Informationen zur Heimaufnahme - im Rathaus der Stadt Xanten
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<strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> <strong>He<strong>im</strong>aufnahme</strong><br />
Dieses Merkblatt gibt einen Überblick über Fragen, die <strong>im</strong> Zusammenhang mit einer<br />
<strong>He<strong>im</strong>aufnahme</strong> stehen. Nähere <strong>Informationen</strong> erhalten Sie bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Xanten</strong><br />
Fachbereich Soziales und Bildung<br />
Pflegeberatung/Sachbearbeiterin<br />
Frau Schnur, Z<strong>im</strong>mer 24,<br />
Telefon 02801/772-284 Fax 02801/772-152<br />
e-Mail: ursula.schnur@rathaus-xanten.de<br />
zu folgenden Sprechzeiten:<br />
Montag 9:00 – 11:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr<br />
Donnerstag 9:00 – 11:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr<br />
und nach vorheriger telefonischer Vereinbarung<br />
Hier erhalten Sie auch <strong>Informationen</strong> über Möglichkeiten einer Pflege zu Hause, die<br />
vielleicht eine <strong>He<strong>im</strong>aufnahme</strong> verzögern o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>n könnten.<br />
Nachrang <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />
Sozialhilfe erhalten Sie nur, wenn Sie alle an<strong>der</strong>en Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Ihr<br />
Einkommen und Vermögen müssen Sie grundsätzlich bis auf gesetzlich geregelte Ausnahmen<br />
einsetzen. Daneben prüft das Sozialamt, ob Sie Ansprüche gegen an<strong>der</strong>e Personen o<strong>der</strong><br />
Leistungsträger haben.<br />
Beginn <strong>der</strong> Sozialhilfe<br />
Sozialhilfeansprüche haben Sie <strong>im</strong>mer erst ab dem Zeitpunkt, an dem Ihr Bedarf dem<br />
Sozialamt bekannt geworden ist. Schulden werden daher in <strong>der</strong> Regel nicht übernommen.<br />
Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Schulden <strong>im</strong> Zusammenhang mit Ihrer <strong>He<strong>im</strong>aufnahme</strong><br />
eingegangen sind. Setzen Sie also das Sozialamt rechtzeitig in Kenntnis, wenn Sie wissen,<br />
dass Ihr Einkommen und Vermögen nicht <strong>zur</strong> Deckung <strong>der</strong> He<strong>im</strong>kosten ausreichen wird.<br />
Anspruchsprüfung<br />
Nach erfolgter Antragstellung prüft das Sozialamt, ob und in welcher Höhe Ansprüche<br />
Ihrerseits bestehen. Ihrem Antrag sind daher folgende Unterlagen beizufügen:<br />
• Einstufungsbescheid <strong>der</strong> Pflegekasse / He<strong>im</strong>notwendigkeitsbescheinigung<br />
• Bestallungsurkunde des Betreuers o<strong>der</strong> Vollmacht<br />
• Einkommensnachweise /Girokontoauszüge <strong>der</strong> letzten 12 Monate<br />
• Vermögensnachweise<br />
(Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Grundbesitz) <strong>der</strong> letzten 10 Jahre<br />
• Policen über Lebens- und Sterbeversicherung (mit <strong>der</strong>zeitigem Rückkaufswert)<br />
• Angaben über evtl. übertragenes Vermögen<br />
• Vorhandene Verträge, z. B. bei Übertragung/Veräußerung von Grundvermögen<br />
• Nachweis über evtl. Erbansprüche<br />
• Nachweise über Ansprüche auf Rückübertragung von Grundbesitz nach dem<br />
Vermögensgesetz (Vermögen aus <strong>der</strong> ehem. DDR)<br />
• bei Einkommenseinsatz <strong>der</strong> Ehegatten: Nachweis über Miethöhe (Kaltmiete/<br />
Nebenkosten, Heizkosten), Wohngeldbescheid, Nachweise über beson<strong>der</strong>e<br />
Belastungen (Versicherungen pp.)<br />
• Namen und Anschriften <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, getrennt lebenden und/o<strong>der</strong> geschiedenen Ehegatten<br />
(Scheidungsurteil)
Vermögenseinsatz<br />
Eine Sozialhilfegewährung ist nicht nur vom Einsatz des Einkommens abhängig, son<strong>der</strong>n<br />
auch vom Einsatz des vorhandenen Vermögens. Gesetzliche Regelungen belassen Ihnen<br />
jedoch einen Freibetrag. Dieser beträgt in <strong>der</strong> Regel 2.600,00 € für den Hilfesuchenden<br />
zuzüglich 614 € für den Ehepartner. Über mögliche Ausnahmen von diesen Grenzen (z.B. bei<br />
Empfängern von Kriegsopferfürsorgeleistungen/Grundrenten vom Versorgungsamt)<br />
informieren Sie sich bitte bei Ihrer Sachbearbeitung. Bei Einsatz von Vermögenswerten muss<br />
<strong>der</strong> Sozialhilfeträger auch verschenktes o<strong>der</strong> übertragenes Vermögen berücksichtigen, auch<br />
wenn die Schenkung/Übertragung mehr als 10 Jahre <strong>zur</strong>ückliegt.<br />
Pflegewohngeld<br />
Im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen wird für jeden He<strong>im</strong>platz ein bewohnerorientierter<br />
Aufwendungszuschuss (Pflegewohngeld) gewährt. Die Anträge werden durch die<br />
entsprechende Einrichtung gestellt. Das Pflegewohngeld wird <strong>im</strong> Falle einer Bewilligung direkt<br />
an den He<strong>im</strong>träger gezahlt und min<strong>der</strong>t so die He<strong>im</strong>kosten.<br />
Die Vermögensfreigrenze beträgt 10.000,00 €.<br />
Kostenübernahme<br />
Die Leistung des Sozialhilfeträgers erfolgt in Höhe <strong>der</strong> Resthe<strong>im</strong>kosten. Vorrangige<br />
Einnahmen (z. B. Pflegegeld, Pflegewohngeld, Renteneinkommen) sind unmittelbar an den<br />
He<strong>im</strong>träger zu leisten. Evtl. gewährte Kin<strong>der</strong>erziehungsleistungen (bei Frauen bis einschl.<br />
Geburtsjahr 1920) werden be<strong>im</strong> Einsatz des Einkommens nicht berücksichtigt. Ebenso bleibt<br />
eine vom Versorgungsamt gezahlte Grundrente frei.<br />
Bei Eheleuten ist das gemeinsame Einkommen zunächst für den Lebensunterhalt des <strong>im</strong><br />
Haushalt verbleibenden Ehegatten einzusetzen. In Höhe des verbleibenden Einkommens<br />
ist ein Kostenbeitrag zu leisten.<br />
Taschengeld<br />
Wird Sozialhilfe gewährt, steht Ihnen ein Barbetrag <strong>zur</strong> persönlichen Verfügung zu. Der<br />
Grundbetrag beträgt seit 01.07.2009 mtl. 96,93 € . Blindengeldempfänger(innen) erhalten<br />
keinen Barbetrag, da ihnen das gekürzte Blindengeld <strong>zur</strong> Verfügung steht. Im Regelfall<br />
verwaltet <strong>der</strong> He<strong>im</strong>träger diesen Betrag, so dass kein Girokonto mehr vorzuhalten ist. Evtl.<br />
anfallende Kontogebühren müssen vom Barbetrag bestritten werden.<br />
Darlehen für Zuzahlungsbeträge gem. §§ 61,62 SGB V:<br />
Wenn das Sozialamt Ihre ungedeckten He<strong>im</strong>kosten übern<strong>im</strong>mt, kann <strong>der</strong> von Ihnen zu<br />
leistende Zuzahlungsbetrag zu den Krankenkosten gem. §§ 61, 62 SGB V als Darlehen<br />
gewährt werden.<br />
Kündigung <strong>der</strong> Wohnung<br />
Bitte bedenken Sie, dass auch <strong>im</strong> Falle einer unvorhergesehenen <strong>He<strong>im</strong>aufnahme</strong> gesetzliche<br />
Kündigungsfristen für das bestehende Mietverhältnis gelten. Setzen Sie sich deshalb<br />
unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung.<br />
Unterhalt<br />
Leibliche Kin<strong>der</strong>, Eltern und getrennt lebende o<strong>der</strong> geschiedene Ehegatten sind grundsätzlich<br />
zum Unterhalt verpflichtet, sofern sie leistungsfähig sind. Die Betroffenen werden schriftlich<br />
aufgefor<strong>der</strong>t, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen, Belastungen und Vermögen)<br />
darzulegen. Dies bedeutet nicht, dass die Angehörigen automatisch zu Unterhaltsleistungen<br />
herangezogen werden. Vielmehr wird in jedem Einzelfall eine Prüfung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit<br />
durchgeführt.