Kontenpfändung + P-Konto
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Kontenpfändung<br />
Genauso wie eine Pfändung des Einkommens kann ein Gläubiger auch eine Pfändung des<br />
Girokontos veranlassen, wenn er einen entsprechenden Schuldtitel hat. Dies kann ein<br />
Vollstreckungsbescheid, ein Gerichtsurteil oder ein notarielles Schuldanerkenntnis sein. Auch<br />
aus einer Grundschuldurkunde kann vollstreckt werden.<br />
Der Gläubiger kann beim Amtsgericht eine Kontenpfändung beantragen, diese Pfändung wird<br />
dann dem Geldinstitut zugestellt. Das Geldinstitut informiert dann den <strong>Konto</strong>inhaber über die<br />
Kontenpfändung. Ab diesem Zeitpunkt darf das Geldinstitut Verfügungen nur noch im<br />
Rahmen des Pfändungsschutzes zulassen.<br />
Es ist daher dringend notwendig, im Fall einer Kontenpfändung sofort entsprechende<br />
Maßnahmen gegen die Vollstreckung einzuleiten. Die Umwandlung des bestehenden<br />
Girokontos in ein P-<strong>Konto</strong>, auf dem bestimmte Beträge geschützt sind, ist eine davon. Dies<br />
sollte man möglichst schon im Vorfeld in Angriff nehmen.<br />
Bei Überschuldung ist grundsätzlich anzuraten, das eigene Girokonto nur als Guthabenkonto<br />
zu führen, um Probleme mit der Hausbank zu vermeiden.
Das sogenannte P-<strong>Konto</strong><br />
Jede Person hat den gesetzlichen Anspruch, ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-<strong>Konto</strong>)<br />
führen zu lassen. Dies muss man persönlich beantragen. Für den <strong>Konto</strong>inhaber sind dann zur<br />
Zeit € 1.028,89 pfändungsfrei, wenn man Guthaben auf dem <strong>Konto</strong> hat. Gemeinsame Konten<br />
(z.B. von Ehegatten) können nicht als P-Konten geführt werden. Hier muss jeder ein eigenes<br />
<strong>Konto</strong> einrichten.<br />
Hat der <strong>Konto</strong>inhaber unterhaltsberechtigte Personen oder bezieht er Sozialleistungen nach SGB<br />
II oder XII für eine Bedarfsgemeinschaft mit anderen im Haushalt lebenden Personen, können<br />
durch eine entsprechende Bescheinigung weitere Freibeträge pfändungsfrei gestellt werden. Diese<br />
Bescheinigung stellt zum Beispiel die Schuldnerberatung nach Terminvereinbarung aus. Hier<br />
müssen entsprechende Nachweise wie Leistungsbescheide, <strong>Konto</strong>auszüge, Lohnabrechnungen<br />
etc. vorgelegt werden.<br />
In bestimmten Fällen (z.B. wenn das unpfändbare Einkommen nach Pfändungstabelle höher ist als<br />
die Freibeträge beim P-<strong>Konto</strong>) ist es weiterhin notwendig, Pfändungsschutzanträge beim<br />
zuständigen Amtsgericht zu stellen.<br />
Ab 01. Januar 2012 gibt es Pfändungsschutz bei Kontenpfändungen (auch bei<br />
Sozialleistungen) nur noch beim P-<strong>Konto</strong>!
Was es zu beachten gilt<br />
• Der Pfändungsschutz auf dem P-<strong>Konto</strong> gilt für alle Einkommensarten, auch für Einkünfte<br />
beruflich Selbstständiger und alle Sozialleistungen.<br />
• Der Pfändungsschutz gilt nur für Guthaben. Es sollte also darauf geachtet werden, das P-<br />
<strong>Konto</strong> als Guthabenkonto zu führen.<br />
• Es werden alle Zahlungseingänge im Kalendermonat auf den Freibetrag angerechnet, auch<br />
eigene Einzahlungen oder Überweisungen von Familienmitgliedern oder Bekannten.<br />
• Wenn man nachweisen und glaubhaft machen kann, dass in den letzten 6 Monaten nur<br />
unpfändbare Beträge eingegangen sind und dies auch für die nächsten 12 Monate zu<br />
erwarten ist, kann man beim Amtsgericht einen Antrag auf Aufhebung der<br />
Kontenpfändung stellen. Das Gericht ordnet dann an, dass das <strong>Konto</strong> für 12 Monate nicht<br />
gepfändet werden darf.<br />
• Das P-<strong>Konto</strong> wird der SCHUFA gemeldet. Dadurch soll verhindert werden, dass<br />
<strong>Konto</strong>inhaber missbräuchlich mehrere P-Konten führen lassen. Dies ist strikt untersagt<br />
und kann zu Kündigungen der Konten führen. Auf die Bonität hat dies aber keine<br />
Auswirkungen.