Kontrollhandbuch SwissGAP / SUISSE GARANTIE - Agrosolution AG
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10.5.0. Verarbeitungsprozess <strong>SUISSE</strong> <strong>GARANTIE</strong><br />
Hinweis: Nur anwendbar für Suisse Garantie Verarbeitung<br />
Definition Verarbeitung (gem Branchenreglement): schneiden, raffeln, pressen, erhitzen,<br />
tiefkühlen, mischen oder behandeln von Rohstoffen.<br />
10.5.1. Hinweis: Ware aus betriebseigenem Anbau muss betriebsintern nicht gekennzeichnet sein.<br />
Erfüllt, wenn:<br />
• <strong>SUISSE</strong> <strong>GARANTIE</strong> Ware in jedem Stadium des Produktionsprozesses eindeutig<br />
indentifiziert werden kann.<br />
• zugekaufte <strong>SUISSE</strong> <strong>GARANTIE</strong> Ware stets angeschrieben ist (Suisse-Garantie-Ettikette).<br />
Nicht anwendbar, wenn:<br />
keine Verarbeitung auf dem Betrieb stattfindet.<br />
10.5.2. Erfüllt, wenn:<br />
• alle Früchte, Gemüse und Kartoffeln in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein<br />
oder in der Freizone Genf oder in Staatsverträgen (CH) geregelten Grenzonen verarbeitet<br />
sind.<br />
• die gesamte Verarbeitung in diesen Gebieten stattgefunden hat oder eine<br />
Ausnahmebewilligung der AMS für die Verarbeitung im Ausland vorliegt.<br />
Nicht anwendbar, wenn:<br />
• keine Verarbeitung auf dem Betrieb stattfindet.<br />
10.5.3. Erfüllt, wenn:<br />
• keine ausländischen Rohstoffe mitverarbeitet werden<br />
oder<br />
wenn bei fehlendem inländischen Angebot oder höherer Gewalt aufgrund einer<br />
vorliegenden Ausnahmebewilligung (der AMS) bis max. 10% ausländische Rohstoffe<br />
mitverarbeitet worden sind.<br />
Nicht anwendbar, wenn:<br />
• auf dem Betrieb keine Verarbeitung stattfindet.<br />
10.5.4. Für Rohware (Früchte, Gemüse und Kartoffeln) werden keine Rezepturen und<br />
Produktspezifikationen verlangt. Hingegen werden für Mischungen (z.B. Mischsalat) und<br />
verarbeitete Produkte (z.B. Obstsaft) Zusammensetzung und Herkunft der verwendeten<br />
Bestandteile oder Produktspezifikationen verlangt.<br />
Erfüllt, wenn:<br />
• für alle Mischungen von Früchte, Gemüse oder Kartoffeln die Rezepturen oder<br />
Produktspezifikationen vorliegen.<br />
Nicht anwendbar, wenn:<br />
• der Betrieb keine Mischungen von Früchte, Gemüse oder Kartoffeln im Sortiment hat.<br />
10.6.0. Kennzeichnung <strong>SUISSE</strong> <strong>GARANTIE</strong><br />
Hinweis: Nur anwendbar, wenn auf dem Betrieb Erzeugnisse mit der Garantiemarke<br />
<strong>SUISSE</strong> <strong>GARANTIE</strong> (Flagge mit Schriftzug) gekennzeichnet werden.<br />
10.6.1.1 Erfüllt, wenn:<br />
• der kennzeichnende Betrieb als Kontrollbetrieb Qualiservice anerkannt ist.<br />
(siehe www.qualiservice.ch)<br />
Nicht anwendbar, wenn:<br />
• der Betrieb keine Früchte mit der Garantiemarke <strong>SUISSE</strong> <strong>GARANTIE</strong> kennzeichnet<br />
(Flagge mit Schriftzug).<br />
• nur Fruchtprodukte mit der Garantiemarkte <strong>SUISSE</strong> <strong>GARANTIE</strong> gekennzeichnet werden.<br />
L:\2010\Kontrollwesen\KHB SwG und SGA\<strong>Kontrollhandbuch</strong>_Version 5.doc Seite 50 von 59