Bebauungsplan - Textlicher (1.010 KB) - .PDF - Ossiach
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Zahl: 0312/2008 <strong>Ossiach</strong>, am 14.02.2008<br />
VERORDNUNG<br />
des Gemeinderates der Gemeinde OSSIACH vom 14.02.2008, Zahl 0312/2008,<br />
mit der ein<br />
TEXTLICHER BEBAUUNGSPLAN<br />
für das Gebiet der Gemeinde <strong>Ossiach</strong> erlassen wird.<br />
Auf Grund der §§ 24 bis 27 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, in<br />
der geltenden Fassung des Gesetzes 88/2005, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Wirkungsbereich<br />
(1) Dieser textliche <strong>Bebauungsplan</strong> gilt für alle im Flächenwidmungsplan der Gemeinde<br />
<strong>Ossiach</strong> als Bauland festgelegten Flächen.<br />
(2) Ausgenommen sind jene Bauflächen, deren Bebauung durch Teilbebauungspläne<br />
geregelt wird.<br />
§ 2<br />
Mindestgröße der Baugrundstücke<br />
(1) Als Baugrundstücke gelten Grundstücke, die entweder vollflächig als Bauland<br />
gewidmet oder jene Teile von Grundstücken, die als Bauland festgelegt sind.<br />
(2) Die Mindestgröße der Baugrundstücke beträgt:<br />
a) bei offener Bebauungsweise 600 m²<br />
b) bei halboffener Bebauungsweise 450 m²<br />
c) bei geschlossener Bebauungsweise 350 m²<br />
(3) Die gemäß Abs. 2 lit. a) erforderliche Mindestgröße eines Baugrundstückes<br />
setzt darüber hinaus eine entsprechende Konfiguration desselben voraus.<br />
Insbesondere darf die durchschnittliche Mindestbreite von 16,0 m nicht unterschritten<br />
werden.
(4) Die angeführten Mindestmaße können bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser<br />
Verordnung bereits bestehenden Baugrundstücken unterschritten werden,<br />
wenn die übrigen Bestimmungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es eingehalten werden<br />
und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.<br />
(5) Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 gelten nicht für Baugrundstücke, auf<br />
denen Objekte oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, welche<br />
öffentlichen Interessen dienen, wie z.B. Objekte oder Anlagen der Gemeindewasserversorgung,<br />
der Abwasserbeseitigung, der Energieversorgung, Objekte<br />
für die Feuerwehren und ähnliches.<br />
Von der Regelung der Abs 2 und 3 sind ferner auch Gebäude und bauliche<br />
Anlagen, wie Garagen, Carports, Garten und Gerätehütten u.ä. ausgenommen,<br />
wenn andere Bestimmungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es nicht entgegenstehen.<br />
(6) Die vorstehenden Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sind bei Teilung bereits bebauter<br />
Grundstücke nicht anzuwenden, wenn eine offensichtliche Umgehung<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es in Bezug auf die Grundstücksgröße zu erwarten ist.<br />
§ 3<br />
Bauliche Ausnutzung der Grundstücke<br />
(1) Unter baulicher Ausnutzung versteht man das Verhältnis der Summe der<br />
Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße unter Einbeziehung von<br />
Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dgl. Ausgenommen sind<br />
Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen und dgl.<br />
(2) Bei der Berechnung der Größe von Grundstücken sind nur jene Grundstücksteile<br />
zu berücksichtigen, die als Bauland gewidmet sind.<br />
(3) Auf Baugrundstücken dürfen nachstehende Geschoßflächenzahlen nicht überschritten<br />
werden:<br />
Bebauungsweise<br />
Dorfgebiet<br />
Wohngebiet<br />
Kurgebiet<br />
Geschäftsgebiet,<br />
Kurgebiet rein,<br />
Kurgebiet in der<br />
Zone 1 und 2<br />
Gewerbegebiet<br />
Punktwidmung<br />
< 200 m²<br />
offene 0,6 0,5 0,45 0,8 2,0<br />
halboffene 0,7 0,6 0,5 0,9 0,8 <br />
geschlossene 0,7 1,0 <br />
(4) In Fällen, bei denen die bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken, die bereits<br />
bebaut sind, nach den Bestimmungen dieser Verordnung schon überschritten<br />
ist, sind Umbauten und Verbesserung an Gebäuden, jedoch keinerlei<br />
Erweiterungen, zulässig.<br />
Seite 2
(5) Weisen die Bebauungen der anrainenden Baugrundstücke bereits höhere als<br />
die im Absatz 3 festgelegten Werte auf, so ist die Anhebung der Werte bis auf<br />
den Mittelwert dieser Nachbargrundstücke zulässig.<br />
(6) Jene Flächen der Geschoße eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante<br />
mehr als 1,0 m aus dem Urgelände herausragt, werden in die Berechnung<br />
einbezogen, nicht aber Flächen von Räume, die unter dem Gelände liegen.<br />
(7) Ausgebaute oder ausbaufähige Dachgeschoßflächen mit einer Rohbauhöhe<br />
von über 2,00 m werden in die Berechnung miteinbezogen und wie unter Abs.<br />
1 berechnet.<br />
(8) Bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung sind mit dem Baugrundstück<br />
zusammenhängende Grundstücke des selben Eigentümers nur dann zu berücksichtigen,<br />
wenn die katastralmappenmäßig vorhandenen Grundstücksgrenzen<br />
zwischen dem Baugrundstück und den mit zu berücksichtigenden<br />
Anschlussgrundstücken überbaut werden und die Widmung mit der beabsichtigten<br />
Bauführung übereinstimmt. Grundstücke, welche durch eine Verkehrsfläche<br />
getrennt sind, gelten im Sinne dieser Verordnung als nicht zusammenhängend.<br />
(9) Für die Verbauung von Baugrundstücken, bei denen die Bruttogeschoßfläche<br />
von 1.000 m² überschritten wird, ist vor Freigabe der Bebauung ein grafischer<br />
Teilbebauungsplan zu erstellen.<br />
§ 4<br />
Bebauungsweise<br />
Die Bebauung hat je nach den örtlichen Gegebenheiten in offener, halboffener oder<br />
geschlossener Bebauungsweise zu erfolgen.<br />
(1) Als offene Bebauungsweise ist jene anzusehen, bei der alleinstehende Gebäude<br />
oder bauliche Anlagen innerhalb der Baulinien zur Errichtung gelangen<br />
sollen.<br />
(2) Als halboffene Bebauungsweise ist jene anzusehen, bei welcher Gebäude<br />
oder bauliche Anlagen an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet<br />
werden.<br />
(3) Als geschlossene Bebauungsweise ist jene anzusehen, bei der Gebäude<br />
oder bauliche Anlagen an zwei oder mehreren gemeinsamen Grundstücksgrenzen<br />
errichtet werden (z.B. Reihenhäuser). Die geschlossene Bebauungsweise<br />
ist nur auf Grundstücken mit der Widmung „Bauland Wohngebiet“ bzw.<br />
„Bauland Kurgebiet“ innerhalb der Zone 1 und 2, „Bauland Geschäftsgebiet“<br />
und „Bauland Kurgebiet rein“ zulässig.<br />
Seite 3
(4) Die halboffene oder geschlossene Bebauungsweise ist darüber hinaus nur<br />
zulässig, wenn:<br />
gemeinsam gebaut wird,<br />
die Zustimmung des Grundstücksnachbarn gegeben ist oder<br />
ein Objekt bereits an der jeweiligen Grundstücksgrenze am Nachbargrundstück<br />
besteht. Dabei bleibt die Bebaubarkeit an der Grenze eingeschränkt<br />
auf die Länge des bestehenden Objektes.<br />
§ 5<br />
Anzahl der Geschoße<br />
(1) Die zulässige Anzahl der Geschoße richtet sich<br />
a) nach dem unmittelbar angrenzenden dominierenden Objektbestand,<br />
und beträgt in allen Fällen:<br />
innerhalb der Zonen 1 und 2: max. 4,0 Geschoße und<br />
im übrigen Bauland : max. 3,0 Geschoße.<br />
(2) Der Geschoßanzahl sind Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von<br />
3,50 m zugrunde gelegt, Mehrhöhen werden als weitere Geschoße berechnet.<br />
Dachaufbauten (wie z.B. Dachböden) bis zu einer max. Raumhöhe von<br />
2,40 m werden nicht als Geschoß gerechnet.<br />
(3) Auf die Geschoßanzahl sind alle Geschoße anzurechnen, deren Rohdeckenoberkante<br />
mehr als 1,00 m ihrer Höhe über das anschließende Urgelände hinausragt<br />
oder<br />
als freistehendes Geschoß ausgebildet ist.<br />
(4) Bei bebauten Grundstücken, bei denen die Anzahl der Geschoße bereits überschritten<br />
ist, sind Umbauten und Verbesserungen nur zulässig, wenn die bestehende<br />
Geschoßanzahl nicht überschritten wird.<br />
(5) Im Gewerbegebiet beträgt die maximale Gebäudehöhe 10,0 m. Abweichungen<br />
sind zulässig, wenn dadurch Interessen des Orts und Landschaftsbildes nicht<br />
berührt werden.<br />
(6) Die maximale Baukörperhöhe für eine dreigeschoßige Bebauung beträgt vom<br />
Urgelände gemessen 12,0 m.<br />
(7) Die maximale Baukörperhöhe für eine viergeschoßige Bebauung beträgt vom<br />
Urgelände gemessen 15,0 m.<br />
Seite 4
§ 6<br />
Ausmaß der Verkehrsflächen<br />
(1) Die nutzbare Fahrbahnbreite von neu anzulegenden Erschließungsstraßen hat<br />
mindestens 6,0 m zu betragen. Die erforderlichen Böschungsflächen in<br />
Hanglagen verbleiben innerhalb des Baugrundstückes.<br />
(2) Am Ende von Stichstraßen mit einer Länge von über 25,0 m, sind funktionsfähige<br />
Umkehrplätze laut Anlage vorzusehen. In Abhängigkeit der örtlichen<br />
Gegebenheiten ist ein Lkwtauglicher Umkehrplatz vorzusehen.<br />
(3) An PkwAbstellplätzen werden gefordert:<br />
a) Je Wohneinheit (Wohnungen, Appartements, Ferienwohnungen etc.) bis<br />
30 m² ist auf dem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe ein Pkw<br />
Abstellplatz, bei über 30 m² zwei PkwAbstellplätze vorzusehen.<br />
b) Bei Gaststätten, Restaurants, Cafe's und dergleichen für 10,0 m² Gastraumfläche<br />
(Sitzterrassen und Gastgärten sind ausgenommen) ein Pkw<br />
Abstellplatz.<br />
c) Bei Beherbergungs und Hotelbetrieben ist pro Gästezimmer ein PkwAbstellplatz<br />
vorzusehen.<br />
d) Für Pensionsbetriebe und ähnliche Betriebe, bei welchen Gasträume ausschließlich<br />
für eigene Gäste vorgesehen sind, wird die zusätzliche Forderung<br />
von PkwAbstellplätze für je 10,0 m² Gastraumfläche neben der Bewertung<br />
nach lit.b nicht gestellt.<br />
e) Bei Geschäften und dergleichen ist für je 30 m² Geschäfts, Büro und<br />
Werkstättenfläche (ohne Lagerraum und Treppen) ein PkwAbstellplatz<br />
nachzuweisen.<br />
f) Zusätzlich zu den in lit. b bis e geforderten Stellplätzen sind je Beschäftigten<br />
1 Stellplatz vorzusehen.<br />
(4) Bei Bauvorhaben, die speziellen gewerblichen und anderen hier nicht näher<br />
bezeichneten Zwecken dienen (wie z.B. Sportplätze, Konferenzzentrum etc.)<br />
oder aus Sicht der Baubehörde eine höhere Anzahl erfordern, muss die Anzahl<br />
der Parkplätze gesondert nach § 18 Abs 5 KBO 1996 idgF. ermittelt werden<br />
und ist diese in jedem Einzelfall im Baubescheid festzulegen.<br />
(5) Einfahrten sind so zu gestalten, dass das Abstellen zumindest eines Pkw’s vor<br />
dem Einfahrtstor auf eigenem Grund sichergestellt ist.<br />
(6) Alle Parkplätze und Abstellflächen müssen bei voller Auslastung erreicht und<br />
wieder verlassen werden können.<br />
Seite 5
(7) Ist der Nachweis der Stellplätze auf dem Baugrundstück des Bauvorhabens<br />
nicht möglich, ist ein adäquater anderer Stellplatznachweis in unmittelbarer<br />
Nähe zu erbringen.<br />
§ 7<br />
Baulinien<br />
(1) Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb derer Gebäude<br />
und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen.<br />
(2) Baulinien zu öffentlichen Verkehrsflächen<br />
a) Der Abstand der Baulinie bei Nebengebäuden und Garagen zu Straßen<br />
und Wegen hat mindestens 3,00 m zu betragen, wenn die Ausfahrt nicht<br />
unmittelbar auf die Straße erfolgt. Dieser Wert kann bis auf 1,00 m unterschritten<br />
werden, wenn das zu errichtende Gebäude nicht höher als<br />
3,00 m Traufenhöhe, bei maximaler Firsthöhe von 3,50 m zur angrenzenden<br />
Parzelle aus dem Gelände ragt.<br />
b) Bei Nebengebäuden und Garagen, bei denen die Ausfahrt unmittelbar auf<br />
die Straße erfolgt, verläuft die Baulinie in einem rechtwinkeligen Abstand<br />
von mind. 6,00 m vom Straßenrand. Dies gilt sinngemäß auch für Einfriedungen<br />
bei Einfahrten.<br />
c) Bei Flugdachkonstruktionen wie z.B. Carports, überdeckte Zugänge, Wetterdächer,<br />
Pergolen udgl. ist ein Mindestabstand von 1,00 m von der<br />
Dachaußenkante gemessen zum Straßenrand im Sinne des Kt. Straßengesetzes<br />
einzuhalten. Für die Bauhöhen gilt lit. a sinngemäß.<br />
d) Die Einfriedung entlang von Straßen ist soweit zurückversetzt zu errichten,<br />
dass gemessen von der Straßenachse ein Abstand von mindestens<br />
3,50 m eingehalten wird bzw. ist ein Mindestabstand von 1,00 m vom<br />
Straßenrand einzuhalten (lt. Kärntner Straßengesetz).<br />
e) Von den gemäß lit. a und c festgelegten Baulinien darf insoweit abgewichen<br />
werden, als eine durch bereits bestehende Baulichkeiten oder<br />
bauliche Anlagen gegebene Baulinie entlang der Straße eingehalten wird<br />
und Interessen des Ortsbildes oder des Verkehrs nicht entgegenstehen.<br />
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Einfriedungen.<br />
(3) Nebengebäude, Garagen und/oder Carports (definiert durch § 6 Abs. 2, lit. b<br />
der KBV idgF) mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max.<br />
3,0 m (max. Firsthöhe 3,50 m) und über eine Länge von max. 11,0 m dürfen<br />
bis zu einem Abstand von 0,6 m an die Nachbargrundstücksgrenze errichtet<br />
werden, soferne Interessen des Orts und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen.<br />
(4) Bauliche Stützanlagen an der Grundstücksgrenze dürfen eine maximale Höhe<br />
von 1,5 m aufweisen.<br />
Seite 6
(5) Die übrigen Baulinien von Gebäuden und baulichen Anlagen zu Nachbargrundstücken<br />
sind entsprechend den Kärntner Bauvorschriften festzulegen.<br />
§ 8<br />
Grünflächen<br />
(1) Für jedes Baugrundstück sind Grünanlagen im Ausmaß von mindestens 30 %<br />
des Baugrundstückes vorzusehen (Liegeflächen, Sitzflächen, Spielflächen,<br />
Grünanlagen und dergleichen).<br />
§ 9<br />
Dachformen<br />
(1) Grundsätzlich sind alle Dachformen zulässig, wenn nicht sonstige öffentliche<br />
Interessen (Ortsbild) entgegenstehen.<br />
§ 10<br />
Sonstige Gestaltungsfestlegungen<br />
(1) Auf geneigten Dächern sind Solaranlagen oder andere Aufbauten in die Dachfläche<br />
in der Neigung derselben zu integrieren oder mit einer maximalen<br />
Neigungsdifferenz von 10 ° anzubringen.<br />
Bei einer anderen Situierung an geneigten Dächern ist ein Gutachten der Ortsbildkommission<br />
einzuholen.<br />
(2) Die farbliche und bauliche Fassadengestaltung hat sich am bestehenden Ortsbild<br />
zu orientieren.<br />
(3) Stützmauern dürfen eine Höhe von max. 2,5 m aufweisen, ausgenommen<br />
Stützmauern an der Grundstücksgrenze (siehe § 7 Abs 4).<br />
§ 11<br />
Einfriedungen<br />
(1) Die Höhe von bewilligungsfreien Einfriedungen in Leichtbauweise darf max.<br />
1,50 m über dem anschließenden Gehsteig, Straßen oder Anrainergrundstückniveau<br />
betragen.<br />
(2) Einfriedungen über 1,50 m Höhe sind bewilligungspflichtig, die genaue Festlegung<br />
der Höhe erfolgt im Baubewilligungsverfahren.<br />
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Zahl: 0312/2008 <strong>Ossiach</strong>, am 14.02.2008<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
zum<br />
„ Textlichen <strong>Bebauungsplan</strong>“<br />
1 ALLGEMEINES<br />
Die vorliegende Verordnung ist als textlicher <strong>Bebauungsplan</strong> für das Gemeindegebiet<br />
<strong>Ossiach</strong> zu verstehen.<br />
Beabsichtigt sind eine geordnete Nutzung von Grund und Boden, zugleich eine wirtschaftliche<br />
Versorgung und Entsorgung des Baulandes, sowie dessen verkehrsmäßige<br />
Erschließung, wobei besonders Bedacht auf die bestehende Baustruktur genommen<br />
wird.<br />
Die rechtliche Grundlage des <strong>Bebauungsplan</strong>es findet sich in den §§ 24 bis 27 des<br />
KGplG 1995, LBGl. Nr. 23/1995 i.d.F. LGBl. Nr. 88/2005.<br />
Nach § 24 Abs 1 leg. cit. hat der Gemeinderat für die als Bauland gewidmeten Flächen<br />
mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen (VO §1).<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> darf dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Er hat die<br />
Bebauung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach den Grundsätzen der<br />
Wirtschaftlichkeit, der geordneten Siedlungsentwicklung, der sparsamen Verwendung<br />
von Grund und Boden und der räumlichen Verdichtung der Bebauung sowie<br />
unter Berücksichtigung der Erfordernissen des Orts und Landschaftsbildes festzulegen.<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> für das Kurgebiet hat insbesondere auch auf die Erfordernisse<br />
des Tourismus und auf die Erholungsfunktion Bedacht zu nehmen.<br />
Nach § 24 Abs 3 kann der Gemeinderat für einzelne Grundflächen oder zusammenhängende<br />
Teile des Baulandes einen Teilbebauungsplan erlassen, wenn das zur<br />
Sicherstellung einer geordneten Bebauung erforderlich ist.<br />
Nach § 24 Abs 4 ist die Erlassung von Teilbebauungsplänen für die gemäß § 5 im<br />
Grünland gesondert festgelegten Flächen zulässig.<br />
Ein Teilbebauungsplan ist gemäß § 24 (3) jedenfalls zu erlassen<br />
1. für unbebaute Teile des Baulandes mit einer zusammenhängenden Grundfläche<br />
von mehr als 10.000 m² vor dem Beginn deren Bebauung oder<br />
2. für sonstige zusammenhängende Teile des Baulandes, in denen dies auf<br />
Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Erhaltung oder Gestaltung<br />
des Orts oder Landschaftsbildes erforderlich ist oder
3. vor der Freigabe eines Aufschließungsgebietes oder einer Aufschließungszone<br />
mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 10.000<br />
m².<br />
Der Gemeinderat darf mit Verordnung gemäß § 31a (1)<br />
1. für unbebaute Grundflächen mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche<br />
von mehr als 5.000 m² oder<br />
2. für Bauvorhaben mit einer Bruttogesamtgeschoßfläche von mehr als<br />
2.500 m² oder<br />
3. mit einer Baumasse von mehr als 7.500 m³, die auf einem oder auf mehreren<br />
zusammenhängenden Grundstücken ausgeführt werden sollen,<br />
eine integrierte Flächenwidmungs und <strong>Bebauungsplan</strong>ung durchführen, wenn dies<br />
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.<br />
Durch § 25 des Gemeindeplanungsgesetzes werden die inhaltlichen Regelungen von<br />
Bebauungsplänen festgelegt. Gemäß Abs 1 sind eine Reihe von Bestimmungen in<br />
jeden <strong>Bebauungsplan</strong> aufzunehmen. Es sind dies:<br />
‣ die Mindestgröße der Baugrundstücke (VO § 2),<br />
‣ die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke (VO § 3),<br />
‣ die Bebauungsweise (VO § 4),<br />
‣ die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe (VO § 5),<br />
‣ das Ausmaß der Verkehrsflächen (VO § 6).<br />
Wenn es im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung erforderlich ist, dürfen<br />
im textlichen <strong>Bebauungsplan</strong> auch solche Bebauungsbedingungen nach Abs 2 festgelegt<br />
werden, deren Festlegung ohne zeichnerische Darstellung möglich ist.<br />
Gemäß § 25 Abs. 2 leg.cit. dürfen im Teilbebauungsplan je nach den örtlichen Erfordernissen<br />
folgende weitere Bebauungsbedingungen festgelegt werden:<br />
‣ der Verlauf der Verkehrsflächen,<br />
‣ die Begrenzung der Baugrundstücke,<br />
‣ die Baulinien, das sind die Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb<br />
derer Gebäude errichtet werden dürfen (VO § 7)<br />
‣ die Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung<br />
(VO § 8),<br />
‣ die Lage von Spielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen,<br />
‣ Vorgaben für die äußere Gestaltung baulicher Vorhaben (Firstrichtung, Dachform,<br />
Dachdeckung, Dachneigung, Farbgebung u.ä.) (VO § 9),<br />
‣ die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante für Wohnungen, Gemeinschaftsräume<br />
u.ä.,<br />
‣ die Art der Nutzung von Gebäuden (Wohnungen, Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe<br />
u.ä.) und der Ausschluss bestimmter Nutzungen zur Erhaltung<br />
oder Schaffung vielfältiger innerörtlicher Strukturen,<br />
‣ Vorkehrungen zur Erhaltung, Gestaltung charakteristischer Stadt und Ortskerne,<br />
wie Festlegungen über die Dachform, Dachdeckung, Arkaden, Lauben,<br />
Balkone und Farbgebung.<br />
Seite 2
Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung<br />
erfordern, dürfen im Teilbebauungsplan auch vom textlichen <strong>Bebauungsplan</strong><br />
abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden.<br />
Für das Verfahren betreffend die Verordnung eines <strong>Bebauungsplan</strong>es gelten die Bestimmungen<br />
des Gemeindeplanungsgesetzes. Demnach ist der Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
durch vier Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.<br />
Die Auflage ist durch Kundmachung bekannt zu geben. Die während der<br />
Auflagefrist beim Gemeindeamt gegen den Entwurf schriftlich eingebrachten Einwendungen<br />
sind vom Gemeinderat bei der Beratung über den <strong>Bebauungsplan</strong> in Erwägung<br />
zu ziehen. Es handelt sich hierbei um formelle Vorschriften, die unbedingt<br />
einzuhalten sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der <strong>Bebauungsplan</strong><br />
a) dem Flächenwidmungsplan widerspricht,<br />
b) überörtliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf den Landschaftsschutz,<br />
verletzt oder<br />
c) sonst gesetzwidrig ist.<br />
Die Genehmigung des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist im amtlichen Verkündblatt des Landes<br />
kundzumachen und tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Ausfertigungen<br />
der genehmigten Bebauungspläne sind der Bezirkshauptmannschaft und der<br />
Landesregierung zu übermitteln.<br />
Für die Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es gelten die gleichen Verfahrensnormen.<br />
Festzuhalten, dass auch die Aufhebung von Bebauungsplänen der Genehmigung<br />
der Bezirkshauptmannschaft bedarf. Gegen Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft<br />
ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> hat die Wirkung, dass Bewilligungen nach der Kärntner Bauordnung<br />
zulässig sind, wenn sie dem <strong>Bebauungsplan</strong> nicht widersprechen. Entgegen<br />
den Bestimmungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit<br />
bedroht.<br />
2 GRUNDLAGENFORSCHUNG<br />
Dem Entwurf des textlichen <strong>Bebauungsplan</strong>es wurde eine Bestandsanalyse auf der<br />
Basis von Erhebungen im Rahmen der Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes,<br />
des Flächenwidmungsplanes sowie einer Raumanalyse anhand von Luftbildaufnahmen<br />
zu Grunde gelegt.<br />
Die Raumanalyse der Gemeinde <strong>Ossiach</strong> ergibt folgende charakteristische Strukturen:<br />
a) organisch entwickelte dörfliche Ortskerne<br />
Mit Baukörpern bis zu drei Geschoßen und großen Kubaturen (überformte<br />
landwirtschaftliche Hofstellengebäude). Als Dachformen treten überwiegend<br />
Sattel und Walmdächer auf. Deckungsart und farbe sind sehr unterschiedlich.<br />
b) touristische Schwerpunktbereiche<br />
Seite 3
Mit zum Teil verdichteter Bebauung. Zwei, drei bis viergeschoßige Bebauung<br />
mit größeren Baukubaturen. Zu diesem Bereich zählt auch der Hauptort<br />
mit dem Stift <strong>Ossiach</strong> und der Forstschule <strong>Ossiach</strong>. In dieser Zone finden sich<br />
bei touristischen und öffentlichen Einrichtungen auch großflächige Flachdächer.<br />
c) Gebiete mit reinen Wohnbereichen<br />
Dabei handelt es sich um verdichtete Bebauungsbereiche, von Wohnbaugenossenschaften<br />
als eine Einheit errichtet. Die Gebäudehöhen liegen bei<br />
zwei bis drei Geschoßen. Als Dachformen herrschen Sattel und Walmdach<br />
vor.<br />
d) restliches Siedlungsgebiet<br />
In diesem finden sich unterschiedlichste Bauten von ein bis vier Geschoßen,<br />
wobei überwiegend das typische Ein und Zweifamilienhaus mit 2 Geschoßen<br />
vorzufinden ist.<br />
3 ZIELSETZUNG<br />
Der textliche <strong>Bebauungsplan</strong> ist als allgemeiner <strong>Bebauungsplan</strong> zu verstehen. Er ist<br />
ein Raumordnungsinstrument mit dem der überwiegende Teil aller Bauanträge abgehandelt<br />
werden kann.<br />
Er ist eine generelle Norm, mit der Planungssicherheit und kontinuität sichergestellt<br />
wird. Der textliche <strong>Bebauungsplan</strong> soll für die Vielzahl an kleineren und mittelgroßen<br />
Bauvorhaben Geltung haben, die aufgrund der geringen Kubatur und der Kleinfähigkeit<br />
der Baugrundstücke keine wesentliche Beeinträchtigung des Orts oder Landschaftsbildes<br />
erwarten lassen.<br />
Der sorgfältige Umgang mit dem vorhandenen attraktiven Orts und Landschaftsbild<br />
ist eine wesentliche Zielsetzung der Gemeinde <strong>Ossiach</strong>, um die lebenswichtige Basis<br />
für eine nachhaltige touristische Nutzung zu gewährleisten. Bauvorhaben mit großen<br />
Kubaturen, die in der Lage sind, das Orts und Landschaftsbild massiv zu beeinträchtigen,<br />
sollen nur auf der Grundlage eines Teilbebauungsplanes genehmigungsfähig<br />
sein, wobei im besonderen auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht genommen<br />
werden kann.<br />
4 ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN<br />
Zu § 1 Wirkungsbereich<br />
Seite 4
Die Verordnung gilt für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland im Sinne des § 3<br />
des KGplG 1995 festgelegten Flächen, auch für jene Flächen, die erst in späterer<br />
Folge als Bauland gewidmet werden.<br />
Ausgenommen von der Wirksamkeit sind Baulandbereiche, für die Teilbebauungspläne<br />
verordnet sind. Für diese Bereiche gelangt der generelle <strong>Bebauungsplan</strong> nicht<br />
oder nur subsidiär zur Anwendung.<br />
Zu § 2 Mindestgröße der Baugrundstücke<br />
Bei der Mindestgröße der Grundstücke werden die untersten Grenzwerte angegeben,<br />
die nicht unterschritten werden dürfen. Auf die Regelung des Grundstücksteilungsgesetzes<br />
wird dabei Rücksicht genommen. Mit der relativ niedrigen<br />
Ansetzung der Mindestgröße wird den Intentionen der Raumordnung, die eine Verdichtung<br />
der Verbauung anstrebt, sowie den infrastrukturellen Erfordernissen Rechnung<br />
getragen.<br />
Die Mindestgrundstücksgröße ergibt sich auch aus der gewünschten Baukubatur und<br />
der Berücksichtigung jener Abstände, die das Gebäude von den<br />
Grundstücksgrenzen einzuhalten hat.<br />
Für bereits bestehende Baugrundstücke, die unter der Mindestgröße liegen, werden<br />
Ausnahmebestimmungen getroffen, die eine Bebauung von Nebengebäuden (wie<br />
Garagen, Carports, Garten und Gerätehütten u.ä.) ermöglichen.<br />
Zu § 3 Bauliche Ausnutzung der Grundstücke<br />
Die bauliche Ausnutzung wird mit einer Verhältniszahl dargestellt. Diese Zahl stellt<br />
das Verhältnis zwischen der Summe der Geschoßfläche zur Grundstücksgröße dar,<br />
welche weder über noch unterschritten werden darf.<br />
Die Geschoßfläche wird von Außenmauer zu Außenmauer, nach den äußeren Begrenzungen<br />
der Umfassungswände (entsprechend der ÖNORM B1800) unter<br />
Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dergleichen,<br />
berechnet.<br />
Zur baulichen Ausnutzung zählen unter anderem auch sanitäre Anlagen, Umkleidekabinen,<br />
Badekabinen, Sportgebäude, Saunaanlagen u.ä.<br />
Die bauliche Höchstausnutzung darf nur dann erfolgen, wenn auch die Bestimmung<br />
der §§ 6 8 (Ausmaß der Verkehrsflächen, Baulinien und Grünflächen) erfüllt werden.<br />
Bei bestehenden Gebäuden, welche die bauliche Ausnutzung nach den Bestimmungen<br />
dieser Verordnung bereits überschritten haben, sind wohl Umbauten und<br />
Verbesserungen möglich, jedoch keine Erweiterungen.<br />
Das Ausmaß von Balkonen, überdeckten Terrassen, Sonnenschutzdächern u. dgl. ist<br />
in die Bruttogeschoßfläche nicht einzurechnen.<br />
Seite 5
Jene Räume von Geschoßen eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante mehr als<br />
1,0 m aus dem natürlichen Gelände herausragt und eine normale Belichtung aufweisen,<br />
werden in die Berechnung der Geschoßflächenzahl einbezogen.<br />
Planungsziel der Gemeinde ist mit der Festlegung eines Maximalwertes die<br />
bestehende Struktur grundsätzlich beizubehalten. Abweichungen von der Bestandsstruktur<br />
sollen nach eingehender Betrachtung über einen Teilbebauungsplan<br />
geregelt werden.<br />
zu § 3 Abs 7 und § 5 Abs 3, Abs 9<br />
Als Dachgeschoß gilt ein Geschoß, das über dem obersten Vollgeschoß und<br />
innerhalb des Dachraumes liegt, die Mindestraumhöhe von 2,4 m – bezogen auf<br />
50 % der Fußbodenfläche aufweist oder der Abstand zwischen<br />
Fußpfettenoberkante und oberster Rohdeckenoberkante über 0,8 m beträgt.<br />
Als Punktwidmung wird eine isolierte Baulandwidmung mit einem maximalen<br />
Ausmaß von 200 m² verstanden.<br />
In Ergänzung zu den Bestimmungen des § 24 Abs 3 des Ktn. Gemeindeplanungsgesetzes<br />
KGplG 1995 idgF. ist bereits bei Objekten mit einer Bruttogeschoßfläche<br />
von über 1.000 m² die Erstellung eines Teilbebauungsplanes<br />
erforderlich.<br />
Zu § 4 Bebauungsweise<br />
Als offene Bauweise ist jene anzusehen, bei der alleinstehende Objekte innerhalb<br />
der Baulinien zur Errichtung gelangen.<br />
Als halboffene Bauweise ist jene anzusehen, bei welcher Gebäude eine gemeinsame<br />
Außenmauer an der Grundstücksgrenze aufweisen (z. B. Doppelhaus). Dadurch wird<br />
die Ausnutzung von Grundstücken wesentlich verbessert.<br />
Diese Bebauungsweise bedingt allerdings ein Einvernehmen mit dem jeweiligen<br />
Grundstücksnachbarn.<br />
Geschlossene Bauweise ist gegeben, wenn Gebäude zwei oder mehrere gemeinsame<br />
Außenmauern an zwei oder mehreren Grundstücksgrenzen aufweisen (z. B.<br />
Reihenhäuser).<br />
Die geschlossene Bauweise ist nur innerhalb der Zone 1 und 2 und im Wohngebiet<br />
zulässig. Damit wird sichergestellt, dass nördlich der Landesstraße bis zum Seeuferbereich<br />
nur im Hauptort eine geschlossene Bebauung möglich ist. Damit wird die Bestandsstruktur<br />
erhalten.<br />
Zu § 5 Anzahl der Geschoße<br />
Das Geschoß eines Gebäudes (Keller), dessen Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m<br />
über das anschließende natürliche Gelände herausragt, wird zur Gänze in die Geschoßanzahl<br />
eingerechnet.<br />
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Aus Gründen der Vereinfachung werden Dachgeschoße als Vollgeschoße<br />
gerechnet, unabhängig davon, ob die Räume Dachschrägen aufweisen.<br />
Zu § 6 Ausmaß der Verkehrsflächen<br />
Mit den Festlegungen werden Mindesterschließungsgrundsätze festgelegt.<br />
Die Bereitstellung von Parkplätzen für die einzelnen Wohneinheiten stellt eine dringende<br />
Notwendigkeit dar, wobei die in der Verordnung angegebenen Werte als Mindesterfordernis<br />
anzusehen sind.<br />
Die Breite der Aufschließungsstraßen und Wege richtet sich nach Erfahrungswerten<br />
und wird mit Rücksicht auf die noch zu erwartende Entwicklung festgesetzt.<br />
Zu § 7 Baulinien<br />
Als Baulinien werden jene Linien eines Baugrundstückes angesehen, innerhalb derer<br />
Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen und die den Abstand zu<br />
Grundstücksgrenzen feststellen.<br />
Die Verordnung unterscheidet zwischen Baulinien zu öffentlichen Verkehrsflächen<br />
(Abs 2 lit a bis e) und Baulinien von Gebäuden und baulichen Anlagen zu Nachbargrundstücken<br />
(Abs 5).<br />
Der Abs 3 beinhaltet eine Ausnahmeregelung für Nebengebäude, Garagen und Carports,<br />
welche unter bestimmten Voraussetzungen bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze<br />
errichtet werden dürfen.<br />
Zu § 8 Grünflächen<br />
Für jedes Baugrundstück sind für Liege, Spielflächen, Grünanlagen und dgl. von<br />
rund 30 v H. vorzusehen. Die Grünflächen müssen für den Verwendungszweck auch<br />
nutzbar sein. Stark geneigte Hangflächen erfüllen nicht die Voraussetzungen.<br />
Zu § 9 Dachformen Eindeckung<br />
Das Dach stellt einen wesentlichen Teil der Baugestaltung dar. Grundsätzlich sind<br />
alle Dachformen zulässig, sofern sie für das Orts und Landschaftsbild verträglich<br />
sind.<br />
Zu § 10 Sonstige Gestaltungsfestlegungen<br />
Mit diesen Festlegungen soll dem „Wildwuchs“ an Antennenanlagen, Dachaufbauten<br />
oder massiv sichtbaren Böschungsanlagen entgegen gewirkt werden.<br />
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Zu § 11 Einfriedungen<br />
In dieser Bestimmung werden Richtlinien für die Gestaltung von bewilligungsfreien<br />
und bewilligungspflichtigen Vorhaben aufgenommen.<br />
Einfriedungen in Leichtbauweise sind bis zu einer max. Höhe von 1,50 m<br />
(einschließlich eines allfälligen Sockelmauerwerkes) über dem angrenzenden,<br />
natürlichen Niveau bewilligungsfrei.<br />
Bestimmungen über lebende Zäune (Hecken) sind im Kärntner Ortsbildpflegegesetz<br />
zu finden.<br />
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