Arbeitsfassung - Beuth Hochschule für Technik Berlin
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dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert,<br />
zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.<br />
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung<br />
vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes<br />
bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise<br />
betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.<br />
Protokollerklärung zu Abschnitt II:<br />
1 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte<br />
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Absatz<br />
6 und 7) möglich; dies gilt nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. 2 In den Gleitzeitregelungen<br />
kann auf Vereinbarungen nach § 10 verzichtet werden. 3 Sie dürfen<br />
keine Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten. 4 Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages<br />
bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.<br />
Abschnitt III<br />
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen<br />
§ 12<br />
Eingruppierung<br />
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt.]<br />
§ 13<br />
Eingruppierung in besonderen Fällen<br />
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt.]<br />
§ 14<br />
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit<br />
(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den<br />
Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese<br />
Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie <strong>für</strong> die Dauer der Ausübung<br />
eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung<br />
der Tätigkeit.<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann <strong>für</strong> bestimmte Tätigkeiten festgelegt<br />
werden, dass die Voraussetzung <strong>für</strong> die Zahlung einer persönlichen Zulage<br />
bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens<br />
drei Arbeitstage angedauert hat. 2 Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten<br />
Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein.<br />
1 Die persönliche Zulage bemisst sich <strong>für</strong> Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9<br />
bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich <strong>für</strong><br />
die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1