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Buchstabe B (PDF) - Pro Asyl

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Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG<br />

Die Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG informiert den Ausländer darüber, dass<br />

ihm nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines <strong>Asyl</strong>antrages, ein Aufenthaltstitel<br />

nur noch erteilt werden kann, wenn der Ausreise völkerrechtliche, humanitäre<br />

oder politische Gründe entgegenstehen. Ausgeschlossen bleibt insbesondere ein Aufenthaltstitel<br />

zum Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit.<br />

Die Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 erfolgt schriftlich und gegen Empfangsbestätigung<br />

zusammen mit der Belehrung nach § 23 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG durch die AE.<br />

Hinweis: Im Falle der schriftlichen Erst- und FolgeantragsteIlung ist die Belehrung unverzüglich<br />

durch das Bundesamt nachzuholen. Auch bei persönlich gestellten Folgeanträgen<br />

ist der Antragsteller nach § 14 Abs., 1 Satz 2 zu belehren, sofem dies nicht bereits durch<br />

eine andere Behörde erfolgt ist.<br />

Belehrung nach § 23 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG<br />

Die Belehrung nach § 23 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG weist auf die Verpflichtung des <strong>Asyl</strong>suchenden<br />

hin, zu dem von der zuständigen AE genannten Termin bei der AußensteIle des Bundesamtes<br />

zur <strong>Asyl</strong>antragsteIlung zu erscheinen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass<br />

bei einer Unterlassung der AntragsteIlung ein verspäteter <strong>Asyl</strong>antrag als Folgeantrag zu<br />

werten ist.<br />

Die Belehrung nach § 23 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG erfolgt schriftlich und gegen Empfangsbestätigung<br />

zusammen mit der Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG durch die AE. Die<br />

Belehrung wird von der ausstellenden AE der zuständigen AußensteIle des Bundesamtes<br />

übersandt.<br />

EURODAC Belehrung<br />

Der Ausländer ist in Form einer "EURODAC - Belehrung" zu unterrichten über:<br />

Belehrung nach § 20 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG<br />

Die Belehrung nach § 20 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG verweist auf die Verpflichtung der Weiterleitung<br />

an eine AE durch die Grenzbehörde, die ABH oder die Polizei, Folge zu leisten. Der <strong>Asyl</strong>suchende<br />

wird darauf hingewiesen, sich spätestens bis zu einem genannten Zeitpunkt bei<br />

einer bestimmten AE zu melden, da bei einer Nichtbefolgung der Weiterleitung ein verspätet<br />

gestellter <strong>Asyl</strong>antrag als Folgeantrag angesehen wird, der nach den Regelungen des §<br />

71 <strong>Asyl</strong>VfG zu behandeln ist. Diese AE muss nicht zwangsläufig auch die letztendlich zuständige<br />

AE sein, sondem wird Ld.R. die nächstgelegene AE sein.<br />

Die Belehrung nach § 20 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis<br />

durch die Grenzbehörde, die ABH oder die Polizei bei der sich der Ausländer erstmals als<br />

<strong>Asyl</strong>suchender gemeldet hat. Das Original der Belehrung wird von der ausstellenden Behörde<br />

an die bestimmte AE übersandt.<br />

die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen<br />

den Zweck der Verarbeitung der Daten im Rahmen von EURODAC<br />

die Empfänger der Daten<br />

die Verpflichtung zur Fingerabdrucknahme bei Personen im Sinne des Art. 4 oder<br />

Art. 8 EURODAC - VO<br />

die Auskunfts- und Berechtigungsrechte bzgl. sie betreffender Daten.<br />

Die Aushändigung der EURODAC - Belehrung erfolgt im Rahmen der ed Behandlung für<br />

jede zu ed behandelnde Person.<br />

Belehrung nach § 22 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG<br />

Die Belehrung nach § 22 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG entspricht inhaltlich der nach § 20 Abs. 2<br />

<strong>Asyl</strong>VfG. Es fehlt lediglich der Hinweis auf eine eventuelle Weiterleitung an die zuständige<br />

AE, da diese bereits bestimmt ist.<br />

Die Belehrung nach § 22 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG erfolgt schriftlich und gegen Empfangsbestätigung<br />

durch die AE bei der sich der Ausländer erstmals als <strong>Asyl</strong>suchender gemeldet hat.<br />

Das Original der Belehrung wird von der ausstellenden AE an die zuständige AE übersandt.<br />

DA-AVS: Belehrungen 213 Stand 11/06<br />

DA-AVS: Belehrungen 3/3 Stand 11/06

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