05.06.2014 Aufrufe

Kontrollhandbuch SwissGAP / SUISSE GARANTIE - Agrosolution AG

Kontrollhandbuch SwissGAP / SUISSE GARANTIE - Agrosolution AG

Kontrollhandbuch SwissGAP / SUISSE GARANTIE - Agrosolution AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

10.5.0. Verarbeitungsprozess <strong>SUISSE</strong> <strong>GARANTIE</strong><br />

Hinweis: Nur anwendbar für Suisse Garantie Verarbeitung<br />

Definition Verarbeitung (gem Branchenreglement): schneiden, raffeln, pressen, erhitzen,<br />

tiefkühlen, mischen oder behandeln von Rohstoffen.<br />

10.5.1. Hinweis: Ware aus betriebseigenem Anbau muss betriebsintern nicht gekennzeichnet sein.<br />

Erfüllt, wenn:<br />

• <strong>SUISSE</strong> <strong>GARANTIE</strong> Ware in jedem Stadium des Produktionsprozesses eindeutig<br />

indentifiziert werden kann.<br />

• zugekaufte <strong>SUISSE</strong> <strong>GARANTIE</strong> Ware stets angeschrieben ist (Suisse-Garantie-Ettikette).<br />

Nicht anwendbar, wenn:<br />

keine Verarbeitung auf dem Betrieb stattfindet.<br />

10.5.2. Erfüllt, wenn:<br />

• alle Früchte, Gemüse und Kartoffeln in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein<br />

oder in der Freizone Genf oder in Staatsverträgen (CH) geregelten Grenzonen verarbeitet<br />

sind.<br />

• die gesamte Verarbeitung in diesen Gebieten stattgefunden hat oder eine<br />

Ausnahmebewilligung der AMS für die Verarbeitung im Ausland vorliegt.<br />

Nicht anwendbar, wenn:<br />

• keine Verarbeitung auf dem Betrieb stattfindet.<br />

10.5.3. Erfüllt, wenn:<br />

• keine ausländischen Rohstoffe mitverarbeitet werden<br />

oder<br />

wenn bei fehlendem inländischen Angebot oder höherer Gewalt aufgrund einer<br />

vorliegenden Ausnahmebewilligung (der AMS) bis max. 10% ausländische Rohstoffe<br />

mitverarbeitet worden sind.<br />

Nicht anwendbar, wenn:<br />

• auf dem Betrieb keine Verarbeitung stattfindet.<br />

10.5.4. Für Rohware (Früchte, Gemüse und Kartoffeln) werden keine Rezepturen und<br />

Produktspezifikationen verlangt. Hingegen werden für Mischungen (z.B. Mischsalat) und<br />

verarbeitete Produkte (z.B. Obstsaft) Zusammensetzung und Herkunft der verwendeten<br />

Bestandteile oder Produktspezifikationen verlangt.<br />

Erfüllt, wenn:<br />

• für alle Mischungen von Früchte, Gemüse oder Kartoffeln die Rezepturen oder<br />

Produktspezifikationen vorliegen.<br />

Nicht anwendbar, wenn:<br />

• der Betrieb keine Mischungen von Früchte, Gemüse oder Kartoffeln im Sortiment hat.<br />

10.6.0. Kennzeichnung <strong>SUISSE</strong> <strong>GARANTIE</strong><br />

Hinweis: Nur anwendbar, wenn auf dem Betrieb Erzeugnisse mit der Garantiemarke<br />

<strong>SUISSE</strong> <strong>GARANTIE</strong> (Flagge mit Schriftzug) gekennzeichnet werden.<br />

10.6.1.1 Erfüllt, wenn:<br />

• der kennzeichnende Betrieb als Kontrollbetrieb Qualiservice anerkannt ist.<br />

(siehe www.qualiservice.ch)<br />

Nicht anwendbar, wenn:<br />

• der Betrieb keine Früchte mit der Garantiemarke <strong>SUISSE</strong> <strong>GARANTIE</strong> kennzeichnet<br />

(Flagge mit Schriftzug).<br />

• nur Fruchtprodukte mit der Garantiemarkte <strong>SUISSE</strong> <strong>GARANTIE</strong> gekennzeichnet werden.<br />

L:\2010\Kontrollwesen\KHB SwG und SGA\<strong>Kontrollhandbuch</strong>_Version 5.doc Seite 50 von 59

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!