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Arbeitsfassung - Beuth Hochschule für Technik Berlin

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9<br />

beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien<br />

nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3 Die Kosten dieser<br />

Untersuchung trägt der Arbeitgeber.<br />

(6)<br />

1 Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten.<br />

2 Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich<br />

Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3 Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren<br />

Personalakten erhalten. 4 Die Beschäftigten müssen über Beschwerden und<br />

Behauptungen tatsächlicher Art, die <strong>für</strong> sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig<br />

werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5 Ihre Äußerung<br />

ist zu den Personalakten zu nehmen.<br />

(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die <strong>für</strong><br />

die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.<br />

(8)<br />

1 Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte<br />

der Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit sowie das Grundrecht<br />

der Gewissensfreiheit zu beachten. 2 Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson<br />

oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt, die<br />

Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 3 Gesetzliche Ansprüche<br />

bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.<br />

(9) Soweit in § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz genannten befristet Beschäftigten<br />

Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion<br />

oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind,<br />

soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener<br />

wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.<br />

§ 4<br />

Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung<br />

(1)<br />

1 Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt<br />

oder abgeordnet werden. 2 Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen<br />

Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger<br />

als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.<br />

Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:<br />

1. Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung<br />

bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben<br />

oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.<br />

2. Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung<br />

bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb<br />

desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.<br />

(2)<br />

1 Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit<br />

ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei<br />

einem Dritten zugewiesen werden. 2 Die Zustimmung kann nur aus wichtigem

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