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Technik - Brugg Rohrsystem AG

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Leckanzeigesysteme<br />

Lecküberwachung Anlagenprüfung<br />

Verfahren<br />

LDS<br />

8.270<br />

Prüfanforderungen<br />

Die grundlegenden sicherheitstechnischen Anforderungen sind in den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten<br />

- TRbF/TRBS - angegeben. Für das Wasserrecht gilt das Wasserhaushaltsgesetz - WHG - und die Anlagenverordnung -<br />

VAwS - bzw. die Durchführungsbestimmungen zur Anlagenverordnung - VVAwS.<br />

Prüfrichtlinien TRbF 620<br />

Prüfregeln für Tanks und Rohrleitungen<br />

Absatz 1.23 Doppelwandige Rohrleitungen<br />

(1) Nummer 1.21 ist entsprechend anzuwenden. Verbindungsstellen (siehe Nummer 1.21, Abs. 5) brauchen bei der<br />

Druckprüfung jedoch nicht frei zu liegen.<br />

(2) Soweit auf der Baustelle an doppelwandigen Rohrleitungen keine Verbindungen im Zuge der Rohrleitungen hergestellt<br />

werden, entfällt die Bau- und Druckprüfung durch den Sachverständigen.<br />

(3) Der Prüfdruck für die Prüfung des Überwachungsraumes richtet sich nach der Zulassung des Leckanzeigegerätes.<br />

Eine Druckprüfung des Innenrohres kann entfallen, wenn der Prüfdruck für den Überwachungsraum mindestens dem<br />

Prüfdruck für das Innenrohr entspricht und eine Bescheinigung eines Fachbetriebes über die Bau- und Druckprüfung<br />

des Innenrohres vorliegt.<br />

Dichtheitsprüfung<br />

Die doppelwandige Rohrleitung wird werkseitig vorgefertigt und geprüft. Wird eine werkseitig konfektionierte Rohrleitung<br />

eingesetzt, gilt die Pos. (2). Werden, wie es im Regelfall geschieht, die Rohre in einem Stück verlegt, ist die Dichtheit<br />

der auf der Baustelle montierten Anschlussverbindungen mit einem Prüfdruck im Überwachungsraum zu prüfen.<br />

Die Höhe des Prüfdruckes richtet sich nach dem angeschlossenen Leckanzeiger und beträgt bei dem<br />

– Unterdruck-Leckanzeiger max. Rohrleitungsbetriebsdruck x 1.3, mindestens jedoch 5 bar<br />

– Überdruck-Leckanzeiger max. Überwachungsdruck im Überwachungsraum x 1.3, mindestens jedoch 5 bar<br />

Die Konstruktion der Anschlussverbindungen, ihre Werkstoffe und Fügeverfahren sind Systembestandteil der Zulassung.<br />

Sie sind entsprechend den aktuellen Vorschriften ausgelegt. Die Druckprüfung des Innenrohres kann entfallen, da die<br />

doppelwandige Rohrleitung schon werkseitig auf Dichtheit geprüft worden ist.<br />

Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung<br />

Die Abnahmeprüfung bzw. wiederkehrende Prüfung wird in Abs. 2 der TRbF 620 geregelt. Danach wird für die<br />

doppelwandige Rohrleitung mit Leckanzeigegerät die Dichtheitsprüfung durch eine Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes<br />

ersetzt.<br />

In der VAwS werden die Prüffristen angegeben. Wiederkehrende Prüfungen sind nach 5 Jahren (im Schutzgebiet nach<br />

2.5 Jahren) durchzuführen.<br />

In den §§ 62/63 WHG wird auch auf die Einhaltung der Landesgesetzgebung hingewiesen. In der Anlagenverordnung -<br />

VVAwS -, hier z.B. Bayern, wird in Abs. 18.1 der VVAwS angegeben, dass Leckanzeigegeräte mindestens einmal jährlich<br />

einer Funktionskontrolle zu unterziehen sind. Die Funktionskontrolle ist durch ein sachkundiges Personal bzw. durch<br />

einen zugelassenen Fachbetrieb durchzuführen.<br />

11.04.2013 – T – Seite 34<br />

Technische Änderungen vorbehalten.

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