KUNDMACHUNG - Gemeinde Pörtschach am Wörther See
KUNDMACHUNG - Gemeinde Pörtschach am Wörther See
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong><br />
pol. Bezirk Klagenfurt Land<br />
9210 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong>, Hauptstraße 153<br />
Auskünfte: Ing. Günter Babin<br />
e-mail: guenter.babin@ktn.gde.at<br />
Telefon: +43 (0)4272/2810-20 Fax : +43 (0)4272/2810-50<br />
Anberaumung einer Bauverhandlung<br />
Zahl: 153-92/2012 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> 19.11.2012<br />
Betrifft: Abbruch und Neubau Hofgebäude incl. Toranlage und Einfriedung sowie<br />
Photovoltaikanlage 40m²<br />
Rudolf Pirker, Sankt Martiner Weg 16, 9210 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong><br />
<strong>KUNDMACHUNG</strong><br />
Der/Die Bauwerber Rudolf Pirker hat mit der Eingabe vom 28.09.2012 um die Erteilung der<br />
Baubewilligung für das Bauvorhaben: Abbruch und Neubau Hofgebäude incl. Toranlage und<br />
Einfriedung sowie Photovoltaikanlage 40m² auf dem Grundstück(en) Nr.: 286/1,<br />
KG: <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>, EZ: 267, angesucht.<br />
Der Bürgermeister der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong> ordnet hierüber gemäß der<br />
Bestimmung des § 16 der Kärntner Bauordnung 1996 eine mit einem Ortsaugenschein<br />
verbundene mündliche Verhandlung für<br />
an.<br />
Dienstag, den 04.12.2012 um 08:30 Uhr,<br />
Treffpunkt: <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong>, Sitzungssaal 2.Stock<br />
Es müssen die Grundstücksgrenzen in der Natur erkennbar sein.<br />
Ansonsten Vertagung der Verhandlung auf Kosten des Bauwerbers.<br />
Wir ersuchen Sie als Beteiligter zur mündlichen Verhandlung zu kommen. Sie können selbst<br />
kommen oder einen Vertreter entsenden. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll<br />
handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Ist der Vertreter ein Rechtsanwalt oder Notar, ersetzt<br />
die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Von einer Vollmacht kann<br />
abgesehen werden, wenn Sie durch F<strong>am</strong>ilienmitglieder (Haushaltsangehörige, Angestellte oder<br />
Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten werden und kein Zweifel an<br />
der Vertretungsbefugnis besteht. Es steht Ihnen auch frei, gemeins<strong>am</strong> mit Ihrem Vertreter zu<br />
kommen.<br />
Von den Teilnehmern an der mündlichen Verhandlung vorbereitete schriftliche Erklärungen<br />
müssen nach § 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF. (AVG) bei der<br />
Verhandlung verlesen werden, um als wirks<strong>am</strong>e Erklärungen in die Verhandlungsschrift<br />
aufgenommen zu werden.<br />
Die dem Bauansuchen zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen liegen<br />
beim <strong>Gemeinde</strong><strong>am</strong>t <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong>, Bau<strong>am</strong>t, Mo-Fr 08:00-12:00, oder nach<br />
vorheriger Terminvereinbarung zur Einsicht durch die Beteiligten auf.<br />
Hier nicht angeführte Anrainer sind vom Antragsteller nachweislich von der Verhandlung zu<br />
verständigen.
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Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt<br />
oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie bzw. Ihr Vertreter die Verhandlung<br />
versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen - z. B. Krankheit oder Urlaubsreise - nicht<br />
kommen können, teilen sie uns dies sofort mit, d<strong>am</strong>it wir allenfalls den Termin verschieben<br />
können.<br />
Beachten Sie bitte folgendes!<br />
Nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 §42 (1) idgF. wird bestimmt:<br />
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in<br />
den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur<br />
Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens <strong>am</strong> Tag vor<br />
Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der<br />
Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der<br />
Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn<br />
die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form<br />
kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein<br />
Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.<br />
Gemäß § 42 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF. , kann eine<br />
Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares<br />
Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder<br />
nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des<br />
Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache<br />
bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben<br />
und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.<br />
Für die Verhandlungsschrift sind Bundesstempelgebühren von € 14,30 zu entrichten.<br />
Für den Bürgermeister<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong>see<br />
Mag. Franz Arnold<br />
Ing. Günter Babin<br />
Ergeht gleichlautend an:<br />
Bauwerber/Eigentümer<br />
Anrainer<br />
Rudolf Pirker, Sankt-Martiner-Weg 16, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Peter Angermann, Preisdorf 46, 9815 Reißeck<br />
Sabine Angermann, Preisdorf 46, 9815 Reißeck<br />
Edith Dobersberger, Landstraße 30, 4020 Linz<br />
Josef Egger, Moosburger Straße 111/Top 11, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Gabriele Ehrlich, Moosburger Straße 111/Top 4, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Gianpaolo Fanti, Moosburger Straße 111/Top 10, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong>see - Öffentliches Gut, Hauptstraße<br />
153, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Kärntner Landesregierung (Landesstraßenverwaltung) Öffentliches Gut<br />
Mitterteich Landesstraße Abteilung 17, Mießtaler Straße 3, 9010<br />
Klagenfurt
Michaela Christine Klug, Primelweg 3, 8530 Deutschlandsberg<br />
Doris Koschier, Sankt-Martiner-Weg 3, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Gerhard Kremser, Moosburger Straße 111/Top 7, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Ilse Kremser, Moosburger Straße 111/Top 7, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Ines Muralter, Moosburger Straße 111/Top 6, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Stefan Muralter, Moosburger Straße 111/Top 6, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Gertraud Papitsch, Moosburger Straße 209, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Herbert Paulitsch, Sankt-Martiner-Weg 14/1, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Dietmar Sablatnig, Moosburger Straße 111/Top 2, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Otto Salbrechter, Moosburger Straße 111/Top 9, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Margaretha Schlosser, Moosburger Straße 111, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Udo Süssmann, Moosburger Straße 111/Top 3, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Carmelo Teresi, Moosburger Straße 111/Top 4, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Johann Thonegg, Moosburger Straße 111/Top 5, 9210 <strong>Pörtschach</strong><br />
Gutachter Kärntner Landesfeuerwehrverband, Rosenegger Straße 20, 9020<br />
Klagenfurt<br />
Planverfasser<br />
Omansiek&Omansiek, Rizzistraße 14, 9020 Klagenfurt<br />
Sonstiger Beteiligter KELAG Villach, St. Magdalener Straße 81, 9500 Villach<br />
Amtssachverständiger VG Klagenfurt Ing. Meinhard Taumberger, Völkermarkter Ring 19,<br />
9020 Klagenfurt<br />
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Zur öffentlichen Bekanntmachung an der Amtstafel und auf der <strong>Gemeinde</strong>eigenen Homepage:<br />
Angeschlagen <strong>am</strong>: 19.11.2012<br />
Abgenommen <strong>am</strong>: 04.12.2012