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VN 134-701 Anlage 1<br />

Seite 8 von 12<br />

Oktober 2002<br />

Grabenverbau-Platten werden pro lfd. Meter Leitungsgraben abgerechnet, wobei sich der Preis für 1,0 m<br />

Grabenverbau-Platte auf die Platte links und rechts bezieht.<br />

7 Übertiefen<br />

Übertiefen werden nicht gesondert vergütet, soweit deren Umfang aus den Ausschreibungsunterlagen erkenn-bar<br />

war.<br />

Diese Position kommt nur bei vom Ingenieur zusätzlich geforderten Übertiefen zur Anwendung. Als Übertiefen<br />

gelten Rohrüberdeckungen (Differenz zwischen Ausschreibungsunterlagen und geforderte Ausführung) über 1,20<br />

m.<br />

Eine zusätzliche Sondervergütung erfolgt nur, soweit die Tieferlegung technisch/wirtschaftlich aufgrund von<br />

Fremdleitungen bzw. Fremdbauwerken erforderlich wird.<br />

Hierbei wird nur der Differenzbetrag zwischen der geplanten und der verlegten Tiefe vergütet.<br />

Abrechnungsbasis für den Tiefbau ist die Länge der Projektion, für den Rohrbau der nachgewiesene zusätzliche<br />

Aufwand (z. B. Baustellenbögen, o.ä.).<br />

8 Bohr-, Press- und Empfangsgruben<br />

8.1 In den Pauschalpreisen des Rohr- und Tiefbauunternehmers für Bohr- und Pressgruben sind sämtliche<br />

Arbeiten entsprechend den Bauunterlagen enthalten.<br />

Ausnahmen hiervon sind die Positionen 8.1.1 bis 8.1.5 für Sonderarbeiten.<br />

8.1.1 Überschreitet in Bohr- und Pressgruben die Überdeckung 2,5 m (gemessen von OK Oberboden bis OK<br />

Vortriebsrohr), wird eine zusätzliche Vergütung nach der Position für Übertiefen gezahlt, soweit diese<br />

nicht vor Angebotsabgabe aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich war.<br />

8.1.2 Wird Bodenaustausch erforderlich, so ist die Regelung für die entsprechenden Positionen entsprechend<br />

Punkt 3 anzuwenden. Die Abrechnung für Bodenklassen 6/7 ist unter Punkt 2.2.3, für Sandlieferung unter Punkt<br />

2.3 geregelt.<br />

8.1.3 Die Tiefe der Grubensohle richtet sich nach dem Bauplan, die Länge der Grube wird durch den entsprechenden<br />

LV-Text definiert.<br />

8.1.4 Sonderarbeiten im Bereich der Empfangsgrube werden nach den Regelungen des Normalrohrgrabens<br />

vergütet. Eine gesonderte Vergütung für Empfangsgruben erfolgt nicht.<br />

8.1.5 Wasserhaltung an Bohr- und Pressgruben wird bei Einsatz von Spülfiltern nach Länge der Sammelleitungen<br />

und bei Einsatz von Längsdrainagen nach deren tatsächlicher Länge aufgemessen.<br />

8.2 Abrechnungslänge für den Rohrvortrieb von Mantel- und Leitungsrohren ist die Länge entsprechend den<br />

Bauunterlagen.<br />

Sollte eine Verkehrskreuzung, die in offener Bauweise geplant war, in eine Kreuzung mittels Rohrvortrieb umgewandelt<br />

werden, so ist die Abrechnungslänge für den Rohrvortrieb von Mantel- und Leitungsrohren, die<br />

Straßenbreite einschließlich vorhandener Rad- und Fußwege zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 2,0 m<br />

an jeder Seite.<br />

8.3 Bei Beseitigung von Bodenklasse 6/7 aus dem Vortriebsrohr ist die Nennweite DN zugrunde zu legen und<br />

das Volumen ohne Auflockerungsfaktor zu ermitteln.

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