Krankheitskostenvollversicherung - Eureka24.de
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Krankenversicherung<br />
Tarifbuch 2010<br />
Teil I a<br />
Tarifbedingungen 01/2010<br />
– <strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong>en –
Inhaltsverzeichnis<br />
Tarifbedingungen<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong>en<br />
Tarif EXCELLENT<br />
Tarif ROYAL<br />
Kompakttarif BONUS CARE – CLASSIC<br />
Kompakttarif BONUS CARE – ADVANCE<br />
Kompakttarif BONUS CARE – ADVANCE Plus<br />
Kompakttarif BONUS CARE – ALPHA<br />
Kompakttarif BONUS CARE – CLASSIC SB<br />
Kompakttarif BONUS CARE – ADVANCE SB<br />
Kompakttarif BONUS CARE – ADVANCE Plus SB<br />
Kompakttarif REGIONAL – Spezialtarife<br />
für Versicherte mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern<br />
Kompakttarif REGIONAL – Spezialtarife<br />
für Versicherte mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern<br />
Basistarif (BT)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong> für<br />
Beihilfeberechtigte<br />
BONUS CARE-B<br />
BONUS CARE-BA (Beamtenanwärter und<br />
Referendare)<br />
Aufbaustufe Tarif COMFORT<br />
Aufbaustufe Tarif PLUS<br />
BONUS CARE-B<br />
BONUS CARE-BA (Beamtenanwärter und<br />
Referendare)<br />
Aufbaustufe Tarif PLUS<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong> für<br />
ehemalige Beamtenanwärter und Referendare<br />
BONUS CARE-BA<br />
Private Pflegepflichtversicherung (PV)<br />
728, 730, 767<br />
891, 892<br />
859<br />
860<br />
861<br />
865<br />
866, 869<br />
867, 870<br />
868, 871<br />
190, 192<br />
195, 197<br />
BTN (600) / BTB (610 – 630)<br />
901 – 909<br />
031 – 038<br />
733<br />
734<br />
931 – 939<br />
021 – 028<br />
734<br />
020, 030<br />
PVN (401), PVB (416)
Ausgabe 01/2010<br />
100 41 40/01(01.10)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong><br />
EXCELLENT<br />
Tarif 728 - ambulante Heilbehandlung<br />
Tarif 730 - stationäre Heilbehandlung<br />
Tarif 767 - zahnärztliche Behandlung<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung:<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherung<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Seite: 1 / 4<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Versicherungsfähigkeit für zahnärztliche Behandlung<br />
Tarif 767 für zahnärztliche Behandlung ist Personen vorbehalten, für die beim Versicherer gleichzeitig Versicherungsschutz nach einem Tarif für<br />
ambulante und stationäre Heilbehandlung besteht oder mit beantragt wird. Endet die Versicherung für ambulante oder stationäre<br />
Heilbehandlung, endet zum gleichen Zeitpunkt auch die Versicherung für zahnärztliche Behandlung.<br />
B. Leistungen des Versicherers<br />
1. Ambulante Heilbehandlung (T. 728)<br />
1.1 Erstattet werden bei ambulanter Heilbehandlung die erstattungsfähigen Kosten mit 80 %, bis zu einer maximalen jährlichen<br />
Selbstbeteiligung von 1.000 EUR, darüber hinaus mit 100 %.<br />
Die Höhe der maximalen jährlichen Selbstbeteiligung ändert sich im Falle eines Tarifwechsels nicht. In anderen Tarifen getragene<br />
Selbstbehalte oder Selbstbeteiligungen werden nicht angerechnet. § 4 II Ziff. 1 AVB 2009 findet keine Anwendung.<br />
1.2 Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- ärztliche Leistungen<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen, jedoch ohne Begrenzung auf deren Höchstsätze<br />
(siehe Anhang)<br />
und<br />
ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel<br />
� Als Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche<br />
Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn und Mukoviszidose, zu vermeiden.<br />
Als Arzneimittel gelten nicht Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr-, Stärkungs-, Haarwuchs-, Abmagerungs-, potenzfördernde,<br />
kosmetische und Desinfektionsmittel, Mineralwässer, auch wenn sie vom Heilbehandler verordnet sind.<br />
- psychotherapeutische Behandlung<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) berechnet<br />
werden darf, jedoch ohne Begrenzung auf deren Höchstsätze (siehe Anhang).<br />
- Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger<br />
soweit sie zu den in Deutschland ortsüblichen Preisen berechnet werden.<br />
- Heilpraktikerbehandlung<br />
� Heilpraktikerleistungen sind erstattungsfähig bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).<br />
� Erstattungsfähig sind auch durch Heilpraktiker verordnete Arznei- und Verbandmaterial.<br />
Als solche gelten nicht die oben unter Arznei- und Verbandmittel ausgeschlossenen Arzneimittel.<br />
- ärztlich verordnete häusliche Behandlungspflege<br />
Häusliche Behandlungspflege (z.B. Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen) stellt eine ärztliche Tätigkeit dar, die regelmäßig<br />
von einem Arzt an Pflegefachkräfte delegiert wird. Diese dient dazu, Krankheiten zu heilen, eine Verschlechterung zu verhindern<br />
und Beschwerden zu lindern.<br />
- logopädische Behandlung<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wird. Diese Bedingung ist stets erfüllt, wenn die für die Beihilfestelle<br />
des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge nicht überschritten werden.<br />
- Heilmittel<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet werden. Diese Bedingung ist stets erfüllt, wenn die für die<br />
Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge nicht überschritten werden.<br />
� Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der Ergotherapie und der physikalischen Medizin.<br />
Die in der GOÄ genannten physikalisch-medizinischen Leistungen zählen in jedem Fall zu den erstattungsfähigen Behandlungen.<br />
- Hilfsmittel (ohne Sehhilfen)<br />
� Als Hilfsmittel gelten:<br />
Bandagen, Bruchbänder, Fußeinlagen, Kompressionsstrümpfe, Leibbinden, orthopädische Maßschuhe<br />
bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 360 EUR je Versicherungsjahr, orthopädische<br />
Schuhzurichtungen;<br />
Geh- und Stützapparate, Rollatoren;<br />
elektrisch betriebene Krankenfahrstühle (bis zum erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1500 EUR);<br />
handgetriebene Krankenfahrstühle;<br />
Perücken bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 400 EUR bei Folgen einer Bestrahlungsoder<br />
Chemotherapie, Körperersatzstücke (z.B. Prothesen, Epithesen, Kunstaugen);<br />
Sauerstoffversorgung mit Sauerstoff-Konzentratoren, Flüssigsauerstoff, Flaschenversorgung;<br />
Heimdialysegeräte;<br />
Infusions- und Inhalationsgeräte, Absauggeräte;<br />
Blutzuckermessgeräte einschließlich Teststreifen;<br />
Milchpumpen bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 50 EUR;<br />
Seite: 2 / 4
Überwachungsmonitore für Säuglinge;<br />
Elektronische Lesegeräte bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 2.500 EUR;<br />
Hörgeräte einschließlich Otoplastik und Erstausstattung mit Batterien;<br />
Sprechhilfen (elektronischer Kehlkopf) einschließlich Erstausstattung mit Batterien;<br />
Blindenstock, Anschaffung und Ausbildung – nicht aber der Unterhalt – eines Blindenhundes;<br />
Inkontinenzartikel nach Operationen, Stoma- und Tracheostomaartikel sowie enterale Ernährung und Zubehör.<br />
� Darüber hinaus sind weitere Hilfsmittel in den Fällen erstattungsfähig, in denen sie eine lebenserhaltende<br />
Funktion einnehmen, die durch keines der vorgenannten Hilfsmittel oder durch eine andere zur Verfügung<br />
stehende Therapieform gewährleistet werden kann.<br />
� Abhängig von der medizinischen Notwendigkeit ist auch ein wiederholter Bezug von Hilfsmitteln möglich.<br />
- Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen)<br />
� Brillengläser, Kontaktlinsen<br />
� Brillenfassungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 105 EUR je Fassung<br />
- Transporte zu und von der ambulanten Heilbehandlung, soweit medizinisch notwendig und ärztlich bescheinigt.<br />
- gezielte Vorsorgeuntersuchung<br />
Zu den gezielten Vorsorgeuntersuchungen zählen auch die Kosten für Untersuchungen in der Schwangerschaft, Kinder- und<br />
Jugendlichenvorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen, Untersuchungen zur Früherkennung von<br />
Krebserkrankungen, Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, soweit sie nach den Ziffern 23 - 29 GOÄ<br />
berechnet werden.<br />
- gezielte Impfungen<br />
Hierzu zählen auch die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen (s. Anhang).<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung<br />
� ärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen.<br />
� Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger.<br />
1.3 Nicht erstattungsfähig sind die anlässlich von ambulanten Kuren (und Entziehungskuren) entstehenden Kosten, auch wenn sie von einem<br />
Heilbehandler angeordnet sind.<br />
2. Stationäre Heilbehandlung (T. 730)<br />
2.1 Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- Regelleistungen (§ 4 II Ziff. 7 a der AVB 2009) im Krankenhaus (§ 4 I Ziff. 4 AVB 2009)<br />
� Unterbringung im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung<br />
� belegärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der GOÄ abgerechnet werden darf, jedoch ohne Begrenzung<br />
auf deren Höchstsätze (siehe Anhang)<br />
- Wahlleistungen im Krankenhaus<br />
� Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer<br />
� privatärztliche Behandlung, soweit sie im Rahmen der GOÄ abgerechnet werden darf, jedoch ohne Begrenzung<br />
auf deren Höchstsätze (siehe Anhang)<br />
- Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, soweit medizinisch notwendig.<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung privatärztliche Behandlung erhält die versicherte Person ersatzweise<br />
ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 26 EUR<br />
Kinder erhalten 13 EUR<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung Ein- oder Zweibettzimmer erhält die versicherte Person ersatzweise<br />
ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 26 EUR<br />
Kinder erhalten 13 EUR<br />
2.2 Erstattungsfähig sind auch die Kosten für stationäre Kiefer- und Zahnbehandlung, nicht jedoch für Zahnersatz.<br />
Nicht erstattungsfähig sind die anlässlich von stationären Kuren entstehenden Kosten, auch wenn sie von einem Heilbehandler<br />
angeordnet sind.<br />
3. Zahnärztliche Behandlung (T. 767)<br />
3.1 Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- zahnärztliche Leistung,<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze<br />
(s. Anhang) nicht überschreitet, und<br />
zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet,<br />
bei<br />
Seite: 3 / 4
� Zahnbehandlung zu 100 %<br />
Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten<br />
sowie die Versorgung mit Inlays.<br />
� prophylaktischen Leistungen zu 100 %<br />
� Zahnersatz zu 80 %<br />
Hierzu zählen: Versorgung mit Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken, Brückenglieder, Onlays, Implantaten;<br />
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen; Reparaturen.<br />
� Kieferorthopädie zu 80 %<br />
3.2 Die gesamte Erstattungsleistung ist je versicherte Person im 1. und 2. Versicherungsjahr auf je 2.100 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.<br />
Die Begrenzung entfällt ab dem 3. Versicherungsjahr sowie bei unfallbedingten Kosten, wenn sich der Unfall nach Beginn des<br />
Versicherungsschutzes ereignet hat.<br />
3.3 Der Höchsterstattungsbetrag für das erste Versicherungsjahr ermäßigt sich bei Beginn im 2. bzw. 3. bzw. 4. Quartal auf 75 % bzw. 50 %<br />
bzw. 25 %. Endet eine Versicherung während eines Versicherungsjahres, so ermäßigt sich der Höchsterstattungsbetrag nicht.<br />
3.4 Bei Tarifwechsel werden Leistungen nach dem bisherigen Tarif für das laufende Versicherungsjahr auf den Höchsterstattungsbetrag aus<br />
dem neuen Tarif angerechnet.<br />
3.5 Bei einer bevorstehenden Maßnahme für Zahnersatz oder Kieferorthopädie rät der Versicherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und<br />
Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt nach Einreichung des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende<br />
Versicherungsleistung. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans sind im Rahmen des abgeschlossenen<br />
Versicherungsschutzes zu 100 % erstattungsfähig.<br />
4. Leistungen im Ausland<br />
Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt:<br />
Die gemäß B. Ziffern 1 bis 3 versicherten Leistungen sind mit den dort festgelegten Erstattungsprozentsätzen auch im Ausland in Höhe der<br />
dort ortsüblichen Kosten erstattungsfähig. Deutsche Gebührenordnungen finden insoweit keine Anwendung.<br />
Darüber hinaus erstattungsfähig sind im Tarif 728 unter Berücksichtigung von Ziff. B. 1.1 die Kosten für<br />
- einen aus medizinischen Gründen notwendigen Rücktransport aus dem Ausland, wenn am Aufenthaltsort<br />
oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist und die<br />
medizinische Notwendigkeit des Rücktransports durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, zu 100 %<br />
Es ist das jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kostengünstigste Transportmittel zu wählen.<br />
Organisiert der Versicherer den Rücktransport selbst bzw. beauftragt der Versicherer einen Rückholdienst mit dem<br />
Rücktransport, so wird er sich nicht auf die Bestimmung des vorgenannten Satzes berufen.<br />
- eine Überführung nach dem Tod der versicherten Person zum ständigen Wohnsitz vor Beginn der Reise<br />
� aus dem außereuropäischen Ausland bis zu 10.000 EUR<br />
� aus dem europäischen Ausland bis zu 5.000 EUR<br />
- eine Beisetzung im Ausland bei Tod während des Auslandsaufenthalts bis zu 5.000 EUR<br />
C. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
Anhang<br />
Von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen sind zurzeit diejenigen gegen Diphterie, FSME (Zeckenschutzimpfung),<br />
Grippe, Hepatitis A, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tbc, Wundstarrkrampf<br />
Höchstsätze der GOÄ sind derzeit der 3,5-fache Satz bzw. der 2,5-fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen bzw. der 1,3-fache Satz<br />
für Leistungen gemäß Abschnitt M (Laborleistungen) sowie nach Ziffer 437 der GOÄ.<br />
Höchstsatz der GOZ ist derzeit der 3,5-fache Satz.<br />
Seite: 4 / 4
Ausgabe 01/2010<br />
100 41 50/01 (01.10)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong><br />
Tarif<br />
ROYAL<br />
Tarifstufe 891<br />
Tarifstufe 892<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherung<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Seite: 1 / 6<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Leistungen des Versicherers<br />
1. Selbstbehalt; Eigenbeteiligung<br />
In Tarifstufe 891 besteht Leistungsanspruch für die erstattungsfähigen Kosten von Untersuchungen, Behandlungen und sonstigen Leistungen<br />
abzüglich eines Selbstbehalts von 10 %. Der Selbstbehalt ist je versicherte Person und Versicherungsjahr auf 500 EUR begrenzt.<br />
In Tarifstufe 892 beläuft sich der Selbstbehalt auf 20 % und ist je versicherte Person und Versicherungsjahr auf 1000 EUR begrenzt.<br />
Der Selbstbehalt wird nach Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen und sonstigen Tarifleistungen von den sich danach ergebenden<br />
Beträgen abgezogen, bis der für die jeweilige Tarifstufe geltende maximale Selbstbehalt erreicht ist.<br />
Die Höhe des maximalen jährlichen Selbstbehalts ändert sich im Falle eines Tarifwechsels nicht. In anderen Tarifen getragene Selbstbehalte,<br />
Selbstbeteiligungen oder Eigenbeteiligungen werden nicht angerechnet. § 4 Teil II Ziffer 1 AVB 2009 findet keine Anwendung.<br />
Für folgende Untersuchungen bzw. Behandlungen werden Leistungen ohne Anrechnung des Selbstbehaltes erbracht:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß A Ziffer 2<br />
- Schutzimpfungen gemäß A Ziffer 2<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß A Ziffer 2<br />
- prophylaktische Leistungen gemäß A Ziffer 4<br />
Die jährliche tarifliche Eigenbeteiligung an den erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß A. Ziffer 2 bei Heil- und Hilfsmitteln sowie ambulanter<br />
Psychotherapie, wird auf den in § 193 Abs. 3 VVG genannten Betrag begrenzt.<br />
2. Ambulante Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- ärztliche Leistungen,<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen, jedoch ohne<br />
Begrenzung auf deren Höchstsätze (siehe Anhang, Ziffer 3)<br />
und<br />
ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel zu 100 %<br />
� Als Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend<br />
erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten,<br />
Morbus Crohn und Mukoviszidose, zu vermeiden.<br />
Als Arzneimittel gelten nicht Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr-, Stärkungs-, Haarwuchs-, Abmagerungs-,<br />
potenzfördernde, kosmetische und Desinfektionsmittel, Mineralwässer, auch wenn sie vom Heilbehandler<br />
verordnet sind.<br />
- psychotherapeutische Behandlung zu 90 %<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnung für<br />
Psychotherapeuten (GOP) berechnet werden darf, jedoch ohne Begrenzung auf deren<br />
Höchstsätze (siehe Anhang, Ziffer 3).<br />
- Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger zu 100 %<br />
soweit sie zu den in Deutschland ortsüblichen Preisen berechnet werden.<br />
- Heilpraktikerbehandlung zu 90 %<br />
� Heilpraktikerleistungen sind erstattungsfähig bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses<br />
für Heilpraktiker (GebüH).<br />
� Erstattungsfähig sind auch durch Heilpraktiker verordnete Arzneimittel und Verbandmaterial.<br />
Als solche gelten nicht die oben unter Arznei- und Verbandmittel ausgeschlossenen Arzneimittel.<br />
- ärztlich verordnete häusliche Behandlungspflege zu 100 %<br />
� Häusliche Behandlungspflege (z.B. Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen) stellt eine ärztliche<br />
Tätigkeit dar, die regelmäßig von einem Arzt an Pflegefachkräfte delegiert wird. Diese dient dazu,<br />
Krankheiten zu heilen, eine Verschlechterung zu verhindern und Beschwerden zu lindern.<br />
- logopädische Behandlung (siehe Anhang, Ziffer 1) zu 100 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wird. Diese Bedingung ist<br />
stets erfüllt, wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge<br />
nicht überschritten werden.<br />
- Heilmittel (siehe Anhang, Ziffer 1) zu 90 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet werden. Diese Bedingung ist<br />
stets erfüllt, wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge<br />
nicht überschritten werden.<br />
Als Heilmittel gelten mindestens die in der GOÄ bzw. in der Beihilfeverordnung des Bundes genannten<br />
Heilmittel, insbesondere die Anwendungen der physikalischen Medizin und der Ergotherapie.<br />
Seite: 2 / 6
- Hilfsmittel (ohne Sehhilfen) zu 90 %<br />
� Als Hilfsmittel gelten:<br />
Bandagen, Bruchbänder, Fußeinlagen, Kompressionsstrümpfe, Leibbinden, orthopädische Maßschuhe<br />
bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 360 EUR je Versicherungsjahr, orthopädische<br />
Schuhzurichtungen;<br />
Geh- und Stützapparate, Rollatoren;<br />
Elektrisch betriebene Krankenfahrstühle (bis zum erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1500 EUR);<br />
Handgetriebene Krankenfahrstühle;<br />
Perücken bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 400 EUR bei Folgen einer Bestrahlungsoder<br />
Chemotherapie;<br />
Körperersatzstücke (z.B. Prothesen, Epithesen, Kunstaugen);<br />
Sauerstoffversorgung mit Sauerstoff-Konzentratoren, Flüssigsauerstoff, Flaschenversorgung;<br />
Heimdialysegeräte;<br />
Infusions- und Inhalationsgeräte, Absauggeräte;<br />
Blutzuckermessgeräte einschließlich Teststreifen;<br />
Milchpumpen bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 50 EUR;<br />
Überwachungsmonitore für Säuglinge;<br />
Elektronische Lesegeräte bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 2500 EUR;<br />
Hörgeräte einschließlich Otoplastik und Erstausstattung mit Batterien;<br />
Sprechhilfen (elektronischer Kehlkopf) einschließlich Erstausstattung mit Batterien;<br />
Blindenstock, Anschaffung und Ausbildung – nicht aber der Unterhalt – eines Blindenhundes;<br />
Inkontinenzartikel nach Operationen, Stoma- und Tracheostomaartikel sowie enterale Ernährung und Zubehör.<br />
� Darüber hinaus sind weitere Hilfsmittel in den Fällen erstattungsfähig, in denen sie eine lebenserhaltende<br />
Funktion einnehmen, die durch keines der vorgenannten Hilfsmittel oder durch eine andere zur Verfügung<br />
stehende Therapieform gewährleistet werden kann.<br />
� Abhängig von der medizinischen Notwendigkeit ist auch ein wiederholter Bezug von Hilfsmitteln möglich.<br />
- Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) und Refraktive Hornhautchirurgie zu 100 %<br />
� Die Erstattung für Sehhilfen ist je versicherte Person begrenzt auf 500 EUR<br />
innerhalb von zwei Versicherungsjahren.<br />
� Nach einer Versicherungsdauer von 3 Jahren im Tarif ROYAL sind Aufwendungen für eine refraktive<br />
Hornhautchirurgie (z.B. LASIK-Operation) zur Behebung einer Fehlsichtigkeit erstattungsfähig.<br />
Die erstattungsfähigen Kosten sind je versicherte Person auf 1500 EUR je Auge begrenzt.<br />
� Nach Erbringung von Leistungen für eine refraktive Hornhautchirurgie entfällt für die betreffende Person<br />
für den Zeitraum von 5 Jahren ab Durchführung des operativen Eingriffs der Anspruch auf die Erstattung<br />
von Sehhilfen.<br />
- Transporte zu und von der ambulanten Heilbehandlung, soweit medizinisch notwendig<br />
und ärztlich bescheinigt, zu 100 %<br />
- Vorsorgeuntersuchungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� Erstattungsfähig sind die Kosten von Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft,<br />
Kinder- und Jugendlichenvorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen,<br />
Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung<br />
von Krankheiten, soweit sie nach den Ziffern 23 bis 29 der GOÄ berechnet werden.<br />
- Schutzimpfungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� soweit sie von der ständigen Impfkommission empfohlen werden (siehe Anhang, Ziffer 2)<br />
und gemäß den Ziffern 375 bis 378 der GOÄ berechnet werden.<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� ärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)<br />
berechnet werden dürfen, jedoch ohne Begrenzung auf deren Höchstsätze (siehe Anhang, Ziffer 3)<br />
� Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger<br />
� Bei einer Entbindung ohne stationäre Behandlung wird zusätzlich zur Kostenerstattung für ärztliche<br />
Leistungen und Hebamme bzw. Entbindungspfleger eine Entbindungspauschale gewährt. Diese beträgt 300 EUR<br />
- alternativmedizinische Behandlungen<br />
durch Ärzte zu 100 %<br />
durch Heilpraktiker zu 90 %<br />
durch Angehörige staatlich anerkannter Heilhilfsberufe (siehe Anhang, Ziffer 1) zu 90 %<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
� Akupunktur<br />
� Ausleitende Verfahren (Aderlass, Schröpfen, Blutegelbehandlung)<br />
� Biochemische Behandlung nach Schüssler<br />
� Chirotherapie<br />
� Eigenblutbehandlung<br />
� Elektrotherapie<br />
� Homöopathie<br />
� Homöosiniatrie<br />
� Hydrotherapie<br />
� Lichttherapie bei dermatologischen Erkrankungen<br />
� Lymphdrainage<br />
� Magnetfeldtherapie bei orthopädischen Erkrankungen<br />
� Neuraltherapie<br />
Seite: 3 / 6
� Osteopathische Behandlung<br />
� Präparate der Phythotherapie<br />
� Roedersches Verfahren<br />
� therapeutische Lokalanästhesie<br />
� Thermotherapie<br />
� Ultraschalltherapie<br />
Weitere alternativmedizinische Behandlungen sind unter den Voraussetzungen von § 4 Teil I Ziffer 6 AVB 2009 erstattungsfähig.<br />
- ambulante Kuren<br />
Die Kosten für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel werden gemäß den zuvor festgelegten Erstattungsprozentsätzen<br />
ohne zeitliche Begrenzung auch dann erstattet, wenn sie im Rahmen ambulanter Kuren anfallen.<br />
3. Stationäre Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für folgende Leistungen zu 100 %<br />
- Regelleistungen (§ 4 Teil II Ziffer 7 a AVB 2009) im Krankenhaus (§ 4 Teil I Ziffer 4 AVB 2009)<br />
� Unterbringung im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung<br />
� belegärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der GOÄ abgerechnet werden darf, jedoch ohne<br />
Begrenzung auf deren Höchstsätze (siehe Anhang, Ziffer 3)<br />
- Wahlleistungen im Krankenhaus<br />
� Unterbringung im Ein- oder Zweibettbettzimmer<br />
� privatärztliche Behandlung, soweit sie im Rahmen der GOÄ abgerechnet werden darf, jedoch ohne<br />
Begrenzung auf deren Höchstsätze (siehe Anhang, Ziffer 3)<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung privatärztliche Behandlung erhält die versicherte<br />
Person ersatzweise ein Krankenhaustagegeld von 30 EUR<br />
Kinder erhalten 15 EUR<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung Ein- oder Zweibettzimmer erhält die versicherte Person<br />
ersatzweise ein Krankenhaustagegeld von 20 EUR<br />
Kinder erhalten 10 EUR<br />
Erstattungsfähig sind bei stationärer Heilbehandlung auch die Kosten für folgende Leistungen zu 100 %<br />
- gesondert berechenbare Kosten für die Unterbringung und Verpflegung des gesunden Neugeborenen<br />
- gesondert berechenbare Kosten für die Begleitperson bei stationären Aufenthalten, soweit medizinisch notwendig<br />
- Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, soweit medizinisch notwendig<br />
- Anschlussheilbehandlung nach vorheriger schriftlicher Zusage durch den Versicherer<br />
- Psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung<br />
- Aufenthalt in einem stationären Hospiz<br />
4. Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- zahnärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte<br />
(GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (siehe Anhang, Ziffer 3) nicht überschreitet, bei<br />
� Zahnbehandlung zu 100 %<br />
Hierunter fallen auch die Verhütung und die Früherkennung von Zahn-, Mund- und<br />
Kieferkrankheiten sowie die Versorgung mit Inlays.<br />
� prophylaktischen Leistungen (siehe auch nachfolgend unter B)<br />
gemäß GOZ 100 - 102 (siehe Anhang, Ziffer 4) zu 100 %<br />
� Zahnersatz zu 80 %<br />
Hierzu zählen: Versorgung mit Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken, Brückengliedern,<br />
Onlays, Implantaten;<br />
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen; Reparaturen.<br />
- zahntechnische Laborarbeiten und Materialien für Zahnbehandlung und Zahnersatz,<br />
soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet, zu 80 %<br />
- kieferorthopädische Behandlung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und<br />
Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziffer 2) nicht überschreitet sowie<br />
für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet,<br />
� bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 %<br />
� ab dem 19. Lebensjahr zu 80 %<br />
Die gesamte Erstattungsleistung ist je versicherter Person und je Versicherungsjahr begrenzt auf<br />
- je 1.000 EUR im 1. und 2. Versicherungsjahr<br />
- je 2.000 EUR im 3. und 4. Versicherungsjahr.<br />
Seite: 4 / 6
Die Begrenzung auf Höchsterstattungsbeträge entfällt<br />
- ab dem 5. Versicherungsjahr<br />
- bei unfallbedingten Kosten, wenn sich der Unfall nach Beginn des Versicherungsschutzes ereignet hat.<br />
Der Höchsterstattungsbetrag für das erste Versicherungsjahr ermäßigt sich bei Beginn im 2. bzw. 3. bzw. 4. Quartal auf 75 % bzw. 50 % bzw.<br />
25 %. Endet eine Versicherung während eines Versicherungsjahres, so ermäßigt sich der Höchsterstattungsbetrag nicht.<br />
Bei Tarifwechsel werden Leistungen nach dem bisherigen Tarif für das laufende Versicherungsjahr auf den Höchsterstattungsbetrag aus dem<br />
neuen Tarif angerechnet.<br />
Bei einer bevorstehenden Maßnahme für Zahnersatz oder Kieferorthopädie rät der Versicherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und<br />
Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt nach Einreichung des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende<br />
Versicherungsleistung. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans sind im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsschutzes<br />
zu 100 % erstattungsfähig.<br />
5. Leistungen im Ausland<br />
Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt:<br />
Die versicherten Leistungen sind mit den in A. Ziffern 1 bis 4 festgelegten Erstattungsprozentsätzen auch im Ausland in Höhe der dort<br />
ortsüblichen Kosten erstattungsfähig. Deutsche Gebührenordnungen finden insoweit keine Anwendung.<br />
Darüber hinaus erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- einen aus medizinischen Gründen notwendigen Rücktransport aus dem Ausland, wenn am Aufenthaltsort<br />
oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist und die<br />
medizinische Notwendigkeit des Rücktransports durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, zu 100 %<br />
Es ist das jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kostengünstigste Transportmittel zu wählen.<br />
Organisiert der Versicherer den Rücktransport selbst bzw. beauftragt der Versicherer einen Rückholdienst mit dem<br />
Rücktransport, so wird er sich nicht auf die Bestimmung des vorgenannten Satzes berufen.<br />
- eine Überführung nach dem Tod der versicherten Person zum ständigen Wohnsitz vor Beginn der Reise<br />
� aus dem außereuropäischen Ausland bis zu 10.000 EUR<br />
� aus dem europäischen Ausland bis zu 5.000 EUR<br />
- eine Beisetzung im Ausland bei Tod während des Auslandsaufenthalts bis zu 5.000 EUR<br />
B. Beitragsrückerstattung<br />
Es gelten die Bestimmungen von § 8 II Ziffer 3 AVB 2009.<br />
Leistungen für die nachfolgend aufgeführten Untersuchungen bzw. Behandlungen sowie sonstigen Leistungen haben jedoch keine Auswirkung<br />
auf eine nach der genannten Bestimmung auszuschüttende Beitragsrückerstattung:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß A Ziffer 2<br />
- Schutzimpfungen gemäß A Ziffer 2<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß A Ziffer 2<br />
- prophylaktische Leistungen gemäß A Ziffer 4.<br />
C. Leistungsanpassung<br />
Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpassung im Tarif ROYAL gemäß § 8 b Teil I Ziffer 1 bzw.<br />
§ 8 b Teil II AVB 2009 auch betragsmäßig festgelegte Höchsterstattungsbeträge, zusätzliche ersatzweise Krankenhaustagegelder und<br />
Pauschalleistungen mit Zustimmung des Treuhänders erhöht werden.<br />
D. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
E. Beitragsbefreiung während des Bezugs von Elterngeld<br />
Bezieht eine versicherte Person Elterngeld, so ist sie für die Dauer des nachgewiesenen Bezugs, längstens jedoch für sechs Monate, von der<br />
Zahlung des Beitrags für den Tarif ROYAL befreit. Dasselbe gilt für den nachgewiesenen Bezugszeitraum auch für das beim MÜNCHENER<br />
VEREIN nachversicherte Kind.<br />
Der Anspruch auf die vorübergehende Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn die Schwangerschaft bei Beantragung des Versicherungsschutzes<br />
nach Tarif ROYAL bereits festgestellt wurde oder die Entbindung bereits stattgefunden hat.<br />
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F. Sonderbedingungen für Schüler, Studenten und andere Personen, die sich in einer<br />
Berufsausbildung befinden<br />
Die folgenden Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn ihr Einschluss ausdrücklich beantragt wurde.<br />
- Die für den begünstigten Personenkreis ermäßigten monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem<br />
späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
- Die Sonderbedingungen entfallen<br />
� mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schulische, wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung endet, vorzeitig aufgegeben<br />
oder länger als sechs Monate unterbrochen wird;<br />
� spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr vollendet;<br />
� nach einer Höchstvertragsdauer gemäß diesen Sonderbedingungen von längstens 36 Monaten.<br />
- Bei Wegfall der Sonderbedingungen wird der Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung fortgeführt. Der zu zahlende Beitrag richtet sich<br />
dann nach dem zum Zeitpunkt des Wegfalls erreichten Lebensalter. Eventuell vereinbarte Erschwernisse (Beitragszuschlag, Leistungsausschluss)<br />
werden entsprechend übernommen.<br />
- Es besteht bei Fortführung des Tarifs das Recht, eine Krankentagegeldversicherung mit einer Karenzzeit von mindestens 21 Tagen für<br />
Selbstständige bzw. von mindestens 42 Tagen für Arbeitnehmer abzuschließen. Die Höhe des Krankentagegeldes ist auf 130 % des<br />
zum Zeitpunkt des Abschlusses möglichen höchsten Krankengeldanspruchs für in der GKV versicherte Arbeitnehmer begrenzt.<br />
- Nach Ablauf der Höchstvertragsdauer ist auf Wunsch des Versicherungsnehmers die erneute Vereinbarung der Sonderbedingungen mit<br />
neuem Eintrittsalter zu den dann gültigen Beiträgen möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit weiterhin<br />
erfüllt sind.<br />
- Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind verpflichtet, dem MÜNCHENER VEREIN die Beendigung, Aufgabe oder<br />
Unterbrechung der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen.<br />
Anhang<br />
1. Die Leistung kann durch Ärzte, Heilpraktiker oder für die jeweilige Behandlung zugelassene Angehörige staatlich anerkannter Heilhilfsberufe<br />
(z.B. Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Podologen) erbracht werden.<br />
2. Schutzimpfungen: Von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen sind zurzeit diejenigen gegen Diphterie, FSME<br />
(Zeckenschutzimpfung), Grippe, Hepatitis A, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tbc, Wundstarrkrampf.<br />
3. Höchstsätze der GOÄ und der GOZ sind derzeit der 3,5-fache Satz.<br />
4. prophylaktische Leistungen:<br />
GOZ 100: Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen,<br />
Dauer mindestens 25 Minuten.<br />
GOZ 101: Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten.<br />
GOZ 102: Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz.<br />
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Ausgabe 01/2010<br />
100 40 61/01 (01.10)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong><br />
Tarif<br />
BONUS CARE<br />
CLASSIC - Tarifstufe 859<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherung<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Seite: 1 / 5<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Leistungen des Versicherers<br />
1. Bonusleistung; Eigenbeteiligung<br />
Zur Förderung des Kosten sparenden Verhaltens wird dem Versicherungsnehmer für jede versicherte Person je vollen Versicherungsmonat<br />
eines Kalenderjahres eine Bonusleistung von 35 EUR gutgeschrieben. Die Summe der Bonusleistungen wird vom Versicherer im ersten<br />
Quartal des Folgejahres per Banküberweisung auf ein Konto des Versicherungsnehmers ausbezahlt.<br />
Der Bonus bleibt in voller Höhe erhalten, wenn für das betreffende Kalenderjahr keine Rechnungen zur Erstattung eingereicht und die Beiträge<br />
bezahlt werden.<br />
Bei Abrechnung zumindest eines Leistungsfalls wird der Bonus für das betreffende Kalenderjahr auf die Leistung angerechnet. Dies erfolgt in<br />
der Weise, dass der Erstattungsbetrag mit einem Betrag in Höhe von 420 EUR verrechnet wird. Das gilt auch im Falle des Ausscheidens aus<br />
dem Tarif während eines laufenden Kalenderjahres. Im Kalenderjahr des Tarifbeginns reduziert sich der Verrechnungsbetrag für jeden Monat,<br />
in dem die Versicherung nicht bestanden hat, um jeweils ein Zwölftel des tariflichen Betrags.<br />
Für folgende Untersuchungen bzw. Behandlungen werden Leistungen ohne Anrechnung der Bonuszahlung erbracht:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß A Ziff. 2<br />
- Schutzimpfungen gemäß A Ziff. 2<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß A Ziff. 2<br />
- prophylaktische Leistungen gemäß A Ziff. 4.<br />
Die jährliche tarifliche Eigenbeteiligung, bestehend aus der Summe der jeweils pro Kalenderjahr anfallenden prozentualen Eigenbeteiligungen<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß A. Ziff. 2 bei Heil- und Hilfsmitteln, ambulanter Psychotherapie sowie bei Arznei- und Verbandmitteln<br />
und ambulanten ärztlichen Leistungen, wird auf den in § 193 Abs. 3 VVG genannten Betrag begrenzt.<br />
2. Ambulante Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- ärztliche Leistungen<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und deren<br />
Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten,<br />
und<br />
ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel<br />
� jeweils zu 100 %<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung<br />
ein Hausarzt in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung<br />
zu belegen.<br />
� jeweils zu 75 %<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung<br />
ein anderer als ein Hausarzt in Anspruch genommen wird.<br />
� Als Hausarzt gilt: Arzt ohne Gebietsbezeichnung, praktischer Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, als<br />
Hausarzt tätiger Internist ohne Schwerpunktbezeichnung (s. Anhang, Ziff. 2), Facharzt für Gynäkologie,<br />
Facharzt für Augenerkrankungen, Facharzt für Kindererkrankungen ohne Schwerpunktbezeichnung<br />
(s. Anhang, Ziff. 3), Notarzt, Bereitschaftsarzt.<br />
� Als Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend<br />
erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten,<br />
Morbus Crohn und Mukoviszidose, zu vermeiden.<br />
Als Arzneimittel gelten nicht Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr-, Stärkungs-, Haarwuchs-, Abmagerungs-,potenz<br />
fördernde, kosmetische und Desinfektionsmittel, Mineralwässer, auch wenn sie vom Heilbehandler verordnet sind.<br />
- psychotherapeutische Behandlung zu 75 %<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Gebührenordnung für Psychotherapeuten<br />
(GOP) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet<br />
� Erstattungsfähig sind bis zu 50 Sitzungen pro Versicherungsjahr.<br />
- Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger zu 100 %<br />
soweit sie zu den in Deutschland ortsüblichen Preisen berechnet werden.<br />
- Heilpraktikerbehandlung zu 75 %<br />
� Heilpraktikerleistungen sind erstattungsfähig bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses<br />
für Heilpraktiker (GebüH).<br />
� Erstattungsfähig sind auch durch Heilpraktiker verordnete Arzneimittel und Verbandmaterial.<br />
Als solche gelten nicht die oben unter Arznei- und Verbandmittel ausgeschlossenen Arzneimittel.<br />
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- ärztlich verordnete häusliche Behandlungspflege zu 100 %<br />
Häusliche Behandlungspflege (z.B. Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen) stellt eine ärztliche<br />
Tätigkeit dar, die regelmäßig von einem Arzt an Pflegefachkräfte delegiert wird. Diese dient dazu,<br />
Krankheiten zu heilen, eine Verschlechterung zu verhindern und Beschwerden zu lindern.<br />
- logopädische Behandlung zu 100 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wird. Diese Bedingung ist stets erfüllt,<br />
wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge nicht überschritten werden.<br />
- Heilmittel zu 75 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet werden. Diese Bedingung ist stets erfüllt,<br />
wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge nicht überschritten werden.<br />
� Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der Ergotherapie und der physikalischen Medizin.<br />
Die in der GOÄ genannten physikalisch-medizinischen Leistungen zählen in jedem Fall zu den<br />
erstattungsfähigen Behandlungen.<br />
- Hilfsmittel (ohne Sehhilfen) zu 75 %<br />
� Als Hilfsmittel gelten:<br />
Bandagen, Bruchbänder, Fußeinlagen, Kompressionsstrümpfe, Leibbinden, orthopädische Maßschuhe<br />
bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 360 EUR je Versicherungsjahr, orthopädische<br />
Schuhzurichtungen;<br />
Geh- und Stützapparate, Rollatoren;<br />
elektrisch betriebene Krankenfahrstühle (bis zum erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1500 EUR);<br />
handgetriebene Krankenfahrstühle;<br />
Perücken bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 400 EUR bei Folgen einer Bestrahlungsoder<br />
Chemotherapie, Körperersatzstücke (z.B. Prothesen, Epithesen, Kunstaugen);<br />
Sauerstoffversorgung mit Sauerstoff-Konzentratoren, Flüssigsauerstoff, Flaschenversorgung;<br />
Heimdialysegeräte;<br />
Infusions- und Inhalationsgeräte, Absauggeräte;<br />
Milchpumpen bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 50 EUR;<br />
Überwachungsmonitore für Säuglinge;<br />
Elektronische Lesegeräte bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 2.500 EUR;<br />
Hörgeräte einschließlich Otoplastik und Erstausstattung mit Batterien;<br />
Sprechhilfen (elektronischer Kehlkopf) einschließlich Erstausstattung mit Batterien;<br />
Blindenstock, Anschaffung und Ausbildung – nicht aber der Unterhalt – eines Blindenhundes;<br />
Inkontinenzartikel nach Operationen, Stoma- und Tracheostomaartikel sowie enterale Ernährung und Zubehör.<br />
� Darüber hinaus sind weitere Hilfsmittel in den Fällen erstattungsfähig, in denen sie eine lebenserhaltende<br />
Funktion einnehmen, die durch keines der vorgenannten Hilfsmittel oder durch eine andere zur Verfügung<br />
stehende Therapieform gewährleistet werden kann.<br />
� Abhängig von der medizinischen Notwendigkeit ist auch ein wiederholter Bezug von Hilfsmitteln möglich.<br />
- Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) zu 100 %<br />
� Die Erstattung für Sehhilfen ist je versicherter Person und je Versicherungsjahr begrenzt auf 150 EUR.<br />
- Transporte zu und von der ambulanten Heilbehandlung, soweit medizinischnotwendig und ärztlich<br />
bescheinigt, zu 100 %<br />
- Vorsorgeuntersuchungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� Erstattungsfähig sind die Kosten von Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft, Kinder- und<br />
Jugendlichenvorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen, Untersuchungen<br />
zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von<br />
Krankheiten, soweit sie nach den Ziffern 23 bis 29 der GOÄ und bis zu deren Höchstsätzen<br />
(s. Anhang, Ziff. 1) berechnet werden.<br />
- Schutzimpfungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� soweit sie von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden (s. Anhang, Ziff. 4), gemäß den<br />
Ziffern 375 bis 378 der GOÄ berechnet werden und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
nicht überschreiten.<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� ärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden<br />
dürfen und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten<br />
� Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger<br />
� Bei einer Entbindung ohne stationäre Behandlung wird zusätzlich zur Kostenerstattung für ärztliche<br />
Leistungen und Hebamme bzw. Entbindungspfleger eine Entbindungspauschale gewährt. Diese beträgt 300 EUR<br />
- ambulante Kuren<br />
Die Kosten für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel werden gemäß den oben<br />
festgelegten Grundsätzen ohne zeitliche Begrenzung auch dann erstattet, wenn sie im Rahmen ambulanter<br />
Kuren anfallen.<br />
3. Stationäre Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für folgende Leistungen zu 100 %<br />
- Regelleistungen (§ 4 II Ziff. 7 a der AVB 2009) im Krankenhaus (§ 4 I Ziff. 4 AVB 2009)<br />
� Unterbringung im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung<br />
� belegärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden darf und deren Höchstsätze<br />
(s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet<br />
- Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, soweit medizinisch notwendig.<br />
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4. Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- zahnärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und<br />
Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet, bei<br />
� Zahnbehandlung zu 100 %<br />
Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten<br />
sowie die Versorgung mit Inlays.<br />
� prophylaktischen Leistungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� Zahnersatz zu 80 %<br />
Hierzu zählen: Versorgung mit Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken, Brückengliedern, Onlays, Implantaten;<br />
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen; Reparaturen.<br />
- zahntechnische Laborarbeiten und Materialien für Zahnbehandlung und Zahnersatz,<br />
soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet, zu 80 %<br />
- kieferorthopädische Behandlung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und<br />
Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet sowie für<br />
zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet,<br />
� bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 %<br />
� ab dem 19. Lebensjahr zu 80 %<br />
Die gesamte Erstattungsleistung ist je versicherter Person und je Versicherungsjahr begrenzt auf<br />
- je 1.000 EUR im 1. und 2. Versicherungsjahr<br />
- je 2.000 EUR im 3. und 4. Versicherungsjahr.<br />
Die Begrenzung auf Höchsterstattungsbeträge entfällt<br />
- ab dem 5. Versicherungsjahr<br />
- bei unfallbedingten Kosten, wenn sich der Unfall nach Beginn des Versicherungsschutzes ereignet hat.<br />
Der Höchsterstattungsbetrag für das erste Versicherungsjahr ermäßigt sich bei Beginn im 2. bzw. 3. bzw. 4. Quartal auf 75 % bzw. 50 % bzw.<br />
25 %. Endet eine Versicherung während eines Versicherungsjahres, so ermäßigt sich der Höchsterstattungsbetrag nicht.<br />
Bei Tarifwechsel werden Leistungen nach dem bisherigen Tarif für das laufende Versicherungsjahr auf den Höchsterstattungsbetrag aus dem<br />
neuen Tarif angerechnet.<br />
Bei einer bevorstehenden Maßnahme für Zahnersatz oder Kieferorthopädie rät der Versicherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und<br />
Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt nach Einreichung des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende<br />
Versicherungsleistung. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans sind im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsschutzes<br />
zu 100 % erstattungsfähig.<br />
5. Leistungen im Ausland<br />
Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt:<br />
Die gemäß A. Ziffern 1 bis 4 versicherten Leistungen sind mit den dort festgelegten Erstattungsprozentsätzen auch im Ausland in Höhe der<br />
dort ortsüblichen Kosten erstattungsfähig. Deutsche Gebührenordnungen finden insoweit keine Anwendung.<br />
Darüber hinaus erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- einen aus medizinischen Gründen notwendigen Rücktransport aus dem Ausland, wenn am Aufenthaltsort<br />
oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist und die<br />
medizinische Notwendigkeit des Rücktransports durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, zu 100 %<br />
Es ist das jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kostengünstigste Transportmittel zu wählen.<br />
Organisiert der Versicherer den Rücktransport selbst bzw. beauftragt der Versicherer einen Rückholdienst mit dem<br />
Rücktransport, so wird er sich nicht auf die Bestimmung des vorgenannten Satzes berufen.<br />
- eine Überführung nach dem Tod der versicherten Person zum ständigen Wohnsitz vor Beginn der Reise<br />
� aus dem außereuropäischen Ausland bis zu 10.000 EUR<br />
� aus dem europäischen Ausland bis zu 5.000 EUR<br />
- eine Beisetzung im Ausland bei Tod während des Auslandsaufenthalts bis zu 5.000 EUR<br />
Seite: 4 / 5
B. Beitragsrückerstattung<br />
Es gelten die Bestimmungen von § 8 II Ziff. 3 AVB 2009.<br />
Leistungen für die nachfolgend aufgeführten Untersuchungen bzw. Behandlungen haben jedoch keine Auswirkung auf eine nach der genannten<br />
Bestimmung auszuschüttende Beitragsrückerstattung:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß A Ziff. 2<br />
- Schutzimpfungen gemäß A Ziff. 2<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß A Ziff. 2<br />
- prophylaktische Leistungen gemäß A Ziff. 4.<br />
C. Leistungsanpassung<br />
Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpassung im Tarif BONUS CARE gemäß § 8 b I Ziff. 1<br />
bzw. § 8 b II AVB 2009 auch betragsmäßig festgelegte Höchsterstattungsbeträge, zusätzliche ersatzweise Krankenhaustagegelder, Pauschalleistungen<br />
sowie die Bonusleistung gemäß Ziff. A.1 mit Zustimmung des Treuhänders erhöht werden.<br />
D. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
E. Sonderbedingungen für Schüler, Studenten und andere Personen, die sich in einer<br />
Berufsausbildung befinden<br />
Die folgenden Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn ihr Einschluss ausdrücklich beantragt wurde.<br />
- Die für den begünstigten Personenkreis ermäßigten monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem<br />
späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
- Die Sonderbedingungen entfallen<br />
� mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schulische, wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung endet, vorzeitig aufgegeben<br />
oder länger als sechs Monate unterbrochen wird;<br />
� spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr vollendet;<br />
� nach einer Höchstvertragsdauer gemäß diesen Sonderbedingungen von längstens 36 Monaten.<br />
- Bei Wegfall der Sonderbedingungen wird der Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung fortgeführt. Der zu zahlende Beitrag richtet sich<br />
dann nach dem zum Zeitpunkt des Wegfalls erreichten Lebensalter. Eventuell vereinbarte Erschwernisse (Beitragszuschlag,<br />
Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen.<br />
- Es besteht bei Fortführung des Tarifs das Recht, eine Krankentagegeldversicherung mit einer Karenzzeit von mindestens 21 Tagen für<br />
Selbstständige bzw. von mindestens 42 Tagen für Arbeitnehmer abzuschließen. Die Höhe des Krankentagegeldes ist auf 130 % des<br />
zum Zeitpunkt des Abschlusses möglichen höchsten Krankengeldanspruchs für in der GKV versicherte Arbeitnehmer begrenzt.<br />
- Nach Ablauf der Höchstvertragsdauer ist auf Wunsch des Versicherungsnehmers die erneute Vereinbarung der Sonderbedingungen mit<br />
neuem Eintrittsalter zu den dann gültigen Beiträgen möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit weiterhin<br />
erfüllt sind.<br />
- Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind verpflichtet, dem MÜNCHENER VEREIN die Beendigung, Aufgabe oder<br />
Unterbrechung der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen.<br />
Anhang<br />
1. Höchstsätze der GOÄ sind derzeit der 3,5-fache Satz bzw. der 2,5-fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen bzw. der 1,3fache<br />
Satz für Leistungen gemäß Abschnitt M (Laborleistungen) sowie nach Ziffer 437 der GOÄ. Höchstsatz der GOZ bzw. GOP ist derzeit der<br />
3,5-fache Satz.<br />
2. Schwerpunktbezeichnungen bei Internisten sind: Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Hämatologie, Internistische Onkologie,<br />
Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie.<br />
3. Schwerpunktbezeichnungen bei Fachärzten für Kindererkrankungen sind: Kinderkardiologie, Neonatologie.<br />
4. Von der ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen sind zurzeit diejenigen gegen Diphterie, FSME (Zeckenschutzimpfung),<br />
Grippe, Hepatitis A, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tbc, Wundstarrkrampf.<br />
Seite: 5 / 5
Ausgabe 01/2010<br />
100 40 71/01 (01.10)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong><br />
Tarif<br />
BONUS CARE<br />
ADVANCE - Tarifstufe 860<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherung<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Seite: 1 / 6<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Leistungen des Versicherers<br />
1. Bonusleistung; Eigenbeteiligung<br />
Zur Förderung des Kosten sparenden Verhaltens wird dem Versicherungsnehmer für jede versicherte Person je vollen Versicherungsmonat<br />
eines Kalenderjahres eine Bonusleistung von 35 EUR gutgeschrieben. Die Summe der Bonusleistungen wird vom Versicherer im ersten<br />
Quartal des Folgejahres per Banküberweisung auf ein Konto des Versicherungsnehmers ausbezahlt.<br />
Der Bonus bleibt in voller Höhe erhalten, wenn für das betreffende Kalenderjahr keine Rechnungen zur Erstattung eingereicht und die Beiträge<br />
bezahlt werden.<br />
Bei Abrechnung zumindest eines Leistungsfalls wird der Bonus für das betreffende Kalenderjahr auf die Leistung angerechnet. Dies erfolgt in<br />
der Weise, dass der Erstattungsbetrag mit einem Betrag in Höhe von 420 EUR verrechnet wird. Das gilt auch im Falle des Ausscheidens aus<br />
dem Tarif während eines laufenden Kalenderjahres. Im Kalenderjahr des Tarifbeginns reduziert sich der Verrechnungsbetrag für jeden Monat,<br />
in dem die Versicherung nicht bestanden hat, um jeweils ein Zwölftel des tariflichen Betrags.<br />
Für folgende Untersuchungen bzw. Behandlungen werden Leistungen ohne Anrechnung der Bonuszahlung erbracht:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß A Ziff. 2<br />
- Schutzimpfungen gemäß A Ziff. 2<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß A Ziff. 2<br />
- prophylaktische Leistungen gemäß A Ziff. 4.<br />
Die jährliche tarifliche Eigenbeteiligung, bestehend aus der Summe der jeweils pro Kalenderjahr anfallenden prozentualen Eigenbeteiligungen<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß A. Ziff. 2 bei Heil- und Hilfsmitteln, ambulanter Psychotherapie sowie bei Arznei- und Verbandmitteln<br />
und ambulanten ärztlichen Leistungen, wird auf den in § 193 Abs. 3 VVG genannten Betrag begrenzt.<br />
2. Ambulante Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- ärztliche Leistungen<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und<br />
deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten,<br />
und<br />
ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel<br />
� jeweils zu 100 %<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung<br />
ein Hausarzt in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die<br />
Erstbehandlungsrechnung zu belegen.<br />
� jeweils zu 75 %<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung<br />
ein anderer als ein Hausarzt in Anspruch genommen wird.<br />
� Als Hausarzt gilt: Arzt ohne Gebietsbezeichnung, praktischer Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin,<br />
als Hausarzt tätiger Internist ohne Schwerpunktbezeichnung (s. Anhang, Ziff. 2), Facharzt für<br />
Gynäkologie, Facharzt für Augenerkrankungen, Facharzt für Kindererkrankungen ohne<br />
Schwerpunktbezeichnung (s. Anhang, Ziff. 3), Notarzt, Bereitschaftsarzt.<br />
� Als Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend<br />
erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten,<br />
Morbus Crohn und Mukoviszidose, zu vermeiden.<br />
Als Arzneimittel gelten nicht Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr-, Stärkungs-, Haarwuchs-, Abmagerungs-, potenzfördernde,<br />
kosmetische und Desinfektionsmittel, Mineralwässer, auch wenn sie vom Heilbehandler<br />
verordnet sind.<br />
- psychotherapeutische Behandlung zu 75 %<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Gebührenordnung für<br />
Psychotherapeuten (GOP) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
nicht überschreitet<br />
� Erstattungsfähig sind bis zu 50 Sitzungen pro Versicherungsjahr.<br />
- Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger zu 100 %<br />
soweit sie zu den in Deutschland ortsüblichen Preisen berechnet werden.<br />
- Heilpraktikerbehandlung zu 75 %<br />
� Heilpraktikerleistungen sind erstattungsfähig bis zu den Höchstbeträgen des<br />
Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).<br />
� Erstattungsfähig sind auch durch Heilpraktiker verordnete Arzneimittel und Verbandmaterial.<br />
Als solche gelten nicht die oben unter Arznei- und Verbandmittel ausgeschlossenen<br />
Arzneimittel.<br />
Seite: 2 / 6
- ärztlich verordnete häusliche Behandlungspflege zu 100 %<br />
Häusliche Behandlungspflege (z.B. Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen) stellt eine ärztliche<br />
Tätigkeit dar, die regelmäßig von einem Arzt an Pflegefachkräfte delegiert wird. Diese dient dazu,<br />
Krankheiten zu heilen, eine Verschlechterung zu verhindern und Beschwerden zu lindern.<br />
- logopädische Behandlung zu 100 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wird. Diese Bedingung ist<br />
stets erfüllt, wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge<br />
nicht überschritten werden.<br />
- Heilmittel zu 75 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet werden. Diese Bedingung<br />
ist stets erfüllt, wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge nicht<br />
überschritten werden.<br />
� Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der Ergotherapie und der physikalischen Medizin.<br />
Die in der GOÄ genannten physikalisch-medizinischen Leistungen zählen in jedem Fall zu den<br />
erstattungsfähigen Behandlungen.<br />
- Hilfsmittel (ohne Sehhilfen) zu 75 %<br />
� Als Hilfsmittel gelten:<br />
Bandagen, Bruchbänder, Fußeinlagen, Kompressionsstrümpfe, Leibbinden, orthopädische Maßschuhe<br />
bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 360 EUR je Versicherungsjahr, orthopädische<br />
Schuhzurichtungen;<br />
Geh- und Stützapparate, Rollatoren;<br />
elektrisch betriebene Krankenfahrstühle (bis zum erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1500 EUR);<br />
handgetriebene Krankenfahrstühle;<br />
Perücken bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 400 EUR bei Folgen einer Bestrahlungsoder<br />
Chemotherapie, Körperersatzstücke (z.B. Prothesen, Epithesen, Kunstaugen);<br />
Sauerstoffversorgung mit Sauerstoff-Konzentratoren, Flüssigsauerstoff, Flaschenversorgung;<br />
Heimdialysegeräte;<br />
Infusions- und Inhalationsgeräte, Absauggeräte;<br />
Milchpumpen bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 50 EUR;<br />
Überwachungsmonitore für Säuglinge;<br />
Elektronische Lesegeräte bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 2500 EUR;<br />
Hörgeräte einschließlich Otoplastik und Erstausstattung mit Batterien;<br />
Sprechhilfen (elektronischer Kehlkopf) einschließlich Erstausstattung mit Batterien;<br />
Blindenstock, Anschaffung und Ausbildung – nicht aber der Unterhalt – eines Blindenhundes;<br />
Inkontinenzartikel nach Operationen, Stoma- und Tracheostomaartikel sowie enterale Ernährung und Zubehör.<br />
� Darüber hinaus sind weitere Hilfsmittel in den Fällen erstattungsfähig, in denen sie eine lebenserhaltende<br />
Funktion einnehmen, die durch keines der vorgenannten Hilfsmittel oder durch eine andere zur Verfügung<br />
stehende Therapieform gewährleistet werden kann.<br />
� Abhängig von der medizinischen Notwendigkeit ist auch ein wiederholter Bezug von Hilfsmitteln möglich.<br />
- Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) zu 100 %<br />
� Die Erstattung für Sehhilfen ist je versicherter Person und je Versicherungsjahr begrenzt<br />
auf 150 EUR.<br />
- Transporte zu und von der ambulanten Heilbehandlung, soweit medizinisch notwendig<br />
und ärztlich bescheinigt, zu 100 %<br />
- Vorsorgeuntersuchungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� Erstattungsfähig sind die Kosten von Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft, Kinder- und<br />
Jugendlichenvorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen, Untersuchungen<br />
zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von<br />
Krankheiten, soweit sie nach den Ziffern 23 bis 29 der GOÄ und bis zu deren Höchstsätzen<br />
(s. Anhang, Ziff. 1) berechnet werden.<br />
- Schutzimpfungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� soweit sie von der ständigen Impfkommission empfohlen werden (s. Anhang, Ziff. 4),<br />
gemäß den Ziffern 375 bis 378 der GOÄ berechnet werden und deren Höchstsätze<br />
(s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten.<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� ärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)<br />
berechnet werden dürfen und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten<br />
� Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger<br />
� Bei einer Entbindung ohne stationäre Behandlung wird zusätzlich zur Kostenerstattung<br />
für ärztliche Leistungen und Hebamme bzw. Entbindungspfleger eine Entbindungspauschale<br />
gewährt. Diese beträgt 300 EUR<br />
- ambulante Kuren<br />
Die Kosten für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel werden gemäß den oben<br />
festgelegten Grundsätzen ohne zeitliche Begrenzung auch dann erstattet, wenn sie im Rahmen ambulanter<br />
Kuren anfallen.<br />
3. Stationäre Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für folgende Leistungen zu 100 %<br />
- Regelleistungen (§ 4 II Ziff. 7 a der AVB 2009) im Krankenhaus (§ 4 I Ziff. 4 AVB 2009)<br />
� Unterbringung im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung<br />
Seite: 3 / 6
� belegärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden und deren<br />
Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet<br />
- Wahlleistungen im Krankenhaus<br />
� Unterbringung im Zweibettzimmer<br />
� privatärztliche Behandlung, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden darf und deren<br />
Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung privatärztliche Behandlung erhält die versicherte<br />
Person ersatzweise ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 30 EUR<br />
Kinder erhalten 15 EUR<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung Zweibettzimmer erhält die versicherte Person<br />
ersatzweise ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 20 EUR<br />
Kinder erhalten 10 EUR<br />
- Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, soweit medizinisch notwendig.<br />
4. Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- zahnärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)<br />
und Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
nicht überschreitet, bei<br />
� Zahnbehandlung zu 100 %<br />
Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten<br />
sowie die Versorgung mit Inlays.<br />
� prophylaktischen Leistungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� Zahnersatz zu 80 %<br />
Hierzu zählen: Versorgung mit Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken, Brückengliedern,<br />
Onlays, Implantaten;<br />
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen; Reparaturen.<br />
- zahntechnische Laborarbeiten und Materialien für Zahnbehandlung und Zahnersatz,<br />
soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet, zu 80 %<br />
- kieferorthopädische Behandlung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte<br />
(GOZ) und Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
nicht überschreitet sowie für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den<br />
ortsüblichen Preisen berechnet,<br />
� bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 %<br />
� ab dem 19. Lebensjahr zu 80 %<br />
Die gesamte Erstattungsleistung ist je versicherter Person und je Versicherungsjahr begrenzt auf<br />
- je 1.000 EUR im 1. und 2. Versicherungsjahr<br />
- je 2.000 EUR im 3. und 4. Versicherungsjahr.<br />
Die Begrenzung auf Höchsterstattungsbeträge entfällt<br />
- ab dem 5. Versicherungsjahr<br />
- bei unfallbedingten Kosten, wenn sich der Unfall nach Beginn des Versicherungsschutzes ereignet hat.<br />
Der Höchsterstattungsbetrag für das erste Versicherungsjahr ermäßigt sich bei Beginn im 2. bzw. 3. bzw. 4. Quartal auf 75 % bzw. 50 % bzw.<br />
25 %. Endet eine Versicherung während eines Versicherungsjahres, so ermäßigt sich der Höchsterstattungsbetrag nicht.<br />
Bei Tarifwechsel werden Leistungen nach dem bisherigen Tarif für das laufende Versicherungsjahr auf den Höchsterstattungsbetrag aus dem<br />
neuen Tarif angerechnet.<br />
Bei einer bevorstehenden Maßnahme für Zahnersatz oder Kieferorthopädie rät der Versicherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und<br />
Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt nach Einreichung des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende<br />
Versicherungsleistung. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans sind im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsschutzes<br />
zu 100 % erstattungsfähig.<br />
5. Leistungen im Ausland<br />
Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt:<br />
Die gemäß A. Ziffern 1 bis 4 versicherten Leistungen sind mit den dort festgelegten Erstattungsprozentsätzen auch im Ausland in Höhe der<br />
dort ortsüblichen Kosten erstattungsfähig. Deutsche Gebührenordnungen finden insoweit keine Anwendung.<br />
Darüber hinaus erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- einen aus medizinischen Gründen notwendigen Rücktransport aus dem Ausland, wenn am Aufenthaltsort<br />
oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist und die<br />
medizinische Notwendigkeit des Rücktransports durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, zu 100 %<br />
Seite: 4 / 6
Es ist das jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kostengünstigste Transportmittel zu wählen.<br />
Organisiert der Versicherer den Rücktransport selbst bzw. beauftragt der Versicherer einen Rückholdienst mit dem<br />
Rücktransport, so wird er sich nicht auf die Bestimmung des vorgenannten Satzes berufen.<br />
- eine Überführung nach dem Tod der versicherten Person zum ständigen Wohnsitz vor Beginn der Reise<br />
� aus dem außereuropäischen Ausland bis zu 10.000 EUR<br />
� aus dem europäischen Ausland bis zu 5.000 EUR<br />
- eine Beisetzung im Ausland bei Tod während des Auslandsaufenthalts bis zu 5.000 EUR<br />
B. Beitragsrückerstattung<br />
Es gelten die Bestimmungen von § 8 II Ziff. 3 AVB 2009.<br />
Leistungen für die nachfolgend aufgeführten Untersuchungen bzw. Behandlungen haben jedoch keine Auswirkung auf eine nach der genannten<br />
Bestimmung auszuschüttende Beitragsrückerstattung:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß A Ziff. 2<br />
- Schutzimpfungen gemäß A Ziff. 2<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß A Ziff. 2<br />
- prophylaktische Leistungen gemäß A Ziff. 4.<br />
C. Leistungsanpassung<br />
Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpassung im Tarif BONUS CARE gemäß § 8 b I Ziff. 1<br />
bzw. § 8 b II AVB 2009 auch betragsmäßig festgelegte Höchsterstattungsbeträge, zusätzliche ersatzweise Krankenhaustagegelder, Pauschalleistungen<br />
sowie die Bonusleistung gemäß Ziff. A.1 mit Zustimmung des Treuhänders erhöht werden.<br />
D. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
E. Sonderbedingungen für Schüler, Studenten und andere Personen, die sich in einer<br />
Berufsausbildung befinden<br />
Die folgenden Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn ihr Einschluss ausdrücklich beantragt wurde.<br />
- Die für den begünstigten Personenkreis ermäßigten monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem<br />
späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
- Die Sonderbedingungen entfallen<br />
� mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schulische, wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung endet, vorzeitig aufgegeben<br />
oder länger als sechs Monate unterbrochen wird;<br />
� spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr vollendet;<br />
� nach einer Höchstvertragsdauer gemäß diesen Sonderbedingungen von längstens 36 Monaten.<br />
- Bei Wegfall der Sonderbedingungen wird der Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung fortgeführt. Der zu zahlende Beitrag richtet sich<br />
dann nach dem zum Zeitpunkt des Wegfalls erreichten Lebensalter. Eventuell vereinbarte Erschwernisse (Beitragszuschlag,<br />
Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen.<br />
- Es besteht bei Fortführung des Tarifs das Recht, eine Krankentagegeldversicherung mit einer Karenzzeit von mindestens 21 Tagen für<br />
Selbstständige bzw. von mindestens 42 Tagen für Arbeitnehmer abzuschließen. Die Höhe des Krankentagegeldes ist auf 130 % des<br />
zum Zeitpunkt des Abschlusses möglichen höchsten Krankengeldanspruchs für in der GKV versicherte Arbeitnehmer begrenzt.<br />
- Nach Ablauf der Höchstvertragsdauer ist auf Wunsch des Versicherungsnehmers die erneute Vereinbarung der Sonderbedingungen mit<br />
neuem Eintrittsalter zu den dann gültigen Beiträgen möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit weiterhin<br />
erfüllt sind.<br />
- Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind verpflichtet, dem MÜNCHENER VEREIN die Beendigung, Aufgabe oder<br />
Unterbrechung der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen.<br />
Seite: 5 / 6
Anhang<br />
1. Höchstsätze der GOÄ sind derzeit der 3,5-fache Satz bzw. der 2,5-fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen bzw. der 1,3fache<br />
Satz für Leistungen gemäß Abschnitt M (Laborleistungen) sowie nach Ziffer 437 der GOÄ. Höchstsatz der GOZ bzw. GOP ist derzeit der<br />
3,5-fache Satz.<br />
2. Schwerpunktbezeichnungen bei Internisten sind: Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Hämatologie, Internistische Onkologie,<br />
Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie.<br />
3. Schwerpunktbezeichnungen bei Fachärzten für Kindererkrankungen sind: Kinderkardiologie, Neonatologie.<br />
4. Von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen sind zurzeit diejenigen gegen Diphterie, FSME (Zeckenschutzimpfung),<br />
Grippe, Hepatitis A, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tbc, Wundstarrkrampf.<br />
Seite: 6 / 6
Ausgabe 01/2010<br />
100 40 72/01 (01.10)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong><br />
Tarif<br />
BONUS CARE<br />
ADVANCE Plus - Tarifstufe 861<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherung<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Seite: 1 / 6<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Leistungen des Versicherers<br />
1. Bonusleistung; Eigenbeteiligung<br />
Zur Förderung des Kosten sparenden Verhaltens wird dem Versicherungsnehmer für jede versicherte Person je vollen Versicherungsmonat<br />
eines Kalenderjahres eine Bonusleistung von 35 EUR gutgeschrieben. Die Summe der Bonusleistungen wird vom Versicherer im ersten<br />
Quartal des Folgejahres per Banküberweisung auf ein Konto des Versicherungsnehmers ausbezahlt.<br />
Der Bonus bleibt in voller Höhe erhalten, wenn für das betreffende Kalenderjahr keine Rechnungen zur Erstattung eingereicht und die Beiträge<br />
bezahlt werden.<br />
Bei Abrechnung zumindest eines Leistungsfalls wird der Bonus für das betreffende Kalenderjahr auf die Leistung angerechnet. Dies erfolgt in<br />
der Weise, dass der Erstattungsbetrag mit einem Betrag in Höhe von 420 EUR verrechnet wird. Das gilt auch im Falle des Ausscheidens aus<br />
dem Tarif während eines laufenden Kalenderjahres. Im Kalenderjahr des Tarifbeginns reduziert sich der Verrechnungsbetrag für jeden Monat,<br />
in dem die Versicherung nicht bestanden hat, um jeweils ein Zwölftel des tariflichen Betrags.<br />
Für folgende Untersuchungen bzw. Behandlungen werden Leistungen ohne Anrechnung der Bonuszahlung erbracht:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß A Ziff. 2<br />
- Schutzimpfungen gemäß A Ziff. 2<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß A Ziff. 2<br />
- prophylaktische Leistungen gemäß A Ziff. 4.<br />
Die jährliche tarifliche Eigenbeteiligung, bestehend aus der Summe der jeweils pro Kalenderjahr anfallenden prozentualen Eigenbeteiligungen<br />
der erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß A. Ziff. 2 bei Heil- und Hilfsmitteln, ambulanter Psychotherapie sowie bei Arznei- und Verbandmitteln<br />
und ambulanten ärztlichen Leistungen, wird auf den in § 193 Abs. 3 VVG genannten Betrag begrenzt.<br />
2. Ambulante Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- ärztliche Leistungen<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und<br />
deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten,<br />
und<br />
ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel<br />
� jeweils zu 100 %<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung<br />
ein Hausarzt in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die<br />
Erstbehandlungsrechnung zu belegen.<br />
� jeweils zu 80 %<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung<br />
ein anderer als ein Hausarzt in Anspruch genommen wird.<br />
� Als Hausarzt gilt: Arzt ohne Gebietsbezeichnung, praktischer Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin,<br />
als Hausarzt tätiger Internist ohne Schwerpunktbezeichnung (s. Anhang, Ziff. 2), Facharzt für<br />
Gynäkologie, Facharzt für Augenerkrankungen, Facharzt für Kindererkrankungen ohne<br />
Schwerpunktbezeichnung (s. Anhang, Ziff. 3), Notarzt, Bereitschaftsarzt.<br />
� Als Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend<br />
erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten,<br />
Morbus Crohn und Mukoviszidose, zu vermeiden.<br />
Als Arzneimittel gelten nicht Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr-, Stärkungs-, Haarwuchs-, Abmagerungs-,<br />
potenzfördernde,kosmetische und Desinfektionsmittel, Mineralwässer, auch wenn sie vom Heilbehandler<br />
verordnet sind.<br />
- psychotherapeutische Behandlung zu 80 %<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Gebührenordnung für<br />
Psychotherapeuten (GOP) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
nicht überschreitet<br />
� Erstattungsfähig sind bis zu 50 Sitzungen pro Versicherungsjahr.<br />
- Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger zu 100 %<br />
soweit sie zu den in Deutschland ortsüblichen Preisen berechnet werden.<br />
- Heilpraktikerbehandlung zu 80 %<br />
� Heilpraktikerleistungen sind erstattungsfähig bis zu den Höchstbeträgen des<br />
Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).<br />
� Erstattungsfähig sind auch durch Heilpraktiker verordnete Arzneimittel und Verbandmaterial.<br />
Als solche gelten nicht die oben unter Arznei- und Verbandmittel ausgeschlossenen<br />
Arzneimittel.<br />
Seite: 2 / 6
- ärztlich verordnete häusliche Behandlungspflege zu 100 %<br />
Häusliche Behandlungspflege (z.B. Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen) stellt eine ärztliche<br />
Tätigkeit dar, die regelmäßig von einem Arzt an Pflegefachkräfte delegiert wird. Diese dient dazu,<br />
Krankheiten zu heilen, eine Verschlechterung zu verhindern und Beschwerden zu lindern.<br />
- logopädische Behandlung zu 100 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wird. Diese Bedingung ist<br />
stets erfüllt, wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge<br />
nicht überschritten werden.<br />
- Heilmittel zu 80 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet werden. Diese Bedingung<br />
ist stets erfüllt, wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge nicht<br />
überschritten werden.<br />
� Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der Ergotherapie und der physikalischen Medizin.<br />
Die in der GOÄ genannten physikalisch-medizinischen Leistungen zählen in jedem Fall zu den<br />
erstattungsfähigen Behandlungen.<br />
- Hilfsmittel (ohne Sehhilfen) zu 80 %<br />
� Als Hilfsmittel gelten:<br />
Bandagen, Bruchbänder, Fußeinlagen, Kompressionsstrümpfe, Leibbinden, orthopädische Maßschuhe<br />
bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 360 EUR je Versicherungsjahr, orthopädische<br />
Schuhzurichtungen;<br />
Geh- und Stützapparate, Rollatoren;<br />
elektrisch betriebene Krankenfahrstühle (bis zum erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1500 EUR);<br />
handgetriebene Krankenfahrstühle;<br />
Perücken bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 400 EUR bei Folgen einer Bestrahlungsoder<br />
Chemotherapie, Körperersatzstücke (z.B. Prothesen, Epithesen, Kunstaugen);<br />
Sauerstoffversorgung mit Sauerstoff-Konzentratoren, Flüssigsauerstoff, Flaschenversorgung;<br />
Heimdialysegeräte;<br />
Infusions- und Inhalationsgeräte, Absauggeräte;<br />
Milchpumpen bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 50 EUR;<br />
Überwachungsmonitore für Säuglinge;<br />
Elektronische Lesegeräte bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 2500 EUR;<br />
Hörgeräte einschließlich Otoplastik und Erstausstattung mit Batterien;<br />
Sprechhilfen (elektronischer Kehlkopf) einschließlich Erstausstattung mit Batterien;<br />
Blindenstock, Anschaffung und Ausbildung – nicht aber der Unterhalt – eines Blindenhundes;<br />
Inkontinenzartikel nach Operationen, Stoma- und Tracheostomaartikel sowie enterale Ernährung und Zubehör.<br />
� Darüber hinaus sind weitere Hilfsmittel in den Fällen erstattungsfähig, in denen sie eine lebenserhaltende<br />
Funktion einnehmen, die durch keines der vorgenannten Hilfsmittel oder durch eine andere zur Verfügung<br />
stehende Therapieform gewährleistet werden kann.<br />
� Abhängig von der medizinischen Notwendigkeit ist auch ein wiederholter Bezug von Hilfsmitteln möglich.<br />
- Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) zu 100 %<br />
� Die Erstattung für Sehhilfen ist je versicherter Person und je Versicherungsjahr begrenzt<br />
auf 150 EUR.<br />
- Transporte zu und von der ambulanten Heilbehandlung, soweit medizinisch notwendig<br />
und ärztlich bescheinigt, zu 100 %<br />
- Vorsorgeuntersuchungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� Erstattungsfähig sind die Kosten von Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft, Kinder- und<br />
Jugendlichenvorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen, Untersuchungen<br />
zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von<br />
Krankheiten, soweit sie nach den Ziffern 23 bis 29 der GOÄ und bis zu deren Höchstsätzen<br />
(s. Anhang, Ziff. 1) berechnet werden.<br />
- Schutzimpfungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100%<br />
� soweit sie von der ständigen Impfkommission empfohlen werden (s. Anhang, Ziff. 4),<br />
gemäß den Ziffern 375 bis 378 der GOÄ berechnet werden und deren Höchstsätze<br />
(s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten.<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� ärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)<br />
berechnet werden dürfen und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten<br />
� Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger<br />
� Bei einer Entbindung ohne stationäre Behandlung wird zusätzlich zur Kostenerstattung<br />
für ärztliche Leistungen und Hebamme bzw. Entbindungspfleger eine Entbindungspauschale<br />
gewährt. Diese beträgt 300 EUR<br />
- ambulante Kuren<br />
Die Kosten für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel werden gemäß den oben<br />
festgelegten Grundsätzen ohne zeitliche Begrenzung auch dann erstattet, wenn sie im Rahmen ambulanter<br />
Kuren anfallen.<br />
3. Stationäre Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für folgende Leistungen zu 100 %<br />
- Regelleistungen (§ 4 II Ziff. 7 a der AVB 2009) im Krankenhaus (§ 4 I Ziff. 4 AVB 2009)<br />
� Unterbringung im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung<br />
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� belegärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden darf, jedoch ohne Begrenzung auf die Höchstsätze der<br />
GOÄ (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
- Wahlleistungen im Krankenhaus<br />
� Unterbringung im Zweibettzimmer<br />
� privatärztliche Behandlung, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden darf, jedoch ohne Begrenzung auf die Höchstsätze der<br />
GOÄ (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung privatärztliche Behandlung erhält die versicherte<br />
Person ersatzweise ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 30 EUR<br />
Kinder erhalten 15 EUR<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung Zweibettzimmer erhält die versicherte Person<br />
ersatzweise ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 20 EUR<br />
Kinder erhalten 10 EUR<br />
- Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, soweit medizinisch notwendig.<br />
4. Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- zahnärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)<br />
und Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
nicht überschreitet, bei<br />
� Zahnbehandlung zu 100 %<br />
Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten<br />
sowie die Versorgung mit Inlays.<br />
� prophylaktischen Leistungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� Zahnersatz zu 80 %<br />
Hierzu zählen: Versorgung mit Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken, Brückengliedern,<br />
Onlays, Implantaten;<br />
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen; Reparaturen.<br />
- zahntechnische Laborarbeiten und Materialien für Zahnbehandlung und Zahnersatz,<br />
soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet, zu 80 %<br />
- kieferorthopädische Behandlung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte<br />
(GOZ) und Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
nicht überschreitet sowie für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den<br />
ortsüblichen Preisen berechnet,<br />
� bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 %<br />
� ab dem 19. Lebensjahr zu 80 %<br />
Die gesamte Erstattungsleistung ist je versicherter Person und je Versicherungsjahr begrenzt auf<br />
- je 1.000 EUR im 1. und 2. Versicherungsjahr<br />
- je 2.000 EUR im 3. und 4. Versicherungsjahr.<br />
Die Begrenzung auf Höchsterstattungsbeträge entfällt<br />
- ab dem 5. Versicherungsjahr<br />
- bei unfallbedingten Kosten, wenn sich der Unfall nach Beginn des Versicherungsschutzes ereignet hat.<br />
Der Höchsterstattungsbetrag für das erste Versicherungsjahr ermäßigt sich bei Beginn im 2. bzw. 3. bzw. 4. Quartal auf 75 % bzw. 50 % bzw.<br />
25 %. Endet eine Versicherung während eines Versicherungsjahres, so ermäßigt sich der Höchsterstattungsbetrag nicht.<br />
Bei Tarifwechsel werden Leistungen nach dem bisherigen Tarif für das laufende Versicherungsjahr auf den Höchsterstattungsbetrag aus dem<br />
neuen Tarif angerechnet.<br />
Bei einer bevorstehenden Maßnahme für Zahnersatz oder Kieferorthopädie rät der Versicherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und<br />
Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt nach Einreichung des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende<br />
Versicherungsleistung. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans sind im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsschutzes<br />
zu 100 % erstattungsfähig.<br />
5. Leistungen im Ausland<br />
Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt:<br />
Die gemäß A. Ziffern 1 bis 4 versicherten Leistungen sind mit den dort festgelegten Erstattungsprozentsätzen auch im Ausland in Höhe der<br />
dort ortsüblichen Kosten erstattungsfähig. Deutsche Gebührenordnungen finden insoweit keine Anwendung.<br />
Darüber hinaus erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
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- einen aus medizinischen Gründen notwendigen Rücktransport aus dem Ausland, wenn am Aufenthaltsort<br />
oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist und die<br />
medizinische Notwendigkeit des Rücktransports durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, zu 100 %<br />
Es ist das jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kostengünstigste Transportmittel zu wählen.<br />
Organisiert der Versicherer den Rücktransport selbst bzw. beauftragt der Versicherer einen Rückholdienst mit dem<br />
Rücktransport, so wird er sich nicht auf die Bestimmung des vorgenannten Satzes berufen.<br />
- eine Überführung nach dem Tod der versicherten Person zum ständigen Wohnsitz vor Beginn der Reise<br />
� aus dem außereuropäischen Ausland bis zu 10.000 EUR<br />
� aus dem europäischen Ausland bis zu 5.000 EUR<br />
- eine Beisetzung im Ausland bei Tod während des Auslandsaufenthalts bis zu 5.000 EUR<br />
B. Beitragsrückerstattung<br />
Es gelten die Bestimmungen von § 8 II Ziff. 3 AVB 2009.<br />
Leistungen für die nachfolgend aufgeführten Untersuchungen bzw. Behandlungen haben jedoch keine Auswirkung auf eine nach der genannten<br />
Bestimmung auszuschüttende Beitragsrückerstattung:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß A Ziff. 2<br />
- Schutzimpfungen gemäß A Ziff. 2<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß A Ziff. 2<br />
- prophylaktische Leistungen gemäß A Ziff. 4.<br />
C. Leistungsanpassung<br />
Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpassung im Tarif BONUS CARE gemäß § 8 b I Ziff. 1<br />
bzw. § 8 b II AVB 2009 auch betragsmäßig festgelegte Höchsterstattungsbeträge, zusätzliche ersatzweise Krankenhaustagegelder, Pauschalleistungen<br />
sowie die Bonusleistung gemäß Ziff. A.1 mit Zustimmung des Treuhänders erhöht werden.<br />
D. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
E. Sonderbedingungen für Schüler, Studenten und andere Personen, die sich in einer<br />
Berufsausbildung befinden<br />
Die folgenden Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn ihr Einschluss ausdrücklich beantragt wurde.<br />
- Die für den begünstigten Personenkreis ermäßigten monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem<br />
späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
- Die Sonderbedingungen entfallen<br />
� mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schulische, wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung endet, vorzeitig aufgegeben<br />
oder länger als sechs Monate unterbrochen wird;<br />
� spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr vollendet;<br />
� nach einer Höchstvertragsdauer gemäß diesen Sonderbedingungen von längstens 36 Monaten.<br />
- Bei Wegfall der Sonderbedingungen wird der Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung fortgeführt. Der zu zahlende Beitrag richtet sich<br />
dann nach dem zum Zeitpunkt des Wegfalls erreichten Lebensalter. Eventuell vereinbarte Erschwernisse (Beitragszuschlag,<br />
Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen.<br />
- Es besteht bei Fortführung des Tarifs das Recht, eine Krankentagegeldversicherung mit einer Karenzzeit von mindestens 21 Tagen für<br />
Selbstständige bzw. von mindestens 42 Tagen für Arbeitnehmer abzuschließen. Die Höhe des Krankentagegeldes ist auf 130 % des<br />
zum Zeitpunkt des Abschlusses möglichen höchsten Krankengeldanspruchs für in der GKV versicherte Arbeitnehmer begrenzt.<br />
- Nach Ablauf der Höchstvertragsdauer ist auf Wunsch des Versicherungsnehmers die erneute Vereinbarung der Sonderbedingungen mit<br />
neuem Eintrittsalter zu den dann gültigen Beiträgen möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit weiterhin<br />
erfüllt sind.<br />
- Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind verpflichtet, dem MÜNCHENER VEREIN die Beendigung, Aufgabe oder<br />
Unterbrechung der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen.<br />
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Anhang<br />
1. Höchstsätze der GOÄ sind derzeit der 3,5-fache Satz bzw. der 2,5-fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen bzw. der 1,3fache<br />
Satz für Leistungen gemäß Abschnitt M (Laborleistungen) sowie nach Ziffer 437 der GOÄ. Höchstsatz der GOZ bzw. GOP ist derzeit der<br />
3,5-fache Satz.<br />
2. Schwerpunktbezeichnungen bei Internisten sind: Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Hämatologie, Internistische Onkologie,<br />
Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie.<br />
3. Schwerpunktbezeichnungen bei Fachärzten für Kindererkrankungen sind: Kinderkardiologie, Neonatologie.<br />
4. Von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen sind zurzeit diejenigen gegen Diphterie, FSME (Zeckenschutzimpfung),<br />
Grippe, Hepatitis A, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tbc, Wundstarrkrampf.<br />
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Ausgabe 01/2010<br />
100 40 81/01 (01.10)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong><br />
Tarif<br />
BONUS CARE ALPHA<br />
Tarifstufe 865<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherer<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Seite: 1 / 6<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Versicherungsfähigkeit<br />
Im Tarif BONUS CARE ALPHA, Tarifstufe 865, können sich Personen versichern und versichert bleiben, für die keine weitere<br />
Krankheitskostenteil- oder <strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong> bei einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung besteht oder<br />
abgeschlossen wird. Die Fortführung oder der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung ist möglich.<br />
B. Leistungen des Versicherers<br />
1. Selbstbehalt<br />
Leistungsanspruch besteht für die erstattungsfähigen Kosten, soweit diese je versicherte Person für Untersuchungen, Behandlungen und<br />
sonstige Leistungen (B. Ziff. 2 - 5) im Versicherungsjahr den Selbstbehalt von 300 EUR übersteigen.<br />
Die jährliche tarifliche Eigenbeteiligung, bestehend aus der Summe des jährlichen absoluten Selbstbehalts sowie den jeweils pro Kalenderjahr<br />
anfallenden prozentualen Eigenbeteiligungen der erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß B. Ziff. 2 bei Heil- und Hilfsmitteln, ambulanter Psychotherapie<br />
sowie bei Arznei- und Verbandmitteln und ambulanten ärztlichen Leistungen, wird auf den in § 193 Abs. 3 VVG genannten Betrag<br />
begrenzt.<br />
2. Ambulante Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- ärztliche Leistungen in Deutschland<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und deren<br />
Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten,<br />
und<br />
in Deutschland ärztlich verordnete und verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie Verbandmittel<br />
� jeweils zu 100 %<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung<br />
ein Hausarzt in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung<br />
zu belegen.<br />
� jeweils zu 75 %<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung<br />
ein anderer als ein Hausarzt in Anspruch genommen wird.<br />
� Als Hausarzt gilt: Arzt ohne Gebietsbezeichnung, praktischer Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, als<br />
Hausarzt tätiger Internist ohne Schwerpunktbezeichnung (s. Anhang, Ziff. 2), Facharzt für Gynäkologie,<br />
Facharzt für Augenerkrankungen, Facharzt für Kindererkrankungen ohne Schwerpunktbezeichnung<br />
(s. Anhang, Ziff. 3), Notarzt, Bereitschaftsarzt.<br />
� Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt: Der Versicherer ist berechtigt, auf günstigere verschreibungspflichtige<br />
Arzneimittel innerhalb der gleichen Wirkstoffgruppe (Generika) zu verweisen. In diesem Fall<br />
erfolgt die künftige Erstattung auf der Grundlage des Preises des empfohlenen Präparates.<br />
� Als erstattungsfähige Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend<br />
erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn<br />
und Mukoviszidose, zu vermeiden.<br />
Als Arzneimittel gelten nicht Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr-, Stärkungs-, Haarwuchs-, Abmagerungs-,<br />
potenzfördernde, kosmetische und Desinfektionsmittel, Mineralwässer, auch wenn sie vom Heilbehandler<br />
verordnet sind.<br />
- psychotherapeutische Behandlung zu 50 %<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Gebührenordnung für<br />
Psychotherapeuten (GOP) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
nicht überschreitet<br />
� Erstattungsfähig sind bis zu 30 Sitzungen pro Versicherungsjahr.<br />
- Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger zu 100 %<br />
soweit sie zu den in Deutschland ortsüblichen Preisen berechnet werden.<br />
- Heilpraktikerbehandlung zu 75 %<br />
Heilpraktikerleistungen sind erstattungsfähig bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses<br />
für Heilpraktiker (GebüH) bis zu 750 EUR im Versicherungsjahr.<br />
- ärztlich verordnete häusliche Behandlungspflege zu 100 %<br />
Häusliche Behandlungspflege (z.B. Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen) stellt eine ärztliche<br />
Tätigkeit dar, die regelmäßig von einem Arzt an Pflegefachkräfte delegiert wird. Diese dient dazu,<br />
Krankheiten zu heilen, eine Verschlechterung zu verhindern und Beschwerden zu lindern.<br />
- logopädische Behandlung zu 100 %<br />
bei Sprachentwicklungsstörung zu 75 %<br />
jeweils soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wird. Diese Bedingung ist<br />
stets erfüllt, wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge<br />
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nicht überschritten werden.<br />
- Heilmittel zu 75%<br />
� Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der Ergotherapie und der physikalischen Medizin.<br />
Die in der GOÄ genannten physikalisch-medizinischen Leistungen zählen in jedem Fall zu den<br />
erstattungsfähigen Behandlungen.<br />
� Erstattungsfähig sind die Kosten für Heilmittel bis zu den Höchstsätzen der Beihilfevorschriften des<br />
Bundes (BhV).<br />
- Hilfsmittel (ohne Sehhilfen)<br />
� Kleinere Hilfsmittel zu 75 %<br />
� Große Hilfsmittel<br />
nach vorheriger schriftlicher Leistungszusage durch den Versicherer zu 75 %<br />
ohne vorherige Einholung der Leistungszusage zu 50 %<br />
Kleinere Hilfsmittel sind solche mit Kosten bis zu einem Betrag von 750 EUR.<br />
Große Hilfsmittel sind diejenigen, deren Kosten den Betrag von 750 EUR übersteigen. Auf die Leistungszusage für das<br />
Große Hilfsmittel besteht ein Rechtsanspruch, wenn dieses medizinisch notwendig und nach diesem Tarif erstattungsfähig ist.<br />
� Als Hilfsmittel gelten:<br />
Bandagen, Bruchbänder, Fußeinlagen, Kompressionsstrümpfe, Leibbinden, orthopädische Maßschuhe<br />
bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 360 EUR je Versicherungsjahr, orthopädische<br />
Schuhzurichtungen;<br />
Geh- und Stützapparate, Rollatoren;<br />
elektrisch betriebene Krankenfahrstühle (bis zum erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1500 EUR);<br />
handgetriebene Krankenfahrstühle;<br />
Perücken bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 400 EUR bei Folgen einer Bestrahlungsoder<br />
Chemotherapie, Körperersatzstücke (z.B. Prothesen, Epithesen, Kunstaugen);<br />
Sauerstoffversorgung mit Sauerstoff-Konzentratoren, Flüssigsauerstoff, Flaschenversorgung;<br />
Heimdialysegeräte;<br />
Infusions- und Inhalationsgeräte, Absauggeräte;<br />
Milchpumpen bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 50 EUR;<br />
Überwachungsmonitore für Säuglinge;<br />
Elektronische Lesegeräte bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 2.500 EUR;<br />
Hörgeräte einschließlich Otoplastik und Erstausstattung mit Batterien;<br />
Sprechhilfen (elektronischer Kehlkopf) einschließlich Erstausstattung mit Batterien;<br />
Blindenstock, Anschaffung und Ausbildung – nicht aber der Unterhalt – eines Blindenhundes;<br />
Inkontinenzartikel nach Operationen, Stoma- und Tracheostomaartikel sowie enterale Ernährung und Zubehör.<br />
� Darüber hinaus sind weitere Hilfsmittel in den Fällen erstattungsfähig, in denen sie eine lebenserhaltende<br />
Funktion einnehmen, die durch keines der vorgenannten Hilfsmittel oder durch eine andere zur Verfügung<br />
stehende Therapieform gewährleistet werden kann.<br />
� Abhängig von der medizinischen Notwendigkeit ist auch ein wiederholter Bezug von Hilfsmitteln möglich.<br />
- Sehhilfen (Brillengläser, Brillenfassungen, Kontaktlinsen) zu 100 %<br />
� Erstattet werden bei Änderung der Sehfähigkeit eines Auges um mindestens 0,5 Dioptrien bis<br />
zu 150 EUR je versicherte Person innerhalb von zwei Versicherungsjahren.<br />
- Transporte zu und von der ambulanten Heilbehandlung, soweit medizinisch notwendig<br />
und ärztlich bescheinigt, zu 100 %<br />
- Vorsorgeuntersuchungen zu 100 %<br />
� Erstattungsfähig sind die Kosten von Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft, Kinder- und<br />
Jugendlichenvorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen, Untersuchungen<br />
zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von<br />
Krankheiten, soweit sie nach den Ziffern 23 bis 29 der GOÄ und bis zu deren Höchstsätzen<br />
(s. Anhang, Ziff. 1) berechnet werden.<br />
- Schutzimpfungen zu 100 %<br />
� soweit sie von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden (s. Anhang, Ziff. 4), gemäß den<br />
Ziffern 375 bis 378 der GOÄ berechnet werden und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten.<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung zu 100 %<br />
� ärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden<br />
dürfen und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten<br />
� Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger<br />
3. Stationäre Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für folgende Leistungen zu 100 %<br />
- Regelleistungen (Allgemeine Krankenhausleistungen) in Krankenhäusern, die der Bundespflegesatzverordnung<br />
bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen:<br />
� Unterbringung im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung<br />
� belegärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden darf und deren Höchstsätze<br />
(s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet<br />
- Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, soweit medizinisch notwendig und ärztlich bescheinigt<br />
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4. Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- zahnärztliches Honorar, soweit es im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte<br />
(GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet, bei<br />
� Zahnbehandlung zu 100 %<br />
Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.<br />
� prophylaktischen Leistungen gemäß Ziff. 100 - 102 GOZ zu 100 %<br />
� Zahnersatz zu 75 %<br />
wenn die Leistungen vom Versicherer nach Vorlage eines Heil- und Kostenplans schriftlich zugesagt<br />
wurden. Als Zahnersatz gelten: Inlays, Onlays, Prothesen, Stiftzähne, Kronen, Brücken, Brückenglieder,<br />
Implantate, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Reparaturen.<br />
- zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet, zu 75 %<br />
wenn die Leistungen vom Versicherer nach Vorlage eines Heil- und Kostenplans schriftlich zugesagt wurden.<br />
- kieferorthopädische Behandlung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und<br />
Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet sowie für<br />
zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet,<br />
� bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 %<br />
wenn die Leistungen vom Versicherer nach Vorlage eines Heil- und Kostenplans schriftlich zugesagt wurden.<br />
� bei ausschließlich unfallbedingter Behandlung ab dem 19. Lebensjahr zu 75 %<br />
wenn die Leistungen vom Versicherer nach Vorlage eines Heil- und Kostenplans schriftlich zugesagt wurden.<br />
Wird die Zahnersatzmaßnahme oder die kieferorthopädische Behandlung ohne vorherige Vorlage eines Heilund<br />
Kostenplans und schriftliche Zusage des Versicherers durchgeführt, wird für die erstattungsfähigen Kosten<br />
(einschließlich Material- und Laborkosten) geleistet zu 50 %<br />
Auf die Zusage der Tarifleistungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie nach Vorlage eines Heil- und Kostenplans besteht ein Rechtsanspruch,<br />
wenn die vorgesehene Maßnahme zahnmedizinisch notwendig ist. Die Gebühren für die Erstellung des Heil- und Kostenplans trägt der Versicherer<br />
im Rahmen des Versicherungsschutzes dieses Tarifs.<br />
Die gesamte Erstattungsleistung ist je versicherte Person und Versicherungsjahr begrenzt<br />
- im ersten und zweiten Versicherungsjahr auf je 500 EUR,<br />
- im dritten und vierten Versicherungsjahr auf je 1.000 EUR,<br />
- ab dem fünften Versicherungsjahr auf je 5.000 EUR.<br />
Die Begrenzung auf Höchsterstattungsbeträge entfällt, wenn die Behandlung auf einen Unfall zurückzuführen ist, der nach Beginn des<br />
Versicherungsschutzes eingetreten ist.<br />
Bei Tarifwechsel werden Leistungen nach dem bisherigen Tarif für das laufende Versicherungsjahr auf den Höchsterstattungsbetrag aus diesem<br />
Tarif angerechnet.<br />
Der Höchsterstattungsbetrag für das erste Versicherungsjahr ermäßigt sich bei Beginn im 2. bzw. 3. bzw. 4. Quartal des Kalenderjahres auf<br />
75 % bzw. 50 % bzw. 25 %. Endet eine Versicherung während eines Versicherungsjahres, so ermäßigt sich der Höchsterstattungsbetrag nicht.<br />
5. Leistungen im Ausland<br />
Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt:<br />
Die gemäß B. Ziffern 1 bis 4 versicherten Leistungen sind mit den dort festgelegten Erstattungsprozentsätzen und unter Berücksichtigung<br />
des Selbstbehalts auch im Ausland in Höhe der dort ortsüblichen Kosten erstattungsfähig. Deutsche Gebührenordnungen finden insoweit<br />
keine Anwendung.<br />
Abweichend hiervon werden ambulante ärztliche Leistungen sowie verordnete Arzneimittel, die in Deutschland verschreibungspflichtig wären<br />
(siehe auch C Ziff. 2), sowie Verbandmittel zu 75 % erstattet, auch wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder<br />
einmalige Heilbehandlung ein Hausarzt in Anspruch genommen wird.<br />
Darüber hinaus erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- einen aus medizinischen Gründen notwendigen Rücktransport aus dem Ausland, wenn am Aufenthaltsort<br />
oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist und die<br />
medizinische Notwendigkeit des Rücktransports durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, zu 100 %<br />
Es ist das jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kostengünstigste Transportmittel zu wählen.<br />
Organisiert der Versicherer den Rücktransport selbst bzw. beauftragt der Versicherer einen Rückholdienst mit dem<br />
Rücktransport, so wird er sich nicht auf die Bestimmung des vorgenannten Satzes berufen.<br />
- eine Überführung nach dem Tod der versicherten Person zum ständigen Wohnsitz vor Beginn der Reise<br />
� aus dem außereuropäischen Ausland bis zu 10.000 EUR<br />
� aus dem europäischen Ausland bis zu 5.000 EUR<br />
- eine Beisetzung im Ausland bei Tod während des Auslandsaufenthalts bis zu 5.000 EUR<br />
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C. Einschränkung der Leistungspflicht<br />
1. B. 2 (in Deutschland ärztlich verordnete Arzneimittel):<br />
Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente besteht kein Leistungsanspruch.<br />
2. B. 2 (ärztlich verordnete Arzneimittel im europäischen und außereuropäischen Ausland):<br />
Sind die im Ausland bezogenen Arzneimittel in Deutschland nicht verschreibungspflichtig, besteht kein Leistungsanspruch.<br />
3. B. 2 (Heilpraktikerbehandlung):<br />
Für durch Heilpraktiker verordnete Arznei- und Verbandmittel besteht kein Leistungsanspruch.<br />
4. B. 3 (stationäre Heilbehandlung):<br />
Bei stationären Krankenhausaufenthalten besteht für folgende Aufwendungen kein Leistungsanspruch:<br />
- gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen;<br />
- gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer;<br />
- Leistungen in Krankenhäusern, die nicht der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen<br />
(abweichend von § 4 I Ziff. 4 AVB 2009); diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt.<br />
5. In Ergänzung zu § 5 I Ziff.1 AVB 2009 besteht für die Verfahren der künstlichen Befruchtung einschließlich begleitender Maßnahmen<br />
und weiterer ärztlicher Behandlungen hierzu kein Leistungsanspruch.<br />
D. Beitragsrückerstattung<br />
Es gelten die Bestimmungen von § 8 II Ziff. 3 AVB 2009.<br />
E. Leistungsanpassung<br />
Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpassung gemäß § 8 b I Ziff. 1 bzw. § 8 b II AVB 2009 im<br />
Tarif BONUS CARE ALPHA auch betragsmäßig festgelegte Höchsterstattungsbeträge mit Zustimmung des Treuhänders erhöht werden.<br />
F. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
G. Sonderbedingungen für Schüler, Studenten und andere Personen, die sich in einer<br />
Berufsausbildung befinden<br />
Die folgenden Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn ihr Einschluss ausdrücklich beantragt wurde.<br />
- Die für den begünstigten Personenkreis ermäßigten monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem<br />
späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
- Die Sonderbedingungen entfallen<br />
� mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schulische, wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung endet, vorzeitig aufgegeben<br />
oder länger als sechs Monate unterbrochen wird;<br />
� spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr vollendet;<br />
� nach einer Höchstvertragsdauer gemäß diesen Sonderbedingungen von längstens 36 Monaten.<br />
- Bei Wegfall der Sonderbedingungen wird der Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung fortgeführt. Der zu zahlende Beitrag richtet sich<br />
dann nach dem zum Zeitpunkt des Wegfalls erreichten Lebensalter. Eventuell vereinbarte Erschwernisse (Beitragszuschlag,<br />
Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen.<br />
- Es besteht bei Fortführung des Tarifs das Recht, eine Krankentagegeldversicherung mit einer Karenzzeit von mindestens 21 Tagen für<br />
Selbstständige bzw. von mindestens 42 Tagen für Arbeitnehmer abzuschließen. Die Höhe des Krankentagegeldes ist auf 130 % des<br />
zum Zeitpunkt des Abschlusses möglichen höchsten Krankengeldanspruchs für in der GKV versicherte Arbeitnehmer begrenzt.<br />
- Nach Ablauf der Höchstvertragsdauer ist auf Wunsch des Versicherungsnehmers die erneute Vereinbarung der Sonderbedingungen mit<br />
neuem Eintrittsalter zu den dann gültigen Beiträgen möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit weiterhin<br />
erfüllt sind.<br />
- Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind verpflichtet, dem MÜNCHENER VEREIN die Beendigung, Aufgabe oder<br />
Unterbrechung der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen.<br />
Seite: 5 / 6
Anhang<br />
1. Höchstsätze der GOÄ sind derzeit der 3,5-fache Satz bzw. der 2,5-fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen bzw. der 1,3fache<br />
Satz für Leistungen gemäß Abschnitt M (Laborleistungen) sowie nach Ziffer 437 der GOÄ.<br />
Höchstsatz der GOZ bzw. GOP ist derzeit der 3,5-fache Satz.<br />
2. Schwerpunktbezeichnungen bei Internisten sind: Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Hämatologie, Internistische<br />
Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie.<br />
3. Schwerpunktbezeichnungen bei Fachärzten für Kindererkrankungen sind: Kinderkardiologie, Neonatologie.<br />
4. Von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen sind zurzeit diejenigen gegen Diphterie, FSME<br />
(Zeckenschutzimpfung), Grippe, Hepatitis A, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tbc, Wundstarrkrampf.<br />
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Ausgabe 01/2010<br />
100 40 91/02 (01.10)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong><br />
Tarif<br />
BONUS CARE<br />
CLASSIC SB<br />
Tarifstufe 866<br />
Tarifstufe 869<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherung<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Seite: 1 / 6<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Leistungen des Versicherers<br />
1. Selbstbehalt<br />
Leistungsanspruch besteht für die erstattungsfähigen Kosten, soweit diese je versicherte Person für Untersuchungen, Behandlungen und<br />
sonstige Leistungen (A Ziff. 2 - 5) im Versicherungsjahr den Selbstbehalt von 480 EUR in der Tarifstufe 866 bzw. von 960 EUR in der Tarifstufe<br />
869 übersteigen.<br />
Für folgende Untersuchungen und Behandlungen werden die tariflichen Leistungen ohne Anrechnung eines Selbstbehalts erbracht:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß A Ziff. 2<br />
- Schutzimpfungen gemäß A Ziff. 2<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß A Ziff. 2<br />
- prophylaktische Leistungen gemäß A Ziff. 4.<br />
Die jährliche tarifliche Eigenbeteiligung, bestehend aus der Summe des jährlichen absoluten Selbstbehalts sowie den jeweils pro Kalenderjahr<br />
anfallenden prozentualen Eigenbeteiligungen der erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß A. Ziff. 2 bei Heil- und Hilfsmitteln, ambulanter Psychotherapie<br />
sowie bei Arznei- und Verbandmitteln und ambulanten ärztlichen Leistungen, wird auf den in § 193 Abs. 3 VVG genannten Betrag<br />
begrenzt.<br />
2. Ambulante Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- ärztliche Leistungen<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und deren<br />
Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten,<br />
und<br />
ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel<br />
� jeweils zu 100 %<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung<br />
ein Hausarzt in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung<br />
zu belegen.<br />
� jeweils zu 75 %<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung<br />
ein anderer als ein Hausarzt in Anspruch genommen wird.<br />
� Als Hausarzt gilt: Arzt ohne Gebietsbezeichnung, praktischer Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, als<br />
Hausarzt tätiger Internist ohne Schwerpunktbezeichnung (s. Anhang, Ziff. 2), Facharzt für Gynäkologie,<br />
Facharzt für Augenerkrankungen, Facharzt für Kindererkrankungen ohne Schwerpunktbezeichnung<br />
(s. Anhang, Ziff. 3), Notarzt, Bereitschaftsarzt.<br />
� Als Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend erforderlich<br />
sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn<br />
und Mukoviszidose, zu vermeiden.<br />
Als Arzneimittel gelten nicht Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr-, Stärkungs-, Haarwuchs-, Abmagerungs-,<br />
potenzfördernde, kosmetische und Desinfektionsmittel, Mineralwässer, auch wenn sie vom Heilbehandler<br />
verordnet sind.<br />
- psychotherapeutische Behandlung zu 75 %<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Gebührenordnung für Psychotherapeuten<br />
(GOP) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet<br />
� Erstattungsfähig sind bis zu 50 Sitzungen pro Versicherungsjahr.<br />
- Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger zu 100 %<br />
soweit sie zu den in Deutschland ortsüblichen Preisen berechnet werden.<br />
- Heilpraktikerbehandlung zu 75 %<br />
� Heilpraktikerleistungen sind erstattungsfähig bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses<br />
für Heilpraktiker (GebüH).<br />
� Erstattungsfähig sind auch durch Heilpraktiker verordnete Arzneimittel und Verbandmaterial.<br />
Als solche gelten nicht die oben unter Arznei- und Verbandmittel ausgeschlossenen Arzneimittel.<br />
- ärztlich verordnete häusliche Behandlungspflege zu 100 %<br />
Häusliche Behandlungspflege (z.B. Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen) stellt eine ärztliche<br />
Tätigkeit dar, die regelmäßig von einem Arzt an Pflegefachkräfte delegiert wird. Diese dient dazu,<br />
Krankheiten zu heilen, eine Verschlechterung zu verhindern und Beschwerden zu lindern.<br />
- logopädische Behandlung zu 100 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wird. Diese Bedingung ist stets erfüllt,<br />
wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge nicht überschritten werden.<br />
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- Heilmittel zu 75 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet werden. Diese Bedingung ist stets erfüllt,<br />
wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge nicht überschritten werden.<br />
� Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der Ergotherapie und der physikalischen Medizin.<br />
Die in der GOÄ genannten physikalisch-medizinischen Leistungen zählen in jedem Fall zu den<br />
erstattungsfähigen Behandlungen.<br />
- Hilfsmittel (ohne Sehhilfen) zu 75 %<br />
� Als Hilfsmittel gelten:<br />
Bandagen, Bruchbänder, Fußeinlagen, Kompressionsstrümpfe, Leibbinden, orthopädische Maßschuhe<br />
bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 360 EUR je Versicherungsjahr, orthopädische<br />
Schuhzurichtungen;<br />
Geh- und Stützapparate, Rollatoren;<br />
elektrisch betriebene Krankenfahrstühle (bis zum erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1500 EUR);<br />
handgetriebene Krankenfahrstühle;<br />
Perücken bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 400 EUR bei Folgen einer Bestrahlungsoder<br />
Chemotherapie, Körperersatzstücke (z.B. Prothesen, Epithesen, Kunstaugen);<br />
Sauerstoffversorgung mit Sauerstoff-Konzentratoren, Flüssigsauerstoff, Flaschenversorgung;<br />
Heimdialysegeräte;<br />
Infusions- und Inhalationsgeräte, Absauggeräte;<br />
Milchpumpen bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 50 EUR;<br />
Überwachungsmonitore für Säuglinge;<br />
Elektronische Lesegeräte bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 2.500 EUR;<br />
Hörgeräte einschließlich Otoplastik und Erstausstattung mit Batterien;<br />
Sprechhilfen (elektronischer Kehlkopf) einschließlich Erstausstattung mit Batterien;<br />
Blindenstock, Anschaffung und Ausbildung – nicht aber der Unterhalt – eines Blindenhundes;<br />
Inkontinenzartikel nach Operationen, Stoma- und Tracheostomaartikel sowie enterale Ernährung und Zubehör.<br />
� Darüber hinaus sind weitere Hilfsmittel in den Fällen erstattungsfähig, in denen sie eine lebenserhaltende<br />
Funktion einnehmen, die durch keines der vorgenannten Hilfsmittel oder durch eine andere zur Verfügung<br />
stehende Therapieform gewährleistet werden kann.<br />
� Abhängig von der medizinischen Notwendigkeit ist auch ein wiederholter Bezug von Hilfsmitteln möglich.<br />
- Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) zu 100 %<br />
� Die Erstattung für Sehhilfen ist je versicherter Person und je Versicherungsjahr begrenzt auf 150 EUR.<br />
- Transporte zu und von der ambulanten Heilbehandlung, soweit medizinisch notwendig und ärztlich<br />
bescheinigt, zu 100 %<br />
- Vorsorgeuntersuchungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� Erstattungsfähig sind die Kosten von Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft, Kinder- und<br />
Jugendlichenvorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen, Untersuchungen<br />
zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von<br />
Krankheiten, soweit sie nach den Ziffern 23 bis 29 der GOÄ und bis zu deren Höchstsätzen<br />
(s. Anhang, Ziff. 1) berechnet werden.<br />
- Schutzimpfungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� soweit sie von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden (s. Anhang, Ziff. 4), gemäß den<br />
Ziffern 375 bis 378 der GOÄ berechnet werden und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
nicht überschreiten.<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� ärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden<br />
dürfen und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten<br />
� Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger<br />
� Bei einer Entbindung ohne stationäre Behandlung wird zusätzlich zur Kostenerstattung für ärztliche<br />
Leistungen und Hebamme bzw. Entbindungspfleger eine Entbindungspauschale gewährt. Diese beträgt 300 EUR<br />
- ambulante Kuren<br />
Die Kosten für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel werden gemäß den oben<br />
festgelegten Grundsätzen ohne zeitliche Begrenzung auch dann erstattet, wenn sie im Rahmen ambulanter<br />
Kuren anfallen.<br />
3. Stationäre Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für folgende Leistungen zu 100 %<br />
- Regelleistungen (§ 4 II Ziff. 7 a der AVB 2009) im Krankenhaus (§ 4 I Ziff. 4 AVB 2009)<br />
� Unterbringung im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung<br />
� belegärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden darf<br />
und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet<br />
- Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, soweit medizinisch notwendig.<br />
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4. Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- zahnärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte<br />
(GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet, bei<br />
� Zahnbehandlung zu 100 %<br />
Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten<br />
sowie die Versorgung mit Inlays.<br />
� prophylaktischen Leistungen (s. auch nachfolgend unter B.) zu 100 %<br />
� Zahnersatz zu 80 %<br />
Hierzu zählen: Versorgung mit Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken, Brückengliedern, Onlays, Implantaten;<br />
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen; Reparaturen.<br />
- zahntechnische Laborarbeiten und Materialien für Zahnbehandlung und Zahnersatz, zu 80 %<br />
soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet,<br />
- kieferorthopädische Behandlung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und<br />
Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet sowie für zahntechnische<br />
Laborarbeiten und Materialien für kieferorthopädische Behandlung, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet,<br />
� bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 %<br />
� ab dem 19. Lebensjahr zu 80 %<br />
Die gesamte Erstattungsleistung ist je versicherter Person und je Versicherungsjahr begrenzt auf<br />
- je 1.000 EUR im 1. und 2. Versicherungsjahr<br />
- je 2.000 EUR im 3. und 4. Versicherungsjahr.<br />
Die Begrenzung auf Höchsterstattungsbeträge entfällt<br />
- ab dem 5. Versicherungsjahr<br />
- bei unfallbedingten Kosten, wenn sich der Unfall nach Beginn des Versicherungsschutzes ereignet hat.<br />
Der Höchsterstattungsbetrag für das erste Versicherungsjahr ermäßigt sich bei Beginn im 2. bzw. 3. bzw. 4. Quartal auf 75 % bzw. 50 % bzw.<br />
25 %. Endet eine Versicherung während eines Versicherungsjahres, so ermäßigt sich der Höchsterstattungsbetrag nicht.<br />
Bei Tarifwechsel werden Leistungen nach dem bisherigen Tarif für das laufende Versicherungsjahr auf den Höchsterstattungsbetrag aus dem<br />
neuen Tarif angerechnet.<br />
Bei einer bevorstehenden Maßnahme für Zahnersatz oder Kieferorthopädie rät der Versicherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und<br />
Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt nach Einreichung des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende<br />
Versicherungsleistung. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans sind im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsschutzes<br />
zu 100 % erstattungsfähig.<br />
5. Leistungen im Ausland<br />
Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt:<br />
Die gemäß A. Ziffern 1 bis 4 versicherten Leistungen sind mit den dort festgelegten Erstattungsprozentsätzen und unter Berücksichtigung<br />
des Selbstbehalts auch im Ausland in Höhe der dort ortsüblichen Kosten erstattungsfähig. Deutsche Gebührenordnungen finden insoweit<br />
keine Anwendung.<br />
Darüber hinaus erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- einen aus medizinischen Gründen notwendigen Rücktransport aus dem Ausland, wenn am Aufenthaltsort<br />
oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist und die<br />
medizinische Notwendigkeit des Rücktransports durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, zu 100 %<br />
Es ist das jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kostengünstigste Transportmittel zu wählen.<br />
Organisiert der Versicherer den Rücktransport selbst bzw. beauftragt der Versicherer einen Rückholdienst mit dem<br />
Rücktransport, so wird er sich nicht auf die Bestimmung des vorgenannten Satzes berufen.<br />
- eine Überführung nach dem Tod der versicherten Person zum ständigen Wohnsitz vor Beginn der Reise<br />
� aus dem außereuropäischen Ausland bis zu 10.000 EUR<br />
� aus dem europäischen Ausland bis zu 5.000 EUR<br />
- eine Beisetzung im Ausland bei Tod während des Auslandsaufenthalts bis zu 5.000 EUR<br />
6. Pauschalleistung bei Entbindung<br />
Geleistet wird ein Betrag in Höhe des in A. Ziff. 1 genannten jährlichen Selbstbehalts, wenn eine in der Tarifstufe 866 oder 869 versicherte<br />
Person entbindet und der Eintritt der Schwangerschaft nach Annahme des Versicherungsantrags festgestellt worden ist.<br />
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7. Pauschalleistung bei schwerer Erkrankung<br />
Geleistet wird im Versicherungsjahr des erstmaligen Auftretens eines der nachfolgenden Krankheitsbilder eine Zahlung in Höhe des in<br />
A. Ziff. 1 genannten jährlichen Selbstbehalts. Die Pauschale wird nur einmal im Versicherungsjahr geleistet, auch wenn in einem Jahr mehrere<br />
der nachfolgenden Krankheitsbilder erstmalig auftreten. Für jedes Krankheitsbild erfolgt die Leistung höchstens einmal.<br />
Krankheitsbilder:<br />
- akuter Herzinfarkt<br />
- Hirnblutung oder akuter Hirninfarkt (Schlaganfall)<br />
- bösartiger Tumor (Krebs) einschließlich Leukämie und verwandte Formen von Blutkrebs sowie bösartige Neubildungen der Lymphknoten<br />
und / oder Knochenkrebs<br />
- Neubildungen des Gehirns (Gehirntumor)<br />
- Multiple Sklerose<br />
- Querschnittslähmung<br />
- Kinderlähmung (Poliomyelitis)<br />
B. Beitragsrückerstattung<br />
Es gelten die Bestimmungen von § 8 II Ziff. 3 AVB 2009.<br />
Leistungen für die nachfolgend aufgeführten Untersuchungen bzw. Behandlungen haben jedoch keine Auswirkung auf eine nach der genannten<br />
Bestimmung auszuschüttende Beitragsrückerstattung:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß A Ziff. 2<br />
- Schutzimpfungen gemäß A Ziff. 2<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß A Ziff. 2<br />
- prophylaktische Leistungen gemäß A Ziff. 4.<br />
C. Leistungsanpassung<br />
Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpassung gemäß § 8 b I Ziff. 1 bzw. § 8 b II AVB 2009 im<br />
Tarif BONUS CARE auch betragsmäßig festgelegte Höchsterstattungsbeträge, zusätzliche ersatzweise Krankenhaustagegelder sowie die<br />
Pauschalleistungen mit Zustimmung des Treuhänders erhöht werden.<br />
D. Wechseloption in eine andere Tarifstufe<br />
In Erweiterung des gesetzlichen Anspruchs auf Tarifwechsel kann der Versicherungsnehmer unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen<br />
und zu den dort genannten Zeitpunkten für eine versicherte Person den Wechsel in eine andere Stufe des Tarifs BONUS CARE mit<br />
niedrigerem oder ohne Selbstbehalt verlangen. Es findet dann keine erneute Gesundheitsprüfung statt und es gibt auch keine neuen Wartezeiten.<br />
- Der Wechsel kann zum 01.01. des Jahres verlangt werden, das auf das dritte und jedes weitere durch drei teilbare Versicherungsjahr<br />
(s. § 13 II Nr. 2 AVB 2009) im Tarif BONUS CARE CLASSIC SB folgt, wenn der Antrag bis zum 15.12. des jeweiligen Vorjahres beim<br />
MÜNCHENER VEREIN eingeht.<br />
- Der Wechsel des Selbstbehalts kann innerhalb des Tarifs BONUS CARE CLASSIC SB oder in den Tarif BONUS CARE CLASSIC<br />
erfolgen.<br />
E. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
F. Sonderbedingungen für Schüler, Studenten und andere Personen, die sich in einer<br />
Berufsausbildung befinden<br />
Die folgenden Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn ihr Einschluss ausdrücklich beantragt wurde.<br />
- Die für den begünstigten Personenkreis ermäßigten monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem<br />
späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
- Die Sonderbedingungen entfallen<br />
� mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schulische, wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung endet, vorzeitig aufgegeben<br />
oder länger als sechs Monate unterbrochen wird;<br />
� spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr vollendet;<br />
� nach einer Höchstvertragsdauer gemäß diesen Sonderbedingungen von längstens 36 Monaten.<br />
- Bei Wegfall der Sonderbedingungen wird der Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung fortgeführt. Der zu zahlende Beitrag richtet sich<br />
dann nach dem zum Zeitpunkt des Wegfalls erreichten Lebensalter. Eventuell vereinbarte Erschwernisse (Beitragszuschlag,<br />
Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen.<br />
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- Es besteht bei Fortführung des Tarifs das Recht, eine Krankentagegeldversicherung mit einer Karenzzeit von mindestens 21 Tagen für<br />
Selbstständige bzw. von mindestens 42 Tagen für Arbeitnehmer abzuschließen. Die Höhe des Krankentagegeldes ist auf 130 % des<br />
zum Zeitpunkt des Abschlusses möglichen höchsten Krankengeldanspruchs für in der GKV versicherte Arbeitnehmer begrenzt.<br />
- Nach Ablauf der Höchstvertragsdauer ist auf Wunsch des Versicherungsnehmers die erneute Vereinbarung der Sonderbedingungen mit<br />
neuem Eintrittsalter zu den dann gültigen Beiträgen möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit weiterhin<br />
erfüllt sind.<br />
- Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind verpflichtet, dem MÜNCHENER VEREIN die Beendigung, Aufgabe oder<br />
Unterbrechung der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen.<br />
Anhang<br />
1. Höchstsätze der GOÄ sind derzeit der 3,5-fache Satz bzw. der 2,5-fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen bzw. der 1,3fache<br />
Satz für Leistungen gemäß Abschnitt M (Laborleistungen) sowie nach Ziffer 437 der GOÄ.<br />
Höchstsatz der GOZ bzw. GOP ist derzeit der 3,5-fache Satz.<br />
2. Schwerpunktbezeichnungen bei Internisten sind: Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Hämatologie, Internistische<br />
Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie.<br />
3. Schwerpunktbezeichnungen bei Fachärzten für Kindererkrankungen sind: Kinderkardiologie, Neonatologie.<br />
4. Von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen sind zurzeit diejenigen gegen Diphterie, FSME<br />
(Zeckenschutzimpfung), Grippe, Hepatitis A, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tbc, Wundstarrkrampf.<br />
Seite: 6 / 6
Ausgabe 01/2010<br />
100 40 92/02 (01.10)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong><br />
Tarif<br />
BONUS CARE<br />
ADVANCE SB<br />
Tarifstufe 867<br />
Tarifstufe 870<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherung<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Seite: 1 / 6<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Leistungen des Versicherers<br />
1. Selbstbehalt<br />
Leistungsanspruch besteht für die erstattungsfähigen Kosten, soweit diese je versicherte Person für Untersuchungen, Behandlungen und<br />
sonstige Leistungen (A Ziff. 2 - 5) im Versicherungsjahr den Selbstbehalt von 480 EUR in der Tarifstufe 867 bzw. von 960 EUR in der Tarifstufe<br />
870 übersteigen.<br />
Für folgende Untersuchungen und Behandlungen werden die tariflichen Leistungen ohne Anrechnung eines Selbstbehalts erbracht:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß A Ziff. 2<br />
- Schutzimpfungen gemäß A Ziff. 2<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß A Ziff. 2<br />
- prophylaktische Leistungen gemäß A Ziff. 4.<br />
Die jährliche tarifliche Eigenbeteiligung, bestehend aus der Summe des jährlichen absoluten Selbstbehalts sowie den jeweils pro Kalenderjahr<br />
anfallenden prozentualen Eigenbeteiligungen der erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß A. Ziff. 2 bei Heil- und Hilfsmitteln, ambulanter Psychotherapie<br />
sowie bei Arznei- und Verbandmitteln und ambulanten ärztlichen Leistungen, wird auf den in § 193 Abs. 3 VVG genannten Betrag<br />
begrenzt.<br />
2. Ambulante Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- ärztliche Leistungen<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und deren<br />
Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten,<br />
und<br />
ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel<br />
� jeweils zu 100 %<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung<br />
ein Hausarzt in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung<br />
zu belegen.<br />
� jeweils zu 75 %<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung<br />
ein anderer als ein Hausarzt in Anspruch genommen wird.<br />
� Als Hausarzt gilt: Arzt ohne Gebietsbezeichnung, praktischer Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, als<br />
Hausarzt tätiger Internist ohne Schwerpunktbezeichnung (s. Anhang, Ziff. 2), Facharzt für Gynäkologie,<br />
Facharzt für Augenerkrankungen, Facharzt für Kindererkrankungen ohne Schwerpunktbezeichnung<br />
(s. Anhang, Ziff. 3), Notarzt, Bereitschaftsarzt.<br />
� Als Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend erforderlich<br />
sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn<br />
und Mukoviszidose, zu vermeiden.<br />
Als Arzneimittel gelten nicht Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr-, Stärkungs-, Haarwuchs-, Abmagerungs-,<br />
potenzfördernde, kosmetische und Desinfektionsmittel, Mineralwässer, auch wenn sie vom Heilbehandler<br />
verordnet sind.<br />
- psychotherapeutische Behandlung zu 75 %<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Gebührenordnung für Psychotherapeuten<br />
(GOP) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet<br />
� Erstattungsfähig sind bis zu 50 Sitzungen pro Versicherungsjahr.<br />
- Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger zu 100 %<br />
soweit sie zu den in Deutschland ortsüblichen Preisen berechnet werden.<br />
- Heilpraktikerbehandlung zu 75 %<br />
� Heilpraktikerleistungen sind erstattungsfähig bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses<br />
für Heilpraktiker (GebüH).<br />
� Erstattungsfähig sind auch durch Heilpraktiker verordnete Arzneimittel und Verbandmaterial.<br />
Als solche gelten nicht die oben unter Arznei- und Verbandmittel ausgeschlossenen Arzneimittel.<br />
- ärztlich verordnete häusliche Behandlungspflege zu 100 %<br />
Häusliche Behandlungspflege (z.B. Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen) stellt eine ärztliche<br />
Tätigkeit dar, die regelmäßig von einem Arzt an Pflegefachkräfte delegiert wird. Diese dient dazu,<br />
Krankheiten zu heilen, eine Verschlechterung zu verhindern und Beschwerden zu lindern.<br />
- logopädische Behandlung zu 100 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wird. Diese Bedingung ist stets erfüllt,<br />
wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge nicht überschritten werden.<br />
Seite: 2 / 6
- Heilmittel zu 75 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet werden. Diese Bedingung ist stets erfüllt,<br />
wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge nicht überschritten werden.<br />
� Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der Ergotherapie und der physikalischen Medizin.<br />
Die in der GOÄ genannten physikalisch-medizinischen Leistungen zählen in jedem Fall zu den<br />
erstattungsfähigen Behandlungen.<br />
- Hilfsmittel (ohne Sehhilfen) zu 75 %<br />
� Als Hilfsmittel gelten:<br />
Bandagen, Bruchbänder, Fußeinlagen, Kompressionsstrümpfe, Leibbinden, orthopädische Maßschuhe<br />
bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 360 EUR je Versicherungsjahr, orthopädische<br />
Schuhzurichtungen;<br />
Geh- und Stützapparate, Rollatoren;<br />
elektrisch betriebene Krankenfahrstühle (bis zum erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1500 EUR);<br />
handgetriebene Krankenfahrstühle;<br />
Perücken bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 400 EUR bei Folgen einer Bestrahlungsoder<br />
Chemotherapie, Körperersatzstücke (z.B. Prothesen, Epithesen, Kunstaugen);<br />
Sauerstoffversorgung mit Sauerstoff-Konzentratoren, Flüssigsauerstoff, Flaschenversorgung;<br />
Heimdialysegeräte;<br />
Infusions- und Inhalationsgeräte, Absauggeräte;<br />
Milchpumpen bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 50 EUR;<br />
Überwachungsmonitore für Säuglinge;<br />
Elektronische Lesegeräte bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 2.500 EUR;<br />
Hörgeräte einschließlich Otoplastik und Erstausstattung mit Batterien;<br />
Sprechhilfen (elektronischer Kehlkopf) einschließlich Erstausstattung mit Batterien;<br />
Blindenstock, Anschaffung und Ausbildung – nicht aber der Unterhalt – eines Blindenhundes;<br />
Inkontinenzartikel nach Operationen, Stoma- und Tracheostomaartikel sowie enterale Ernährung und Zubehör.<br />
� Darüber hinaus sind weitere Hilfsmittel in den Fällen erstattungsfähig, in denen sie eine lebenserhaltende<br />
Funktion einnehmen, die durch keines der vorgenannten Hilfsmittel oder durch eine andere zur Verfügung<br />
stehende Therapieform gewährleistet werden kann.<br />
� Abhängig von der medizinischen Notwendigkeit ist auch ein wiederholter Bezug von Hilfsmitteln möglich.<br />
- Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) zu 100 %<br />
� Die Erstattung für Sehhilfen ist je versicherter Person und je Versicherungsjahr begrenzt auf 150 EUR.<br />
- Transporte zu und von der ambulanten Heilbehandlung, soweit medizinisch notwendig und ärztlich<br />
bescheinigt, zu 100 %<br />
- Vorsorgeuntersuchungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� Erstattungsfähig sind die Kosten von Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft, Kinder- und<br />
Jugendlichenvorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen, Untersuchungen<br />
zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von<br />
Krankheiten, soweit sie nach den Ziffern 23 bis 29 der GOÄ und bis zu deren Höchstsätzen<br />
(s. Anhang, Ziff. 1) berechnet werden.<br />
- Schutzimpfungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� soweit sie von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden (s. Anhang, Ziff. 4), gemäß den<br />
Ziffern 375 bis 378 der GOÄ berechnet werden und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
nicht überschreiten.<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� ärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden<br />
dürfen und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten<br />
� Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger<br />
� Bei einer Entbindung ohne stationäre Behandlung wird zusätzlich zur Kostenerstattung für ärztliche<br />
Leistungen und Hebamme bzw. Entbindungspfleger eine Entbindungspauschale gewährt. Diese beträgt 300 EUR<br />
- ambulante Kuren<br />
Die Kosten für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel werden gemäß den oben<br />
festgelegten Grundsätzen ohne zeitliche Begrenzung auch dann erstattet, wenn sie im Rahmen ambulanter<br />
Kuren anfallen.<br />
3. Stationäre Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für folgende Leistungen zu 100 %<br />
- Regelleistungen (§ 4 II Ziff. 7 a der AVB 2009) im Krankenhaus (§ 4 I Ziff. 4 AVB 2009)<br />
� Unterbringung im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung<br />
� belegärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden darf<br />
und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet<br />
- Wahlleistungen im Krankenhaus<br />
� Unterbringung im Zweibettzimmer<br />
� privatärztliche Behandlung, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden darf und deren<br />
Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet.<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung privatärztliche Behandlung erhält die versicherte<br />
Person ersatzweise ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 30 EUR<br />
Kinder erhalten 15 EUR<br />
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Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung Zweibettzimmer erhält die versicherte Person ersatzweise<br />
ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 20 EUR<br />
Kinder erhalten 10 EUR<br />
- Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, soweit medizinisch notwendig.<br />
4. Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- zahnärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte<br />
(GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet, bei<br />
� Zahnbehandlung zu 100 %<br />
Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten<br />
sowie die Versorgung mit Inlays.<br />
� prophylaktischen Leistungen (s. auch nachfolgend unter B.) zu 100 %<br />
� Zahnersatz zu 80 %<br />
Hierzu zählen: Versorgung mit Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken, Brückengliedern, Onlays, Implantaten;<br />
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen; Reparaturen.<br />
- zahntechnische Laborarbeiten und Materialien für Zahnbehandlung und Zahnersatz, zu 80 %<br />
soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet,<br />
- kieferorthopädische Behandlung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und<br />
Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet sowie für zahntechnische<br />
Laborarbeiten und Materialien für kieferorthopädische Behandlung, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet,<br />
� bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 %<br />
� ab dem 19. Lebensjahr zu 80 %<br />
Die gesamte Erstattungsleistung ist je versicherter Person und je Versicherungsjahr begrenzt auf<br />
- je 1.000 EUR im 1. und 2. Versicherungsjahr<br />
- je 2.000 EUR im 3. und 4. Versicherungsjahr.<br />
Die Begrenzung auf Höchsterstattungsbeträge entfällt<br />
- ab dem 5. Versicherungsjahr<br />
- bei unfallbedingten Kosten, wenn sich der Unfall nach Beginn des Versicherungsschutzes ereignet hat.<br />
Der Höchsterstattungsbetrag für das erste Versicherungsjahr ermäßigt sich bei Beginn im 2. bzw. 3. bzw. 4. Quartal auf 75 % bzw. 50 % bzw.<br />
25 %. Endet eine Versicherung während eines Versicherungsjahres, so ermäßigt sich der Höchsterstattungsbetrag nicht.<br />
Bei Tarifwechsel werden Leistungen nach dem bisherigen Tarif für das laufende Versicherungsjahr auf den Höchsterstattungsbetrag aus dem<br />
neuen Tarif angerechnet.<br />
Bei einer bevorstehenden Maßnahme für Zahnersatz oder Kieferorthopädie rät der Versicherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und<br />
Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt nach Einreichung des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende<br />
Versicherungsleistung. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans sind im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsschutzes<br />
zu 100 % erstattungsfähig.<br />
5. Leistungen im Ausland<br />
Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt:<br />
Die gemäß A. Ziffern 1 bis 4 versicherten Leistungen sind mit den dort festgelegten Erstattungsprozentsätzen und unter Berücksichtigung<br />
des Selbstbehalts auch im Ausland in Höhe der dort ortsüblichen Kosten erstattungsfähig. Deutsche Gebührenordnungen finden insoweit<br />
keine Anwendung.<br />
Darüber hinaus erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- einen aus medizinischen Gründen notwendigen Rücktransport aus dem Ausland, wenn am Aufenthaltsort<br />
oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist und die<br />
medizinische Notwendigkeit des Rücktransports durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, zu 100 %<br />
Es ist das jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kostengünstigste Transportmittel zu wählen.<br />
Organisiert der Versicherer den Rücktransport selbst bzw. beauftragt der Versicherer einen Rückholdienst mit dem<br />
Rücktransport, so wird er sich nicht auf die Bestimmung des vorgenannten Satzes berufen.<br />
- eine Überführung nach dem Tod der versicherten Person zum ständigen Wohnsitz vor Beginn der Reise<br />
� aus dem außereuropäischen Ausland bis zu 10.000 EUR<br />
� aus dem europäischen Ausland bis zu 5.000 EUR<br />
- eine Beisetzung im Ausland bei Tod während des Auslandsaufenthalts bis zu 5.000 EUR<br />
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6. Pauschalleistung bei Entbindung<br />
Geleistet wird ein Betrag in Höhe des in A. Ziff. 1 genannten jährlichen Selbstbehalts, wenn eine in der Tarifstufe 867 oder 870 versicherte<br />
Person entbindet und der Eintritt der Schwangerschaft nach Annahme des Versicherungsantrags festgestellt worden ist.<br />
7. Pauschalleistung bei schwerer Erkrankung<br />
Geleistet wird im Versicherungsjahr des erstmaligen Auftretens eines der nachfolgenden Krankheitsbilder eine Zahlung in Höhe des in<br />
A. Ziff. 1 genannten jährlichen Selbstbehalts. Die Pauschale wird nur einmal im Versicherungsjahr geleistet, auch wenn in einem Jahr mehrere<br />
der nachfolgenden Krankheitsbilder erstmalig auftreten. Für jedes Krankheitsbild erfolgt die Leistung höchstens einmal.<br />
Krankheitsbilder:<br />
- akuter Herzinfarkt<br />
- Hirnblutung oder akuter Hirninfarkt (Schlaganfall)<br />
- bösartiger Tumor (Krebs) einschließlich Leukämie und verwandte Formen von Blutkrebs sowie bösartige Neubildungen der Lymphknoten<br />
und / oder Knochenkrebs<br />
- Neubildungen des Gehirns (Gehirntumor)<br />
- Multiple Sklerose<br />
- Querschnittslähmung<br />
- Kinderlähmung (Poliomyelitis)<br />
B. Beitragsrückerstattung<br />
Es gelten die Bestimmungen von § 8 II Ziff. 3 AVB 2009.<br />
Leistungen für die nachfolgend aufgeführten Untersuchungen bzw. Behandlungen haben jedoch keine Auswirkung auf eine nach der genannten<br />
Bestimmung auszuschüttende Beitragsrückerstattung:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß A Ziff. 2<br />
- Schutzimpfungen gemäß A Ziff. 2<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß A Ziff. 2<br />
- prophylaktische Leistungen gemäß A Ziff. 4.<br />
C. Leistungsanpassung<br />
Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpassung gemäß § 8 b I Ziff. 1 bzw. § 8 b II AVB 2009 im<br />
Tarif BONUS CARE auch betragsmäßig festgelegte Höchsterstattungsbeträge, zusätzliche ersatzweise Krankenhaustagegelder sowie die<br />
Pauschalleistungen mit Zustimmung des Treuhänders erhöht werden.<br />
D. Wechseloption in eine andere Tarifstufe<br />
In Erweiterung des gesetzlichen Anspruchs auf Tarifwechsel kann der Versicherungsnehmer unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen<br />
und zu den dort genannten Zeitpunkten für eine versicherte Person den Wechsel in eine andere Stufe des Tarifs BONUS CARE mit<br />
niedrigerem oder ohne Selbstbehalt verlangen. Es findet dann keine erneute Gesundheitsprüfung statt und es gibt auch keine neuen Wartezeiten.<br />
- Der Wechsel kann zum 01.01. des Jahres verlangt werden, das auf das dritte und jedes weitere durch drei teilbare Versicherungsjahr<br />
(s. § 13 II Nr. 2 AVB 2009) im Tarif BONUS CARE ADVANCE SB folgt, wenn der Antrag bis zum 15.12. des jeweiligen Vorjahres beim<br />
MÜNCHENER VEREIN eingeht.<br />
- Der Wechsel des Selbstbehalts kann innerhalb des Tarifs BONUS CARE ADVANCE SB oder in den Tarif BONUS CARE ADVANCE<br />
erfolgen.<br />
E. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
F. Sonderbedingungen für Schüler, Studenten und andere Personen, die sich in einer<br />
Berufsausbildung befinden<br />
Die folgenden Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn ihr Einschluss ausdrücklich beantragt wurde.<br />
- Die für den begünstigten Personenkreis ermäßigten monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem<br />
späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
- Die Sonderbedingungen entfallen<br />
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� mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schulische, wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung endet, vorzeitig aufgegeben<br />
oder länger als sechs Monate unterbrochen wird;<br />
� spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr vollendet;<br />
� nach einer Höchstvertragsdauer gemäß diesen Sonderbedingungen von längstens 36 Monaten.<br />
- Bei Wegfall der Sonderbedingungen wird der Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung fortgeführt. Der zu zahlende Beitrag richtet sich<br />
dann nach dem zum Zeitpunkt des Wegfalls erreichten Lebensalter. Eventuell vereinbarte Erschwernisse (Beitragszuschlag,<br />
Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen.<br />
- Es besteht bei Fortführung des Tarifs das Recht, eine Krankentagegeldversicherung mit einer Karenzzeit von mindestens 21 Tagen für<br />
Selbstständige bzw. von mindestens 42 Tagen für Arbeitnehmer abzuschließen. Die Höhe des Krankentagegeldes ist auf 130 % des<br />
zum Zeitpunkt des Abschlusses möglichen höchsten Krankengeldanspruchs für in der GKV versicherte Arbeitnehmer begrenzt.<br />
- Nach Ablauf der Höchstvertragsdauer ist auf Wunsch des Versicherungsnehmers die erneute Vereinbarung der Sonderbedingungen mit<br />
neuem Eintrittsalter zu den dann gültigen Beiträgen möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit weiterhin<br />
erfüllt sind.<br />
- Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind verpflichtet, dem MÜNCHENER VEREIN die Beendigung, Aufgabe oder<br />
Unterbrechung der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen.<br />
Anhang<br />
1. Höchstsätze der GOÄ sind derzeit der 3,5-fache Satz bzw. der 2,5-fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen bzw. der 1,3fache<br />
Satz für Leistungen gemäß Abschnitt M (Laborleistungen) sowie nach Ziffer 437 der GOÄ.<br />
Höchstsatz der GOZ bzw. GOP ist derzeit der 3,5-fache Satz.<br />
2. Schwerpunktbezeichnungen bei Internisten sind: Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Hämatologie, Internistische<br />
Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie.<br />
3. Schwerpunktbezeichnungen bei Fachärzten für Kindererkrankungen sind: Kinderkardiologie, Neonatologie.<br />
4. Von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen sind zurzeit diejenigen gegen Diphterie, FSME<br />
(Zeckenschutzimpfung), Grippe, Hepatitis A, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tbc, Wundstarrkrampf.<br />
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Ausgabe 01/2010<br />
100 41 00/02 (01.10)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong><br />
Tarif<br />
BONUS CARE<br />
ADVANCE Plus SB<br />
Tarifstufe 868<br />
Tarifstufe 871<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherung<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Seite: 1 / 6<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Leistungen des Versicherers<br />
1. Selbstbehalt<br />
Leistungsanspruch besteht für die erstattungsfähigen Kosten, soweit diese je versicherte Person für Untersuchungen, Behandlungen und<br />
sonstige Leistungen (A Ziff. 2 - 5) im Versicherungsjahr den Selbstbehalt von 480 EUR in der Tarifstufe 868 bzw. von 960 EUR in der Tarifstufe<br />
871 übersteigen.<br />
Für folgende Untersuchungen und Behandlungen werden die tariflichen Leistungen ohne Anrechnung eines Selbstbehalts erbracht:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß A Ziff. 2<br />
- Schutzimpfungen gemäß A Ziff. 2<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß A Ziff. 2<br />
- prophylaktische Leistungen gemäß A Ziff. 4.<br />
Die jährliche tarifliche Eigenbeteiligung, bestehend aus der Summe des jährlichen absoluten Selbstbehalts sowie den jeweils pro Kalenderjahr<br />
anfallenden prozentualen Eigenbeteiligungen der erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß A. Ziff. 2 bei Heil- und Hilfsmitteln, ambulanter Psychotherapie<br />
sowie bei Arznei- und Verbandmitteln und ambulante ärztlichen Leistungen, wird auf den in § 193 Abs. 3 VVG genannten Betrag<br />
begrenzt.<br />
2. Ambulante Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- ärztliche Leistungen<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und deren<br />
Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten,<br />
und<br />
ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel<br />
� jeweils zu 100 %<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung<br />
ein Hausarzt in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung<br />
zu belegen.<br />
� jeweils zu 80 %<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung<br />
ein anderer als ein Hausarzt in Anspruch genommen wird.<br />
� Als Hausarzt gilt: Arzt ohne Gebietsbezeichnung, praktischer Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, als<br />
Hausarzt tätiger Internist ohne Schwerpunktbezeichnung (s. Anhang, Ziff. 2), Facharzt für Gynäkologie,<br />
Facharzt für Augenerkrankungen, Facharzt für Kindererkrankungen ohne Schwerpunktbezeichnung<br />
(s. Anhang, Ziff. 3), Notarzt, Bereitschaftsarzt.<br />
� Als Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend erforderlich<br />
sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn<br />
und Mukoviszidose, zu vermeiden. Als Arzneimittel gelten nicht Ovulationshemmer, Geriatrika,<br />
Nähr-, Stärkungs-, Haarwuchs-, Abmagerungs-, potenzfördernde, kosmetische und Desinfektionsmittel,<br />
Mineralwässer, auch wenn sie vom Heilbehandler verordnet sind.<br />
- psychotherapeutische Behandlung zu 80 %<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Gebührenordnung für Psychotherapeuten<br />
(GOP) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang Ziff. 1) nicht überschreitet<br />
� Erstattungsfähig sind bis zu 50 Sitzungen pro Versicherungsjahr.<br />
- Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger zu 100 %<br />
soweit sie zu den in Deutschland ortsüblichen Preisen berechnet werden.<br />
- Heilpraktikerbehandlung zu 80 %<br />
� Heilpraktikerleistungen sind erstattungsfähig bis zu den Höchstbeträge des Gebührenverzeichnisses<br />
für Heilpraktiker (GebüH).<br />
� Erstattungsfähig sind auch durch Heilpraktiker verordnete Arzneimittel und Verbandmaterial.<br />
Als solche gelten nicht die oben unter Arznei- und Verbandmittel ausgeschlossenen Arzneimittel.<br />
- ärztlich verordnete häusliche Behandlungspflege zu 100 %<br />
Häusliche Behandlungspflege (z.B. Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen) stellt eine ärztliche<br />
Tätigkeit dar, die regelmäßig von einem Arzt an Pflegefachkräfte delegiert wird. Diese dient dazu,<br />
Krankheiten zu heilen, eine Verschlechterung zu verhindern und Beschwerden zu lindern.<br />
- logopädische Behandlung zu 100 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wird. Diese Bedingung ist stets erfüllt,<br />
wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge nicht überschritten werden.<br />
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- Heilmittel zu 80 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet werden. Diese Bedingung ist stets erfüllt,<br />
wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge nicht überschritten werden.<br />
� Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der Ergotherapie und der physikalischen Medizin.<br />
Die in der GOÄ genannten physikalisch-medizinischen Leistungen zählen in jedem Fall zu den<br />
erstattungsfähigen Behandlungen.<br />
- Hilfsmittel (ohne Sehhilfen) zu 80 %<br />
� Als Hilfsmittel gelten:<br />
Bandagen, Bruchbänder, Fußeinlagen, Kompressionsstrümpfe, Leibbinden, orthopädische Maßschuhe<br />
bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 360 EUR je Versicherungsjahr, orthopädische<br />
Schuhzurichtungen;<br />
Geh- und Stützapparate, Rollatoren;<br />
elektrisch betriebene Krankenfahrstühle (bis zum erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1500 EUR);<br />
handgetriebene Krankenfahrstühle;<br />
Perücken bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 400 EUR bei Folgen einer Bestrahlungsoder<br />
Chemotherapie, Körperersatzstücke (z.B. Prothesen, Epithesen, Kunstaugen);<br />
Sauerstoffversorgung mit Sauerstoff-Konzentratoren, Flüssigsauerstoff, Flaschenversorgung;<br />
Heimdialysegeräte;<br />
Infusions- und Inhalationsgeräte, Absauggeräte;<br />
Milchpumpen bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 50 EUR;<br />
Überwachungsmonitore für Säuglinge;<br />
Elektronische Lesegeräte bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 2500 EUR;<br />
Hörgeräte einschließlich Otoplastik und Erstausstattung mit Batterien;<br />
Sprechhilfen (elektronischer Kehlkopf) einschließlich Erstausstattung mit Batterien;<br />
Blindenstock, Anschaffung und Ausbildung – nicht aber der Unterhalt – eines Blindenhundes;<br />
Inkontinenzartikel nach Operationen, Stoma- und Tracheostomaartikel sowie enterale Ernährung und Zubehör.<br />
� Darüber hinaus sind weitere Hilfsmittel in den Fällen erstattungsfähig, in denen sie eine lebenserhaltende<br />
Funktion einnehmen, die durch keines der vorgenannten Hilfsmittel oder durch eine andere zur Verfügung<br />
stehende Therapieform gewährleistet werden kann.<br />
� Abhängig von der medizinischen Notwendigkeit ist auch ein wiederholter Bezug von Hilfsmitteln möglich.<br />
- Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) zu 100 %<br />
� Die Erstattung für Sehhilfen ist je versicherter Person und je Versicherungsjahr begrenzt auf 150 EUR.<br />
- Transporte zu und von der ambulanten Heilbehandlung, soweit medizinisch notwendig und ärztlich zu 100 %<br />
bescheinigt,<br />
- Vorsorgeuntersuchungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� Erstattungsfähig sind die Kosten von Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft, Kinder- und<br />
Jugendlichenvorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen, Untersuchungen<br />
zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von<br />
Krankheiten, soweit sie nach den Ziffern 23 bis 29 der GOÄ und bis zu deren Höchstsätzen<br />
(s. Anhang, Ziff. 1) berechnet werden.<br />
- Schutzimpfungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� soweit sie von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden (s. Anhang, Ziff. 4), gemäß den<br />
Ziffern 375 bis 378 der GOÄ berechnet werden und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
nicht überschreiten.<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� ärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden<br />
dürfen und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten<br />
� Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger<br />
� Bei einer Entbindung ohne stationäre Behandlung wird zusätzlich zur Kostenerstattung für ärztliche<br />
Leistungen und Hebamme bzw. Entbindungspfleger eine Entbindungspauschale gewährt. Diese beträgt 300 EUR<br />
- ambulante Kuren<br />
Die Kosten für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel werden gemäß den oben<br />
festgelegten Grundsätzen ohne zeitliche Begrenzung auch dann erstattet, wenn sie im Rahmen ambulanter<br />
Kuren anfallen.<br />
3. Stationäre Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für folgende Leistungen zu 100 %<br />
- Regelleistungen (§ 4 II Ziff. 7 a der AVB 2009) im Krankenhaus (§ 4 I Ziff. 4 AVB 2009)<br />
� Unterbringung im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung<br />
� belegärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der GOÄ abgerechnet werden darf,<br />
jedoch ohne Begrenzung auf die Höchstsätze der GOÄ (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
- Wahlleistungen im Krankenhaus<br />
� Unterbringung im Zweibettzimmer<br />
� privatärztliche Behandlung, soweit sie im Rahmen der GOÄ abgerechnet werden darf,<br />
jedoch ohne Begrenzung auf die Höchstsätze der GOÄ (s. Anhang, Ziff. 1)<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung privatärztliche Behandlung erhält die versicherte<br />
Person ersatzweise ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 30 EUR<br />
Kinder erhalten 15 EUR<br />
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Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung Zweibettzimmer erhält die versicherte Person ersatzweise<br />
ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 20 EUR<br />
Kinder erhalten 10 EUR<br />
- Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, soweit medizinisch notwendig.<br />
4. Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- zahnärztliche Leistung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte<br />
(GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet, bei<br />
� Zahnbehandlung zu 100 %<br />
Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten<br />
sowie die Versorgung mit Inlays.<br />
� prophylaktischen Leistungen (s. auch nachfolgend unter B) zu 100 %<br />
� Zahnersatz zu 80 %<br />
Hierzu zählen: Versorgung mit Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken, Brückenglieder, Onlays, Implantaten;<br />
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen; Reparaturen.<br />
- zahntechnische Laborarbeiten und Materialien bei Zahnbehandlung und Zahnersatz, zu 80 %<br />
soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet,<br />
- kieferorthopädische Behandlung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und<br />
Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet sowie<br />
für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet,<br />
� bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 %<br />
� ab dem 19. Lebensjahr zu 80 %<br />
Die gesamte Erstattungsleistung ist je versicherter Person und je Versicherungsjahr begrenzt auf<br />
- je 1.000 EUR im 1. und 2. Versicherungsjahr<br />
- je 2.000 EUR im 3. und 4. Versicherungsjahr.<br />
Die Begrenzung auf Höchsterstattungsbeträge entfällt<br />
- ab dem 5. Versicherungsjahr<br />
- bei unfallbedingten Kosten, wenn sich der Unfall nach Beginn des Versicherungsschutzes ereignet hat.<br />
Der Höchsterstattungsbetrag für das erste Versicherungsjahr ermäßigt sich bei Beginn im 2. bzw. 3. bzw. 4. Quartal auf 75 % bzw. 50 % bzw.<br />
25 %. Endet eine Versicherung während eines Versicherungsjahres, so ermäßigt sich der Höchsterstattungsbetrag nicht.<br />
Bei Tarifwechsel werden Leistungen nach dem bisherigen Tarif für das laufende Versicherungsjahr auf den Höchsterstattungsbetrag aus dem<br />
neuen Tarif angerechnet.<br />
Bei einer bevorstehenden Maßnahme für Zahnersatz oder Kieferorthopädie rät der Versicherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und<br />
Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt nach Einreichung des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende<br />
Versicherungsleistung. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans sind im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsschutzes<br />
zu 100 % erstattungsfähig.<br />
5. Leistungen im Ausland<br />
Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt:<br />
Die gemäß A. Ziffern 1 bis 4 versicherten Leistungen sind mit den dort festgelegten Erstattungsprozentsätzen und unter Berücksichtigung<br />
des Selbstbehalts im Ausland in Höhe der dort ortsüblichen Kosten erstattungsfähig. Deutsche Gebührenordnungen finden insoweit keine<br />
Anwendung.<br />
Darüber hinaus erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- einen aus medizinischen Gründen notwendigen Rücktransport aus dem Ausland, wenn am Aufenthaltsort<br />
oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist und die<br />
medizinische Notwendigkeit des Rücktransports durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, zu 100 %<br />
Es ist das jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kostengünstigste Transportmittel zu wählen.<br />
Organisiert der Versicherer den Rücktransport selbst bzw. beauftragt der Versicherer einen Rückholdienst mit dem<br />
Rücktransport, so wird er sich nicht auf die Bestimmung des vorgenannten Satzes berufen.<br />
- eine Überführung nach dem Tod der versicherten Person zum ständigen Wohnsitz vor Beginn der Reise<br />
� aus dem außereuropäischen Ausland bis zu 10.000 EUR<br />
� aus dem europäischen Ausland bis zu 5.000 EUR<br />
- eine Beisetzung im Ausland bei Tod während des Auslandsaufenthalts bis zu 5.000 EUR<br />
Seite: 4 / 6
6. Pauschalleistung bei Entbindung<br />
Geleistet wird ein Betrag in Höhe des in A. Ziff. 1 genannten jährlichen Selbstbehalts, wenn eine in der Tarifstufe 868 oder 871 versicherte<br />
Person entbindet und der Eintritt der Schwangerschaft nach Annahme des Versicherungsantrags festgestellt worden ist.<br />
7. Pauschalleistung bei schwerer Erkrankung<br />
Geleistet wird im Versicherungsjahr des erstmaligen Auftretens eines der nachfolgenden Krankheitsbilder eine Zahlung in Höhe des in A. Ziff. 1<br />
genannten jährlichen Selbstbehalts. Die Pauschale wird nur einmal im Versicherungsjahr geleistet, auch wenn in einem Jahr mehrere der<br />
nachfolgenden Krankheitsbilder erstmalig auftreten. Für jedes Krankheitsbild erfolgt die Leistung höchstens einmal.<br />
Krankheitsbilder:<br />
- akuter Herzinfarkt<br />
- Hirnblutung oder akuter Hirninfarkt (Schlaganfall)<br />
- bösartiger Tumor (Krebs) einschließlich Leukämie und verwandte Formen von Blutkrebs sowie bösartige Neubildungen der Lymphknoten<br />
und / oder Knochenkrebs<br />
- Neubildungen des Gehirns (Gehirntumor)<br />
- Multiple Sklerose<br />
- Querschnittslähmung<br />
- Kinderlähmung (Poliomyelitis)<br />
B. Beitragsrückerstattung<br />
Es gelten die Bestimmungen von § 8 II Ziff. 3 AVB 2009.<br />
Leistungen für die nachfolgend aufgeführten Untersuchungen bzw. Behandlungen haben jedoch keine Auswirkung auf eine nach der genannten<br />
Bestimmung auszuschüttende Beitragsrückerstattung:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß A Ziff. 2<br />
- Schutzimpfungen gemäß A Ziff. 2<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß A Ziff. 2<br />
- prophylaktische Leistungen gemäß A Ziff. 4.<br />
C. Leistungsanpassung<br />
Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpassung gemäß § 8 b I Ziff. 1 bzw. § 8 b II AVB 2009 im<br />
Tarif BONUS CARE auch betragsmäßig festgelegte Höchsterstattungsbeträge, zusätzliche ersatzweise Krankenhaustagegelder sowie die<br />
Pauschalleistungen mit Zustimmung des Treuhänders erhöht werden.<br />
D. Wechseloption in eine andere Tarifstufe<br />
In Erweiterung des gesetzlichen Anspruchs auf Tarifwechsel kann der Versicherungsnehmer unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen<br />
und zu den dort genannten Zeitpunkten für eine versicherte Person den Wechsel in eine andere Stufe des Tarifs BONUS CARE mit<br />
niedrigerem oder ohne Selbstbehalt verlangen. Es findet dann keine erneute Gesundheitsprüfung statt und es gibt auch keine neuen Wartezeiten.<br />
- Der Wechsel kann zum 01.01. des Jahres verlangt werden, das auf das dritte und jedes weitere durch drei teilbare Versicherungsjahr<br />
(s. § 13 II Nr. 2 AVB 2009) im Tarif BONUS CARE ADVANCE Plus SB folgt, wenn der Antrag bis zum 15.12. des jeweiligen Vorjahres<br />
beim MÜNCHENER VEREIN eingeht.<br />
- Der Wechsel des Selbstbehalts kann innerhalb des Tarifs BONUS CARE ADVANCE Plus SB oder in den Tarif BONUS CARE ADVANCE<br />
Plus erfolgen.<br />
E. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
F. Sonderbedingungen für Schüler, Studenten und andere Personen, die sich in einer<br />
Berufsausbildung befinden<br />
Die folgenden Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn ihr Einschluss ausdrücklich beantragt wurde.<br />
- Die für den begünstigten Personenkreis ermäßigten monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem<br />
späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
- Die Sonderbedingungen entfallen<br />
� mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schulische, wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung endet, vorzeitig aufgegeben<br />
oder länger als sechs Monate unterbrochen wird;<br />
� spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr vollendet;<br />
� nach einer Höchstvertragsdauer gemäß diesen Sonderbedingungen von längstens 36 Monaten.<br />
- Bei Wegfall der Sonderbedingungen wird der Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung fortgeführt. Der zu zahlende Beitrag richtet sich<br />
dann nach dem zum Zeitpunkt des Wegfalls erreichten Lebensalter. Eventuell vereinbarte Erschwernisse (Beitragszuschlag,<br />
Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen.<br />
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- Es besteht bei Fortführung des Tarifs das Recht, eine Krankentagegeldversicherung mit einer Karenzzeit von mindestens 21 Tagen für<br />
Selbstständige bzw. von mindestens 42 Tagen für Arbeitnehmer abzuschließen. Die Höhe des Krankentagegeldes ist auf 130 % des<br />
zum Zeitpunkt des Abschlusses möglichen höchsten Krankengeldanspruchs für in der GKV versicherte Arbeitnehmer begrenzt.<br />
- Nach Ablauf der Höchstvertragsdauer ist auf Wunsch des Versicherungsnehmers die erneute Vereinbarung der Sonderbedingungen mit<br />
neuem Eintrittsalter zu den dann gültigen Beiträgen möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit weiterhin<br />
erfüllt sind.<br />
- Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind verpflichtet, dem MÜNCHENER VEREIN die Beendigung, Aufgabe oder<br />
Unterbrechung der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen.<br />
Anhang<br />
1. Höchstsätze der GOÄ sind derzeit der 3,5-fache Satz bzw. der 2,5-fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen bzw. der 1,3fache<br />
Satz für Leistungen gemäß Abschnitt M (Laborleistungen) sowie nach Ziffer 437 der GOÄ. Höchstsatz der GOZ bzw. der GOP ist<br />
derzeit der 3,5-fache Satz.<br />
2. Schwerpunktbezeichnungen bei Internisten sind: Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Hämatologie, Internistische<br />
Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie.<br />
3. Schwerpunktbezeichnungen bei Fachärzten für Kindererkrankungen sind: Kinderkardiologie, Neonatologie.<br />
4. Von der ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen sind zurzeit diejenigen gegen Diphterie, FSME (Zeckenschutzimpfung),<br />
Grippe, Hepatitis A, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tbc, Wundstarrkrampf.<br />
Seite: 6 / 6
Ausgabe 01/2010<br />
100 41 11/01 (01.10)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong><br />
Tarife 190, 192<br />
Spezialtarife für Versicherte mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherung<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Seite: 1 / 4<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Versicherungsfähigkeit<br />
1. Versicherungsfähig sind Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in einem der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen,<br />
Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern oder in Berlin (Ost) haben.<br />
2. Die Versicherungsfähigkeit endet mit Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in dem in Ziff. 1 genannten Gebiet. Der Versicherungsnehmer<br />
hat in diesem Fall das Recht zur Umwandlung der Versicherung in einen vergleichbaren Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 1 I Abs. 6<br />
der AVB 2009. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Aufgabe des ständigen Wohnsitzes einer versicherten Person in<br />
dem in Ziff. 1 genannten Gebiet unverzüglich mitzuteilen.<br />
B. Leistungen des Versicherers<br />
Tarif 190<br />
1. Ambulante Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- ärztliche Leistungen,<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen<br />
und deren Regelhöchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten zu 100 %<br />
- den 10 EUR je Fahrt übersteigenden Betrag für Transporte zu und von der ambulanten Heilbehandlung,<br />
falls die medizinische Notwendigkeit des Transports ärztlich bescheinigt wird zu 100 %<br />
- die Inanspruchnahme einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers<br />
soweit deren Leistung zu den in Deutschland ortsüblichen Preisen berechnet wird zu 100 %<br />
Bei einer Hausentbindung wird zusätzlich zur Kostenerstattung für ärztliche Leistungen und Hebamme oder<br />
Entbindungspfleger eine Entbindungspauschale geleistet. Diese beträgt 330 EUR<br />
- die ärztlich verordnete häusliche Behandlungspflege zu 100 %<br />
Häusliche Behandlungspflege (z.B. Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen) stellt eine ärztliche<br />
Tätigkeit dar, die regelmäßig von einem Arzt an Pflegefachkräfte delegiert wird. Diese dient dazu,<br />
Krankheiten zu heilen, eine Verschlechterung zu verhindern und Beschwerden zu lindern.<br />
- logopädische Behandlung zu 100 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wird. Diese Bedingung ist<br />
stets erfüllt, wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge<br />
nicht überschritten werden.<br />
- Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel, Hilfsmittel (ohne Sehhilfen) bis zu einer Selbstbeteiligung von<br />
200 EUR je Versicherungsjahr bei Erwachsenen bzw.<br />
100 EUR bei Kindern und Jugendlichen zu 85 %<br />
darüber hinaus zu 100 %<br />
� Als Arzneimittel gelten nicht Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr-, Stärkungs-, kosmetische und<br />
Desinfektionsmittel, Mineralwässer, auch wenn sie vom Heilbehandler verordnet sind.<br />
� Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der Ergotherapie und der physikalischen Medizin.<br />
Die in der GOÄ genannten physikalisch-medizinischen Leistungen zählen in jedem Fall zu den<br />
erstattungsfähigen Behandlungen.<br />
� Als Hilfsmittel gelten:<br />
- Bandagen, Bruchbänder, Fußeinlagen, Kompressionsstrümpfe, Leibbinden, orthopädische Maßschuhe<br />
bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 360 EUR je Versicherungsjahr, orthopädische<br />
Schuhzurichtungen;<br />
Geh- und Stützapparate, Rollatoren;<br />
elektrisch betriebene Krankenfahrstühle (bis zum erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1500 EUR);<br />
handgetriebene Krankenfahrstühle;<br />
Perücken bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 400 EUR bei Folgen einer Bestrahlungsoder<br />
Chemotherapie, Körperersatzstücke (z.B. Prothesen, Epithesen, Kunstaugen);<br />
Sauerstoffversorgung mit Sauerstoff-Konzentratoren, Flüssigsauerstoff, Flaschenversorgung;<br />
Heimdialysegeräte;<br />
Infusions- und Inhalationsgeräte, Absauggeräte;<br />
Milchpumpen bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 50 EUR;<br />
Überwachungsmonitore für Säuglinge;<br />
Elektronische Lesegeräte bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 2.500 EUR;<br />
Hörgeräte einschließlich Otoplastik und Erstausstattung mit Batterien;<br />
Sprechhilfen (elektronischer Kehlkopf) einschließlich Erstausstattung mit Batterien;<br />
Blindenstock, Anschaffung und Ausbildung – nicht aber der Unterhalt – eines Blindenhundes;<br />
Inkontinenzartikel nach Operationen, Stoma- und Tracheostomaartikel sowie enterale Ernährung und Zubehör.<br />
- Darüber hinaus sind weitere Hilfsmittel in den Fällen erstattungsfähig, in denen sie eine lebenserhaltende<br />
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Funktion einnehmen, die durch keines der vorgenannten Hilfsmittel oder durch eine andere zur Verfügung<br />
stehende Therapieform gewährleistet werden kann.<br />
- Abhängig von der medizinischen Notwendigkeit ist auch ein wiederholter Bezug von Hilfsmitteln möglich.<br />
- Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen)<br />
bis zu einem Betrag von 130 EUR innerhalb jeweils zweier<br />
Versicherungsjahre zu 100 %<br />
- psychotherapeutische Behandlung<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP)<br />
berechnet werden darf und deren Regelhöchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet zu 100 %<br />
� bis zu 30 Sitzungen im Versicherungsjahr<br />
- Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen zu 100 %<br />
- Impfungen zu 100 %<br />
Hierzu zählen auch die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen (s. Anhang, Ziff. 2).<br />
Die Kosten für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel werden gemäß den oben festgelegten Grundsätzen ohne<br />
zeitliche Begrenzung auch dann erstattet, wenn sie im Rahmen ambulanter Kuren anfallen.<br />
Für Behandlungen und Verordnungen durch Heilpraktiker werden keine Leistungen erbracht.<br />
2. Stationäre Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- Regelleistungen (§ 4 II Ziff. 7 a der AVB 2009) im Krankenhaus (§ 4 I Ziff. 4 AVB 2009) zu 100 %<br />
� Unterbringung im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung;<br />
� belegärztliche Leistungen werden bis zu den Regelhöchstsätzen (s. Anhang, Ziff. 1) der GOÄ erstattet.<br />
- Unterbringung des gesunden Säuglings, soweit gesondert berechnungsfähig zu 100 %<br />
- den 10 EUR je Fahrt übersteigenden Betrag medizinisch notwendiger Transporte zum und vom<br />
nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus zu 100 %<br />
3. Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- zahnärztliches Honorar,<br />
soweit es im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf<br />
und deren Regelhöchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet, bei<br />
� Zahnbehandlung zu 100 %<br />
Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.<br />
� prophylaktischen Leistungen zu 100 %<br />
� Zahnersatz zu 65 %<br />
Hierzu zählt die Versorgung mit Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken und Brückengliedern, Gussfüllungen,<br />
Inlays, Reparaturen, nicht jedoch implantologische Leistungen und kein Implantat getragener Zahnersatz.<br />
� kieferorthopädischer Behandlung zu 100 %<br />
- zahntechnische Laborarbeiten und Materialien für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie,<br />
soweit sie zu den ortsüblichen Preisen berechnet sind zu 65 %<br />
Die Erstattungsleistungen sind ab dem dritten Versicherungsjahr nicht durch Höchstbeträge begrenzt.<br />
Im ersten Versicherungsjahr beträgt die Erstattungsleistung jedoch höchstens 525 EUR<br />
innerhalb der ersten beiden Versicherungsjahre höchstens 1.050 EUR<br />
Diese Einschränkung gilt nicht für unfallbedingte Kosten, wenn der Unfall nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.<br />
Bei Tarifwechsel werden Leistungen aus dem bisherigen Tarif für das laufende Kalenderjahr auf den Höchsterstattungsbetrag aus dem neuen<br />
Tarif angerechnet.<br />
Bei einer bevorstehenden Maßnahme für Zahnersatz oder Kieferorthopädie rät der Versicherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und<br />
Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt nach Einreichung des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende<br />
Versicherungsleistung. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans sind im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsschutzes<br />
zu 100 % erstattungsfähig.<br />
4. Leistungen im Ausland<br />
Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt:<br />
Die gemäß B. Ziffern 1 bis 3 versicherten Leistungen sind mit den dort festgelegten Erstattungsprozentsätzen auch im Ausland in Höhe der<br />
dort ortsüblichen Kosten erstattungsfähig. Deutsche Gebührenordnungen finden insoweit keine Anwendung.<br />
Seite: 3 / 4
Darüber hinaus erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- einen aus medizinischen Gründen notwendigen Rücktransport aus dem Ausland, wenn am Aufenthaltsort<br />
oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist und die<br />
medizinische Notwendigkeit des Rücktransports durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, zu 100 %<br />
Es ist das jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kostengünstigste Transportmittel zu wählen.<br />
Organisiert der Versicherer den Rücktransport selbst bzw. beauftragt der Versicherer einen Rückholdienst mit dem<br />
Rücktransport, so wird er sich nicht auf die Bestimmung des vorgenannten Satzes berufen.<br />
- eine Überführung nach dem Tod der versicherten Person zum ständigen Wohnsitz vor Beginn der Reise<br />
� aus dem außereuropäischen Ausland bis zu 10.400 EUR<br />
� aus dem europäischen Ausland bis zu 5.200 EUR<br />
- eine Beisetzung im Ausland bei Tod während des Auslandsaufenthalts bis zu 5.200 EUR<br />
Tarif 192 – Zusätzliche Leistung für stationäre Heilbehandlung<br />
Der Tarif beinhaltet die Leistungen des Tarifs 190.<br />
Zusätzlich erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- den Zuschlag für bessere Unterbringung im Zweibettzimmer zu 100 %<br />
- die privatärztliche Behandlung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet<br />
werden dürfen und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 3) nicht überschreiten zu 100 %<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung privatärztliche Behandlung erhält die versicherte Person<br />
ersatzweise ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 26 EUR<br />
Kinder erhalten 13 EUR<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung Zweibettzimmer erhält die versicherte Person ersatzweise<br />
ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 16 EUR<br />
Kinder erhalten 8 EUR<br />
C. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
D. Erleichterter Wechsel in andere Tarife<br />
Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungszeit von 24 Monaten in einem der Tarife 190, 192, 195 oder 197 zurückgelegt, steht ihm ab<br />
diesem Zeitpunkt befristet auf zwei Monate das Recht zu, über das Wechselrecht nach § 1 I Abs. 6 der AVB 2009 hinaus ohne erneute<br />
Wartezeiten und ohne erneute Gesundheitsprüfung in andere Tarife auch dann umzustellen, wenn der neue Versicherungsschutz höher oder<br />
umfassender ist. Im Falle eines Wechsels aus Tarif 190 gilt diese Erleichterung jedoch insoweit nicht, als der neue Tarif Wahlleistungen bei<br />
stationärer Heilbehandlung (§ 4 II Ziff. 7 b der AVB 2009) beinhaltet.<br />
Anhang<br />
1. Regelhöchstsätze der GOÄ sind derzeit der 2,3fache Satz bzw. der 1,8fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen bzw. der<br />
1,15fache Satz für Leistungen gemäß Abschnitt M der GOÄ (Laborleistungen) sowie Leistungen nach Ziffer 437 der GOÄ.<br />
Regelhöchstsatz der GOZ bzw. GOP ist derzeit der 2,3fache Satz.<br />
2. Von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen sind zurzeit diejenigen gegen Diphterie, FSME<br />
(Zeckenschutzimpfung), Grippe, Hepatitis A, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tbc, Wundstarrkrampf<br />
3. Höchstsätze der GOÄ sind derzeit der 3,5-fache Satz bzw. der 2,5-fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen bzw. der 1,3fache<br />
Satz für Leistungen gemäß Abschnitt M (Laborleistungen) sowie nach Ziffer 437 der GOÄ.<br />
Seite: 4 / 4
Ausgabe 01/2010<br />
100 41 21/01 (01.10)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong><br />
Tarife 195, 197<br />
Spezialtarife für Versicherte mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherung<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Seite: 1 / 4<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Versicherungsfähigkeit<br />
1. Versicherungsfähig sind Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in einem der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen,<br />
Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern oder in Berlin (Ost) haben.<br />
2. Die Versicherungsfähigkeit endet mit Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in dem in Ziff. 1 genannten Gebiet. Der Versicherungsnehmer<br />
hat in diesem Fall das Recht zur Umwandlung der Versicherung in einen vergleichbaren Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 1 I Abs. 6<br />
der AVB 2009. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Aufgabe des ständigen Wohnsitzes einer versicherten Person in<br />
dem in Ziff. 1 genannten Gebiet unverzüglich mitzuteilen.<br />
B. Leistungen des Versicherers<br />
Ersetzt werden die erstattungsfähigen Kosten, soweit diese im Versicherungsjahr je versicherte Person den tariflichen Selbstbehalt übersteigen.<br />
Der Selbstbehalt beträgt<br />
für Männer (ab Alter 16) für Frauen (ab Alter 16) für Kinder (Altersgruppe 0 – 15)<br />
im Tarif 195 360 EUR 360 EUR 360 EUR<br />
im Tarif 197 360 EUR 360 EUR 360 EUR<br />
Für die Altersberechnung gilt § 8a II Ziff. 2 der AVB 2009 entsprechend.<br />
Tarif 195<br />
1. Ambulante Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- ärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet<br />
werden dürfen und deren Regelhöchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten zu 100 %<br />
- den 10 EUR je Fahrt übersteigenden Betrag für Transporte zu und von der ambulanten<br />
Heilbehandlung, falls die medizinische Notwendigkeit des Transports ärztlich bescheinigt wird zu 100 %<br />
- die Inanspruchnahme einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers<br />
soweit deren Leistung zu den in Deutschland ortsüblichen Preisen berechnet wird zu 100%<br />
Bei einer Hausentbindung wird zusätzlich zur Kostenerstattung für ärztliche Leistungen und Hebamme oder<br />
Entbindungspfleger eine Entbindungspauschale geleistet. Diese beträgt 330 EUR<br />
- die ärztlich verordnete häusliche Behandlungspflege zu 100 %<br />
Häusliche Behandlungspflege (z.B. Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen) stellt eine ärztliche<br />
Tätigkeit dar, die regelmäßig von einem Arzt an Pflegefachkräfte delegiert wird. Diese dient dazu,<br />
Krankheiten zu heilen, eine Verschlechterung zu verhindern und Beschwerden zu lindern.<br />
- logopädische Behandlung zu 100 %<br />
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wird. Diese Bedingung ist<br />
stets erfüllt, wenn die für die Beihilfestelle des Bundes festgelegten, aktuell gültigen Höchstbeträge<br />
nicht überschritten werden.<br />
- Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel, Hilfsmittel (ohne Sehhilfen) zu 100 %<br />
� Als Arzneimittel gelten nicht Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr-, Stärkungs-, kosmetische<br />
und Desinfektionsmittel, Mineralwässer, auch wenn sie vom Heilbehandler verordnet sind.<br />
� Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der Ergotherapie und der physikalischen Medizin.<br />
Die in der GOÄ genannten physikalisch-medizinischen Leistungen zählen in jedem Fall zu den<br />
erstattungsfähigen Behandlungen.<br />
� Als Hilfsmittel gelten:<br />
- Bandagen, Bruchbänder, Fußeinlagen, Kompressionsstrümpfe, Leibbinden, orthopädische Maßschuhe<br />
bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 360 EUR je Versicherungsjahr, orthopädische<br />
Schuhzurichtungen;<br />
Geh- und Stützapparate, Rollatoren;<br />
elektrisch betriebene Krankenfahrstühle (bis zum erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1500 EUR);<br />
handgetriebene Krankenfahrstühle;<br />
Perücken bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 400 EUR bei Folgen einer Bestrahlungsoder<br />
Chemotherapie, Körperersatzstücke (z.B. Prothesen, Epithesen, Kunstaugen);<br />
Sauerstoffversorgung mit Sauerstoff-Konzentratoren, Flüssigsauerstoff, Flaschenversorgung;<br />
Heimdialysegeräte;<br />
Infusions- und Inhalationsgeräte, Absauggeräte;<br />
Milchpumpen bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 50 EUR;<br />
Überwachungsmonitore für Säuglinge;<br />
Elektronische Lesegeräte bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 2500 EUR;<br />
Hörgeräte einschließlich Otoplastik und Erstausstattung mit Batterien;<br />
Seite: 2 / 4
Sprechhilfen (elektronischer Kehlkopf) einschließlich Erstausstattung mit Batterien;<br />
Blindenstock, Anschaffung und Ausbildung – nicht aber der Unterhalt – eines Blindenhundes;<br />
Inkontinenzartikel nach Operationen, Stoma- und Tracheostomaartikel sowie enterale Ernährung und Zubehör.<br />
- Darüber hinaus sind weitere Hilfsmittel in den Fällen erstattungsfähig, in denen sie eine lebenserhaltende<br />
Funktion einnehmen, die durch keines der vorgenannten Hilfsmittel oder durch eine andere zur Verfügung<br />
stehende Therapieform gewährleistet werden kann.<br />
- Abhängig von der medizinischen Notwendigkeit ist auch ein wiederholter Bezug von Hilfsmitteln möglich.<br />
- Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) bis zu einem Betrag von 130 EUR innerhalb jeweils zweier<br />
Versicherungsjahre zu 100 %<br />
- psychotherapeutische Behandlung zu 100 %<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP)<br />
berechnet werden darf und deren Regelhöchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet<br />
� bis zu 30 Sitzungen im Versicherungsjahr<br />
- Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen zu 100 %<br />
- Impfungen zu 100 %<br />
Hierzu zählen auch die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen (s. Anhang, Ziff. 2).<br />
Die Kosten für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel werden gemäß den oben festgelegten Grundsätzen ohne<br />
zeitliche Begrenzung auch dann erstattet, wenn sie im Rahmen ambulanter Kuren anfallen.<br />
Für Behandlungen und Verordnungen durch Heilpraktiker werden keine Leistungen erbracht.<br />
2. Stationäre Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- Regelleistungen (§ 4 II Ziff. 7 a der AVB 2009) im Krankenhaus (§ 4 I Ziff. 4 AVB 2009) zu 100 %<br />
� Unterbringung im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung;<br />
� belegärztliche Leistung werden bis zu den Regelhöchstsätzen (s. Anhang, Ziff. 1) der GOÄ erstattet.<br />
- Unterbringung des gesunden Säuglings, soweit gesondert berechnungsfähig zu 100 %<br />
- den 10 EUR je Fahrt übersteigenden Betrag medizinisch notwendiger Transporte zum und vom<br />
nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus zu 100 %<br />
3. Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- zahnärztliches Honorar, soweit es im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)<br />
und Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Regelhöchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet, bei<br />
� Zahnbehandlung zu 100 %<br />
Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.<br />
� prophylaktischen Leistungen zu 100 %<br />
� Zahnersatz zu 65 %<br />
Hierzu zählt die Versorgung mit Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken und Brückengliedern, Gussfüllungen,<br />
Inlays, Reparaturen, nicht jedoch implantologische Leistungen und kein Implantat getragener Zahnersatz<br />
� kieferorthopädischer Behandlung zu 100 %<br />
- zahntechnische Laborarbeiten und Materialien für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie,<br />
soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet, zu 65 %<br />
Die Erstattungsleistungen sind ab dem dritten Versicherungsjahr nicht durch Höchstbeträge begrenzt.<br />
Im ersten Versicherungsjahr beträgt die Erstattungsleistung jedoch höchstens 525 EUR<br />
innerhalb der ersten beiden Versicherungsjahre höchstens 1.050 EUR<br />
Diese Einschränkung gilt nicht für unfallbedingte Kosten, wenn der Unfall nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.<br />
Bei Tarifwechsel werden Leistungen aus dem bisherigen Tarif für das laufende Kalenderjahr auf den Höchsterstattungsbetrag aus dem neuen<br />
Tarif angerechnet.<br />
Bei einer bevorstehenden Maßnahme für Zahnersatz oder Kieferorthopädie rät der Versicherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und<br />
Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt nach Einreichung des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende<br />
Versicherungsleistung. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans sind im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsschutzes<br />
zu 100 % erstattungsfähig.<br />
4. Leistungen im Ausland<br />
Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt:<br />
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Die gemäß B. Ziffern 1 bis 3 versicherten Leistungen sind mit den dort festgelegten Erstattungsprozentsätzen und unter Berücksichtigung<br />
des Selbstbehalts auch im Ausland in Höhe der dort ortsüblichen Kosten erstattungsfähig. Deutsche Gebührenordnungen finden insoweit<br />
keine Anwendung.<br />
Darüber hinaus erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- einen aus medizinischen Gründen notwendigen Rücktransport aus dem Ausland, wenn am Aufenthaltsort<br />
oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist und die<br />
medizinische Notwendigkeit des Rücktransports durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, zu 100 %<br />
Es ist das jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kostengünstigste Transportmittel zu wählen.<br />
Organisiert der Versicherer den Rücktransport selbst bzw. beauftragt der Versicherer einen Rückholdienst mit dem<br />
Rücktransport, so wird er sich nicht auf die Bestimmung des vorgenannten Satzes berufen.<br />
- eine Überführung nach dem Tod der versicherten Person zum ständigen Wohnsitz vor Beginn der Reise<br />
� aus dem außereuropäischen Ausland bis zu 10.400 EUR<br />
� aus dem europäischen Ausland bis zu 5.200 EUR<br />
- eine Beisetzung im Ausland bei Tod während des Auslandsaufenthalts bis zu 5.200 EUR<br />
Tarif 197 – Zusätzliche Leistung für stationäre Heilbehandlung<br />
Der Tarif beinhaltet die Leistungen des Tarifs 195.<br />
Zusätzlich erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- den Zuschlag für bessere Unterbringung im Zweibettzimmer zu 100 %<br />
- die privatärztliche Behandlung, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)<br />
berechnet werden dürfen und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 2) nicht überschreiten zu 100 %<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung privatärztliche Behandlung erhält die versicherte Person<br />
ersatzweise ein zusätzliches Krankenhaustagegeld von 26 EUR<br />
Kinder erhalten 13 EUR<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung Zweibettzimmer erhält die versicherte Person ersatzweise ein<br />
zusätzliches Krankenhaustagegeld von 16 EUR<br />
Kinder erhalten 8 EUR<br />
C. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
D. Erleichterter Wechsel in andere Tarife<br />
Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungszeit von 24 Monaten in einem der Tarife 190, 192, 195 oder 197 zurückgelegt, steht ihm ab<br />
diesem Zeitpunkt befristet auf zwei Monate das Recht zu, über das Wechselrecht nach § 1 I Abs. 6 der AVB 2009 hinaus ohne erneute<br />
Wartezeiten und ohne erneute Gesundheitsprüfung in andere Tarife auch dann umzustellen, wenn der neue Versicherungsschutz höher oder<br />
umfassender ist. Im Falle eines Wechsels aus Tarif 195 gilt diese Erleichterung jedoch insoweit nicht, als der neue Tarif Wahlleistungen bei<br />
stationärer Heilbehandlung (§ 4 II Ziff. 7 b der AVB 2009) beinhaltet.<br />
Anhang<br />
1. Regelhöchstsätze der GOÄ sind derzeit der 2,3fache Satz bzw. der 1,8fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen bzw. der<br />
1,15fache Satz für Leistungen gemäß Abschnitt M der GOÄ (Laborleistungen) sowie Leistungen nach Ziffer 437 der GOÄ.<br />
Regelhöchstsatz der GOZ bzw. GOP ist derzeit der 2,3fache Satz.<br />
2. Von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen sind zurzeit diejenigen gegen Diphterie, FSME<br />
(Zeckenschutzimpfung), Grippe, Hepatitis A, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tbc, Wundstarrkrampf<br />
3. Höchstsätze der GOÄ sind derzeit der 3,5-fache Satz bzw. der 2,5-fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen bzw. der<br />
1,3-fache Satz für Leistungen gemäß Abschnitt M (Laborleistungen) sowie nach Ziffer 437 der GOÄ.<br />
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Ausgabe 01/2009<br />
Tarif BT<br />
Leistungen des Versicherers<br />
Tarifstufe BTN<br />
Tarifstufe BTB<br />
Die Höhe der Versicherungsleistungen hängt davon ab, welcher Tarifstufe und welcher Leistungsstufe<br />
innerhalb der Tarifstufe die versicherte Person angehört. Die versicherbaren Leistungsstufen ergeben<br />
sich aus der Beitragstabelle.<br />
Bei Tarifstufe BTN beträgt die Höhe der Versicherungsleistungen 100 Prozent der Leistungszusage<br />
nach den Abschnitten A bis I.<br />
Bei Tarifstufe BTB hängt die Höhe der Versicherungsleistungen von der Leistungsstufe ab, der die<br />
versicherte Person zugeordnet ist; die Zuordnung zu den verschiedenen Leistungsstufen wird bestimmt<br />
durch den für die versicherte Person geltenden Beihilfebemessungssatz. Beihilfebemessungssatz und<br />
Erstattungssatz des Basistarifs dürfen insgesamt 100 Prozent nicht überschreiten.<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 für den Basistarif (AVB/BT 2009)<br />
100 43 20/00 (01.09)<br />
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MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Ambulante Heilbehandlung<br />
1. Ärztliche Behandlung<br />
(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen<br />
durch Vertragsärzte, die für die vertragsärztliche Versorgung im Bundesmantelvertrag–Ärzte/Ersatzkassen bzw. einem diesen ersetzenden<br />
Nachfolgevertrag, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Aufwendungen<br />
für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss diese in<br />
die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu den im Folgenden genannten Höchstsätzen zu 100 Prozent ersetzt, sofern nicht<br />
Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen vorzunehmen sind:<br />
a) 1,16facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für Leistungen nach Abschnitt M sowie für die Leistung nach Ziffer 437 des<br />
Gebührenverzeichnisses der GOÄ<br />
b) 1,38facher Satz GOÄ für Leistungen nach den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der GOÄ<br />
c) 1,8facher Satz GOÄ für alle übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.<br />
Ersetzt werden auch Aufwendungen für pauschalierte Entgelte, wenn sie die Höchstsätze nach Satz 1 nicht übersteigen.<br />
(3) Werden die Vergütungen für die ärztliche Behandlung gemäß Absatz 1 durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung<br />
e.V. im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften<br />
einerseits und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teilweise abweichend<br />
geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungen.<br />
2. Psychotherapie<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Psychotherapie, wenn und soweit der Versicherer zuvor im Rahmen eines Konsiliar-<br />
und Gutachterverfahrens eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. Leistungen werden nur für die in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in Abhängigkeit von bestimmten Diagnosen<br />
a) zugelassenen Verfahren<br />
b) bei Inanspruchnahme entsprechend qualifizierter Vertragsärzte oder zugelassener psychologischer Psychotherapeuten<br />
c) bis zum jeweils festgelegten Höchstumfang<br />
zugesagt.<br />
(2) Für die folgenden Maßnahmen ist eine Zusage ausgeschlossen:<br />
Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Berufsförderung, Erziehungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende<br />
Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder sonstige Maßnahmen, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen<br />
vorsieht.<br />
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />
vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt<br />
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen,<br />
b) bei Psychotherapeuten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 MB/BT 2009 bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für<br />
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP); Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
3. Zuzahlungen bei den Nummern 1 und 2<br />
Bei ärztlicher Behandlung und Psychotherapie wird bei jeder ersten Inanspruchnahme eines Leistungserbringers im Kalendervierteljahr, die<br />
nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, eine Zuzahlung von 10 Euro vom Erstattungsbetrag abgezogen. Gezielte Vorsorgeuntersuchungen<br />
und Schutzimpfungen sind von der Zuzahlungspflicht befreit. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />
sind von der Zuzahlung befreit.<br />
4. Soziotherapie<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Soziotherapie entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die<br />
versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in<br />
Anspruch zu nehmen und wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird, oder wenn Krankenhausbehandlung geboten,<br />
aber nicht ausführbar ist. Voraussetzung ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage des Versicherers. Die Verordnung muss durch einen<br />
von der Kassenärztlichen Vereinigung hierzu befugten Vertragsarzt erfolgen.<br />
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(2) Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Versicherungsfall. Die Dreijahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen<br />
Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis<br />
über die Inanspruchnahme zu führen.<br />
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt<br />
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen,<br />
b) bei Fachkräften für Soziotherapie nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
aufzuwenden wäre,<br />
sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8 Euro je<br />
Behandlungstag. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.<br />
5. Häusliche Krankenpflege<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die<br />
häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege<br />
sowie hauswirtschaftliche Versorgung.<br />
Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich, sind nur die Aufwendungen für Behandlungspflege<br />
erstattungsfähig.<br />
(2) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die versicherte Person nicht wie<br />
notwendig pflegen und versorgen kann. Leistungen werden nur erbracht, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Zusage<br />
erteilt hat.<br />
(3) Der Anspruch gemäß Absatz 1 Satz 1 besteht bis zu vier Wochen je Versicherungsfall.<br />
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt<br />
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen,<br />
b) bei Pflegefachkräften nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
aufzuwenden wäre,<br />
sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8 Euro je<br />
Tag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr anfallenden Kosten, sowie 10 Euro je Verordnung. Kinder und Jugendliche<br />
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.<br />
6. Haushaltshilfe<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Haushaltshilfe, wenn der versicherten Person die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist<br />
wegen<br />
a) Krankenhausbehandlung,<br />
b) Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation,<br />
c) medizinischer Vorsorgeleistungen,<br />
d) medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter,<br />
e) medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter,<br />
f) Schwangerschaft und Entbindung,<br />
g) häuslicher Krankenpflege.<br />
(2) Der Anspruch setzt voraus, dass im Haushalt der versicherten Person ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, und keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen<br />
kann.<br />
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung<br />
vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als der Betrag, der für einen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung beträgt 8 Euro je Kalendertag. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung<br />
befreit.<br />
7. Arznei- und Verbandmittel<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von einem Vertragsarzt verordnet worden sind und<br />
innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Verordnung aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden.<br />
Erstattungsfähig sind ferner nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses durch den behandelnden Vertragsarzt ausnahmsweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden<br />
können.<br />
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Stehen für das verordnete Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel zur Verfügung, sind nur Aufwendungen für eines der drei preisgünstigsten<br />
Arzneimittel erstattungsfähig, es sei denn die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels ist medizinisch notwendig oder keines der<br />
drei preisgünstigsten Arzneimittel ist zeitgerecht lieferbar.<br />
(2) Bei versicherten Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei versicherten Jugendlichen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind auch verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattungsfähig.<br />
(3) Als Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Stärkungsmittel, Genussmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege,<br />
Mittel zur Potenzsteigerung, zur Raucherentwöhnung, zur Gewichtsreduzierung oder gegen Haarausfall, sowie sonstige Mittel, für die<br />
die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen vorsieht.<br />
Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate und Elementardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizinischen<br />
Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind in den Fällen erstattungsfähig, die in<br />
den Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses als medizinisch notwendig festgelegt sind.<br />
(4) Keine Leistungspflicht besteht für Arzneimittel, die wegen Unwirtschaftlichkeit oder weil sie ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise<br />
bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
ausgeschlossen sind, sowie für nicht verordnungsfähige Arzneimittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.<br />
(5) Aufwendungen für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß Arzneimittelpreisverordnung<br />
oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw. Höchstbeträge bis zu dem jeweiligen<br />
Betrag erstattungsfähig.<br />
(6) Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sind nur bis zur Höhe des Apothekenverkaufspreises gemäß der am<br />
31.12.2003 gültigen Arzneimittelpreisverordnung oder, im Falle von vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgesetzter Fest- bzw.<br />
Höchstbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag erstattungsfähig.<br />
(7) Aufwendungen für in der Apotheke individuell hergestellte Arzneimittel (Rezepturen) sind nur bis zu den Preisen erstattungsfähig, die sich<br />
aus der sachgerechten Anwendung der Hilfstaxe für Apotheken ergeben würden.<br />
(8) Aufwendungen für Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, die innerhalb eines Monats nach Verordnung aus der Apotheke (auch<br />
Internet- und Versandapotheke) bezogen werden müssen, sind bis zur Höhe des Apothekeneinkaufspreises, der am Tag der Abgabe in der<br />
Großen Deutschen Spezialitäten-Taxe gelistet ist, zuzüglich des durchschnittlichen in der gesetzlichen Krankenversicherung üblichen Preisaufschlags<br />
erstattungsfähig.<br />
(9) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung<br />
vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 6 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen<br />
Aufwendungen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.<br />
8. Heilmittel<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Heilmittelverzeichnis (Anlage) des Basistarifs aufgeführten Leistungen. Diese müssen von<br />
einem Vertragsarzt verordnet und von einem für die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Therapeuten erbracht<br />
werden. Die Behandlung muss bei Physiotherapie innerhalb von 10 Tagen, Ergo- und Logotherapie innerhalb von 14 Tagen und bei Podologie<br />
innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden, es sei denn, der Arzt hat einen späteren Beginn auf der Verordnung<br />
vermerkt.<br />
(2) Der Anspruch ist begrenzt auf die jeweilige Höchstmenge der nach dem Heilmittelkatalog der gesetzlichen Krankenversicherung indikationsbezogen<br />
verordnungsfähigen Heilmittel. Wird die entsprechend den Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmte<br />
Gesamtverordnungsmenge des Regelfalles überschritten, sind weitere Verordnungen zu begründen und vor Fortsetzung der Therapie<br />
vom Versicherer zu genehmigen.<br />
(3) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Heilmittel entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
und für durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Heilmittel von<br />
geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen.<br />
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung<br />
vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt 2 Euro je Heilmittel sowie 10 Euro je Verordnung. Kinder und Jugendliche bis<br />
zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.<br />
9. Hilfsmittel<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die Versorgung mit im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweils<br />
geltenden Fassung aufgelisteten Hilfsmitteln in Standardausführung einschließlich der Aufwendungen für Reparatur und Unterweisung im<br />
Gebrauch sowie für Gebrauch und Pflege. Die Wartung und Kontrolle von Hilfsmitteln sind nur erstattungsfähig, wenn sie zum Schutz des Versicherten<br />
vor unvertretbaren Gesundheitsrisiken erforderlich oder nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der<br />
technischen Sicherheit notwendig sind. Hilfsmittel müssen von einem Vertragsarzt verordnet und innerhalb eines Monats nach Ausstellung der<br />
Verordnung bei einem Leistungserbringer, der Vertragspartner eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung ist, bezogen werden. Vor<br />
dem Bezug eines Hilfsmittels ist die Genehmigung des Versicherers einzuholen. Hilfsmittel können vom Versicherer auch leihweise überlassen<br />
werden.<br />
Ist im Einzelfall eine über Satz 1 hinausgehende Hilfsmittelversorgung medizinisch notwendig, um den Erfolg einer Krankheitsbehandlung zu<br />
sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, sind die Aufwendungen erstattungsfähig, wenn und<br />
soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
(2) Aufwendungen für Brillengläser sind erstattungsfähig bis zu den Festbeträgen der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit die versicherte<br />
Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres besteht ein erneuter Anspruch auf Erstat-<br />
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tung von Kosten für Brillengläser nur bei einer ärztlich festgestellten Änderung der Sehfähigkeit - bezogen auf ein Auge - um mindestens<br />
0,5 Dioptrien.<br />
(3) Bei versicherten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen für Brillengläser bis zu den Festbeträgen der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung erstattungsfähig, wenn bei ihnen aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation<br />
empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung<br />
mindestens der Stufe 1 besteht. Wenn Augenverletzungen oder Augenerkrankungen behandelt werden müssen, sind auch<br />
Aufwendungen für eine nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses indizierten therapeutischen Sehhilfe erstattungsfähig.<br />
(4) Ein Anspruch auf Kontaktlinsen besteht nur bei Vorliegen einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Hilfsmittel-Richtlinien<br />
festgelegten Indikation.<br />
(5) Keine Leistungspflicht besteht für nicht verordnungsfähige Hilfsmittel im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
und für durch Rechtsverordnung für die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossene Hilfsmittel von geringem therapeutischem<br />
Nutzen oder geringem Abgabepreis. Brillengestelle sowie Aufwendungen für Kontaktlinsenpflegemittel werden nicht ersetzt.<br />
(6) Aufwendungen sind nur bis zur Höhe eines der drei preisgünstigsten Hilfsmittel erstattungsfähig, die für die Versorgung eines Versicherten<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehen, oder, im Falle bestehender Festbeträge, bis zu dem jeweiligen Betrag. Abzüglich<br />
eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes und einer Zuzahlung werden die erstattungsfähigen Aufwendungen zu 100 Prozent ersetzt.<br />
Die Zuzahlung beträgt 8 Euro je Hilfsmittel. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 Euro für den gesamten<br />
Monatsbedarf des jeweiligen Hilfsmittels, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.<br />
Sofern das Hilfsmittel nicht leihweise überlassen wird, benennt der Versicherer mit der Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 4 einen Hilfsmittelanbieter,<br />
der den Hilfsmittelbezug in zumutbarer Weise gewährleistet, ohne dass die versicherte Person über die Zuzahlung und einen vertraglich<br />
vereinbarten Selbstbehalt hinausgehende Eigenanteile aufzubringen hat.<br />
10. Ambulante medizinische Vorsorgeleistungen<br />
(1) Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn<br />
diese medizinisch notwendig sind, um<br />
a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,<br />
b) einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken,<br />
c) Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder<br />
d) Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,<br />
wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
(2) Erstattungsfähig sind auch ambulante Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten, wenn die Vorsorgeleistungen nach Absatz 1 nicht<br />
ausreichen und der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage erteilt hat. Die übrigen im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehenden<br />
Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von drei Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei<br />
denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Dreijahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen<br />
Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme<br />
zu führen.<br />
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />
vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.<br />
11. Ambulante Rehabilitation<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einer Rehabilitationseinrichtung, die einen Versorgungsvertrag<br />
mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen hat, wenn eine Behandlung<br />
nach Nr. 1 nicht ausreicht, das medizinisch erforderliche Behandlungsziel zu erreichen. Voraussetzung ist, dass der Versicherer zuvor eine<br />
schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 MB/BT 2009 bestimmt der Versicherer die Rehabilitationseinrichtung sowie Art, Dauer, Umfang, Beginn und<br />
Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls.<br />
(3) Der Anspruch auf ambulante Rehabilitationsleistungen ist begrenzt auf höchstens 20 Behandlungstage und kann erst nach Ablauf von<br />
vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist<br />
wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen<br />
des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.<br />
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für eine Zuzahlung<br />
vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt. Die Zuzahlung beträgt für versicherte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 10 Euro je<br />
Behandlungstag.<br />
12. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für<br />
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a) ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung,<br />
b) ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,<br />
c) Reisekosten,<br />
d) Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten,<br />
e) solche Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu<br />
erreichen oder zu sichern, die aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zu den Leistungen zur allgemeinen<br />
sozialen Eingliederung führen,<br />
f) wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch kranke versicherte Personen,<br />
wenn zuletzt der Versicherer Leistungen für ärztliche Behandlung erbracht hat oder erbringt; ferner für<br />
g) aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder stationäre Rehabilitation erforderliche<br />
sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben, wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen<br />
oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht ein Abzug für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen ist, zu<br />
100 Prozent ersetzt, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
13. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.<br />
Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer<br />
zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigt.<br />
(2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären<br />
Pflegeeinrichtungen.<br />
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt<br />
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungssätzen,<br />
b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines<br />
Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre,<br />
sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind.<br />
B. Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 a) MB/BT 2009<br />
1. Schwangerschaft und Entbindung<br />
(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für<br />
a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft,<br />
b) Schwangerschafts-, Entbindungs- und Wöchnerinnenbetreuung durch Arzt und Hebamme sowie für ergänzende, medizinisch notwendige<br />
häusliche Pflege ohne hauswirtschaftliche Versorgung,<br />
c) Haushaltshilfe, wenn der versicherten Person die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und keine im Haushalt lebende Person<br />
den Haushalt weiterführen kann,<br />
d) stationäre Entbindung in einem zugelassenen Krankenhaus oder einer anderen stationären Vertragseinrichtung, in der Geburtshilfe<br />
geleistet wird.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu<br />
100 Prozent ersetzt.<br />
2. Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Insemination bzw. künstliche Befruchtung bei einer versicherten Person entsprechend den Richtlinien<br />
des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die jeweilige Maßnahme nach ärztlicher Feststellung die einzig erfolgversprechende<br />
Möglichkeit zur Herbeiführung einer Schwangerschaft darstellt, vor Behandlungsbeginn nach Durchführung eines unabhängigen ärztlichen<br />
Beratungsverfahrens eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers erteilt wurde und<br />
a) die Behandlung bei einer verheirateten versicherten Person und ihrem Ehepartner erfolgt,<br />
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) zum Zeitpunkt der Behandlung die Frau mindestens 25 Jahre alt ist und sie das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet haben,<br />
c) ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden,<br />
d) eine hinreichende Erfolgsaussicht für die gewählte Behandlungsmethode besteht; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn<br />
die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu<br />
50 Prozent ersetzt.<br />
3. Empfängnisverhütung<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche Beratung und Untersuchung wegen Empfängnisregelung. Für versicherte weibliche Personen<br />
bis zum vollendeten 20. Lebensjahr sind auch die Aufwendungen für ärztlich verordnete, verschreibungspflichtige empfängnisverhütende<br />
Mittel einschließlich der Kosten für die ärztliche Verordnung erstattungsfähig.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />
nach Abschnitt A. Nr. 3 und Nr. 7 Abs. 9 vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.<br />
4. Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation sowie für einen nicht rechtswidrigen Abbruch der<br />
Schwangerschaft durch einen Arzt einschließlich jeweils gesetzlich vorgeschriebener Begutachtungs- und Beratungsleistungen. Ein Anspruch<br />
auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn er in einer dem Schwangerschaftskonfliktgesetz genügenden<br />
Einrichtung vorgenommen wird.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu<br />
100 Prozent ersetzt.<br />
C. Zahnbehandlung und -ersatz, Kieferorthopädie<br />
1. Zahnärztliche Behandlung<br />
(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche und -technische Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertragszahnärztliche<br />
Versorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab<br />
zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind. Sie umfassen insbesondere<br />
a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,<br />
b) Erstellung eines Therapie- und Kostenplanes,<br />
c) Individualprophylaxe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr,<br />
d) konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und<br />
Suprakonstruktionen oder einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden.<br />
Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur erstattungsfähig, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss diese<br />
in die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen hat.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zum 2,0fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ersetzt. Erbringt der<br />
Zahnarzt Leistungen, die in den in § 6 Abs. 1 GOZ genannten Abschnitten der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aufgeführt sind, werden die<br />
Vergütungen für diese Leistungen bis zu den in Abschnitt A Nr. 1 Absatz 2 genannten Höchstsätzen ersetzt.<br />
(3) Werden die Gebührensätze gemäß Absatz 2 durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. im Einvernehmen<br />
mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den<br />
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung andererseits ganz oder teilweise abweichend<br />
geregelt, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Vergütungen.<br />
(4) Wählt der Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hinausgehende Versorgung,<br />
hat er die über die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung hinausgehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Wird eine intakte plastische<br />
Füllung ausgetauscht, entsteht kein Leistungsanspruch, auch nicht anteilig.<br />
(5) Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für<br />
a) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen,<br />
b) implantologische Leistungen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeindikation für besonders schwere Fälle vor, die der Gemeinsame<br />
Bundesausschuss festgelegt hat.<br />
(6) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />
vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.<br />
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(7) Leistungen für Schienentherapien und Aufbissbehelfe sowie für systematische Parodontalbehandlungen werden nur erbracht, wenn die<br />
versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegt. Der Versicherer prüft den Plan und gibt<br />
der versicherten Person über die zu erwartenden Leistungen Auskunft.<br />
2. Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen<br />
(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für<br />
a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die für die vertragszahnärztliche Versorgung im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw.<br />
einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses festgelegt sind und<br />
b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen<br />
vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis enthalten sind,<br />
bei der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen, wenn eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und<br />
die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bei dem vorliegenden Befund anerkannt ist. Erstattungsfähig<br />
sind nur Aufwendungen für Leistungen, die der vertragszahnärztlichen Regelversorgung entsprechen. Wählt die versicherte<br />
Person einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen oder davon abweichenden andersartigen Zahnersatz, hat sie die Mehrkosten<br />
selbst zu tragen.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt.<br />
Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden<br />
der gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistungen. Werden<br />
die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um 5 Prozent.<br />
(4) Der Aufwendungsersatz beträgt 50 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen. Er erhöht sich auf 60 Prozent, wenn der Gebisszustand<br />
der versicherten Person regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt und sie nachweisen kann, dass sie während der letzten fünf Jahre vor<br />
Behandlungsbeginn<br />
a) sich vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zweimal in jedem Kalenderjahr<br />
b) sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres einmal in jedem Kalenderjahr<br />
hat zahnärztlich untersuchen lassen. Bei ununterbrochener 10-jähriger Inanspruchnahme der jeweils vorgesehenen Untersuchungen erhöht<br />
sich der Aufwendungsersatz um weitere 5 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen. Bei einer Unterbrechung des Fünf- oder Zehnjahreszeitraums<br />
vermindert sich der Aufwendungsersatz wieder auf 50 Prozent.<br />
(5) Weist die versicherte Person nach, dass sie durch den ihr nach Absatz 4 verbleibenden Eigenanteil entsprechend § 55 Abs. 2 SGB V<br />
(siehe Anhang) unzumutbar belastet würde, werden die erstattungsfähigen Aufwendungen zu 100 Prozent ersetzt.<br />
(6) Zur Vermeidung von Härten wird der versicherten Person bei entsprechendem Nachweis von dem nach Abs. 4 verbleibenden Eigenanteil<br />
ein weiterer Betrag nach Maßgabe von § 55 Abs. 3 SGB V (siehe Anhang) ersetzt.<br />
(7) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan<br />
vorlegt, der die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Versicherer prüft den<br />
Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartende Leistung schriftlich Auskunft.<br />
3. Kieferorthopädische Behandlung<br />
(1) Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für<br />
a) zahnärztliche Leistungen durch Vertragszahnärzte, die im Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte bzw. einem diesen ersetzenden Nachfolgevertrag,<br />
dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt sind,<br />
und<br />
b) zahntechnische Leistungen, die in dem zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen<br />
vereinbarten bundeseinheitlichen Verzeichnis enthalten sind,<br />
für eine kieferorthopädische Versorgung in den durch den Gemeinsamen Bundesausschuss medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei<br />
denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen<br />
droht.<br />
(2) Leistungen kann nur eine versicherte Person beanspruchen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person unter einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten schweren Kieferanomalie<br />
leidet, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.<br />
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen werden bis zum 2,0fachen Gebührensatz der GOZ ersetzt.<br />
Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
(4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen werden ersetzt auf der Grundlage der von den Landesverbänden<br />
der gesetzlichen Krankenkassen und den Innungsverbänden der Zahntechniker vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistungen. Werden<br />
die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht, vermindern sich die entsprechenden Preise um 5 Prozent.<br />
(5) Der Aufwendungsersatz ist zunächst begrenzt auf 80 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen. Er erhöht sich auf 90 Prozent der<br />
erstattungsfähigen Aufwendungen für das zweite und jedes weitere Kind, das sich gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung befindet, bei<br />
Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit seinem Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt<br />
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lebt. Ist die Behandlung in dem durch den Therapie- und Kostenplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, ersetzt der<br />
Versicherer die erstattungsfähigen Restkosten.<br />
(6) Leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan<br />
vorlegt, der insbesondere umfassende Angaben zum Befund und zur geplanten Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Der Versicherer<br />
prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartende Leistung schriftlich Auskunft.<br />
4. Zuzahlungen und Selbstbehalt bei den Nummern 1 bis 3<br />
(1) Bei Zahnbehandlung und -ersatz sowie bei Kieferorthopädie werden bei der ersten Inanspruchnahme eines Zahnarztes im<br />
Kalendervierteljahr, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, 10 Euro vom Erstattungsbetrag abgezogen. Zwei<br />
Vorsorgeuntersuchungen je Kalenderjahr sind von der Zuzahlungspflicht befreit. Außerdem sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr von der Zuzahlung befreit.<br />
(2) Vom Erstattungsbetrag wird ein vertraglich vereinbarter Selbstbehalt abgezogen.<br />
D. Stationäre Heilbehandlung<br />
1. Krankenhausbehandlung<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Krankenhausleistungen gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien des<br />
Gemeinsamen Bundesausschusses in Krankenhäusern, die<br />
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,<br />
b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser) oder<br />
c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben,<br />
wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus (zugelassene Krankenhäuser) aufgrund einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die<br />
versicherte Person ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte Krankenhaus, sind die Mehrkosten von der<br />
versicherten Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus, die der Gemeinsame<br />
Bundesausschuss von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat, werden nicht erstattet.<br />
(2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
(3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Person,<br />
wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
(4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärztliche Leistungen in Krankenhäusern nach Absatz 1 bis zu den in<br />
Abschnitt A. Nr. 1 Absätze 2 und 3 genannten Höchstsätzen.<br />
2. Stationäre medizinische Vorsorgeleistungen<br />
(1) Reichen ambulante medizinische Vorsorgeleistungen nach Abschnitt A Nr. 10 nicht aus, sind Aufwendungen für Behandlung, Unterkunft<br />
und Verpflegung in Vorsorgeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden<br />
der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
(2) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.<br />
Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen<br />
Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die versicherte<br />
Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.<br />
3. Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter<br />
(1) Reichen ambulante medizinische Vorsorgeleistungen nach Abschnitt A Nr. 10 nicht aus, sind für versicherte Mütter und Väter auch Aufwendungen<br />
zur medizinischen Vorsorge in Form einer Mutter- bzw. Vater-Kind-Maßnahme in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder<br />
einer gleichartigen Einrichtung, die über einen Versorgungsvertrag mit einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verfügt, erstattungsfähig.<br />
(2) Abweichend von § 4 Abs. 4 MB/BT 2009 bestimmt der Versicherer aufgrund einer vorherigen schriftlichen Leistungszusage die<br />
Einrichtung sowie Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der medizinischen<br />
Erfordernisse des Einzelfalls.<br />
(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend<br />
erforderlich. Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus<br />
medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt.<br />
Die versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.<br />
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4. Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation<br />
(1) Reicht eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Abschnitt A. Nr. 11 nicht aus, sind Aufwendungen für Anschlussheilbehandlungs-<br />
und Rehabilitationsleistungen mit Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der<br />
Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine<br />
schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
(2) Anschlussheilbehandlungen müssen in der Regel spätestens 14 Tage nach einer stationären Krankenhausbehandlung beginnen.<br />
(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.<br />
Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen<br />
Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die<br />
versicherte Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.<br />
5. Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für versicherte Mütter und Väter in Form einer<br />
Mutter- bzw. Vater-Kind-Maßnahme in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, die über einen Versorgungsvertrag<br />
mit einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung verfügt.<br />
(2) Abweichend von § 4 Abs. 4 MB/BT 2009 bestimmt der Versicherer aufgrund einer vorherigen schriftlichen Leistungszusage die<br />
Einrichtung sowie Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der medizinischen<br />
Erfordernisse des Einzelfalls.<br />
(3) Der Anspruch ist begrenzt auf höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.<br />
Der Anspruch kann erst nach Ablauf von vier Jahren erneut geltend gemacht werden, es sei denn, vorzeitige Leistungen sind aus medizinischen<br />
Gründen dringend erforderlich. Die Vierjahresfrist wird durch einen zwischenzeitlichen Wechsel des Versicherers nicht berührt. Die versicherte<br />
Person ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über die Inanspruchnahme zu führen.<br />
6. Umfang des Aufwendungsersatzes nach Nr. 1 bis 5<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für vereinbarte Selbstbehalte sowie für die folgenden Zuzahlungen und Begrenzungen<br />
vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt:<br />
a) Zuzahlungen<br />
Die Zuzahlung beträgt für versicherte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 10 Euro je Kalendertag. Die Zuzahlungen bei Leistungen<br />
nach Abschnitt D. Nr. 1 sowie bei Anschlussheilbehandlungen nach Abschnitt D. Nr. 4, nicht jedoch bei Rehabilitationsmaßnahmen, sind<br />
begrenzt auf insgesamt 280 Euro je Kalenderjahr. Aufnahme- und Entlassungstag zählen als ein Tag.<br />
b) Begrenzungen<br />
Die erstattungsfähigen Leistungen sind begrenzt auf den Betrag, der für die Behandlung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
aufzuwenden wäre.<br />
7. Stationäre Hospizleistung<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen<br />
Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf<br />
und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie der versicherten Person nicht erbracht werden kann.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe erstattet, die für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
aufzuwenden wäre.<br />
E. Fahrkosten<br />
(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für den Transport<br />
a) zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus nach einem Unfall bzw. Notfall, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht<br />
erforderlich ist,<br />
b) zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besonderen<br />
Einrichtungen eines Krankenwagens benötigt werden,<br />
c) bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn diese aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder nach vorheriger<br />
schriftlicher Genehmigung des Versicherers bei Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,<br />
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d) für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung in den nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Fällen,<br />
wenn der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen<br />
vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung beträgt 10 Euro je Transport.<br />
F. Krankentagegeld<br />
(1) Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit<br />
a) als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,<br />
b) Arbeitslosengeld beziehen,<br />
c) Einkommen aus hauptberuflicher selbständiger oder freiberuflicher Erwerbstätigkeit beziehen, soweit sie Krankentagegeld gewählt haben.<br />
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner<br />
Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.<br />
(3) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit nach § 1 Abs. 4 MB/BT 2009 wird ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld in folgender Höhe gezahlt:<br />
a) bei Arbeitnehmern, Selbstständigen und freiberuflich Tätigen nicht mehr als 70 Prozent des auf den Kalendertag umgerechneten<br />
Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das aus<br />
dem Arbeitsentgelt berechnete Krankentagegeld darf 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Maßgebend ist das Nettoeinkommen<br />
der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Selbstständigen und freiberuflich Tätigen gilt als Nettoeinkommen<br />
der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz - siehe Anhang) aus der im Versicherungsantrag bzw.<br />
nachträglich als Berufswechsel angegebenen Tätigkeit. Bei Arbeitnehmern werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit, die der<br />
Arbeitgeber bei der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung berechtigterweise zusammengerechnet hat, bei der Ermittlung des Leistungsbeginns<br />
ebenfalls zusammengefasst,<br />
b) bei Beziehern von Arbeitslosengeld nicht mehr als das bei Einstellung der Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit bezogene<br />
kalendertägliche Arbeitslosengeld.<br />
Bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB wird, sofern ein tariflicher Anspruch besteht, das Krankentagegeld auf den tariflichen Prozentsatz<br />
gekürzt.<br />
Die versicherte Person hat die Höhe des Nettoeinkommens bei jedem Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld nachzuweisen.<br />
(4) Die versicherte Person hat im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Anspruch auf Krankentagegeld für längstens 78 Wochen<br />
innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Zeiten, in denen die Zahlung von Krankentagegeld<br />
entsprechend § 49 SGB V - siehe Anhang - ruht, werden auf die Frist angerechnet. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit<br />
hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums lebt der Anspruch auf Krankentagegeld wieder auf, wenn<br />
die versicherte Person bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankentagegeld versichert ist und in der Zwischenzeit<br />
mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur<br />
Verfügung stand.<br />
(5) Versicherte Personen nach Absatz 1 Buchstabe a) haben ferner Anspruch auf Krankentagegeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich<br />
ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und privat krankheitskostenvollversicherten Kindes der Arbeit<br />
fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das<br />
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind<br />
längstens für 10 Arbeitstage, jedoch für nicht mehr als insgesamt 25 Arbeitstage. Bei allein erziehenden versicherten Personen besteht der Anspruch<br />
für jedes privat krankheitskostenvollversicherte Kind für längstens für 20 Arbeitstage, insgesamt für nicht mehr als 50 Arbeitstage je<br />
Kalenderjahr. Die zeitliche Begrenzung der Krankentagegeldzahlung entfällt, wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung<br />
leidet,<br />
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,<br />
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und<br />
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.<br />
(6) Der Anspruch nach Absatz 5 entfällt, wenn gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht.<br />
Arbeitnehmer haben einen Nachweis ihres Arbeitgebers über unbezahlte Freistellung vorzulegen.<br />
(7) Der Anspruch auf Krankentagegeld endet<br />
a) mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit,<br />
b) mit dem Ende der Bezugsdauer nach Absatz 4,<br />
c) mit dem Ruhen der Leistungen nach § 8 Abs. 3 MB/BT 2009,<br />
d) wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld aus einem anderen Grund als Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht mehr<br />
gegeben sind,<br />
e) mit Beendigung der beruflichen Tätigkeit,<br />
f) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher<br />
ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist,<br />
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g) mit dem Bezug von Alters-, Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente und vergleichbarer beamtenrechtlicher<br />
Versorgungen, spätestens mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der versicherten Person.<br />
G. Mutterschaftsgeld<br />
(1) Versicherte weibliche Personen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn<br />
a) sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankentagegeld haben oder<br />
b) ihnen wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder<br />
c) ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Mutterschutzfrist nach der Entbindung nach Maßgabe von § 9 Abs. 3<br />
Mutterschutzgesetz (siehe Anhang) aufgelöst worden ist.<br />
(2) Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe von höchstens 13 Euro je Kalendertag, bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB, sofern ein tariflicher<br />
Anspruch besteht, auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt, für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für<br />
die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Die Auszahlung des<br />
Mutterschaftsgeldes erfolgt nach Vorlage eines Nachweises über die erfolgte Entbindung.<br />
H. Auslandsbehandlung<br />
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes vorgesehen ist, ruht der Leistungsanspruch, solange die versicherte Person sich im<br />
Ausland aufhält.<br />
(2) Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes sowie in der Schweiz sind erstattungsfähig die Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung<br />
durch Leistungserbringer im Sinne von § 4 Abs. 2 MB/BT 2009, die aufgrund einer EG-Richtlinie approbiert oder die im jeweiligen<br />
nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung zugelassen sind. Die erstattungsfähigen Aufwendungen<br />
werden zu 80 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre.<br />
(3) Für stationäre Heilbehandlungen in einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten werden die erstattungsfähigen Aufwendungen<br />
ersetzt, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage erteilt hat.<br />
(4) Aufwendungen für eine während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen als einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten<br />
Staaten medizinisch notwendige Heilbehandlung, die auch im Inland möglich wäre, sind nur erstattungsfähig, wenn der versicherten Person<br />
wegen einer Vorerkrankung oder wegen ihres Alters der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung nicht möglich ist und dies dem<br />
Versicherer vor Beginn der Reise nachgewiesen worden ist. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht<br />
mehr als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre. Der Anspruch besteht für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr.<br />
Keine Erstattung erfolgt, wenn sich die versicherte Person zur Behandlung ins Ausland begibt.<br />
(5) Kosten eines Rücktransportes aus dem Ausland sind nicht erstattungsfähig.<br />
(6) Der Anspruch auf Krankentagegeld ruht während eines Auslandsaufenthaltes, es sei denn, dass die versicherte Person sich nach Eintritt<br />
der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Versicherers im Ausland aufhält.<br />
I. Zuzahlungen und Selbstbehalte<br />
(1) Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages werden zunächst tariflich vorgesehene Zuzahlungen abgezogen. Auszahlungen erfolgen nach<br />
Überschreiten eines vereinbarten Selbstbehalts.<br />
(2) Bei der Ermittlung eines Selbstbehalts werden die Aufwendungen dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Leistungserbringer in<br />
Anspruch genommen, die Arznei-, Verband- und Hilfsmittel bezogen worden sind.<br />
(3) Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, wird ein Selbstbehalt für das erste Kalenderjahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten<br />
Monat gemindert. Endet die Versicherung während eines Kalenderjahres, mindert sich ein Selbstbehalt nicht.<br />
(4) In der Tarifstufe BTB entfallen tarifliche Zuzahlungen, soweit diese bei der Bemessung der Beihilfe Berücksichtigung finden.<br />
(5) Der Versicherer erfasst kalenderjährlich die bei den Versicherungsleistungen in Abzug gebrachten Zuzahlungen. Weist der Versicherungsnehmer<br />
nach, dass die Summe der Abzüge die für ihn geltende Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V (siehe Anhang) übersteigt, leistet<br />
der Versicherer entsprechende Nachzahlungen.<br />
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Heilmittelverzeichnis des Basistarifs<br />
Leistung erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag EUR<br />
I. Inhalationen<br />
001 Inhalationstherapie als Einzelbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 5 bis 30<br />
Minuten<br />
002<br />
II. Krankengymnastik<br />
Krankengymnastische Behandlung (auch auf neurophysiologischer Grundlage) als<br />
Einzelbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 25 Minuten<br />
14,17<br />
003<br />
Krankengymnastik in einer Gruppe mit 2-5 Patienten - Regelbehandlungszeit: Richtwert:<br />
20 bis 30 Minuten<br />
3,90<br />
Krankengymnastik in einer Gruppe bei cerebral bedingten Funktionsstörungen für<br />
8,27<br />
004 Kinder bis 14 Jahre (2-4 Kinder) - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
Krankengymnastik (Atemtherapie) zur Behandlung von Mukoviscidose und schweren<br />
41,78<br />
005 Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert:<br />
60 Minuten<br />
006<br />
Krankengymnastik im Bewegungsbad als Einzelbehandlung einschl. der erforderlichen<br />
Nachruhe - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
15,43<br />
007<br />
Krankengymnastik im Bewegungsbad in einer Gruppe (2-3 Patienten) einschl. der<br />
erforderlichen Nachruhe - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
11,36<br />
008<br />
Krankengymnastik im Bewegungsbad in einer Gruppe (4-5 Patienten) einschl. der<br />
erforderlichen Nachruhe - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
6,10<br />
009<br />
Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät): Parallele Einzelbehandlung bis zu<br />
3 Patienten - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten je Patient<br />
25,18<br />
Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bis zur<br />
25,07<br />
010 Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath als Einzelbehandlung - Regelbehandlungszeit:<br />
Richtwert: 30 bis 45 Minuten<br />
Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bis zur<br />
25,07<br />
011 Vollendung des 18. Lebensjahres nach Vojta als Einzelbehandlung – Regelbehandlungszeit:<br />
Richtwert: 30 bis 45 Minuten<br />
Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach<br />
19,52<br />
012 Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath als Einzelbehandlung – Regelbehandlungszeit:<br />
Richtwert: 25 bis 35 Minuten<br />
Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach<br />
19,52<br />
013 Vollendung des 18. Lebensjahres nach Vojta als Einzelbehandlung – Regelbehandlungszeit:<br />
Richtwert: 25 bis 35 Minuten<br />
Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach<br />
19,52<br />
014 Vollendung des 18. Lebensjahres nach PNF als Einzelbehandlung – Regelbehandlungszeit:<br />
Richtwert: 25 bis 35 Minuten<br />
015 Manuelle Therapie - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 25 Minuten 15,76<br />
016<br />
017<br />
018<br />
019<br />
020<br />
021<br />
022<br />
023<br />
024<br />
025<br />
III. Bewegungstherapie<br />
Übungsbehandlung als Einzelbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis<br />
20 Minuten<br />
Übungsbehandlung in einer Gruppe mit 2-5 Patienten - Regelbehandlungszeit: Richtwert:<br />
10 bis 20 Minuten<br />
Übungsbehandlung im Bewegungsbad als Einzelbehandlung einschl. der erforderlichen<br />
Nachruhe - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
Übungsbehandlung im Bewegungsbad in einer Gruppe (2-3 Patienten) einschl. der<br />
erforderlichen Nachruhe - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
Übungsbehandlung im Bewegungsbad in einer Gruppe (4-5 Patienten) einschl. der<br />
erforderlichen Nachruhe - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik) - Regelbehandlungszeit: Richtwert:<br />
15 bis 20 Minuten<br />
IV. Massagen<br />
Massage einzelner oder mehrerer Körperteile – Klassische Massagetherapie (KMT) -<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Minuten<br />
Massage einzelner oder mehrerer Körperteile – Bindegewebsmassage (BGM) – Regelbehandlungszeit:<br />
Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
Massage einzelner oder mehrerer Körperteile – Segment-, Periost-, Colonmassage -<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Minuten<br />
Unterwasserdruckstrahlmassage einschl. der erforderlichen Nachruhe – Regelbehandlungszeit:<br />
Richtwert: 15 bis 20 Minuten<br />
4,45<br />
5,76<br />
3,90<br />
15,64<br />
11,63<br />
7,78<br />
9,98<br />
9,53<br />
9,42<br />
9,42<br />
16,21<br />
Seite: 13 / 16
Heilmittelverzeichnis des Basistarifs<br />
Leistung erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag EUR<br />
V. Manuelle Lymphdrainage<br />
026 Manuelle Lymphdrainage (MLD)<br />
a) Teilbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 Minuten 14,22<br />
b) Großbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 Minuten 21,20<br />
c) Ganzbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten 35,67<br />
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 5,81<br />
027<br />
VI. Wärme- und Kältetherapie<br />
Heiße Rolle - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 15 Minuten 6,55<br />
028 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - Regelbehandlungszeit: Richtwert:<br />
20 bis 30 Minuten<br />
7,89<br />
029 Wärmeanwendung mittels Strahler eines oder mehrerer Körperteile – Regelbehandlungszeit:<br />
Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
2,94<br />
030 Ultraschall-Wärmetherapie - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten 7,20<br />
031 Bäder mit Peloiden z.B. Fango, Schlick oder Moor Vollbad - Regelbehandlungszeit:<br />
Richtwert: 15 bis 45 Minuten<br />
28,92<br />
032 Bäder mit Peloiden z.B. Fango, Schlick oder Moor Teilbad - Regelbehandlungszeit:<br />
Richtwert: 15 bis 45 Minuten<br />
21,87<br />
033 Kältetherapie eines oder mehrerer Körperteile - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 5<br />
bis 10 Minuten<br />
6,26<br />
034<br />
VII. Elektrotherapie<br />
Elektrotherapie/-behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile – Regelbehandlungszeit:<br />
Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
4,08<br />
035 Elektrostimulation bei Lähmungen - Regelbehandlungszeit: Richtwert: je Muskelnerveinheit<br />
5 bis 10 Minuten<br />
9,12<br />
036 Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad) - Regelbehandlungszeit: Richtwert:<br />
10 bis 20 Minuten<br />
14,16<br />
037 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei-/Vierzellenbad) - Regelbehandlungszeit: Richtwert:<br />
10 bis 20 Minuten<br />
7,08<br />
038 Kohlensäurebad - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten 13,90<br />
039 Kohlensäuregasbad (CO2-Trockenbad) als Voll-, Dreiviertel- oder Halbbad - Regel-<br />
13,90<br />
behandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten<br />
040 Kohlensäuregasbad (CO2-Trockenbad) als Teilbad - Regelbehandlungszeit: Richtwert:<br />
45 bis 60 Minuten<br />
VIII. Traktionsbehandlung<br />
041 Traktionsbehandlung mit Gerät als Einzelbehandlung - Regelbehandlungszeit: Richtwert:<br />
10 bis 20 Minuten<br />
IX. Standardisierte Kombination von Maßnahmen der Physiotherapie<br />
042 Standardisierte Heilmittelkombination - Regelbehandlungszeit: 60 Minuten 30,83<br />
043<br />
X. Sonstige Leistungen<br />
Verwaltungsaufwand für Therapeut-Arzt-Bericht (einmal je Verordnung) 0,56<br />
044 Hausbesuch inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 10,30<br />
045 Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) je<br />
Patient<br />
5,60<br />
XI. Leistungen außerhalb der Heilmittelversorgung<br />
046 Unterweisung zur Geburtsvorbereitung - Regelbehandlungszeit: Unterweisungsdauer:<br />
60 Minuten, maximal 14 Stunden<br />
047 Rückbildungsgymnastik - Regelbehandlungszeit: Unterweisungsdauer: 60 Minuten,<br />
maximal 10 Stunden<br />
13,90<br />
4,22<br />
5,60<br />
5,60<br />
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Heilmittelverzeichnis des Basistarifs<br />
Leistung erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag EUR<br />
048<br />
XII. Logopädie<br />
Logopädische Erstuntersuchung (einmal je Behandlungsfall) 25,79<br />
049 Logopädische Befunderhebung (einmal je Behandlungsfall) 25,79<br />
050 Logopädische Befunderhebung für sprachentwicklungsgestörte Kinder und bei zentralen<br />
Sprachstörungen unter Anwendung standardisierter Testverfahren (einmal je Behandlungsfall)<br />
51,59<br />
051 Logopädische Einzelbehandlung<br />
a) Therapiezeit 25 bis 35 Minuten 21,22<br />
b) Therapiezeit 40 bis 50 Minuten 29,86<br />
c) Therapiezeit 55 bis 65 Minuten 38,27<br />
052 Logopädische Gruppenbehandlung<br />
a) Kindergruppe – durchschnittliche Therapiezeit 60 bis 90 Minuten, je Teilnehmer 17,13<br />
b) Erwachsenengruppe – durchschnittliche Therapiezeit 90 bis 120 Minuten, je Teilnehmer<br />
24,24<br />
XIII. Sonstige Leistungen<br />
053 Ärztlich verordneter Hausbesuch 6,75<br />
054 Weiterer Besuch in derselben sozialen Gemeinschaft 3,37<br />
055 Wegepauschale innerhalb geschlossener Ortschaften 2,71<br />
056 Wegegebühren bei Überschreiten der Ortsgrenze pauschal 2,71<br />
oder<br />
057 Wegegeld je Kilometer 0,30<br />
XIV. Ergotherapie<br />
058 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei motorisch-funktionellen Störungen – Regelbehandlungszeit:<br />
Richtwert: 30 bis 45 Minuten<br />
059 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei motorisch-funktionellen<br />
Störungen - Regelbehandlungszeit: Richtwert: je Muskelnerveinheit 30 bis 45 Minuten<br />
060 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen -<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 bis 60 Minuten<br />
061 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei sensomotorischen/perzeptiven<br />
Störungen - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 bis 60 Minuten<br />
062 Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining/neurophysiologisch orientierte Einzelbehandlung<br />
- Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Minuten<br />
063 Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten -<br />
Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 bis 60 Minuten<br />
064 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch-funktionellen Störungen – Regelbehandlungszeit:<br />
Richtwert: 60 bis 75 Minuten<br />
065 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch-funktionellen Störungen als<br />
Belastungserprobung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 120 bis 150 Minuten<br />
066 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei psychisch-funktionel-<br />
len Störungen - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 90 bis 120 Minuten<br />
067 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei psychisch-funktionellen<br />
Störungen als Belastungserprobung - Regelbehandlungszeit: Richtwert: 180 bis<br />
240 Minuten<br />
068 Thermische Anwendungen – Wärme oder Kälte (nur zusätzliche neben 058 und 060) 3,90<br />
069 Ergotherapeutische temporäre Schiene – ohne Kostenvoranschlag bis 130,00<br />
070 Ergotherapeutische temporäre Schiene mit Kostenvoranschlag<br />
071 Ergotherapeutische Funktionsanalyse (einmal bei Behandlungsbeginn) 19,05<br />
072 Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld (einmal je Behandlungsfall)<br />
zzgl. Kilometergeld von 0,30 €<br />
82,87<br />
073 Verwaltungsaufwand für Therapeut-Arzt-Bericht (einmal je Verordnung) 0,56<br />
074 Hausbesuch inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 11,30<br />
075 Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) je<br />
7,00<br />
Patient<br />
076 Wegegeld je gefahrenen Kilometer 0,30<br />
(Diese Position kann nur einmal in Verbindung mit der Nr. 072 berechnet werden)<br />
25,61<br />
8,91<br />
34,08<br />
11,53<br />
28,33<br />
11,53<br />
43,00<br />
78,62<br />
21,23<br />
39,31<br />
Seite: 15 / 16
Heilmittelverzeichnis des Basistarifs<br />
Leistung erstattungsfähiger<br />
Höchstbetrag EUR<br />
077<br />
X. Podologie<br />
Hornhautabtragung/-bearbeitung eines Fußes - Richtwert: 10 bis 20 Minuten 8,70<br />
078 Hornhautabtragung/-bearbeitung beider Füße - Richtwert: 20 bis 30 Minuten 14,50<br />
079 Nagelbearbeitung eines Fußes - Richtwert: 10 bis 20 Minuten 7,25<br />
080 Nagelbarbeitung beider Füße - Richtwert: 20 bis 25 Minuten 13,05<br />
081 Podologische Komplexbehandlung eines Fußes (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)<br />
- Richtwert: 20 bis 30 Minuten<br />
14,50<br />
082 Podologische Komplexbehandlung beider Füße (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)<br />
- Richtwert: 40 bis 50 Minuten<br />
26,20<br />
083 Hausbesuch inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 9,00<br />
Seite: 16 / 16
Ausgabe 01/2010<br />
100 42 10/01 (01.10)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong><br />
für Beihilfeberechtigte<br />
BONUS CARE-B<br />
Tarifstufen 901 - 909<br />
BONUS CARE-BA<br />
Tarifstufen 031 - 038 für Beamtenanwärter und Referendare<br />
Aufbaustufe Tarif COMFORT (T. 733)<br />
für Wahlleistung Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung<br />
Aufbaustufe Tarif PLUS (T. 734)<br />
für Wahlleistung Einbettzimmer<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherungen<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
A. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
B. Leistungen des Versicherers<br />
1. Ambulante Heilbehandlung<br />
2. Stationäre Heilbehandlung, Entbindung<br />
3. Stationäre Heilbehandlung, Entbindung<br />
(Aufbaustufe Tarif COMFORT - T. 733)<br />
4. Stationäre Heilbehandlung, Entbindung<br />
(Aufbaustufe Tarif PLUS - T. 734)<br />
5. Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie<br />
6. Leistungen im Ausland<br />
C. Beitragsrückerstattung<br />
D. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
E. Beitragsbefreiung während des Bezugs von Elterngeld<br />
F. Leistungsanpassung<br />
G. Weiterversicherung<br />
H. Versicherungsdauer in den Aufbaustufen Tarif COMFORT (T. 733) und Tarif PLUS (T. 734)<br />
I. Übertragungswert bei Wechsel der privaten Krankenversicherung<br />
K. Sonderbedingungen für Schüler, Studenten und andere Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden<br />
L. Sonderbedingungen für Beamtenanwärter und Referendare<br />
Seite: 1 / 6<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
1. Aufnahme- und versicherungsfähig im Tarif BONUS CARE-B (Tarifstufen 901 - 908) sowie den Aufbaustufen Tarif COMFORT und Tarif<br />
PLUS sind sowohl aktive als auch pensionierte beihilfeberechtigte Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren<br />
Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge. Berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner<br />
können ebenfalls nach diesem Tarif mitversichert werden. Für Beamtenanwärter und Referendare gibt es Sonderbedingungen (siehe Buchstabe<br />
L.). Die Aufbaustufen Tarif COMFORT und Tarif PLUS können nur zusammen mit den Tarifen BONUS CARE-B oder BONUS CARE-BA<br />
abgeschlossen werden. Tarif PLUS kann im Übrigen nur als Aufbaustufe zu Tarif COMFORT abgeschlossen werden.<br />
2. Die Tarifstufe 909 kann nur zusammen mit der Tarifstufe 906 abgeschlossen werden. Sie ist beihilfeberechtigten Personen vorbehalten,<br />
deren Beihilfebemessungssatz nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder nach im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften 50 % beträgt<br />
und mit Eintritt des Versorgungsfalls auf 70 % ansteigt.<br />
Der prozentuale Erstattungssatz der Tarifstufen 906 und 909 beläuft sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, längstens jedoch bis zum<br />
67. Lebensjahr, auf insgesamt 50 % der erstattungsfähigen Leistungen. Mit dem Eintritt des Versorgungsfalls und Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes<br />
auf 70 % entfällt die Tarifstufe 909. Die Tarifstufe 906 mit dem erstattungsfähigen Prozentsatz von 30 % bleibt bestehen.<br />
Wird mit dem Eintritt des Versorgungsfalls bzw. Erreichens des 67. Lebensjahres weiterhin ein die Beihilfe ergänzender Versicherungsschutz<br />
von 50 % benötigt, ist ein Wechsel von den Tarifstufen 906 und 909 in die Tarifstufe 902 vorzunehmen. Die erworbenen Rechte werden angerechnet.<br />
Mit dem Wechsel ergibt sich dann ein höherer Beitrag.<br />
B. Leistungen des Versicherers<br />
Der Versicherer leistet für die erstattungsfähigen Kosten für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung in folgendem Umfang:<br />
In Tarifstufe<br />
(BONUS CARE-B)<br />
und Tarifstufe<br />
(BONUS CARE-BA, s. Buchstabe L.)<br />
901 902 903 904 905 906 907 908 909<br />
031 032 033 034 035 036 037 038 -<br />
werden erstattet 70 % 50 % 45 % 40 % 35 % 30 % 25 % 20 % 20 %<br />
Die Summe aus Beihilfebemessungssatz und dem Prozentsatz der versicherten Tarifstufe muss stets 100 % ergeben. Ergibt sich in einzelnen<br />
Leistungsbereichen ein höherer Wert, so beziehen sich die erstattungsfähigen Kosten auf die Differenz zwischen 100 % und dem Beihilfebemessungssatz.<br />
Die jährliche tarifliche Eigenbeteiligung, bestehend aus den jeweils pro Kalenderjahr anfallenden prozentualen Beteiligungen der erstattungsfähigen<br />
Aufwendungen gemäß B. Ziff. 1 bei ärztlichen Leistungen und ärztlich verordneten Arznei- und Verbandmitteln wird auf den sich für<br />
Beihilfeberechtigte aus § 193 Abs. 3 VVG ergebenden Betrag begrenzt.<br />
1. Ambulante Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- ärztliche Leistungen<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und deren<br />
Höchstsätze (siehe Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten<br />
und<br />
ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel<br />
� jeweils in Höhe des Prozentsatzes der versicherten Tarifstufe,<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung ein Hausarzt in Anspruch genommen<br />
wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung zu belegen;<br />
� jeweils zu 75 % des Prozentsatzes der versicherten Tarifstufe,<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung ein anderer als ein Hausarzt in<br />
Anspruch genommen wird.<br />
� Als Hausarzt gilt:<br />
Arzt ohne Gebietsbezeichnung, praktischer Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, als Hausarzt tätiger Internist ohne Schwerpunktbezeichnung<br />
(siehe Anhang, Ziff. 2), Facharzt für Gynäkologie, Facharzt für Augenerkrankungen, Facharzt für Kindererkrankungen<br />
ohne Schwerpunktbezeichnung (siehe Anhang, Ziff. 3), Notarzt, Bereitschaftsarzt.<br />
� Als Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche<br />
Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn oder Mukoviszidose, zu vermeiden. Als Arzneimittel gelten nicht<br />
Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr-, Stärkungs-, Haarwuchs-, Abmagerungsmittel, potenzfördernde, kosmetische und Desinfektionsmittel,<br />
Mineralwässer - auch wenn sie vom Heilbehandler verordnet sind.<br />
- psychotherapeutische Behandlung<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) berechnet<br />
werden darf und deren jeweilige Höchstsätze (siehe Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet.<br />
Erstattungsfähig sind bis zu 50 Sitzungen pro Versicherungsjahr.<br />
- Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger<br />
soweit sie zu den in Deutschland ortsüblichen Preisen berechnet werden.<br />
Seite: 2 / 6
- Heilpraktikerbehandlung<br />
Heilpraktikerleistungen sind erstattungsfähig bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).<br />
Erstattungsfähig sind auch durch Heilpraktiker verordnete Arznei- und Verbandmittel. Als solche gelten nicht die oben unter Arzneimittel<br />
ausgeschlossenen Mittel.<br />
- ärztlich verordnete häusliche Behandlungspflege<br />
Häusliche Behandlungspflege (z.B. Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen) stellt eine ärztliche Tätigkeit dar, die regelmäßig<br />
von einem Arzt an Pflegefachkräfte delegiert wird. Diese dient dazu, Krankheiten zu heilen, eine Verschlechterung zu verhindern<br />
und Beschwerden zu lindern.<br />
- logopädische Behandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Behandlungskosten bis zur jeweils beihilfefähigen Höhe.<br />
- Heilmittel<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten bis zur jeweils beihilfefähigen Höhe.<br />
Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der Ergotherapie und der physikalischen Medizin.<br />
Die in den Beihilfeverordnungen genannten physikalisch-medizinischen Leistungen zählen in jedem Fall zu den erstattungsfähigen<br />
Behandlungen.<br />
- Hilfsmittel (ohne Sehhilfen)<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für beihilfefähige Hilfsmittel.<br />
Abhängig von der medizinischen Notwendigkeit ist auch ein wiederholter Bezug von Hilfsmitteln möglich.<br />
- Sehhilfen (Brillengläser, Brillenfassungen, Kontaktlinsen)<br />
� Erstattet werden je versicherte Person innerhalb von zwei Jahren Kosten bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 EUR.<br />
� Bei Änderung der Sehfähigkeit auf einem Auge um mindestens 0,5 Dioptrien wird auch außerhalb dieses Zeitrahmens geleistet.<br />
- Transporte<br />
zu und von der ambulanten Heilbehandlung, soweit sie medizinisch notwendig sind und ärztlich bescheinigt werden.<br />
- Vorsorgeuntersuchungen (siehe auch nachfolgend unter C.)<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten von Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft, Kinder- und Jugendlichenvorsorgeuntersuchungen<br />
nach gesetzlich eingeführten Programmen, Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen sowie Gesundheitsuntersuchungen<br />
zur Früherkennung von Krankheiten, soweit sie nach den Ziffern 23 bis 29 der GOÄ berechnet werden und deren<br />
Höchstsatz (siehe Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten.<br />
- Schutzimpfungen (siehe auch nachfolgend unter C.)<br />
soweit sie von der Ständigen Impfkommission empfohlen (siehe Anhang, Ziff. 4), gemäß den Ziffern 375 bis 378 der GOÄ berechnet<br />
werden und deren Höchstsatz (siehe Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten.<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung (siehe auch nachfolgend unter C.)<br />
� ärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und deren Höchstsatz<br />
(siehe Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten,<br />
� Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger.<br />
- ambulante Kuren<br />
Die Kosten für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel werden gemäß den oben festgelegten Grundsätzen ohne<br />
zeitliche Begrenzung auch dann erstattet, wenn sie im Rahmen ambulanter Kuren anfallen.<br />
2. Stationäre Heilbehandlung, Entbindung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- Regelleistungen (§ 4 Teil II Ziff. 7 a AVB 2009) im Krankenhaus (§ 4 Teil I Ziff. 4 AVB 2009)<br />
� Unterkunft im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung,<br />
� belegärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden dürfen und deren Höchstsätze nicht überschreiten<br />
(siehe Anhang, Ziff. 1).<br />
- Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, soweit sie medizinisch notwendig sind.<br />
3. Stationäre Heilbehandlung, Entbindung (Aufbaustufe Tarif COMFORT – T. 733)<br />
- Erstattungsfähig nach Tarif COMFORT sind zu 100 % die nicht beihilfefähigen Mehraufwendungen für die<br />
� Unterkunft im Zweibettzimmer,<br />
� privatärztliche Behandlung, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden darf und deren Höchstsätze (siehe Anhang, Ziff. 1)<br />
nicht überschreitet.<br />
- Wird die gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer nicht in Anspruch genommen, erhält die erwachsene versicherte Person<br />
bei vollstationärer Heilbehandlung oder Entbindung ein Krankenhaustagegeld von 30 EUR, Kinder erhalten 15 EUR.<br />
- Wird die privatärztliche Behandlung nicht in Anspruch genommen, erhält die erwachsene versicherte Person bei vollstationärer Heilbehandlung<br />
oder Entbindung ein Krankenhaustagegeld von 20 EUR, Kinder erhalten 10 EUR.<br />
4. Stationäre Heilbehandlung, Entbindung (Aufbaustufe Tarif PLUS – T. 734)<br />
- Erstattungsfähig nach Tarif PLUS sind zu 100 % die nicht beihilfefähigen Mehraufwendungen für die Unterkunft im Einbettzimmer<br />
(Differenz zwischen den Zuschlägen für die Unterkunft Einbett- und Zweibettzimmer).<br />
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- Wird die gesondert berechenbare Unterkunft im Einbettzimmer nicht in Anspruch genommen, erhält die erwachsene versicherte Person<br />
bei vollstationärer Heilbehandlung oder Entbindung ein Krankenhaustagegeld von 25 EUR, Kinder erhalten 12,50 EUR.<br />
5. Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- zahnärztliche Leistungen,<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und deren Höchstsätze<br />
(siehe Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten, bei<br />
� Zahnbehandlung<br />
Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten<br />
sowie die Versorgung mit Inlays.<br />
� prophylaktischen Leistungen gemäß Ziff. 100 bis 102 GOZ (siehe auch nachfolgend unter C.)<br />
� Zahnersatz<br />
Hierzu zählen: Versorgung mit Onlays, Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken, Brückengliedern, Implantaten; funktionsanalytische<br />
und funktionstherapeutische Leistungen; Reparaturen.<br />
- zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet.<br />
- kieferorthopädische Behandlung<br />
� nach Vorleistung der Beihilfestelle und<br />
� soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze<br />
(siehe Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet,<br />
� sowie für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet.<br />
In den ersten beiden Versicherungsjahren sind die Leistungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie, jeweils einschließlich zahntechnischer<br />
Laborarbeiten und Materialien, auf einen erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von je 2.000 EUR begrenzt.<br />
Die Begrenzung des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages entfällt<br />
- ab dem dritten Versicherungsjahr<br />
- bei unfallbedingten Kosten, wenn sich der Unfall nach Beginn des Versicherungsschutzes ereignet hat.<br />
Der erstattungsfähige Rechnungsbetrag für das erste Versicherungsjahr ermäßigt sich bei Beginn im 2. bzw. 3. bzw. 4. Quartal auf 75 % bzw.<br />
50 % bzw. 25 %. Endet eine Versicherung während eines Versicherungsjahres, so ermäßigt sich der erstattungsfähige Rechnungsbetrag nicht.<br />
Bei Tarifwechsel werden Leistungen nach dem bisherigen Tarif für das laufende Versicherungsjahr auf den Höchsterstattungsbetrag aus dem<br />
neuen Tarif angerechnet.<br />
Bei einer bevorstehenden Maßnahme für Zahnersatz oder Kieferorthopädie rät der Versicherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und<br />
Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt nach Einreichung des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende<br />
Versicherungsleistung. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans trägt der Versicherer in Höhe des Prozentsatzes der jeweils<br />
versicherten Tarifstufe.<br />
6. Leistungen im Ausland<br />
Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt:<br />
Die tariflichen Leistungen sind mit den je Tarifstufe festgelegten Erstattungsprozentsätzen auch im Ausland in Höhe der dort ortsüblichen<br />
Kosten erstattungsfähig. Deutsche Gebührenordnungen finden insoweit keine Anwendung.<br />
C. Beitragsrückerstattung<br />
Es gelten die Bestimmungen des § 8 II Ziff. 3 AVB 2009.<br />
Leistungen für die nachfolgenden aufgeführten Untersuchungen bzw. Behandlungen haben keine Auswirkung auf eine nach der genannten<br />
Bestimmung auszuzahlende Beitragsrückerstattung:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß B. 1<br />
- Schutzimpfungen gemäß B. 1<br />
- Ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß B. 1<br />
- Prophylaktische Leistungen gemäß B. 5<br />
D. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
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E. Beitragsbefreiung während des Bezugs von Elterngeld<br />
Bezieht eine versicherte Person Elterngeld, so ist sie für die Dauer des nachgewiesenen Bezugs, längstens jedoch für sechs Monate, von der<br />
Zahlung des Beitrags für den Tarif BONUS CARE-B und die Aufbaustufe COMFORT befreit.<br />
Ein Anspruch auf die vorübergehende Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn die Schwangerschaft bei Beantragung des Versicherungsschutzes<br />
nach Tarif BONUS CARE-B und / oder Aufbaustufe COMFORT bereits festgestellt wurde oder die Entbindung bereits stattgefunden hat.<br />
F. Leistungsanpassung<br />
Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpassung in den Tarifen BONUS CARE-B,<br />
BONUS CARE-BA, COMFORT und PLUS gemäß § 8 b Teil I Ziff. bzw. § 8 b Teil II AVB 2009 auch betragsmäßig festgelegte Höchsterstattungsbeträge<br />
und zusätzliche ersatzweise Krankenhaustagegelder mit Zustimmung des Treuhänders erhöht werden.<br />
G. Weiterversicherung bei Änderung des Beihilfeanspruchs<br />
Der Versicherungsnehmer hat bei Minderung des Beihilfebemessungssatzes oder Fortfall des Beihilfeanspruchs einer versicherten Person im<br />
Umfang des bisherigen Versicherungsschutzes das Recht, unter Zugrundelegung des dann erreichten Lebensalters die Weiterversicherung in<br />
anderen Krankheitskostentarifen, die für den Neuzugang geöffnet sind, zu verlangen. Die Dauer der Vorversicherung wird auf die Wartezeiten<br />
angerechnet.<br />
Anspruch auf die höheren Leistungen besteht dann – auch für laufende Versicherungsfälle – ohne Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten,<br />
wenn die Anpassung innerhalb von 6 Monaten nach Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs beantragt wird. Die Änderung wird<br />
zum Beginn des Monats wirksam, in dem diese eingetreten ist.<br />
Wird der Antrag nicht innerhalb des Zeitrahmens von 6 Monaten gestellt, erfolgt die Anpassung des Versicherungsschutzes zum Ersten des<br />
Monats, der auf die Antragstellung folgt. Ist der beantragte Versicherungsschutz dann höher als der bisherige, wird der Versicherer insoweit<br />
eine Gesundheitsprüfung durchführen und ggf. einen Beitragszuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen.<br />
Eventuell vereinbarte Erschwernisse (Beitragszuschlag, Leistungsausschluss) aus dem bisherigen Versicherungsvertrag werden entsprechend<br />
übernommen.<br />
H. Versicherungsdauer in den Aufbaustufen Tarif COMFORT und Tarif PLUS<br />
Die Versicherung in den Aufbaustufen Tarif COMFORT (T. 733) und Tarif PLUS (T. 734) endet, wenn das Versicherungsverhältnis nach den<br />
Tarifen BONUS CARE-B oder BONUS CARE-BA endet. Die Versicherung im Tarif PLUS (T. 734) endet darüber hinaus mit Beendigung des<br />
Tarifs COMFORT (T. 733).<br />
I. Übertragungswert bei Wechsel der privaten Krankenversicherung<br />
Gemäß § 13 Teil I Ziffer 8 AVB 2009 gilt für ab 01.01.2009 geschlossene und ohne zeitliche Befristung kalkulierte <strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong>en:<br />
Der Versicherungsnehmer kann im Falle einer Kündigung der Krankheitskostenvollersicherung und eines gleichzeitigem Neuabschlusses einer<br />
solchen bei einem anderen Krankenversicherungsunternehmen verlangen, dass der bisherige Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung<br />
in Höhe des ab Beginn aufgebauten Übertragungswertes an den neuen Versicherer überträgt. Dies gilt für die ohne zeitliche Befristung abschließbaren<br />
Tarifstufen 901 - 908, Tarif COMFORT und Tarif PLUS.<br />
K. Sonderbedingungen für Schüler, Studenten und andere Personen, die sich in einer<br />
Berufsausbildung befinden<br />
Die folgenden Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn ihr Einschluss ausdrücklich vereinbart worden ist.<br />
1. Die für den begünstigten Personenkreis ermäßigten monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem<br />
späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
2. Die Sonderbedingungen entfallen<br />
- mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schulische, wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung endet, vorzeitig aufgegeben oder<br />
länger als sechs Monate unterbrochen wird;<br />
- spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr vollendet;<br />
- nach einer Höchstvertragsdauer gemäß diesen Sonderbedingungen von längstens 36 Monaten.<br />
3. Bei Wegfall der Sonderbedingungen wird der Beihilfetarif fortgeführt, wenn und solange die versicherte Person im Familienzuschlag des<br />
beihilfefähigen Elternteils berücksichtigungsfähig ist. Anderenfalls besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer den Leistungen des Beihilfetarifs<br />
entsprechenden <strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong> zum Vollbeitrag. Die Umstellung erfolgt in jedem Fall ohne erneute Gesund-<br />
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heitsprüfung. Der zu zahlende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt des Wegfalls erreichten Lebensalter. Eventuell vereinbarte<br />
Erschwernisse (Beitragszuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen.<br />
4. Es besteht bei Fortführung des Beihilfetarifs oder Abschluss einer <strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong> das Recht, eine Krankentagegeldversicherung<br />
mit einer Karenzzeit von mindestens 21 Tagen für Selbstständige bzw. von mindestens 42 Tagen für Arbeitnehmer abzuschließen.<br />
Die Höhe des Krankentagegeldes ist auf 130 % des zum Zeitpunkt des Abschlusses möglichen höchsten Krankengeldanspruchs<br />
für in der GKV versicherte Arbeitnehmer begrenzt.<br />
5. Nach Ablauf der Höchstvertragsdauer ist auf Wunsch des Versicherungsnehmers die erneute Vereinbarung der Sonderbedingungen mit<br />
neuem Eintrittsalter zu den dann gültigen Beiträgen möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit weiterhin<br />
erfüllt sind.<br />
6. Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind verpflichtet, dem MÜNCHENER VEREIN die Beendigung, Aufgabe oder<br />
Unterbrechung der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen.<br />
L. Sonderbedingungen für Beamtenanwärter und Referendare (Tarif BONUS CARE-BA)<br />
1. Die folgenden Sonderbedingungen gelten für Personen<br />
- die in der Ausbildung zu einem Beamtenberuf stehen (Beamte auf Widerruf) und<br />
- weder Dienstbezüge nach Besoldungsordnungen oder Vergütungen nach Tarifverträgen - ausgenommen Anwärterbezüge und Ausbildungsvergütungen<br />
- erhalten.<br />
Deren Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz und die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder<br />
können - soweit sie nicht berufstätig sind - ebenfalls versichert werden.<br />
2. Die Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sind.<br />
3. Die Sonderbedingungen entfallen<br />
- wenn die Versicherungsfähigkeit gemäß Buchstabe L., Ziffer 1. entfällt,<br />
- bei vorzeitiger Aufgabe oder mehr als 6-monatiger Unterbrechung der Ausbildung für den Beamtenberuf,<br />
- nach Ablauf der Höchstvertragsdauer von 3 Jahren,<br />
- spätestens mit dem Ende des Monats, in dem der Beamtenanwärter oder Referendar das 34. Lebensjahr vollendet hat,<br />
- für mitversicherte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder darüber hinaus gleichzeitig mit Beendigung der Versicherung des Versicherungsnehmers<br />
oder bei Aufnahme einer Berufstätigkeit zum Ablauf des jeweiligen Monats.<br />
4. Besteht die Versicherungsfähigkeit gemäß Buchstabe L., Ziffer 1., bei Ablauf der Höchstversicherungsdauer nach diesen Sonderbedingungen<br />
von 3 Jahren fort, ist eine erneute Versicherung nach Tarif BONUS CARE-BA, Tarif COMFORT und Tarif PLUS unter Berücksichtigung<br />
des dann erreichten Eintrittsalters ohne erneute Gesundheitsprüfung zulässig. Voraussetzung ist, dass der Antrag spätestens<br />
innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsbeendigung gestellt wird und sich die Weiterversicherung unmittelbar an das Vertragsende<br />
anschließt. Der zu zahlende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt des Wegfalls erreichten Lebensalter. Eventuell vereinbarte<br />
Erschwernisse (Beitragszuschlag, Leistungsausschluss) aus dem bisherigen Versicherungsvertrag werden entsprechend übernommen.<br />
5. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer das Ende, die Aufgabe oder die Unterbrechung der Ausbildung zu einem<br />
Beamtenberuf bzw. als Referendar unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Gleiches gilt für die Aufnahme der Berufstätigkeit<br />
eines mitversicherten Ehegatten, Lebenspartners oder Kindes.<br />
6. Abweichend von Buchstabe B. Ziffer 1. (ambulante Heilbehandlung) gilt für Beamte auf Widerruf, solange diese Sonderbedingungen<br />
vereinbart sind: Die Kosten ärztlicher Leistungen und ärztlich verordneter Arznei- und Verbandmittel sind auch dann in Höhe des<br />
Prozentsatzes der versicherten Tarifstufe erstattungsfähig, wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder<br />
einmalige Heilbehandlung kein Hausarzt in Anspruch genommen wird.<br />
7. Abweichend von Buchstabe B. Ziffer 1 (ambulante Heilbehandlung) besteht für Beamte auf Widerruf kein Anspruch auf Leistung während<br />
ambulanter Kuren.<br />
8. Abweichend von Buchstabe B. Ziffer 5. (Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie) gilt für Beamte auf Widerruf, solange diese<br />
Sonderbedingungen vereinbart sind:<br />
- Die Leistungsbegrenzung in den ersten beiden Versicherungsjahren entfällt.<br />
- Für Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung wird auch ohne Vorleistung der Beihilfe im tariflichen Umfang geleistet.<br />
9. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung gemäß Buchstabe E. besteht während der Versicherung nach diesen Sonderbedingungen nicht.<br />
Anhang<br />
1. Höchstsätze der GOÄ sind derzeit der 3,5-fache Satz bzw. der 2,5-fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen bzw. der 1,3fache<br />
Satz für Leistungen gemäß Abschnitt M (Laborleistungen) sowie nach Ziffer 437 der GOÄ.<br />
Höchstsatz der GOZ bzw. der GOP ist derzeit der 3,5-fache Satz.<br />
2. Schwerpunktbezeichnungen bei Internisten sind: Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Hämatologie, Internistische Onkologie,<br />
Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie.<br />
3. Schwerpunktbezeichnungen bei Fachärzten für Kindererkrankungen sind: Kinderkardiologie, Neonatologie.<br />
4. Von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen sind zurzeit diejenigen gegen Diphterie, FSME (Zeckenschutzimpfung),<br />
Grippe, Hepatitis A, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tbc, Wundstarrkrampf.<br />
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Ausgabe 01/2010<br />
100 42 20/01 (01.10)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong><br />
für Beihilfeberechtigte<br />
BONUS CARE-B<br />
Tarifstufen 931 - 939<br />
BONUS CARE-BA<br />
Tarifstufen 021 - 028 für Beamtenanwärter und Referendare<br />
Aufbaustufe Tarif PLUS (T. 734)<br />
für Wahlleistung Einbettzimmer<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherungen<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
A. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
B. Leistungen des Versicherers<br />
1. Ambulante Heilbehandlung<br />
2. Stationäre Heilbehandlung, Entbindung<br />
3. Stationäre Heilbehandlung, Entbindung<br />
(Aufbaustufe Tarif PLUS - T. 734)<br />
4. Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie<br />
5. Leistungen im Ausland<br />
C. Beitragsrückerstattung<br />
D. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
E. Beitragsbefreiung während des Bezugs von Elterngeld<br />
F. Leistungsanpassung<br />
G. Weiterversicherung<br />
H. Versicherungsdauer in der Aufbaustufe Tarif PLUS (T. 734)<br />
I. Übertragungswert bei Wechsel der privaten Krankenversicherung<br />
K. Sonderbedingungen für Schüler, Studenten und andere Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden<br />
L. Sonderbedingungen für Beamtenanwärter und Referendare<br />
Seite: 1 / 6<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
1. Aufnahme- und versicherungsfähig im Tarif BONUS CARE-B (Tarifstufen 931 - 938) sowie der Aufbaustufe Tarif PLUS sind sowohl aktive<br />
als auch pensionierte beihilfeberechtigte Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie<br />
Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge. Berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner können ebenfalls nach diesem<br />
Tarif mitversichert werden. Für Beamtenanwärter und Referendare gibt es Sonderbedingungen (siehe Buchstabe L.). Die Aufbaustufe Tarif<br />
PLUS kann nur zusammen mit den Tarifen BONUS CARE-B oder BONUS CARE-BA abgeschlossen werden.<br />
2. Die Tarifstufe 939 kann nur zusammen mit der Tarifstufe 936 abgeschlossen werden. Sie ist beihilfeberechtigten Personen vorbehalten,<br />
deren Beihilfebemessungssatz nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder nach im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften 50 % beträgt<br />
und mit Eintritt des Versorgungsfalls auf 70 % ansteigt.<br />
Der prozentuale Erstattungssatz der Tarifstufen 936 und 939 beläuft sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, längstens jedoch bis zum<br />
67. Lebensjahr, auf insgesamt 50 % der erstattungsfähigen Leistungen. Mit dem Eintritt des Versorgungsfalls und Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes<br />
auf 70 % entfällt die Tarifstufe 939. Die Tarifstufe 936 mit dem erstattungsfähigen Prozentsatz von 30 % bleibt bestehen.<br />
Wird mit dem Eintritt des Versorgungsfalls bzw. Erreichens des 67. Lebensjahres weiterhin ein die Beihilfe ergänzender Versicherungsschutz<br />
von 50 % benötigt, ist ein Wechsel von den Tarifstufen 936 und 939 in die Tarifstufe 932 vorzunehmen. Die erworbenen Rechte werden angerechnet.<br />
Mit dem Wechsel ergibt sich dann ein höherer Beitrag.<br />
B. Leistungen des Versicherers<br />
Der Versicherer leistet für die erstattungsfähigen Kosten für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung in folgendem Umfang:<br />
In Tarifstufe<br />
(BONUS CARE-B)<br />
und Tarifstufe<br />
(BONUS CARE-BA, s. Buchstabe L.)<br />
931 932 933 934 935 936 937 938 939<br />
021 022 023 024 025 026 027 028 -<br />
werden erstattet 70 % 50 % 45 % 40 % 35 % 30 % 25 % 20 % 20 %<br />
Die Summe aus Beihilfebemessungssatz und dem Prozentsatz der versicherten Tarifstufe muss stets 100 % ergeben. Ergibt sich in einzelnen<br />
Leistungsbereichen ein höherer Wert, so beziehen sich die erstattungsfähigen Kosten auf die Differenz zwischen 100 % und dem Beihilfebemessungssatz.<br />
Die jährliche tarifliche Eigenbeteiligung, bestehend aus den jeweils pro Kalenderjahr anfallenden prozentualen Beteiligungen der erstattungsfähigen<br />
Aufwendungen gemäß B. Ziff. 1 bei ärztlichen Leistungen und ärztlich verordneten Arznei- und Verbandmitteln wird auf den sich für<br />
Beihilfeberechtigte aus § 193 Abs. 3 VVG ergebenden Betrag begrenzt.<br />
1. Ambulante Heilbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- ärztliche Leistungen<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und deren<br />
Höchstsätze (siehe Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten<br />
und<br />
ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel<br />
� jeweils in Höhe des Prozentsatzes der versicherten Tarifstufe,<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung ein Hausarzt in Anspruch genommen<br />
wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung zu belegen;<br />
� jeweils zu 75 % des Prozentsatzes der versicherten Tarifstufe,<br />
wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder einmalige Heilbehandlung ein anderer als ein Hausarzt in<br />
Anspruch genommen wird.<br />
� Als Hausarzt gilt:<br />
Arzt ohne Gebietsbezeichnung, praktischer Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, als Hausarzt tätiger Internist ohne Schwerpunktbezeichnung<br />
(siehe Anhang, Ziff. 2), Facharzt für Gynäkologie, Facharzt für Augenerkrankungen, Facharzt für Kindererkrankungen<br />
ohne Schwerpunktbezeichnung (siehe Anhang, Ziff. 3), Notarzt, Bereitschaftsarzt.<br />
� Als Arzneimittel gelten auch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, die zwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche<br />
Schäden, z. B. bei Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn oder Mukoviszidose, zu vermeiden. Als Arzneimittel gelten nicht<br />
Ovulationshemmer, Geriatrika, Nähr-, Stärkungs-, Haarwuchs-, Abmagerungsmittel, potenzfördernde, kosmetische und Desinfektionsmittel,<br />
Mineralwässer - auch wenn sie vom Heilbehandler verordnet sind.<br />
- psychotherapeutische Behandlung<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) berechnet<br />
werden darf und deren jeweilige Höchstsätze (siehe Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet.<br />
Erstattungsfähig sind bis zu 50 Sitzungen pro Versicherungsjahr.<br />
- Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger<br />
soweit sie zu den in Deutschland ortsüblichen Preisen berechnet werden.<br />
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- Heilpraktikerbehandlung<br />
Heilpraktikerleistungen sind erstattungsfähig bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).<br />
Erstattungsfähig sind auch durch Heilpraktiker verordnete Arznei- und Verbandmittel. Als solche gelten nicht die oben unter Arzneimittel<br />
ausgeschlossenen Mittel.<br />
- ärztlich verordnete häusliche Behandlungspflege<br />
Häusliche Behandlungspflege (z.B. Verband- oder Katheterwechsel, Injektionen) stellt eine ärztliche Tätigkeit dar, die regelmäßig<br />
von einem Arzt an Pflegefachkräfte delegiert wird. Diese dient dazu, Krankheiten zu heilen, eine Verschlechterung zu verhindern<br />
und Beschwerden zu lindern.<br />
- logopädische Behandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Behandlungskosten bis zur jeweils beihilfefähigen Höhe.<br />
- Heilmittel<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten bis zur jeweils beihilfefähigen Höhe.<br />
Als Heilmittel gelten ausschließlich die Anwendungen der Ergotherapie und der physikalischen Medizin.<br />
Die in den Beihilfeverordnungen genannten physikalisch-medizinischen Leistungen zählen in jedem Fall zu den erstattungsfähigen<br />
Behandlungen.<br />
- Hilfsmittel (ohne Sehhilfen)<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für beihilfefähige Hilfsmittel.<br />
Abhängig von der medizinischen Notwendigkeit ist auch ein wiederholter Bezug von Hilfsmitteln möglich.<br />
- Sehhilfen (Brillengläser, Brillenfassungen, Kontaktlinsen)<br />
� Erstattet werden je versicherte Person innerhalb von zwei Jahren Kosten bis zu einem Rechnungsbetrag von 300 EUR.<br />
� Bei Änderung der Sehfähigkeit auf einem Auge um mindestens 0,5 Dioptrien wird auch außerhalb dieses Zeitrahmens geleistet.<br />
- Transporte<br />
zu und von der ambulanten Heilbehandlung, soweit sie medizinisch notwendig sind und ärztlich bescheinigt werden.<br />
- Vorsorgeuntersuchungen (siehe auch nachfolgend unter C.)<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten von Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft, Kinder- und Jugendlichenvorsorgeuntersuchungen<br />
nach gesetzlich eingeführten Programmen, Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen sowie Gesundheitsuntersuchungen<br />
zur Früherkennung von Krankheiten, soweit sie nach den Ziffern 23 bis 29 der GOÄ berechnet werden und deren<br />
Höchstsatz (siehe Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten.<br />
- Schutzimpfungen (siehe auch nachfolgend unter C.)<br />
soweit sie von der Ständigen Impfkommission empfohlen (siehe Anhang, Ziff. 4), gemäß den Ziffern 375 bis 378 der GOÄ berechnet<br />
werden und deren Höchstsatz (siehe Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten.<br />
- ambulante Entbindung oder Hausentbindung (siehe auch nachfolgend unter C.)<br />
� ärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und deren Höchstsatz<br />
(siehe Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten,<br />
� Leistungen durch Hebammen und Entbindungspfleger.<br />
- ambulante Kuren<br />
Die Kosten für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel werden gemäß den oben festgelegten Grundsätzen ohne<br />
zeitliche Begrenzung auch dann erstattet, wenn sie im Rahmen ambulanter Kuren anfallen.<br />
2. Stationäre Heilbehandlung, Entbindung<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für folgende Leistungen:<br />
- Regelleistungen (§ 4 Teil II Ziff. 7 a AVB 2009) im Krankenhaus (§ 4 Teil I Ziff. 4 AVB 2009)<br />
� Unterbringung im Mehrbettzimmer ohne privatärztliche Behandlung,<br />
� belegärztliche Leistungen, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden dürfen und deren Höchstsätze nicht überschreiten<br />
(siehe Anhang, Ziff. 1).<br />
- Wahlleistungen im Krankenhaus<br />
� Unterbringung im Zweibettzimmer,<br />
� privatärztliche Behandlung, soweit sie im Rahmen der GOÄ berechnet werden darf und deren Höchstsätze (s. Anhang, Ziff. 1) nicht<br />
überschreitet.<br />
Bei Nichtinanspruchnahme der Wahlleistung privatärztliche Behandlung und / oder der Wahlleistung Zweibettzimmer erhält die versicherte<br />
Person ersatzweise ein zusätzliches Krankenhaustagegeld wie folgt:<br />
In Tarifstufe<br />
(BONUS CARE-B)<br />
und Tarifstufe<br />
(BONUS CARE-BA, s. Buchstabe L.)<br />
bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung,<br />
für Erwachsene in EUR<br />
wie vor, für Kinder in EUR<br />
bei Verzicht auf Wahlleistung Zweibettzimmer,<br />
für Erwachsene in EUR<br />
wie vor, für Kinder in EUR<br />
931 932 933 934 935 936 937 938 939<br />
021 022 023 024 025 026 027 028 -<br />
14,00<br />
7,00<br />
21,00<br />
10,50<br />
10,00<br />
5,00<br />
15,00<br />
7,50<br />
9,00<br />
4,50<br />
13,50<br />
6,75<br />
8,00<br />
4,00<br />
12,00<br />
6,00<br />
7,00<br />
3,50<br />
10,50<br />
5,25<br />
6,00<br />
3,00<br />
9,00<br />
4,50<br />
5,00<br />
2,50<br />
7,50<br />
3,75<br />
4,00<br />
2,00<br />
6,00<br />
3,00<br />
4,00<br />
2,00<br />
6,00<br />
3,00<br />
Seite: 3 / 6
- Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, soweit sie medizinisch notwendig sind.<br />
3. Stationäre Heilbehandlung, Entbindung (Aufbaustufe Tarif PLUS – T. 734)<br />
- Erstattungsfähig nach Tarif PLUS sind zu 100 % die nicht beihilfefähigen Mehraufwendungen für die Unterkunft im Einbettzimmer<br />
(Differenz zwischen den Zuschlägen für die Unterkunft Einbett- und Zweibettzimmer).<br />
- Wird die gesondert berechenbare Unterkunft im Einbettzimmer nicht in Anspruch genommen, erhält die erwachsene versicherte Person<br />
bei vollstationärer Heilbehandlung oder Entbindung ein Krankenhaustagegeld von 25 EUR, Kinder erhalten 12,50 EUR.<br />
4. Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für<br />
- zahnärztliche Leistungen,<br />
soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) berechnet werden dürfen und deren Höchstsätze<br />
(siehe Anhang, Ziff. 1) nicht überschreiten, bei<br />
� Zahnbehandlung<br />
Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten<br />
sowie die Versorgung mit Inlays.<br />
� prophylaktischen Leistungen gemäß Ziff. 100 bis 102 GOZ (siehe auch nachfolgend unter C.)<br />
� Zahnersatz<br />
Hierzu zählen: Versorgung mit Onlays, Prothesen, Stiftzähnen, Kronen, Brücken, Brückengliedern, Implantaten; funktionsanalytische<br />
und funktionstherapeutische Leistungen; Reparaturen.<br />
- zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet.<br />
- kieferorthopädische Behandlung<br />
� nach Vorleistung der Beihilfestelle und<br />
� soweit sie im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) berechnet werden darf und deren Höchstsätze<br />
(siehe Anhang, Ziff. 1) nicht überschreitet,<br />
� sowie für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet.<br />
In den ersten beiden Versicherungsjahren sind die Leistungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie, jeweils einschließlich zahntechnischer<br />
Laborarbeiten und Materialien, auf einen erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von je 2.000 EUR begrenzt.<br />
Die Begrenzung des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages entfällt<br />
- ab dem dritten Versicherungsjahr<br />
- bei unfallbedingten Kosten, wenn sich der Unfall nach Beginn des Versicherungsschutzes ereignet hat.<br />
Der erstattungsfähige Rechnungsbetrag für das erste Versicherungsjahr ermäßigt sich bei Beginn im 2. bzw. 3. bzw. 4. Quartal auf 75 % bzw.<br />
50 % bzw. 25 %. Endet eine Versicherung während eines Versicherungsjahres, so ermäßigt sich der erstattungsfähige Rechnungsbetrag nicht.<br />
Bei Tarifwechsel werden Leistungen nach dem bisherigen Tarif für das laufende Versicherungsjahr auf den Höchsterstattungsbetrag aus dem<br />
neuen Tarif angerechnet.<br />
Bei einer bevorstehenden Maßnahme für Zahnersatz oder Kieferorthopädie rät der Versicherer zur vorherigen Erstellung eines Heil- und<br />
Kostenplans durch den Zahnarzt. Der Versicherer gibt nach Einreichung des Heil- und Kostenplans Auskunft über die zu erwartende<br />
Versicherungsleistung. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans trägt der Versicherer in Höhe des Prozentsatzes der jeweils<br />
versicherten Tarifstufe.<br />
5. Leistungen im Ausland<br />
Unter Beachtung der allgemeinen Regelungen zum Versicherungsschutz im Ausland (siehe AVB 2009) gilt:<br />
Die tariflichen Leistungen sind mit den je Tarifstufe festgelegten Erstattungsprozentsätzen auch im Ausland in Höhe der dort ortsüblichen<br />
Kosten erstattungsfähig. Deutsche Gebührenordnungen finden insoweit keine Anwendung.<br />
C. Beitragsrückerstattung<br />
Es gelten die Bestimmungen des § 8 II Ziff. 3 AVB 2009.<br />
Leistungen für die nachfolgenden aufgeführten Untersuchungen bzw. Behandlungen haben keine Auswirkung auf eine nach der genannten<br />
Bestimmung auszuzahlende Beitragsrückerstattung:<br />
- Vorsorgeuntersuchungen gemäß B. 1<br />
- Schutzimpfungen gemäß B. 1<br />
- Ambulante Entbindung oder Hausentbindung gemäß B. 1<br />
- Prophylaktische Leistungen gemäß B. 4<br />
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D. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
E. Beitragsbefreiung während des Bezugs von Elterngeld<br />
Bezieht eine versicherte Person Elterngeld, so ist sie für die Dauer des nachgewiesenen Bezugs, längstens jedoch für sechs Monate, von der<br />
Zahlung des Beitrags für den Tarif BONUS CARE-B befreit.<br />
Ein Anspruch auf die vorübergehende Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn die Schwangerschaft bei Beantragung des Versicherungsschutzes<br />
nach Tarif BONUS CARE-B bereits festgestellt wurde oder die Entbindung bereits stattgefunden hat.<br />
F. Leistungsanpassung<br />
Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpassung in den Tarifen BONUS CARE-B,<br />
BONUS CARE-BA und Tarif PLUS gemäß § 8 b Teil I Ziff. bzw. § 8 b Teil II AVB 2009 auch betragsmäßig festgelegte Höchsterstattungsbeträge<br />
und zusätzliche ersatzweise Krankenhaustagegelder mit Zustimmung des Treuhänders erhöht werden.<br />
G. Weiterversicherung bei Änderung des Beihilfeanspruchs<br />
Der Versicherungsnehmer hat bei Minderung des Beihilfebemessungssatzes oder Fortfall des Beihilfeanspruchs einer versicherten Person im<br />
Umfang des bisherigen Versicherungsschutzes das Recht, unter Zugrundelegung des dann erreichten Lebensalters die Weiterversicherung in<br />
anderen Krankheitskostentarifen, die für den Neuzugang geöffnet sind, zu verlangen. Die Dauer der Vorversicherung wird auf die Wartezeiten<br />
angerechnet.<br />
Anspruch auf die höheren Leistungen besteht dann – auch für laufende Versicherungsfälle – ohne Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten,<br />
wenn die Anpassung innerhalb von 6 Monaten nach Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs beantragt wird. Die Änderung wird<br />
zum Beginn des Monats wirksam, in dem diese eingetreten ist.<br />
Wird der Antrag nicht innerhalb des Zeitrahmens von 6 Monaten gestellt, erfolgt die Anpassung des Versicherungsschutzes zum Ersten des<br />
Monats, der auf die Antragstellung folgt. Ist der beantragte Versicherungsschutz dann höher als der bisherige, wird der Versicherer insoweit<br />
eine Gesundheitsprüfung durchführen und ggf. einen Beitragszuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen.<br />
Eventuell vereinbarte Erschwernisse (Beitragszuschlag, Leistungsausschluss) aus dem bisherigen Versicherungsvertrag werden entsprechend<br />
übernommen.<br />
H. Versicherungsdauer in der Aufbaustufe Tarif PLUS (T. 734)<br />
Die Versicherung in der Aufbaustufe Tarif PLUS endet, wenn das Versicherungsverhältnis nach den Tarifen BONUS CARE-B oder<br />
BONUS CARE-BA endet.<br />
I. Übertragungswert bei Wechsel der privaten Krankenversicherung<br />
Gemäß § 13 Teil I Ziffer 8 AVB 2009 gilt für ab 01.01.2009 geschlossene und ohne zeitliche Befristung kalkulierte <strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong>en:<br />
Der Versicherungsnehmer kann im Falle einer Kündigung der Krankheitskostenvollersicherung und eines gleichzeitigem Neuabschlusses einer<br />
solchen bei einem anderen Krankenversicherungsunternehmen verlangen, dass der bisherige Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung<br />
in Höhe des ab Beginn aufgebauten Übertragungswertes an den neuen Versicherer überträgt. Dies gilt für die ohne zeitliche Befristung abschließbaren<br />
Tarifstufen 931 - 938 sowie Tarif PLUS.<br />
K. Sonderbedingungen für Schüler, Studenten und andere Personen, die sich in einer<br />
Berufsausbildung befinden<br />
Die folgenden Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn ihr Einschluss ausdrücklich vereinbart worden ist.<br />
1. Die für den begünstigten Personenkreis ermäßigten monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem<br />
späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
2. Die Sonderbedingungen entfallen<br />
- mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schulische, wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung endet, vorzeitig aufgegeben oder<br />
länger als sechs Monate unterbrochen wird;<br />
- spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr vollendet;<br />
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- nach einer Höchstvertragsdauer gemäß diesen Sonderbedingungen von längstens 36 Monaten.<br />
3. Bei Wegfall der Sonderbedingungen wird der Beihilfetarif fortgeführt, wenn und solange die versicherte Person im Familienzuschlag des<br />
beihilfefähigen Elternteils berücksichtigungsfähig ist. Anderenfalls besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer den Leistungen des Beihilfetarifs<br />
entsprechenden <strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong> zum Vollbeitrag. Die Umstellung erfolgt in jedem Fall ohne erneute Gesundheitsprüfung.<br />
Der zu zahlende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt des Wegfalls erreichten Lebensalter. Eventuell vereinbarte<br />
Erschwernisse (Beitragszuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen.<br />
4. Es besteht bei Fortführung des Beihilfetarifs oder Abschluss einer <strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong> das Recht, eine Krankentagegeldversicherung<br />
mit einer Karenzzeit von mindestens 21 Tagen für Selbstständige bzw. von mindestens 42 Tagen für Arbeitnehmer abzuschließen.<br />
Die Höhe des Krankentagegeldes ist auf 130 % des zum Zeitpunkt des Abschlusses möglichen höchsten Krankengeldanspruchs<br />
für in der GKV versicherte Arbeitnehmer begrenzt.<br />
5. Nach Ablauf der Höchstvertragsdauer ist auf Wunsch des Versicherungsnehmers die erneute Vereinbarung der Sonderbedingungen mit<br />
neuem Eintrittsalter zu den dann gültigen Beiträgen möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit weiterhin<br />
erfüllt sind.<br />
6. Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind verpflichtet, dem MÜNCHENER VEREIN die Beendigung, Aufgabe oder<br />
Unterbrechung der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen.<br />
L. Sonderbedingungen für Beamtenanwärter und Referendare (Tarif BONUS CARE-BA)<br />
1. Die folgenden Sonderbedingungen gelten für Personen<br />
- die in der Ausbildung zu einem Beamtenberuf stehen (Beamte auf Widerruf) und<br />
- weder Dienstbezüge nach Besoldungsordnungen oder Vergütungen nach Tarifverträgen - ausgenommen Anwärterbezüge und Ausbildungsvergütungen<br />
- erhalten.<br />
Deren Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz und die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder<br />
können - soweit sie nicht berufstätig sind - ebenfalls versichert werden.<br />
2. Die Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sind.<br />
3. Die Sonderbedingungen entfallen<br />
- wenn die Versicherungsfähigkeit gemäß Buchstabe L., Ziffer 1. entfällt,<br />
- bei vorzeitiger Aufgabe oder mehr als 6-monatiger Unterbrechung der Ausbildung für den Beamtenberuf,<br />
- nach Ablauf der Höchstvertragsdauer von 3 Jahren,<br />
- spätestens mit dem Ende des Monats, in dem der Beamtenanwärter oder Referendar das 34. Lebensjahr vollendet hat,<br />
- für mitversicherte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder darüber hinaus gleichzeitig mit Beendigung der Versicherung des Versicherungsnehmers<br />
oder bei Aufnahme einer Berufstätigkeit zum Ablauf des jeweiligen Monats.<br />
4. Besteht die Versicherungsfähigkeit gemäß Buchstabe L., Ziffer 1., bei Ablauf der Höchstversicherungsdauer nach diesen Sonderbedingungen<br />
von 3 Jahren fort, ist eine erneute Versicherung nach Tarif BONUS CARE-BA und Tarif PLUS unter Berücksichtigung des dann<br />
erreichten Eintrittsalters ohne erneute Gesundheitsprüfung zulässig. Voraussetzung ist, dass der Antrag spätestens innerhalb von zwei<br />
Monaten nach Vertragsbeendigung gestellt wird und sich die Weiterversicherung unmittelbar an das Vertragsende anschließt. Der zu<br />
zahlende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt des Wegfalls erreichten Lebensalter. Eventuell vereinbarte Erschwernisse<br />
(Beitragszuschlag, Leistungsausschluss) aus dem bisherigen Versicherungsvertrag werden entsprechend übernommen.<br />
5. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer das Ende, die Aufgabe oder die Unterbrechung der Ausbildung zu einem<br />
Beamtenberuf bzw. als Referendar unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Gleiches gilt für die Aufnahme der Berufstätigkeit<br />
eines mitversicherten Ehegatten, Lebenspartners oder Kindes.<br />
6. Abweichend von Buchstabe B. Ziffer 1. (ambulante Heilbehandlung) gilt für Beamte auf Widerruf, solange diese Sonderbedingungen<br />
vereinbart sind: Die Kosten ärztlicher Leistungen und ärztlich verordneter Arznei- und Verbandmittel sind auch dann in Höhe des<br />
Prozentsatzes der versicherten Tarifstufe erstattungsfähig, wenn bei einem neu eingetretenen Krankheitsfall für die erstmalige oder<br />
einmalige Heilbehandlung kein Hausarzt in Anspruch genommen wird.<br />
7. Abweichend von Buchstabe B. Ziffer 1 (ambulante Heilbehandlung) besteht für Beamte auf Widerruf kein Anspruch auf Leistung während<br />
ambulanter Kuren.<br />
8. Abweichend von Buchstabe B. Ziffer 4. (Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie) gilt für Beamte auf Widerruf, solange diese<br />
Sonderbedingungen vereinbart sind:<br />
- Die Leistungsbegrenzung in den ersten beiden Versicherungsjahren entfällt.<br />
- Für Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung wird auch ohne Vorleistung der Beihilfe im tariflichen Umfang geleistet.<br />
9. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung gemäß Buchstabe E. besteht während der Versicherung nach diesen Sonderbedingungen nicht.<br />
Anhang<br />
1. Höchstsätze der GOÄ sind derzeit der 3,5-fache Satz bzw. der 2,5-fache Satz bei medizinisch-technischen Leistungen bzw. der 1,3fache<br />
Satz für Leistungen gemäß Abschnitt M (Laborleistungen) sowie nach Ziffer 437 der GOÄ.<br />
Höchstsatz der GOZ bzw. der GOP ist derzeit der 3,5-fache Satz.<br />
2. Schwerpunktbezeichnungen bei Internisten sind: Angiologie, Endokrinologie, Gastroenterologie, Hämatologie, Internistische Onkologie,<br />
Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie.<br />
3. Schwerpunktbezeichnungen bei Fachärzten für Kindererkrankungen sind: Kinderkardiologie, Neonatologie.<br />
4. Von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen sind zurzeit diejenigen gegen Diphterie, FSME (Zeckenschutzimpfung),<br />
Grippe, Hepatitis A, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tbc, Wundstarrkrampf.<br />
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Ausgabe 03/2009<br />
100 42 70/00 (03.09)<br />
<strong>Krankheitskostenvollversicherung</strong><br />
für ehemalige Beamtenanwärter und Referendare<br />
BONUS CARE-BA<br />
Tarifstufen 020, 030<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 (AVB 2009)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) des Verbandes der privaten Krankenversicherungen<br />
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen des MÜNCHENER VEREIN<br />
Seite: 1 / 2<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
Für die Versicherung<br />
- in der Tarifstufe 020 finden die Buchstaben B (außer Ziffer 3), C, D und F der für die Tarifstufen 931 – 939<br />
- in der Tarifstufe 030 finden die Buchstaben B (außer Ziffer 3 und 4), C, D und F der für die Tarifstufen 901 – 909<br />
des Tarifs BONUS CARE-BA geltenden Bedingungen Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist:<br />
1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
Aufnahme- und versicherungsfähig in den Tarifstufen 020 bzw. 030 sind Personen, deren Versicherung in einer der Tarifstufen 021 - 028 bzw.<br />
031 – 038 aufgrund Beendigung des Dienstverhältnisses als Beamter auf Widerruf (Beamtenanwärter oder Referendar) endet, soweit und<br />
solange<br />
- die Person im Anschluss an diese Tätigkeit in keinem privaten Beschäftigungsverhältnis oder beamtenrechtlichen oder diesem ähnlichen<br />
Dienstverhältnis steht,<br />
- die Person nicht anderweitig gesetzlich oder privat krankenversichert ist,<br />
- die Person nicht als berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder Lebenspartner beihilfeberechtigt ist und<br />
- wenn sich die Weiterversicherung in der Tarifstufe 020 bzw. 030 unmittelbar an das Ende der Vorversicherung anschließt.<br />
2. Leistungen des Versicherers<br />
Erstattet werden die gemäß Buchstabe B der Tarifbedingungen für die Tarifstufen 931 – 939 bzw. 901 – 909 erstattungsfähigen Kosten<br />
für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung zu 100 %,<br />
davon abweichend für Sehhilfen und Zahnersatz (Behandlung, Material- und Laborkosten) zu 50 %,<br />
Nimmt die versicherte Person bei stationärer Heilbehandlung die Wahlleistung privatärztliche Behandlung und / oder die Wahlleistung Zweibettzimmer<br />
nicht in Anspruch, erhält diese in der Tarifstufe 020 ersatzweise ein zusätzliches Krankenhaustagegeld wie folgt:<br />
bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung für Erwachsene 20,00 EUR<br />
für Kinder 10,00 EUR<br />
bei Verzicht auf Wahlleistung Zweibettzimmer für Erwachsene 30,00 EUR<br />
für Kinder 15,00 EUR<br />
3. Beendigung der Versicherung, Obliegenheiten<br />
Das Versicherungsverhältnis endet<br />
- wenn die Versicherungsfähigkeit gemäß Ziffer 1 entfällt,<br />
- spätestens nach Ablauf einer Höchstvertragsdauer von 18 Monaten.<br />
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die versicherte Person eine Beschäftigung<br />
aufnimmt oder ein Dienstverhältnis eingeht.<br />
4. Weiterversicherung<br />
Der Versicherungsnehmer hat bei Beendigung der Versicherung (Wegfall der Versicherungsfähigkeit; Ablauf der Vertragsdauer) einer<br />
versicherten Person im Umfang des bisherigen Versicherungsschutzes das Recht, unter Zugrundelegung des dann erreichten Lebensalters der<br />
versicherten Person die Weiterversicherung in anderen Krankheitskostentarifen - mit oder ohne Beihilfeanspruch -, die für den Neuzugang<br />
geöffnet sind, zu verlangen. Die Dauer der Vorversicherung wird auf die Wartezeiten angerechnet.<br />
Voraussetzung ist, dass der Antrag spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsbeendigung gestellt wird und sich die Weiterversicherung<br />
unmittelbar an das Vertragsende anschließt. Die Umstellung erfolgt dann ohne Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten.<br />
Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Änderung erreichten Lebensalter. Eventuell vereinbarte Erschwernisse<br />
(Beitragszuschlag, Leistungsausschluss) aus dem bisherigen Versicherungsvertrag werden entsprechend übernommen.<br />
Wird der Antrag nicht innerhalb des Zeitrahmens von 2 Monaten gestellt, wird der Versicherer eine Gesundheitsprüfung durchführen und ggf.<br />
einen Beitragszuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen.<br />
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Ausgabe 01/2010<br />
A. Leistungen des Versicherers<br />
Tarif PV<br />
mit Tarifstufen PVN (401) und PVB (416)<br />
Dieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2010)<br />
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung<br />
Tarifstufe PVN (401) für versicherte Personen ohne Anspruch auf Beihilfe<br />
Tarifstufe PVB (416) für versicherte Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Pflegebedürftigkeit<br />
1. Häusliche Pflege<br />
2. Pflegegeld<br />
3. Häusliche Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson<br />
4. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen<br />
5. Teilstationäre Pflege<br />
6. Kurzzeitpflege<br />
7. Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen<br />
8. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen<br />
9. Leistungen bei Pflegezeit der Pflegepersonen<br />
10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen<br />
11. Zusätzliche Betreuungsleistungen<br />
B. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
100 45 10/00 (01.10)<br />
Seite: 1 / 9<br />
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G., Sitz München, HRB 764, AG München<br />
Direktion: Pettenkoferstraße 19, 80336 München, Tel. 089/5152-1000, Fax 089/5152-1501, info@muenchener-verein.de, www.muenchener-verein.de
A. Leistungen des Versicherers<br />
Tarifstufe PVN (401) für versicherte Personen ohne Anspruch auf Beihilfe<br />
Die Tarifleistungen betragen 100 v. H.<br />
der nach den Nummern 1 – 11 vorgesehenen Beträge.<br />
Tarifstufe PVB (416) für versicherte Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge<br />
bei Pflegebedürftigkeit<br />
Versicherungsfähig sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe<br />
oder Heilfürsorge haben.<br />
Die Tarifleistungen betragen für<br />
- Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer und Personen in einem sonstigen öffentlichrechtlichen<br />
Dienstverhältnis ohne bzw. mit einem bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Kind 50 v. H.<br />
- Personen nach Nr. 1 mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 30 v. H.<br />
- Personen nach Nr. 1, die sich im Ruhestand befinden 30 v. H.<br />
- bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Ehegatten und beihilfeberechtigte Witwen und Witwer 30 v. H.<br />
- bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen 20 v. H.<br />
der in Tarifstufe PVN (401) nach den Nummern 1 – 11 vorgesehenen Beträge.<br />
Sehen die Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Landes bei Zahlung eines Zuschusses in Höhe von mindesten 41 EUR aufgrund von<br />
Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses zum Krankenversicherungsbeitrag der unter Nr. 1 – 5 genannten Personen eine Absenkung<br />
des Beihilfebemessungssatzes vor, so erhöhen sich die Tarifleistungen um den der Absenkung entsprechenden Prozentsatz, höchstens<br />
jedoch um 20 Prozentpunkte.<br />
Bei der leihweise Überlassung von technischen Pflegehilfsmitteln werden diese entweder vom Träger der Beihilfe oder vom Versicherer zur<br />
Verfügung gestellt; die dem Versicherungsnehmer insoweit gegen den anderen Kostenträger zustehenden Ansprüche gehen auf den Träger der<br />
Beihilfe oder den Versicherer über, der das technische Pflegehilfsmittel bereitgestellt hat.<br />
1. Häusliche Pflegehilfe<br />
Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe werden je Kalendermonat<br />
a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu 440 EUR,<br />
b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu 1.040 EUR,<br />
c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu 1.510 EUR<br />
erstattet.<br />
In besonders gelagerten Einzelfällen kann zur Vermeidung von Härten versicherten Personen der Pflegestufe III Aufwendungsersatz bis zu<br />
einem Höchstbetrag von 1.918 EUR monatlich gewährt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß<br />
der Pflegestufe III weit übersteigt.<br />
Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes und den Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung gemäß<br />
§ 89 Absatz 1 SGB XI (siehe Anhang) vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach<br />
§ 90 SGB XI (siehe Anhang) erlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung der Pflegebedürftigen Anwendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung<br />
verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre ambulanten Leistungen unmittelbar mit der<br />
versicherten Person vereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 v. H. der in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beträge<br />
erstattet.<br />
In Tarifstufe PVB (416) werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.<br />
2. Pflegegeld<br />
2.1 Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat<br />
a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 225 EUR,<br />
b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 430 EUR,<br />
c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 685 EUR.<br />
Das Pflegegeld wird in monatlichen Raten jeweils für den zurückliegenden Monat gezahlt.<br />
In Tarifstufe PVB (416) werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.<br />
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2.2 Für die Beratung werden in den Pflegestufen I und II bis zu 21 EUR, in Pflegestufe III bis zu 31 EUR erstattet. Bei versicherten Personen<br />
mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (§ 4 Abs. 15) werden für die Beratung bis zu 21 Euro erstattet.<br />
In Tarifstufe PVB (416) werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.<br />
3. Häusliche Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson<br />
Aufwendungen werden im Einzelfall mit bis zu 1.510 EUR je Kalenderjahr erstattet, wenn die Ersatzpflege durch eine Pflegeperson sichergestellt<br />
wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihm in häuslicher<br />
Gemeinschaft lebt.<br />
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der versicherten Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit<br />
ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Erstattung auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe gemäß Nr. 2.1 des<br />
Tarifs PV begrenzt. Zusätzlich können auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege<br />
entstanden sind, erstattet werden. Die Erstattungen nach den Sätzen 2 und 3 sind zusammen auf die in Satz 1 genannten Beträge begrenzt.<br />
Wird die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt, erfolgt die Erstattung in Höhe des in Satz 1 genannten Betrages.<br />
In Tarifstufe PVB (416) werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.<br />
4. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen<br />
Der Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis<br />
wird vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen<br />
Fortschritts, der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fortgeschrieben. Im Einzelfall sind<br />
Aufwendungen für im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführte Pflegehilfsmittel nur dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in<br />
§ 4 Abs. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz MB/PPV 2010 erfüllt sind und die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung<br />
oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei können Pflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf<br />
solche Betätigungen beansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfeld erforderlich sind. Von der Erstattung aus der<br />
Pflegeversicherung ausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend<br />
dem Behinderungsausgleich dienen.<br />
4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die<br />
leihweise Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technische Pflegehilfsmittel<br />
in vollem Umfang selbst zu tragen.<br />
Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Pflegehilfsmittel zu 100 v. H. erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das<br />
18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von 10 v. H. der Aufwendungen, höchstens jedoch 25 EUR je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen<br />
kann der Versicherer von der Selbstbeteiligung absehen.<br />
4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 31 EUR je Kalendermonat erstattet.<br />
4.3 Unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit vom Einkommen der versicherten<br />
Person sind die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes auf 2.557 EUR je Maßnahme<br />
begrenzt.<br />
In Tarifstufe PVB (416) werden die vorgesehenen Leistungen auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.<br />
5. Teilstationäre Pflege<br />
Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen je Kalendermonat<br />
a) bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I bis zu 440 EUR,<br />
b) bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe II bis zu 1.040 EUR,<br />
c) bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III bis zu 1.510 EUR<br />
erstattet.<br />
Im Rahmen des jeweiligen Höchstbetrages sind auch die Aufwendungen für die notwendige Beförderung der versicherten Person von der<br />
Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück, die Aufwendungen für soziale Betreuung sowie die Aufwendungen<br />
für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erstattungsfähig.<br />
Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern der Pflegeheime und den Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung bzw. in den Pflegesatzkommissionen<br />
vereinbarten Pflegesätze. Zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung<br />
verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können den Preis für die allgemeinen Pflegeleistungen unmittelbar mit<br />
der versicherten Person vereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 v. H. der in Satz 1 vorgesehenen Beträge erstattet.<br />
In Tarifstufe PVB (416) werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.<br />
Seite: 3 / 9
6. Kurzzeitpflege<br />
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen<br />
Pflegesätze werden die Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen, für soziale Betreuung sowie für<br />
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.510 EUR<br />
pro Kalenderjahr ersetzt.<br />
Nr. 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Enthalten die Entgelte der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 3 MB/PPV 2010 Aufwendungen für<br />
Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf<br />
60 vom Hundert gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.<br />
In Tarifstufe PVB (416) wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.<br />
7. Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen<br />
7.1 Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen, für medizinische Behandlungspflege und für<br />
soziale Betreuung pauschal<br />
a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe von 1.023 EUR je Kalendermonat,<br />
b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von 1.279 EUR je Kalendermonat,<br />
c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Höhe von 1.510 EUR je Kalendermonat,<br />
d) für Pflegebedürftige, die als Härtefall gemäß Satz 3 anerkannt sind, in Höhe von 1.825 EUR je Kalendermonat<br />
erstattet, insgesamt jedoch nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert<br />
berechenbare Investitionskosten gemäß § 82 Absatz 3 und 4 SGB XI (siehe Anhang).<br />
Bei versicherten Personen der Pflegestufe III können in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten die in Satz 1 Halbsatz 1<br />
genannten Aufwendungen bis zu dem in Satz 1 Buchstabe d) genannten Betrag je Kalendermonat ersetzt werden, wenn außergewöhnlich<br />
hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.<br />
Nr. 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.<br />
In Tarifstufe PVB (416) werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.<br />
7.2 Bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 MB/PPV 2010) werden<br />
die Aufwendungen gemäß Sätze 1 und 5 mit einem Betrag in Höhe von 10 v. H. des nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) – Zwölftes Buch<br />
XII – (siehe Anhang) vereinbarten Heimentgelts, im Einzelfall höchstens 256 EUR je Kalendermonat, abgegolten. Wird für die Tage, an denen<br />
die versicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle<br />
Tage der häuslichen Pflege.<br />
Nr. 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.<br />
In Tarifstufe PVB (416) wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.<br />
7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Abs. 11 Satz 3 MB/PPV 2009 ist ein Betrag von 1.536 EUR.<br />
In Tarifstufe PVB (416) wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.<br />
8. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen<br />
Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Träger der Rentenversicherung oder an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung<br />
erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe Anhang) in Abhängigkeit von der<br />
jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, der Pflegestufe und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit.<br />
In Tarifstufe PVB (416) werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.<br />
9. Leistungen bei Pflegezeit der Pflegepersonen<br />
Die Zahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung erfolgt nach Maßgabe von § 44 a SGB XI (siehe Anhang); ihrer Höhe<br />
nach sind sie begrenzt auf Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen<br />
Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten sind, und sie dürfen die dort tatsächlich gezahlten Beiträge nicht<br />
übersteigen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nach Maßgabe der §§ 26, 28 a, 130, 345, 347, 349 SGB III (siehe Anhang)<br />
gezahlt.<br />
In Tarifstufe PVB (416) werden die Zuschüsse und Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.<br />
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10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen<br />
Soweit der Versicherer die Kurse nicht selbst oder gemeinsam mit anderen Krankenversicherern durchführt, erstattet er, entsprechend dem<br />
tariflichen Prozentsatz, die Aufwendungen für den Besuch eines Pflegekurses, der von einer anderen vom Versicherer beauftragten Einrichtung<br />
durchgeführt wird.<br />
11. Zusätzliche Betreuungsleistungen<br />
11.1 Aufwendungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen<br />
a) der teilstationären Pflege,<br />
b) der Kurzzeitpflege,<br />
c) der Pflegekräfte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4 MB/PPV 2009, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und<br />
Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder<br />
d) der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45 c SGB XI (siehe Anhang) gefördert oder<br />
förderungsfähig sind,<br />
werden bis zu 100 EUR (Gundbetrag) oder<br />
200 EUR (erhöhter Betrag)<br />
monatlich erstattet. Die Höhe des jeweils zu zahlenden Betrages wird vom Versicherer auf Empfehlung des medizinischen Dienstes der privaten<br />
Pflegepflichtversicherung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 MB/PPV 2009) festgelegt. Werden die Beträge nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft,<br />
können die nicht verbrauchten Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen<br />
nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche<br />
Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.<br />
In Tarifstufe PVB (416) wird der jeweils zu zahlende Betrag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.<br />
11.2 Voraussetzungen und Höhe der Vergütungszuschläge richten sich nach § 87 b SGB XI (siehe Anhang).<br />
In Tarifstufe PVB (416) wird der Vergütungszuschlag auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.<br />
B. Leistungen des Versicherungsnehmers<br />
Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.<br />
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Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis der Privaten Pflegeversicherung<br />
Stand: März 2009<br />
1. Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege HMV-Nummer<br />
1.1 Pflegebetten<br />
• Pflegebetten, manuell verstellbar 50.45.01.0001-0999<br />
• Pflegebetten, motorisch verstellbar 50.45.01.1000-1999<br />
• Kinder-/ Kleinwüchsigenpflegebetten 50.45.01.2000-2999<br />
1.2 Pflegebettenzubehör<br />
• Bettverlängerungen 50.45.02.0001-0999<br />
• Bettverkürzungen 50.45.02.1000-0999<br />
• Bettgalgen 50.45.02.2000-2999<br />
• Aufrichthilfe 50.45.02.3000-3999<br />
• Seitengitter 50.45.02.4000-4999<br />
• Fixiersysteme für Personen 50.45.02.5000-5999<br />
1.3 Bettzurichtungen zur Pflegeerleichterung<br />
• Einlegerahmen 50.45.03.0001-0999<br />
• Rückenstützen, manuell verstellbar 50.45.03.1000-1999<br />
1.4 Spezielle Pflegebetttische<br />
• Pflegebetttische 50.45.04.0001-0999<br />
• Bettnachtschränke mit verstellbarer Tischplatte 50.45.04.1000-1999<br />
1.5 Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung<br />
• Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung im Bett 50.45.06.0001-0999<br />
1.6 Rollstühle mit Sitzkantelung<br />
• Rollstühle mit Sitzkantelung 50.45.07.0001-3999<br />
1.7 Pflegerollstühle 50.45.08.0001-0999<br />
Hilfsmittel*:<br />
Lifter, fahrbar zur Fremdbedienung<br />
• Lifter, fahrbar 22.40.01.0001-0999<br />
Lifter zur Fremdbedienung, wandmontiert<br />
• Wandlifter 22.40.02.0001-0999<br />
Zubehör für Lifter<br />
• Zubehör für Lifter 22.40.04.0001-0999<br />
Umsetz- und Hebehilfen<br />
• Drehscheiben 22.29.01.0001-0999<br />
• Positionswechselhilfen 22.29.01.1000-1999<br />
• Umlager- / Wendehilfen 22.29.01.2000-2999<br />
Innenraum und Außenbereich<br />
Schieberollstühle<br />
• Standard-Schieberollstühle 18.50.01.0001-0999<br />
Treppen<br />
Treppenfahrzeuge<br />
• Treppensteighilfen (elektrisch betrieben) 18.65.01.1000-1999<br />
• Treppenraupen 18.65.01.2000-2999<br />
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2. Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene HMV-Nummer<br />
2. Produkte zur Hygiene im Bett<br />
Hilfsmittel*:<br />
• Bettpfannen (Stechbecken) 51.40.01.0001-0999<br />
• Urinflaschen 51.40.01.1000-1999<br />
• Urinschiffchen 51.40.01.2000-2999<br />
• Urinflaschenhalter 51.40.01.3000-3999<br />
• Saugende Bettschutzeinlagen, wieder verwendbar 51.40.01.4000-4999<br />
Waschsysteme<br />
• Kopfwaschsysteme 51.45.01.0001-0999<br />
• Ganzkörperwaschsysteme 51.45.01.1000-1999<br />
• Duschwagen 51.45.01.2000-2099<br />
• Kopfwaschbecken, freistehend 51.45.01.3000-3999<br />
• Hygienesitze 51.45.01.4000-4999<br />
Badewannenlifter<br />
• Badewannenlifter, mobil 04.40.01.0001-0999<br />
• Badewannenlifter, mobil mit Beinauflagefläche 04.40.01.1000-1999<br />
Badewanneneinsätze<br />
• Badewannenverkürzer 04.40.04.0001-0999<br />
• Badeliegen 04.40.04.1000-1999<br />
Badewannensitze<br />
• Badewannenbretter 04.40.02.0001-0999<br />
• Badewannensitze ohne Rückenlehne 04.40.02 1000-1999<br />
• Badewannensitze mit Rückenlehne 04.40.02.2000-2999<br />
• Badewannensitze mit Rückenlehne, drehbar 04.40.02.3000-3999<br />
Duschhilfen<br />
• Duschsitze, an der Wand montiert 04.40.03.0001-0999<br />
• Duschhocker 04.40.03.1000-1999<br />
• Duschstühle 04.40.03.2000-2999<br />
Toilettensitze<br />
• Toilettensitzerhöhungen 33.40.01.0001-0999<br />
• Toilettensitzerhöhungen, höhenverstellbar 33.40.01.1000-1999<br />
• Toilettensitzerhöhungen mit Armlehnen 33.40.01.2000-2999<br />
• Toilettensitzerhöhungen mit Armlehnen, höhenverstellbar 33.40.01.3000-3999<br />
• Toilettensitze für Kinder 33.40.01.4000-4999<br />
Toilettenstützgestelle<br />
• Toilettenstützgestelle 33.40.02.0001-0999<br />
• Toilettensitzgestelle 33.40.02.1000-1999<br />
Toilettenstühle<br />
• Feststehende Toilettenstühle aus Metall oder Kunststoff 33.40.04.0001-0999<br />
• Feststehende Holztoilettenstühle 33.40.04.1000-1999<br />
• Toilettenstühle für Kinder 33.40.04.2000-2999<br />
Sicherheitsgriffe und Aufrichthilfen<br />
• Badewannengriff, mobil 04.40.05.0001-0999<br />
• Stützgriffe für Waschbecken und Toilette 04.40.05.1000-1999<br />
Toilettenrollstühle<br />
Duschrollstühle<br />
• Dusch-Schieberollstühle 18.46.03.1000-1999<br />
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3. Pflegehilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung / Mobilität HMV-Nummer<br />
3.1 Notrufsysteme<br />
Hilfsmittel*:<br />
• Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte 52.40.01.0001-0999<br />
• Hausnotrufsysteme, angeschlossen an Zentrale 52.40.01.1000-1999<br />
Hilfen zum Verlassen / Aufsuchen der Wohnung<br />
• Mobile Rampen zum Befahren mit Rollstühlen 22.50.01.0001-0999<br />
Gehhilfen<br />
• Gehgestelle 10.46.01.0001-0999<br />
• Reziproke Gehgestelle 10.46.01.1000-1999<br />
• Gehgestelle mit zwei Rollen 10.46.01.2000-2999<br />
• Dreirädrige Gehhilfen (Deltaräder) 10.50.04.0001-0999<br />
• Vierrädrige Gehhilfen (Rollatoren) 10.50.04.1000-1999<br />
Bettpfosten- / Bettrahmenerhöher<br />
4. Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden HMV-Nummer<br />
4.1 Lagerungsrollen<br />
Hilfsmittel*:<br />
• Lagerungsrollen 53.45.01.0001-0999<br />
• Lagerungshalbrollen 53.45.01.1000-1999<br />
Lagerungskeile<br />
• ·Lagerungskeile bis zu 10 / 20 / 30 / über 30 cm 20.29.01.0001-3999<br />
Sitzhilfen zur Vorbeugung<br />
• ·Sitzkissen aus Weichlagerungsmaterialien 11.39.01.0001-3999<br />
Liegehilfen zur Vorbeugung<br />
• Auflagen aus Weichlagerungsmaterialien 11.29.01.0001-3999<br />
• Matratzen aus Weichlagerungsmaterialien 11.29.05.0001-2999<br />
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5. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel HMV-Nummer<br />
5.1 Saugende Bettschutzeinlagen<br />
• Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch 54.45.01.0001-0999<br />
5.2 Schutzbekleidung<br />
• Fingerlinge 54.99.01.0001-0999<br />
• Einmalhandschuhe 54.99.01.1000-1999<br />
• Mundschutz 54.99.01.2000-2999<br />
• Schutzschürzen 54.99.01.3000-3999<br />
5.3 Sonstige zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel<br />
Hilfsmittel*:<br />
• Desinfektionsmittel 54.99.02.0001-0999<br />
Saugende Inkontinenzvorlagen<br />
• Anatomisch geformte Vorlagen, normale Saugleistung, Größe 1 15.25.01.0001-0999<br />
• Anatomisch geformte Vorlagen, erhöhte Saugleistung, Größe 2 15.25.01.1000-1999<br />
• Anatomisch geformte Vorlagen, hohe Saugleistung, Größe 3 15.25.01.2000-2999<br />
• Rechteckvorlagen, Größe 1 und Größe 2 15.25.01.3000-4999<br />
• Vorlagen für Urininkontinenz 15.25.01.5000-5999<br />
Netzhosen für Inkontinenzvorlagen<br />
• Netzhose Größe 1 / Netzhose Größe 2 15.25.02.0001-1999<br />
Saugende Inkontinenzhosen<br />
• Inkontinenzhosen Größe 1, 2 und 3 15.25.03.0001-2999<br />
Externe Urinableiter<br />
• Urinal-Kondome/Rolltrichter 15.25.04.4000-7999<br />
Urin-Beinbeutel<br />
• Beinbeutel mit Ablauf, unsteril 15.25.05.1000-1999<br />
Urin-Bettbeutell<br />
• Bettbeutel mit Ablauf, unsteril 15.25.06.1000-1999<br />
Zubehör für Auffangbeutel<br />
• Haltebänder für Urinbeinbeutel 15.25.11.0001-0999<br />
• Halterungen/Taschen für Urinbeinbeutel 15.25.11.1000-1999<br />
• Halterungen/Befestigungen für Bettbeutel 15.25.11.2000-2999<br />
• Sonstiges Zubehör 15.25.11.3000-3999<br />
Hilfsmittel*: Neben den genannten Pflegehilfsmitteln, können auch die aufgeführten Hilfsmittel in Standardausstattung im tariflichen Umfang<br />
über die PPV zur Verfügung gestellt werden, wenn sie pflegerisch notwendig sind<br />
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100 02 55/20 (01.10)<br />
MÜNCHENER VEREIN Tel. 089/51 52-1000<br />
Krankenversicherung a.G. Fax 089/51 52-1501<br />
Pettenkoferstr. 19 info@muenchener-verein.de<br />
80336 München www.muenchener-verein.de