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VN 134-701 Anlage 1<br />

Seite 1 von 12<br />

Oktober 2002<br />

Richtlinie<br />

für Preisgestaltungen, Abrechnungen und Erstellung von Aufmaßen<br />

- <strong>RAA</strong> -<br />

Inhalt<br />

Seite<br />

Seite<br />

1 Allgemeines 1 12 Wasserlaufkreuzungen 9<br />

2 Abrechnungsprofile 2 13 Tagelohnarbeiten 11<br />

3 Bodenaustausch 6 14 Leitungstrocknung 11<br />

4 Suchschlitze 6 15 Zwischenlagerung von<br />

5 Molchschleusenanlage und Oberboden 11<br />

Armaturenstationen 7 16 Tonriegel 11<br />

6 Spundung/Verbau 7 17 Rohrumhüllung 11<br />

7 Übertiefen 7 18 Kabelverlegung 11<br />

8 Bohr-, Press- und Empfangs- 19 Drainagen 11<br />

gruben 7 20 Steinzertrümmerung 12<br />

9 Holzeinschlag 8 21 Definitionen 12<br />

10 Wasserhaltung 8<br />

11 Hang- und Grabensicherung 9<br />

1 Allgemeines<br />

Für Abschlagszahlungen sind die Einheitsverlegungspreise nach Punkt 18 der "Allgemeine Bedingungen für die<br />

Vergabe und den Bau von Gasleitungen -AVB-" zu unterteilen.<br />

Die Position "Einheitsverlegungspreise Tiefbau" im LV bezieht sich auf eine Mindestüberdeckung der Rohrleitung<br />

von i. d. R. 1,0 m (s. Punkt 7). Grundlage für die Abrechnung der Einheitsverlegungspreis-positionen Rohrbau und<br />

Tiefbau ist das Rohrbuch und zwar Gewölbter Boden der Hauptleitung Anfang bis Gewölbter Boden der<br />

Hauptleitung Ende, bzw. die Losverbindungsnaht am Anfang und Ende des Bauloses.<br />

Maßnahmen zur Sicherung des Grabens und der Gruben aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften (Anbringen<br />

von Böschungen/Verbau), werden nicht gesondert vergütet. Sie sind in den jeweiligen Preis für den Graben und<br />

die Gruben einzurechnen.<br />

Sicherungsmaßnahmen an Anlagen (Leitungen und Bauwerken) werden nur dann vergütet, wenn an dieser Stelle<br />

der Graben oder die Gruben nach UVV nicht gesichert werden müssen (s. Punkt 6).<br />

Das Aufmaß und die Notwendigkeit für zusätzlich durchzuführende Maßnahmen sind vom Unternehmer so zu<br />

dokumentieren, dass eine eindeutige Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit für den Bauherrn gegeben sind.<br />

Abrechnungsbasis für den Rohrdurchmesser ist die Nennweite (DN) des eingesetzten Rohres. Bei Betonummantelung<br />

gilt der tatsächliche Außendurchmesser des betonierten Rohres.


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2 Abrechnungsprofile<br />

Abrechnungsgrundlage für alle Bodenklassen ist das geometrische Volumen gemäß Abrechnungsprofil.<br />

Auflockerungsfaktoren sind nicht in Anrechnung zu bringen.<br />

2.1 Generelles Abrechnungsprofil<br />

Alle Positionen, die Bodenbearbeitungsmaßnahmen beinhalten, werden, soweit nicht anders geregelt, nach dem<br />

in Bild 1 dargestellten ideellen Grabenprofil (senkrechte Grabenwände) vergütet.<br />

Bild 1<br />

Oberkante Oberboden<br />

Deckung<br />

0,2m DN 0,2m<br />

DN = Nennweite<br />

2.2 Abrechnung der Felsmassen<br />

Abrechnungsgrundlage für die Berechnung der Felsmassen (Aushub und Abfuhr Bodenklassen 6 und/oder 7)<br />

sind die im folgenden dargestellten Abrechnungsprofile.<br />

2.2.1 Abrechnungsprofil Rohrgraben<br />

Für den Rohrgraben gilt das Abrechnungsprofil nach Bild 2: Hierbei wird als Felsschichtdicke die tatsächlich<br />

anstehende Felsschicht gerechnet, jedoch nur bis 20 cm unter Rohrunterkante, und als Felslänge die<br />

anstehende Länge im Rohrgraben.<br />

Bild 2


Oberkante Oberboden<br />

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0,2m<br />

Felsschicht<br />

0,2m DN 0,2m<br />

DN = Nennweite<br />

2.2.2 Abrechnungsprofil Kopflöcher<br />

Kopflöcher werden gesondert abgerechnet, wenn das LV eine dementsprechende Position enthält.<br />

Für Kopflöcher gilt das Abrechnungsprofil nach Bild 3: Der Abrechnung wird eine Kopflochlänge von 1,50 m und<br />

für die Felsschichtdicke die tatsächlich anstehende Felsschicht bis max. 0,60 m unter Rohrunterkante zugrunde<br />

gelegt.<br />

Bild 3<br />

Oberkante Oberboden<br />

Länge 1,50m<br />

0,6m<br />

Felsschicht<br />

0,6m DN 0,6m<br />

DN = Nennweite<br />

2.2.3 Abrechnungsprofil Gruben<br />

Für Gruben (Losverbindungsgruben, Bohr-/Pressgruben sowie Einbinde- und Dehnergruben, jedoch nicht<br />

Empfangsgruben) gilt das Abrechnungsprofil nach Bild 4: Der Abrechnung wird die tatsächliche Grubenlänge laut<br />

entsprechendem LV-Test und für die Felsschichtdicke die tatsächlich anstehende Felsschicht bis max. 0,60 m<br />

unter Vortriebsrohrunterkante zugrunde gelegt.<br />

Bild 4


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Oberkante Oberboden<br />

0,6m<br />

Felsschicht<br />

1,2m DN 1,2m<br />

DN = Nennweite des Vortriebsbzw.<br />

Leitungsrohres<br />

Falls Anteile des Felsaushubs wieder verfüllt werden können, ist für diese Anteile der Preis für Felsaushub um<br />

den darin enthaltenen Anteil für die Abfuhr zu kürzen.<br />

Der Aufbruch von Straßendecken und Tragschichten der Straßen zählen nicht zum Felsaushub, sondern sind in<br />

den Einheitsverlegungspreis Tiefbau einzurechnen.<br />

Gleiches gilt für alle befestigten Verkehrsflächen. Die hierfür erforderliche Abfuhr und Entsorgung wird unter der<br />

Position "Abfuhr Bodenaushub" erfasst.<br />

2.3 Abrechnung der Sandlieferung<br />

Sandlieferung wird für den Graben und für alle erforderlichen Gruben entsprechend Abrechnungsprofil nach Bild 5,<br />

vergütet; dabei wird das Rohrverdrängungsvolumen abgezogen. Für die Abrechnung der Länge wird, gemäß<br />

Vorgabe des Ingenieurs, die technisch erforderliche Länge der Sandeinbettung eingesetzt.<br />

Bild 5<br />

0,2m DN 0,2m<br />

0,2m 0,2m<br />

DN = Nennweite<br />

Wird vom Ingenieur eine Einsandungsvariante mit einer gegenüber Bild 5 reduzierten Sandschichtdicke<br />

vorgegeben, so kommt nur diese reduzierte Sandschichtdicke zur Abrechnung.


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Bild 6 Variante 1: möglich bei Bodenklasse 6/7 im Sohlbereich und Bodenklasse 3 bis 5 im oberen<br />

Grabenbereich<br />

0,2m DN 0,2m<br />

0,2m<br />

DN = Nennweite<br />

Bild 7 Variante 2: erforderlich bei schweren Böden zur Vermeidung von Absackung und zum Schutz des<br />

Kabels<br />

0,2m DN 0,2m<br />

DN = Nennweite<br />

Bild 8 Variante 3: (nur Sandsohle) möglich bei Bodenklasse 6/7 im Sohlbereich und Bodenklasse 3 bis 5 im<br />

Grabenbereich


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Oktober 2002<br />

0,2m DN 0,2m<br />

0,2m<br />

DN = Nennweite<br />

2.4 Abrechnung der Oberflächenwiederherstellung in Verkehrsflächen<br />

Für die Oberflächenwiederherstellung in Verkehrsflächen wird als Abrechnungsbreite für den Rohrgraben inkl.<br />

Kopflöcher die ideelle Breite von DN + 0,8 m und für Gruben die ideelle Breite von DN + 2,8 m zugrunde gelegt.<br />

Für die Abrechnungslänge wird die technisch erforderliche in der Verkehrsfläche liegende Länge des Rohrgrabens<br />

und der Grube zugrunde gelegt.<br />

In der Position "Oberflächenwiederherstellung" ist der gesamte Oberbau inkl. der erforderlichen Tragschichten<br />

(ZTVA-StB 97) bis Oberkante Planum entsprechend den vorgegebenen Auflagen einzukalkulieren.<br />

Bild 9<br />

Oberbau<br />

Verkehrsfläche<br />

0,2m<br />

0,2m<br />

DN = Nennweite<br />

DN + 0,4m<br />

3 Bodenaustausch<br />

Wird Bodenaustausch erforderlich, so kommen die Positionen "Abfuhr von nicht zur Wiederverfüllung geeignetem<br />

Material", "Lieferung von Füllboden" und/oder "Lieferung von verdichtungsfähigem Material" ent-sprechend<br />

der notwendigen Inanspruchnahme zur Abrechnung.<br />

Grundlage ist das ideelle Grabenprofil, wobei Volumina der Bodenmassen ohne Auflockerungsfaktoren o. ä. zu<br />

ermitteln sind. Das Rohrvolumen wird bei der Ersatzbodenlieferung abgezogen.


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- Unter die Position "Abfuhr von nicht zur Wiederverfüllung geeignetem Material" fällt sämtliches abzufahrendes<br />

Material (auch das ggf. abzufahrende Material von Deck- und Tragschichten von Verkehrsflächen,<br />

jedoch nicht das überschüssige, aber einbaufähige Material), ausgenommen hiervon ist das Felsmaterial<br />

(Bodenklasse 6 und/oder 7), s. Punkt 2.2.<br />

Für die Abrechnungsprofile zugrunde gelegt werden<br />

- die ideellen Breiten von DN + 0,4 m für den Rohrgraben inkl. Kopflöcher und von DN + 2,4 m für Gruben<br />

(Losverbindungsgruben, Bohr-/Pressgruben, Einbindegruben, Dehnergruben),<br />

- die Schichtdicke entsprechend dem örtlichen Aufmaß und<br />

- die erforderlichen Längen in Abstimmung mit dem Ingenieur.<br />

- Für die Position "Lieferung von verdichtungsfähigem Material" wird die Abrechnung mit einer ideellen Breite<br />

von DN + 0,4 m für den Graben und für Gruben zugrunde gelegt. Die Schichtdicke ist entsprechend dem<br />

örtlichen Aufmaß einzusetzen. Das Längenaufmaß erfolgt in Abstimmung mit dem Ingenieur.<br />

- Eine ggf. erforderliche "Lieferung von Füllboden" wird entsprechend der o. g. Abrechnungsgrundlage für<br />

Lieferung von verdichtungsfähigem Material abgerechnet.<br />

4 Suchschlitze<br />

Die Herstellung von Suchschlitzen zur Ermittlung bestehender Anlagen wird nicht gesondert vergütet, es sei<br />

denn, sie ist im LV besonders ausgewiesen.<br />

5 Molchschleusenanlagen und Armaturenstationen<br />

In den Pauschalpreisen des Rohr- und Tiefbauers für Armaturenstationen bzw. Molchschleusenanlagen sind<br />

sämtliche Rohr- und Tiefbauarbeiten einschließlich Oberflächenbefestigung entsprechend den Bauunterlagen<br />

enthalten, Ausnahmen hiervon sind eine ggf. erforderliche (nach Abstimmung mit dem Ingenieur) Grundwasserhaltung<br />

bzw. -absenkung in den Baugruben und Anpassung von Spindelverlängerungen. Eine darüberhinausgehende<br />

Vergütung für Sonderarbeiten erfolgt nicht.<br />

Hierunter fallen nicht die Einbinde- und Anbohrgruben, diese werden, soweit vorgesehen, mit gesonderter LV-<br />

Position abgerechnet.<br />

6 Spundung/Verbau<br />

Nicht verbleibende wiederverwendbare Spundung wird entsprechend der sichtbaren Fläche der eingebauten<br />

Dielen (m²) bis höchstens 5 cm über OK Gelände abgerechnet.<br />

Dies hat nur Gültigkeit, wenn die Spundung tatsächlich gerammt, geschlagen oder durch Schlitzverfahren erstellt<br />

wurde, andernfalls ist ein reduzierter Preis neu zu vereinbaren. Verbleibende Spundung wird ent-sprechend der<br />

gesamten verbleibenden Fläche der eingebauten Dielen (m²) abgerechnet.<br />

Spundung/Verbau wird zur Sicherung von Fremdanlagen nur dann vergütet, wenn an dieser Stelle der Rohrgraben<br />

oder die Baugrube nicht entsprechend UVV gesichert werden muss (betretbarer Graben). Bei Längsverlegung in<br />

Verkehrsflächen wird eine erforderliche Sicherung mittels Spundung/Vergabe nicht gesondert vergütet.


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Grabenverbau-Platten werden pro lfd. Meter Leitungsgraben abgerechnet, wobei sich der Preis für 1,0 m<br />

Grabenverbau-Platte auf die Platte links und rechts bezieht.<br />

7 Übertiefen<br />

Übertiefen werden nicht gesondert vergütet, soweit deren Umfang aus den Ausschreibungsunterlagen erkenn-bar<br />

war.<br />

Diese Position kommt nur bei vom Ingenieur zusätzlich geforderten Übertiefen zur Anwendung. Als Übertiefen<br />

gelten Rohrüberdeckungen (Differenz zwischen Ausschreibungsunterlagen und geforderte Ausführung) über 1,20<br />

m.<br />

Eine zusätzliche Sondervergütung erfolgt nur, soweit die Tieferlegung technisch/wirtschaftlich aufgrund von<br />

Fremdleitungen bzw. Fremdbauwerken erforderlich wird.<br />

Hierbei wird nur der Differenzbetrag zwischen der geplanten und der verlegten Tiefe vergütet.<br />

Abrechnungsbasis für den Tiefbau ist die Länge der Projektion, für den Rohrbau der nachgewiesene zusätzliche<br />

Aufwand (z. B. Baustellenbögen, o.ä.).<br />

8 Bohr-, Press- und Empfangsgruben<br />

8.1 In den Pauschalpreisen des Rohr- und Tiefbauunternehmers für Bohr- und Pressgruben sind sämtliche<br />

Arbeiten entsprechend den Bauunterlagen enthalten.<br />

Ausnahmen hiervon sind die Positionen 8.1.1 bis 8.1.5 für Sonderarbeiten.<br />

8.1.1 Überschreitet in Bohr- und Pressgruben die Überdeckung 2,5 m (gemessen von OK Oberboden bis OK<br />

Vortriebsrohr), wird eine zusätzliche Vergütung nach der Position für Übertiefen gezahlt, soweit diese<br />

nicht vor Angebotsabgabe aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich war.<br />

8.1.2 Wird Bodenaustausch erforderlich, so ist die Regelung für die entsprechenden Positionen entsprechend<br />

Punkt 3 anzuwenden. Die Abrechnung für Bodenklassen 6/7 ist unter Punkt 2.2.3, für Sandlieferung unter Punkt<br />

2.3 geregelt.<br />

8.1.3 Die Tiefe der Grubensohle richtet sich nach dem Bauplan, die Länge der Grube wird durch den entsprechenden<br />

LV-Text definiert.<br />

8.1.4 Sonderarbeiten im Bereich der Empfangsgrube werden nach den Regelungen des Normalrohrgrabens<br />

vergütet. Eine gesonderte Vergütung für Empfangsgruben erfolgt nicht.<br />

8.1.5 Wasserhaltung an Bohr- und Pressgruben wird bei Einsatz von Spülfiltern nach Länge der Sammelleitungen<br />

und bei Einsatz von Längsdrainagen nach deren tatsächlicher Länge aufgemessen.<br />

8.2 Abrechnungslänge für den Rohrvortrieb von Mantel- und Leitungsrohren ist die Länge entsprechend den<br />

Bauunterlagen.<br />

Sollte eine Verkehrskreuzung, die in offener Bauweise geplant war, in eine Kreuzung mittels Rohrvortrieb umgewandelt<br />

werden, so ist die Abrechnungslänge für den Rohrvortrieb von Mantel- und Leitungsrohren, die<br />

Straßenbreite einschließlich vorhandener Rad- und Fußwege zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 2,0 m<br />

an jeder Seite.<br />

8.3 Bei Beseitigung von Bodenklasse 6/7 aus dem Vortriebsrohr ist die Nennweite DN zugrunde zu legen und<br />

das Volumen ohne Auflockerungsfaktor zu ermitteln.


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9 Holzeinschlag<br />

Ist im LV unter Sonderarbeiten eine Position für Holzeinschlag berücksichtigt, gilt folgende Abrechnungsgrundlage:<br />

- geschlossene Aufwuchsflächen (Bäume und Gebüsch) werden gemäß der einzuschlagenden Flächen<br />

vergütet,<br />

- der Einschlag vor Einzelbäumen/Büschen ist im Einheitsverlegungspreis des Tiefbaus einzukalkulieren,<br />

- der Erlös für Nutzholz fällt dem Bauherrn zu.<br />

10 Wasserhaltung<br />

10.1 Die Abrechnungslänge für Wasserhaltung mittels Spülfilter (ein- oder mehrreihig) oder eingefrästen<br />

Längsdrainagen wird nur nach der entsprechenden Rohrgrabenlänge aufgemessen.<br />

10.2 Bohrbrunnen werden nur nach steigenden Metern Filterrohr abgerechnet.<br />

Sämtliche Kosten, z. B. für Einrichtung, Betrieb und Abbau sind in dem Einheitspreis für den steigenden Meter<br />

enthalten.<br />

10.3 Die Beseitigung von Tageswasser bzw. offene Wasserhaltung durch Abpumpen wird nicht gesondert<br />

vergütet, soweit keine gesonderte Position im LV enthalten ist.<br />

10.4 Die Wasserhaltung an Bohr- und Pressgruben ist in Punkt 8.1.5 geregelt.<br />

11 Hang- und Grabensicherungen<br />

Hangsicherungen (z. B. Faschinen) und Grabensicherungen (z. B. Erosionsriegel), die über den in den<br />

Ausschreibungs- und Bauunterlagen vorgegebenen Umfang hinausgehen, werden grundsätzlich nicht geson-dert<br />

vergütet (s. a. AVB, Punkt 10 sowie VN 256-701, Punkt 15 und 16). Beim Einbau von Faschinen wird die<br />

laufende Faschinenlänge abgerechnet.<br />

12 Wasserlaufkreuzungen<br />

12.1 Die Position "Pauschalpreis" für Wasserlaufkreuzungen umfasst, sofern nicht ein gesondertes LV für eine<br />

separate Dükerverlegung aufgestellt worden ist, sämtliche erforderliche Arbeiten, hierzu gehören zum Beispiel:<br />

Spundung, Wasserhaltung, Bodenaustausch, die Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand und<br />

Felsbeseitigung.<br />

Die Positionen Betonummantelung bzw. Betonreiter werden gesondert abgerechnet.<br />

12.2 Eine Übertiefe wird nur vergütet, wenn sie vom Ingenieur gefordert wird und von den Ausschreibungsunterlagen<br />

abweicht. Die Abrechnung erfolgt dann über die anwendbaren Positionen des LV für eine mittlere<br />

Übertiefe. Die mittlere Übertiefe ist Bild 10 zu entnehmen.


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Bild 10<br />

Dükerlänge<br />

max. 20m<br />

max. 20m<br />

Mittelwasser MW<br />

Schweißnaht<br />

OK Abdeckung<br />

H/2= mittlere Übertiefe<br />

Betonreiter bzw. Betonummantelung<br />

12.3 Die Sonderposition "Pauschalpreis" für eine Wasserlaufkreuzung gilt für die Länge von der letzten<br />

Schweißnaht vor dem Oberbogen auf dem einen Ufer bis zur ersten Schweißnaht hinter dem Oberbogen auf dem<br />

anderen Ufer, jedoch maximal bis zur Wasserlaufbreite (bei Mittelwasserstand) zuzüglich 20,0 m nach<br />

jeder Seite (siehe Bild 10).<br />

12.4 Bei Dükern, die gesondert ausgeschrieben und vergeben werden, gilt für die Felsabrechnung die größte<br />

Dükerbreite, nämlich Leitungsdurchmesser inkl. Betonummantelung + 1,50 m (für Mehrfachdüker gilt die<br />

Traversenbreite anstatt des Leitungsdurchmessers + Betonummantelung) sowie einer ideellen Böschungsneigung<br />

1 : 0,75 (s. Bild 11).<br />

Bild 11<br />

a) Einfachdüker


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1 : 0,75<br />

0,75m DN 0,75m<br />

DN = Nennweite<br />

b) Mehrfachdüker<br />

1 : 0,75<br />

L<br />

0,75m Traverse<br />

0,75m<br />

L<br />

1 2<br />

L 1 = Leitung 1<br />

L = Leitung 2<br />

2<br />

13 Tagelohnarbeiten<br />

Werden vom Ingenieur Tagelohnarbeiten angefordert, sind diese den einzelnen Projektelementeplan (PEP)-<br />

Nummern zuzuordnen. Im Aufmaß und in der Rechnung sind die PEP-Nummern aufzuführen (gesonderte Anlage<br />

ist beizufügen). Der Nachweis für Tagelohnarbeiten ist vom Ingenieur "geprüft" gegenzeichnen zu lassen (s. AVB,<br />

Punkt 5.2 und 19).<br />

14 Leitungstrocknung<br />

Eine vertraglich vereinbarte Trocknung der verbundenen Leitung durch den Unternehmer erfolgt im Anschluss an<br />

die Wasserfreimolchung bzw. im Anschluss des Nachweises der Beulenfreiheit der Einzellose. Die Vergütung<br />

setzt die erfolgreiche Durchführung der Trocknung gemäß Spezifikation voraus.


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Sollte der Erfolg des vertraglich vereinbarten Trocknungsverfahrens in der vereinbarten Zeit nicht nach-gewiesen<br />

werden, so gehen die Kosten für ein alternativ zu vereinbarendes Trocknungsverfahren zu Lasten des<br />

Unternehmers.<br />

Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen (z. B. Termineinhaltung) bleiben hiervon unberührt.<br />

15 Zwischenlagerung von Oberboden<br />

Die Zwischenlagerung von Oberboden und/oder Aushub einschließlich Beschaffung der erforderlichen Lagerflächen<br />

im erforderlichen Umfang ist in dem Einheitsverlegungspreis des Tiefbaus einzukalkulieren.<br />

16 Tonriegel<br />

Tonriegel werden nach den Angaben in den Bauunterlagen oder ggf. nach Anweisung des Ingenieurs<br />

entsprechend eingebaut. Die Abrechnung erfolgt pro Stück eingebauter Riegel.<br />

17 Rohrumhüllung<br />

Die Vergütung für die Position "Umhüllen von nicht umhüllt zur Baustelle eingelieferten Rohrteilen" wird entsprechend<br />

dem Aufmaß mit Benennung der Bauteile nach Rohrbuch durchgeführt. Falls entgegen der<br />

Ausschreibungsposition vom Auftraggeber Material gestellt wird, ist der Preis neu zu vereinbaren oder die<br />

separate Lieferung des Umhüllungsmaterials auch separat von Seiten des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer<br />

in Rechnung zu stellen. Aufgemessen wird nur die reine Freifläche, nicht die Überlappung.<br />

Diese Position gilt nicht für die Nachumhüllung von Baustellenschweißnähten.<br />

18 Kabelverlegung<br />

Die Position Kabelverlegung wird entsprechend den Angaben des Ingenieurs über die tatsächlich im Graben<br />

verlegte Kabellänge vergütet.<br />

19 Drainagen<br />

Drainagen werden entsprechend den Bestandsplänen und den tatsächlich ausgeführten Baumaßnahmen<br />

aufgemessen. Den Aufmaßen sind entsprechende Detailunterlagen beizufügen.<br />

20 Steinzertrümmerung<br />

Der Preis für die Position "Einsatz der Steinzertrümmerungsmaschine" beinhaltet auch ein mehrmaliges<br />

Bearbeiten der Oberfläche auf Arbeitsstreifenbreite.<br />

21 Definitionen<br />

21.1 Einbettung der Rohrleitung<br />

Sand bzw. steinfreier nicht aggressiver Boden ist ein körniges Gemenge auf mineralischer Basis.


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Das Material darf weder aggressiv oder bindig sein, noch aggressive, bindige oder organische Bestandteile<br />

enthalten. Bei einer Ungleichförmigkeitszahl von ca. 3 ist die Korngröße 0,02 mm bis 2,0 mm zulässig. Der<br />

Anteil mit einer Korngröße unter 0,06 mm ist kleiner als 5 %.<br />

Für die Sandeinbettung ist nur rundkörniges Material zulässig.<br />

Bei Erfüllung oben genannter Kriterien sind sowohl Naturmaterial als auch künstliche (Recycling) Produkte<br />

zulässig.<br />

21.2 Verdichtungsfähiges Material<br />

Als verdichtungsfähiges Material ist ein körniges Gemenge auf mineralischer Basis einzusetzen.<br />

Das Material darf weder aggressiv oder bindig sein, noch aggressive, bindige oder organische Bestandteile<br />

enthalten.<br />

Kieskornbereich nach DIN 18196 (steinfreier Boden).<br />

Der Anteil mit einer Korngröße unter 0,06 mm ist kleiner als 5 %. Die Ungleichförmigkeitszahl ist auf den Bereich<br />

von 2,5 mm bis 7,0 mm beschränkt.<br />

Bei Erfüllung oben genannter Kriterien sind sowohl Naturmaterial als auch künstliche (Recycling) Produkte<br />

zulässig.<br />

21.3 Nicht zum Wiederaufbau verwendbares Material<br />

Nicht wieder eingebaut werden dürfen:<br />

- aggressiver Aushub,<br />

- stark bindige Böden (z. B. Lehm), die wasserundurchlässig sind (Staunässe) und beim Verfüllen große<br />

Hohlräume hinterlassen (Gefahr von Absackungen),<br />

- nicht verdichtungsfähiges Material bei Verkehrskreuzungen,<br />

- Bodenklasse 6/7 (Einbau mit oder ohne Aufarbeitung ist in Abstimmung mit dem Ingenieur zulässig),<br />

- leichte Böden (Moor, Torf etc.)<br />

- kontaminierter Aushub, z. B. aus Müllkippen, Altlastflächen, Rohrgraben, Kreuzungen (Asphalt, Beton).<br />

Einbau ist im Einzelfall zu prüfen und mit dem Ingenieur abzustimmen.<br />

21.4 Füllboden, Ersatzboden<br />

Material, das dort eingebaut wird, wo der Teilaushub nicht zum Wiedereinbau geeignet ist und nicht zur<br />

Einbettung der Rohrleitung Verwendung findet.<br />

Dieses Material muss der vorhandenen Bodenstruktur entsprechen, es muss vom Ingenieur vor Einbau<br />

genehmigt werden.

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