkellerten Einf<strong>am</strong>ilienhaus mit Anbau, Bj. geschätzt vor 1900, Anbau/<br />

Umbau 1906/1960, Wohnfläche ca. 125 qm, stark renovierungsbedürftig, Eigennutzung<br />

soll <strong>am</strong><br />

Dienstag, 30.04.2013, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 1.27<br />

im Gerichtsgebäude Untere Marktstraße 2<br />

durch Zwangsvollstreckung versteigert werden.<br />

Der gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert beträgt:<br />

7.000 EUR.<br />

Der Versteigerungsvermerk wurde <strong>am</strong> 20.03.2013 im Grundbuch eingetragen.<br />

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im<br />

Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu<br />

machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses<br />

dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.<br />

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert,<br />

vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls<br />

für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.<br />

Es ist zweckmäßig, spätestens zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung der Ansprüche - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen<br />

und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann dies auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle<br />

erklären.<br />

Sonneberg, den 13.02.2013<br />

gez. Hölzer<br />

Rechtspflegerin<br />

Ausgefertigt: 96515 Sonneberg, 18.02.2013<br />

Hackel, Justizobersekretär<br />

Urkundsbe<strong>am</strong>ter der Geschäftsstelle<br />

Siegel<br />

Amtsgericht Sonneberg<br />

Geschäftsnummer: K 51/11<br />

Beschluss<br />

Das im Grundbuch von Steinheid, Blatt 2050, Grundbuch<strong>am</strong>t Sonneberg eingetragene Grundeigentum<br />

lfd. Nr. 1 Gemarkung Steinheid<br />

Flurstück 619/5, Gebäude- und Freifläche Unterlandstr. 21 zu 254 qm<br />

bebaut mit einem älteren Einf<strong>am</strong>ilienwohnhaus (1-geschossig, ausgebautes Dachgeschoss, voll unterkellert); Bj. ca. 1912; um<br />

1998 saniert/modernisiert: Wohnfläche ca. 116 qm; weiterhin kleines, stark sanierungsbedürftiges massives Gartenhaus im<br />

rückwärtigen Garten<br />

lfd. Nr. 2 Gemarkung Steinheid<br />

Flurstück 616, Landwirtschaftsfläche zu 236 qm<br />

unbebautes straßenseitiges Grundstück: bisher Wiesen- bzw. Gartennutzung<br />

lfd. Nr. 3 Gemarkung Steinheid<br />

Flurstück 618/3, Landwirtschaftsfläche zu 259 qm<br />

rückwärtiges Wiesengrundstück (sehr lang und schmal) in sehr steiler Hanglage<br />

soll <strong>am</strong><br />

Dienstag, 30.04.2013, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 1.27<br />

im Gerichtsgebäude Untere Marktstraße 2<br />

durch Zwangsvollstreckung versteigert werden.<br />

Gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG beträgt der festgesetzte Verkehrswert: Fl.-Nr. 619/5 58.000 EUR<br />

Fl.-Nr. 616<br />

2.500 EUR<br />

Fl.-Nr. 618/3<br />

100 EUR<br />

Der Versteigerungsvermerk wurde <strong>am</strong> 26.05.2011 im Grundbuch eingetragen.<br />

Ist ein Recht im Grundbuch nicht ersichtlich oder erst nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen, muss der Berechtigte es anmelden,<br />

bevor das Gericht im Versteigerungstermin zum Bieten auffordert und es glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht,

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