KUNDMACHUNG - Gemeinde Pörtschach am Wörther See
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Hier nicht angeführte Anrainer sind vom Antragsteller nachweislich von der Verhandlung zu<br />
verständigen.<br />
Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt<br />
oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie bzw. Ihr Vertreter die Verhandlung<br />
versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen - z. B. Krankheit oder Urlaubsreise - nicht<br />
kommen können, teilen sie uns dies sofort mit, d<strong>am</strong>it wir allenfalls den Termin verschieben<br />
können.<br />
Beachten Sie bitte folgendes!<br />
Nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 §42 (1) idgF. wird bestimmt:<br />
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in<br />
den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur<br />
Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens <strong>am</strong> Tag vor<br />
Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der<br />
Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der<br />
Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn<br />
die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form<br />
kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein<br />
Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.<br />
Gemäß § 42 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF. , kann eine<br />
Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares<br />
Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder<br />
nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des<br />
Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache<br />
bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben<br />
und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.<br />
Für die Verhandlungsschrift sind Bundesstempelgebühren von € 14,30 zu entrichten.<br />
Für den Bürgermeister<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong>see<br />
Mag. Franz Arnold<br />
Ing. Günter Babin<br />
Ergeht gleichlautend an:<br />
Bauwerber/Eigentümer<br />
Anrainer<br />
Wolfgang Müller Bauprojektentwicklungs GmbH (FN 359195d),<br />
Bahnhofstraße 26, 9020 Klagenfurt<br />
Dr. iur. Josef Flaschberger, Kreggaber Weg 7, 9210 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong><br />
<strong>Wörther</strong> <strong>See</strong><br />
an Zustelladresse: Prieserhasgasse 1/1, 9020 Klagenfurt<br />
Rainer Gulle, Kreggaber Weg 1, 9210 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong><br />
Robert Hedenig, Kreggaber Weg 6, 9210 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong><br />
Dr.Dr. Christian Horwath, Knappenweg 2, 6020 Hötting<br />
Öffentliches Gut (Straßen und Wege), Hauptstraße 153, 9210<br />
<strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong>