Traktandenbericht vom 13. Juni 2007 - Gemeinde Oberrohrdorf
Traktandenbericht vom 13. Juni 2007 - Gemeinde Oberrohrdorf
Traktandenbericht vom 13. Juni 2007 - Gemeinde Oberrohrdorf
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GEMEINDE<br />
OBERROHRDORF<br />
Einladung<br />
zur ordentlichen<br />
Einwohnergemeindeversammlung<br />
am Mittwoch, <strong>13.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2007</strong>,<br />
20.00 Uhr,<br />
in der Mehrzweckhalle Hinterbächli
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite<br />
Inhaltsverzeichnis 1<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat und seine Ressorts 2<br />
Hinweise und Bemerkungen / Aktenauflage 3<br />
Traktandenliste 4<br />
<strong>Traktandenbericht</strong>e 5 – 38<br />
Die Rechte des Stimmbürgers 39 – 40<br />
Ihre Notizen 41<br />
1
Der <strong>Gemeinde</strong>rat und seine Ressorts<br />
<strong>Gemeinde</strong>ammann Hano Schaerer<br />
FDP<br />
Unterriedstr. 18<br />
P: 056 496 22 67<br />
Hochbau, Allgemeine Verwaltung<br />
(Stellvertreter: Kurt Scherer)<br />
Vizeammann Kurt Scherer<br />
parteilos<br />
Büntenquartier 8 c<br />
P: 056 496 41 86<br />
Tiefbau, Wasser, Abwasser<br />
(Stellvertreter: Hano Schaerer)<br />
<strong>Gemeinde</strong>rätin Brigitte Schaffner<br />
FDP<br />
Weihermattstr. 30<br />
P: 056 496 44 28<br />
Soziale Dienste, Vormundschaftswesen,<br />
Entsorgung<br />
(Stellvertreter: Daniel Hug)<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat Daniel Hug<br />
FDP<br />
Hinterbächlistr. 34<br />
P: 056 496 31 62<br />
Finanzen, Steuern, Liegenschaften, Forst<br />
(Stellvertreter: René Roca)<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat René Roca<br />
parteilos<br />
Rüslerstr. 37<br />
P: 056 470 79 01<br />
Erziehung, Bildung, Kultur<br />
(Stellvertreterin: Brigitte Schaffner)<br />
2
Hinweise und Bemerkungen / Aktenauflage<br />
Aktenauflage<br />
Die Unterlagen zu den einzelnen Traktanden, das Protokoll der letzten <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
sowie das Stimmregister können ab 31. Mai <strong>2007</strong> bis zur Versammlung<br />
während der ordentlichen Büroöffnungszeit auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei eingesehen<br />
werden.<br />
Öffnungszeiten <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
Montag bis Mittwoch, Freitag<br />
Donnerstag<br />
08:30 – 11:30 Uhr / 14:00 – 16:30 Uhr<br />
08:30 – 11:30 Uhr / 14:30 – 18:30 Uhr<br />
Es können auch ausserhalb der Öffnungszeiten Termine mit den entsprechenden<br />
Abteilungen vereinbart werden!<br />
Während den Sommerferien gelten spezielle Öffnungszeiten. Bitte beachten Sie das<br />
Inserat in der Berg-Post <strong>vom</strong> 4. Juli <strong>2007</strong>.<br />
Anschrift <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
Adresse Ringstr. 2, Postfach 70, 5452 <strong>Oberrohrdorf</strong><br />
Telefon 056 485 77 00<br />
Fax 056 485 77 01<br />
E-Mail gemeindekanzlei@oberrohrdorf.ch<br />
Internet www.oberrohrdorf.ch<br />
Stimmrechtsausweis<br />
Das Kuvert, mit dem die <strong>Gemeinde</strong>versammlungsunterlagen verschickt werden, dient<br />
gleichzeitig als Stimmrechtsausweis. Das Kuvert ist mitzubringen und am Eingang<br />
zum Versammlungslokal den Stimmenzählern abzugeben.<br />
Personenbezeichnungen<br />
Die in diesem <strong>Traktandenbericht</strong> verwendeten Personenbezeichnungen beziehen<br />
sich auf beide Geschlechter.<br />
Apéro<br />
Im Anschluss an die Versammlung wird den Anwesenden ein Apéro spendiert. Dieser<br />
findet je nach Witterung draussen statt.<br />
3
Traktandenliste<br />
• Appell Seite<br />
1. Protokoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>vom</strong> 12. Dezember 2006 5<br />
2. Rechenschaftsbericht 2006 6<br />
3. Rückstellung eines Betrages in der Höhe von Fr. 350'000.– aus<br />
der Rechnung 2006 für die Besitzstandswahrung APK 7 – 8<br />
4. Jahresrechnung 2006 9<br />
5. Kreditabrechnung "Wasserleitungsvergrösserung ab Spreitenbach 10 – 11<br />
bis zum Heitersberg"<br />
6. Bruttokredit von Fr. 2'329'000.– zuzüglich Teuerung für die 12 – 14<br />
Sanierung der Rüslerstrasse inkl. Werkleitungen Los I (Höhe<br />
Hinterbächlistrasse bis Höhe Luxmattenstrasse)<br />
7. Bruttokredit von Fr. 1'300'000.– zuzüglich Teuerung für die 15 – 17<br />
Sanierung des Dorfbaches Staretschwil<br />
8. Bruttokredit von Fr. 1'850'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanie- 18 – 19<br />
rung der gemeinsamen Kanalisation Zelglistrasse bis Regenbecken<br />
Mittifeld Niederrohrdorf<br />
9. Teilrevision des Personalreglementes 20 – 22<br />
10. Konzessionserteilung für die Versorgung des gesamten <strong>Gemeinde</strong>- 23 – 26<br />
gebietes mit elektrischer Energie und Abtretung des Rückkaufsrechtes<br />
aller Stromversorgungsanlagen des Ortsteils Staretschwil<br />
an die Elektragenossenschaft <strong>Oberrohrdorf</strong><br />
11. Gesamtrevision Nutzungsplanung Kulturland und Teiländerung 27 – 32<br />
Bauordnung<br />
12. Zusicherung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechtes an<br />
a) Antonio Cacioppo, 1966 33<br />
b) Neil Brockett, 1987 34<br />
c) Travis Brockett, 1984 34<br />
d) Halina Sedikyan, 1969 35<br />
e) Laily Sedikyan, 1974 35<br />
f) Hamid Sedikyan, 1977 36<br />
g) Dr. Mohamed Meharzi, 1953, mit den Kindern Hammou Khalil, 36 – 37<br />
1990, Adel, 1995, und Amine, 1997<br />
h) Mara Possenti, 1988 38<br />
<strong>13.</strong> Verschiedenes<br />
4
<strong>Traktandenbericht</strong>e<br />
Traktandum 1<br />
Protokoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>vom</strong> 12. Dezember 2006<br />
Die Einwohnergemeindeversammlung <strong>vom</strong> 12. Dezember 2006 hat folgende Beschlüsse<br />
gefasst:<br />
1. Genehmigung des Protokolls der <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>vom</strong> 22. <strong>Juni</strong> 2006<br />
2. Genehmigung des neuen Strassenreglements<br />
3. Abschluss eines <strong>Gemeinde</strong>vertrages "Regionalpolizei"<br />
4. Genehmigung von Tagesstrukturen<br />
– Betreuungsstunden an der Schule <strong>Oberrohrdorf</strong><br />
– Leistungsvereinbarung mit dem Verein Mikado für das Führen eines Mittagstisches,<br />
verbunden mit Defizitgarantie und Mietkostenanteil<br />
5. Zustimmung zum Beitritt zum neu gegründeten <strong>Gemeinde</strong>verband "Mütter- und Väterberatung<br />
Bezirk Baden" und Genehmigung der Satzungen<br />
6. Genehmigung der Änderung der Benützungsgebühren für Wasser und Abwasser<br />
7. Genehmigung eines Bruttokredites von Fr. 1'250'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanierung<br />
der Zähnteschüür<br />
8. Kenntnisnahme des Finanzplanes 2006 – 2010<br />
9. Genehmigung des Voranschlages <strong>2007</strong> mit einem Steuerfuss von 85 % und zusätzlichen<br />
Pflichtabschreibungen von 3 %<br />
10. Genehmigung folgender Kreditabrechnungen:<br />
a) Neubau Quellwasserbehälter Guggibad und Wasserleitung Zürichstrasse-Bergstrasse<br />
b) Landinformationssystem LIFOS<br />
11. Zusicherung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechtes an Hellweger Gerold, 1966<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat das Protokoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>vom</strong> 12. Dezember<br />
2006 geprüft, genehmigt und zu Handen der <strong>Gemeinde</strong>versammlung verabschiedet.<br />
Das Protokoll wird den Stimmberechtigten aus Kostengründen nicht zugestellt. Es<br />
kann auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei bezogen, bestellt (056 485 77 00) oder auf dem Internet<br />
unter www.oberrohrdorf.ch (unter "Behörde Politik Verwaltung" / "<strong>Gemeinde</strong>versammlung"<br />
/ "Einwohnergemeinde-Protokolle") abgerufen werden.<br />
Antrag<br />
Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, das Protokoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
<strong>vom</strong> 12. Dezember 2006 zu genehmigen.<br />
5
Traktandum 2<br />
Rechenschaftsbericht 2006<br />
Gemäss § 37 Abs. 2 lit. c <strong>Gemeinde</strong>gesetz hat der <strong>Gemeinde</strong>rat die Pflicht, alljährlich<br />
einen Rechenschaftsbericht über die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zu Handen der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
zu erstellen. Der Rechenschaftsbericht wurde wie üblich in schriftlicher<br />
Form erstellt, wird aber aus Kostengründen nicht zugestellt. Er kann während<br />
der Aktenauflage auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei bezogen, bestellt (056 485 77 00) oder<br />
auf dem Internet unter www.oberrohrdorf.ch (unter "Online-Dienste Kontakt" / "Online-Schalter<br />
Downloads" / "Formulare" / "Rechenschaftsberichte") abgerufen werden.<br />
Antrag<br />
Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, den Rechenschaftsbericht<br />
2006 zu genehmigen.<br />
6
Traktandum 3<br />
Rückstellung eines Betrages in der Höhe von Fr. 350'000.– aus der Rechnung<br />
2006 für die Besitzstandswahrung APK<br />
Im Zusammenhang mit der obligatorischen Ausfinanzierung des Fehlbetrages<br />
bei der Aargauischen Pensionskasse APK müssen die betroffenen Institutionen<br />
und <strong>Gemeinde</strong>n eine Regelung für die Besitzstandswahrung treffen. Die<br />
bei der AKP versicherten <strong>Gemeinde</strong>n des Bezirks Baden wollen allenfalls eine<br />
gemeinsame Regelung beschliessen. Die entsprechende Vorlage hierfür wird<br />
den Einwohnergemeindeversammlungen voraussichtlich im Herbst <strong>2007</strong> unterbreitet.<br />
Da die Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong> einen sehr guten Rechnungsabschluss<br />
2006 vorweisen kann, beantragt der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong>versammlung,<br />
eine einmalige Zahlung in einen separaten "Fonds Besitzstandswahrung"<br />
in der Höhe der mutmasslichen Kosten bereits zu Lasten<br />
der Rechnung 2006 zu tätigen. Solche "Rückstellungen" bedürfen der Zustimmung<br />
der <strong>Gemeinde</strong>versammlung.<br />
I. Ausgangslage<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong> als Arbeitgeberin versichert seit dem 1. Januar 1967 ihre<br />
Angestellten bei der Aargauischen Pensionskasse (APK, vormals Aargauische Beamtenpensionskasse).<br />
Die APK weist eine Mischfinanzierung auf, welche nach dem<br />
geltenden Bundesrecht für Pensionskassen der öffentlichen Hand gestattet ist. Die<br />
Finanzierung erfolgt zu rund ¾ nach dem Kapitaldeckungsverfahren und zu rund ¼<br />
nach dem Ausgabenumlageverfahren. Die Finanzierung ist aber so ausgelegt, dass<br />
die Leistungen der APK versicherungstechnisch voll finanziert sind. Per Ende 2004<br />
wies die APK einen Deckungsgrad von 75,8 % aus. Dies sagt aus, dass 75,8 % der<br />
zu erbringenden Versicherungsleistungen direkt durch das vorhandene Deckungskapital<br />
(Reinvermögen) sichergestellt sind. Die restlichen 24,2 % werden als versicherungstechnischer<br />
Fehlbetrag bezeichnet, was nichts anderes bedeutet, als dass<br />
24,2 % der zu erbringenden Versicherungsleistungen im Umlageverfahren aufgebracht<br />
werden.<br />
Eine der Ursachen für das versicherungstechnische Defizit, welches bis Ende der<br />
Siebziger Jahre auf über einen Drittel anwuchs, ist darauf zurückzuführen, dass der<br />
Grosse Rat seinerzeit beschlossen hatte, für teuerungsbedingte Erhöhungen der<br />
versicherten Besoldungen keine Einkäufe zu verlangen. Diese Regelung, welche von<br />
1961 bis 1989 Gültigkeit hatte, wurde in Verbindung mit der Statutenrevision der APK<br />
per 1. Januar 1990 aufgehoben. Im Zusammenhang mit der Einführung des neuen<br />
Freizügigkeitsgesetzes (FZG) auf den 1. Januar 1995 wurde die APK verpflichtet, mit<br />
sämtlichen versicherten Arbeitgebern eine Anschlussvereinbarung abzuschliessen.<br />
Darin wurde u.a. auch die Rückerstattung des versicherungstechnischen Fehlbetrages<br />
bei einem Kollektiv-Austritt des Arbeitgebers geregelt.<br />
7
Die verlangte Ausfinanzierung per 31. Dezember <strong>2007</strong> beträgt voraussichtlich<br />
Fr. 1,878 Mio. (inkl. Wertschwankungsreserve, Stand 31. Dezember 2005). Die Einwohnergemeindeversammlung<br />
<strong>Oberrohrdorf</strong> hat am 5. Dezember 2005 ihre Zustimmung<br />
erteilt, wonach der versicherungstechnische Fehlbetrag bei der Aargauischen<br />
Pensionskasse mit einer einmaligen Einzahlung von Fr. 500'000.– per 2005 sowie<br />
einer jährlichen Zahlung von Fr. 100'000.– ab dem Rechnungsjahr 2006 geleistet<br />
werden kann.<br />
II. Ausfinanzierung Fehldeckung / Besitzstandswahrung<br />
Im Berichtsjahr haben sich nun die Probleme rund um die APK ein wenig geklärt. Der<br />
Grosse Rat hat am 5. Dezember 2006 das neue Dekret über die Aargauische Pensionskasse<br />
APK verabschiedet. Es ist nun klar, dass nebst dem Kanton sämtliche der<br />
APK angeschlossenen <strong>Gemeinde</strong>n und Institutionen ihre Fehldeckung bereits auf<br />
den 31. Dezember <strong>2007</strong> als gebundene Ausgabe ausfinanzieren müssen. Nebst der<br />
Ausfinanzierung der Deckungslücke wurden u.a. auch ein Wechsel <strong>vom</strong> Leistungszum<br />
Beitragsprimat und die Erhöhung des ordentlichen Pensionierungsalters von<br />
bisher 63 auf neu 65 Jahre beschlossen. Einen Teil der damit verbundenen Verschlechterungen<br />
für das Personal hat der Kanton für seine Angestellten mit einem<br />
partiellen Besitzstandsausgleich eliminiert. Die der APK angeschlossenen <strong>Gemeinde</strong>n<br />
und Institutionen werden <strong>vom</strong> Kanton angehalten, ebenfalls für ihr Personal einen<br />
Besitzstand zu gewähren. Mit der Ausgestaltung des Besitzstandes sollen Härtefälle<br />
insbesondere älterer und/oder langjähriger Mitarbeitenden minimiert werden.<br />
Die Kosten der Ausfinanzierung sowie der Besitzstandsgewährung gelten grundsätzlich<br />
als Personalaufwand (Laufende Rechnung). Dies würde jedoch bei einem<br />
Grossteil der <strong>Gemeinde</strong>n zu massiven Aufwandüberschüssen bzw. Bilanzfehlbeträgen<br />
führen. Es ist daher vorgesehen, diese Kosten über die Investitionsrechnung zu<br />
verbuchen. Der Kanton will dazu noch die notwendige Rechtsgrundlage schaffen. In<br />
Anbetracht des gesunden Finanzhaushaltes und des guten Jahresergebnisses 2006<br />
der Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong> ist es empfehlenswert, bereits zulasten der<br />
Jahresrechnung 2006 die approximativen Besitzstandskosten (Lösung des Kantons<br />
oder alternative Lösung) von Fr. 350'000.– zurückzustellen.<br />
Diese Einlage muss von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung bewilligt werden, wurde jedoch<br />
in der Jahresrechnung 2006 (siehe auch nachfolgendes Traktandum 4) bereits berücksichtigt.<br />
Über eine definitive Verwendung entscheidet wiederum die <strong>Gemeinde</strong>versammlung.<br />
Antrag<br />
Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, die Rückstellung eines Betrages<br />
in der Höhe von Fr. 350'000.– aus der Rechnung 2006 für die Besitzstandswahrung<br />
APK zu genehmigen.<br />
8
Traktandum 4<br />
Jahresrechnung 2006<br />
Die <strong>vom</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat genehmigte Jahresrechnung 2006 befindet sich bei den Unterlagen,<br />
welche den Stimmberechtigten zur heutigen Versammlung zugestellt wurde.<br />
Antrag<br />
Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, die Jahresrechnung 2006 der<br />
Einwohnergemeinde zu genehmigen.<br />
9
Traktandum 5<br />
Kreditabrechnung "Wasserleitungsvergrösserung ab Spreitenbach bis zum<br />
Heitersberg"<br />
Der am 1. Dezember 1997 von der Einwohnergemeindeversammlung genehmigte<br />
Kredit in der Höhe von Fr. 125'000.– schliesst mit einer effektiven Unterschreitung<br />
von Fr. 18'961.25 ab.<br />
I. Ausgangslage<br />
Die Einwohnergemeindeversammlung hat am 1. Dezember 1997 einen Bruttokredit<br />
in der Höhe von Fr. 125'000.– für die Wasserleitungsvergrösserung von Spreitenbach<br />
bis Heitersberg genehmigt.<br />
Die Abrechnung schliesst wie folgt ab:<br />
Bruttoanlagekosten (exkl. MwSt.) Fr. 145'298.55<br />
zuzüglich bezogene Vorsteuer Fr. 5'486.00<br />
Total Bruttoanlagekosten Fr. 150'784.55<br />
Kreditvergleich<br />
Verpflichtungskredit (inkl. MwSt.) Fr. 125'000.00<br />
Kreditüberschreitung Fr. 25'784.55 20,6 %<br />
Nettoinvestition<br />
Bruttoanlagekosten (exkl. MwSt.) Fr. 145'298.55<br />
<strong>Gemeinde</strong>beiträge an Notwasserverbund Fr. 39'259.80<br />
Nettoinvestitionsausgaben Fr. 106'038.75<br />
Effektive Kreditabweichung (Unterschreitung) Fr. - 18'961.25 - 15,2 %<br />
II. Begründung<br />
Der am 1. Dezember 1997 gesprochene Kredit über den Betrag von Fr. 125'000.–<br />
beinhaltete die Mehrkosten für die Wasserleitungsvergrösserung ab dem Reservoir<br />
Munimatt (Spreitenbach) bis zum Heitersberg sowie eine notwendige Pumpenanpassung.<br />
Dadurch konnte die Versorgung von <strong>Oberrohrdorf</strong> mit Wasser aus dem Limmattal<br />
sichergestellt und die Abhängigkeit von Niederrohrdorfer Grundwasser reduziert<br />
werden. Im Nachgang zur <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>vom</strong> 1. Dezember 1997 wurde<br />
im Jahr 1998 im Zusammenhang mit dem "Wasserversorgungskonzept Rohrdorferberg"<br />
mit den <strong>Gemeinde</strong>n Bellikon, Fislisbach, Künten, Mellingen, Niederrohrdorf,<br />
Remetschwil und Stetten ergänzend eine Vereinbarung über Notwasserlieferungen<br />
10
aus Spreitenbach via <strong>Oberrohrdorf</strong> getroffen. Der Wasserlieferungsvertrag zwischen<br />
den <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Oberrohrdorf</strong> und Spreitenbach wurde entsprechend angepasst. Allerdings<br />
machte der Notwasserverbund eine grössere Dimensionierungen von Wasserleitung<br />
(von 125 mm auf 150 mm) und Pumpe notwendig. Diese zusätzlichen, an<br />
der <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>vom</strong> 1. Dezember 1997 nicht bekannten Kosten wurden<br />
den sieben am Notwasserverbund beteiligten <strong>Gemeinde</strong>n weiterverrechnet. Effektiv<br />
resultiert eine Kreditunterschreitung von Fr. 18'961.25 bzw. 15,2 %.<br />
Am 20. <strong>Juni</strong> 2001 hat die <strong>Gemeinde</strong>versammlung einem Baukredit für die Wasserleitung<br />
ab Heitersberg nach <strong>Oberrohrdorf</strong> (Reservoir Brunnmatte) im Betrag von<br />
Fr. 675'000.– zugestimmt. Dieser Kredit steht im Verbund mit einem weiteren Baukredit,<br />
nämlich der Sanierung der Abwasserleitung Zürichstrasse, Sanierung der<br />
Quellschutzzone und dem Anschluss der Waldhütte <strong>Oberrohrdorf</strong>. Ein fehlendes<br />
Durchleitungsrecht resp. eine destruktive Einstellung eines Landeigentümers verhindert<br />
aber zurzeit den Abschluss der Bauarbeiten bzw. die Abrechnung dieser beiden<br />
Verpflichtungskredite. Da das notwendige Durchleitungsrecht nicht freihändig einzuholen<br />
war, hat der <strong>Gemeinde</strong>rat am 24. Januar 2006 ein Gesuch um Errichtung einer<br />
Leitungsdienstbarkeit beim zuständigen Spezialgericht "Schätzungskommission nach<br />
Baugesetz" eingereicht. Das Verfahren kann sich allerdings noch bis ins Jahr 2008<br />
hinausziehen.<br />
Antrag<br />
Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, die Kreditabrechnung "Wasserleitungsvergrösserung<br />
ab Spreitenbach bis zum Heitersberg" mit einer Kreditunterschreitung<br />
zu genehmigen.<br />
11
Traktandum 6<br />
Bruttokredit von Fr. 2'329'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanierung der Rüslerstrasse<br />
inkl. Werkleitungen Los I (Höhe Hinterbächlistrasse bis Höhe Luxmattenstrasse)<br />
Im Zuge der Werterhaltungsplanung hat der <strong>Gemeinde</strong>rat eine Prioritätenliste<br />
für die Sanierung der <strong>Gemeinde</strong>strassen erstellt. Gemäss dieser Planung soll<br />
in den Jahren 2008/09 der Belag der Rüslerstrasse inkl. Werkleitungen, aufgeteilt<br />
in zwei Lose, umfassend saniert werden. Der vorgesehene Kredit hierfür<br />
beträgt für das erste Los von der Hinterbächlistrasse bis zur Luxmattenstrasse<br />
total Fr. 2'329'000.–.<br />
I. Ausgangslage<br />
Im Jahre 2004 liess der <strong>Gemeinde</strong>rat ein Konzept für die Erneuerung der Infrastrukturanlagen<br />
im Tiefbau erstellen. Auf Grund aller vorhandenen Daten wurde in einem<br />
Plan der Zustand der Leitungen für Abwasser, Trinkwasser, Elektrisch und der Strassenoberfläche<br />
dargestellt. Daraus resultierte eine gesamtheitliche Zustandsbewertung<br />
der Strassenabschnitte und eine Prioritätenliste der erforderlichen Sanierungsmassnahmen.<br />
Unter anderem steht auch die Erneuerung der Rüslerstrasse in vorderster<br />
Dringlichkeit. Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Oberrohrdorf</strong> beabsichtigt, die Rüslerstrasse<br />
im Abschnitt Hinterbächlistrasse bis Luxmattenstrasse zu erneuern und auf der ganzen<br />
Ausbaulänge einseitig einen Gehweg anzuordnen. Koordiniert mit den Strassenbauarbeiten<br />
sollen auch die Wasserleitungen erneuert und ergänzt werden, da sie in<br />
einem schlechten Zustand sind und die Versorgungssicherheit für das Trinkwasser<br />
mit wenig Aufwand markant verbessert werden kann. Zusätzlich ist der Bau einer<br />
neuen Sauberwasserleitung im Abschnitt Luxmattenstrasse bis zur Höhe des Feldweges<br />
(Leiächerweg) zwischen Rotrischstrasse und Überbauung Altberg vorgesehen.<br />
Dies bildet die Basis, um mittel- bis langfristig <strong>vom</strong> Mischsystem zum Trennsystem<br />
wechseln zu können. Seitenanschlüsse sind teilweise undicht und die Abflusskapazität<br />
ist durch Verkalkungen bei den Seitenanschlüssen reduziert. Gemäss<br />
Strassenrichtplan <strong>vom</strong> Oktober 1984 ist die Rüslerstrasse im Ausbauperimeter als<br />
Sammelstrasse klassifiziert. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.<br />
Wasserversorgung<br />
II. Projektbeschrieb<br />
Die bestehende Wasserhauptleitung wird ersetzt. Die Hausanschlussleitungen werden<br />
im Strassenbereich auf Kosten der <strong>Gemeinde</strong> ebenfalls ersetzt. Ein allfälliger<br />
sinnvoller Ersatz der Leitungen zu privaten Liegenschaften geht in der Privatparzelle<br />
zu Lasten der Privaten. Alle Hausanschlüsse erhalten einen Abstellschieber bei der<br />
Hauptleitung.<br />
12
Siedlungsentwässerung<br />
Die "Generelle Entwässerungsplanung" von 1996 sieht den Bau einer neuen Sauberwasserleitung<br />
im Abschnitt Riedmattenstrasse bis Leiächerweg vor. Im Bereich<br />
der Einmündung des Leiächerweges in die Rüslerstrasse erfolgen die Anschlüsse<br />
der Sauberwasserleitung und der Kanalisation an die vor kurzem erstellten Leitungen<br />
im Leiächerweg.<br />
Strassenbau / Verkehrssicherheit / Kreisel / Kunstbauten<br />
Die horizontale Linienführung orientiert sich an der bestehenden Linienführung. Auch<br />
die vertikale Linienführung orientiert sich an der bestehenden Strassenanlage. Die<br />
neue vertikale Linienführung wurde so gewählt, dass nur minimale Abweichungen<br />
gegenüber der heutigen Situation entstehen und dass nur geringe Anpassungsarbeiten<br />
an den bestehenden Liegenschaftszugängen erforderlich werden. Auf beinahe<br />
der ganzen Strassenausbaulänge wurde ein Dachgefälle mit 3 % gewählt. Einzige<br />
Ausnahme bildet der Kurvenbereich zwischen Rotrischstrasse und Riedweg. Hier<br />
wird ein einseitiges Gefälle von 3 % gegen die Kurveninnenseite angeordnet. Es resultieren<br />
27 neue Einlaufschächte.<br />
Entlang des gesamten Ausbauperimeters wird ein Gehweg erstellt. Er beträgt grundsätzlich<br />
2,00 m, von einer kleinen Ausnahme im Bereich der Rüslerstrasse 1 bis 5<br />
abgesehen. Aufgrund der bestehenden, steilen und sehr nahe am Strassenrand liegenden<br />
Böschung kann der talseitige Gehwegrand in diesem Abschnitt nicht verschoben<br />
werden. Die Gehwegbreite muss deshalb in diesem Abschnitt auf 1,5 m reduziert<br />
werden. Im Bereich der einmündenden Seitenstrassen wird der Gehweg<br />
durchgezogen. Vorderkant und hinterkant des Gehweges werden mit Strassenabschlüssen<br />
baulich gekennzeichnet und sehr leicht angerampt (ca. 3-4 cm auf 40 cm<br />
Länge). Damit wird der Fussgänger gegenüber den einmündenden Fahrzeugen vortrittsberechtigt.<br />
Die Einmündungen der Rotrischstrasse und Riedmattenstrasse werden redimensioniert,<br />
die Einlenkerradien kleiner und die Achse dieser einmündenden Strassen senkrechter<br />
auf die Rüslerstrasse zugeführt. Bei der Einmündung der Rotrischstrasse in<br />
die Rüslerstrasse wird eine gepflasterte, überfahrbare und leicht bombierte Mittelinsel<br />
vorgesehen. All diese Massnahmen (vortrittsberechtigter Fuss-/Gehweg, Redimensionierung<br />
bzw. Verkleinerung der Einlenkerradien, leichte Anrampung vorderkant<br />
und hinterkant des Gehweges und zum Teil Mittelinsel) tragen dazu bei, die Sicherheit<br />
des Fussgängers zu erhöhen und die Geschwindigkeit der ein- und ausmündenden<br />
Fahrzeuge zu reduzieren.<br />
Bei der unübersichtlichen Einmündung der Luxmattenstrasse wird ein Minikreisel angeordnet.<br />
Der Aussendurchmesser beträgt 14 m. Die Mittelinsel ist gepflastert und<br />
überfahrbar. Der Kreisel wird ebenfalls gepflastert ausgeführt.<br />
13
Im Bereich der Überbauung Rüslerstrasse 1 bis 5 ist auf der Talseite des Gehweges<br />
eine kleine Stützmauer mit Winkel erforderlich. Im Bereich der Liegenschaft Büntenquartier<br />
2 muss aufgrund der bergseitigen Verschiebung des Strassenrandes eine<br />
Stützmauer vorgesehen werden. Bei der Liegenschaft Riedweg 1 muss hinterkant<br />
des Gehweges die bestehende Böschung mit einer Stützmauer gesichert werden.<br />
Übrige Werkleitungen<br />
Die Cablecom, als Betreiberin des TV-Netzes hat keine Erneuerungs- oder Ausbaubedürfnisse.<br />
Die Erneuerungs- oder Ausbaubedürfnisse der Swisscom sind nicht bekannt.<br />
Die AEW Energie AG, als Betreiberin des EW-Netzes, hat einen Erneuerungsbedarf<br />
angemeldet.<br />
III. Kosten / Finanzierung<br />
Der Kostenvoranschlag <strong>vom</strong> März <strong>2007</strong> rechnet mit Gesamtkosten in der Höhe von<br />
Fr. 2'329'000.–. Die Genauigkeit beträgt +/- 10%. Die Kosten gliedern sich wie folgt<br />
auf drei Kostenträger:<br />
Strassenbau Fr. 1'593'500.00<br />
Siedlungsentwässerung Fr. 438'750.00<br />
Wasserversorgung Fr. 296'750.00<br />
Total inkl. MwSt. Fr. 2'329'000.00<br />
Antrag<br />
Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, einen Bruttokredit in der Höhe<br />
von Fr. 2'329'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanierung der Rüslerstrasse inkl.<br />
Werkleitungen zu genehmigen.<br />
14
Traktandum 7<br />
Bruttokredit von Fr. 1'300'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanierung des Dorfbaches<br />
Staretschwil<br />
Der Dorfbach Staretschwil muss umfassend saniert werden. Insbesondere die<br />
eingedolten Bereiche sind in einem sehr schlechten Zustand. Aufgrund der gesetzlichen<br />
Bestimmungen müssen bei Sanierungen die Bäche wenn immer<br />
möglich renaturiert werden. Gleichzeitig mit der Sanierung des Dorfbachs (Höhe<br />
Luxmattenstrasse bis Badenerstrasse) wird auch der obere Teil der<br />
Dorfstrasse saniert. Die gesamten Bruttokosten betragen Fr. 1,3 Mio. An den<br />
Kosten der eigentlichen Bachsanierung beteiligt sich der Kanton mit 40 % der<br />
Kosten.<br />
I. Ausgangslage<br />
Die eingedolten Bereiche des Dorfbachs in Staretschwil sind in einem sehr schlechten<br />
Zustand. Bereits im "generellen Entwässerungsplan" von 1994 wurde darauf hingewiesen.<br />
Die Kanalaufnahmen von 1993 zeigen eindeutige Bilder von diversen<br />
Schäden an den bestehenden Leitungen. Am 1. November 2005 wurde durch die<br />
"Abteilung Umwelt" des Kantons Aargau ein GEP-Check durchgeführt. Die "Abteilung<br />
Umwelt" hält im Protokoll fest, dass die Planung für den Ausbau bzw. die Renaturierung<br />
des Dorfbaches mit der "Abteilung Landschaft und Gewässer" aufgenommen<br />
werden sollte. Gemäss Werterhaltungsplanung des <strong>Gemeinde</strong>rates ist vorgesehen,<br />
die Dorfstrasse im Jahr 2008 zu sanieren. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat daher die entsprechenden<br />
Projekte in Auftrag gegeben. An verschiedenen Besprechungen und Begehungen<br />
wurde zusammen mit der "Abteilung Landschaft und Gewässer" festgelegt,<br />
in welchem Umfang und in welchem Bereich der Bach saniert werden soll. Das vorliegende<br />
Projekt umfasst den Abschnitt von der Kantonsstrasse K 411 (Badenstrasse)<br />
bis zur Luxmattenstrasse.<br />
II. Projektbeschrieb<br />
Allgemeines<br />
Im Baugebiet muss ein 100-jähriges Hochwasser abgeleitet werden können, damit<br />
die angrenzenden Liegenschaften einen ausreichenden Schutz erfahren. Mit der Sanierung<br />
des Dorfbachs sollen folgende Ziele erfüllt werden:<br />
• Beseitigung der Schäden an den bestehenden Leitungen<br />
• Freilegen des Dorfbaches über möglichst weite Strecken<br />
• Naturnahe Gestaltung des Baches<br />
• Ableitung eines 100-jährigen Hochwassers<br />
15
Der Bach soll auch innerhalb des Baugebietes möglichst viel Platz für Lebewesen<br />
und Pflanzen bieten. Die Bachsohle und die Böschung sind daher möglichst naturnah<br />
zu gestalten, damit sie den Tieren Unterschlupf gewähren und die Pflanzen sich<br />
entwickeln können. Der Bach ist für den Mensch auch Naherholungsgebiet; er soll<br />
daher optisch attraktiv sein und zum Verweilen einladen. Allerdings muss auch der<br />
Abfluss des Hochwassers gewährleistet werden, dies bedingt grössere Bachprofile<br />
und grössere Rohre. Das Freibord (Abstand von höchstem Hochwasser bis zum<br />
Bachrand) wurde mit 30 cm festgelegt.<br />
Steigässli<br />
Das heutige Bachprofil genügt nicht für den Hochwasserschutz. Der parallele Fussweg<br />
ist in einem schlechten Zustand. Zudem sind die Platzverhältnisse sehr eng.<br />
Das Projekt sieht folgendes Konzept vor:<br />
• Die bestehende Bachsohle und die östliche Böschung soll soweit wie möglich<br />
belassen werden.<br />
• Die bestehende Mauer zwischen Bach und Fussweg ist in einem schlechten Zustand,<br />
sie muss ersetzt werden. Eine Natursteinmauer kann nicht erstellt werden,<br />
da diese zuviel Platz beanspruchen würde. Es ist daher vorgesehen, eine Betonmauer<br />
zu erstellen, die bis 30 cm über den neuen Fussweg zu liegen kommt.<br />
Mit diesem System kann das Hochwasser aufgefangen werden.<br />
• Der Fussweg wird den neuen Verhältnissen angepasst und im unteren Bereich<br />
bis zu 30 cm angehoben. Der Fussweg wird vollständig neu erstellt und mit einem<br />
Asphaltbelag versehen.<br />
• Die bestehenden morschen Uferverbauungen werden durch Natursteine ersetzt.<br />
• Im Bereich der Parzelle 205 muss auch auf der Westseite die bestehende Stützmauer<br />
ersetzt werden.<br />
• Die Fusswegbeleuchtung soll ergänzt und erneuert werden.<br />
Dorfstrasse<br />
In diesem Bereich ist der Bach heute eingedolt. Er soll im Bereich der Parzelle 80<br />
(vis-à-vis Entsorgungsplatz Staretschwil), welcher der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong> gehört,<br />
auf eine Länge von 22 m freigelegt werden. Mit dieser Massnahme kann der<br />
angrenzende Ruheplatz aufgewertet werden. Der Bach soll abwechslungsweise mit<br />
abgetreppten Natursteinböschungen, welche als Sitzstufen genutzt werden können<br />
und Flachböschungen, ausgebildet werden. In den übrigen Bereichen wird der Bach<br />
eingedolt. Der Kanal wird in einen gespriessten Graben verlegt, die Sohle liegt 2,3 m<br />
bis 3,1 m unter Terrain. Die Dorfstrasse muss für die eingedolten Bereiche aufgerissen<br />
werden. Da diese bereits heute in einem kritischen Zustand ist, werden Strasse<br />
und Gehweg in diesem Bereich saniert.<br />
16
Hinterbächlistrasse – Brunnengässli<br />
Im unteren Bereich, auf der gemeindeeigenen Parzelle 66 ("Dinkel-Wiese", neben<br />
Kindergarten Staretschwil), soll der Bach offen gelegt werden. Der Bach wird möglichst<br />
an den Rand der <strong>Gemeinde</strong>parzelle geschoben, damit eine spätere Nutzung<br />
dieser Parzelle möglich wird. Heute wird das Grundstück durch die bestehende Leitung<br />
zerschnitten. Im oberen Bereich ist eine Offenlegung, infolge der starken Hanglage,<br />
schwierig. Der Hang wurde zudem künstlich aufgeschüttet und ist nicht stabil,<br />
eine Hangsicherung würde erhebliche Kosten verursachen, welche in keinem Verhältnis<br />
zu den Vorteilen der Offenlegung stehen. Die Verrohrung wird daher in diesem<br />
Bereich erneuert. Entlang dem Brunnengässli wird der Bach soweit wie möglich<br />
offen gelegt. Im Mittelabschnitt bleibt der bestehende Bach unverändert.<br />
Stich Luxmattenstrasse<br />
Die neue Leitung soll möglichst nahe an die Parzellengrenze verlegt werden, damit<br />
das Bauland auf Parzelle 62 (Luxmattenstrasse) frei wird. Da das Gelände sehr steil<br />
ist und auf Parzelle 72 (Luxmattenstrasse) Stützmauern bestehen, sieht das Projekt<br />
einen Rohrvortrieb vor.<br />
III. Kosten / Finanzierung<br />
Der Kostenvoranschlag <strong>vom</strong> 12. April <strong>2007</strong> rechnet mit Kosten in der Höhe von<br />
Fr. 1'300'000.–. Die Genauigkeit beträgt +/– 10%. Die Kosten gliedern sich wie folgt:<br />
• Dorfbach "Frohsinn – Luxmattenstrasse" Fr. 993'000.00<br />
• Fussweg Steigässli Fr. 113'000.00<br />
• Sanierung Dorfstrasse Fr. 194'000.00<br />
Total inkl. Mehrwertsteuer Fr. 1'300'000.00<br />
Der Kostenvoranschlag geht davon aus, dass für den Bach keine eigene Parzelle<br />
ausgeschieden wird und der neue Bach auf den bisherigen Parzellen verbleibt. Im<br />
Voranschlag sind daher keine Landerwerbskosten enthalten.<br />
An den Kosten des Dorfbaches beteiligt sich der Kanton mit 40 % der Gesamtkosten.<br />
Antrag<br />
Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, einen Bruttokredit in der Höhe<br />
von Fr. 1'300'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanierung des Dorfbaches Staretschwil<br />
zu genehmigen.<br />
17
Traktandum 8<br />
Bruttokredit von Fr. 1'850'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanierung der gemeinsamen<br />
Kanalisation Zelglistrasse bis Regenbecken Mittifeld Niederrohrdorf<br />
Die Kanalisation Zelglistrasse der <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Oberrohrdorf</strong> und Niederrohrdorf<br />
bis zum Regenbecken Mittifeld soll teilweise saniert resp. erneuert werden. Die<br />
gesamten Kosten liegen bei Fr. 1'850'000.–. Der <strong>Oberrohrdorf</strong>er Anteil beträgt<br />
rund Fr. 320'000.–.<br />
I. Ausgangslage<br />
Ins Regenbecken Mittifeld (Niederrohrdorf) führen ab der Hiltibergstrasse und ab der<br />
Zelglistrasse zwei Sammelkanäle für das Abwassersystem der <strong>Gemeinde</strong>n Niederund<br />
<strong>Oberrohrdorf</strong>. Der von der Zelglistrasse herführende Sammelkanal führt durch<br />
die Gewässerschutzzone SII und SIII der Grundwasserfassung Bodenmatt. Die beiden<br />
Kanäle wurden seinerzeit aus Normalbeton- Rohren NW 1'250 mm und NW<br />
1'500 mm mit einer Rohrlänge von 2 m und 2.5 m erstellt. Sie dienen als zusätzliches<br />
Stauvolumen für die Regenwasserrückhaltung des Regenbeckens Mittifeld. Die Leitung<br />
ist undicht, genügt den heutigen Anforderungen an den Gewässerschutz nicht<br />
mehr und stellt ein Risiko für das Grundwasser und somit letztlich für die Trinkwasserversorgung<br />
dar. Die Sanierung ist dringlich.<br />
II. Projektbeschrieb<br />
Das Ingenieurbüro Gähler und Partner AG, Ennetbaden, hat im <strong>Juni</strong> 2006 ein Vorprojekt<br />
mit Kostenschätzung für das Erneuerungsprojekt erarbeitet. Insgesamt wurden<br />
4 verschiedene Varianten erarbeitet. Die <strong>Gemeinde</strong>räte Niederrohrdorf und<br />
<strong>Oberrohrdorf</strong> haben einvernehmlich und nach eingehender Prüfung der verschiedenen<br />
Varianten entschieden, den neuen Sammelkanal ausserhalb der Schutzzonen<br />
der S II und SIII der Grundwasserfassung Bodenmatt zu legen. Für die Erneuerung<br />
der Sammelkanalisation sind Betonrohre NW 1'500 mm vorgesehen. Der neue<br />
Sammelkanal hat auf der ganzen Erneuerungslänge gegenüber dem alten Kanal ein<br />
konstantes minimales Längsgefälle von rund 0.5%. Das neue Trassee des Sammelkanals<br />
liegt ausserhalb der Gewässerschutzzone. Der alte Sammelkanal wird nach<br />
dem Umhängen auf die neue Leitung ausser Betrieb gesetzt. Der Rückbau wird in<br />
einer späteren Phase mit möglichen Strassen- und Werkleitungserneuerungen im<br />
Rennweg ausgeführt. Die Einstiege der bestehenden Kontrollschächte, welche im<br />
Kulturland liegen, werden rückgebaut und der Schachtunterteil verschlossen. Der<br />
alte Sammelkanal bleibt über die alten Kontrollschächte zu Kontrollzwecken aber<br />
zugänglich. Für das Erneuerungsprojekt Sammelkanalisation Zelglistrasse bis Regenbecken<br />
Mittifeld ist kein Landerwerb zu tätigen. Der Landerwerb für das Trassee<br />
des Radweges ist nicht Bestandteil dieses Bauprojektes. Für die neue Linienführung<br />
müssen aber Dienstbarkeiten (Durchleitungsrechte) und Sachleistungen (vorübergehende<br />
Beanspruchungen) eingeholt werden.<br />
18
III. Kosten / Finanzierung<br />
Der Kostenvoranschlag rechnet mit Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 1'850'000.–.<br />
Die Genauigkeit beträgt +/- 10%.<br />
Erneuerung Sammelkanalisation Fr. 1'788'500.00<br />
Instandsetzung Sammelkanalisation Fr. 21'500.00<br />
Projekt- und Bauleitung Fr. 40'000.00<br />
Total inkl. MwSt. Fr. 1'850'000.00<br />
Die umzulegende bzw. Instand zu stellende Sammelleitung ist ein gemeinschaftliches<br />
Bauwerk der <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Oberrohrdorf</strong> und Niederrohrdorf. Entsprechend müssen<br />
sich beide <strong>Gemeinde</strong>n an den Sanierungskosten entsprechen ihrem Nutzungsanteil<br />
(gerundeter Wert) gemäss Vertrag <strong>vom</strong> <strong>Juni</strong> 2001 wie folgt beteiligen:<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong> 17,3 % Fr. 320'000.–<br />
<strong>Gemeinde</strong> Niederrohrdorf 82,7 % Fr. 1'530'000.–<br />
Antrag<br />
Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, einen Bruttokredit von in der<br />
Höhe von Fr. 1'850'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanierung der gemeinsamen<br />
Kanalisation Zelglistrasse bis Regenbecken Mittifeld Niederrohrdorf zu genehmigen.<br />
19
Traktandum 9<br />
Teilrevision des Personalreglementes<br />
Für einen allfälligen Wechsel der Pensionskasse muss das Personalreglement<br />
der Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong> angepasst werden, da darin explizit die<br />
Aargauische Pensionskasse APK erwähnt ist. Der entsprechende Paragraph<br />
soll neutral gehalten werden. Zusätzlich sind noch zwei kleinere Anpassungen<br />
vorgesehen.<br />
I. Ausgangslage<br />
Am 28. Mai 2002 hat die Einwohnergemeindeversammlung das aktuelle Personalreglement<br />
der Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong> genehmigt. Das Reglement ist am<br />
1. Januar 2003 in Kraft getreten. In § 28 ist namentlich die Aargauische Pensionskasse<br />
für die Personalvorsorge erwähnt. Wie andere <strong>Gemeinde</strong>n und Institutionen ist<br />
der <strong>Gemeinde</strong>rat zurzeit an der Prüfung von verschiedenen Offerten für die Personalvorsorge.<br />
Je nachdem soll ein Wechsel in Betracht gezogen werden können. Eine<br />
Kündigung müsste bis am 30. September <strong>2007</strong> erfolgen.<br />
II. Änderungen bezüglich Pensionskasse<br />
Mit einer Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen im Personalreglement der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Oberrohrdorf</strong> soll die notwendige Grundlage für einen allfälligen Wechsel geschaffen<br />
werden.<br />
Aktuelles Personalreglement<br />
Vorschlag neue Bestimmung<br />
§ 28 § 28<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong> versichert ihre Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter nach den Vorschriften<br />
des Bundesgesetzes über die<br />
berufliche Vorsorge bei der Aarg. Pensionskasse<br />
oder sofern möglich bei einem<br />
anderen Versicherer.<br />
2 Die Prämien werden nach den Statuten<br />
der Aarg. Pensionskasse durch die <strong>Gemeinde</strong><br />
und die Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter getragen.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> versichert ihre Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter nach den Vorschriften<br />
des Bundesgesetzes über die<br />
berufliche Vorsorge bei einer durch den<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat zu bestimmenden Pensionskasse.<br />
Mit dieser neuen Klausel steht es dem <strong>Gemeinde</strong>rat frei, jeweils die Pensionskasse<br />
wechseln zu können. Absatz 2 kann ersatzlos gestrichen werden, da die Prämienregelung<br />
durch den <strong>Gemeinde</strong>rat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen<br />
beschlossen wird.<br />
20
III. Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen<br />
Es fehlt die Angabe der Rechtsgrundlage für den Erlass des Personalreglements.<br />
Diese Einleitung soll wie folgt lauten:<br />
Aktuelles Personalreglement<br />
Vorschlag neue Bestimmung<br />
Die Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong>,<br />
gestützt auf § 20 Abs. 2 lit. l des Gesetzes<br />
über die Einwohnergemeinden (<strong>Gemeinde</strong>gesetz)<br />
<strong>vom</strong> 19. Dezember 1978,<br />
beschliesst:<br />
Die Auflistung der übergeordneten Rechtsgrundlage ist bei allen <strong>Gemeinde</strong>reglementen<br />
vorhanden und sollte auch beim Personalreglement nicht fehlen.<br />
Im Weiteren weist § 27 Abs. 1 einen Fehler auf, welcher bei der aktuellen Revision<br />
des Personalreglementes korrigiert werden soll.<br />
Aktuelles Personalreglement<br />
Vorschlag neue Bestimmung<br />
§ 27 § 27<br />
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />
oder Unfall wird das Gehalt für die Dauer<br />
von sechs Monaten ausgerichtet. Danach<br />
werden bis zum Eintritt von IV-<br />
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />
oder Unfall wird das Gehalt für die Dauer<br />
von sechs Monaten ausgerichtet. Danach<br />
werden bis zum Eintritt von IV-<br />
/Pensionskassenleistungen (bis max. 2 /Pensionskassenleistungen (bis max. 2<br />
Jahre nach Eintritt des Ereignisses) die Jahre nach Eintritt des Ereignisses) die<br />
Leistung der Taggeld- oder der Unfallversicherung<br />
in der Höhe von 100 % des<br />
Leistung der Taggeld- oder der Unfallversicherung<br />
in der Höhe von 80 % des<br />
Bruttogehaltes ausgerichtet. Dazu Bruttogehaltes ausgerichtet. Dazu<br />
schliesst die <strong>Gemeinde</strong> zu ihren Lasten schliesst die <strong>Gemeinde</strong> zu ihren Lasten<br />
eine Kollektiv-Taggeldversicherung für eine Kollektiv-Taggeldversicherung für<br />
krankheits- und unfallbedingten Arbeitsausfall<br />
krankheits- und unfallbedingten Arbeitsausfall<br />
ihrer Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter ab.<br />
ihrer Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter ab.<br />
Die Höhe des Bruttogehaltes liegt bei 80 % und nicht bei 100 %. Das Personal ist<br />
bereits seit Jahren, d.h. schon vor Inkrafttreten des jetzigen Personalreglementes,<br />
mit 80 % versichert gewesen. Es handelt sich somit um einen Verschrieb und nicht<br />
um eine Leistungsreduktion.<br />
21
IV. Fazit<br />
Die Änderung der § 27 Abs. 1 und 28 des Personalreglementes sowie die Ergänzung<br />
mit der Einleitung haben keine unmittelbare Auswirkungen auf die Mitarbeitenden der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong>. Es handelt sich um eine notwendige Anpassung (§ 28), um<br />
allenfalls die Pensionskasse wechseln zu können, und um eine Fehlerkorrektur (§ 27<br />
Abs. 1). Das Angestellten wurden, wie im Personalreglement vorgesehen ist, vorgängig<br />
angehört.<br />
Antrag<br />
Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, die Teilrevision des Personalreglementes<br />
zu genehmigen.<br />
22
Traktandum 10<br />
Konzessionserteilung für die Versorgung des gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebietes mit<br />
elektrischer Energie und Abtretung des Rückkaufsrechtes aller Stromversorgungsanlagen<br />
des Ortsteils Staretschwil an die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> (EOR)<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat schlägt vor, auf eine Verlängerung des Konzessionsvertrages<br />
mit der AEW Energie AG für die Stromversorgung des Ortsteils Staretschwil zu<br />
verzichten und <strong>vom</strong> vertraglich vereinbarten Rückkaufsrecht Gebrauch zu machen.<br />
Dieses Rückkaufsrecht soll ohne finanzielle Folgen für die <strong>Gemeinde</strong> an<br />
die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> übertragen werden, welche <strong>vom</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat einen<br />
Konzessionsvertrag für die Versorgung des gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebietes mit<br />
elektrischer Energie gegen Leistung einer jährlichen Entschädigung erhält.<br />
I. Ausgangslage<br />
Der bestehende Konzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong><br />
und der AEW Energie AG <strong>vom</strong> 9. Dezember 1992 für den Ortsteil Staretschwil basiert<br />
auf einem mit dem damaligen Aargauische Elektrizitätswerk abgeschlossenen<br />
Konzessionsvertrag. Da sich die Rahmenbedingungen in der Zwischenzeit wesentlich<br />
verändert haben und die ordentliche Vertragsdauer des geltenden Vertrages per<br />
Ende September <strong>2007</strong> ausläuft, hat die AEW Energie AG einen neuen Konzessionsvertrag<br />
vorgeschlagen.<br />
Da der Ortsteil <strong>Oberrohrdorf</strong> durch die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> mit Strom versorgt wird,<br />
besteht die unglückliche Situation, dass auf dem <strong>Gemeinde</strong>gebiet von <strong>Oberrohrdorf</strong><br />
zwei Stromversorger tätig sind. Dies führt immer wieder zu Unklarheiten bei der Zuständigkeit<br />
bei verschiedenen Projekten, insbesondere dann, wenn diese im Bereich<br />
der alten <strong>Gemeinde</strong>grenze zwischen den ehemaligen Ortschaften <strong>Oberrohrdorf</strong> und<br />
Staretschwil liegt. Sie ist als Genossenschaft nicht gewinnorientiert.<br />
II. Auslaufender Konzessionsvertrag mit der AEW Energie AG<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat zu Beginn seiner neuen Amtsperiode im Frühling 2006 beschlossen,<br />
den auslaufenden Konzessionsvertrag mit der AEW Energie AG vorerst<br />
nicht zu verlängern. Die AEW Energie AG wurde über diesen Entscheid am 10. März<br />
2006 informiert. <strong>Gemeinde</strong>rat und AEW Energie AG haben im November <strong>2007</strong> formell<br />
eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach der Konzessionsvertrag per 30. September<br />
<strong>2007</strong> ohne weiteres ausläuft. Damit besitzt die Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong><br />
das Recht, das Staretschwiler Stromnetz der AEW Energie AG gegen eine<br />
Entschädigung gemäss vertraglicher Bestimmungen zu übernehmen. Dieses Recht<br />
soll nun der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> übertragen werden.<br />
23
III. Konzessionsvertrag mit der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong><br />
Die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> versorgt seit 1911 den Ortsteil <strong>Oberrohrdorf</strong> mit elektrischer<br />
Energie. Die Versorgungsanlagen wurden laufend dem neusten Stand der Technik<br />
angepasst, sodass der Ortsteil <strong>Oberrohrdorf</strong> im Gegensatz zum Ortsteil Staretschwil<br />
über eine moderne Versorgungsanlage verfügt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat schlägt nun vor,<br />
den Konzessionsvertrag für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong><br />
zu übertragen. Für die Konzessionserteilung ist gemäss § 20 des Gemeindgesetzes<br />
die <strong>Gemeinde</strong>versammlung zuständig.<br />
Auf das Abdrucken des Konzessionsvertragsentwurfes mit der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong><br />
für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet wird verzichtet. Er kann jedoch auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei<br />
bezogen, bestellt (Tel. 056 485 77 00) oder auf dem Internet unter<br />
www.oberrohrdorf.ch (unter "Aktuelles" / "Amtliche Publikationen") abgerufen werden.<br />
IV. Abtretung Rückkaufsrecht<br />
Grundsätzlich liegt das Rückkaufsrecht für die Stromversorgungsanlage Staretschwil<br />
bei der Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong>. Wie vorerwähnt, soll dieses Recht an die<br />
Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> übertragen werden, nachdem diese die Stromversorgungsanlage<br />
im Ortsteil Staretschwil übernehmen und betreiben soll. Es handelt sich dabei um<br />
einen Rückkauf, der die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> verpflichtet, das Netz direkt an die AEW<br />
Energie AG zu entschädigen. Obwohl die Höhe dieses Kaufpreises noch nicht definiert<br />
werden konnte, kann festgehalten werden, dass die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> in der<br />
Lage sein wird, die entsprechenden Kosten zu bezahlen.<br />
Der Rückkaufspreis des Stromnetzes ist gemäss Konzessionsvertrag genau umschrieben.<br />
Unterschiedliche Auffassungen bestehen insbesondere bei den Anpassungskosten.<br />
Entstanden ist diese Problematik in der Vergangenheit, als die AEW<br />
Energie AG ohne vertragliche Grundlage damit begonnen hat, das Stromnetz von<br />
Staretschwil mit demjenigen von Niederrohrdorf zu "verflechten". Damit konnte die<br />
notwendige Erstellung von Transformatorenstationen umgangen werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
<strong>Oberrohrdorf</strong> hat dieses Vorgehen jedoch zu keiner Zeit bewilligt. Diese<br />
Entflechtung verursacht nun zusätzliche Kosten. Die AEW Energie AG stellt sich auf<br />
den Standpunkt, dass es sich bei diesen Kosten um Anpassungskosten handelt,<br />
welche durch die Rückkäuferin, also die Einwohnergemeinde bzw. die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong>,<br />
zu bezahlen sind. Der <strong>Gemeinde</strong>rat wie auch die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> vertreten<br />
eine gegenteilige Meinung, da sie der Ansicht sind, dass die AEW Energie AG<br />
diese Verflechtung selbst zu verantworten hat, weshalb diese Kosten durch die AEW<br />
Energie AG zu bezahlen sind. Sollte keine Einigung gefunden werden, müsste der<br />
Rückkaufspreis gerichtlich festgelegt werden.<br />
Die Verhandlungen mit der AEW Energie AG gestalteten sich zudem äusserst<br />
schwierig. Selbst durch den Beizug eines spezialisierten Anwaltes konnte (bis zum<br />
Redaktionsschluss) nicht erreicht werden, dass die AEW Energie AG eine klar substanzierte,<br />
detaillierte und nachvollziehbare Forderung stellt, welche auf dem auslaufenden<br />
Konzessionsvertrag basiert.<br />
24
V. Finanzielles<br />
Mit der Abtretung des Rückkaufsrechtes an die zukünftige Konzessionsinhaberin und<br />
Käuferin entfällt eine finanzielle Beteiligung der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
VI. Fazit<br />
Mit dem <strong>vom</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat gestellten Antrag besteht ab 1. Oktober <strong>2007</strong> auf dem<br />
ganzen <strong>Gemeinde</strong>gebiet nur noch ein Konzessionsvertrag mit der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong>.<br />
Da das Rückkaufsrecht an die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> abgetreten wird, muss die<br />
<strong>Gemeinde</strong> keinen Kaufpreis bezahlen. Im Gegenzug bietet eine einheitliche <strong>Gemeinde</strong>lösung<br />
mit der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> verschiedene Vorteile. Diese betreffen nicht<br />
nur die einzelnen Strombezüger, sondern auch den <strong>Gemeinde</strong>rat als Verhandlungspartner<br />
und Konzessionsgeber:<br />
• Für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet gibt es nur noch einen Ansprechpartner. Unklarheiten<br />
über die Zuständigkeit, insbesondere im alten Grenzgebiet zwischen<br />
<strong>Oberrohrdorf</strong> und Staretschwil, fallen weg. Langwierige Absprachen und Verzögerungen<br />
sind nicht mehr notwendig.<br />
• Für alle Strombezüger gelten die gleichen Ansätze.<br />
• Die Versorgungssicherheit bleibt auch mit der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> gewährleistet.<br />
• Die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> ist näher beim Bürger und bei den <strong>Gemeinde</strong>behörden.<br />
Sie muss nicht Rücksicht auf weitere Bezugsgemeinden nehmen. Die Elektra<br />
<strong>Oberrohrdorf</strong> hat für die <strong>Gemeinde</strong> immer wieder Aufträge zu Spezialkonditionen<br />
erledigt.<br />
• Die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> ist eine Genossenschaft. Jeder Strombezüger kann<br />
Genossenschafter werden und bei den wichtigen Entscheiden mitbestimmen<br />
(Generalversammlung). Die in den Organen der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> einsitzenden<br />
Personen wohnen in <strong>Oberrohrdorf</strong> und haben ein grosses Interesse an einer<br />
gesunden und guten Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong>. Die AEW Energie AG ist hingegen<br />
eine dem Kanton Aargau gehörende Aktiengesellschaft und hat kein direktes<br />
Interesse an der Entwicklung unserer <strong>Gemeinde</strong>.<br />
• Beim Bau und Unterhalt der Strassenbeleuchtung kann eine Vereinheitlichung<br />
mit Kosteneinsparungen geschaffen werden.<br />
• Dank der Selbstbestimmung kann die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> besser auf die Bedürfnisse<br />
der Einwohner eingehen (z.B. keine Waschmaschinensperrung).<br />
25
Antrag<br />
Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, dem Abschluss eines Konzessionsvertrages<br />
mit der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> für die Versorgung des gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebietes<br />
mit elektrischer Energie und der Abtretung des Rückkaufsrechtes<br />
aus dem bisherigen Konzessionsvertragsverhältnisses mit der AEW Energie AG an<br />
die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> zuzustimmen.<br />
Eventualantrag:<br />
Im Fall einer Ablehnung des vorerwähnten Antrages sei der <strong>Gemeinde</strong>rat zu ermächtigen,<br />
den Abschluss eines Konzessionsvertrages mit der AEW Energie AG für den<br />
Ortsteil Staretschwil mit Berücksichtigung der Aufrechterhaltung aller bisherigen<br />
Rechte auszuhandeln und der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.<br />
Es sind dies folgende Punkte des auslaufenden Konzessionsvertrages:<br />
– 5.1: Werkleitungskataster<br />
– 8.3: Öffentliche Beleuchtung<br />
– 8.6: Vertragsdauer<br />
– 8.8: Rückkaufsrecht<br />
26
Traktandum 11<br />
Gesamtrevision Nutzungsordnung Kulturland und Teiländerung Bauordnung<br />
Die am 21. März 1994 von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung genehmigte Nutzungsordnung<br />
Kulturland genügt den heutigen Ansprüchen nicht mehr und muss<br />
überarbeitet bzw. präzisiert werden. Zusätzlich werden Bestimmungen erlassen,<br />
welche die Bevölkerung von übermässigen Immissionen aus das Landwirtschaft<br />
schützen soll.<br />
I. Ausgangslage<br />
Die Nutzungsordnung und der Kulturlandplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong> wurden<br />
am 21. März 1994 von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung beschlossen und am 2. Juli 1996<br />
durch den Grossen Rat genehmigt. In der rechtskräftigen Nutzungsordnung wird im<br />
§ 8 Abs. 2 festgelegt, dass der <strong>Gemeinde</strong>rat in Zusammenarbeit mit dem Departement<br />
Bau, Verkehr und Umwelt ein Reglement für die Pflege und den Unterhalt der<br />
Schutzzonen und Schutzobjekte zu erlassen hat. Zusätzlich wird auch in der Bauordnung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> unter § 13 Abs. 2 der <strong>Gemeinde</strong>rat beauftragt, ein Nutzungsreglement<br />
zu erlassen.<br />
Im März 2004 beauftragte der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Oberrohrdorf</strong> die Landschaftskommission,<br />
den Entwurf eines Nutzungsreglementes zu erarbeiten. Gleichzeit wurde sie aufgefordert,<br />
die Nutzungsordnung zu revidieren, da sich im Bereich der landwirtschaftlichen<br />
Nutzung Änderungen abzeichneten. Die Metron Raumentwicklung AG in<br />
Brugg wurde für die fachmännische Mitwirkung sowie für Koordinations- und Abstimmungsarbeiten<br />
beigezogen. Die Nutzungsordnung sowie der Kulturlandplan bilden<br />
die zwei Hauptbestandteile der Revision und sind für das Grundeigentum nach<br />
Beschluss durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung und Genehmigung durch den Regierungsrat<br />
des Kantons Aargau unmittelbar verbindlich. Das Nutzungsreglement wird<br />
durch den <strong>Gemeinde</strong>rat beschlossen.<br />
II. Ziele der Gesamtrevision<br />
Die generell gesetzten Ziele zur Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> konnten mit der bisherigen<br />
Nutzungsplanung Kulturland erfüllt werden. Eine grundsätzliche Neuausrichtung<br />
ist deshalb weder nötig noch erwünscht.<br />
Inhaltliche Ziele<br />
• Die Nutzungsplanung Kulturland soll mit der langfristigen Siedlungsentwicklung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong> in Einklang stehen. Diese sieht vor, dass sich das<br />
Siedlungsgebiet, entlang dem Hang und direkt anschliessend an die bestehende<br />
Siedlungszone, im Norden im Bereich der Badenerstrasse und im Süden im Bereich<br />
der Hochstrasse weiter ausdehnen wird.<br />
27
• Erhalt der hohen Siedlungsqualität und Förderung der Naherholungsqualität<br />
• Gesamtheitliche Lösung für den Schutz der Bevölkerung vor störenden Geruchsimmissionen<br />
bei Intensivtierhaltung in der Landwirtschaft<br />
• Gesamthafte Überprüfung aller Schutzzonen und -objekte (Natur- und Kulturobjekte)<br />
• Ausrichtung aller Regelungen auf die Übereinstimmung mit dem kantonalen<br />
Richtplan<br />
• Zuweisung nicht zonierter Grundstücke zur Landwirtschaftszone<br />
• Bestehenden Kulturlandplan so weit wie möglich unverändert belassen<br />
Formelle/technische Ziele<br />
• Der Aufbau der Nutzungsordnung soll der kantonalen Muster-Bau- und Nutzungsordnung<br />
entsprechen (analog der Bauordnung <strong>Oberrohrdorf</strong> im Jahre<br />
1998).<br />
• Harmonisierung mit der übergeordneten Gesetzgebung und Vereinfachungen so<br />
weit als möglich<br />
• Eliminierung von Doppelspurigkeiten und eventuell vorhandener Widersprüche<br />
III. Bestandteile der Gesamtrevision<br />
Die vorliegende Gesamtrevision der Nutzungsplanung Kulturland der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Oberrohrdorf</strong> umfasst folgende Bestandteile:<br />
• Nutzungsordnung<br />
• Kulturlandplan Massstab 1 : 5‘000<br />
• Teiländerung Bauordnung "§ 13 Natur- und Kulturobjekte"<br />
• Nutzungsreglement<br />
Dieses Reglement wird durch den <strong>Gemeinde</strong>rat beschlossen. Es enthält die Vergütungs-<br />
und Vollzugsbestimmungen der Nutzungsordnung.<br />
• Vergleichende Darstellung der rechtskräftigen Nutzungsordnung und des Entwurfs<br />
der überarbeiteten Nutzungsordnung.<br />
• Planungsbericht<br />
Die Gesamtrevision erforderte auch eine Überarbeitung und Aktualisierung des<br />
Landschaftsinventars der <strong>Gemeinde</strong>. Auf diesem Inventar beruhen wesentliche Inhalte<br />
der Nutzungsordnung und des Kulturlandplans. Formell ist es jedoch nicht Bestandteil<br />
dieser Vorlage, da Inventaränderungen keinem behördlichen Genehmigungsverfahren<br />
unterliegen.<br />
IV. Änderungen in der Nutzungsordnung<br />
Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich auf diejenigen Punkte, welche<br />
nicht bereits durch kantonale Regelungen vorgegeben sind und effektive materielle<br />
Abweichungen von der bisherigen Nutzungsordnung betreffen:<br />
28
§ 4 / 5 Landwirtschaftszone<br />
Die Formulierungen wurden der geänderten Gesetzgebung von Bund und Kanton<br />
angepasst, gestrafft und ergänzt.<br />
Die Ergänzung erfolgte insbesondere für Bauten in der Landwirtschaftszone, welche<br />
mit der Intensivtierhaltung in Zusammenhang stehen. Es sind spezifische Bestimmungen<br />
für die gewerbliche Masttierhaltung definiert worden. Diese sind auf die Erreichung<br />
folgender Ziele ausgerichtet: Erhalt der Siedlungsqualität, Förderung der<br />
Naherholungsqualität und Schutz der Bevölkerung vor störenden Immissionen.<br />
Vorausgegangen war eine umfassende Interessenabwägung, in der das öffentliche<br />
Interesse an einem intakten Naherholungsgebiet, einer hohen Siedlungsqualität bezüglich<br />
Schutz der Bevölkerung vor störenden Immissionen und einer langfristigen<br />
Siedlungsentwicklung der <strong>Gemeinde</strong> dem privaten Interesse der Landwirte an einer<br />
ökonomischen Betriebsführung und einer wirtschaftlichen Existenzsicherung gegenübergestellt<br />
wurde.<br />
Daraus resultierte die Erkenntnis, dass ohne moderate Einschränkungen im Bereich<br />
der Landwirtschaftsentwicklung mit einer Gefährdung der langfristigen Siedlungsentwicklung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong> gerechnet werden müsste. Als in dieser Situation<br />
das Baugesuch für einen grösseren Schweinemastbetrieb eingereicht wurde,<br />
sah sich der <strong>Gemeinde</strong>rat veranlasst, eine Planungszone für das gesamte Landwirtschaftsgebiet<br />
zu erlassen und sich mit weiteren konkreten Massnahmen Entscheidungsgrundlagen<br />
für die zukünftige Steuerung der Siedlungs- und Landwirtschaftspolitik<br />
zu beschaffen.<br />
Damit einher gingen vertiefte juristische Abklärungen mit dem Ziel, für den Schutz vor<br />
übermässigen Immissionen aus Intensivtierhaltung das gesamte Spektrum gesetzlicher<br />
Möglichkeiten herbeizuziehen. So wurde deutlich, dass auch planerische Massnahmen<br />
für diesen Schutz rechtliche Bedeutung haben. Während einerseits der<br />
Schutz der Bauzonen vor übermässigen Geruchsimmissionen aus Intensivtierhaltung<br />
in erster Linie durch die bundesrechtliche Umweltschutzgesetzgebung (USG) und die<br />
Luftreinhalteverordnung (LRV) geregelt ist, gehört es andrerseits zu den Aufgaben<br />
der Raumplanung, die Wohngebiete gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes<br />
(RPG) vor derartigen Einwirkungen zu schützen. Auch die Schaffung bzw.<br />
Erhaltung von Erholungsräumen bildet ein wichtiges Ziel der Raumplanung (Art. 3<br />
Abs. 2 lit. d RPG).<br />
In Baubewilligungsverfahren für die gewerbliche Masttierhaltung – unabhängig von<br />
der Tierart – prüft der <strong>Gemeinde</strong>rat anhand von Vorgaben, ob zur Verhinderung /<br />
Eindämmung von Geruchsimmissionen auf den Siedlungsraum, für die Erhaltung des<br />
Naherholungsgebietes und für die langfristige Siedlungsentwicklung alle Möglichkeiten<br />
ausgeschöpft wurden. Er kann zu diesem Zweck besondere Massnahmen verfügen.<br />
29
V. Änderungen im Kulturlandplan<br />
Gegenüber dem zur Zeit rechtskräftigen Plan enthält der revidierte Kulturlandplan<br />
insbesondere folgende Änderungen:<br />
Schutzobjekte<br />
Basierend auf den definierten Grundsätzen wurde die Anzahl (grundeigentümerverbindlich)<br />
geschützter Schutzobjekte gestrafft.<br />
Hecken, Feld- und Ufergehölz<br />
Im "Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz Kt. AG, § 18a, Abs. 1" wird definiert,<br />
dass sich der Schutz der Hecken grundsätzlich nach der Nutzungsplanung zu<br />
richten hat. Die <strong>Gemeinde</strong>n sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen<br />
alle wichtigen Hecken, einschliesslich wichtiger Gebüschgruppen und Feldgehölze,<br />
zu schützen und deren Pflege zu veranlassen.<br />
Aufgrund dieser Vorgabe erfolgte in Verbindung mit den definierten Grundsätzen eine<br />
Reduktion der explizit geschützten Objekte auf elf Schutzobjekte.<br />
Besonderer Waldrand<br />
Neu eingetragen wird ein stufig aufgebauter, strukturierter Waldrand. Dieser führt<br />
entlang des Wanderweges und ist sowohl aus landschaftlicher als auch aus ökologischer<br />
Sicht besonders wertvoll.<br />
Geschützte Geländeform<br />
Die geschützte Geländeform (risseiszeitlicher Stauschotter) im Gebiet Luxene verbleibt<br />
im Landschaftsinventar, wird aber durch die Nutzungsordnung nicht mehr verbindlich<br />
geschützt. Der Schutz der Geländeform erfolgt über die bestehenden Gesetzesvorschriften,<br />
welche bei beabsichtigten Terrainveränderungen zur Anwendung<br />
gelangen. Ein zusätzlicher Schutz wird als nicht mehr erforderlich angesehen.<br />
Magerwiesen<br />
Der Bereich um das Reservoir im Gebiet Halde weist heute landschaftliche Qualitäten<br />
auf, weshalb dieser als Magerwiese geschützt werden soll.<br />
Das magere Wegbord entlang der Luxmattenstrasse zwischen dem kleinen Waldstück<br />
und dem Hochstettweg wird neu als Magerwiese ausgewiesen. Im Gebiet<br />
Oberzelg soll die bestehende Magerwiese entlang der Bergstrasse vergrössert und<br />
mit der bestehenden Hecke beim Wald verbunden werden. Damit werden Trittsteine /<br />
Vernetzungen sichergestellt.<br />
30
Artenreiche Heuwiesen<br />
Die artenreichen Heuwiesen oberhalb der Badenerstrasse sind leider nicht mehr vorhanden,<br />
d.h. die Grundstücke werden zum Teil als Viehweide genutzt und weisen<br />
keine schützenswerten Pflanzen mehr auf. Aus diesem Grund werden die beiden<br />
Flächen zu reinen Landwirtschaftszonen mit der überlagerten Landschaftsschutzzone<br />
umgezont.<br />
Landschaftsschutzzone<br />
Die überlagerte Landschaftsschutzzone wird in folgenden zwei Gebieten aufgrund<br />
geänderter Nutzungen bzw. Nutzungsabsichten vergrössert:<br />
• oberhalb Badenerstrasse, welche neu als Landwirtschaftszonen ausgeschieden<br />
werden<br />
• im Gebiet Ischlag, jeweils entlang den Waldrändern<br />
Weiter wurde die überlagerte Landschaftsschutzzone im gesamten Waldgebiet gestrichen.<br />
Diese Überlagerung ist nicht notwendig, weil die Bezeichnung als Wald bereits<br />
die gleiche Wirkung hat wie eine überlagerte Landschaftsschutzzone.<br />
Zonenplankorrekturen<br />
Zwei Gebiete innerhalb der <strong>Gemeinde</strong> waren bis jetzt keiner Zone zugewiesen. Sie<br />
befinden sich jeweils am Siedlungsrand. Es betrifft dies das Gebiete oberhalb der<br />
Badenerstrasse sowie südlich der Zürichstrasse, welche neu der Landwirtschaftszone<br />
zugewiesen werden:<br />
VI. Änderung in der Bauordnung<br />
Paragraph 13 Abs. 1 der rechtskräftigen Bauordnung enthält den Grundsatz zum<br />
Schutz der Natur- und Kulturobjekte innerhalb der Bauzone. Gemäss Abs. 2 hat der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat ein Reglement für die Nutzung und den Unterhalt der Natur- und Kulturobjekte<br />
zu erlassen.<br />
Bei der Überarbeitung der Nutzungsordnung und der Erstellung des Nutzungsreglements<br />
hat sich gezeigt, dass die Bestimmungen für Nutzung und Unterhalt aller Natur-<br />
und Kulturobjekte, auch jener in der Bauzone, zweckmässigerweise in der Nutzungsordnung<br />
zu vereinen sind, d.h. die Vorschriften zu allen Natur- und Kulturobjekte<br />
werden somit in der Nutzungsordnung geregelt. Das neue Nutzungsreglement hat<br />
sich auf Einzelheiten der möglichen Beteiligung der <strong>Gemeinde</strong> an den Kosten für<br />
Pflege und Unterhalt der Schutzobjekte zu beschränken.<br />
Zur Abstimmung der Bauordnung auf die revidierte Nutzungsordnung wird deshalb<br />
§ 13 Abs. 1 neu formuliert und Abs. 2 ersatzlos gestrichen.<br />
31
VII. Vorprüfungsverfahren Departement Bau, Verkehr und Umwelt<br />
Die Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erstellte<br />
im Mai 2006 den provisorischen Vorprüfungsbericht und im Dezember 2006 den<br />
abchliessenden Vorprüfungsbericht zur Nutzungsplanung Kulturland.<br />
VIII. Mitwirkungsverfahren<br />
Während der Zeit <strong>vom</strong> 6. März 2006 bis 4. April 2006 wurde gemäss § 22 des Gesetzes<br />
über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen das Mitwirkungsverfahren<br />
über die Gesamtrevision Nutzungsplanung Kulturland durchgeführt. Die Bevölkerung<br />
wurde informiert durch Publikation in der Berg-Post, dem offiziellen Publikationsorgan<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong>, sowie im Amtsblatt des Kantons Aargau. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
orientierte zudem die auswärtigen Grundeigentümer mit einem separaten<br />
Schreiben.<br />
Während des Mitwirkungsverfahrens sind drei Begehren eingegangen. Diese verschiedenen<br />
Ein- oder Umzonungsgesuche werden nicht im Rahmen der Revision<br />
Nutzungsplanung Kulturland behandelt, sondern anlässlich einer Gesamtrevision der<br />
Nutzungsplanung Siedlung (Bauzonenplan / Bauordnung) in einigen Jahren. Bei einer<br />
solchen Gesamtrevision wird die zukünftige Erweiterung des Siedlungsgebietes<br />
überprüft.<br />
IX. Öffentliche Auflage<br />
Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens und der kantonalen Vorprüfung wurden<br />
die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 BauG (Planungsbericht, Nutzungsordnung, Gegenüberstellung<br />
zur Nutzungsordnung, Nutzungsreglement, Kulturlandplan, Landschaftsinventar)<br />
samt Planungsbericht, Vorprüfungsbericht, Eingaben aus dem Mitwirkungsverfahren<br />
und die gemeinderätliche Stellungnahme <strong>vom</strong> 12. Februar <strong>2007</strong><br />
bis <strong>13.</strong> März <strong>2007</strong> öffentlich aufgelegt. Dagegen wurden insgesamt 5 Einsprachen<br />
eingereicht, wovon der <strong>Gemeinde</strong>rat eine teilweise und eine vollumfänglich gutgeheissen<br />
hat. Die restlichen Begehren wurden abgewiesen.<br />
Antrag<br />
Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, die Gesamtrevision der Nutzungsplanung<br />
Kulturland sowie die Teiländerung der Bauordnung zu genehmigen.<br />
32
Traktandum 12<br />
Zusicherung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechtes an<br />
a) Antonio Cacioppo, 1966<br />
b) Neil Brockett, 1987<br />
c) Travis Brockett, 1984<br />
d) Halina Sedikyan, 1969<br />
e) Laily Sedikyan, 1974<br />
f) Hamid Sedikyan, 1977<br />
g) Dr. Mohamed Meharzi, 1953, mit den Kindern Hammou Khalil, 1990, Adel,<br />
1995, und Amine, 1997<br />
h) Mara Possenti, 1988<br />
Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Grundlage ist nicht mehr die <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
für die Festlegung der Einbürgerungsgebühr zuständig. Neu darf nur<br />
noch eine Aufwandentschädigung verlangt werden, welche <strong>vom</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat aufgrund<br />
des entstandenen Aufwandes festgelegt wird.<br />
12 a) Bürgerrechtszusicherung an<br />
Antonio Cacioppo, geb. am 25. April 1966 in Baden<br />
AG, verheiratet, italienischer Staatsangehöriger,<br />
Sohn des Nicolò Cacioppo und der Rosa Cacioppo-<br />
Bono, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Mülibachweg 2<br />
(Niederlassungsbewilligung C).<br />
Herr Antonio Cacioppo wohnt seit seiner Geburt in der Schweiz. Aufgewachsen ist er<br />
im Limmattal (Wettingen und Neuenhof). Nach <strong>Oberrohrdorf</strong> ist er im Jahr 2003 mit<br />
seiner Ehefrau gezogen. Herr Cacioppo ist selbständigerwerbend und Eigentümer<br />
eines Verkaufsgeschäftes (Capworld) in Baden. Er ist mit unseren Verhältnissen bestens<br />
vertraut, wovon sich der <strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des Einbürgerungsgespräches<br />
überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben werden erfüllt. Die Ehefrau ist nicht<br />
das Einbürgerungsgesuch einbezogen.<br />
33
12 b) Bürgerrechtszusicherung an<br />
Neil Brockett, geb. am 23. September 1987 in Johannesburg<br />
(Südafrika), ledig, südafrikanischer<br />
Staatsangehöriger, Sohn des Peter Brockett und der<br />
Charlene Brockett-Elliott, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>,<br />
im Grundacher 10 b (Niederlassungsbewilligung C).<br />
Herr Neil Brockett ist mit seinen Eltern 1992 nach <strong>Oberrohrdorf</strong> bezogen. Kindergarten,<br />
Primarschule und ein Jahr Sekundarschule hat er in <strong>Oberrohrdorf</strong> besucht sowie<br />
vier Jahre in der Bezirksschule in Baden. Zurzeit besucht er die Kantonsschule in<br />
Baden. Neil Brockett ist mit unseren Verhältnissen bestens vertraut, wovon sich der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des Einbürgerungsgespräches überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben<br />
werden erfüllt.<br />
12 c) Bürgerrechtszusicherung an<br />
Travis Brockett, geb. am <strong>13.</strong> Oktober 1984 in Johannesburg<br />
(Südafrika), ledig, südafrikanischer<br />
Staatsangehöriger, Sohn des Peter Brockett und der<br />
Charlene Brockett-Elliott, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>,<br />
im Grundacher 10 b (Niederlassungsbewilligung C).<br />
Herr Travis Brockett ist mit seinen Eltern 1992 nach <strong>Oberrohrdorf</strong> bezogen. Primarschule<br />
sowie Sekundarschule hat er in <strong>Oberrohrdorf</strong> und die Bezirksschule in Baden<br />
besucht. Anschliessend absolvierte er eine vierjährige Lehre zum Informatiker. Zurzeit<br />
besucht er die Fachhochschule in Windisch. Travis Brockett ist mit unseren Verhältnissen<br />
bestens vertraut, wovon sich der <strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des Einbürgerungsgespräches<br />
überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben werden erfüllt.<br />
34
12 d) Bürgerrechtszusicherung an<br />
Halina Sedikyan, geb. am 21. April 1969 in Kabul<br />
(Afghanistan), ledig, afghanische Staatsangehörige,<br />
Tochter des Mohammad Sedikyan und der Parween<br />
Sedikyan, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Hochstrasse 13<br />
(Niederlassungsbewilligung C).<br />
Frau Halina Sedikyan ist 1991 als Flüchtling in die Schweiz gekommen. Sie wohnt<br />
seit 1992 in <strong>Oberrohrdorf</strong>. Die Schule absolvierte sie in Afghanistan. Zurzeit arbeitet<br />
sie beim Warenhaus Coop City Baden als Abteilungsleiterin. Halina Sedikyan ist mit<br />
unseren Verhältnissen bestens vertraut, wovon sich der <strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des<br />
Einbürgerungsgespräches überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben werden<br />
erfüllt.<br />
12 e) Bürgerrechtszusicherung an<br />
Laily Sedikyan, geb. am 23. Oktober 1974 in Kabul<br />
(Afghanistan), ledig, afghanische Staatsangehörige,<br />
Tochter des Mohammad Sedikyan und der Parween<br />
Sedikyan, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Hochstrasse 13<br />
(Niederlassungsbewilligung C).<br />
Frau Laily Sedikyan ist 1991 als Flüchtling in die Schweiz gekommen. Sie wohnt seit<br />
1992 in <strong>Oberrohrdorf</strong>. Die Schule absolvierte sie in Afghanistan. Zurzeit arbeitet sie<br />
bei der Boutique Kookaï in Spreitenbach als Verkäuferin. Laily Sedikyan ist mit unseren<br />
Verhältnissen bestens vertraut, wovon sich der <strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des Einbürgerungsgespräches<br />
überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben werden erfüllt.<br />
35
12 f) Bürgerrechtszusicherung an<br />
Hamid Sedikyan, geb. am 21. April 1977 in Kabul<br />
(Afghanistan), ledig, afghanischer Staatsangehöriger,<br />
Sohn des Mohammad Sedikyan und der Parween<br />
Sedikyan, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Hochstrasse<br />
13 (Niederlassungsbewilligung C).<br />
Herr Hamid Sedikyan ist 1991 als Flüchtling in die Schweiz gekommen. Er wohnt seit<br />
1992 in <strong>Oberrohrdorf</strong>. Die Schule absolvierte er zur Hauptsache in Afghanistan. Zwei<br />
Jahre besuchte er die Sekundarschule in <strong>Oberrohrdorf</strong>. Anschliessend hat er eine<br />
Lehre in Brugg als Elektromonteur erfolgreich abgeschlossen und arbeitet zurzeit bei<br />
der Firma Burkhalter Technics AG in Zürich. Hamid Sedikyan ist mit unseren Verhältnissen<br />
bestens vertraut, wovon sich der <strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des Einbürgerungsgespräches<br />
überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben werden erfüllt.<br />
12 g) Bürgerrechtszusicherung an<br />
Dr. Mohamed Meharzi, geb. am 7. März 1953 in<br />
Berriane (Algerien), verheiratet, algerischer Staatsangehöriger,<br />
Sohn des Hammou Meharzi und der<br />
Aicha Meharzi, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Cholacherstrasse<br />
10 (Aufenthaltsbewilligung B)<br />
Herr Dr. Mohamed Meharzi wohnt mit einer kleinen Unterbrechung seit 1982 in der<br />
Schweiz. Nach <strong>Oberrohrdorf</strong> ist er mit seiner Familie im Jahr 2003 gezogen. Herr Dr.<br />
Mohamed Meharzi arbeitet als Senior Sales Manager bei der Firma Alstom (Schweiz)<br />
AG und betreut vorwiegend Projekte in Nordafrika. Er ist mit unseren Verhältnissen<br />
bestens vertraut, wovon sich der <strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des Einbürgerungsgespräches<br />
überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben werden erfüllt. Die Ehefrau ist<br />
nicht in das Einbürgerungsgesuch miteinbezogen, jedoch die noch minderjährigen,<br />
nachstehend aufgeführten Kinder.<br />
36
Es sind dies:<br />
Hammou Khalil Meharzi, geb. am 3. September<br />
1990 in Berriane (Algerien), algerischer Staatsangehöriger,<br />
Sohn des Mohamed Meharzi und der Halima<br />
Boussada Meharzi, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Cholacherstrasse<br />
10 (Aufenthaltsbewilligung B)<br />
Hammou Khalil Meharzi wohnt seit dem Jahr 2003 in <strong>Oberrohrdorf</strong> und besucht zurzeit<br />
die Privatschule "Forum 44" in Baden.<br />
Adel Meharzi, geb. am 28. Mai 1995 in Kouba (Algerien),<br />
algerischer Staatsangehöriger, Sohn des Mohamed<br />
Meharzi und der Halima Boussada Meharzi,<br />
wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Cholacherstrasse 10 (Aufenthaltsbewilligung<br />
B)<br />
Adel Meharzi wohnt seit dem Jahr 2003 in <strong>Oberrohrdorf</strong> und besucht zurzeit die 5.<br />
Primarschulklasse in <strong>Oberrohrdorf</strong>.<br />
Amine Meharzi, geb. am 5. Juli 1997 in Kouba (Algerien),<br />
algerischer Staatsangehöriger, Sohn des<br />
Mohamed Meharzi und der Halima Boussada Meharzi,<br />
wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Cholacherstrasse 10<br />
(Aufenthaltsbewilligung B)<br />
Amine Meharzi wohnt seit dem Jahr 2003 in <strong>Oberrohrdorf</strong> und besucht zurzeit die 3.<br />
Primarschulklasse in <strong>Oberrohrdorf</strong>.<br />
37
12 h) Bürgerrechtszusicherung an<br />
Mara Possenti, geb. am 24. April 1988 in Baden<br />
AG, ledig, italienische Staatsangehörige, Tochter des<br />
Stefano Possenti und der Cinzia Possenti-Ferrari,<br />
wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Hochstrasse 13 (Niederlassungsbewilligung<br />
C).<br />
Frau Mara Possenti wohnt seit ihrer Geburt in der Schweiz und seit 1993 in <strong>Oberrohrdorf</strong>.<br />
Sie hat die Volksschule in <strong>Oberrohrdorf</strong> und Baden absolviert und besucht<br />
zurzeit die Diplommittelschule in Wettingen. Mara Possenti ist mit unseren Verhältnissen<br />
bestens vertraut, wovon sich der <strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des Einbürgerungsgespräches<br />
überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben werden erfüllt.<br />
Antrag<br />
Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, die Bürgerrechtszusicherung<br />
an folgende Personen zu erteilen:<br />
a) Antonio Cacioppo, 1966<br />
b) Neil Brockett, 1987<br />
c) Travis Brockett, 1984<br />
d) Halina Sedikyan, 1969<br />
e) Laily Sedikyan, 1974<br />
f) Hamid Sedikyan, 1977<br />
g) Dr. Mohamed Meharzi, 1953, mit den Kindern Hammou Khalil, 1990, Adel, 1995,<br />
und Amine, 1997<br />
h) Mara Possenti, 1988<br />
38
Die Rechte des Stimmbürgers<br />
Initiativrecht<br />
Durch begründetes, schriftliches Begehren kann ein Zehntel der Stimmberechtigten<br />
die Behandlung eines Gegenstandes an der Versammlung verlangen. Gleichzeitig<br />
kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden (§ 22<br />
Abs. 2 <strong>Gemeinde</strong>gesetz).<br />
Die Unterschriftenlisten können zusammen mit einem Merkblatt auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei<br />
bezogen werden (bitte telefonisch voranmelden).<br />
Anspruch auf rechtzeitiges Aufbieten<br />
Spätestens 14 Tage vor der <strong>Gemeinde</strong>versammlung sind die Stimmberechtigten <strong>vom</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>rat durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit<br />
den Anträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Akten sind öffentlich aufzulegen<br />
(§ 23 Abs. 1 <strong>Gemeinde</strong>gesetz).<br />
Antragsrecht<br />
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten<br />
Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen (§ 27<br />
Abs. 1 <strong>Gemeinde</strong>gesetz). Für das Aufstellen der Traktandenliste ist der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
zuständig.<br />
Anträge zur Geschäftsordnung sind formelle Anträge (z.B. Rückweisungsantrag);<br />
Anträge zur Sache sind solche materieller Natur (z.B. Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag).<br />
Recht auf Durchführung einer geheimen Abstimmung<br />
Ein Viertel der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime<br />
Abstimmung verlangen (§ 27 Abs. 2 <strong>Gemeinde</strong>gesetz). Bei Gesuchen um<br />
Bürgerrechtszusicherung ist dies jedoch (wahrscheinlich!) nur möglich, wenn vorgängig<br />
eine Diskussion stattgefunden hat. Das Bundesgericht hat dies in seinen Entscheiden<br />
offen gelassen.<br />
Vorschlagsrecht<br />
Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen<br />
Gegenstandes an den <strong>Gemeinde</strong>rat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Das beantragte<br />
Geschäft muss jedoch in der Zuständigkeit der <strong>Gemeinde</strong>versammlung liegen.<br />
Stimmt die Versammlung einem solchen Antrag (Überweisungsantrag) zu, hat<br />
der <strong>Gemeinde</strong>rat den betreffenden Gegenstand zu prüfen und auf die Traktandenliste<br />
der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind der Versammlung<br />
die Gründe darzulegen (§ 28 <strong>Gemeinde</strong>gesetz). Diese Antragstellung hat<br />
unter dem Traktandum "Verschiedenes“ zu erfolgen.<br />
39
Anfragerecht<br />
Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der <strong>Gemeinde</strong>behörden und der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung<br />
zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen (§ 29<br />
<strong>Gemeinde</strong>gesetz). Das Anfragerecht wird unter dem Traktandum "Verschiedenes“<br />
ausgeübt.<br />
Abschliessende Beschlussfassung<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte<br />
abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel<br />
der Stimmberechtigten ausmacht (§ 30 <strong>Gemeinde</strong>gesetz).<br />
Publikation der Versammlungsbeschlüsse<br />
Alle Beschlüsse der Einwohnergemeinde- und der Ortsbürgergemeindeversammlung<br />
sind ohne Verzug zu veröffentlichen (§ 26 Abs. 2 <strong>Gemeinde</strong>gesetz). Die Veröffentlichung<br />
erfolgt im Amtsblatt des Kantons Aargau und in der Berg-Post.<br />
Fakultatives Referendum<br />
Nicht abschliessend gefasste positive und negative Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem<br />
Zehntel der Stimmberechtigten innert dreissig Tagen, gerechnet ab Veröffentlichung,<br />
schriftlich verlangt wird (§ 31 Abs. 1 <strong>Gemeinde</strong>ordnung). Unterschriftenlisten können<br />
zusammen mit einem Merkblatt auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei bezogen werden (bitte telefonisch<br />
voranmelden). Davon ausgenommen sind Beschlüsse formeller Natur<br />
(Rückweisung eines Geschäftes) oder Beschlüsse in Einbürgerungssachen gemäss<br />
Urteil des Bundesgerichtes <strong>vom</strong> 9. Juli 2003 resp. Anweisung des Departements des<br />
Innern <strong>vom</strong> 15. August 2003.<br />
Urnenabstimmung/Referendumsabstimmung<br />
Ist gegenüber einem Versammlungsbeschluss das Referendum zustande gekommen,<br />
so entscheidet die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne (§ 33 Abs. 1<br />
<strong>Gemeinde</strong>gesetz). Der Urnenabstimmung unterliegen in allen Fällen (obligatorisches<br />
Referendum) die Änderung der <strong>Gemeinde</strong>ordnung, Beschlüsse über Änderungen im<br />
Bestand von <strong>Gemeinde</strong>n und solche auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat<br />
(§ 33 Abs. 2 <strong>Gemeinde</strong>gesetz).<br />
Beschwerderecht<br />
Gegen Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung kann gemäss § 106 <strong>Gemeinde</strong>gesetz<br />
beim Departement des Innern, Aarau, Beschwerde geführt werden<br />
(Frist: 20 Tage), sofern es sich nicht um eine Beschwerde nach Wahlgesetz (Frist: 6<br />
Tage) an die gleiche Instanz handelt.<br />
40
Ihre Notizen<br />
41