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Tarif / Taryfa 8855.00 Besondere ... - DB Schenker Rail

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Abschnitt 3<br />

<strong>Besondere</strong> <strong>Tarif</strong>bestimmungen<br />

§ 5 – Stoffe und Gegenstände der Anlage zum RID (Anhang C des COTIF)<br />

Auf den deutschen und polnischen Strecken gelten die Allgemeinen <strong>Tarif</strong>bestimmungen einschließlich der<br />

<strong>Besondere</strong>n Beförderungsbedingungen CIM.<br />

Auf den polnischen Strecken:<br />

1. Die Frachten werden wir folgt erhöht:<br />

a) um 100 % für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Gefahrstoffe:<br />

lfd.<br />

Bezeichnung des Gutes RID - Klasse UN – Nr.<br />

Nr.<br />

1 Akrylnitril, stabilisiet 3 1093<br />

2 Cyanwasserstoff, stabilisiert, mit weniger als 3% Wasser;<br />

Cyanwasserstoff, stabilisiert, mit weniger als 3% Wasser<br />

und aufgesaugt durch eine inerte poröse Masse<br />

Cyanwasserstoff, Lösung in Alkohol mit höchstens 45%<br />

Cyanwasserstoff;<br />

Cyanwasserstoff, wässerige Lösung<br />

(Cyanwasserstoffsäure) mit höchstens 20%<br />

Cyanwasserstoff<br />

6.1<br />

6.1<br />

6.1<br />

6.1<br />

1051<br />

1614<br />

3294<br />

1613<br />

3 Antiklopfmischung für Motorkraftstoff 6.1 1649<br />

4 Fluorwasserstoff, wasserfrei 8 1052<br />

5 Chlorsulfonsäure, mit oder ohne Schwefeltrioxid 8 1754<br />

6 Schwefelsäure, rauchend 8 1831<br />

b) um 30% für sonstige gefährliche Güter<br />

2. Wird gefährliches und neutrales Gut in einem Wagen befördert, so wird die Fracht für die Gesamtmasse<br />

der Sendung wie für das gefahrgut berechnet.<br />

3. Werden gefährliche Güter, für die unterschiedliche Erhöhungen der Frachten vorgesehen sind, in einem<br />

Wagen befördert, so wird die Fracht für die Gesamtmasse der Sendung wie für das Gefahrgut, für das<br />

die höhere Erhöhungsstufe gilt, berechnet.<br />

§ 6 – Berechnung der Frachten für Sendungen in Wagen, die von den Kunden gestellt<br />

werden<br />

1. Diese Bestimmungen gelten für von den Kunden gestellte Wagen, die nach den geltenden Vorschriften<br />

für den internationalen Verkehr zugelassen sind.<br />

2. Auf den Strecken der PKP wird die Fracht nach den Bestimmungen des § 4 berechnet und um 15%<br />

gekürzt.<br />

Auf den deutschen Strecken wird die Fracht nach den Bestimmungen des § 4 berechnet und um die<br />

nachfolgend genannten Abschläge gekürzt (ausgenommen Mindestfrachten gemäß § 4, Punkt 6.):<br />

a) 8% für Sendungen in offenen Privatgüterwagen der Gattung F mit sattel- und trichterförmigem Boden<br />

und Schwerkraftentladung, ausgenommen Kohletransporte<br />

b) 12% für Sendungen mit Kohle<br />

c) 15% für übrige Sendungen<br />

§ 7 – Beförderung von leeren Wagen als Beförderungsmittel nach CUV<br />

1. Diese Bestimmungen gelten für Güterwagen, die nach den geltenden Vorschriften für den internationalen<br />

Transport zugelassen sind.<br />

(T 8855 vom 01.01.2013<br />

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