Arbeitsfassung - Beuth Hochschule für Technik Berlin
Arbeitsfassung - Beuth Hochschule für Technik Berlin
Arbeitsfassung - Beuth Hochschule für Technik Berlin
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
7<br />
4. im landwirtschaftlichen Betriebszweig der Schloss- und Gartenverwaltung<br />
Herrenchiemsee,<br />
5. der Bayerischen Landesanstalt <strong>für</strong> Landwirtschaft hinsichtlich der dort beschäftigten<br />
Pferdewärter, Gestütswärter und Pferdewirte, des Landesgestütes<br />
Celle und des Landgestüts Warendorf,<br />
6. in Rheinland-Pfalz in den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR)<br />
Westerwald-Osteifel, Eifel, Rheinpfalz, Mosel, Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,<br />
Westpfalz.<br />
(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht <strong>für</strong><br />
a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,<br />
b) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte,<br />
c) studentische Hilfskräfte,<br />
d) Lehrbeauftragte.<br />
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 3:<br />
Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Assistenten,<br />
Oberassistentinnen/Oberassistenten, Oberingenieurinnen/Oberingenieure<br />
beziehungsweise die an ihre Stelle tretenden landesrechtlichen<br />
Personalkategorien, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2010 bestanden<br />
hat, <strong>für</strong> die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.<br />
(4)<br />
1 Neben den Regelungen des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen<br />
<strong>für</strong> nachstehende Beschäftigtengruppen:<br />
a) Beschäftigte an <strong>Hochschule</strong>n und Forschungseinrichtungen (§ 40),<br />
b) Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (§ 41),<br />
c) Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken (§ 42),<br />
d) Nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken und Krankenhäusern (§<br />
43),<br />
e) Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44),<br />
f) Beschäftigte an Theatern und Bühnen (§ 45),<br />
g) Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten (§ 46),<br />
h) Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen<br />
Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 47),<br />
i) Beschäftigte im forstlichen Außendienst (§ 48),<br />
j) Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbauund<br />
Obstanbaubetrieben (§ 49).<br />
2 Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-L.