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9. Oktober 2013 - Pädagogische Hochschule Karlsruhe

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Richtlinie der <strong>Pädagogische</strong>n <strong>Hochschule</strong> <strong>Karlsruhe</strong> über<br />

das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen,<br />

zusätzliche Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren<br />

sowie Zulagen für Leitungen und Mitglieder von Leitungsgremien<br />

Fassung vom <strong>9.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2013</strong><br />

Aufgrund von § 9 Abs. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und<br />

des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg über Leistungsbezüge sowie Forschungsund<br />

Lehrzulagen für Professoren sowie Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an <strong>Hochschule</strong>n<br />

(Leistungsbezügeverordnung – LBVO) vom 14. Januar 2005 (GBl. 2005, 125) in der Fassung vom 0<strong>9.</strong><br />

November 2010, hat das Rektorat der <strong>Pädagogische</strong>n <strong>Hochschule</strong> <strong>Karlsruhe</strong> am 13. Juni 2012<br />

folgende Richtlinie beschlossen:<br />

§1 Anwendungsbereich<br />

Diese Richtlinie regelt die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen an<br />

Professorinnen und Professoren nach §§ 2,3 und 4 in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie<br />

das Verfahren und die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 8 LBVO für Professuren<br />

sowie Juniorprofessuren und Juniordozenturen in den Besoldungsgruppen W 1 bis W 3.<br />

§ 2 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen<br />

(1) Berufungs-Leistungsbezüge nach § 2 LBVO können – soweit dies erforderlich ist – gewährt<br />

werden um eine Professorin oder einen Professor für die <strong>Pädagogische</strong> <strong>Hochschule</strong> <strong>Karlsruhe</strong> zu<br />

gewinnen. Der Fakultätsvorstand muss begründen, warum ein besonderes Interesse an einer<br />

Person besteht, insbesondere in Bezug auf die bisher erbrachten Leistungen in Forschung, Lehre<br />

und Nachwuchsförderung, Weiterbildung und Selbstverwaltung sowie die Bedeutung der Person<br />

für das Profil der <strong>Hochschule</strong>. Das Rektorat verhandelt über die Gewährung von Berufungs-<br />

Leistungsbezügen mit denjenigen Personen, denen ein Ruf erteilt worden ist.<br />

(2) Bleibe-Leistungsbezüge können auf Antrag vom Rektorat gewährt werden, um ein Weggehen zu<br />

verhindern. Das Rektorat holt vorgängig eine Stellungnahme der jeweiligen Fakultät ein.<br />

Voraussetzung für die Gewährung ist, dass ein Ruf einer anderen <strong>Hochschule</strong> oder ein<br />

Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers in Schriftform vorgelegt wird.<br />

(3) Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und<br />

Bleibeverhandlungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LBVO die Qualifikation und die bisherigen<br />

Leistungen der Bewerberin / des Bewerbers unter Berücksichtigung der Bewerberlage, die<br />

spezifische Arbeitsmarktsituation sowie Alternativangebote.


(4) Bei einer Erstberufung werden in der Regel keine Leistungsbezüge gezahlt. Die <strong>Hochschule</strong><br />

gewährt eine Erstausstattung in Form von Personal- und Sachmitteln.<br />

(5) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge werden in der Regel erstmalig für drei Jahre gewährt.<br />

Anschließend werden Berufungs- und Bleibe-Leitungsbezüge in das System der<br />

Leistungsbezüge für besondere Leistungen überführt (vgl. § 3).<br />

(6) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge werden mit Zielvereinbarungen verbunden und auch bei<br />

neuer Ruferteilung frühestens nach drei Jahren neu bewertet.<br />

§ 3 Leistungsbezüge für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre,<br />

Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung<br />

(1) Leistungsbezüge gemäß § 3 LBVO können für besondere Leistungen in den Bereichen<br />

Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2<br />

LBesGBW gewährt werden, wenn sie in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sind.<br />

Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf<br />

Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der <strong>Hochschule</strong> ausgeübt werden oder die <strong>Hochschule</strong><br />

ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt<br />

werden.<br />

(2) Besondere Leistungen in oben genanntem Sinne können nachgewiesen werden durch (in<br />

Klammern pro Leistungsparameter zu vergebende Punkte):<br />

1. Forschung und Entwicklung<br />

1.1 Hochwertige Forschungs- und Entwicklungsprojekte (bis zu 6 Punkten)<br />

1.2 Eingeworbene Drittmittel (bis zu 4 Punkten;<br />

Wertung ab € 60´000)<br />

1.3 Aufbau und Leitung von formal legitimierten Forschungsstrukturen<br />

(z.B. Forschungskollegs)<br />

(bis zu 4 Punkten)<br />

1.4 Öffentliche Anerkennung von Forschungsleistungen (Preise) (bis zu 2 Punkten)<br />

2. Studium und Lehre<br />

2.1 Innovative und besonders aufwändige Lehrprojekte (z.B. Service<br />

Learning, Lehrprojekt in Kooperation mit anderen Institutionen oder<br />

unter Integration von anderen Personengruppen, sofern nicht speziell<br />

entschädigt)<br />

2.2 Lehrveranstaltungsevaluation, die einen positiven Effekt auf die<br />

Studierenden zeigen (Beurteilungsgrundlage: Fragen 14-23: Lernzuwachs,<br />

Perspektive, Engagement der Lehrperson und Eignung<br />

der verwendeten Mittel)<br />

2.3 Mitarbeit bei der Entwicklung neuer Studiengänge und<br />

Studienangebote (sofern keine Funktionszulage); Mitarbeit bei<br />

Akkreditierungen, Reakkreditierungen, und Änderungsanzeigen<br />

(sofern keine Funktionszulage)<br />

(bis zu 4 Punkten)<br />

(bis zu 2 Punkten)<br />

(bis zu 4 Punkten)<br />

2


2.4 Besondere Leistungen im Bereich der Internationalisierung<br />

(Betreuung von Partnerhochschulen, Unterstützung ausländischer<br />

Studierenden, englischsprachige Lehrveranstaltungen etc.)<br />

(bis zu 4 Punkten)<br />

2.5 Öffentliche Anerkennung von Lehrleistungen (Preise) (bis zu 2 Punkten)<br />

3. Weiterbildung und Beratung<br />

3.1 Entwicklung und Leitung von für das Profil der PH <strong>Karlsruhe</strong><br />

wichtigen Weiterbildungs- und Beratungsangeboten<br />

3.2 Generierung von hohen Einnahmen für die <strong>Hochschule</strong> durch<br />

Weiterbildungs- und Beratungsangebote<br />

(bis zu 4 Punkten)<br />

(bis zu 2 Punkten)<br />

4. Publikationen, Konzerte, Ausstellungen, Tagungen, Vorträge<br />

4.1 Publikationen in wissenschaftlichen Werken (Wertung ab der 3.<br />

Veröffentlichung);<br />

CD´s (keine Eigenproduktionen); Ausstellungen, Konzerte (bei<br />

öffentlichen Veranstaltern / auf Einladung)<br />

(bis zu 4 Punkten;<br />

Variationen zu gleichen Inhalten<br />

werden nicht gezählt, ebenfalls<br />

nicht Neuauflagen)<br />

4.2 Herausgebertätigkeit (Sammelwerke, Journals) (bis zu 2 Punkten)<br />

4.3 Vortragstätigkeit (auf Einladung), verantwortliche<br />

Tagungsorganisation<br />

(bis zu 4 Punkten)<br />

5. Nachwuchsförderung<br />

5.1 Betreuung von Promotionen (1 Punkt pro abgeschlossener<br />

Promotion)<br />

5.2 Betreuung von Habilitationen (1 Punkt pro abgeschlossener<br />

Habilitation)<br />

(3) Leistungen, die nicht unter die in § 3 Abs. 2 aufgeführten Parameter fallen, können mit bis zu 4<br />

Punkten bewertet werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.<br />

(4) Die Vergabe richtet sich nach dem Stufenmodell gemäß § 4 dieser Richtlinie.<br />

§ 4 Leistungsstufen / Befristung bei Leistungsbezügen für besondere Leistungen<br />

(1) Leistungsbezüge gemäß § 3 werden in der Regel in vier Stufen gewährt:<br />

Stufe 1 ab 10 Punkten von 250 € monatlich<br />

Stufe 2 ab 17 Punkten von 500 € monatlich<br />

Stufe 3 ab 21 Punkten von 750 € monatlich<br />

Stufe 4 ab 28 Punkten von 1.000 € monatlich<br />

(2) Leistungsbezüge für besondere Leistungen der Stufe 1 werden frühestens drei Jahre nach<br />

Dienstantritt als Professorin oder Professor der <strong>Pädagogische</strong>n <strong>Hochschule</strong> <strong>Karlsruhe</strong>,<br />

Leistungsbezüge für besondere Leistungen der Stufen 2 und 3 jeweils frühestens drei Jahre nach<br />

Erreichen der darunterliegenden Stufe gewährt. Die erstmalige Gewährung wird auf drei Jahre<br />

3


efristet. Wird das gleiche Leistungsniveau ein zweites Mal erreicht, wird in der Regel eine<br />

Entfristung vorgenommen.<br />

(3) Leistungen nach § 3 dieser Richtlinie können in besonderen Einzelfällen auch als Einmalzahlungen<br />

gewährt werden. Die Höhe des Betrages muss in angemessenem Verhältnis zur<br />

Bedeutung der Leistung stehen und soll 5.000 € nicht überschreiten.<br />

(4) Befristete Leistungsbezüge für besondere Leistungen werden widerrufen, wenn aus von der<br />

Professorin, dem Professor zu vertretenden Gründen die honorierten Leistungen nicht mehr oder<br />

in wesentlich geringerem Maße erbracht werden.<br />

(5) Für die Ruhegehaltsfähigkeit der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBesG ist §<br />

6 LBVO maßgebend. An <strong>Pädagogische</strong>n <strong>Hochschule</strong>n ist die Bewilligung von ruhegehaltsfähigen<br />

unbefristeten und befristeten Leistungsbezügen nur bis zu 40% des Grundgehalts möglich.<br />

§ 5 Verfahren bei Leistungsbezügen für besondere Leistungen<br />

(1) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß § 3 erfolgt einmal jährlich.<br />

(2) Die Vergabe setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der einen Umfang von 5 Seiten nicht überschreiten<br />

soll. Es ist das entsprechende Formblatt zu verwenden. In dem Antrag hat die Antragstellerin/der<br />

Antragsteller die besonderen Leistungen in den relevanten Tätigkeitsfeldern darzulegen.<br />

Nachweise, die zum Beleg hierfür geeignet sind, sind dem Antrag beizufügen. Die Leistungen<br />

müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erbracht worden sein.<br />

(3) Der Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen gemäß § 3 muss dem Rektorat spätestens bis<br />

zum 15. September eines Jahres mit Wirkung für das Folgejahr vorliegen. Das Rektorat kann<br />

sich zur Vorbereitung der Entscheidung über die Anträge durch die/den jeweilige/n Dekan/in beraten<br />

lassen. Es entscheidet in der Regel bis zum 1. Dezember eines Jahres über die vorgelegten<br />

Anträge.<br />

(4) Die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Leistungsbezügen wird schriftlich begründet.<br />

Auf Wunsch wird dem oder der Betroffenen die Entscheidung in einem Gespräch erläutert.<br />

§ 6 Funktionsleistungsbezüge<br />

(1) Die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen erfolgt für die Dauer der Wahrnehmung der<br />

Funktion. Begonnene Monate werden als ganze Monate gerechnet.<br />

(2) Funktionsleistungsbezüge werden monatlich gewährt in Höhe von:<br />

• 200 Euro für die Gleichstellungsbeauftragte<br />

• 400 Euro für die Leitung des Zentrums für Schulpraktische Studien<br />

• 400 Euro für die Leitung des Prüfungsamtes<br />

4


• 200 Euro für die Leitung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs.<br />

(3) Funktionsleistungsbezüge für Mitglieder der Leitungsgremien werden vom Personalausschuss<br />

des Hochschulrats festgesetzt.<br />

§ 7 Zusätzliche Forschungs- und Lehrzulagen<br />

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in den Besoldungsgruppen W 1 bis W 3, die Mittel<br />

privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der <strong>Hochschule</strong> einwerben und diese Vorhaben<br />

durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, auf<br />

formlosen Antrag eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber<br />

Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat. Dem Antrag ist der Bewilligungsbescheid<br />

beizufügen, aus dem sich die Höhe der Zulage sowie Beginn und Ende des Zeitraums ergeben<br />

müssen, für den sie bewilligt wurde. Über den Antrag entscheidet das Rektorat.<br />

(2) Forschungs- und Lehrzulagen werden nur gewährt, wenn die Drittmittelabrechnung über die<br />

Hochschulkonten abgewickelt wird und erst nachdem entsprechende Zahlungen eingegangen<br />

sind.<br />

§ 8 Zulagen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie<br />

Juniordozentinnen und Juniordozenten<br />

(1) Juniorprofessorinnen und –professoren sowie Juniordozentinnen und -dozenten können gemäß §<br />

59 LBesG zur Gewinnung, zur Erhaltung und für besondere Leistungen eine nicht<br />

ruhegehaltfähige Zulage bis zur Höhe von 600 Euro pro Monat erhalten. Für die Definition der<br />

besonderen Leistungen nach Satz 1 gilt § 3 entsprechend.<br />

(2) Für das Vergabeverfahren gilt § 5 entsprechend.<br />

§ 9 Vergaberahmen<br />

Besondere Leistungsbezüge nach §§ 3,4 und 8 sowie Zulagen nach § 7 dieser Richtlinie können nur<br />

innerhalb des für diese Bezüge zur Verfügung stehenden Vergaberahmens gewährt werden. Der<br />

Vergaberahmen für Zulagen an Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Juniordozentinnen<br />

und Juniordozenten ist vom Vergaberahmen für die übrigen Zulagen unabhängig. Ein Übertrag von<br />

Beträgen ist damit nicht möglich.<br />

§ 10 Häufung<br />

Leistungsbezüge nach §§ 3, 6 und 8 und Zulagen gemäß § 7 können nebeneinander gewährt werden.<br />

5


§ 11 Übergangsregelung<br />

Wird ein Wechsel von der C-Besoldung in die W-Besoldung beantragt, so ist der Antrag unwiderruflich.<br />

§ 12 Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinie tritt am 14. Juni 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 20. Januar 2011<br />

außer Kraft.<br />

<strong>Karlsruhe</strong>, den 13. Juni 2012<br />

Dr. Christine Böckelmann<br />

Rektorin<br />

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