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Kontrollhandbuch SwissGAP / SUISSE GARANTIE - Agrosolution AG

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3.5.4. Erfüllt, wenn:<br />

• zu allen Partien selbstvermehrten Pflanzgutes das Ergebnis des Gesundheitschecks<br />

aufgezeichnet ist (z.B. Eintrag “i.O.“ im Journal Pflanzenschutz und Behandlung (D 8.1.)).<br />

Nicht anwendbar, wenn:<br />

• auf dem Betrieb kein Pflanzgut vermehrt wird.<br />

3.5.5. Erfüllt, wenn:<br />

• zu allen Behandlungen mit Pflanzenschutzmittel während der Anzucht der Name des<br />

Pflanzenschutzmittels, Anwendungsdatum und Aufwandmenge aufgezeichnet sind.<br />

Nicht anwendbar, wenn:<br />

• auf dem Betrieb kein Pflanzgut vermehrt wird.<br />

3.5.6. Siehe <strong>Kontrollhandbuch</strong> ÖLN<br />

3.5.7 Nur bei Kulturen die auf der Liste der minimalen Kulturdauer aufgeführt sind, ist die minimale<br />

Kulturdauer anhand der Aufzeichnungen zu überprüfen. Eine Stichprobenkontrolle pro Betrieb bei<br />

einer in der kritischen Periode angebauten und auf der Liste Kulturdauer aufgeführten Kultur ist<br />

ausreichend.<br />

Massgebend für die Berechnung der Kulturdauer sind das Pflanzdatum und das Datum des<br />

Erntebeginns.<br />

Bei allen nicht auf der Liste der Kulurdauer aufgeführten Kulturen gilt dieser Kontollpunkt generell<br />

als erfüllt.<br />

Erfüllt, wenn:<br />

• die auf der Liste Kulturdauer angegebene minimale Kulturdauer (z.B. 21 Tage bei<br />

Nüsslisalat) eingehalten ist<br />

oder<br />

keine auf dem Betrieb angebaute Kultur auf der Liste Kulturdauer aufgeführt ist.<br />

3.6.0. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)<br />

Nur anwendbar bei Betrieben mit Anbau<br />

3.6.1. Dieser Punkt ist in der Schweiz generell erfüllt.<br />

3.6.2. Dieser Punkt ist in der Schweiz generell nicht anwendbar<br />

3.6.3. Erfüllt, wenn:<br />

• auf der Etikette kein Hinweis auf GVO vorhanden ist.<br />

oder<br />

zu allen Bezügen von Saat- und Pflanzgut ein Nachweis “ohne GVO“ anhand von<br />

Lieferpapieren oder einer Vereinbarung mit einem Hinweis vorliegt, aus dem hervorgeht,<br />

dass sich der Lieferant verpflichtet, dass seine Lieferungen nicht gentechnisch veränderte<br />

Organismen enthalten.<br />

Nicht anwendbar, wenn:<br />

• der Betrieb weder Gemüse noch Kartoffeln anbaut.<br />

Hinweis: Es gibt keine Früchte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten.<br />

L:\2010\Kontrollwesen\KHB SwG und SGA\<strong>Kontrollhandbuch</strong>_Version 5.doc Seite 16 von 59

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