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Kontenpfändung + P-Konto

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Kontenpfändung<br />

Genauso wie eine Pfändung des Einkommens kann ein Gläubiger auch eine Pfändung des<br />

Girokontos veranlassen, wenn er einen entsprechenden Schuldtitel hat. Dies kann ein<br />

Vollstreckungsbescheid, ein Gerichtsurteil oder ein notarielles Schuldanerkenntnis sein. Auch<br />

aus einer Grundschuldurkunde kann vollstreckt werden.<br />

Der Gläubiger kann beim Amtsgericht eine Kontenpfändung beantragen, diese Pfändung wird<br />

dann dem Geldinstitut zugestellt. Das Geldinstitut informiert dann den <strong>Konto</strong>inhaber über die<br />

Kontenpfändung. Ab diesem Zeitpunkt darf das Geldinstitut Verfügungen nur noch im<br />

Rahmen des Pfändungsschutzes zulassen.<br />

Es ist daher dringend notwendig, im Fall einer Kontenpfändung sofort entsprechende<br />

Maßnahmen gegen die Vollstreckung einzuleiten. Die Umwandlung des bestehenden<br />

Girokontos in ein P-<strong>Konto</strong>, auf dem bestimmte Beträge geschützt sind, ist eine davon. Dies<br />

sollte man möglichst schon im Vorfeld in Angriff nehmen.<br />

Bei Überschuldung ist grundsätzlich anzuraten, das eigene Girokonto nur als Guthabenkonto<br />

zu führen, um Probleme mit der Hausbank zu vermeiden.


Das sogenannte P-<strong>Konto</strong><br />

Jede Person hat den gesetzlichen Anspruch, ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-<strong>Konto</strong>)<br />

führen zu lassen. Dies muss man persönlich beantragen. Für den <strong>Konto</strong>inhaber sind dann zur<br />

Zeit € 1.028,89 pfändungsfrei, wenn man Guthaben auf dem <strong>Konto</strong> hat. Gemeinsame Konten<br />

(z.B. von Ehegatten) können nicht als P-Konten geführt werden. Hier muss jeder ein eigenes<br />

<strong>Konto</strong> einrichten.<br />

Hat der <strong>Konto</strong>inhaber unterhaltsberechtigte Personen oder bezieht er Sozialleistungen nach SGB<br />

II oder XII für eine Bedarfsgemeinschaft mit anderen im Haushalt lebenden Personen, können<br />

durch eine entsprechende Bescheinigung weitere Freibeträge pfändungsfrei gestellt werden. Diese<br />

Bescheinigung stellt zum Beispiel die Schuldnerberatung nach Terminvereinbarung aus. Hier<br />

müssen entsprechende Nachweise wie Leistungsbescheide, <strong>Konto</strong>auszüge, Lohnabrechnungen<br />

etc. vorgelegt werden.<br />

In bestimmten Fällen (z.B. wenn das unpfändbare Einkommen nach Pfändungstabelle höher ist als<br />

die Freibeträge beim P-<strong>Konto</strong>) ist es weiterhin notwendig, Pfändungsschutzanträge beim<br />

zuständigen Amtsgericht zu stellen.<br />

Ab 01. Januar 2012 gibt es Pfändungsschutz bei Kontenpfändungen (auch bei<br />

Sozialleistungen) nur noch beim P-<strong>Konto</strong>!


Was es zu beachten gilt<br />

• Der Pfändungsschutz auf dem P-<strong>Konto</strong> gilt für alle Einkommensarten, auch für Einkünfte<br />

beruflich Selbstständiger und alle Sozialleistungen.<br />

• Der Pfändungsschutz gilt nur für Guthaben. Es sollte also darauf geachtet werden, das P-<br />

<strong>Konto</strong> als Guthabenkonto zu führen.<br />

• Es werden alle Zahlungseingänge im Kalendermonat auf den Freibetrag angerechnet, auch<br />

eigene Einzahlungen oder Überweisungen von Familienmitgliedern oder Bekannten.<br />

• Wenn man nachweisen und glaubhaft machen kann, dass in den letzten 6 Monaten nur<br />

unpfändbare Beträge eingegangen sind und dies auch für die nächsten 12 Monate zu<br />

erwarten ist, kann man beim Amtsgericht einen Antrag auf Aufhebung der<br />

Kontenpfändung stellen. Das Gericht ordnet dann an, dass das <strong>Konto</strong> für 12 Monate nicht<br />

gepfändet werden darf.<br />

• Das P-<strong>Konto</strong> wird der SCHUFA gemeldet. Dadurch soll verhindert werden, dass<br />

<strong>Konto</strong>inhaber missbräuchlich mehrere P-Konten führen lassen. Dies ist strikt untersagt<br />

und kann zu Kündigungen der Konten führen. Auf die Bonität hat dies aber keine<br />

Auswirkungen.

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