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Arbeitsfassung - Beuth Hochschule für Technik Berlin

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7<br />

4. im landwirtschaftlichen Betriebszweig der Schloss- und Gartenverwaltung<br />

Herrenchiemsee,<br />

5. der Bayerischen Landesanstalt <strong>für</strong> Landwirtschaft hinsichtlich der dort beschäftigten<br />

Pferdewärter, Gestütswärter und Pferdewirte, des Landesgestütes<br />

Celle und des Landgestüts Warendorf,<br />

6. in Rheinland-Pfalz in den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR)<br />

Westerwald-Osteifel, Eifel, Rheinpfalz, Mosel, Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,<br />

Westpfalz.<br />

(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht <strong>für</strong><br />

a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,<br />

b) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte,<br />

c) studentische Hilfskräfte,<br />

d) Lehrbeauftragte.<br />

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 3:<br />

Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Assistenten,<br />

Oberassistentinnen/Oberassistenten, Oberingenieurinnen/Oberingenieure<br />

beziehungsweise die an ihre Stelle tretenden landesrechtlichen<br />

Personalkategorien, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2010 bestanden<br />

hat, <strong>für</strong> die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.<br />

(4)<br />

1 Neben den Regelungen des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen<br />

<strong>für</strong> nachstehende Beschäftigtengruppen:<br />

a) Beschäftigte an <strong>Hochschule</strong>n und Forschungseinrichtungen (§ 40),<br />

b) Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (§ 41),<br />

c) Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken (§ 42),<br />

d) Nichtärztliche Beschäftigte in Universitätskliniken und Krankenhäusern (§<br />

43),<br />

e) Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44),<br />

f) Beschäftigte an Theatern und Bühnen (§ 45),<br />

g) Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten (§ 46),<br />

h) Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen<br />

Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 47),<br />

i) Beschäftigte im forstlichen Außendienst (§ 48),<br />

j) Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbauund<br />

Obstanbaubetrieben (§ 49).<br />

2 Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-L.

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