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Mitteilungsblatt Woche 30 - Ostrach

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Donnerstag, 25. Juli 2013 Seite 5<br />

1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften sowie<br />

Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3<br />

Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr.<br />

1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb<br />

von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde<br />

geltend gemacht worden sind. Bei der<br />

Geltendmachung ist der Sachverhalt, der<br />

die Verletzung oder den Mangel begründen<br />

soll, darzulegen.<br />

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

gilt der Bebauungsplan<br />

-sofern er unter der Verletzung von Verfahrens-<br />

und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

oder auf Grund der Gemeindeordnung<br />

ergangenen Bestimmungen zustande<br />

gekommen ist- ein Jahr nach dieser Bekanntmachung<br />

als von Anfang an gültig zustande<br />

gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit<br />

der Sitzung, die Genehmigung oder die<br />

Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt<br />

worden sind,<br />

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach §<br />

43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat, oder wenn innerhalb<br />

eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss<br />

beanstandet hat oder die Verletzung von<br />

Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber<br />

der Gemeinde unter Bezeichnung des<br />

Sachverhalts, der die Verletzung begründen<br />

soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

<strong>Ostrach</strong>, den 19.07.2013<br />

Gemeinde <strong>Ostrach</strong><br />

Bauamt, G. Stark Rothacher<br />

Aufstellungsbeschluss<br />

für den Bebauungsplan „Erweiterung<br />

Heiligenberger Straße“ in <strong>Ostrach</strong><br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Ostrach</strong><br />

hat erstmalig in 1989 die Erweiterung des<br />

Gewerbegebietes „Heiligenberger Straße“<br />

beschlossen, das Verfahren wurde jedoch<br />

nicht bis zur Rechtskraft fortgeführt.<br />

Aufgrund der Vergrößerung des ursprünglichen<br />

Plangebietes sowie geänderter<br />

Gesetzeslage hat der Gemeinderat in der<br />

öffentlichen Sitzung am 22.07.2013 beschlossen,<br />

den Bebauungsplan „Erweiterung<br />

Heiligenberger Straße“ erneut aufzustellen.<br />

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt<br />

aufgrund der §§ 1, 2 und 8 bis 10 des<br />

BauGB und der §§ 74 und 75 der LBO in<br />

Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung<br />

für Baden-Württemberg, in der jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans<br />

„Erweiterung Heiligenberger<br />

Straße“ in <strong>Ostrach</strong> hat eine Größe von ca.<br />

5,2 ha, davon sind im Entwurf des FNP 1,36<br />

ha als geplante Erweiterung ausgewiesen,<br />

die weitere Fläche wurde im Verfahren von<br />

1989 beplant.<br />

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke<br />

2005/0 und 1282/0 (Teillächen Bahn),<br />

2038/8 (Teilläche Weg), 2039 (Teilläche),<br />

940, 941/1, 941/2, 941/3, 941/4, 1572 (Teilläche),<br />

945/9 (Teiläche), 945/3 (Teilläche)<br />

und 945/8 (Teilläche) und ergibt sich aus<br />

folgendem Kartenausschnitt.<br />

Das Plangebiet soll als Gewerbegebiet (GE)<br />

nach § 8 BauNVO 1990 ausgewiesen werden.<br />

Dieser Beschluss des Gemeinderats wird<br />

gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

<strong>Ostrach</strong>, den 23.07.2013<br />

Gemeinde <strong>Ostrach</strong><br />

Bauamt, G. Stark Rothacher

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