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Nr. 96 | Mittwoch, 21. August 2013<br />

www.platow.de<br />

PLATOW Recht 5<br />

DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE<br />

Top-Thema<br />

Joint Ventures auf dem Prüfstand<br />

Neue Bilanzierungsregelungen nach IFRS 10 ■ Spätestens<br />

ab dem 1.1.14 sind in Europa neue Konsolidierungsregeln<br />

anzuwenden. Betroffen sind vor allem Joint Ventures.<br />

Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die verschiedensten<br />

Finanzkennzahlen haben. „Durch eine rechtzeitige Prüfung<br />

und gegebenenfalls eine rechtliche Anpassung können böse<br />

Überraschungen aber vermieden werden“, so Jan Gernoth,<br />

Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei Paul Hastings.<br />

Wie bisher ist ein Unternehmen als Joint Venture einzustufen,<br />

wenn es nicht von einem Gesellschafter alleine, sondern<br />

von mindestens zwei Gesellschaftern gemeinsam „kontrolliert“<br />

wird. Ob alleinige oder gemeinsame Kontrolle vorliegt,<br />

ist nach dem neuen Kontrollbegriff des IFRS 10 zu prüfen.<br />

Kontrolle liegt nun vor, wenn 1) der Gesellschafter Entscheidungsmacht<br />

über die betrieblich relevanten Prozesse hat,<br />

2) er variable Rückflüsse aus dem Unternehmen erhält und<br />

3) er die Höhe dieser Rückflüsse beeinflussen kann. Für die<br />

Vielzahl der Fälle wird die neugefasste Definition der Kontrolle<br />

wohl keine Auswirkungen haben.<br />

Signifikante Auswirkungen können sich aber durch die<br />

Neufassung der Bilanzierungsvorschriften ergeben. Bisher<br />

durfte ein Mutterunternehmen ein Joint Venture in seiner<br />

Konzernbilanz anteilsmäßig konsolidieren. Dadurch wurden in<br />

der Konzernbilanz die dem Joint Venture gehörenden Vermögensgegenstände<br />

und Schulden entsprechend der Beteiligung<br />

des Mutterunternehmens am Joint Venture ausgewiesen. Auch<br />

die Aufwendungen und Erträge des Joint Ventures wurden<br />

anteilig in der Konzernbilanz erfasst. Das ist zukünftig nicht<br />

mehr zulässig. „Es besteht das Risiko, dass ein bislang teilkonsolidiertes<br />

Unternehmen zukünftig nur noch als Finanzbeteiligung<br />

gezeigt werden kann und dadurch beispielsweise<br />

signifikante Umsatzerlöse wegbrechen“, so Gernoth weiter.<br />

Regina Engelstädter, Notarin und ebenfalls Partnerin von<br />

Paul Hastings, ergänzt: „Sofern die Analyse unerwünschte<br />

Ergebnisse hervorbringt, ist jetzt noch Zeit, dieses Thema<br />

mit dem Joint-Venture-Partner aufzunehmen. Es genügen<br />

oftmals wenige Änderungen des Gesellschaftsvertrags, um<br />

eine Konsolidierung bei einem Gesellschafter zu ermöglichen<br />

oder zu verhindern. Da diese aber zumeist in das bestehende<br />

Machtgefüge in dem Joint Venture eingreifen – z. B. Benennungsrechte<br />

bezüglich des Top-Managements oder Mitentscheidungsrechte<br />

bei Geschäften des Unternehmens – ist der<br />

Weg zu einer Einigung manchmal nicht ganz einfach.“ ■<br />

Allen & Overy erstreitet vor BGH<br />

Grundsatzurteil zum Pflichtangebot<br />

Aktienrecht ■ Überschreitet ein Aktionär einer börsennotierten<br />

Gesellschaft die Schwelle von 30% der Stimmrechte<br />

und unterlässt es, ein Pflichtangebot abzugeben, haben die<br />

anderen Aktionäre keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen<br />

diesen Aktionär – weder auf Abnahme ihrer Aktien gegen<br />

Zahlung eines Kaufpreises, der im Fall eines Pflichtangebots<br />

hätte gezahlt werden müssen, noch auf Schadenersatz oder<br />

Zinsen. Dies ergibt sich aus einem jetzt veröffentlichten Urteil<br />

des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: II ZR 80/12), das ein<br />

Team der Sozietät Allen & Overy um die Partner Hartmut<br />

Krause, Matthias Horn (beide Corporate/M&A) und Daniel<br />

Busse (Dispute Resolution, alle Frankfurt) erstritten hat. Die<br />

Vertretung vor dem BGH übernahm Gunhild Schäfer von der<br />

Karlsruher Kanzlei Von Plehwe & Schäfer.<br />

Die BGH-Grundsatzentscheidung klärt drei bisher strittige<br />

Fragen: Erstens war umstritten, ob sich ein zivilrechtlicher<br />

Anspruch einzelner Aktionäre auf Zahlung einer Gegenleistung<br />

aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)<br />

oder aus einem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis ergibt.<br />

Laut BGH bestehen keine derartigen Ansprüche, denn<br />

sie lassen sich weder aus dem Wortlaut des WpÜG noch aus<br />

den Gesetzesmaterialien herleiten. Zweitens war umstritten,<br />

ob die Vorschrift über das Pflichtangebot (§ 35 WpÜG) ein<br />

Schutzgesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 823<br />

Absatz 2 BGB) ist und in dieser Funktion Schadenersatzansprüche<br />

der Aktionäre begründen kann. Der BGH hat auch<br />

dies jetzt verneint. Drittens war umstritten, ob Zinsen nur<br />

geschuldet sind, wenn und soweit ein Pflichtangebot verspätet<br />

veröffentlicht wird, oder ob bei Unterlassung eines<br />

Pflichtangebots ein selbstständiger Zinsanspruch besteht.<br />

Hier hatte der BGH entschieden, dass der Zinsanspruch nach<br />

§ 38 WpÜG ein sogenannter akzessorischer Anspruch ist, der<br />

nur bestehen kann, wenn auch ein Hauptanspruch, also der<br />

Anspruch aus dem Pflichtangebot, besteht.<br />

Im entschiedenen Fall hatte ein US-Vermögensverwalter<br />

Kundengelder weisungswidrig angelegt und für einen Kunden<br />

ohne dessen Wissen in einer früher am Neuen Markt notierten<br />

Gesellschaft eine Position von über 30% aufgebaut.<br />

Der ebenfalls in den USA ansässige Kunde hatte niemals die<br />

Hauptversammlung der Gesellschaft besucht.<br />

■<br />

Lesen Sie in der kommenden Ausgabe von PLATOW Recht am 4.9.13<br />

eine Einschätzung von Peter Holst, Counsel der Sozietät Ashurst.<br />

BMBF vergibt Auftrag für den<br />

Rückbau kerntechnischer Anlagen<br />

Noerr und Heuking mandatiert ■ Ein Team der Sozietät<br />

Noerr um Martin Ahlhaus, Jan-Oliver Schrotz und Christian<br />

Meyer (alle Regulatory & Governmental Affairs, München)<br />

hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung<br />

(BMBF) bei der Auftragsvergabe zur Steuerung des Rückbaus<br />

der kerntechnischen Versuchsanlagen des Bundes beraten.<br />

Beauftragt wurde die Kölner Gesellschaft für Anlagen- und<br />

Reaktorsicherheit (GRS), die in diesem Zusammenhang von<br />

der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek und einem Team um<br />

den Kölner Vergaberechtler Ulf Christiani vertreten wurde.


6 PLATOW Recht<br />

Nr. 96 | Mittwoch, 21. August 2013<br />

<br />

DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE<br />

www.platow.de<br />

Auf Seiten des BMBF waren Nicolas Hirsch und Friederike<br />

Trimborn-Witthaut eingebunden.<br />

Die GRS wurde im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens<br />

ausgewählt und wird das BMBF künftig – vorerst<br />

für vier Jahre – in technischer und operativer Hinsicht in<br />

Fragen der Rückbauorganisation, der Einlagerung radioaktiv<br />

kontaminierten Materials sowie der Integration der Rückbaueinrichtungen<br />

in die Energiewerke Nord GmbH begleiten.<br />

Zu den vom Rückbau betroffenen Anlagen zählen u. a. der<br />

Forschungsreaktor FRJ-2 am Forschungszentrum Jülich, die<br />

Wiederaufbereitungsanlage, der Forschungsreaktor 2 sowie<br />

die Kernreaktoranlage und der Mehrzweckforschungsreaktor<br />

in Karlsruhe und die Forschungsreaktoren FRG-1 und FRG-2<br />

am Helmholtz-Zentrum in Geesthacht.<br />

■<br />

erforderlich. Dies betraf sowohl den gesamten Aufbau der<br />

Basisprospekte als auch den der Endgültigen Bedingungen.<br />

Für die BNP Paribas sind dies die ersten zwei Basisprospekte<br />

in Deutschland, die den neuen Anforderungen entsprechen.<br />

Das Geldinstitut setzt dabei auf ein Baukastensystem:<br />

Die Basisprospekte bestehen aus den drei Teilen Zusammenfassung,<br />

Registrierungsdokument und Wertpapierbeschreibung.<br />

Dies hat den Vorteil, dass die erforderlichen Informationen<br />

über die Emittentin in einem einzigen und nur einmal<br />

zu erstellenden Registrierungsformular enthalten sind und<br />

sich somit für alle Basisprospekte gleich darstellen. Auf der<br />

anderen Seite ermöglicht der dreiteilige Aufbau eine flexible<br />

Handhabung für die Erfassung der unterschiedlichsten Produktkategorien<br />

in den Wertpapierbeschreibungen.<br />

■<br />

UniCredit verbrieft mit Clifford<br />

Chance Darlehen über 863 Mio. Euro<br />

Kapitalmarktrecht ■ Die Sozietät Clifford Chance hat die<br />

UniCredit Bank bei der Verbriefung von Mittelstandsanleihen<br />

im Volumen von 863 Mio. Euro rechtlich beraten. Dabei wurden<br />

die Kredite von der luxemburgischen UniCredit-Tochter an<br />

die ebenfalls in dem Großherzogtum ansässigen Gesellschaft<br />

Geldilux-TS-2013 verkauft. Geldilux wiederum refinanzierte<br />

sich am Kapitalmarkt durch die Begebung von Schuldscheinen<br />

in sechs Tranchen. Die Transaktion ist die mittlerweile zwölfte<br />

Verbriefung der 1999 gegründeten Geldilux-Plattform.<br />

Das Clifford-Chance-Team wurde von den Partnern Kirti<br />

Vasu und Oliver Kronat (beide Banking & Capital Markets)<br />

geleitet, daneben war Partner Hubert Schmid (Tax, alle<br />

Frankfurt) eingebunden. Zum Luxemburger Recht berieten<br />

Partner Christian Kremer (Corporate) und Senior Associate<br />

Joanna Pabélick (Capital Markets, beide Luxemburg). Partner<br />

Peter Scherer und Senior Associate Ivan Zlatanov (beide<br />

Banking & Capital Markets, Frankfurt) waren für den Treuhänder<br />

Citicorp Trustee Company beratend tätig. <br />

■<br />

Linklaters berät BNP bei der<br />

Aktualisierung von Basisprospekten<br />

Neue Standards umgesetzt ■ Ein Team der Sozietät<br />

Linklaters unter Federführung des Frankfurter Partners<br />

Christian Storck (Capital Markets) hat die BNP Paribas Emissions-<br />

und Handelsgesellschaft mbH bei der Aktualisierung<br />

ihrer Wertpapierprogramme für strukturierte Schuldverschreibungen<br />

für Privatanleger begleitet. Hierfür sind zwei Basisprospekte<br />

neu aufgelegt worden: ein Wertpapierprospekt<br />

für Optionsscheine sowie eines für Zertifikate, wobei sich die<br />

Optionsscheine und Zertifikate jeweils auf verschiedene Basiswerte<br />

wie zum Beispiel Aktien, Rohstoffe und Währungen<br />

beziehen. Aufgrund der neuen Prospektrichtlinie (PDII) und<br />

erhöhter Anforderungen seitens der European Securities and<br />

Markets Authority (ESMA-Standards) war eine Neukonzeption<br />

alles, wa s recht is t<br />

■ Laut einem aktuellen Bericht der internationalen Polizeibehörde<br />

Interpol nehmen Internetbetrüger den Emissionshandel<br />

für ihre kriminellen Machenschaften ins Visier. So büßten<br />

laut dem Bericht z. B. australische Anleger in den Jahren<br />

2009 und 2010 rund 3,2 Mio. US-Dollar ein, nachdem eine<br />

Investmentfirma unter falschen Vorzeichen hohe Renditen<br />

auf Emissionsrechte versprochen hatte. Der Zementhersteller<br />

Holcim verlor nach einer Hackerattacke 1,6 Mio. Verschmutzungslizenzen.<br />

Das Karussell von Kauf und Verkauf der Emissionsrechte<br />

drehe sich mittlerweile so schnell, dass immer mehr<br />

illegale Machenschaften darin versteckt werden könnten, so<br />

Interpol-Sprecher Davyth Stewart. So klauten Hacker Daten<br />

aus Firmennetzwerken und verschafften sich so Zugang zu<br />

den wertvollen Emissionsrechten, deren Marktvolumen auf<br />

mehr als 130 Mrd. Euro geschätzt wird. Die so bezogenen<br />

Verschmutzungsrechte würden von den Hackern doppelt weiterverkauft;<br />

auch würden Messungen, die der Zuteilung von<br />

Emissionsrechten vorausgehen, manipuliert. Als Konsequenz<br />

fordert die internationale Polizeibehörde eine stärkere Überwachung<br />

des Emissionsrechtehandels auf globaler Ebene sowie<br />

entsprechende gesetzliche Regulierungsmaßnahmen.<br />

■ Am 1.9.13 tritt die überarbeitete Außenwirtschaftsverordnung<br />

(AWV) in Kraft. Die Novellierung der AWV schließt an das<br />

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts (AWG)<br />

vom 6.6.13 an. Die Reform des AWG tritt ebenfalls Anfang<br />

September in Kraft. Laut Bundeswirtschaftsministerium<br />

setzt die schwarz-gelbe Bundesregierung damit ihr Vorhaben<br />

aus dem Koalitionsvertrag um, das Außenwirtschaftsrecht<br />

übersichtlicher zu gestalten und Vorschriften aufzuheben,<br />

die deutsche Exporteure gegenüber ihren europäischen Konkurrenten<br />

benachteiligen.<br />

@ Lesen Sie mehr zum Thema im PLATOW Recht <strong>Online</strong>-Newsletter<br />

am 29.8. Maria Brakalova, Senior Associate der Sozietät<br />

Dentons, erläutert in einem Gastbeitrag die Auswirkungen<br />

des reformierten AWG auf deutsche Unternehmen. Kostenlose<br />

Anmeldung für den Newsletter unter www.platow-recht.de


Nr. 96 | Mittwoch, 21. August 2013<br />

www.platow.de<br />

PLATOW Recht 7<br />

DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE<br />

Family Offices – Vermögensberater im Wandel der Zeit<br />

Private Clients ■ Vermögende Privatpersonen suchen mehr denn je eine unabhängige Beratung. Gleichzeitig steigt<br />

die Zahl sogenannter Family Offices; ein nachhaltiger Beweis für die Nachfrage nach unabhängiger Beratung. Doch<br />

was zeichnet ein Family Office in der heutigen Zeit aus? Antworten gibt Hans Christian Blum, Partner der Sozietät<br />

CMS Hasche Sigle. Der Fachanwalt für Erbrecht und Leiter des Bereichs Private Clients ist spezialisiert auf die Beratung<br />

von Familienunternehmern, Family Offices sowie die Beratung in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.<br />

Der Ursprung des Family Office geht auf vermögende Familien<br />

zurück, die zur optimalen und unabhängigen Bewirtschaftung<br />

des privaten wie unternehmerischen Vermögens eine eigene<br />

Gesellschaft gegründet haben. Diese sogenannten Single<br />

Family Offices gibt es nach wie vor, jedoch ist ein eigenes<br />

Family Office für viele Familien keine Option, sei es wegen der<br />

notwendigen Vermögensgröße von meist über 300 Mio. Euro,<br />

sei es, dass ein eigenes Beratungsteam mit fest angestellten<br />

Personen nicht gewünscht wird. Die Alternative ist die Beauftragung<br />

eines sogenannten Multi Family Offices.<br />

Schwer zu überschauender Markt<br />

Der Markt der Multi Family Offices ist mittlerweile so groß<br />

wie auch schwer überschaubar für einen Kunden, der sich mit<br />

dem Thema zum ersten Mal befasst. Der Kunde kann zwischen<br />

drei Optionen wählen: einem Bank-unabhängigen ohne eigene<br />

Vermögensverwaltung; einem Bank-unabhängigen mit eigener<br />

Vermögensverwaltung sowie einem Bank Family Office mit<br />

eigener und/oder Bankvermögensverwaltung. Hinzu kommen<br />

mittlerweile auch Single Family Offices, die sich in Teilbereichen<br />

für weitere Familien öffnen und somit gleichzeitig<br />

Multi-Family-Office-Dienstleistungen anbieten. Letzteres ist<br />

ein Trend, der bei Banken, Rechts- und Steuerberatungs- wie<br />

Wirtschaftsprüfungskanzleien immer häufiger anzutreffen ist.<br />

Der Kunde wird in die Lage versetzt, sein eigenes Family<br />

Office zusammenzustellen, ohne dass er ein Multi Family<br />

Office mandatiert, und vermeidet gleichzeitig die Kosten<br />

eines eigenen Single Family Office. Der Kunde bringt hierbei<br />

meist seine eigene Expertise ein und wählt für die weiteren<br />

Expertisen eine stark begrenzte Zahl von Partnern aus.<br />

Eine unerlässliche Aufgabe der Family-Office-Dienstleistungen<br />

ist das Reporting und Controlling der Vermögenswerte<br />

sowie die Gesamtsteuerung des Vermögens. In der Praxis<br />

erweist sich die Mandatierung dieser Dienstleistungen für<br />

vermögende Kunden mit einem Gesamtbankvermögen von<br />

unter 30 Mio. Euro jedoch als schwierig. Ein seltsam anmutendes<br />

Ergebnis, da auch ein Betrag von 5 Mio. bis 30 Mio.<br />

Euro ein beachtliches Vermögen darstellt, jedoch vielfach<br />

für Family Offices nicht interessant genug ist. So erfordern<br />

z. B. Investitionen in unterschiedliche Asset-Klassen oft Einzelinvestitionen<br />

mit höheren Beträgen, die dann eine sinnvolle<br />

Allokation des weiteren bzw. des gesamten Vermögens<br />

nicht mehr zulassen. Die Reduzierung von Risiken durch<br />

hohe Investitionen in Einzelprojekten ist auch bei großen<br />

Vermögen zu erkennen. War es in der Vergangenheit nicht<br />

gegeben, dass mehrere Familien in einem Projekt gemeinsam<br />

direkt investieren, scheinen mittlerweile<br />

sogenannte Club-Deals einen<br />

neuen Trend darzustellen. Bei genauerer<br />

Sicht erweisen sich die meisten<br />

gemeinsamen Investitionen mehrerer<br />

Familien jedoch nicht als echte<br />

Club-Deals, in denen sich die Familien<br />

direkt beteiligen. Vielfach werden<br />

Fondsstrukturen genutzt, die letztlich<br />

ein indirektes Investment darstellen,<br />

jedoch personalisierter als der übliche<br />

Publikumsfonds.<br />

Hans Christian Blum<br />

CMS Hasche Sigle<br />

Diese Kompetenzen werden durch die Beratung zur Familienstrategie<br />

und der nachhaltigen Sicherung des Familienvermögens<br />

über Generationen sowie der rechtlichen und<br />

steuerlichen Begleitung im Gesamtprozess abgerundet und<br />

bilden die ganzheitliche Beratung von vermögenden Familien.<br />

Gesamtpaket oder gezielte Unterstützung?<br />

Bei der Auswahl der Dienstleistungen ist die Kenntnis des<br />

Angebots und der Stärken der Family Offices notwendig. Ähnlich<br />

dem Privatkundengeschäft bzw. dem Wealth Management<br />

von Bankinstituten können Kunden auch bei der ganzheitlichen<br />

Beratung im Sinne eines Family Office entscheiden,<br />

ob sie ein Gesamtpaket oder individuelle Einzelleistungen<br />

bis hin zum eigenen Family Office in Anspruch nehmen. Gute<br />

Dienstleistung erfordert eine Gebühr. Dennoch sind die im<br />

Markt bestehenden Vergütungsmodelle völlig unterschiedlich.<br />

Der Kunde sollte jedoch nicht nur nach All-in-Flat-Fees und<br />

Performance-Fees fragen. Entscheidend ist die Gesamtdienstleistung<br />

des Anbieters; denn wissenswert ist, mit welcher<br />

Dienstleistung welche Basispunkte erzielt werden.<br />

Der klassische Ansatz des Single Family Office besteht<br />

weiterhin. Family-Office-Dienstleistungen sind jedoch sehr<br />

vielschichtig geworden. Vermögende Familien, die auf der<br />

Suche nach unabhängiger Beratung sind, haben eine große<br />

Auswahl an Einzel- und Gesamtdienstleistungen. Es gilt entsprechend<br />

den individuellen Anforderungen die passenden<br />

Lösungen auszuwählen.<br />

■<br />

@<br />

Welchen Mehrwert ein Family Office für Unternehmer, Stiftungen<br />

und vermögende Privatpersonen bieten kann, erfahren<br />

Sie beim 2. PLATOWFORUM Family Office am 28. August.<br />

Hans Christian Blum wird die Veranstaltung im Falkenstein<br />

Grand Kempinski in Königstein moderieren. Weitere Informationen<br />

finden Sie unter www.platow.de/veranstaltungen.


8 PLATOW Recht<br />

Nr. 96 | Mittwoch, 21. August 2013<br />

<br />

DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE<br />

www.platow.de<br />

Offshore-Arbeitsrecht – „Rechtsfreier“<br />

Raum mit neuen Regeln<br />

Neue Arbeitszeitverordnung ■ Was im typisch nüchternen<br />

Gesetzesdeutsch als „besondere Tätigkeiten zur Errichtung,<br />

zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen<br />

Inseln oder sonstigen Anlagen auf See“ daher kommt,<br />

hat im Rahmen der Energiewende und deren Kernbestandteil,<br />

der Errichtung von Offshore-Windenergieanlagen in Nord- und<br />

Ostsee, enorme praktische Bedeutung: der Einsatz von Arbeitnehmern<br />

unter den herausfordernden Bedingungen „off shore“.<br />

Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates<br />

eine Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten<br />

erlassen, die am 1.8.13 in Kraft getreten ist. „Die Verordnung<br />

beseitigt viele Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich, da<br />

die Geltung der äußerst restriktiven und dem Einsatz auf See<br />

überwiegend nicht angemessenen Vorgaben des deutschen Arbeitszeitgesetzes<br />

in der ausschließlichen Wirtschaftszone rund<br />

um die deutschen Küsten bislang umstritten war“, erläutert<br />

Matthes Schröder, Partner im Hamburger Büro der internationalen<br />

Anwaltssozietät Hogan Lovells. Sie schaffe damit<br />

verbindliche „Spielregeln“ für den Einsatz von Arbeitnehmern<br />

und Schiffsbesatzungen bei Offshore-Vorhaben.<br />

„Dabei sind die Sonderregelungen zur Arbeitszeit erwartungsgemäß<br />

weit von einem Freibrief für die Beschäftigung<br />

mit Offshore-Tätigkeiten entfernt“, so Schröder weiter. Wo<br />

die Verordnung den allzu festen Rahmen des Acht-Stunden-<br />

Regelarbeitstags des Arbeitszeitgesetzes deutlich lockert,<br />

wird mit maximalen Einsatzzeiträumen und zwingenden<br />

Ausgleichsregelungen zugleich dem Schutz der Arbeitnehmer<br />

Rechnung getragen. Beispielhaft steht dafür die generelle<br />

Zulassung von Sonn- und Feiertagsarbeit verbunden mit<br />

der Vorgabe, dass 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei<br />

bleiben müssen. Offshore-spezifisch ist auch die Begrenzung<br />

der Gesamteinsatzzeit auf 21 aufeinanderfolgende Tage bei<br />

einer durchschnittlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn<br />

Stunden täglich. Diese und viele weitere Regelungen werden<br />

nun – da bußgeldbewehrt – in nächster Zeit beachtet werden<br />

und den Praxistest bestehen müssen. „Dabei hat der Verordnungsgeber<br />

den betroffenen Arbeitgebern die Umsetzung<br />

nicht überall leicht gemacht“, ergänzt der Arbeitsrechtsexperte.<br />

Schwer verständliche, wenn nicht sogar widersprüchliche<br />

Formulierungen der Verordnung etwa zur Maximaleinsatzdauer<br />

und Arbeitszeitverlängerung erlaubten erst bei sorgfältiger<br />

Lektüre der ausführlichen Verordnungsbegründung den klaren<br />

und wichtigen Rückschluss, dass auch ein durchgehender<br />

Zwei-Schicht-Betrieb auf See gestattet werden soll.<br />

■<br />

transfermark t<br />

Seit dem 1.8.13 verstärkt Johannes Simon als Salary Partner das<br />

Berliner Büro der Sozietät Beiten Burkhardt. Simon kommt von<br />

Clifford Chance, wo er zuletzt als Senior Associate am Standort<br />

Düsseldorf tätig war. Der 35-Jährige berät zu allen Fragen des individuellen<br />

sowie kollektiven Arbeitsrechts, ein Schwerpunkt seiner<br />

Arbeit bildet dabei die Beratung im Rahmen von Restrukturierungsmandaten.<br />

Bei Beiten Burkhardt gehört Simon zum Team um Arbeitsrechts-Partner<br />

Thomas Puffe, das insbesondere Mandanten im<br />

Gesundheitswesen, u. a. zu tarifvertragsrechtlichen Fragestellungen,<br />

berät. + + + Statt auf ein eigenes Büro setzt die Sozietät Noerr<br />

in Kiew künftig auf ein Kooperationsmodell: Mit Wirkung zum 1.8.13<br />

wird der Standort von einem Team um den bisherigen Local Partner<br />

Alexander Weigelt unter dem Namen Nobles weitergeführt. Neben<br />

Weigelt gehören auch Tatiana Khandazhevska und Volodymyr<br />

Yakubovskyy zur neuen Führung. Für die Mandanten dürfte sich<br />

dagegen wenig ändern, da das „neue“ Büro auch weiterhin eng<br />

mit Noerr zusammenarbeiten wird. Der bisherige Kiewer Büroleiter<br />

Mansur Pour Rafsendjani leitet künftig vom Münchener Standort<br />

aus gemeinsam mit Partnerin Bärbel Sachs (Berlin) die neue<br />

Einheit International Trade. + + + Zum 1.8.13 hat die Strafrechtskanzlei<br />

Wessing & Partner den Compliance-Experten Dennis Bock<br />

als Of Counsel gewonnen. Der 34-Jährige ist Inhaber des Lehrstuhls<br />

für Deutsches und Internationales Strafrecht, Strafprozess- und Wirtschaftsstrafrecht<br />

an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />

und forscht vor allem zu der Frage, was Unternehmen tun können,<br />

um Straftaten ihrer Mitarbeiter zu vermeiden. Diese Expertise wird er<br />

bei Wessing & Partner künftig in die Individualberatung einbringen.<br />

So geht es wei ter<br />

■ Für Ende 2013 müssen sich Aktiengesellschaften darauf<br />

einstellen, dass das lange diskutierte neue Aktienrecht<br />

in Kraft tritt – vorausgesetzt, das Gesetz passiert am<br />

20. September den Bundesrat. An diesem Tag könnte die<br />

Länderkammer das „Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle<br />

der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher<br />

Vorschriften“ (VorstKoG) trotz des langen Vorlaufs<br />

des Vorhabens noch verwerfen. „Weil am 22. September<br />

gewählt wird, bliebe dem Bundestag in der laufenden Legislativperiode<br />

keine Zeit mehr, diesen Einspruch mit absoluter<br />

Mehrheit abzulehnen“, schildert Tatjana Schroeder von SKW<br />

Schwarz Rechtsanwälte. „In dem Fall müsste man nach<br />

der Bundestagswahl von vorne beginnen. Die ursprüngliche<br />

Aktienrechtsnovelle 2011 würde dann wohl nicht vor 2014<br />

in Kraft treten, was das Vorhaben dann endgültig in die Kritik<br />

bringen würde.“ Mit dem VorstKoG will die Politik nicht<br />

nur Lehren aus der Finanzkrise ziehen, sondern bereinigt<br />

auch redaktionelle Unklarheiten aus früheren Gesetzesänderungen.<br />

Nicht umgesetzt wurde allerdings die ursprünglich<br />

geplante Nachbesserung zum Beschlussmängelrecht.<br />

„Geplant war eine relative Befristung der Nichtigkeitsklage,<br />

um den Missbrauch nachgeschobener Nichtigkeitsklagen<br />

durch räuberische Aktionäre zu verhindern“, so Schroeder<br />

weiter. „Statt dieser Einzelkorrektur erwägt der Gesetzgeber<br />

nun für die unbestimmte Zukunft eine umfassende Verbesserung<br />

des Beschlussmängelrechts.“ Ob und inwieweit die<br />

Politik hierzu einen neuen Anlauf nimmt, wird sich aber erst<br />

nach dem 22. September zeigen.

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