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Bebauungsplan - Textlicher (1.010 KB) - .PDF - Ossiach

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(5) Weisen die Bebauungen der anrainenden Baugrundstücke bereits höhere als<br />

die im Absatz 3 festgelegten Werte auf, so ist die Anhebung der Werte bis auf<br />

den Mittelwert dieser Nachbargrundstücke zulässig.<br />

(6) Jene Flächen der Geschoße eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante<br />

mehr als 1,0 m aus dem Urgelände herausragt, werden in die Berechnung<br />

einbezogen, nicht aber Flächen von Räume, die unter dem Gelände liegen.<br />

(7) Ausgebaute oder ausbaufähige Dachgeschoßflächen mit einer Rohbauhöhe<br />

von über 2,00 m werden in die Berechnung miteinbezogen und wie unter Abs.<br />

1 berechnet.<br />

(8) Bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung sind mit dem Baugrundstück<br />

zusammenhängende Grundstücke des selben Eigentümers nur dann zu berücksichtigen,<br />

wenn die katastralmappenmäßig vorhandenen Grundstücksgrenzen<br />

zwischen dem Baugrundstück und den mit zu berücksichtigenden<br />

Anschlussgrundstücken überbaut werden und die Widmung mit der beabsichtigten<br />

Bauführung übereinstimmt. Grundstücke, welche durch eine Verkehrsfläche<br />

getrennt sind, gelten im Sinne dieser Verordnung als nicht zusammenhängend.<br />

(9) Für die Verbauung von Baugrundstücken, bei denen die Bruttogeschoßfläche<br />

von 1.000 m² überschritten wird, ist vor Freigabe der Bebauung ein grafischer<br />

Teilbebauungsplan zu erstellen.<br />

§ 4<br />

Bebauungsweise<br />

Die Bebauung hat je nach den örtlichen Gegebenheiten in offener, halboffener oder<br />

geschlossener Bebauungsweise zu erfolgen.<br />

(1) Als offene Bebauungsweise ist jene anzusehen, bei der alleinstehende Gebäude<br />

oder bauliche Anlagen innerhalb der Baulinien zur Errichtung gelangen<br />

sollen.<br />

(2) Als halboffene Bebauungsweise ist jene anzusehen, bei welcher Gebäude<br />

oder bauliche Anlagen an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet<br />

werden.<br />

(3) Als geschlossene Bebauungsweise ist jene anzusehen, bei der Gebäude<br />

oder bauliche Anlagen an zwei oder mehreren gemeinsamen Grundstücksgrenzen<br />

errichtet werden (z.B. Reihenhäuser). Die geschlossene Bebauungsweise<br />

ist nur auf Grundstücken mit der Widmung „Bauland Wohngebiet“ bzw.<br />

„Bauland Kurgebiet“ innerhalb der Zone 1 und 2, „Bauland Geschäftsgebiet“<br />

und „Bauland Kurgebiet rein“ zulässig.<br />

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