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Arbeitsfassung - Beuth Hochschule für Technik Berlin

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21<br />

dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert,<br />

zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.<br />

(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung<br />

vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes<br />

bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise<br />

betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.<br />

Protokollerklärung zu Abschnitt II:<br />

1 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte<br />

unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Absatz<br />

6 und 7) möglich; dies gilt nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. 2 In den Gleitzeitregelungen<br />

kann auf Vereinbarungen nach § 10 verzichtet werden. 3 Sie dürfen<br />

keine Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten. 4 Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages<br />

bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.<br />

Abschnitt III<br />

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen<br />

§ 12<br />

Eingruppierung<br />

[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt.]<br />

§ 13<br />

Eingruppierung in besonderen Fällen<br />

[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt.]<br />

§ 14<br />

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit<br />

(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den<br />

Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese<br />

Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie <strong>für</strong> die Dauer der Ausübung<br />

eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung<br />

der Tätigkeit.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann <strong>für</strong> bestimmte Tätigkeiten festgelegt<br />

werden, dass die Voraussetzung <strong>für</strong> die Zahlung einer persönlichen Zulage<br />

bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens<br />

drei Arbeitstage angedauert hat. 2 Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten<br />

Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.<br />

1 Die persönliche Zulage bemisst sich <strong>für</strong> Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9<br />

bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich <strong>für</strong><br />

die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1

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