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Bebauungsplan - Textlicher (1.010 KB) - .PDF - Ossiach

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Zahl: 031­2/2008 <strong>Ossiach</strong>, am 14.02.2008<br />

VERORDNUNG<br />

des Gemeinderates der Gemeinde OSSIACH vom 14.02.2008, Zahl 031­2/2008,<br />

mit der ein<br />

TEXTLICHER BEBAUUNGSPLAN<br />

für das Gebiet der Gemeinde <strong>Ossiach</strong> erlassen wird.<br />

Auf Grund der §§ 24 bis 27 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, in<br />

der geltenden Fassung des Gesetzes 88/2005, wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Wirkungsbereich<br />

(1) Dieser textliche <strong>Bebauungsplan</strong> gilt für alle im Flächenwidmungsplan der Gemeinde<br />

<strong>Ossiach</strong> als Bauland festgelegten Flächen.<br />

(2) Ausgenommen sind jene Bauflächen, deren Bebauung durch Teilbebauungspläne<br />

geregelt wird.<br />

§ 2<br />

Mindestgröße der Baugrundstücke<br />

(1) Als Baugrundstücke gelten Grundstücke, die entweder vollflächig als Bauland<br />

gewidmet oder jene Teile von Grundstücken, die als Bauland festgelegt sind.<br />

(2) Die Mindestgröße der Baugrundstücke beträgt:<br />

a) bei offener Bebauungsweise 600 m²<br />

b) bei halboffener Bebauungsweise 450 m²<br />

c) bei geschlossener Bebauungsweise 350 m²<br />

(3) Die gemäß Abs. 2 lit. a) erforderliche Mindestgröße eines Baugrundstückes<br />

setzt darüber hinaus eine entsprechende Konfiguration desselben voraus.<br />

Insbesondere darf die durchschnittliche Mindestbreite von 16,0 m nicht unterschritten<br />

werden.


(4) Die angeführten Mindestmaße können bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser<br />

Verordnung bereits bestehenden Baugrundstücken unterschritten werden,<br />

wenn die übrigen Bestimmungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es eingehalten werden<br />

und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.<br />

(5) Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 gelten nicht für Baugrundstücke, auf<br />

denen Objekte oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, welche<br />

öffentlichen Interessen dienen, wie z.B. Objekte oder Anlagen der Gemeindewasserversorgung,<br />

der Abwasserbeseitigung, der Energieversorgung, Objekte<br />

für die Feuerwehren und ähnliches.<br />

Von der Regelung der Abs 2 und 3 sind ferner auch Gebäude und bauliche<br />

Anlagen, wie Garagen, Carports, Garten­ und Gerätehütten u.ä. ausgenommen,<br />

wenn andere Bestimmungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es nicht entgegenstehen.<br />

(6) Die vorstehenden Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sind bei Teilung bereits bebauter<br />

Grundstücke nicht anzuwenden, wenn eine offensichtliche Umgehung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es in Bezug auf die Grundstücksgröße zu erwarten ist.<br />

§ 3<br />

Bauliche Ausnutzung der Grundstücke<br />

(1) Unter baulicher Ausnutzung versteht man das Verhältnis der Summe der<br />

Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße unter Einbeziehung von<br />

Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dgl. Ausgenommen sind<br />

Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen und dgl.<br />

(2) Bei der Berechnung der Größe von Grundstücken sind nur jene Grundstücksteile<br />

zu berücksichtigen, die als Bauland gewidmet sind.<br />

(3) Auf Baugrundstücken dürfen nachstehende Geschoßflächenzahlen nicht überschritten<br />

werden:<br />

Bebauungsweise<br />

Dorfgebiet<br />

Wohngebiet<br />

Kurgebiet<br />

Geschäftsgebiet,<br />

Kurgebiet rein,<br />

Kurgebiet in der<br />

Zone 1 und 2<br />

Gewerbegebiet<br />

Punktwidmung<br />

< 200 m²<br />

offene 0,6 0,5 0,45 0,8 2,0<br />

halboffene 0,7 0,6 0,5 0,9 0,8 ­<br />

geschlossene ­ 0,7 ­ 1,0 ­<br />

(4) In Fällen, bei denen die bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken, die bereits<br />

bebaut sind, nach den Bestimmungen dieser Verordnung schon überschritten<br />

ist, sind Umbauten und Verbesserung an Gebäuden, jedoch keinerlei<br />

Erweiterungen, zulässig.<br />

Seite 2


(5) Weisen die Bebauungen der anrainenden Baugrundstücke bereits höhere als<br />

die im Absatz 3 festgelegten Werte auf, so ist die Anhebung der Werte bis auf<br />

den Mittelwert dieser Nachbargrundstücke zulässig.<br />

(6) Jene Flächen der Geschoße eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante<br />

mehr als 1,0 m aus dem Urgelände herausragt, werden in die Berechnung<br />

einbezogen, nicht aber Flächen von Räume, die unter dem Gelände liegen.<br />

(7) Ausgebaute oder ausbaufähige Dachgeschoßflächen mit einer Rohbauhöhe<br />

von über 2,00 m werden in die Berechnung miteinbezogen und wie unter Abs.<br />

1 berechnet.<br />

(8) Bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung sind mit dem Baugrundstück<br />

zusammenhängende Grundstücke des selben Eigentümers nur dann zu berücksichtigen,<br />

wenn die katastralmappenmäßig vorhandenen Grundstücksgrenzen<br />

zwischen dem Baugrundstück und den mit zu berücksichtigenden<br />

Anschlussgrundstücken überbaut werden und die Widmung mit der beabsichtigten<br />

Bauführung übereinstimmt. Grundstücke, welche durch eine Verkehrsfläche<br />

getrennt sind, gelten im Sinne dieser Verordnung als nicht zusammenhängend.<br />

(9) Für die Verbauung von Baugrundstücken, bei denen die Bruttogeschoßfläche<br />

von 1.000 m² überschritten wird, ist vor Freigabe der Bebauung ein grafischer<br />

Teilbebauungsplan zu erstellen.<br />

§ 4<br />

Bebauungsweise<br />

Die Bebauung hat je nach den örtlichen Gegebenheiten in offener, halboffener oder<br />

geschlossener Bebauungsweise zu erfolgen.<br />

(1) Als offene Bebauungsweise ist jene anzusehen, bei der alleinstehende Gebäude<br />

oder bauliche Anlagen innerhalb der Baulinien zur Errichtung gelangen<br />

sollen.<br />

(2) Als halboffene Bebauungsweise ist jene anzusehen, bei welcher Gebäude<br />

oder bauliche Anlagen an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet<br />

werden.<br />

(3) Als geschlossene Bebauungsweise ist jene anzusehen, bei der Gebäude<br />

oder bauliche Anlagen an zwei oder mehreren gemeinsamen Grundstücksgrenzen<br />

errichtet werden (z.B. Reihenhäuser). Die geschlossene Bebauungsweise<br />

ist nur auf Grundstücken mit der Widmung „Bauland Wohngebiet“ bzw.<br />

„Bauland Kurgebiet“ innerhalb der Zone 1 und 2, „Bauland Geschäftsgebiet“<br />

und „Bauland Kurgebiet rein“ zulässig.<br />

Seite 3


(4) Die halboffene oder geschlossene Bebauungsweise ist darüber hinaus nur<br />

zulässig, wenn:<br />

­ gemeinsam gebaut wird,<br />

­ die Zustimmung des Grundstücksnachbarn gegeben ist oder<br />

­ ein Objekt bereits an der jeweiligen Grundstücksgrenze am Nachbargrundstück<br />

besteht. Dabei bleibt die Bebaubarkeit an der Grenze eingeschränkt<br />

auf die Länge des bestehenden Objektes.<br />

§ 5<br />

Anzahl der Geschoße<br />

(1) Die zulässige Anzahl der Geschoße richtet sich<br />

a) nach dem unmittelbar angrenzenden dominierenden Objektbestand,<br />

und beträgt in allen Fällen:<br />

­ innerhalb der Zonen 1 und 2: max. 4,0 Geschoße und<br />

­ im übrigen Bauland : max. 3,0 Geschoße.<br />

(2) Der Geschoßanzahl sind Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von<br />

3,50 m zugrunde gelegt, Mehrhöhen werden als weitere Geschoße berechnet.<br />

Dachaufbauten (wie z.B. Dachböden) bis zu einer max. Raumhöhe von<br />

2,40 m werden nicht als Geschoß gerechnet.<br />

(3) Auf die Geschoßanzahl sind alle Geschoße anzurechnen, deren Rohdeckenoberkante<br />

­ mehr als 1,00 m ihrer Höhe über das anschließende Urgelände hinausragt<br />

oder<br />

­ als freistehendes Geschoß ausgebildet ist.<br />

(4) Bei bebauten Grundstücken, bei denen die Anzahl der Geschoße bereits überschritten<br />

ist, sind Umbauten und Verbesserungen nur zulässig, wenn die bestehende<br />

Geschoßanzahl nicht überschritten wird.<br />

(5) Im Gewerbegebiet beträgt die maximale Gebäudehöhe 10,0 m. Abweichungen<br />

sind zulässig, wenn dadurch Interessen des Orts­ und Landschaftsbildes nicht<br />

berührt werden.<br />

(6) Die maximale Baukörperhöhe für eine drei­geschoßige Bebauung beträgt vom<br />

Urgelände gemessen 12,0 m.<br />

(7) Die maximale Baukörperhöhe für eine vier­geschoßige Bebauung beträgt vom<br />

Urgelände gemessen 15,0 m.<br />

Seite 4


§ 6<br />

Ausmaß der Verkehrsflächen<br />

(1) Die nutzbare Fahrbahnbreite von neu anzulegenden Erschließungsstraßen hat<br />

mindestens 6,0 m zu betragen. Die erforderlichen Böschungsflächen in<br />

Hanglagen verbleiben innerhalb des Baugrundstückes.<br />

(2) Am Ende von Stichstraßen mit einer Länge von über 25,0 m, sind funktionsfähige<br />

Umkehrplätze laut Anlage vorzusehen. In Abhängigkeit der örtlichen<br />

Gegebenheiten ist ein Lkw­tauglicher Umkehrplatz vorzusehen.<br />

(3) An Pkw­Abstellplätzen werden gefordert:<br />

a) Je Wohneinheit (Wohnungen, Appartements, Ferienwohnungen etc.) bis<br />

30 m² ist auf dem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe ein Pkw­<br />

Abstellplatz, bei über 30 m² zwei Pkw­Abstellplätze vorzusehen.<br />

b) Bei Gaststätten, Restaurants, Cafe's und dergleichen für 10,0 m² Gastraumfläche<br />

(Sitzterrassen und Gastgärten sind ausgenommen) ein Pkw­<br />

Abstellplatz.<br />

c) Bei Beherbergungs­ und Hotelbetrieben ist pro Gästezimmer ein Pkw­Abstellplatz<br />

vorzusehen.<br />

d) Für Pensionsbetriebe und ähnliche Betriebe, bei welchen Gasträume ausschließlich<br />

für eigene Gäste vorgesehen sind, wird die zusätzliche Forderung<br />

von Pkw­Abstellplätze für je 10,0 m² Gastraumfläche neben der Bewertung<br />

nach lit.b nicht gestellt.<br />

e) Bei Geschäften und dergleichen ist für je 30 m² Geschäfts­, Büro­ und<br />

Werkstättenfläche (ohne Lagerraum und Treppen) ein Pkw­Abstellplatz<br />

nachzuweisen.<br />

f) Zusätzlich zu den in lit. b bis e geforderten Stellplätzen sind je Beschäftigten<br />

1 Stellplatz vorzusehen.<br />

(4) Bei Bauvorhaben, die speziellen gewerblichen und anderen hier nicht näher<br />

bezeichneten Zwecken dienen (wie z.B. Sportplätze, Konferenzzentrum etc.)<br />

oder aus Sicht der Baubehörde eine höhere Anzahl erfordern, muss die Anzahl<br />

der Parkplätze gesondert nach § 18 Abs 5 K­BO 1996 idgF. ermittelt werden<br />

und ist diese in jedem Einzelfall im Baubescheid festzulegen.<br />

(5) Einfahrten sind so zu gestalten, dass das Abstellen zumindest eines Pkw’s vor<br />

dem Einfahrtstor auf eigenem Grund sichergestellt ist.<br />

(6) Alle Parkplätze und Abstellflächen müssen bei voller Auslastung erreicht und<br />

wieder verlassen werden können.<br />

Seite 5


(7) Ist der Nachweis der Stellplätze auf dem Baugrundstück des Bauvorhabens<br />

nicht möglich, ist ein adäquater anderer Stellplatznachweis in unmittelbarer<br />

Nähe zu erbringen.<br />

§ 7<br />

Baulinien<br />

(1) Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb derer Gebäude<br />

und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen.<br />

(2) Baulinien zu öffentlichen Verkehrsflächen<br />

a) Der Abstand der Baulinie bei Nebengebäuden und Garagen zu Straßen<br />

und Wegen hat mindestens 3,00 m zu betragen, wenn die Ausfahrt nicht<br />

unmittelbar auf die Straße erfolgt. Dieser Wert kann bis auf 1,00 m unterschritten<br />

werden, wenn das zu errichtende Gebäude nicht höher als<br />

3,00 m Traufenhöhe, bei maximaler Firsthöhe von 3,50 m zur angrenzenden<br />

Parzelle aus dem Gelände ragt.<br />

b) Bei Nebengebäuden und Garagen, bei denen die Ausfahrt unmittelbar auf<br />

die Straße erfolgt, verläuft die Baulinie in einem rechtwinkeligen Abstand<br />

von mind. 6,00 m vom Straßenrand. Dies gilt sinngemäß auch für Einfriedungen<br />

bei Einfahrten.<br />

c) Bei Flugdachkonstruktionen wie z.B. Carports, überdeckte Zugänge, Wetterdächer,<br />

Pergolen udgl. ist ein Mindestabstand von 1,00 m von der<br />

Dachaußenkante gemessen zum Straßenrand im Sinne des Kt. Straßengesetzes<br />

einzuhalten. Für die Bauhöhen gilt lit. a sinngemäß.<br />

d) Die Einfriedung entlang von Straßen ist soweit zurückversetzt zu errichten,<br />

dass ­ gemessen von der Straßenachse ­ ein Abstand von mindestens<br />

3,50 m eingehalten wird bzw. ist ein Mindestabstand von 1,00 m vom<br />

Straßenrand einzuhalten (lt. Kärntner Straßengesetz).<br />

e) Von den gemäß lit. a und c festgelegten Baulinien darf insoweit abgewichen<br />

werden, als eine durch bereits bestehende Baulichkeiten oder<br />

bauliche Anlagen gegebene Baulinie entlang der Straße eingehalten wird<br />

und Interessen des Ortsbildes oder des Verkehrs nicht entgegenstehen.<br />

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Einfriedungen.<br />

(3) Nebengebäude, Garagen und/oder Carports (definiert durch § 6 Abs. 2, lit. b<br />

der K­BV idgF) mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max.<br />

3,0 m (max. Firsthöhe 3,50 m) und über eine Länge von max. 11,0 m dürfen<br />

bis zu einem Abstand von 0,6 m an die Nachbargrundstücksgrenze errichtet<br />

werden, soferne Interessen des Orts­ und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen.<br />

(4) Bauliche Stützanlagen an der Grundstücksgrenze dürfen eine maximale Höhe<br />

von 1,5 m aufweisen.<br />

Seite 6


(5) Die übrigen Baulinien von Gebäuden und baulichen Anlagen zu Nachbargrundstücken<br />

sind entsprechend den Kärntner Bauvorschriften festzulegen.<br />

§ 8<br />

Grünflächen<br />

(1) Für jedes Baugrundstück sind Grünanlagen im Ausmaß von mindestens 30 %<br />

des Baugrundstückes vorzusehen (Liegeflächen, Sitzflächen, Spielflächen,<br />

Grünanlagen und dergleichen).<br />

§ 9<br />

Dachformen<br />

(1) Grundsätzlich sind alle Dachformen zulässig, wenn nicht sonstige öffentliche<br />

Interessen (Ortsbild) entgegenstehen.<br />

§ 10<br />

Sonstige Gestaltungsfestlegungen<br />

(1) Auf geneigten Dächern sind Solaranlagen oder andere Aufbauten in die Dachfläche<br />

­ in der Neigung derselben ­ zu integrieren oder mit einer maximalen<br />

Neigungsdifferenz von 10 ° anzubringen.<br />

Bei einer anderen Situierung an geneigten Dächern ist ein Gutachten der Ortsbildkommission<br />

einzuholen.<br />

(2) Die farbliche und bauliche Fassadengestaltung hat sich am bestehenden Ortsbild<br />

zu orientieren.<br />

(3) Stützmauern dürfen eine Höhe von max. 2,5 m aufweisen, ausgenommen<br />

Stützmauern an der Grundstücksgrenze (siehe § 7 Abs 4).<br />

§ 11<br />

Einfriedungen<br />

(1) Die Höhe von bewilligungsfreien Einfriedungen in Leichtbauweise darf max.<br />

1,50 m über dem anschließenden Gehsteig­, Straßen­ oder Anrainergrundstückniveau<br />

betragen.<br />

(2) Einfriedungen über 1,50 m Höhe sind bewilligungspflichtig, die genaue Festlegung<br />

der Höhe erfolgt im Baubewilligungsverfahren.<br />

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Seite 8


Zahl: 031­2/2008 <strong>Ossiach</strong>, am 14.02.2008<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

zum<br />

„ Textlichen <strong>Bebauungsplan</strong>“<br />

1 ALLGEMEINES<br />

Die vorliegende Verordnung ist als textlicher <strong>Bebauungsplan</strong> für das Gemeindegebiet<br />

<strong>Ossiach</strong> zu verstehen.<br />

Beabsichtigt sind eine geordnete Nutzung von Grund und Boden, zugleich eine wirtschaftliche<br />

Versorgung und Entsorgung des Baulandes, sowie dessen verkehrsmäßige<br />

Erschließung, wobei besonders Bedacht auf die bestehende Baustruktur genommen<br />

wird.<br />

Die rechtliche Grundlage des <strong>Bebauungsplan</strong>es findet sich in den §§ 24 bis 27 des<br />

K­GplG 1995, LBGl. Nr. 23/1995 i.d.F. LGBl. Nr. 88/2005.<br />

Nach § 24 Abs 1 leg. cit. hat der Gemeinderat für die als Bauland gewidmeten Flächen<br />

mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen (VO ­ §1).<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> darf dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Er hat die<br />

Bebauung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach den Grundsätzen der<br />

Wirtschaftlichkeit, der geordneten Siedlungsentwicklung, der sparsamen Verwendung<br />

von Grund und Boden und der räumlichen Verdichtung der Bebauung sowie<br />

unter Berücksichtigung der Erfordernissen des Orts­ und Landschaftsbildes festzulegen.<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> für das Kurgebiet hat insbesondere auch auf die Erfordernisse<br />

des Tourismus und auf die Erholungsfunktion Bedacht zu nehmen.<br />

Nach § 24 Abs 3 kann der Gemeinderat für einzelne Grundflächen oder zusammenhängende<br />

Teile des Baulandes einen Teilbebauungsplan erlassen, wenn das zur<br />

Sicherstellung einer geordneten Bebauung erforderlich ist.<br />

Nach § 24 Abs 4 ist die Erlassung von Teilbebauungsplänen für die gemäß § 5 im<br />

Grünland gesondert festgelegten Flächen zulässig.<br />

Ein Teilbebauungsplan ist gemäß § 24 (3) jedenfalls zu erlassen<br />

1. für unbebaute Teile des Baulandes mit einer zusammenhängenden Grundfläche<br />

von mehr als 10.000 m² vor dem Beginn deren Bebauung oder<br />

2. für sonstige zusammenhängende Teile des Baulandes, in denen dies auf<br />

Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Erhaltung oder Gestaltung<br />

des Orts­ oder Landschaftsbildes erforderlich ist oder


3. vor der Freigabe eines Aufschließungsgebietes oder einer Aufschließungszone<br />

mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 10.000<br />

m².<br />

Der Gemeinderat darf mit Verordnung gemäß § 31a (1)<br />

1. für unbebaute Grundflächen mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche<br />

von mehr als 5.000 m² oder<br />

2. für Bauvorhaben mit einer Bruttogesamtgeschoßfläche von mehr als<br />

2.500 m² oder<br />

3. mit einer Baumasse von mehr als 7.500 m³, die auf einem oder auf mehreren<br />

zusammenhängenden Grundstücken ausgeführt werden sollen,<br />

eine integrierte Flächenwidmungs­ und <strong>Bebauungsplan</strong>ung durchführen, wenn dies<br />

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.<br />

Durch § 25 des Gemeindeplanungsgesetzes werden die inhaltlichen Regelungen von<br />

Bebauungsplänen festgelegt. Gemäß Abs 1 sind eine Reihe von Bestimmungen in<br />

jeden <strong>Bebauungsplan</strong> aufzunehmen. Es sind dies:<br />

‣ die Mindestgröße der Baugrundstücke (VO § 2),<br />

‣ die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke (VO § 3),<br />

‣ die Bebauungsweise (VO § 4),<br />

‣ die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe (VO § 5),<br />

‣ das Ausmaß der Verkehrsflächen (VO § 6).<br />

Wenn es im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung erforderlich ist, dürfen<br />

im textlichen <strong>Bebauungsplan</strong> auch solche Bebauungsbedingungen nach Abs 2 festgelegt<br />

werden, deren Festlegung ohne zeichnerische Darstellung möglich ist.<br />

Gemäß § 25 Abs. 2 leg.cit. dürfen im Teilbebauungsplan je nach den örtlichen Erfordernissen<br />

folgende weitere Bebauungsbedingungen festgelegt werden:<br />

‣ der Verlauf der Verkehrsflächen,<br />

‣ die Begrenzung der Baugrundstücke,<br />

‣ die Baulinien, das sind die Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb<br />

derer Gebäude errichtet werden dürfen (VO § 7)<br />

‣ die Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung<br />

(VO § 8),<br />

‣ die Lage von Spielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen,<br />

‣ Vorgaben für die äußere Gestaltung baulicher Vorhaben (Firstrichtung, Dachform,<br />

Dachdeckung, Dachneigung, Farbgebung u.ä.) (VO § 9),<br />

‣ die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante für Wohnungen, Gemeinschaftsräume<br />

u.ä.,<br />

‣ die Art der Nutzung von Gebäuden (Wohnungen, Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe<br />

u.ä.) und der Ausschluss bestimmter Nutzungen zur Erhaltung<br />

oder Schaffung vielfältiger innerörtlicher Strukturen,<br />

‣ Vorkehrungen zur Erhaltung, Gestaltung charakteristischer Stadt­ und Ortskerne,<br />

wie Festlegungen über die Dachform, Dachdeckung, Arkaden, Lauben,<br />

Balkone und Farbgebung.<br />

Seite 2


Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung<br />

erfordern, dürfen im Teilbebauungsplan auch vom textlichen <strong>Bebauungsplan</strong><br />

abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden.<br />

Für das Verfahren betreffend die Verordnung eines <strong>Bebauungsplan</strong>es gelten die Bestimmungen<br />

des Gemeindeplanungsgesetzes. Demnach ist der Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

durch vier Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.<br />

Die Auflage ist durch Kundmachung bekannt zu geben. Die während der<br />

Auflagefrist beim Gemeindeamt gegen den Entwurf schriftlich eingebrachten Einwendungen<br />

sind vom Gemeinderat bei der Beratung über den <strong>Bebauungsplan</strong> in Erwägung<br />

zu ziehen. Es handelt sich hierbei um formelle Vorschriften, die unbedingt<br />

einzuhalten sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der <strong>Bebauungsplan</strong><br />

a) dem Flächenwidmungsplan widerspricht,<br />

b) überörtliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf den Landschaftsschutz,<br />

verletzt oder<br />

c) sonst gesetzwidrig ist.<br />

Die Genehmigung des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist im amtlichen Verkündblatt des Landes<br />

kundzumachen und tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Ausfertigungen<br />

der genehmigten Bebauungspläne sind der Bezirkshauptmannschaft und der<br />

Landesregierung zu übermitteln.<br />

Für die Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es gelten die gleichen Verfahrensnormen.<br />

Festzuhalten, dass auch die Aufhebung von Bebauungsplänen der Genehmigung<br />

der Bezirkshauptmannschaft bedarf. Gegen Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft<br />

ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> hat die Wirkung, dass Bewilligungen nach der Kärntner Bauordnung<br />

zulässig sind, wenn sie dem <strong>Bebauungsplan</strong> nicht widersprechen. Entgegen<br />

den Bestimmungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit<br />

bedroht.<br />

2 GRUNDLAGENFORSCHUNG<br />

Dem Entwurf des textlichen <strong>Bebauungsplan</strong>es wurde eine Bestandsanalyse auf der<br />

Basis von Erhebungen im Rahmen der Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes,<br />

des Flächenwidmungsplanes sowie einer Raumanalyse anhand von Luftbildaufnahmen<br />

zu Grunde gelegt.<br />

Die Raumanalyse der Gemeinde <strong>Ossiach</strong> ergibt folgende charakteristische Strukturen:<br />

a) organisch entwickelte dörfliche Ortskerne<br />

Mit Baukörpern bis zu drei Geschoßen und großen Kubaturen (überformte<br />

landwirtschaftliche Hofstellengebäude). Als Dachformen treten überwiegend<br />

Sattel­ und Walmdächer auf. Deckungsart und ­farbe sind sehr unterschiedlich.<br />

b) touristische Schwerpunktbereiche<br />

Seite 3


Mit zum Teil verdichteter Bebauung. Zwei­, drei­ bis vier­geschoßige Bebauung<br />

mit größeren Baukubaturen. Zu diesem Bereich zählt auch der Hauptort<br />

mit dem Stift <strong>Ossiach</strong> und der Forstschule <strong>Ossiach</strong>. In dieser Zone finden sich<br />

bei touristischen und öffentlichen Einrichtungen auch großflächige Flachdächer.<br />

c) Gebiete mit reinen Wohnbereichen<br />

Dabei handelt es sich um verdichtete Bebauungsbereiche, von Wohnbaugenossenschaften<br />

als eine Einheit errichtet. Die Gebäudehöhen liegen bei<br />

zwei bis drei Geschoßen. Als Dachformen herrschen Sattel­ und Walmdach<br />

vor.<br />

d) restliches Siedlungsgebiet<br />

In diesem finden sich unterschiedlichste Bauten von ein bis vier Geschoßen,<br />

wobei überwiegend das typische Ein­ und Zweifamilienhaus mit 2 Geschoßen<br />

vorzufinden ist.<br />

3 ZIELSETZUNG<br />

Der textliche <strong>Bebauungsplan</strong> ist als allgemeiner <strong>Bebauungsplan</strong> zu verstehen. Er ist<br />

ein Raumordnungsinstrument mit dem der überwiegende Teil aller Bauanträge abgehandelt<br />

werden kann.<br />

Er ist eine generelle Norm, mit der Planungssicherheit und ­kontinuität sichergestellt<br />

wird. Der textliche <strong>Bebauungsplan</strong> soll für die Vielzahl an kleineren und mittelgroßen<br />

Bauvorhaben Geltung haben, die aufgrund der geringen Kubatur und der Kleinfähigkeit<br />

der Baugrundstücke keine wesentliche Beeinträchtigung des Orts­ oder Landschaftsbildes<br />

erwarten lassen.<br />

Der sorgfältige Umgang mit dem vorhandenen attraktiven Orts­ und Landschaftsbild<br />

ist eine wesentliche Zielsetzung der Gemeinde <strong>Ossiach</strong>, um die lebenswichtige Basis<br />

für eine nachhaltige touristische Nutzung zu gewährleisten. Bauvorhaben mit großen<br />

Kubaturen, die in der Lage sind, das Orts­ und Landschaftsbild massiv zu beeinträchtigen,<br />

sollen nur auf der Grundlage eines Teilbebauungsplanes genehmigungsfähig<br />

sein, wobei im besonderen auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht genommen<br />

werden kann.<br />

4 ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN<br />

Zu § 1 ­ Wirkungsbereich<br />

Seite 4


Die Verordnung gilt für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland im Sinne des § 3<br />

des K­GplG 1995 festgelegten Flächen, auch für jene Flächen, die erst in späterer<br />

Folge als Bauland gewidmet werden.<br />

Ausgenommen von der Wirksamkeit sind Baulandbereiche, für die Teilbebauungspläne<br />

verordnet sind. Für diese Bereiche gelangt der generelle <strong>Bebauungsplan</strong> nicht<br />

oder nur subsidiär zur Anwendung.<br />

Zu § 2 ­ Mindestgröße der Baugrundstücke<br />

Bei der Mindestgröße der Grundstücke werden die untersten Grenzwerte angegeben,<br />

die nicht unterschritten werden dürfen. Auf die Regelung des Grundstücksteilungsgesetzes<br />

wird dabei Rücksicht genommen. Mit der relativ niedrigen<br />

Ansetzung der Mindestgröße wird den Intentionen der Raumordnung, die eine Verdichtung<br />

der Verbauung anstrebt, sowie den infrastrukturellen Erfordernissen Rechnung<br />

getragen.<br />

Die Mindestgrundstücksgröße ergibt sich auch aus der gewünschten Baukubatur und<br />

der Berücksichtigung jener Abstände, die das Gebäude von den<br />

Grundstücksgrenzen einzuhalten hat.<br />

Für bereits bestehende Baugrundstücke, die unter der Mindestgröße liegen, werden<br />

Ausnahmebestimmungen getroffen, die eine Bebauung von Nebengebäuden (wie<br />

Garagen, Carports, Garten­ und Gerätehütten u.ä.) ermöglichen.<br />

Zu § 3 ­ Bauliche Ausnutzung der Grundstücke<br />

Die bauliche Ausnutzung wird mit einer Verhältniszahl dargestellt. Diese Zahl stellt<br />

das Verhältnis zwischen der Summe der Geschoßfläche zur Grundstücksgröße dar,<br />

welche weder über­ noch unterschritten werden darf.<br />

Die Geschoßfläche wird von Außenmauer zu Außenmauer, nach den äußeren Begrenzungen<br />

der Umfassungswände (entsprechend der ÖNORM B1800) unter<br />

Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dergleichen,<br />

berechnet.<br />

Zur baulichen Ausnutzung zählen unter anderem auch sanitäre Anlagen, Umkleidekabinen,<br />

Badekabinen, Sportgebäude, Saunaanlagen u.ä.<br />

Die bauliche Höchstausnutzung darf nur dann erfolgen, wenn auch die Bestimmung<br />

der §§ 6 ­ 8 (Ausmaß der Verkehrsflächen, Baulinien und Grünflächen) erfüllt werden.<br />

Bei bestehenden Gebäuden, welche die bauliche Ausnutzung nach den Bestimmungen<br />

dieser Verordnung bereits überschritten haben, sind wohl Umbauten und<br />

Verbesserungen möglich, jedoch keine Erweiterungen.<br />

Das Ausmaß von Balkonen, überdeckten Terrassen, Sonnenschutzdächern u. dgl. ist<br />

in die Bruttogeschoßfläche nicht einzurechnen.<br />

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Jene Räume von Geschoßen eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante mehr als<br />

1,0 m aus dem natürlichen Gelände herausragt und eine normale Belichtung aufweisen,<br />

werden in die Berechnung der Geschoßflächenzahl einbezogen.<br />

Planungsziel der Gemeinde ist mit der Festlegung eines Maximalwertes die<br />

bestehende Struktur grundsätzlich beizubehalten. Abweichungen von der Bestandsstruktur<br />

sollen nach eingehender Betrachtung über einen Teilbebauungsplan<br />

geregelt werden.<br />

zu § 3 Abs 7 und § 5 Abs 3, Abs 9<br />

Als Dachgeschoß gilt ein Geschoß, das über dem obersten Vollgeschoß und<br />

innerhalb des Dachraumes liegt, die Mindestraumhöhe von 2,4 m – bezogen auf<br />

50 % der Fußbodenfläche ­ aufweist oder der Abstand zwischen<br />

Fußpfettenoberkante und oberster Rohdeckenoberkante über 0,8 m beträgt.<br />

Als Punktwidmung wird eine isolierte Baulandwidmung mit einem maximalen<br />

Ausmaß von 200 m² verstanden.<br />

In Ergänzung zu den Bestimmungen des § 24 Abs 3 des Ktn. Gemeindeplanungsgesetzes<br />

­ K­GplG 1995 idgF. ­ ist bereits bei Objekten mit einer Bruttogeschoßfläche<br />

von über 1.000 m² die Erstellung eines Teilbebauungsplanes<br />

erforderlich.<br />

Zu § 4 ­ Bebauungsweise<br />

Als offene Bauweise ist jene anzusehen, bei der alleinstehende Objekte innerhalb<br />

der Baulinien zur Errichtung gelangen.<br />

Als halboffene Bauweise ist jene anzusehen, bei welcher Gebäude eine gemeinsame<br />

Außenmauer an der Grundstücksgrenze aufweisen (z. B. Doppelhaus). Dadurch wird<br />

die Ausnutzung von Grundstücken wesentlich verbessert.<br />

Diese Bebauungsweise bedingt allerdings ein Einvernehmen mit dem jeweiligen<br />

Grundstücksnachbarn.<br />

Geschlossene Bauweise ist gegeben, wenn Gebäude zwei oder mehrere gemeinsame<br />

Außenmauern an zwei oder mehreren Grundstücksgrenzen aufweisen (z. B.<br />

Reihenhäuser).<br />

Die geschlossene Bauweise ist nur innerhalb der Zone 1 und 2 und im Wohngebiet<br />

zulässig. Damit wird sichergestellt, dass nördlich der Landesstraße bis zum Seeuferbereich<br />

nur im Hauptort eine geschlossene Bebauung möglich ist. Damit wird die Bestandsstruktur<br />

erhalten.<br />

Zu § 5 ­ Anzahl der Geschoße<br />

Das Geschoß eines Gebäudes (Keller), dessen Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m<br />

über das anschließende natürliche Gelände herausragt, wird zur Gänze in die Geschoßanzahl<br />

eingerechnet.<br />

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Aus Gründen der Vereinfachung werden Dachgeschoße als Vollgeschoße<br />

gerechnet, unabhängig davon, ob die Räume Dachschrägen aufweisen.<br />

Zu § 6 ­ Ausmaß der Verkehrsflächen<br />

Mit den Festlegungen werden Mindesterschließungsgrundsätze festgelegt.<br />

Die Bereitstellung von Parkplätzen für die einzelnen Wohneinheiten stellt eine dringende<br />

Notwendigkeit dar, wobei die in der Verordnung angegebenen Werte als Mindesterfordernis<br />

anzusehen sind.<br />

Die Breite der Aufschließungsstraßen und Wege richtet sich nach Erfahrungswerten<br />

und wird mit Rücksicht auf die noch zu erwartende Entwicklung festgesetzt.<br />

Zu § 7 ­ Baulinien<br />

Als Baulinien werden jene Linien eines Baugrundstückes angesehen, innerhalb derer<br />

Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen und die den Abstand zu<br />

Grundstücksgrenzen feststellen.<br />

Die Verordnung unterscheidet zwischen Baulinien zu öffentlichen Verkehrsflächen<br />

(Abs 2 lit a bis e) und Baulinien von Gebäuden und baulichen Anlagen zu Nachbargrundstücken<br />

(Abs 5).<br />

Der Abs 3 beinhaltet eine Ausnahmeregelung für Nebengebäude, Garagen und Carports,<br />

welche unter bestimmten Voraussetzungen bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze<br />

errichtet werden dürfen.<br />

Zu § 8 ­ Grünflächen<br />

Für jedes Baugrundstück sind für Liege­, Spielflächen, Grünanlagen und dgl. von<br />

rund 30 v H. vorzusehen. Die Grünflächen müssen für den Verwendungszweck auch<br />

nutzbar sein. Stark geneigte Hangflächen erfüllen nicht die Voraussetzungen.<br />

Zu § 9 ­ Dachformen ­ Eindeckung<br />

Das Dach stellt einen wesentlichen Teil der Baugestaltung dar. Grundsätzlich sind<br />

alle Dachformen zulässig, sofern sie für das Orts­ und Landschaftsbild verträglich<br />

sind.<br />

Zu § 10 ­ Sonstige Gestaltungsfestlegungen<br />

Mit diesen Festlegungen soll dem „Wildwuchs“ an Antennenanlagen, Dachaufbauten<br />

oder massiv sichtbaren Böschungsanlagen entgegen gewirkt werden.<br />

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Zu § 11 ­ Einfriedungen<br />

In dieser Bestimmung werden Richtlinien für die Gestaltung von bewilligungsfreien<br />

und bewilligungspflichtigen Vorhaben aufgenommen.<br />

Einfriedungen in Leichtbauweise sind bis zu einer max. Höhe von 1,50 m<br />

(einschließlich eines allfälligen Sockelmauerwerkes) über dem angrenzenden,<br />

natürlichen Niveau bewilligungsfrei.<br />

Bestimmungen über lebende Zäune (Hecken) sind im Kärntner Ortsbildpflegegesetz<br />

zu finden.<br />

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