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KUNDMACHUNG - Gemeinde Pörtschach am Wörther See

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong><br />

pol. Bezirk Klagenfurt Land<br />

9210 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong>, Hauptstraße 153<br />

Auskünfte: Ing. Günter Babin<br />

e-mail: guenter.babin@ktn.gde.at<br />

Telefon: +43 (0)4272/2810-20 Fax : +43 (0)4272/2810-50<br />

Anberaumung einer Bauverhandlung<br />

Zahl: 153-43/2011 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> 09.08.2012<br />

Betrifft:<br />

Neubau Wohnhaus mit 7 Wohneinheiten und Tiefgarage<br />

Wolfgang Müller Bauprojektentwicklungs GmbH (FN 359195d), Bahnhofstraße 26, 9020<br />

Klagenfurt<br />

<strong>KUNDMACHUNG</strong><br />

Der/Die Bauwerber Wolfgang Müller Bauprojektentwicklungs GmbH (FN 359195d) hat mit der<br />

Eingabe vom 04.08.2011 um die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben: Neubau<br />

Wohnhaus mit 7 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück(en) Nr.: 218,<br />

KG: Sallach, EZ: 687, angesucht.<br />

Der Bürgermeister der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong> ordnet hierüber gemäß der<br />

Bestimmung des § 16 der Kärntner Bauordnung 1996 eine mit einem Ortsaugenschein<br />

verbundene mündliche Verhandlung für<br />

an.<br />

Dienstag, den 28.08.2012 um 10:00 Uhr,<br />

Treffpunkt: <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong>, Sitzungssaal 2.Stock<br />

Es wurden seitens des Bauwerbers geänderte Einreichplanunterlagen zum oben angeführten<br />

Projekt eingebracht diese wurden seitens der Amtssachverständigen geprüft und die<br />

Vorprüfung positiv abgeschlossen.<br />

Wir ersuchen Sie als Beteiligter zur mündlichen Verhandlung zu kommen. Sie können selbst<br />

kommen oder einen Vertreter entsenden. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll<br />

handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Ist der Vertreter ein Rechtsanwalt oder Notar, ersetzt<br />

die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Von einer Vollmacht kann<br />

abgesehen werden, wenn Sie durch F<strong>am</strong>ilienmitglieder (Haushaltsangehörige, Angestellte oder<br />

Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten werden und kein Zweifel an<br />

der Vertretungsbefugnis besteht. Es steht Ihnen auch frei, gemeins<strong>am</strong> mit Ihrem Vertreter zu<br />

kommen.<br />

Von den Teilnehmern an der mündlichen Verhandlung vorbereitete schriftliche Erklärungen<br />

müssen nach § 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF. (AVG) bei der<br />

Verhandlung verlesen werden, um als wirks<strong>am</strong>e Erklärungen in die Verhandlungsschrift<br />

aufgenommen zu werden.<br />

Die dem Bauansuchen zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen liegen<br />

beim <strong>Gemeinde</strong><strong>am</strong>t <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong>, Bau<strong>am</strong>t, Mo-Fr 08:00-12:00, oder nach<br />

vorheriger Terminvereinbarung zur Einsicht durch die Beteiligten auf.


Seite 2 von 3<br />

Hier nicht angeführte Anrainer sind vom Antragsteller nachweislich von der Verhandlung zu<br />

verständigen.<br />

Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt<br />

oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie bzw. Ihr Vertreter die Verhandlung<br />

versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen - z. B. Krankheit oder Urlaubsreise - nicht<br />

kommen können, teilen sie uns dies sofort mit, d<strong>am</strong>it wir allenfalls den Termin verschieben<br />

können.<br />

Beachten Sie bitte folgendes!<br />

Nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 §42 (1) idgF. wird bestimmt:<br />

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in<br />

den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur<br />

Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens <strong>am</strong> Tag vor<br />

Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der<br />

Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der<br />

Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn<br />

die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form<br />

kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein<br />

Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.<br />

Gemäß § 42 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF. , kann eine<br />

Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares<br />

Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder<br />

nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des<br />

Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache<br />

bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben<br />

und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.<br />

Für die Verhandlungsschrift sind Bundesstempelgebühren von € 14,30 zu entrichten.<br />

Für den Bürgermeister<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong>see<br />

Mag. Franz Arnold<br />

Ing. Günter Babin<br />

Ergeht gleichlautend an:<br />

Bauwerber/Eigentümer<br />

Anrainer<br />

Wolfgang Müller Bauprojektentwicklungs GmbH (FN 359195d),<br />

Bahnhofstraße 26, 9020 Klagenfurt<br />

Dr. iur. Josef Flaschberger, Kreggaber Weg 7, 9210 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong><br />

<strong>Wörther</strong> <strong>See</strong><br />

an Zustelladresse: Prieserhasgasse 1/1, 9020 Klagenfurt<br />

Rainer Gulle, Kreggaber Weg 1, 9210 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong><br />

Robert Hedenig, Kreggaber Weg 6, 9210 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong><br />

Dr.Dr. Christian Horwath, Knappenweg 2, 6020 Hötting<br />

Öffentliches Gut (Straßen und Wege), Hauptstraße 153, 9210<br />

<strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong>


Agnes Weihs, Sankt-Oswalder-Straße 120, 9210 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong><br />

<strong>Wörther</strong> <strong>See</strong><br />

Gutachter Kärntner Landesfeuerwehrverband, Rosenegger Straße 20, 9020<br />

Klagenfurt<br />

Sonstiger Beteiligter KELAG Villach, St. Magdalener Straße 81, 9500 Villach<br />

Amtssachverständiger Amt der Kärntner Landesregierung Abt. 8 Geologie, zHd. Dr.<br />

Schl<strong>am</strong>berger, Flatschacherstraße 70, 9020 Klagenfurt<br />

VG Klagenfurt Ing. Ferdinand Spielberger, Völkermarkter Ring 19,<br />

9020 Klagenfurt<br />

VG Klagenfurt Ing. Meinhard Taumberger, Völkermarkter Ring 19,<br />

9020 Klagenfurt<br />

Seite 3 von 3<br />

Zur öffentlichen Bekanntmachung an der Amtstafel und auf der <strong>Gemeinde</strong>eigenen Homepage:<br />

Angeschlagen <strong>am</strong>: 09.08.2012<br />

Abgenommen <strong>am</strong>: 28.08.2012

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