Buchstabe B (PDF) - Pro Asyl
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Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG<br />
Die Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG informiert den Ausländer darüber, dass<br />
ihm nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines <strong>Asyl</strong>antrages, ein Aufenthaltstitel<br />
nur noch erteilt werden kann, wenn der Ausreise völkerrechtliche, humanitäre<br />
oder politische Gründe entgegenstehen. Ausgeschlossen bleibt insbesondere ein Aufenthaltstitel<br />
zum Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit.<br />
Die Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 erfolgt schriftlich und gegen Empfangsbestätigung<br />
zusammen mit der Belehrung nach § 23 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG durch die AE.<br />
Hinweis: Im Falle der schriftlichen Erst- und FolgeantragsteIlung ist die Belehrung unverzüglich<br />
durch das Bundesamt nachzuholen. Auch bei persönlich gestellten Folgeanträgen<br />
ist der Antragsteller nach § 14 Abs., 1 Satz 2 zu belehren, sofem dies nicht bereits durch<br />
eine andere Behörde erfolgt ist.<br />
Belehrung nach § 23 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG<br />
Die Belehrung nach § 23 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG weist auf die Verpflichtung des <strong>Asyl</strong>suchenden<br />
hin, zu dem von der zuständigen AE genannten Termin bei der AußensteIle des Bundesamtes<br />
zur <strong>Asyl</strong>antragsteIlung zu erscheinen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass<br />
bei einer Unterlassung der AntragsteIlung ein verspäteter <strong>Asyl</strong>antrag als Folgeantrag zu<br />
werten ist.<br />
Die Belehrung nach § 23 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG erfolgt schriftlich und gegen Empfangsbestätigung<br />
zusammen mit der Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG durch die AE. Die<br />
Belehrung wird von der ausstellenden AE der zuständigen AußensteIle des Bundesamtes<br />
übersandt.<br />
EURODAC Belehrung<br />
Der Ausländer ist in Form einer "EURODAC - Belehrung" zu unterrichten über:<br />
Belehrung nach § 20 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG<br />
Die Belehrung nach § 20 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG verweist auf die Verpflichtung der Weiterleitung<br />
an eine AE durch die Grenzbehörde, die ABH oder die Polizei, Folge zu leisten. Der <strong>Asyl</strong>suchende<br />
wird darauf hingewiesen, sich spätestens bis zu einem genannten Zeitpunkt bei<br />
einer bestimmten AE zu melden, da bei einer Nichtbefolgung der Weiterleitung ein verspätet<br />
gestellter <strong>Asyl</strong>antrag als Folgeantrag angesehen wird, der nach den Regelungen des §<br />
71 <strong>Asyl</strong>VfG zu behandeln ist. Diese AE muss nicht zwangsläufig auch die letztendlich zuständige<br />
AE sein, sondem wird Ld.R. die nächstgelegene AE sein.<br />
Die Belehrung nach § 20 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis<br />
durch die Grenzbehörde, die ABH oder die Polizei bei der sich der Ausländer erstmals als<br />
<strong>Asyl</strong>suchender gemeldet hat. Das Original der Belehrung wird von der ausstellenden Behörde<br />
an die bestimmte AE übersandt.<br />
die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen<br />
den Zweck der Verarbeitung der Daten im Rahmen von EURODAC<br />
die Empfänger der Daten<br />
die Verpflichtung zur Fingerabdrucknahme bei Personen im Sinne des Art. 4 oder<br />
Art. 8 EURODAC - VO<br />
die Auskunfts- und Berechtigungsrechte bzgl. sie betreffender Daten.<br />
Die Aushändigung der EURODAC - Belehrung erfolgt im Rahmen der ed Behandlung für<br />
jede zu ed behandelnde Person.<br />
Belehrung nach § 22 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG<br />
Die Belehrung nach § 22 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG entspricht inhaltlich der nach § 20 Abs. 2<br />
<strong>Asyl</strong>VfG. Es fehlt lediglich der Hinweis auf eine eventuelle Weiterleitung an die zuständige<br />
AE, da diese bereits bestimmt ist.<br />
Die Belehrung nach § 22 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG erfolgt schriftlich und gegen Empfangsbestätigung<br />
durch die AE bei der sich der Ausländer erstmals als <strong>Asyl</strong>suchender gemeldet hat.<br />
Das Original der Belehrung wird von der ausstellenden AE an die zuständige AE übersandt.<br />
DA-AVS: Belehrungen 213 Stand 11/06<br />
DA-AVS: Belehrungen 3/3 Stand 11/06