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Traktandenbericht vom 13. Juni 2007 - Gemeinde Oberrohrdorf

Traktandenbericht vom 13. Juni 2007 - Gemeinde Oberrohrdorf

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GEMEINDE<br />

OBERROHRDORF<br />

Einladung<br />

zur ordentlichen<br />

Einwohnergemeindeversammlung<br />

am Mittwoch, <strong>13.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2007</strong>,<br />

20.00 Uhr,<br />

in der Mehrzweckhalle Hinterbächli


Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Inhaltsverzeichnis 1<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat und seine Ressorts 2<br />

Hinweise und Bemerkungen / Aktenauflage 3<br />

Traktandenliste 4<br />

<strong>Traktandenbericht</strong>e 5 – 38<br />

Die Rechte des Stimmbürgers 39 – 40<br />

Ihre Notizen 41<br />

1


Der <strong>Gemeinde</strong>rat und seine Ressorts<br />

<strong>Gemeinde</strong>ammann Hano Schaerer<br />

FDP<br />

Unterriedstr. 18<br />

P: 056 496 22 67<br />

Hochbau, Allgemeine Verwaltung<br />

(Stellvertreter: Kurt Scherer)<br />

Vizeammann Kurt Scherer<br />

parteilos<br />

Büntenquartier 8 c<br />

P: 056 496 41 86<br />

Tiefbau, Wasser, Abwasser<br />

(Stellvertreter: Hano Schaerer)<br />

<strong>Gemeinde</strong>rätin Brigitte Schaffner<br />

FDP<br />

Weihermattstr. 30<br />

P: 056 496 44 28<br />

Soziale Dienste, Vormundschaftswesen,<br />

Entsorgung<br />

(Stellvertreter: Daniel Hug)<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat Daniel Hug<br />

FDP<br />

Hinterbächlistr. 34<br />

P: 056 496 31 62<br />

Finanzen, Steuern, Liegenschaften, Forst<br />

(Stellvertreter: René Roca)<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat René Roca<br />

parteilos<br />

Rüslerstr. 37<br />

P: 056 470 79 01<br />

Erziehung, Bildung, Kultur<br />

(Stellvertreterin: Brigitte Schaffner)<br />

2


Hinweise und Bemerkungen / Aktenauflage<br />

Aktenauflage<br />

Die Unterlagen zu den einzelnen Traktanden, das Protokoll der letzten <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

sowie das Stimmregister können ab 31. Mai <strong>2007</strong> bis zur Versammlung<br />

während der ordentlichen Büroöffnungszeit auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei eingesehen<br />

werden.<br />

Öffnungszeiten <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

Montag bis Mittwoch, Freitag<br />

Donnerstag<br />

08:30 – 11:30 Uhr / 14:00 – 16:30 Uhr<br />

08:30 – 11:30 Uhr / 14:30 – 18:30 Uhr<br />

Es können auch ausserhalb der Öffnungszeiten Termine mit den entsprechenden<br />

Abteilungen vereinbart werden!<br />

Während den Sommerferien gelten spezielle Öffnungszeiten. Bitte beachten Sie das<br />

Inserat in der Berg-Post <strong>vom</strong> 4. Juli <strong>2007</strong>.<br />

Anschrift <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

Adresse Ringstr. 2, Postfach 70, 5452 <strong>Oberrohrdorf</strong><br />

Telefon 056 485 77 00<br />

Fax 056 485 77 01<br />

E-Mail gemeindekanzlei@oberrohrdorf.ch<br />

Internet www.oberrohrdorf.ch<br />

Stimmrechtsausweis<br />

Das Kuvert, mit dem die <strong>Gemeinde</strong>versammlungsunterlagen verschickt werden, dient<br />

gleichzeitig als Stimmrechtsausweis. Das Kuvert ist mitzubringen und am Eingang<br />

zum Versammlungslokal den Stimmenzählern abzugeben.<br />

Personenbezeichnungen<br />

Die in diesem <strong>Traktandenbericht</strong> verwendeten Personenbezeichnungen beziehen<br />

sich auf beide Geschlechter.<br />

Apéro<br />

Im Anschluss an die Versammlung wird den Anwesenden ein Apéro spendiert. Dieser<br />

findet je nach Witterung draussen statt.<br />

3


Traktandenliste<br />

• Appell Seite<br />

1. Protokoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>vom</strong> 12. Dezember 2006 5<br />

2. Rechenschaftsbericht 2006 6<br />

3. Rückstellung eines Betrages in der Höhe von Fr. 350'000.– aus<br />

der Rechnung 2006 für die Besitzstandswahrung APK 7 – 8<br />

4. Jahresrechnung 2006 9<br />

5. Kreditabrechnung "Wasserleitungsvergrösserung ab Spreitenbach 10 – 11<br />

bis zum Heitersberg"<br />

6. Bruttokredit von Fr. 2'329'000.– zuzüglich Teuerung für die 12 – 14<br />

Sanierung der Rüslerstrasse inkl. Werkleitungen Los I (Höhe<br />

Hinterbächlistrasse bis Höhe Luxmattenstrasse)<br />

7. Bruttokredit von Fr. 1'300'000.– zuzüglich Teuerung für die 15 – 17<br />

Sanierung des Dorfbaches Staretschwil<br />

8. Bruttokredit von Fr. 1'850'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanie- 18 – 19<br />

rung der gemeinsamen Kanalisation Zelglistrasse bis Regenbecken<br />

Mittifeld Niederrohrdorf<br />

9. Teilrevision des Personalreglementes 20 – 22<br />

10. Konzessionserteilung für die Versorgung des gesamten <strong>Gemeinde</strong>- 23 – 26<br />

gebietes mit elektrischer Energie und Abtretung des Rückkaufsrechtes<br />

aller Stromversorgungsanlagen des Ortsteils Staretschwil<br />

an die Elektragenossenschaft <strong>Oberrohrdorf</strong><br />

11. Gesamtrevision Nutzungsplanung Kulturland und Teiländerung 27 – 32<br />

Bauordnung<br />

12. Zusicherung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechtes an<br />

a) Antonio Cacioppo, 1966 33<br />

b) Neil Brockett, 1987 34<br />

c) Travis Brockett, 1984 34<br />

d) Halina Sedikyan, 1969 35<br />

e) Laily Sedikyan, 1974 35<br />

f) Hamid Sedikyan, 1977 36<br />

g) Dr. Mohamed Meharzi, 1953, mit den Kindern Hammou Khalil, 36 – 37<br />

1990, Adel, 1995, und Amine, 1997<br />

h) Mara Possenti, 1988 38<br />

<strong>13.</strong> Verschiedenes<br />

4


<strong>Traktandenbericht</strong>e<br />

Traktandum 1<br />

Protokoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>vom</strong> 12. Dezember 2006<br />

Die Einwohnergemeindeversammlung <strong>vom</strong> 12. Dezember 2006 hat folgende Beschlüsse<br />

gefasst:<br />

1. Genehmigung des Protokolls der <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>vom</strong> 22. <strong>Juni</strong> 2006<br />

2. Genehmigung des neuen Strassenreglements<br />

3. Abschluss eines <strong>Gemeinde</strong>vertrages "Regionalpolizei"<br />

4. Genehmigung von Tagesstrukturen<br />

– Betreuungsstunden an der Schule <strong>Oberrohrdorf</strong><br />

– Leistungsvereinbarung mit dem Verein Mikado für das Führen eines Mittagstisches,<br />

verbunden mit Defizitgarantie und Mietkostenanteil<br />

5. Zustimmung zum Beitritt zum neu gegründeten <strong>Gemeinde</strong>verband "Mütter- und Väterberatung<br />

Bezirk Baden" und Genehmigung der Satzungen<br />

6. Genehmigung der Änderung der Benützungsgebühren für Wasser und Abwasser<br />

7. Genehmigung eines Bruttokredites von Fr. 1'250'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanierung<br />

der Zähnteschüür<br />

8. Kenntnisnahme des Finanzplanes 2006 – 2010<br />

9. Genehmigung des Voranschlages <strong>2007</strong> mit einem Steuerfuss von 85 % und zusätzlichen<br />

Pflichtabschreibungen von 3 %<br />

10. Genehmigung folgender Kreditabrechnungen:<br />

a) Neubau Quellwasserbehälter Guggibad und Wasserleitung Zürichstrasse-Bergstrasse<br />

b) Landinformationssystem LIFOS<br />

11. Zusicherung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechtes an Hellweger Gerold, 1966<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat das Protokoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>vom</strong> 12. Dezember<br />

2006 geprüft, genehmigt und zu Handen der <strong>Gemeinde</strong>versammlung verabschiedet.<br />

Das Protokoll wird den Stimmberechtigten aus Kostengründen nicht zugestellt. Es<br />

kann auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei bezogen, bestellt (056 485 77 00) oder auf dem Internet<br />

unter www.oberrohrdorf.ch (unter "Behörde Politik Verwaltung" / "<strong>Gemeinde</strong>versammlung"<br />

/ "Einwohnergemeinde-Protokolle") abgerufen werden.<br />

Antrag<br />

Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, das Protokoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

<strong>vom</strong> 12. Dezember 2006 zu genehmigen.<br />

5


Traktandum 2<br />

Rechenschaftsbericht 2006<br />

Gemäss § 37 Abs. 2 lit. c <strong>Gemeinde</strong>gesetz hat der <strong>Gemeinde</strong>rat die Pflicht, alljährlich<br />

einen Rechenschaftsbericht über die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zu Handen der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

zu erstellen. Der Rechenschaftsbericht wurde wie üblich in schriftlicher<br />

Form erstellt, wird aber aus Kostengründen nicht zugestellt. Er kann während<br />

der Aktenauflage auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei bezogen, bestellt (056 485 77 00) oder<br />

auf dem Internet unter www.oberrohrdorf.ch (unter "Online-Dienste Kontakt" / "Online-Schalter<br />

Downloads" / "Formulare" / "Rechenschaftsberichte") abgerufen werden.<br />

Antrag<br />

Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, den Rechenschaftsbericht<br />

2006 zu genehmigen.<br />

6


Traktandum 3<br />

Rückstellung eines Betrages in der Höhe von Fr. 350'000.– aus der Rechnung<br />

2006 für die Besitzstandswahrung APK<br />

Im Zusammenhang mit der obligatorischen Ausfinanzierung des Fehlbetrages<br />

bei der Aargauischen Pensionskasse APK müssen die betroffenen Institutionen<br />

und <strong>Gemeinde</strong>n eine Regelung für die Besitzstandswahrung treffen. Die<br />

bei der AKP versicherten <strong>Gemeinde</strong>n des Bezirks Baden wollen allenfalls eine<br />

gemeinsame Regelung beschliessen. Die entsprechende Vorlage hierfür wird<br />

den Einwohnergemeindeversammlungen voraussichtlich im Herbst <strong>2007</strong> unterbreitet.<br />

Da die Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong> einen sehr guten Rechnungsabschluss<br />

2006 vorweisen kann, beantragt der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong>versammlung,<br />

eine einmalige Zahlung in einen separaten "Fonds Besitzstandswahrung"<br />

in der Höhe der mutmasslichen Kosten bereits zu Lasten<br />

der Rechnung 2006 zu tätigen. Solche "Rückstellungen" bedürfen der Zustimmung<br />

der <strong>Gemeinde</strong>versammlung.<br />

I. Ausgangslage<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong> als Arbeitgeberin versichert seit dem 1. Januar 1967 ihre<br />

Angestellten bei der Aargauischen Pensionskasse (APK, vormals Aargauische Beamtenpensionskasse).<br />

Die APK weist eine Mischfinanzierung auf, welche nach dem<br />

geltenden Bundesrecht für Pensionskassen der öffentlichen Hand gestattet ist. Die<br />

Finanzierung erfolgt zu rund ¾ nach dem Kapitaldeckungsverfahren und zu rund ¼<br />

nach dem Ausgabenumlageverfahren. Die Finanzierung ist aber so ausgelegt, dass<br />

die Leistungen der APK versicherungstechnisch voll finanziert sind. Per Ende 2004<br />

wies die APK einen Deckungsgrad von 75,8 % aus. Dies sagt aus, dass 75,8 % der<br />

zu erbringenden Versicherungsleistungen direkt durch das vorhandene Deckungskapital<br />

(Reinvermögen) sichergestellt sind. Die restlichen 24,2 % werden als versicherungstechnischer<br />

Fehlbetrag bezeichnet, was nichts anderes bedeutet, als dass<br />

24,2 % der zu erbringenden Versicherungsleistungen im Umlageverfahren aufgebracht<br />

werden.<br />

Eine der Ursachen für das versicherungstechnische Defizit, welches bis Ende der<br />

Siebziger Jahre auf über einen Drittel anwuchs, ist darauf zurückzuführen, dass der<br />

Grosse Rat seinerzeit beschlossen hatte, für teuerungsbedingte Erhöhungen der<br />

versicherten Besoldungen keine Einkäufe zu verlangen. Diese Regelung, welche von<br />

1961 bis 1989 Gültigkeit hatte, wurde in Verbindung mit der Statutenrevision der APK<br />

per 1. Januar 1990 aufgehoben. Im Zusammenhang mit der Einführung des neuen<br />

Freizügigkeitsgesetzes (FZG) auf den 1. Januar 1995 wurde die APK verpflichtet, mit<br />

sämtlichen versicherten Arbeitgebern eine Anschlussvereinbarung abzuschliessen.<br />

Darin wurde u.a. auch die Rückerstattung des versicherungstechnischen Fehlbetrages<br />

bei einem Kollektiv-Austritt des Arbeitgebers geregelt.<br />

7


Die verlangte Ausfinanzierung per 31. Dezember <strong>2007</strong> beträgt voraussichtlich<br />

Fr. 1,878 Mio. (inkl. Wertschwankungsreserve, Stand 31. Dezember 2005). Die Einwohnergemeindeversammlung<br />

<strong>Oberrohrdorf</strong> hat am 5. Dezember 2005 ihre Zustimmung<br />

erteilt, wonach der versicherungstechnische Fehlbetrag bei der Aargauischen<br />

Pensionskasse mit einer einmaligen Einzahlung von Fr. 500'000.– per 2005 sowie<br />

einer jährlichen Zahlung von Fr. 100'000.– ab dem Rechnungsjahr 2006 geleistet<br />

werden kann.<br />

II. Ausfinanzierung Fehldeckung / Besitzstandswahrung<br />

Im Berichtsjahr haben sich nun die Probleme rund um die APK ein wenig geklärt. Der<br />

Grosse Rat hat am 5. Dezember 2006 das neue Dekret über die Aargauische Pensionskasse<br />

APK verabschiedet. Es ist nun klar, dass nebst dem Kanton sämtliche der<br />

APK angeschlossenen <strong>Gemeinde</strong>n und Institutionen ihre Fehldeckung bereits auf<br />

den 31. Dezember <strong>2007</strong> als gebundene Ausgabe ausfinanzieren müssen. Nebst der<br />

Ausfinanzierung der Deckungslücke wurden u.a. auch ein Wechsel <strong>vom</strong> Leistungszum<br />

Beitragsprimat und die Erhöhung des ordentlichen Pensionierungsalters von<br />

bisher 63 auf neu 65 Jahre beschlossen. Einen Teil der damit verbundenen Verschlechterungen<br />

für das Personal hat der Kanton für seine Angestellten mit einem<br />

partiellen Besitzstandsausgleich eliminiert. Die der APK angeschlossenen <strong>Gemeinde</strong>n<br />

und Institutionen werden <strong>vom</strong> Kanton angehalten, ebenfalls für ihr Personal einen<br />

Besitzstand zu gewähren. Mit der Ausgestaltung des Besitzstandes sollen Härtefälle<br />

insbesondere älterer und/oder langjähriger Mitarbeitenden minimiert werden.<br />

Die Kosten der Ausfinanzierung sowie der Besitzstandsgewährung gelten grundsätzlich<br />

als Personalaufwand (Laufende Rechnung). Dies würde jedoch bei einem<br />

Grossteil der <strong>Gemeinde</strong>n zu massiven Aufwandüberschüssen bzw. Bilanzfehlbeträgen<br />

führen. Es ist daher vorgesehen, diese Kosten über die Investitionsrechnung zu<br />

verbuchen. Der Kanton will dazu noch die notwendige Rechtsgrundlage schaffen. In<br />

Anbetracht des gesunden Finanzhaushaltes und des guten Jahresergebnisses 2006<br />

der Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong> ist es empfehlenswert, bereits zulasten der<br />

Jahresrechnung 2006 die approximativen Besitzstandskosten (Lösung des Kantons<br />

oder alternative Lösung) von Fr. 350'000.– zurückzustellen.<br />

Diese Einlage muss von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung bewilligt werden, wurde jedoch<br />

in der Jahresrechnung 2006 (siehe auch nachfolgendes Traktandum 4) bereits berücksichtigt.<br />

Über eine definitive Verwendung entscheidet wiederum die <strong>Gemeinde</strong>versammlung.<br />

Antrag<br />

Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, die Rückstellung eines Betrages<br />

in der Höhe von Fr. 350'000.– aus der Rechnung 2006 für die Besitzstandswahrung<br />

APK zu genehmigen.<br />

8


Traktandum 4<br />

Jahresrechnung 2006<br />

Die <strong>vom</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat genehmigte Jahresrechnung 2006 befindet sich bei den Unterlagen,<br />

welche den Stimmberechtigten zur heutigen Versammlung zugestellt wurde.<br />

Antrag<br />

Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, die Jahresrechnung 2006 der<br />

Einwohnergemeinde zu genehmigen.<br />

9


Traktandum 5<br />

Kreditabrechnung "Wasserleitungsvergrösserung ab Spreitenbach bis zum<br />

Heitersberg"<br />

Der am 1. Dezember 1997 von der Einwohnergemeindeversammlung genehmigte<br />

Kredit in der Höhe von Fr. 125'000.– schliesst mit einer effektiven Unterschreitung<br />

von Fr. 18'961.25 ab.<br />

I. Ausgangslage<br />

Die Einwohnergemeindeversammlung hat am 1. Dezember 1997 einen Bruttokredit<br />

in der Höhe von Fr. 125'000.– für die Wasserleitungsvergrösserung von Spreitenbach<br />

bis Heitersberg genehmigt.<br />

Die Abrechnung schliesst wie folgt ab:<br />

Bruttoanlagekosten (exkl. MwSt.) Fr. 145'298.55<br />

zuzüglich bezogene Vorsteuer Fr. 5'486.00<br />

Total Bruttoanlagekosten Fr. 150'784.55<br />

Kreditvergleich<br />

Verpflichtungskredit (inkl. MwSt.) Fr. 125'000.00<br />

Kreditüberschreitung Fr. 25'784.55 20,6 %<br />

Nettoinvestition<br />

Bruttoanlagekosten (exkl. MwSt.) Fr. 145'298.55<br />

<strong>Gemeinde</strong>beiträge an Notwasserverbund Fr. 39'259.80<br />

Nettoinvestitionsausgaben Fr. 106'038.75<br />

Effektive Kreditabweichung (Unterschreitung) Fr. - 18'961.25 - 15,2 %<br />

II. Begründung<br />

Der am 1. Dezember 1997 gesprochene Kredit über den Betrag von Fr. 125'000.–<br />

beinhaltete die Mehrkosten für die Wasserleitungsvergrösserung ab dem Reservoir<br />

Munimatt (Spreitenbach) bis zum Heitersberg sowie eine notwendige Pumpenanpassung.<br />

Dadurch konnte die Versorgung von <strong>Oberrohrdorf</strong> mit Wasser aus dem Limmattal<br />

sichergestellt und die Abhängigkeit von Niederrohrdorfer Grundwasser reduziert<br />

werden. Im Nachgang zur <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>vom</strong> 1. Dezember 1997 wurde<br />

im Jahr 1998 im Zusammenhang mit dem "Wasserversorgungskonzept Rohrdorferberg"<br />

mit den <strong>Gemeinde</strong>n Bellikon, Fislisbach, Künten, Mellingen, Niederrohrdorf,<br />

Remetschwil und Stetten ergänzend eine Vereinbarung über Notwasserlieferungen<br />

10


aus Spreitenbach via <strong>Oberrohrdorf</strong> getroffen. Der Wasserlieferungsvertrag zwischen<br />

den <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Oberrohrdorf</strong> und Spreitenbach wurde entsprechend angepasst. Allerdings<br />

machte der Notwasserverbund eine grössere Dimensionierungen von Wasserleitung<br />

(von 125 mm auf 150 mm) und Pumpe notwendig. Diese zusätzlichen, an<br />

der <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>vom</strong> 1. Dezember 1997 nicht bekannten Kosten wurden<br />

den sieben am Notwasserverbund beteiligten <strong>Gemeinde</strong>n weiterverrechnet. Effektiv<br />

resultiert eine Kreditunterschreitung von Fr. 18'961.25 bzw. 15,2 %.<br />

Am 20. <strong>Juni</strong> 2001 hat die <strong>Gemeinde</strong>versammlung einem Baukredit für die Wasserleitung<br />

ab Heitersberg nach <strong>Oberrohrdorf</strong> (Reservoir Brunnmatte) im Betrag von<br />

Fr. 675'000.– zugestimmt. Dieser Kredit steht im Verbund mit einem weiteren Baukredit,<br />

nämlich der Sanierung der Abwasserleitung Zürichstrasse, Sanierung der<br />

Quellschutzzone und dem Anschluss der Waldhütte <strong>Oberrohrdorf</strong>. Ein fehlendes<br />

Durchleitungsrecht resp. eine destruktive Einstellung eines Landeigentümers verhindert<br />

aber zurzeit den Abschluss der Bauarbeiten bzw. die Abrechnung dieser beiden<br />

Verpflichtungskredite. Da das notwendige Durchleitungsrecht nicht freihändig einzuholen<br />

war, hat der <strong>Gemeinde</strong>rat am 24. Januar 2006 ein Gesuch um Errichtung einer<br />

Leitungsdienstbarkeit beim zuständigen Spezialgericht "Schätzungskommission nach<br />

Baugesetz" eingereicht. Das Verfahren kann sich allerdings noch bis ins Jahr 2008<br />

hinausziehen.<br />

Antrag<br />

Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, die Kreditabrechnung "Wasserleitungsvergrösserung<br />

ab Spreitenbach bis zum Heitersberg" mit einer Kreditunterschreitung<br />

zu genehmigen.<br />

11


Traktandum 6<br />

Bruttokredit von Fr. 2'329'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanierung der Rüslerstrasse<br />

inkl. Werkleitungen Los I (Höhe Hinterbächlistrasse bis Höhe Luxmattenstrasse)<br />

Im Zuge der Werterhaltungsplanung hat der <strong>Gemeinde</strong>rat eine Prioritätenliste<br />

für die Sanierung der <strong>Gemeinde</strong>strassen erstellt. Gemäss dieser Planung soll<br />

in den Jahren 2008/09 der Belag der Rüslerstrasse inkl. Werkleitungen, aufgeteilt<br />

in zwei Lose, umfassend saniert werden. Der vorgesehene Kredit hierfür<br />

beträgt für das erste Los von der Hinterbächlistrasse bis zur Luxmattenstrasse<br />

total Fr. 2'329'000.–.<br />

I. Ausgangslage<br />

Im Jahre 2004 liess der <strong>Gemeinde</strong>rat ein Konzept für die Erneuerung der Infrastrukturanlagen<br />

im Tiefbau erstellen. Auf Grund aller vorhandenen Daten wurde in einem<br />

Plan der Zustand der Leitungen für Abwasser, Trinkwasser, Elektrisch und der Strassenoberfläche<br />

dargestellt. Daraus resultierte eine gesamtheitliche Zustandsbewertung<br />

der Strassenabschnitte und eine Prioritätenliste der erforderlichen Sanierungsmassnahmen.<br />

Unter anderem steht auch die Erneuerung der Rüslerstrasse in vorderster<br />

Dringlichkeit. Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Oberrohrdorf</strong> beabsichtigt, die Rüslerstrasse<br />

im Abschnitt Hinterbächlistrasse bis Luxmattenstrasse zu erneuern und auf der ganzen<br />

Ausbaulänge einseitig einen Gehweg anzuordnen. Koordiniert mit den Strassenbauarbeiten<br />

sollen auch die Wasserleitungen erneuert und ergänzt werden, da sie in<br />

einem schlechten Zustand sind und die Versorgungssicherheit für das Trinkwasser<br />

mit wenig Aufwand markant verbessert werden kann. Zusätzlich ist der Bau einer<br />

neuen Sauberwasserleitung im Abschnitt Luxmattenstrasse bis zur Höhe des Feldweges<br />

(Leiächerweg) zwischen Rotrischstrasse und Überbauung Altberg vorgesehen.<br />

Dies bildet die Basis, um mittel- bis langfristig <strong>vom</strong> Mischsystem zum Trennsystem<br />

wechseln zu können. Seitenanschlüsse sind teilweise undicht und die Abflusskapazität<br />

ist durch Verkalkungen bei den Seitenanschlüssen reduziert. Gemäss<br />

Strassenrichtplan <strong>vom</strong> Oktober 1984 ist die Rüslerstrasse im Ausbauperimeter als<br />

Sammelstrasse klassifiziert. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.<br />

Wasserversorgung<br />

II. Projektbeschrieb<br />

Die bestehende Wasserhauptleitung wird ersetzt. Die Hausanschlussleitungen werden<br />

im Strassenbereich auf Kosten der <strong>Gemeinde</strong> ebenfalls ersetzt. Ein allfälliger<br />

sinnvoller Ersatz der Leitungen zu privaten Liegenschaften geht in der Privatparzelle<br />

zu Lasten der Privaten. Alle Hausanschlüsse erhalten einen Abstellschieber bei der<br />

Hauptleitung.<br />

12


Siedlungsentwässerung<br />

Die "Generelle Entwässerungsplanung" von 1996 sieht den Bau einer neuen Sauberwasserleitung<br />

im Abschnitt Riedmattenstrasse bis Leiächerweg vor. Im Bereich<br />

der Einmündung des Leiächerweges in die Rüslerstrasse erfolgen die Anschlüsse<br />

der Sauberwasserleitung und der Kanalisation an die vor kurzem erstellten Leitungen<br />

im Leiächerweg.<br />

Strassenbau / Verkehrssicherheit / Kreisel / Kunstbauten<br />

Die horizontale Linienführung orientiert sich an der bestehenden Linienführung. Auch<br />

die vertikale Linienführung orientiert sich an der bestehenden Strassenanlage. Die<br />

neue vertikale Linienführung wurde so gewählt, dass nur minimale Abweichungen<br />

gegenüber der heutigen Situation entstehen und dass nur geringe Anpassungsarbeiten<br />

an den bestehenden Liegenschaftszugängen erforderlich werden. Auf beinahe<br />

der ganzen Strassenausbaulänge wurde ein Dachgefälle mit 3 % gewählt. Einzige<br />

Ausnahme bildet der Kurvenbereich zwischen Rotrischstrasse und Riedweg. Hier<br />

wird ein einseitiges Gefälle von 3 % gegen die Kurveninnenseite angeordnet. Es resultieren<br />

27 neue Einlaufschächte.<br />

Entlang des gesamten Ausbauperimeters wird ein Gehweg erstellt. Er beträgt grundsätzlich<br />

2,00 m, von einer kleinen Ausnahme im Bereich der Rüslerstrasse 1 bis 5<br />

abgesehen. Aufgrund der bestehenden, steilen und sehr nahe am Strassenrand liegenden<br />

Böschung kann der talseitige Gehwegrand in diesem Abschnitt nicht verschoben<br />

werden. Die Gehwegbreite muss deshalb in diesem Abschnitt auf 1,5 m reduziert<br />

werden. Im Bereich der einmündenden Seitenstrassen wird der Gehweg<br />

durchgezogen. Vorderkant und hinterkant des Gehweges werden mit Strassenabschlüssen<br />

baulich gekennzeichnet und sehr leicht angerampt (ca. 3-4 cm auf 40 cm<br />

Länge). Damit wird der Fussgänger gegenüber den einmündenden Fahrzeugen vortrittsberechtigt.<br />

Die Einmündungen der Rotrischstrasse und Riedmattenstrasse werden redimensioniert,<br />

die Einlenkerradien kleiner und die Achse dieser einmündenden Strassen senkrechter<br />

auf die Rüslerstrasse zugeführt. Bei der Einmündung der Rotrischstrasse in<br />

die Rüslerstrasse wird eine gepflasterte, überfahrbare und leicht bombierte Mittelinsel<br />

vorgesehen. All diese Massnahmen (vortrittsberechtigter Fuss-/Gehweg, Redimensionierung<br />

bzw. Verkleinerung der Einlenkerradien, leichte Anrampung vorderkant<br />

und hinterkant des Gehweges und zum Teil Mittelinsel) tragen dazu bei, die Sicherheit<br />

des Fussgängers zu erhöhen und die Geschwindigkeit der ein- und ausmündenden<br />

Fahrzeuge zu reduzieren.<br />

Bei der unübersichtlichen Einmündung der Luxmattenstrasse wird ein Minikreisel angeordnet.<br />

Der Aussendurchmesser beträgt 14 m. Die Mittelinsel ist gepflastert und<br />

überfahrbar. Der Kreisel wird ebenfalls gepflastert ausgeführt.<br />

13


Im Bereich der Überbauung Rüslerstrasse 1 bis 5 ist auf der Talseite des Gehweges<br />

eine kleine Stützmauer mit Winkel erforderlich. Im Bereich der Liegenschaft Büntenquartier<br />

2 muss aufgrund der bergseitigen Verschiebung des Strassenrandes eine<br />

Stützmauer vorgesehen werden. Bei der Liegenschaft Riedweg 1 muss hinterkant<br />

des Gehweges die bestehende Böschung mit einer Stützmauer gesichert werden.<br />

Übrige Werkleitungen<br />

Die Cablecom, als Betreiberin des TV-Netzes hat keine Erneuerungs- oder Ausbaubedürfnisse.<br />

Die Erneuerungs- oder Ausbaubedürfnisse der Swisscom sind nicht bekannt.<br />

Die AEW Energie AG, als Betreiberin des EW-Netzes, hat einen Erneuerungsbedarf<br />

angemeldet.<br />

III. Kosten / Finanzierung<br />

Der Kostenvoranschlag <strong>vom</strong> März <strong>2007</strong> rechnet mit Gesamtkosten in der Höhe von<br />

Fr. 2'329'000.–. Die Genauigkeit beträgt +/- 10%. Die Kosten gliedern sich wie folgt<br />

auf drei Kostenträger:<br />

Strassenbau Fr. 1'593'500.00<br />

Siedlungsentwässerung Fr. 438'750.00<br />

Wasserversorgung Fr. 296'750.00<br />

Total inkl. MwSt. Fr. 2'329'000.00<br />

Antrag<br />

Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, einen Bruttokredit in der Höhe<br />

von Fr. 2'329'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanierung der Rüslerstrasse inkl.<br />

Werkleitungen zu genehmigen.<br />

14


Traktandum 7<br />

Bruttokredit von Fr. 1'300'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanierung des Dorfbaches<br />

Staretschwil<br />

Der Dorfbach Staretschwil muss umfassend saniert werden. Insbesondere die<br />

eingedolten Bereiche sind in einem sehr schlechten Zustand. Aufgrund der gesetzlichen<br />

Bestimmungen müssen bei Sanierungen die Bäche wenn immer<br />

möglich renaturiert werden. Gleichzeitig mit der Sanierung des Dorfbachs (Höhe<br />

Luxmattenstrasse bis Badenerstrasse) wird auch der obere Teil der<br />

Dorfstrasse saniert. Die gesamten Bruttokosten betragen Fr. 1,3 Mio. An den<br />

Kosten der eigentlichen Bachsanierung beteiligt sich der Kanton mit 40 % der<br />

Kosten.<br />

I. Ausgangslage<br />

Die eingedolten Bereiche des Dorfbachs in Staretschwil sind in einem sehr schlechten<br />

Zustand. Bereits im "generellen Entwässerungsplan" von 1994 wurde darauf hingewiesen.<br />

Die Kanalaufnahmen von 1993 zeigen eindeutige Bilder von diversen<br />

Schäden an den bestehenden Leitungen. Am 1. November 2005 wurde durch die<br />

"Abteilung Umwelt" des Kantons Aargau ein GEP-Check durchgeführt. Die "Abteilung<br />

Umwelt" hält im Protokoll fest, dass die Planung für den Ausbau bzw. die Renaturierung<br />

des Dorfbaches mit der "Abteilung Landschaft und Gewässer" aufgenommen<br />

werden sollte. Gemäss Werterhaltungsplanung des <strong>Gemeinde</strong>rates ist vorgesehen,<br />

die Dorfstrasse im Jahr 2008 zu sanieren. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat daher die entsprechenden<br />

Projekte in Auftrag gegeben. An verschiedenen Besprechungen und Begehungen<br />

wurde zusammen mit der "Abteilung Landschaft und Gewässer" festgelegt,<br />

in welchem Umfang und in welchem Bereich der Bach saniert werden soll. Das vorliegende<br />

Projekt umfasst den Abschnitt von der Kantonsstrasse K 411 (Badenstrasse)<br />

bis zur Luxmattenstrasse.<br />

II. Projektbeschrieb<br />

Allgemeines<br />

Im Baugebiet muss ein 100-jähriges Hochwasser abgeleitet werden können, damit<br />

die angrenzenden Liegenschaften einen ausreichenden Schutz erfahren. Mit der Sanierung<br />

des Dorfbachs sollen folgende Ziele erfüllt werden:<br />

• Beseitigung der Schäden an den bestehenden Leitungen<br />

• Freilegen des Dorfbaches über möglichst weite Strecken<br />

• Naturnahe Gestaltung des Baches<br />

• Ableitung eines 100-jährigen Hochwassers<br />

15


Der Bach soll auch innerhalb des Baugebietes möglichst viel Platz für Lebewesen<br />

und Pflanzen bieten. Die Bachsohle und die Böschung sind daher möglichst naturnah<br />

zu gestalten, damit sie den Tieren Unterschlupf gewähren und die Pflanzen sich<br />

entwickeln können. Der Bach ist für den Mensch auch Naherholungsgebiet; er soll<br />

daher optisch attraktiv sein und zum Verweilen einladen. Allerdings muss auch der<br />

Abfluss des Hochwassers gewährleistet werden, dies bedingt grössere Bachprofile<br />

und grössere Rohre. Das Freibord (Abstand von höchstem Hochwasser bis zum<br />

Bachrand) wurde mit 30 cm festgelegt.<br />

Steigässli<br />

Das heutige Bachprofil genügt nicht für den Hochwasserschutz. Der parallele Fussweg<br />

ist in einem schlechten Zustand. Zudem sind die Platzverhältnisse sehr eng.<br />

Das Projekt sieht folgendes Konzept vor:<br />

• Die bestehende Bachsohle und die östliche Böschung soll soweit wie möglich<br />

belassen werden.<br />

• Die bestehende Mauer zwischen Bach und Fussweg ist in einem schlechten Zustand,<br />

sie muss ersetzt werden. Eine Natursteinmauer kann nicht erstellt werden,<br />

da diese zuviel Platz beanspruchen würde. Es ist daher vorgesehen, eine Betonmauer<br />

zu erstellen, die bis 30 cm über den neuen Fussweg zu liegen kommt.<br />

Mit diesem System kann das Hochwasser aufgefangen werden.<br />

• Der Fussweg wird den neuen Verhältnissen angepasst und im unteren Bereich<br />

bis zu 30 cm angehoben. Der Fussweg wird vollständig neu erstellt und mit einem<br />

Asphaltbelag versehen.<br />

• Die bestehenden morschen Uferverbauungen werden durch Natursteine ersetzt.<br />

• Im Bereich der Parzelle 205 muss auch auf der Westseite die bestehende Stützmauer<br />

ersetzt werden.<br />

• Die Fusswegbeleuchtung soll ergänzt und erneuert werden.<br />

Dorfstrasse<br />

In diesem Bereich ist der Bach heute eingedolt. Er soll im Bereich der Parzelle 80<br />

(vis-à-vis Entsorgungsplatz Staretschwil), welcher der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong> gehört,<br />

auf eine Länge von 22 m freigelegt werden. Mit dieser Massnahme kann der<br />

angrenzende Ruheplatz aufgewertet werden. Der Bach soll abwechslungsweise mit<br />

abgetreppten Natursteinböschungen, welche als Sitzstufen genutzt werden können<br />

und Flachböschungen, ausgebildet werden. In den übrigen Bereichen wird der Bach<br />

eingedolt. Der Kanal wird in einen gespriessten Graben verlegt, die Sohle liegt 2,3 m<br />

bis 3,1 m unter Terrain. Die Dorfstrasse muss für die eingedolten Bereiche aufgerissen<br />

werden. Da diese bereits heute in einem kritischen Zustand ist, werden Strasse<br />

und Gehweg in diesem Bereich saniert.<br />

16


Hinterbächlistrasse – Brunnengässli<br />

Im unteren Bereich, auf der gemeindeeigenen Parzelle 66 ("Dinkel-Wiese", neben<br />

Kindergarten Staretschwil), soll der Bach offen gelegt werden. Der Bach wird möglichst<br />

an den Rand der <strong>Gemeinde</strong>parzelle geschoben, damit eine spätere Nutzung<br />

dieser Parzelle möglich wird. Heute wird das Grundstück durch die bestehende Leitung<br />

zerschnitten. Im oberen Bereich ist eine Offenlegung, infolge der starken Hanglage,<br />

schwierig. Der Hang wurde zudem künstlich aufgeschüttet und ist nicht stabil,<br />

eine Hangsicherung würde erhebliche Kosten verursachen, welche in keinem Verhältnis<br />

zu den Vorteilen der Offenlegung stehen. Die Verrohrung wird daher in diesem<br />

Bereich erneuert. Entlang dem Brunnengässli wird der Bach soweit wie möglich<br />

offen gelegt. Im Mittelabschnitt bleibt der bestehende Bach unverändert.<br />

Stich Luxmattenstrasse<br />

Die neue Leitung soll möglichst nahe an die Parzellengrenze verlegt werden, damit<br />

das Bauland auf Parzelle 62 (Luxmattenstrasse) frei wird. Da das Gelände sehr steil<br />

ist und auf Parzelle 72 (Luxmattenstrasse) Stützmauern bestehen, sieht das Projekt<br />

einen Rohrvortrieb vor.<br />

III. Kosten / Finanzierung<br />

Der Kostenvoranschlag <strong>vom</strong> 12. April <strong>2007</strong> rechnet mit Kosten in der Höhe von<br />

Fr. 1'300'000.–. Die Genauigkeit beträgt +/– 10%. Die Kosten gliedern sich wie folgt:<br />

• Dorfbach "Frohsinn – Luxmattenstrasse" Fr. 993'000.00<br />

• Fussweg Steigässli Fr. 113'000.00<br />

• Sanierung Dorfstrasse Fr. 194'000.00<br />

Total inkl. Mehrwertsteuer Fr. 1'300'000.00<br />

Der Kostenvoranschlag geht davon aus, dass für den Bach keine eigene Parzelle<br />

ausgeschieden wird und der neue Bach auf den bisherigen Parzellen verbleibt. Im<br />

Voranschlag sind daher keine Landerwerbskosten enthalten.<br />

An den Kosten des Dorfbaches beteiligt sich der Kanton mit 40 % der Gesamtkosten.<br />

Antrag<br />

Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, einen Bruttokredit in der Höhe<br />

von Fr. 1'300'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanierung des Dorfbaches Staretschwil<br />

zu genehmigen.<br />

17


Traktandum 8<br />

Bruttokredit von Fr. 1'850'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanierung der gemeinsamen<br />

Kanalisation Zelglistrasse bis Regenbecken Mittifeld Niederrohrdorf<br />

Die Kanalisation Zelglistrasse der <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Oberrohrdorf</strong> und Niederrohrdorf<br />

bis zum Regenbecken Mittifeld soll teilweise saniert resp. erneuert werden. Die<br />

gesamten Kosten liegen bei Fr. 1'850'000.–. Der <strong>Oberrohrdorf</strong>er Anteil beträgt<br />

rund Fr. 320'000.–.<br />

I. Ausgangslage<br />

Ins Regenbecken Mittifeld (Niederrohrdorf) führen ab der Hiltibergstrasse und ab der<br />

Zelglistrasse zwei Sammelkanäle für das Abwassersystem der <strong>Gemeinde</strong>n Niederund<br />

<strong>Oberrohrdorf</strong>. Der von der Zelglistrasse herführende Sammelkanal führt durch<br />

die Gewässerschutzzone SII und SIII der Grundwasserfassung Bodenmatt. Die beiden<br />

Kanäle wurden seinerzeit aus Normalbeton- Rohren NW 1'250 mm und NW<br />

1'500 mm mit einer Rohrlänge von 2 m und 2.5 m erstellt. Sie dienen als zusätzliches<br />

Stauvolumen für die Regenwasserrückhaltung des Regenbeckens Mittifeld. Die Leitung<br />

ist undicht, genügt den heutigen Anforderungen an den Gewässerschutz nicht<br />

mehr und stellt ein Risiko für das Grundwasser und somit letztlich für die Trinkwasserversorgung<br />

dar. Die Sanierung ist dringlich.<br />

II. Projektbeschrieb<br />

Das Ingenieurbüro Gähler und Partner AG, Ennetbaden, hat im <strong>Juni</strong> 2006 ein Vorprojekt<br />

mit Kostenschätzung für das Erneuerungsprojekt erarbeitet. Insgesamt wurden<br />

4 verschiedene Varianten erarbeitet. Die <strong>Gemeinde</strong>räte Niederrohrdorf und<br />

<strong>Oberrohrdorf</strong> haben einvernehmlich und nach eingehender Prüfung der verschiedenen<br />

Varianten entschieden, den neuen Sammelkanal ausserhalb der Schutzzonen<br />

der S II und SIII der Grundwasserfassung Bodenmatt zu legen. Für die Erneuerung<br />

der Sammelkanalisation sind Betonrohre NW 1'500 mm vorgesehen. Der neue<br />

Sammelkanal hat auf der ganzen Erneuerungslänge gegenüber dem alten Kanal ein<br />

konstantes minimales Längsgefälle von rund 0.5%. Das neue Trassee des Sammelkanals<br />

liegt ausserhalb der Gewässerschutzzone. Der alte Sammelkanal wird nach<br />

dem Umhängen auf die neue Leitung ausser Betrieb gesetzt. Der Rückbau wird in<br />

einer späteren Phase mit möglichen Strassen- und Werkleitungserneuerungen im<br />

Rennweg ausgeführt. Die Einstiege der bestehenden Kontrollschächte, welche im<br />

Kulturland liegen, werden rückgebaut und der Schachtunterteil verschlossen. Der<br />

alte Sammelkanal bleibt über die alten Kontrollschächte zu Kontrollzwecken aber<br />

zugänglich. Für das Erneuerungsprojekt Sammelkanalisation Zelglistrasse bis Regenbecken<br />

Mittifeld ist kein Landerwerb zu tätigen. Der Landerwerb für das Trassee<br />

des Radweges ist nicht Bestandteil dieses Bauprojektes. Für die neue Linienführung<br />

müssen aber Dienstbarkeiten (Durchleitungsrechte) und Sachleistungen (vorübergehende<br />

Beanspruchungen) eingeholt werden.<br />

18


III. Kosten / Finanzierung<br />

Der Kostenvoranschlag rechnet mit Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 1'850'000.–.<br />

Die Genauigkeit beträgt +/- 10%.<br />

Erneuerung Sammelkanalisation Fr. 1'788'500.00<br />

Instandsetzung Sammelkanalisation Fr. 21'500.00<br />

Projekt- und Bauleitung Fr. 40'000.00<br />

Total inkl. MwSt. Fr. 1'850'000.00<br />

Die umzulegende bzw. Instand zu stellende Sammelleitung ist ein gemeinschaftliches<br />

Bauwerk der <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Oberrohrdorf</strong> und Niederrohrdorf. Entsprechend müssen<br />

sich beide <strong>Gemeinde</strong>n an den Sanierungskosten entsprechen ihrem Nutzungsanteil<br />

(gerundeter Wert) gemäss Vertrag <strong>vom</strong> <strong>Juni</strong> 2001 wie folgt beteiligen:<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong> 17,3 % Fr. 320'000.–<br />

<strong>Gemeinde</strong> Niederrohrdorf 82,7 % Fr. 1'530'000.–<br />

Antrag<br />

Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, einen Bruttokredit von in der<br />

Höhe von Fr. 1'850'000.– zuzüglich Teuerung für die Sanierung der gemeinsamen<br />

Kanalisation Zelglistrasse bis Regenbecken Mittifeld Niederrohrdorf zu genehmigen.<br />

19


Traktandum 9<br />

Teilrevision des Personalreglementes<br />

Für einen allfälligen Wechsel der Pensionskasse muss das Personalreglement<br />

der Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong> angepasst werden, da darin explizit die<br />

Aargauische Pensionskasse APK erwähnt ist. Der entsprechende Paragraph<br />

soll neutral gehalten werden. Zusätzlich sind noch zwei kleinere Anpassungen<br />

vorgesehen.<br />

I. Ausgangslage<br />

Am 28. Mai 2002 hat die Einwohnergemeindeversammlung das aktuelle Personalreglement<br />

der Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong> genehmigt. Das Reglement ist am<br />

1. Januar 2003 in Kraft getreten. In § 28 ist namentlich die Aargauische Pensionskasse<br />

für die Personalvorsorge erwähnt. Wie andere <strong>Gemeinde</strong>n und Institutionen ist<br />

der <strong>Gemeinde</strong>rat zurzeit an der Prüfung von verschiedenen Offerten für die Personalvorsorge.<br />

Je nachdem soll ein Wechsel in Betracht gezogen werden können. Eine<br />

Kündigung müsste bis am 30. September <strong>2007</strong> erfolgen.<br />

II. Änderungen bezüglich Pensionskasse<br />

Mit einer Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen im Personalreglement der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Oberrohrdorf</strong> soll die notwendige Grundlage für einen allfälligen Wechsel geschaffen<br />

werden.<br />

Aktuelles Personalreglement<br />

Vorschlag neue Bestimmung<br />

§ 28 § 28<br />

1 Die <strong>Gemeinde</strong> versichert ihre Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter nach den Vorschriften<br />

des Bundesgesetzes über die<br />

berufliche Vorsorge bei der Aarg. Pensionskasse<br />

oder sofern möglich bei einem<br />

anderen Versicherer.<br />

2 Die Prämien werden nach den Statuten<br />

der Aarg. Pensionskasse durch die <strong>Gemeinde</strong><br />

und die Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter getragen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> versichert ihre Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter nach den Vorschriften<br />

des Bundesgesetzes über die<br />

berufliche Vorsorge bei einer durch den<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat zu bestimmenden Pensionskasse.<br />

Mit dieser neuen Klausel steht es dem <strong>Gemeinde</strong>rat frei, jeweils die Pensionskasse<br />

wechseln zu können. Absatz 2 kann ersatzlos gestrichen werden, da die Prämienregelung<br />

durch den <strong>Gemeinde</strong>rat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen<br />

beschlossen wird.<br />

20


III. Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen<br />

Es fehlt die Angabe der Rechtsgrundlage für den Erlass des Personalreglements.<br />

Diese Einleitung soll wie folgt lauten:<br />

Aktuelles Personalreglement<br />

Vorschlag neue Bestimmung<br />

Die Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong>,<br />

gestützt auf § 20 Abs. 2 lit. l des Gesetzes<br />

über die Einwohnergemeinden (<strong>Gemeinde</strong>gesetz)<br />

<strong>vom</strong> 19. Dezember 1978,<br />

beschliesst:<br />

Die Auflistung der übergeordneten Rechtsgrundlage ist bei allen <strong>Gemeinde</strong>reglementen<br />

vorhanden und sollte auch beim Personalreglement nicht fehlen.<br />

Im Weiteren weist § 27 Abs. 1 einen Fehler auf, welcher bei der aktuellen Revision<br />

des Personalreglementes korrigiert werden soll.<br />

Aktuelles Personalreglement<br />

Vorschlag neue Bestimmung<br />

§ 27 § 27<br />

1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />

oder Unfall wird das Gehalt für die Dauer<br />

von sechs Monaten ausgerichtet. Danach<br />

werden bis zum Eintritt von IV-<br />

1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />

oder Unfall wird das Gehalt für die Dauer<br />

von sechs Monaten ausgerichtet. Danach<br />

werden bis zum Eintritt von IV-<br />

/Pensionskassenleistungen (bis max. 2 /Pensionskassenleistungen (bis max. 2<br />

Jahre nach Eintritt des Ereignisses) die Jahre nach Eintritt des Ereignisses) die<br />

Leistung der Taggeld- oder der Unfallversicherung<br />

in der Höhe von 100 % des<br />

Leistung der Taggeld- oder der Unfallversicherung<br />

in der Höhe von 80 % des<br />

Bruttogehaltes ausgerichtet. Dazu Bruttogehaltes ausgerichtet. Dazu<br />

schliesst die <strong>Gemeinde</strong> zu ihren Lasten schliesst die <strong>Gemeinde</strong> zu ihren Lasten<br />

eine Kollektiv-Taggeldversicherung für eine Kollektiv-Taggeldversicherung für<br />

krankheits- und unfallbedingten Arbeitsausfall<br />

krankheits- und unfallbedingten Arbeitsausfall<br />

ihrer Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter ab.<br />

ihrer Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter ab.<br />

Die Höhe des Bruttogehaltes liegt bei 80 % und nicht bei 100 %. Das Personal ist<br />

bereits seit Jahren, d.h. schon vor Inkrafttreten des jetzigen Personalreglementes,<br />

mit 80 % versichert gewesen. Es handelt sich somit um einen Verschrieb und nicht<br />

um eine Leistungsreduktion.<br />

21


IV. Fazit<br />

Die Änderung der § 27 Abs. 1 und 28 des Personalreglementes sowie die Ergänzung<br />

mit der Einleitung haben keine unmittelbare Auswirkungen auf die Mitarbeitenden der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong>. Es handelt sich um eine notwendige Anpassung (§ 28), um<br />

allenfalls die Pensionskasse wechseln zu können, und um eine Fehlerkorrektur (§ 27<br />

Abs. 1). Das Angestellten wurden, wie im Personalreglement vorgesehen ist, vorgängig<br />

angehört.<br />

Antrag<br />

Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, die Teilrevision des Personalreglementes<br />

zu genehmigen.<br />

22


Traktandum 10<br />

Konzessionserteilung für die Versorgung des gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebietes mit<br />

elektrischer Energie und Abtretung des Rückkaufsrechtes aller Stromversorgungsanlagen<br />

des Ortsteils Staretschwil an die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> (EOR)<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat schlägt vor, auf eine Verlängerung des Konzessionsvertrages<br />

mit der AEW Energie AG für die Stromversorgung des Ortsteils Staretschwil zu<br />

verzichten und <strong>vom</strong> vertraglich vereinbarten Rückkaufsrecht Gebrauch zu machen.<br />

Dieses Rückkaufsrecht soll ohne finanzielle Folgen für die <strong>Gemeinde</strong> an<br />

die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> übertragen werden, welche <strong>vom</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat einen<br />

Konzessionsvertrag für die Versorgung des gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebietes mit<br />

elektrischer Energie gegen Leistung einer jährlichen Entschädigung erhält.<br />

I. Ausgangslage<br />

Der bestehende Konzessionsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong><br />

und der AEW Energie AG <strong>vom</strong> 9. Dezember 1992 für den Ortsteil Staretschwil basiert<br />

auf einem mit dem damaligen Aargauische Elektrizitätswerk abgeschlossenen<br />

Konzessionsvertrag. Da sich die Rahmenbedingungen in der Zwischenzeit wesentlich<br />

verändert haben und die ordentliche Vertragsdauer des geltenden Vertrages per<br />

Ende September <strong>2007</strong> ausläuft, hat die AEW Energie AG einen neuen Konzessionsvertrag<br />

vorgeschlagen.<br />

Da der Ortsteil <strong>Oberrohrdorf</strong> durch die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> mit Strom versorgt wird,<br />

besteht die unglückliche Situation, dass auf dem <strong>Gemeinde</strong>gebiet von <strong>Oberrohrdorf</strong><br />

zwei Stromversorger tätig sind. Dies führt immer wieder zu Unklarheiten bei der Zuständigkeit<br />

bei verschiedenen Projekten, insbesondere dann, wenn diese im Bereich<br />

der alten <strong>Gemeinde</strong>grenze zwischen den ehemaligen Ortschaften <strong>Oberrohrdorf</strong> und<br />

Staretschwil liegt. Sie ist als Genossenschaft nicht gewinnorientiert.<br />

II. Auslaufender Konzessionsvertrag mit der AEW Energie AG<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat zu Beginn seiner neuen Amtsperiode im Frühling 2006 beschlossen,<br />

den auslaufenden Konzessionsvertrag mit der AEW Energie AG vorerst<br />

nicht zu verlängern. Die AEW Energie AG wurde über diesen Entscheid am 10. März<br />

2006 informiert. <strong>Gemeinde</strong>rat und AEW Energie AG haben im November <strong>2007</strong> formell<br />

eine Vereinbarung unterzeichnet, wonach der Konzessionsvertrag per 30. September<br />

<strong>2007</strong> ohne weiteres ausläuft. Damit besitzt die Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong><br />

das Recht, das Staretschwiler Stromnetz der AEW Energie AG gegen eine<br />

Entschädigung gemäss vertraglicher Bestimmungen zu übernehmen. Dieses Recht<br />

soll nun der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> übertragen werden.<br />

23


III. Konzessionsvertrag mit der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong><br />

Die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> versorgt seit 1911 den Ortsteil <strong>Oberrohrdorf</strong> mit elektrischer<br />

Energie. Die Versorgungsanlagen wurden laufend dem neusten Stand der Technik<br />

angepasst, sodass der Ortsteil <strong>Oberrohrdorf</strong> im Gegensatz zum Ortsteil Staretschwil<br />

über eine moderne Versorgungsanlage verfügt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat schlägt nun vor,<br />

den Konzessionsvertrag für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong><br />

zu übertragen. Für die Konzessionserteilung ist gemäss § 20 des Gemeindgesetzes<br />

die <strong>Gemeinde</strong>versammlung zuständig.<br />

Auf das Abdrucken des Konzessionsvertragsentwurfes mit der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong><br />

für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet wird verzichtet. Er kann jedoch auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei<br />

bezogen, bestellt (Tel. 056 485 77 00) oder auf dem Internet unter<br />

www.oberrohrdorf.ch (unter "Aktuelles" / "Amtliche Publikationen") abgerufen werden.<br />

IV. Abtretung Rückkaufsrecht<br />

Grundsätzlich liegt das Rückkaufsrecht für die Stromversorgungsanlage Staretschwil<br />

bei der Einwohnergemeinde <strong>Oberrohrdorf</strong>. Wie vorerwähnt, soll dieses Recht an die<br />

Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> übertragen werden, nachdem diese die Stromversorgungsanlage<br />

im Ortsteil Staretschwil übernehmen und betreiben soll. Es handelt sich dabei um<br />

einen Rückkauf, der die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> verpflichtet, das Netz direkt an die AEW<br />

Energie AG zu entschädigen. Obwohl die Höhe dieses Kaufpreises noch nicht definiert<br />

werden konnte, kann festgehalten werden, dass die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> in der<br />

Lage sein wird, die entsprechenden Kosten zu bezahlen.<br />

Der Rückkaufspreis des Stromnetzes ist gemäss Konzessionsvertrag genau umschrieben.<br />

Unterschiedliche Auffassungen bestehen insbesondere bei den Anpassungskosten.<br />

Entstanden ist diese Problematik in der Vergangenheit, als die AEW<br />

Energie AG ohne vertragliche Grundlage damit begonnen hat, das Stromnetz von<br />

Staretschwil mit demjenigen von Niederrohrdorf zu "verflechten". Damit konnte die<br />

notwendige Erstellung von Transformatorenstationen umgangen werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

<strong>Oberrohrdorf</strong> hat dieses Vorgehen jedoch zu keiner Zeit bewilligt. Diese<br />

Entflechtung verursacht nun zusätzliche Kosten. Die AEW Energie AG stellt sich auf<br />

den Standpunkt, dass es sich bei diesen Kosten um Anpassungskosten handelt,<br />

welche durch die Rückkäuferin, also die Einwohnergemeinde bzw. die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong>,<br />

zu bezahlen sind. Der <strong>Gemeinde</strong>rat wie auch die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> vertreten<br />

eine gegenteilige Meinung, da sie der Ansicht sind, dass die AEW Energie AG<br />

diese Verflechtung selbst zu verantworten hat, weshalb diese Kosten durch die AEW<br />

Energie AG zu bezahlen sind. Sollte keine Einigung gefunden werden, müsste der<br />

Rückkaufspreis gerichtlich festgelegt werden.<br />

Die Verhandlungen mit der AEW Energie AG gestalteten sich zudem äusserst<br />

schwierig. Selbst durch den Beizug eines spezialisierten Anwaltes konnte (bis zum<br />

Redaktionsschluss) nicht erreicht werden, dass die AEW Energie AG eine klar substanzierte,<br />

detaillierte und nachvollziehbare Forderung stellt, welche auf dem auslaufenden<br />

Konzessionsvertrag basiert.<br />

24


V. Finanzielles<br />

Mit der Abtretung des Rückkaufsrechtes an die zukünftige Konzessionsinhaberin und<br />

Käuferin entfällt eine finanzielle Beteiligung der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

VI. Fazit<br />

Mit dem <strong>vom</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat gestellten Antrag besteht ab 1. Oktober <strong>2007</strong> auf dem<br />

ganzen <strong>Gemeinde</strong>gebiet nur noch ein Konzessionsvertrag mit der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong>.<br />

Da das Rückkaufsrecht an die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> abgetreten wird, muss die<br />

<strong>Gemeinde</strong> keinen Kaufpreis bezahlen. Im Gegenzug bietet eine einheitliche <strong>Gemeinde</strong>lösung<br />

mit der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> verschiedene Vorteile. Diese betreffen nicht<br />

nur die einzelnen Strombezüger, sondern auch den <strong>Gemeinde</strong>rat als Verhandlungspartner<br />

und Konzessionsgeber:<br />

• Für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet gibt es nur noch einen Ansprechpartner. Unklarheiten<br />

über die Zuständigkeit, insbesondere im alten Grenzgebiet zwischen<br />

<strong>Oberrohrdorf</strong> und Staretschwil, fallen weg. Langwierige Absprachen und Verzögerungen<br />

sind nicht mehr notwendig.<br />

• Für alle Strombezüger gelten die gleichen Ansätze.<br />

• Die Versorgungssicherheit bleibt auch mit der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> gewährleistet.<br />

• Die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> ist näher beim Bürger und bei den <strong>Gemeinde</strong>behörden.<br />

Sie muss nicht Rücksicht auf weitere Bezugsgemeinden nehmen. Die Elektra<br />

<strong>Oberrohrdorf</strong> hat für die <strong>Gemeinde</strong> immer wieder Aufträge zu Spezialkonditionen<br />

erledigt.<br />

• Die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> ist eine Genossenschaft. Jeder Strombezüger kann<br />

Genossenschafter werden und bei den wichtigen Entscheiden mitbestimmen<br />

(Generalversammlung). Die in den Organen der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> einsitzenden<br />

Personen wohnen in <strong>Oberrohrdorf</strong> und haben ein grosses Interesse an einer<br />

gesunden und guten Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong>. Die AEW Energie AG ist hingegen<br />

eine dem Kanton Aargau gehörende Aktiengesellschaft und hat kein direktes<br />

Interesse an der Entwicklung unserer <strong>Gemeinde</strong>.<br />

• Beim Bau und Unterhalt der Strassenbeleuchtung kann eine Vereinheitlichung<br />

mit Kosteneinsparungen geschaffen werden.<br />

• Dank der Selbstbestimmung kann die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> besser auf die Bedürfnisse<br />

der Einwohner eingehen (z.B. keine Waschmaschinensperrung).<br />

25


Antrag<br />

Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, dem Abschluss eines Konzessionsvertrages<br />

mit der Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> für die Versorgung des gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebietes<br />

mit elektrischer Energie und der Abtretung des Rückkaufsrechtes<br />

aus dem bisherigen Konzessionsvertragsverhältnisses mit der AEW Energie AG an<br />

die Elektra <strong>Oberrohrdorf</strong> zuzustimmen.<br />

Eventualantrag:<br />

Im Fall einer Ablehnung des vorerwähnten Antrages sei der <strong>Gemeinde</strong>rat zu ermächtigen,<br />

den Abschluss eines Konzessionsvertrages mit der AEW Energie AG für den<br />

Ortsteil Staretschwil mit Berücksichtigung der Aufrechterhaltung aller bisherigen<br />

Rechte auszuhandeln und der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.<br />

Es sind dies folgende Punkte des auslaufenden Konzessionsvertrages:<br />

– 5.1: Werkleitungskataster<br />

– 8.3: Öffentliche Beleuchtung<br />

– 8.6: Vertragsdauer<br />

– 8.8: Rückkaufsrecht<br />

26


Traktandum 11<br />

Gesamtrevision Nutzungsordnung Kulturland und Teiländerung Bauordnung<br />

Die am 21. März 1994 von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung genehmigte Nutzungsordnung<br />

Kulturland genügt den heutigen Ansprüchen nicht mehr und muss<br />

überarbeitet bzw. präzisiert werden. Zusätzlich werden Bestimmungen erlassen,<br />

welche die Bevölkerung von übermässigen Immissionen aus das Landwirtschaft<br />

schützen soll.<br />

I. Ausgangslage<br />

Die Nutzungsordnung und der Kulturlandplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong> wurden<br />

am 21. März 1994 von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung beschlossen und am 2. Juli 1996<br />

durch den Grossen Rat genehmigt. In der rechtskräftigen Nutzungsordnung wird im<br />

§ 8 Abs. 2 festgelegt, dass der <strong>Gemeinde</strong>rat in Zusammenarbeit mit dem Departement<br />

Bau, Verkehr und Umwelt ein Reglement für die Pflege und den Unterhalt der<br />

Schutzzonen und Schutzobjekte zu erlassen hat. Zusätzlich wird auch in der Bauordnung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> unter § 13 Abs. 2 der <strong>Gemeinde</strong>rat beauftragt, ein Nutzungsreglement<br />

zu erlassen.<br />

Im März 2004 beauftragte der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Oberrohrdorf</strong> die Landschaftskommission,<br />

den Entwurf eines Nutzungsreglementes zu erarbeiten. Gleichzeit wurde sie aufgefordert,<br />

die Nutzungsordnung zu revidieren, da sich im Bereich der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung Änderungen abzeichneten. Die Metron Raumentwicklung AG in<br />

Brugg wurde für die fachmännische Mitwirkung sowie für Koordinations- und Abstimmungsarbeiten<br />

beigezogen. Die Nutzungsordnung sowie der Kulturlandplan bilden<br />

die zwei Hauptbestandteile der Revision und sind für das Grundeigentum nach<br />

Beschluss durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung und Genehmigung durch den Regierungsrat<br />

des Kantons Aargau unmittelbar verbindlich. Das Nutzungsreglement wird<br />

durch den <strong>Gemeinde</strong>rat beschlossen.<br />

II. Ziele der Gesamtrevision<br />

Die generell gesetzten Ziele zur Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> konnten mit der bisherigen<br />

Nutzungsplanung Kulturland erfüllt werden. Eine grundsätzliche Neuausrichtung<br />

ist deshalb weder nötig noch erwünscht.<br />

Inhaltliche Ziele<br />

• Die Nutzungsplanung Kulturland soll mit der langfristigen Siedlungsentwicklung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong> in Einklang stehen. Diese sieht vor, dass sich das<br />

Siedlungsgebiet, entlang dem Hang und direkt anschliessend an die bestehende<br />

Siedlungszone, im Norden im Bereich der Badenerstrasse und im Süden im Bereich<br />

der Hochstrasse weiter ausdehnen wird.<br />

27


• Erhalt der hohen Siedlungsqualität und Förderung der Naherholungsqualität<br />

• Gesamtheitliche Lösung für den Schutz der Bevölkerung vor störenden Geruchsimmissionen<br />

bei Intensivtierhaltung in der Landwirtschaft<br />

• Gesamthafte Überprüfung aller Schutzzonen und -objekte (Natur- und Kulturobjekte)<br />

• Ausrichtung aller Regelungen auf die Übereinstimmung mit dem kantonalen<br />

Richtplan<br />

• Zuweisung nicht zonierter Grundstücke zur Landwirtschaftszone<br />

• Bestehenden Kulturlandplan so weit wie möglich unverändert belassen<br />

Formelle/technische Ziele<br />

• Der Aufbau der Nutzungsordnung soll der kantonalen Muster-Bau- und Nutzungsordnung<br />

entsprechen (analog der Bauordnung <strong>Oberrohrdorf</strong> im Jahre<br />

1998).<br />

• Harmonisierung mit der übergeordneten Gesetzgebung und Vereinfachungen so<br />

weit als möglich<br />

• Eliminierung von Doppelspurigkeiten und eventuell vorhandener Widersprüche<br />

III. Bestandteile der Gesamtrevision<br />

Die vorliegende Gesamtrevision der Nutzungsplanung Kulturland der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Oberrohrdorf</strong> umfasst folgende Bestandteile:<br />

• Nutzungsordnung<br />

• Kulturlandplan Massstab 1 : 5‘000<br />

• Teiländerung Bauordnung "§ 13 Natur- und Kulturobjekte"<br />

• Nutzungsreglement<br />

Dieses Reglement wird durch den <strong>Gemeinde</strong>rat beschlossen. Es enthält die Vergütungs-<br />

und Vollzugsbestimmungen der Nutzungsordnung.<br />

• Vergleichende Darstellung der rechtskräftigen Nutzungsordnung und des Entwurfs<br />

der überarbeiteten Nutzungsordnung.<br />

• Planungsbericht<br />

Die Gesamtrevision erforderte auch eine Überarbeitung und Aktualisierung des<br />

Landschaftsinventars der <strong>Gemeinde</strong>. Auf diesem Inventar beruhen wesentliche Inhalte<br />

der Nutzungsordnung und des Kulturlandplans. Formell ist es jedoch nicht Bestandteil<br />

dieser Vorlage, da Inventaränderungen keinem behördlichen Genehmigungsverfahren<br />

unterliegen.<br />

IV. Änderungen in der Nutzungsordnung<br />

Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich auf diejenigen Punkte, welche<br />

nicht bereits durch kantonale Regelungen vorgegeben sind und effektive materielle<br />

Abweichungen von der bisherigen Nutzungsordnung betreffen:<br />

28


§ 4 / 5 Landwirtschaftszone<br />

Die Formulierungen wurden der geänderten Gesetzgebung von Bund und Kanton<br />

angepasst, gestrafft und ergänzt.<br />

Die Ergänzung erfolgte insbesondere für Bauten in der Landwirtschaftszone, welche<br />

mit der Intensivtierhaltung in Zusammenhang stehen. Es sind spezifische Bestimmungen<br />

für die gewerbliche Masttierhaltung definiert worden. Diese sind auf die Erreichung<br />

folgender Ziele ausgerichtet: Erhalt der Siedlungsqualität, Förderung der<br />

Naherholungsqualität und Schutz der Bevölkerung vor störenden Immissionen.<br />

Vorausgegangen war eine umfassende Interessenabwägung, in der das öffentliche<br />

Interesse an einem intakten Naherholungsgebiet, einer hohen Siedlungsqualität bezüglich<br />

Schutz der Bevölkerung vor störenden Immissionen und einer langfristigen<br />

Siedlungsentwicklung der <strong>Gemeinde</strong> dem privaten Interesse der Landwirte an einer<br />

ökonomischen Betriebsführung und einer wirtschaftlichen Existenzsicherung gegenübergestellt<br />

wurde.<br />

Daraus resultierte die Erkenntnis, dass ohne moderate Einschränkungen im Bereich<br />

der Landwirtschaftsentwicklung mit einer Gefährdung der langfristigen Siedlungsentwicklung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong> gerechnet werden müsste. Als in dieser Situation<br />

das Baugesuch für einen grösseren Schweinemastbetrieb eingereicht wurde,<br />

sah sich der <strong>Gemeinde</strong>rat veranlasst, eine Planungszone für das gesamte Landwirtschaftsgebiet<br />

zu erlassen und sich mit weiteren konkreten Massnahmen Entscheidungsgrundlagen<br />

für die zukünftige Steuerung der Siedlungs- und Landwirtschaftspolitik<br />

zu beschaffen.<br />

Damit einher gingen vertiefte juristische Abklärungen mit dem Ziel, für den Schutz vor<br />

übermässigen Immissionen aus Intensivtierhaltung das gesamte Spektrum gesetzlicher<br />

Möglichkeiten herbeizuziehen. So wurde deutlich, dass auch planerische Massnahmen<br />

für diesen Schutz rechtliche Bedeutung haben. Während einerseits der<br />

Schutz der Bauzonen vor übermässigen Geruchsimmissionen aus Intensivtierhaltung<br />

in erster Linie durch die bundesrechtliche Umweltschutzgesetzgebung (USG) und die<br />

Luftreinhalteverordnung (LRV) geregelt ist, gehört es andrerseits zu den Aufgaben<br />

der Raumplanung, die Wohngebiete gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes<br />

(RPG) vor derartigen Einwirkungen zu schützen. Auch die Schaffung bzw.<br />

Erhaltung von Erholungsräumen bildet ein wichtiges Ziel der Raumplanung (Art. 3<br />

Abs. 2 lit. d RPG).<br />

In Baubewilligungsverfahren für die gewerbliche Masttierhaltung – unabhängig von<br />

der Tierart – prüft der <strong>Gemeinde</strong>rat anhand von Vorgaben, ob zur Verhinderung /<br />

Eindämmung von Geruchsimmissionen auf den Siedlungsraum, für die Erhaltung des<br />

Naherholungsgebietes und für die langfristige Siedlungsentwicklung alle Möglichkeiten<br />

ausgeschöpft wurden. Er kann zu diesem Zweck besondere Massnahmen verfügen.<br />

29


V. Änderungen im Kulturlandplan<br />

Gegenüber dem zur Zeit rechtskräftigen Plan enthält der revidierte Kulturlandplan<br />

insbesondere folgende Änderungen:<br />

Schutzobjekte<br />

Basierend auf den definierten Grundsätzen wurde die Anzahl (grundeigentümerverbindlich)<br />

geschützter Schutzobjekte gestrafft.<br />

Hecken, Feld- und Ufergehölz<br />

Im "Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz Kt. AG, § 18a, Abs. 1" wird definiert,<br />

dass sich der Schutz der Hecken grundsätzlich nach der Nutzungsplanung zu<br />

richten hat. Die <strong>Gemeinde</strong>n sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen<br />

alle wichtigen Hecken, einschliesslich wichtiger Gebüschgruppen und Feldgehölze,<br />

zu schützen und deren Pflege zu veranlassen.<br />

Aufgrund dieser Vorgabe erfolgte in Verbindung mit den definierten Grundsätzen eine<br />

Reduktion der explizit geschützten Objekte auf elf Schutzobjekte.<br />

Besonderer Waldrand<br />

Neu eingetragen wird ein stufig aufgebauter, strukturierter Waldrand. Dieser führt<br />

entlang des Wanderweges und ist sowohl aus landschaftlicher als auch aus ökologischer<br />

Sicht besonders wertvoll.<br />

Geschützte Geländeform<br />

Die geschützte Geländeform (risseiszeitlicher Stauschotter) im Gebiet Luxene verbleibt<br />

im Landschaftsinventar, wird aber durch die Nutzungsordnung nicht mehr verbindlich<br />

geschützt. Der Schutz der Geländeform erfolgt über die bestehenden Gesetzesvorschriften,<br />

welche bei beabsichtigten Terrainveränderungen zur Anwendung<br />

gelangen. Ein zusätzlicher Schutz wird als nicht mehr erforderlich angesehen.<br />

Magerwiesen<br />

Der Bereich um das Reservoir im Gebiet Halde weist heute landschaftliche Qualitäten<br />

auf, weshalb dieser als Magerwiese geschützt werden soll.<br />

Das magere Wegbord entlang der Luxmattenstrasse zwischen dem kleinen Waldstück<br />

und dem Hochstettweg wird neu als Magerwiese ausgewiesen. Im Gebiet<br />

Oberzelg soll die bestehende Magerwiese entlang der Bergstrasse vergrössert und<br />

mit der bestehenden Hecke beim Wald verbunden werden. Damit werden Trittsteine /<br />

Vernetzungen sichergestellt.<br />

30


Artenreiche Heuwiesen<br />

Die artenreichen Heuwiesen oberhalb der Badenerstrasse sind leider nicht mehr vorhanden,<br />

d.h. die Grundstücke werden zum Teil als Viehweide genutzt und weisen<br />

keine schützenswerten Pflanzen mehr auf. Aus diesem Grund werden die beiden<br />

Flächen zu reinen Landwirtschaftszonen mit der überlagerten Landschaftsschutzzone<br />

umgezont.<br />

Landschaftsschutzzone<br />

Die überlagerte Landschaftsschutzzone wird in folgenden zwei Gebieten aufgrund<br />

geänderter Nutzungen bzw. Nutzungsabsichten vergrössert:<br />

• oberhalb Badenerstrasse, welche neu als Landwirtschaftszonen ausgeschieden<br />

werden<br />

• im Gebiet Ischlag, jeweils entlang den Waldrändern<br />

Weiter wurde die überlagerte Landschaftsschutzzone im gesamten Waldgebiet gestrichen.<br />

Diese Überlagerung ist nicht notwendig, weil die Bezeichnung als Wald bereits<br />

die gleiche Wirkung hat wie eine überlagerte Landschaftsschutzzone.<br />

Zonenplankorrekturen<br />

Zwei Gebiete innerhalb der <strong>Gemeinde</strong> waren bis jetzt keiner Zone zugewiesen. Sie<br />

befinden sich jeweils am Siedlungsrand. Es betrifft dies das Gebiete oberhalb der<br />

Badenerstrasse sowie südlich der Zürichstrasse, welche neu der Landwirtschaftszone<br />

zugewiesen werden:<br />

VI. Änderung in der Bauordnung<br />

Paragraph 13 Abs. 1 der rechtskräftigen Bauordnung enthält den Grundsatz zum<br />

Schutz der Natur- und Kulturobjekte innerhalb der Bauzone. Gemäss Abs. 2 hat der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat ein Reglement für die Nutzung und den Unterhalt der Natur- und Kulturobjekte<br />

zu erlassen.<br />

Bei der Überarbeitung der Nutzungsordnung und der Erstellung des Nutzungsreglements<br />

hat sich gezeigt, dass die Bestimmungen für Nutzung und Unterhalt aller Natur-<br />

und Kulturobjekte, auch jener in der Bauzone, zweckmässigerweise in der Nutzungsordnung<br />

zu vereinen sind, d.h. die Vorschriften zu allen Natur- und Kulturobjekte<br />

werden somit in der Nutzungsordnung geregelt. Das neue Nutzungsreglement hat<br />

sich auf Einzelheiten der möglichen Beteiligung der <strong>Gemeinde</strong> an den Kosten für<br />

Pflege und Unterhalt der Schutzobjekte zu beschränken.<br />

Zur Abstimmung der Bauordnung auf die revidierte Nutzungsordnung wird deshalb<br />

§ 13 Abs. 1 neu formuliert und Abs. 2 ersatzlos gestrichen.<br />

31


VII. Vorprüfungsverfahren Departement Bau, Verkehr und Umwelt<br />

Die Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erstellte<br />

im Mai 2006 den provisorischen Vorprüfungsbericht und im Dezember 2006 den<br />

abchliessenden Vorprüfungsbericht zur Nutzungsplanung Kulturland.<br />

VIII. Mitwirkungsverfahren<br />

Während der Zeit <strong>vom</strong> 6. März 2006 bis 4. April 2006 wurde gemäss § 22 des Gesetzes<br />

über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen das Mitwirkungsverfahren<br />

über die Gesamtrevision Nutzungsplanung Kulturland durchgeführt. Die Bevölkerung<br />

wurde informiert durch Publikation in der Berg-Post, dem offiziellen Publikationsorgan<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Oberrohrdorf</strong>, sowie im Amtsblatt des Kantons Aargau. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

orientierte zudem die auswärtigen Grundeigentümer mit einem separaten<br />

Schreiben.<br />

Während des Mitwirkungsverfahrens sind drei Begehren eingegangen. Diese verschiedenen<br />

Ein- oder Umzonungsgesuche werden nicht im Rahmen der Revision<br />

Nutzungsplanung Kulturland behandelt, sondern anlässlich einer Gesamtrevision der<br />

Nutzungsplanung Siedlung (Bauzonenplan / Bauordnung) in einigen Jahren. Bei einer<br />

solchen Gesamtrevision wird die zukünftige Erweiterung des Siedlungsgebietes<br />

überprüft.<br />

IX. Öffentliche Auflage<br />

Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens und der kantonalen Vorprüfung wurden<br />

die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 BauG (Planungsbericht, Nutzungsordnung, Gegenüberstellung<br />

zur Nutzungsordnung, Nutzungsreglement, Kulturlandplan, Landschaftsinventar)<br />

samt Planungsbericht, Vorprüfungsbericht, Eingaben aus dem Mitwirkungsverfahren<br />

und die gemeinderätliche Stellungnahme <strong>vom</strong> 12. Februar <strong>2007</strong><br />

bis <strong>13.</strong> März <strong>2007</strong> öffentlich aufgelegt. Dagegen wurden insgesamt 5 Einsprachen<br />

eingereicht, wovon der <strong>Gemeinde</strong>rat eine teilweise und eine vollumfänglich gutgeheissen<br />

hat. Die restlichen Begehren wurden abgewiesen.<br />

Antrag<br />

Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, die Gesamtrevision der Nutzungsplanung<br />

Kulturland sowie die Teiländerung der Bauordnung zu genehmigen.<br />

32


Traktandum 12<br />

Zusicherung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechtes an<br />

a) Antonio Cacioppo, 1966<br />

b) Neil Brockett, 1987<br />

c) Travis Brockett, 1984<br />

d) Halina Sedikyan, 1969<br />

e) Laily Sedikyan, 1974<br />

f) Hamid Sedikyan, 1977<br />

g) Dr. Mohamed Meharzi, 1953, mit den Kindern Hammou Khalil, 1990, Adel,<br />

1995, und Amine, 1997<br />

h) Mara Possenti, 1988<br />

Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Grundlage ist nicht mehr die <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

für die Festlegung der Einbürgerungsgebühr zuständig. Neu darf nur<br />

noch eine Aufwandentschädigung verlangt werden, welche <strong>vom</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat aufgrund<br />

des entstandenen Aufwandes festgelegt wird.<br />

12 a) Bürgerrechtszusicherung an<br />

Antonio Cacioppo, geb. am 25. April 1966 in Baden<br />

AG, verheiratet, italienischer Staatsangehöriger,<br />

Sohn des Nicolò Cacioppo und der Rosa Cacioppo-<br />

Bono, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Mülibachweg 2<br />

(Niederlassungsbewilligung C).<br />

Herr Antonio Cacioppo wohnt seit seiner Geburt in der Schweiz. Aufgewachsen ist er<br />

im Limmattal (Wettingen und Neuenhof). Nach <strong>Oberrohrdorf</strong> ist er im Jahr 2003 mit<br />

seiner Ehefrau gezogen. Herr Cacioppo ist selbständigerwerbend und Eigentümer<br />

eines Verkaufsgeschäftes (Capworld) in Baden. Er ist mit unseren Verhältnissen bestens<br />

vertraut, wovon sich der <strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des Einbürgerungsgespräches<br />

überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben werden erfüllt. Die Ehefrau ist nicht<br />

das Einbürgerungsgesuch einbezogen.<br />

33


12 b) Bürgerrechtszusicherung an<br />

Neil Brockett, geb. am 23. September 1987 in Johannesburg<br />

(Südafrika), ledig, südafrikanischer<br />

Staatsangehöriger, Sohn des Peter Brockett und der<br />

Charlene Brockett-Elliott, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>,<br />

im Grundacher 10 b (Niederlassungsbewilligung C).<br />

Herr Neil Brockett ist mit seinen Eltern 1992 nach <strong>Oberrohrdorf</strong> bezogen. Kindergarten,<br />

Primarschule und ein Jahr Sekundarschule hat er in <strong>Oberrohrdorf</strong> besucht sowie<br />

vier Jahre in der Bezirksschule in Baden. Zurzeit besucht er die Kantonsschule in<br />

Baden. Neil Brockett ist mit unseren Verhältnissen bestens vertraut, wovon sich der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des Einbürgerungsgespräches überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben<br />

werden erfüllt.<br />

12 c) Bürgerrechtszusicherung an<br />

Travis Brockett, geb. am <strong>13.</strong> Oktober 1984 in Johannesburg<br />

(Südafrika), ledig, südafrikanischer<br />

Staatsangehöriger, Sohn des Peter Brockett und der<br />

Charlene Brockett-Elliott, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>,<br />

im Grundacher 10 b (Niederlassungsbewilligung C).<br />

Herr Travis Brockett ist mit seinen Eltern 1992 nach <strong>Oberrohrdorf</strong> bezogen. Primarschule<br />

sowie Sekundarschule hat er in <strong>Oberrohrdorf</strong> und die Bezirksschule in Baden<br />

besucht. Anschliessend absolvierte er eine vierjährige Lehre zum Informatiker. Zurzeit<br />

besucht er die Fachhochschule in Windisch. Travis Brockett ist mit unseren Verhältnissen<br />

bestens vertraut, wovon sich der <strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des Einbürgerungsgespräches<br />

überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben werden erfüllt.<br />

34


12 d) Bürgerrechtszusicherung an<br />

Halina Sedikyan, geb. am 21. April 1969 in Kabul<br />

(Afghanistan), ledig, afghanische Staatsangehörige,<br />

Tochter des Mohammad Sedikyan und der Parween<br />

Sedikyan, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Hochstrasse 13<br />

(Niederlassungsbewilligung C).<br />

Frau Halina Sedikyan ist 1991 als Flüchtling in die Schweiz gekommen. Sie wohnt<br />

seit 1992 in <strong>Oberrohrdorf</strong>. Die Schule absolvierte sie in Afghanistan. Zurzeit arbeitet<br />

sie beim Warenhaus Coop City Baden als Abteilungsleiterin. Halina Sedikyan ist mit<br />

unseren Verhältnissen bestens vertraut, wovon sich der <strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des<br />

Einbürgerungsgespräches überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben werden<br />

erfüllt.<br />

12 e) Bürgerrechtszusicherung an<br />

Laily Sedikyan, geb. am 23. Oktober 1974 in Kabul<br />

(Afghanistan), ledig, afghanische Staatsangehörige,<br />

Tochter des Mohammad Sedikyan und der Parween<br />

Sedikyan, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Hochstrasse 13<br />

(Niederlassungsbewilligung C).<br />

Frau Laily Sedikyan ist 1991 als Flüchtling in die Schweiz gekommen. Sie wohnt seit<br />

1992 in <strong>Oberrohrdorf</strong>. Die Schule absolvierte sie in Afghanistan. Zurzeit arbeitet sie<br />

bei der Boutique Kookaï in Spreitenbach als Verkäuferin. Laily Sedikyan ist mit unseren<br />

Verhältnissen bestens vertraut, wovon sich der <strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des Einbürgerungsgespräches<br />

überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben werden erfüllt.<br />

35


12 f) Bürgerrechtszusicherung an<br />

Hamid Sedikyan, geb. am 21. April 1977 in Kabul<br />

(Afghanistan), ledig, afghanischer Staatsangehöriger,<br />

Sohn des Mohammad Sedikyan und der Parween<br />

Sedikyan, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Hochstrasse<br />

13 (Niederlassungsbewilligung C).<br />

Herr Hamid Sedikyan ist 1991 als Flüchtling in die Schweiz gekommen. Er wohnt seit<br />

1992 in <strong>Oberrohrdorf</strong>. Die Schule absolvierte er zur Hauptsache in Afghanistan. Zwei<br />

Jahre besuchte er die Sekundarschule in <strong>Oberrohrdorf</strong>. Anschliessend hat er eine<br />

Lehre in Brugg als Elektromonteur erfolgreich abgeschlossen und arbeitet zurzeit bei<br />

der Firma Burkhalter Technics AG in Zürich. Hamid Sedikyan ist mit unseren Verhältnissen<br />

bestens vertraut, wovon sich der <strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des Einbürgerungsgespräches<br />

überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben werden erfüllt.<br />

12 g) Bürgerrechtszusicherung an<br />

Dr. Mohamed Meharzi, geb. am 7. März 1953 in<br />

Berriane (Algerien), verheiratet, algerischer Staatsangehöriger,<br />

Sohn des Hammou Meharzi und der<br />

Aicha Meharzi, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Cholacherstrasse<br />

10 (Aufenthaltsbewilligung B)<br />

Herr Dr. Mohamed Meharzi wohnt mit einer kleinen Unterbrechung seit 1982 in der<br />

Schweiz. Nach <strong>Oberrohrdorf</strong> ist er mit seiner Familie im Jahr 2003 gezogen. Herr Dr.<br />

Mohamed Meharzi arbeitet als Senior Sales Manager bei der Firma Alstom (Schweiz)<br />

AG und betreut vorwiegend Projekte in Nordafrika. Er ist mit unseren Verhältnissen<br />

bestens vertraut, wovon sich der <strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des Einbürgerungsgespräches<br />

überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben werden erfüllt. Die Ehefrau ist<br />

nicht in das Einbürgerungsgesuch miteinbezogen, jedoch die noch minderjährigen,<br />

nachstehend aufgeführten Kinder.<br />

36


Es sind dies:<br />

Hammou Khalil Meharzi, geb. am 3. September<br />

1990 in Berriane (Algerien), algerischer Staatsangehöriger,<br />

Sohn des Mohamed Meharzi und der Halima<br />

Boussada Meharzi, wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Cholacherstrasse<br />

10 (Aufenthaltsbewilligung B)<br />

Hammou Khalil Meharzi wohnt seit dem Jahr 2003 in <strong>Oberrohrdorf</strong> und besucht zurzeit<br />

die Privatschule "Forum 44" in Baden.<br />

Adel Meharzi, geb. am 28. Mai 1995 in Kouba (Algerien),<br />

algerischer Staatsangehöriger, Sohn des Mohamed<br />

Meharzi und der Halima Boussada Meharzi,<br />

wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Cholacherstrasse 10 (Aufenthaltsbewilligung<br />

B)<br />

Adel Meharzi wohnt seit dem Jahr 2003 in <strong>Oberrohrdorf</strong> und besucht zurzeit die 5.<br />

Primarschulklasse in <strong>Oberrohrdorf</strong>.<br />

Amine Meharzi, geb. am 5. Juli 1997 in Kouba (Algerien),<br />

algerischer Staatsangehöriger, Sohn des<br />

Mohamed Meharzi und der Halima Boussada Meharzi,<br />

wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Cholacherstrasse 10<br />

(Aufenthaltsbewilligung B)<br />

Amine Meharzi wohnt seit dem Jahr 2003 in <strong>Oberrohrdorf</strong> und besucht zurzeit die 3.<br />

Primarschulklasse in <strong>Oberrohrdorf</strong>.<br />

37


12 h) Bürgerrechtszusicherung an<br />

Mara Possenti, geb. am 24. April 1988 in Baden<br />

AG, ledig, italienische Staatsangehörige, Tochter des<br />

Stefano Possenti und der Cinzia Possenti-Ferrari,<br />

wohnhaft in <strong>Oberrohrdorf</strong>, Hochstrasse 13 (Niederlassungsbewilligung<br />

C).<br />

Frau Mara Possenti wohnt seit ihrer Geburt in der Schweiz und seit 1993 in <strong>Oberrohrdorf</strong>.<br />

Sie hat die Volksschule in <strong>Oberrohrdorf</strong> und Baden absolviert und besucht<br />

zurzeit die Diplommittelschule in Wettingen. Mara Possenti ist mit unseren Verhältnissen<br />

bestens vertraut, wovon sich der <strong>Gemeinde</strong>rat anlässlich des Einbürgerungsgespräches<br />

überzeugen konnte. Alle Einbürgerungsvorgaben werden erfüllt.<br />

Antrag<br />

Der Einwohnergemeindeversammlung wird beantragt, die Bürgerrechtszusicherung<br />

an folgende Personen zu erteilen:<br />

a) Antonio Cacioppo, 1966<br />

b) Neil Brockett, 1987<br />

c) Travis Brockett, 1984<br />

d) Halina Sedikyan, 1969<br />

e) Laily Sedikyan, 1974<br />

f) Hamid Sedikyan, 1977<br />

g) Dr. Mohamed Meharzi, 1953, mit den Kindern Hammou Khalil, 1990, Adel, 1995,<br />

und Amine, 1997<br />

h) Mara Possenti, 1988<br />

38


Die Rechte des Stimmbürgers<br />

Initiativrecht<br />

Durch begründetes, schriftliches Begehren kann ein Zehntel der Stimmberechtigten<br />

die Behandlung eines Gegenstandes an der Versammlung verlangen. Gleichzeitig<br />

kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden (§ 22<br />

Abs. 2 <strong>Gemeinde</strong>gesetz).<br />

Die Unterschriftenlisten können zusammen mit einem Merkblatt auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei<br />

bezogen werden (bitte telefonisch voranmelden).<br />

Anspruch auf rechtzeitiges Aufbieten<br />

Spätestens 14 Tage vor der <strong>Gemeinde</strong>versammlung sind die Stimmberechtigten <strong>vom</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>rat durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit<br />

den Anträgen und allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Akten sind öffentlich aufzulegen<br />

(§ 23 Abs. 1 <strong>Gemeinde</strong>gesetz).<br />

Antragsrecht<br />

Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten<br />

Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen (§ 27<br />

Abs. 1 <strong>Gemeinde</strong>gesetz). Für das Aufstellen der Traktandenliste ist der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

zuständig.<br />

Anträge zur Geschäftsordnung sind formelle Anträge (z.B. Rückweisungsantrag);<br />

Anträge zur Sache sind solche materieller Natur (z.B. Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag).<br />

Recht auf Durchführung einer geheimen Abstimmung<br />

Ein Viertel der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime<br />

Abstimmung verlangen (§ 27 Abs. 2 <strong>Gemeinde</strong>gesetz). Bei Gesuchen um<br />

Bürgerrechtszusicherung ist dies jedoch (wahrscheinlich!) nur möglich, wenn vorgängig<br />

eine Diskussion stattgefunden hat. Das Bundesgericht hat dies in seinen Entscheiden<br />

offen gelassen.<br />

Vorschlagsrecht<br />

Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen<br />

Gegenstandes an den <strong>Gemeinde</strong>rat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Das beantragte<br />

Geschäft muss jedoch in der Zuständigkeit der <strong>Gemeinde</strong>versammlung liegen.<br />

Stimmt die Versammlung einem solchen Antrag (Überweisungsantrag) zu, hat<br />

der <strong>Gemeinde</strong>rat den betreffenden Gegenstand zu prüfen und auf die Traktandenliste<br />

der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind der Versammlung<br />

die Gründe darzulegen (§ 28 <strong>Gemeinde</strong>gesetz). Diese Antragstellung hat<br />

unter dem Traktandum "Verschiedenes“ zu erfolgen.<br />

39


Anfragerecht<br />

Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der <strong>Gemeinde</strong>behörden und der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung<br />

zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen (§ 29<br />

<strong>Gemeinde</strong>gesetz). Das Anfragerecht wird unter dem Traktandum "Verschiedenes“<br />

ausgeübt.<br />

Abschliessende Beschlussfassung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte<br />

abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel<br />

der Stimmberechtigten ausmacht (§ 30 <strong>Gemeinde</strong>gesetz).<br />

Publikation der Versammlungsbeschlüsse<br />

Alle Beschlüsse der Einwohnergemeinde- und der Ortsbürgergemeindeversammlung<br />

sind ohne Verzug zu veröffentlichen (§ 26 Abs. 2 <strong>Gemeinde</strong>gesetz). Die Veröffentlichung<br />

erfolgt im Amtsblatt des Kantons Aargau und in der Berg-Post.<br />

Fakultatives Referendum<br />

Nicht abschliessend gefasste positive und negative Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem<br />

Zehntel der Stimmberechtigten innert dreissig Tagen, gerechnet ab Veröffentlichung,<br />

schriftlich verlangt wird (§ 31 Abs. 1 <strong>Gemeinde</strong>ordnung). Unterschriftenlisten können<br />

zusammen mit einem Merkblatt auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei bezogen werden (bitte telefonisch<br />

voranmelden). Davon ausgenommen sind Beschlüsse formeller Natur<br />

(Rückweisung eines Geschäftes) oder Beschlüsse in Einbürgerungssachen gemäss<br />

Urteil des Bundesgerichtes <strong>vom</strong> 9. Juli 2003 resp. Anweisung des Departements des<br />

Innern <strong>vom</strong> 15. August 2003.<br />

Urnenabstimmung/Referendumsabstimmung<br />

Ist gegenüber einem Versammlungsbeschluss das Referendum zustande gekommen,<br />

so entscheidet die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne (§ 33 Abs. 1<br />

<strong>Gemeinde</strong>gesetz). Der Urnenabstimmung unterliegen in allen Fällen (obligatorisches<br />

Referendum) die Änderung der <strong>Gemeinde</strong>ordnung, Beschlüsse über Änderungen im<br />

Bestand von <strong>Gemeinde</strong>n und solche auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat<br />

(§ 33 Abs. 2 <strong>Gemeinde</strong>gesetz).<br />

Beschwerderecht<br />

Gegen Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung kann gemäss § 106 <strong>Gemeinde</strong>gesetz<br />

beim Departement des Innern, Aarau, Beschwerde geführt werden<br />

(Frist: 20 Tage), sofern es sich nicht um eine Beschwerde nach Wahlgesetz (Frist: 6<br />

Tage) an die gleiche Instanz handelt.<br />

40


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