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Nr. 96 | Mittwoch, 21. August 2013<br />
www.platow.de<br />
PLATOW Recht 5<br />
DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE<br />
Top-Thema<br />
Joint Ventures auf dem Prüfstand<br />
Neue Bilanzierungsregelungen nach IFRS 10 ■ Spätestens<br />
ab dem 1.1.14 sind in Europa neue Konsolidierungsregeln<br />
anzuwenden. Betroffen sind vor allem Joint Ventures.<br />
Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die verschiedensten<br />
Finanzkennzahlen haben. „Durch eine rechtzeitige Prüfung<br />
und gegebenenfalls eine rechtliche Anpassung können böse<br />
Überraschungen aber vermieden werden“, so Jan Gernoth,<br />
Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei Paul Hastings.<br />
Wie bisher ist ein Unternehmen als Joint Venture einzustufen,<br />
wenn es nicht von einem Gesellschafter alleine, sondern<br />
von mindestens zwei Gesellschaftern gemeinsam „kontrolliert“<br />
wird. Ob alleinige oder gemeinsame Kontrolle vorliegt,<br />
ist nach dem neuen Kontrollbegriff des IFRS 10 zu prüfen.<br />
Kontrolle liegt nun vor, wenn 1) der Gesellschafter Entscheidungsmacht<br />
über die betrieblich relevanten Prozesse hat,<br />
2) er variable Rückflüsse aus dem Unternehmen erhält und<br />
3) er die Höhe dieser Rückflüsse beeinflussen kann. Für die<br />
Vielzahl der Fälle wird die neugefasste Definition der Kontrolle<br />
wohl keine Auswirkungen haben.<br />
Signifikante Auswirkungen können sich aber durch die<br />
Neufassung der Bilanzierungsvorschriften ergeben. Bisher<br />
durfte ein Mutterunternehmen ein Joint Venture in seiner<br />
Konzernbilanz anteilsmäßig konsolidieren. Dadurch wurden in<br />
der Konzernbilanz die dem Joint Venture gehörenden Vermögensgegenstände<br />
und Schulden entsprechend der Beteiligung<br />
des Mutterunternehmens am Joint Venture ausgewiesen. Auch<br />
die Aufwendungen und Erträge des Joint Ventures wurden<br />
anteilig in der Konzernbilanz erfasst. Das ist zukünftig nicht<br />
mehr zulässig. „Es besteht das Risiko, dass ein bislang teilkonsolidiertes<br />
Unternehmen zukünftig nur noch als Finanzbeteiligung<br />
gezeigt werden kann und dadurch beispielsweise<br />
signifikante Umsatzerlöse wegbrechen“, so Gernoth weiter.<br />
Regina Engelstädter, Notarin und ebenfalls Partnerin von<br />
Paul Hastings, ergänzt: „Sofern die Analyse unerwünschte<br />
Ergebnisse hervorbringt, ist jetzt noch Zeit, dieses Thema<br />
mit dem Joint-Venture-Partner aufzunehmen. Es genügen<br />
oftmals wenige Änderungen des Gesellschaftsvertrags, um<br />
eine Konsolidierung bei einem Gesellschafter zu ermöglichen<br />
oder zu verhindern. Da diese aber zumeist in das bestehende<br />
Machtgefüge in dem Joint Venture eingreifen – z. B. Benennungsrechte<br />
bezüglich des Top-Managements oder Mitentscheidungsrechte<br />
bei Geschäften des Unternehmens – ist der<br />
Weg zu einer Einigung manchmal nicht ganz einfach.“ ■<br />
Allen & Overy erstreitet vor BGH<br />
Grundsatzurteil zum Pflichtangebot<br />
Aktienrecht ■ Überschreitet ein Aktionär einer börsennotierten<br />
Gesellschaft die Schwelle von 30% der Stimmrechte<br />
und unterlässt es, ein Pflichtangebot abzugeben, haben die<br />
anderen Aktionäre keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen<br />
diesen Aktionär – weder auf Abnahme ihrer Aktien gegen<br />
Zahlung eines Kaufpreises, der im Fall eines Pflichtangebots<br />
hätte gezahlt werden müssen, noch auf Schadenersatz oder<br />
Zinsen. Dies ergibt sich aus einem jetzt veröffentlichten Urteil<br />
des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: II ZR 80/12), das ein<br />
Team der Sozietät Allen & Overy um die Partner Hartmut<br />
Krause, Matthias Horn (beide Corporate/M&A) und Daniel<br />
Busse (Dispute Resolution, alle Frankfurt) erstritten hat. Die<br />
Vertretung vor dem BGH übernahm Gunhild Schäfer von der<br />
Karlsruher Kanzlei Von Plehwe & Schäfer.<br />
Die BGH-Grundsatzentscheidung klärt drei bisher strittige<br />
Fragen: Erstens war umstritten, ob sich ein zivilrechtlicher<br />
Anspruch einzelner Aktionäre auf Zahlung einer Gegenleistung<br />
aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)<br />
oder aus einem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis ergibt.<br />
Laut BGH bestehen keine derartigen Ansprüche, denn<br />
sie lassen sich weder aus dem Wortlaut des WpÜG noch aus<br />
den Gesetzesmaterialien herleiten. Zweitens war umstritten,<br />
ob die Vorschrift über das Pflichtangebot (§ 35 WpÜG) ein<br />
Schutzgesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 823<br />
Absatz 2 BGB) ist und in dieser Funktion Schadenersatzansprüche<br />
der Aktionäre begründen kann. Der BGH hat auch<br />
dies jetzt verneint. Drittens war umstritten, ob Zinsen nur<br />
geschuldet sind, wenn und soweit ein Pflichtangebot verspätet<br />
veröffentlicht wird, oder ob bei Unterlassung eines<br />
Pflichtangebots ein selbstständiger Zinsanspruch besteht.<br />
Hier hatte der BGH entschieden, dass der Zinsanspruch nach<br />
§ 38 WpÜG ein sogenannter akzessorischer Anspruch ist, der<br />
nur bestehen kann, wenn auch ein Hauptanspruch, also der<br />
Anspruch aus dem Pflichtangebot, besteht.<br />
Im entschiedenen Fall hatte ein US-Vermögensverwalter<br />
Kundengelder weisungswidrig angelegt und für einen Kunden<br />
ohne dessen Wissen in einer früher am Neuen Markt notierten<br />
Gesellschaft eine Position von über 30% aufgebaut.<br />
Der ebenfalls in den USA ansässige Kunde hatte niemals die<br />
Hauptversammlung der Gesellschaft besucht.<br />
■<br />
Lesen Sie in der kommenden Ausgabe von PLATOW Recht am 4.9.13<br />
eine Einschätzung von Peter Holst, Counsel der Sozietät Ashurst.<br />
BMBF vergibt Auftrag für den<br />
Rückbau kerntechnischer Anlagen<br />
Noerr und Heuking mandatiert ■ Ein Team der Sozietät<br />
Noerr um Martin Ahlhaus, Jan-Oliver Schrotz und Christian<br />
Meyer (alle Regulatory & Governmental Affairs, München)<br />
hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung<br />
(BMBF) bei der Auftragsvergabe zur Steuerung des Rückbaus<br />
der kerntechnischen Versuchsanlagen des Bundes beraten.<br />
Beauftragt wurde die Kölner Gesellschaft für Anlagen- und<br />
Reaktorsicherheit (GRS), die in diesem Zusammenhang von<br />
der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek und einem Team um<br />
den Kölner Vergaberechtler Ulf Christiani vertreten wurde.
6 PLATOW Recht<br />
Nr. 96 | Mittwoch, 21. August 2013<br />
<br />
DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE<br />
www.platow.de<br />
Auf Seiten des BMBF waren Nicolas Hirsch und Friederike<br />
Trimborn-Witthaut eingebunden.<br />
Die GRS wurde im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens<br />
ausgewählt und wird das BMBF künftig – vorerst<br />
für vier Jahre – in technischer und operativer Hinsicht in<br />
Fragen der Rückbauorganisation, der Einlagerung radioaktiv<br />
kontaminierten Materials sowie der Integration der Rückbaueinrichtungen<br />
in die Energiewerke Nord GmbH begleiten.<br />
Zu den vom Rückbau betroffenen Anlagen zählen u. a. der<br />
Forschungsreaktor FRJ-2 am Forschungszentrum Jülich, die<br />
Wiederaufbereitungsanlage, der Forschungsreaktor 2 sowie<br />
die Kernreaktoranlage und der Mehrzweckforschungsreaktor<br />
in Karlsruhe und die Forschungsreaktoren FRG-1 und FRG-2<br />
am Helmholtz-Zentrum in Geesthacht.<br />
■<br />
erforderlich. Dies betraf sowohl den gesamten Aufbau der<br />
Basisprospekte als auch den der Endgültigen Bedingungen.<br />
Für die BNP Paribas sind dies die ersten zwei Basisprospekte<br />
in Deutschland, die den neuen Anforderungen entsprechen.<br />
Das Geldinstitut setzt dabei auf ein Baukastensystem:<br />
Die Basisprospekte bestehen aus den drei Teilen Zusammenfassung,<br />
Registrierungsdokument und Wertpapierbeschreibung.<br />
Dies hat den Vorteil, dass die erforderlichen Informationen<br />
über die Emittentin in einem einzigen und nur einmal<br />
zu erstellenden Registrierungsformular enthalten sind und<br />
sich somit für alle Basisprospekte gleich darstellen. Auf der<br />
anderen Seite ermöglicht der dreiteilige Aufbau eine flexible<br />
Handhabung für die Erfassung der unterschiedlichsten Produktkategorien<br />
in den Wertpapierbeschreibungen.<br />
■<br />
UniCredit verbrieft mit Clifford<br />
Chance Darlehen über 863 Mio. Euro<br />
Kapitalmarktrecht ■ Die Sozietät Clifford Chance hat die<br />
UniCredit Bank bei der Verbriefung von Mittelstandsanleihen<br />
im Volumen von 863 Mio. Euro rechtlich beraten. Dabei wurden<br />
die Kredite von der luxemburgischen UniCredit-Tochter an<br />
die ebenfalls in dem Großherzogtum ansässigen Gesellschaft<br />
Geldilux-TS-2013 verkauft. Geldilux wiederum refinanzierte<br />
sich am Kapitalmarkt durch die Begebung von Schuldscheinen<br />
in sechs Tranchen. Die Transaktion ist die mittlerweile zwölfte<br />
Verbriefung der 1999 gegründeten Geldilux-Plattform.<br />
Das Clifford-Chance-Team wurde von den Partnern Kirti<br />
Vasu und Oliver Kronat (beide Banking & Capital Markets)<br />
geleitet, daneben war Partner Hubert Schmid (Tax, alle<br />
Frankfurt) eingebunden. Zum Luxemburger Recht berieten<br />
Partner Christian Kremer (Corporate) und Senior Associate<br />
Joanna Pabélick (Capital Markets, beide Luxemburg). Partner<br />
Peter Scherer und Senior Associate Ivan Zlatanov (beide<br />
Banking & Capital Markets, Frankfurt) waren für den Treuhänder<br />
Citicorp Trustee Company beratend tätig. <br />
■<br />
Linklaters berät BNP bei der<br />
Aktualisierung von Basisprospekten<br />
Neue Standards umgesetzt ■ Ein Team der Sozietät<br />
Linklaters unter Federführung des Frankfurter Partners<br />
Christian Storck (Capital Markets) hat die BNP Paribas Emissions-<br />
und Handelsgesellschaft mbH bei der Aktualisierung<br />
ihrer Wertpapierprogramme für strukturierte Schuldverschreibungen<br />
für Privatanleger begleitet. Hierfür sind zwei Basisprospekte<br />
neu aufgelegt worden: ein Wertpapierprospekt<br />
für Optionsscheine sowie eines für Zertifikate, wobei sich die<br />
Optionsscheine und Zertifikate jeweils auf verschiedene Basiswerte<br />
wie zum Beispiel Aktien, Rohstoffe und Währungen<br />
beziehen. Aufgrund der neuen Prospektrichtlinie (PDII) und<br />
erhöhter Anforderungen seitens der European Securities and<br />
Markets Authority (ESMA-Standards) war eine Neukonzeption<br />
alles, wa s recht is t<br />
■ Laut einem aktuellen Bericht der internationalen Polizeibehörde<br />
Interpol nehmen Internetbetrüger den Emissionshandel<br />
für ihre kriminellen Machenschaften ins Visier. So büßten<br />
laut dem Bericht z. B. australische Anleger in den Jahren<br />
2009 und 2010 rund 3,2 Mio. US-Dollar ein, nachdem eine<br />
Investmentfirma unter falschen Vorzeichen hohe Renditen<br />
auf Emissionsrechte versprochen hatte. Der Zementhersteller<br />
Holcim verlor nach einer Hackerattacke 1,6 Mio. Verschmutzungslizenzen.<br />
Das Karussell von Kauf und Verkauf der Emissionsrechte<br />
drehe sich mittlerweile so schnell, dass immer mehr<br />
illegale Machenschaften darin versteckt werden könnten, so<br />
Interpol-Sprecher Davyth Stewart. So klauten Hacker Daten<br />
aus Firmennetzwerken und verschafften sich so Zugang zu<br />
den wertvollen Emissionsrechten, deren Marktvolumen auf<br />
mehr als 130 Mrd. Euro geschätzt wird. Die so bezogenen<br />
Verschmutzungsrechte würden von den Hackern doppelt weiterverkauft;<br />
auch würden Messungen, die der Zuteilung von<br />
Emissionsrechten vorausgehen, manipuliert. Als Konsequenz<br />
fordert die internationale Polizeibehörde eine stärkere Überwachung<br />
des Emissionsrechtehandels auf globaler Ebene sowie<br />
entsprechende gesetzliche Regulierungsmaßnahmen.<br />
■ Am 1.9.13 tritt die überarbeitete Außenwirtschaftsverordnung<br />
(AWV) in Kraft. Die Novellierung der AWV schließt an das<br />
Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts (AWG)<br />
vom 6.6.13 an. Die Reform des AWG tritt ebenfalls Anfang<br />
September in Kraft. Laut Bundeswirtschaftsministerium<br />
setzt die schwarz-gelbe Bundesregierung damit ihr Vorhaben<br />
aus dem Koalitionsvertrag um, das Außenwirtschaftsrecht<br />
übersichtlicher zu gestalten und Vorschriften aufzuheben,<br />
die deutsche Exporteure gegenüber ihren europäischen Konkurrenten<br />
benachteiligen.<br />
@ Lesen Sie mehr zum Thema im PLATOW Recht <strong>Online</strong>-Newsletter<br />
am 29.8. Maria Brakalova, Senior Associate der Sozietät<br />
Dentons, erläutert in einem Gastbeitrag die Auswirkungen<br />
des reformierten AWG auf deutsche Unternehmen. Kostenlose<br />
Anmeldung für den Newsletter unter www.platow-recht.de
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PLATOW Recht 7<br />
DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE<br />
Family Offices – Vermögensberater im Wandel der Zeit<br />
Private Clients ■ Vermögende Privatpersonen suchen mehr denn je eine unabhängige Beratung. Gleichzeitig steigt<br />
die Zahl sogenannter Family Offices; ein nachhaltiger Beweis für die Nachfrage nach unabhängiger Beratung. Doch<br />
was zeichnet ein Family Office in der heutigen Zeit aus? Antworten gibt Hans Christian Blum, Partner der Sozietät<br />
CMS Hasche Sigle. Der Fachanwalt für Erbrecht und Leiter des Bereichs Private Clients ist spezialisiert auf die Beratung<br />
von Familienunternehmern, Family Offices sowie die Beratung in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.<br />
Der Ursprung des Family Office geht auf vermögende Familien<br />
zurück, die zur optimalen und unabhängigen Bewirtschaftung<br />
des privaten wie unternehmerischen Vermögens eine eigene<br />
Gesellschaft gegründet haben. Diese sogenannten Single<br />
Family Offices gibt es nach wie vor, jedoch ist ein eigenes<br />
Family Office für viele Familien keine Option, sei es wegen der<br />
notwendigen Vermögensgröße von meist über 300 Mio. Euro,<br />
sei es, dass ein eigenes Beratungsteam mit fest angestellten<br />
Personen nicht gewünscht wird. Die Alternative ist die Beauftragung<br />
eines sogenannten Multi Family Offices.<br />
Schwer zu überschauender Markt<br />
Der Markt der Multi Family Offices ist mittlerweile so groß<br />
wie auch schwer überschaubar für einen Kunden, der sich mit<br />
dem Thema zum ersten Mal befasst. Der Kunde kann zwischen<br />
drei Optionen wählen: einem Bank-unabhängigen ohne eigene<br />
Vermögensverwaltung; einem Bank-unabhängigen mit eigener<br />
Vermögensverwaltung sowie einem Bank Family Office mit<br />
eigener und/oder Bankvermögensverwaltung. Hinzu kommen<br />
mittlerweile auch Single Family Offices, die sich in Teilbereichen<br />
für weitere Familien öffnen und somit gleichzeitig<br />
Multi-Family-Office-Dienstleistungen anbieten. Letzteres ist<br />
ein Trend, der bei Banken, Rechts- und Steuerberatungs- wie<br />
Wirtschaftsprüfungskanzleien immer häufiger anzutreffen ist.<br />
Der Kunde wird in die Lage versetzt, sein eigenes Family<br />
Office zusammenzustellen, ohne dass er ein Multi Family<br />
Office mandatiert, und vermeidet gleichzeitig die Kosten<br />
eines eigenen Single Family Office. Der Kunde bringt hierbei<br />
meist seine eigene Expertise ein und wählt für die weiteren<br />
Expertisen eine stark begrenzte Zahl von Partnern aus.<br />
Eine unerlässliche Aufgabe der Family-Office-Dienstleistungen<br />
ist das Reporting und Controlling der Vermögenswerte<br />
sowie die Gesamtsteuerung des Vermögens. In der Praxis<br />
erweist sich die Mandatierung dieser Dienstleistungen für<br />
vermögende Kunden mit einem Gesamtbankvermögen von<br />
unter 30 Mio. Euro jedoch als schwierig. Ein seltsam anmutendes<br />
Ergebnis, da auch ein Betrag von 5 Mio. bis 30 Mio.<br />
Euro ein beachtliches Vermögen darstellt, jedoch vielfach<br />
für Family Offices nicht interessant genug ist. So erfordern<br />
z. B. Investitionen in unterschiedliche Asset-Klassen oft Einzelinvestitionen<br />
mit höheren Beträgen, die dann eine sinnvolle<br />
Allokation des weiteren bzw. des gesamten Vermögens<br />
nicht mehr zulassen. Die Reduzierung von Risiken durch<br />
hohe Investitionen in Einzelprojekten ist auch bei großen<br />
Vermögen zu erkennen. War es in der Vergangenheit nicht<br />
gegeben, dass mehrere Familien in einem Projekt gemeinsam<br />
direkt investieren, scheinen mittlerweile<br />
sogenannte Club-Deals einen<br />
neuen Trend darzustellen. Bei genauerer<br />
Sicht erweisen sich die meisten<br />
gemeinsamen Investitionen mehrerer<br />
Familien jedoch nicht als echte<br />
Club-Deals, in denen sich die Familien<br />
direkt beteiligen. Vielfach werden<br />
Fondsstrukturen genutzt, die letztlich<br />
ein indirektes Investment darstellen,<br />
jedoch personalisierter als der übliche<br />
Publikumsfonds.<br />
Hans Christian Blum<br />
CMS Hasche Sigle<br />
Diese Kompetenzen werden durch die Beratung zur Familienstrategie<br />
und der nachhaltigen Sicherung des Familienvermögens<br />
über Generationen sowie der rechtlichen und<br />
steuerlichen Begleitung im Gesamtprozess abgerundet und<br />
bilden die ganzheitliche Beratung von vermögenden Familien.<br />
Gesamtpaket oder gezielte Unterstützung?<br />
Bei der Auswahl der Dienstleistungen ist die Kenntnis des<br />
Angebots und der Stärken der Family Offices notwendig. Ähnlich<br />
dem Privatkundengeschäft bzw. dem Wealth Management<br />
von Bankinstituten können Kunden auch bei der ganzheitlichen<br />
Beratung im Sinne eines Family Office entscheiden,<br />
ob sie ein Gesamtpaket oder individuelle Einzelleistungen<br />
bis hin zum eigenen Family Office in Anspruch nehmen. Gute<br />
Dienstleistung erfordert eine Gebühr. Dennoch sind die im<br />
Markt bestehenden Vergütungsmodelle völlig unterschiedlich.<br />
Der Kunde sollte jedoch nicht nur nach All-in-Flat-Fees und<br />
Performance-Fees fragen. Entscheidend ist die Gesamtdienstleistung<br />
des Anbieters; denn wissenswert ist, mit welcher<br />
Dienstleistung welche Basispunkte erzielt werden.<br />
Der klassische Ansatz des Single Family Office besteht<br />
weiterhin. Family-Office-Dienstleistungen sind jedoch sehr<br />
vielschichtig geworden. Vermögende Familien, die auf der<br />
Suche nach unabhängiger Beratung sind, haben eine große<br />
Auswahl an Einzel- und Gesamtdienstleistungen. Es gilt entsprechend<br />
den individuellen Anforderungen die passenden<br />
Lösungen auszuwählen.<br />
■<br />
@<br />
Welchen Mehrwert ein Family Office für Unternehmer, Stiftungen<br />
und vermögende Privatpersonen bieten kann, erfahren<br />
Sie beim 2. PLATOWFORUM Family Office am 28. August.<br />
Hans Christian Blum wird die Veranstaltung im Falkenstein<br />
Grand Kempinski in Königstein moderieren. Weitere Informationen<br />
finden Sie unter www.platow.de/veranstaltungen.
8 PLATOW Recht<br />
Nr. 96 | Mittwoch, 21. August 2013<br />
<br />
DEALS • PERSONALIEN • HINTERGRÜNDE<br />
www.platow.de<br />
Offshore-Arbeitsrecht – „Rechtsfreier“<br />
Raum mit neuen Regeln<br />
Neue Arbeitszeitverordnung ■ Was im typisch nüchternen<br />
Gesetzesdeutsch als „besondere Tätigkeiten zur Errichtung,<br />
zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen<br />
Inseln oder sonstigen Anlagen auf See“ daher kommt,<br />
hat im Rahmen der Energiewende und deren Kernbestandteil,<br />
der Errichtung von Offshore-Windenergieanlagen in Nord- und<br />
Ostsee, enorme praktische Bedeutung: der Einsatz von Arbeitnehmern<br />
unter den herausfordernden Bedingungen „off shore“.<br />
Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates<br />
eine Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten<br />
erlassen, die am 1.8.13 in Kraft getreten ist. „Die Verordnung<br />
beseitigt viele Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich, da<br />
die Geltung der äußerst restriktiven und dem Einsatz auf See<br />
überwiegend nicht angemessenen Vorgaben des deutschen Arbeitszeitgesetzes<br />
in der ausschließlichen Wirtschaftszone rund<br />
um die deutschen Küsten bislang umstritten war“, erläutert<br />
Matthes Schröder, Partner im Hamburger Büro der internationalen<br />
Anwaltssozietät Hogan Lovells. Sie schaffe damit<br />
verbindliche „Spielregeln“ für den Einsatz von Arbeitnehmern<br />
und Schiffsbesatzungen bei Offshore-Vorhaben.<br />
„Dabei sind die Sonderregelungen zur Arbeitszeit erwartungsgemäß<br />
weit von einem Freibrief für die Beschäftigung<br />
mit Offshore-Tätigkeiten entfernt“, so Schröder weiter. Wo<br />
die Verordnung den allzu festen Rahmen des Acht-Stunden-<br />
Regelarbeitstags des Arbeitszeitgesetzes deutlich lockert,<br />
wird mit maximalen Einsatzzeiträumen und zwingenden<br />
Ausgleichsregelungen zugleich dem Schutz der Arbeitnehmer<br />
Rechnung getragen. Beispielhaft steht dafür die generelle<br />
Zulassung von Sonn- und Feiertagsarbeit verbunden mit<br />
der Vorgabe, dass 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei<br />
bleiben müssen. Offshore-spezifisch ist auch die Begrenzung<br />
der Gesamteinsatzzeit auf 21 aufeinanderfolgende Tage bei<br />
einer durchschnittlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn<br />
Stunden täglich. Diese und viele weitere Regelungen werden<br />
nun – da bußgeldbewehrt – in nächster Zeit beachtet werden<br />
und den Praxistest bestehen müssen. „Dabei hat der Verordnungsgeber<br />
den betroffenen Arbeitgebern die Umsetzung<br />
nicht überall leicht gemacht“, ergänzt der Arbeitsrechtsexperte.<br />
Schwer verständliche, wenn nicht sogar widersprüchliche<br />
Formulierungen der Verordnung etwa zur Maximaleinsatzdauer<br />
und Arbeitszeitverlängerung erlaubten erst bei sorgfältiger<br />
Lektüre der ausführlichen Verordnungsbegründung den klaren<br />
und wichtigen Rückschluss, dass auch ein durchgehender<br />
Zwei-Schicht-Betrieb auf See gestattet werden soll.<br />
■<br />
transfermark t<br />
Seit dem 1.8.13 verstärkt Johannes Simon als Salary Partner das<br />
Berliner Büro der Sozietät Beiten Burkhardt. Simon kommt von<br />
Clifford Chance, wo er zuletzt als Senior Associate am Standort<br />
Düsseldorf tätig war. Der 35-Jährige berät zu allen Fragen des individuellen<br />
sowie kollektiven Arbeitsrechts, ein Schwerpunkt seiner<br />
Arbeit bildet dabei die Beratung im Rahmen von Restrukturierungsmandaten.<br />
Bei Beiten Burkhardt gehört Simon zum Team um Arbeitsrechts-Partner<br />
Thomas Puffe, das insbesondere Mandanten im<br />
Gesundheitswesen, u. a. zu tarifvertragsrechtlichen Fragestellungen,<br />
berät. + + + Statt auf ein eigenes Büro setzt die Sozietät Noerr<br />
in Kiew künftig auf ein Kooperationsmodell: Mit Wirkung zum 1.8.13<br />
wird der Standort von einem Team um den bisherigen Local Partner<br />
Alexander Weigelt unter dem Namen Nobles weitergeführt. Neben<br />
Weigelt gehören auch Tatiana Khandazhevska und Volodymyr<br />
Yakubovskyy zur neuen Führung. Für die Mandanten dürfte sich<br />
dagegen wenig ändern, da das „neue“ Büro auch weiterhin eng<br />
mit Noerr zusammenarbeiten wird. Der bisherige Kiewer Büroleiter<br />
Mansur Pour Rafsendjani leitet künftig vom Münchener Standort<br />
aus gemeinsam mit Partnerin Bärbel Sachs (Berlin) die neue<br />
Einheit International Trade. + + + Zum 1.8.13 hat die Strafrechtskanzlei<br />
Wessing & Partner den Compliance-Experten Dennis Bock<br />
als Of Counsel gewonnen. Der 34-Jährige ist Inhaber des Lehrstuhls<br />
für Deutsches und Internationales Strafrecht, Strafprozess- und Wirtschaftsstrafrecht<br />
an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel<br />
und forscht vor allem zu der Frage, was Unternehmen tun können,<br />
um Straftaten ihrer Mitarbeiter zu vermeiden. Diese Expertise wird er<br />
bei Wessing & Partner künftig in die Individualberatung einbringen.<br />
So geht es wei ter<br />
■ Für Ende 2013 müssen sich Aktiengesellschaften darauf<br />
einstellen, dass das lange diskutierte neue Aktienrecht<br />
in Kraft tritt – vorausgesetzt, das Gesetz passiert am<br />
20. September den Bundesrat. An diesem Tag könnte die<br />
Länderkammer das „Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle<br />
der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher<br />
Vorschriften“ (VorstKoG) trotz des langen Vorlaufs<br />
des Vorhabens noch verwerfen. „Weil am 22. September<br />
gewählt wird, bliebe dem Bundestag in der laufenden Legislativperiode<br />
keine Zeit mehr, diesen Einspruch mit absoluter<br />
Mehrheit abzulehnen“, schildert Tatjana Schroeder von SKW<br />
Schwarz Rechtsanwälte. „In dem Fall müsste man nach<br />
der Bundestagswahl von vorne beginnen. Die ursprüngliche<br />
Aktienrechtsnovelle 2011 würde dann wohl nicht vor 2014<br />
in Kraft treten, was das Vorhaben dann endgültig in die Kritik<br />
bringen würde.“ Mit dem VorstKoG will die Politik nicht<br />
nur Lehren aus der Finanzkrise ziehen, sondern bereinigt<br />
auch redaktionelle Unklarheiten aus früheren Gesetzesänderungen.<br />
Nicht umgesetzt wurde allerdings die ursprünglich<br />
geplante Nachbesserung zum Beschlussmängelrecht.<br />
„Geplant war eine relative Befristung der Nichtigkeitsklage,<br />
um den Missbrauch nachgeschobener Nichtigkeitsklagen<br />
durch räuberische Aktionäre zu verhindern“, so Schroeder<br />
weiter. „Statt dieser Einzelkorrektur erwägt der Gesetzgeber<br />
nun für die unbestimmte Zukunft eine umfassende Verbesserung<br />
des Beschlussmängelrechts.“ Ob und inwieweit die<br />
Politik hierzu einen neuen Anlauf nimmt, wird sich aber erst<br />
nach dem 22. September zeigen.