Kontrollhandbuch SwissGAP / SUISSE GARANTIE - Agrosolution AG
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3.5.4. Erfüllt, wenn:<br />
• zu allen Partien selbstvermehrten Pflanzgutes das Ergebnis des Gesundheitschecks<br />
aufgezeichnet ist (z.B. Eintrag “i.O.“ im Journal Pflanzenschutz und Behandlung (D 8.1.)).<br />
Nicht anwendbar, wenn:<br />
• auf dem Betrieb kein Pflanzgut vermehrt wird.<br />
3.5.5. Erfüllt, wenn:<br />
• zu allen Behandlungen mit Pflanzenschutzmittel während der Anzucht der Name des<br />
Pflanzenschutzmittels, Anwendungsdatum und Aufwandmenge aufgezeichnet sind.<br />
Nicht anwendbar, wenn:<br />
• auf dem Betrieb kein Pflanzgut vermehrt wird.<br />
3.5.6. Siehe <strong>Kontrollhandbuch</strong> ÖLN<br />
3.5.7 Nur bei Kulturen die auf der Liste der minimalen Kulturdauer aufgeführt sind, ist die minimale<br />
Kulturdauer anhand der Aufzeichnungen zu überprüfen. Eine Stichprobenkontrolle pro Betrieb bei<br />
einer in der kritischen Periode angebauten und auf der Liste Kulturdauer aufgeführten Kultur ist<br />
ausreichend.<br />
Massgebend für die Berechnung der Kulturdauer sind das Pflanzdatum und das Datum des<br />
Erntebeginns.<br />
Bei allen nicht auf der Liste der Kulurdauer aufgeführten Kulturen gilt dieser Kontollpunkt generell<br />
als erfüllt.<br />
Erfüllt, wenn:<br />
• die auf der Liste Kulturdauer angegebene minimale Kulturdauer (z.B. 21 Tage bei<br />
Nüsslisalat) eingehalten ist<br />
oder<br />
keine auf dem Betrieb angebaute Kultur auf der Liste Kulturdauer aufgeführt ist.<br />
3.6.0. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)<br />
Nur anwendbar bei Betrieben mit Anbau<br />
3.6.1. Dieser Punkt ist in der Schweiz generell erfüllt.<br />
3.6.2. Dieser Punkt ist in der Schweiz generell nicht anwendbar<br />
3.6.3. Erfüllt, wenn:<br />
• auf der Etikette kein Hinweis auf GVO vorhanden ist.<br />
oder<br />
zu allen Bezügen von Saat- und Pflanzgut ein Nachweis “ohne GVO“ anhand von<br />
Lieferpapieren oder einer Vereinbarung mit einem Hinweis vorliegt, aus dem hervorgeht,<br />
dass sich der Lieferant verpflichtet, dass seine Lieferungen nicht gentechnisch veränderte<br />
Organismen enthalten.<br />
Nicht anwendbar, wenn:<br />
• der Betrieb weder Gemüse noch Kartoffeln anbaut.<br />
Hinweis: Es gibt keine Früchte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten.<br />
L:\2010\Kontrollwesen\KHB SwG und SGA\<strong>Kontrollhandbuch</strong>_Version 5.doc Seite 16 von 59