27.05.2014 Aufrufe

KUNDMACHUNG - Gemeinde Pörtschach am Wörther See

KUNDMACHUNG - Gemeinde Pörtschach am Wörther See

KUNDMACHUNG - Gemeinde Pörtschach am Wörther See

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 2 von 3<br />

Hier nicht angeführte Anrainer sind vom Antragsteller nachweislich von der Verhandlung zu<br />

verständigen.<br />

Als Antragsteller beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt<br />

oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie bzw. Ihr Vertreter die Verhandlung<br />

versäumen. Wenn Sie aus wichtigen Gründen - z. B. Krankheit oder Urlaubsreise - nicht<br />

kommen können, teilen sie uns dies sofort mit, d<strong>am</strong>it wir allenfalls den Termin verschieben<br />

können.<br />

Beachten Sie bitte folgendes!<br />

Nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 §42 (1) idgF. wird bestimmt:<br />

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in<br />

den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur<br />

Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens <strong>am</strong> Tag vor<br />

Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der<br />

Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der<br />

Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn<br />

die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form<br />

kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein<br />

Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.<br />

Gemäß § 42 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF. , kann eine<br />

Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares<br />

Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder<br />

nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des<br />

Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache<br />

bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben<br />

und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.<br />

Für die Verhandlungsschrift sind Bundesstempelgebühren von € 14,30 zu entrichten.<br />

Für den Bürgermeister<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong>see<br />

Mag. Franz Arnold<br />

Ing. Günter Babin<br />

Ergeht gleichlautend an:<br />

Bauwerber/Eigentümer<br />

Anrainer<br />

Wolfgang Müller Bauprojektentwicklungs GmbH (FN 359195d),<br />

Bahnhofstraße 26, 9020 Klagenfurt<br />

Dr. iur. Josef Flaschberger, Kreggaber Weg 7, 9210 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong><br />

<strong>Wörther</strong> <strong>See</strong><br />

an Zustelladresse: Prieserhasgasse 1/1, 9020 Klagenfurt<br />

Rainer Gulle, Kreggaber Weg 1, 9210 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong><br />

Robert Hedenig, Kreggaber Weg 6, 9210 <strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong><br />

Dr.Dr. Christian Horwath, Knappenweg 2, 6020 Hötting<br />

Öffentliches Gut (Straßen und Wege), Hauptstraße 153, 9210<br />

<strong>Pörtschach</strong> <strong>am</strong> <strong>Wörther</strong> <strong>See</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!