Arbeitsfassung - Beuth Hochschule für Technik Berlin
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9<br />
beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien<br />
nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3 Die Kosten dieser<br />
Untersuchung trägt der Arbeitgeber.<br />
(6)<br />
1 Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.<br />
2 Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich<br />
Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3 Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren<br />
Personalakten erhalten. 4 Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und<br />
Behauptungen tatsächlicher Art, die <strong>für</strong> sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig<br />
werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5 Ihre Äußerung<br />
ist zu den Personalakten zu nehmen.<br />
(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die <strong>für</strong><br />
die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.<br />
(8)<br />
1 Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte<br />
der Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit sowie das Grundrecht<br />
der Gewissensfreiheit zu beachten. 2 Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson<br />
oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt, die<br />
Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 3 Gesetzliche Ansprüche<br />
bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.<br />
(9) Soweit in § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz genannten befristet Beschäftigten<br />
Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion<br />
oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind,<br />
soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener<br />
wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.<br />
§ 4<br />
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung<br />
(1)<br />
1 Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt<br />
oder abgeordnet werden. 2 Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen<br />
Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger<br />
als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.<br />
Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:<br />
1. Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung<br />
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben<br />
oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.<br />
2. Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung<br />
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb<br />
desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.<br />
(2)<br />
1 Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit<br />
ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei<br />
einem Dritten zugewiesen werden. 2 Die Zustimmung kann nur aus wichtigem