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Landesplanerische Beurteilung - Regionaler Planungsverband ...

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R E G I E R U N G V O N O B E R B A Y E R N München, 15.10.2008<br />

24.1-8217-RO-04-08 Zimmer 4326<br />

Klaus Lang Telefon 2753<br />

Vereinfachtes Raumordnungsverfahren für die Errichtung eines Nahversorgungszentrums<br />

auf dem Gelände des Gewerbeparks Wiebel in Bad Endorf;<br />

landesplanerische <strong>Beurteilung</strong><br />

A. Ergebnis der landesplanerischen <strong>Beurteilung</strong><br />

Das o.g. Vorhaben entspricht auf der Grundlage der vorgelegten Projektunterlagen bei Berücksichtigung<br />

der folgenden Maßgabe den Erfordernissen der Raumordnung:<br />

Die zulässige Höchstgrenze für die Verkaufsfläche im Bereich Kernsortiment Gartencenter ist<br />

von 546 m² auf 460 m² zu reduzieren.<br />

B. Gegenstand und Verlauf des Verfahrens<br />

I. Beschreibung des untersuchten Vorhabens<br />

Die Fa. Wiebel GmbH & Co. Grundstücksverwaltungs KG plant, auf dem Gelände des Wiebel<br />

Parks in Bad Endorf ein Nahversorgungszentrum zu errichten. Das Gelände ist derzeit durch<br />

eine sehr heterogene Bebauung mit gewerblicher Nutzung und Handelsbetrieben gekennzeichnet.<br />

Neben dem bestehenden Edeka-Markt bestehen auf dem Gelände derzeit ein Getränkemarkt<br />

und ein Baumarkt. Nach Auffassung des Marktes Bad Endorf lässt das Erscheinungsbild<br />

der bestehenden Gebäude und deren baulicher Zustand eine längerfristige, wirtschaftlich tragfähige<br />

Nutzung nicht mehr zu. Deshalb soll der überwiegende Teil des Gebäudebestandes beseitigt<br />

und das Areal neu strukturiert werden. Im Einzelnen sind folgende Verkaufsflächen vorgesehen:<br />

Supermarkt: Verkaufsfläche (VK) 1.455 m² (Erweiterung: Bestand 500 m²);<br />

Lebensmittel-Discountmarkt: VK 799 m²<br />

Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter: maximal VK 2.000 m² (Erweiterung: Bestand<br />

1.665 m²), davon<br />

Kernsortiment Bau- und Handwerkermarkt: VK max. 1.874 m²<br />

Randsortiment Bau- und Handwerkermarkt: VK max. 146 m²<br />

Kernsortiment Gartencenter: VK max. 546 m²<br />

Randsortiment Gartencenter : VK max. 111 m².<br />

...


- 2 -<br />

Der Supermarkt und der Bau- und Handwerkermarkt mit Gartencenter sind bereits auf dem Gelände<br />

ansässig und sollen nun neu errichtet und erweitert werden.<br />

Die verkehrliche Erschließung des vorgesehenen Standorts wird in dem vorgelegten Verkehrsgutachten<br />

als leistungsfähig beurteilt. Die Anzahl der geplanten Stellplätze wird mit 180 für ausreichend<br />

gehalten.<br />

Weitere Einzelheiten waren der Projektbeschreibung mit Lageplänen zu entnehmen.<br />

II. Das angewandte Verfahren<br />

Auf Antrag des Projektträgers hat die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde<br />

für das geplante Vorhaben im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein vereinfachtes<br />

Raumordnungsverfahren durchgeführt. Die Beteiligten wurden vom Markt Bad Endorf mit<br />

Schreiben vom 15.07.2008 um schriftliche Stellungnahme zum Projekt sowie um Mitteilung evtl.<br />

betroffener Planungen und Interessen bis zum 15.08. 2008 gebeten. Die letzte Stellungnahme<br />

ging am 10.09.2008 bei der Regierung von Oberbayern ein.<br />

III. Beteiligte<br />

Am vereinfachten Raumordnungsverfahren wurden beteiligt:<br />

Landratsamt Rosenheim<br />

Markt Bad Endorf<br />

Gemeinde Söchtenau<br />

Gemeinde Prutting<br />

Gemeinde Schonstett<br />

Gemeinde Gstadt a.Chiemsee<br />

Gemeinde Rimsting<br />

Gemeinde Riedering<br />

Gemeinde Eggstätt<br />

Gemeinde Pittenhart<br />

Gemeinde Höslwang<br />

Markt Prien a.Chiemsee<br />

Gemeinde Chiemsee<br />

Gemeinde Breitbrunn a.Chiemsee<br />

Gemeinde Halfing


- 3 -<br />

<strong>Regionaler</strong> <strong>Planungsverband</strong> Südostoberbayern<br />

Staatliches Bauamt Rosenheim<br />

Wasserwirtschaftsamt Rosenheim<br />

Bund Naturschutz in Bayern e.V.<br />

Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.<br />

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern<br />

Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e.V.<br />

Handwerkskammer für München und Oberbayern<br />

Deutscher Gewerbeverband – Landesverband Bayern e.V.<br />

Handelsverband BAG Bayern e.V.<br />

C. Begründung der landesplanerischen <strong>Beurteilung</strong><br />

1. Bewertung des Vorhabens anhand der einschlägigen Erfordernisse der Raumordnung<br />

Maßstab bei der <strong>Beurteilung</strong> des Vorhabens sind neben den Raumordnungsgrundsätzen gemäß<br />

§ 2 Raumordnungsgesetz (ROG) und Art. 2 Bayer. Landesplanungsgesetz (BayLplG) die<br />

im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und im Regionalplan der Region Südostoberbayern<br />

enthaltenen Ziele und Grundsätze.<br />

Die raumordnerische Bewertung berücksichtigt die Auswirkungen des Vorhabens anhand der<br />

Stellungnahmen der Beteiligten sowie der sonstigen ermittelten Tatsachen.<br />

1.1 Überfachliche Belange<br />

Der Markt Bad Endorf ist als Unterzentrum ausgewiesen. Gem. LEP A II 2.1.5.1 Z sollen Unterzentren<br />

die Bevölkerung größerer Nahbereiche mit Gütern und Dienstleistungen des qualifizierten<br />

wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Grundbedarfs versorgen. In Bad Endorf soll gemäß<br />

RP 18 A III 1.2 Z die Wirtschaftsstruktur stärker aufgefächert werden. Einzelhandelsgroßprojekte<br />

sollen gem. RP 18 B V 5.2 Z baulich und verkehrlich in die Siedlungsstruktur integriert werden.<br />

Bewertung<br />

Die geplante Errichtung des Fachmarktzentrums entspricht grundsätzlich diesen Zielen des<br />

Landesentwicklungsprogramms und des Regionalplans.


- 4 -<br />

1.2 Gewerbliche Wirtschaft<br />

Gem. LEP B II 1.2.1.2 sollen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Unterzentren<br />

und zentralen Orten höherer Stufen sowie in Siedlungsschwerpunkten ausgewiesen<br />

werden. Die Ausweisung soll in städtebaulich integrierter Lage mit einer den örtlichen Gegebenheiten<br />

entsprechenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgen.<br />

Durch die Ausweisung von Flächen für die Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten<br />

soll die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung<br />

der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einrichtungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.<br />

Einzelhandelsgroßprojekte dürfen bei Waren des kurzfristigen, täglichen Bedarfs höchstens<br />

25 v.H., bei Waren des sonstigen innenstadtrelevanten Bedarfs höchstens 30 v.H. der sortimentsspezifischen<br />

Kaufkraft im Nahbereich bzw. im Verflechtungsbereich des innerstädtischen<br />

Einzelhandels des jeweiligen Vorhabens abschöpfen. Bei nicht innenstadtrelevanten Sortimenten<br />

beträgt die maximale Abschöpfungsquote 25 v.H. im Einzugsbereich des jeweiligen<br />

Vorhabens.<br />

Bewertung<br />

Die Errichtung der geplanten Einzelhandelsmärkte entspricht den Zielen des LEP und des Regionalplans<br />

insoweit, als das Unterzentrum Bad Endorf grundsätzlich einen geeigneten Standort<br />

für ein Einzelhandelsgroßprojekt darstellt.<br />

Standortqualität<br />

Gem. dem o.g. Ziel des Landesentwicklungsprogramms sollen Einzelhandelsgroßprojekte nur<br />

in städtebaulich integrierte Lagen mit einer ortsüblichen Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr<br />

errichtet werden.<br />

Der vorgesehene Standort ist städtebaulich integriert. Die vorgesehene Fläche ist verkehrlich<br />

gut erschlossen. Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist durch den nahegelegenen<br />

Bahnhof und verschiedene Buslinien gegeben.


- 5 -<br />

Landesplanerisch zulässige Größenordnung<br />

Kurzfristiger, täglicher Bedarf<br />

Nach dem o.g. Ziel des Landesentwicklungsprogramms Bayern dürfen Einzelhandelsgroßprojekte<br />

mit Sortimenten des kurzfristigen täglichen Bedarfs maximal 25 % der sortimentsspezifischen<br />

Kaufkraft im Nahbereich abschöpfen. Bei der Berechnung der Abschöpfungsquoten werden<br />

die Markt- und Strukturdaten des Einzelhandels der Fa. GMA vom August 2006 zugrunde<br />

gelegt.<br />

Von den geplanten Märkten sind der Lebensmittel-Supermarkt mit einer Verkaufsfläche (VK)<br />

von 1.455 m² und der Lebensmittel-Discounter (VK 799 m²) dem kurzfristigen, täglichen Bedarf<br />

zuzurechnen. Der Nahbereich von Bad Endorf umfasst 12.920 Einwohner.<br />

Der geplante Lebensmittel-Discounter ist mit einer Verkaufsfläche von 799 m² als nicht großflächig<br />

anzusehen. Das geplante Fachmarktzentrum ist aufgrund der Zahl der geplanten Märkte<br />

und der vorgesehenen Verkaufsflächen nach unserer Auffassung nicht als Einkaufszentrum<br />

anzusehen. Damit bleibt die Verkaufsfläche des geplanten Discounters bei der Berechnung der<br />

zulässigen Verkaufsflächen für den kurzfristigen, täglichen Bedarf außer Ansatz, da es sich hier<br />

nicht um ein Einzelhandelsgroßprojekt handelt.<br />

Die errechnete Abschöpfungsquote für den geplanten Supermarkt liegt deutlich unter dem landesplanerisch<br />

zulässigen Maximalwert. Die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Verkaufsfläche<br />

des Supermarktes von 1.455 m² entspricht daher den landesplanerischen Zielvorgaben.<br />

Bau- und Handwerkermarkt mit Gartencenter<br />

Für die Berechnung der landesplanerisch zulässigen Verkaufsflächen bei den nicht innenstadtrelevanten<br />

Kernsortimenten des Bau- und Handwerkermarktes ist die Größe des tatsächlichen<br />

Einzugsbereichs heranzuziehen. Die maximal zulässige Abschöpfungsquote beträgt hier 25 %.<br />

Die Cima Stadtmarketing GmbH gibt diesen Bereich in ihrem Gutachten mit 44.760 Einwohnern<br />

an. Die Abgrenzung dieses Einzugsbereichs erscheint aus unserer Sicht plausibel.<br />

Bei den innenstadtrelevanten Randsortimenten des Bau- und Handwerkermarktes und des Gartencenters<br />

beträgt die maximale Abschöpfungsquote 30 v.H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft<br />

im Verflechtungsbereich des innerstädtischen Einzelhandels. Dieser Einzugsbereich umfasst<br />

für Bad Endorf 11.714 Einwohner.


- 6 -<br />

Im vorliegenden Bebauungsplan ist festgelegt, dass die Verkaufsfläche des geplanten Bau- und<br />

Handwerkermarktes mit Gartencenter maximal 2.000 m² betragen darf. Dabei dürfen laut Bebauungsplan<br />

die jeweiligen Sortimentsbereiche folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:<br />

Kernsortiment Bau- und Handwerkermarkt: VK max. 1.874 m²<br />

Randsortiment Bau- und Handwerkermarkt: VK max. 146 m²<br />

Kernsortiment Gartencenter: VK max. 546 m²<br />

Randsortiment Gartencenter: VK max. 111 m².<br />

Diese zulässigen Höchstwerte entsprechen für den Bau- und Handwerkermarkt und für das<br />

Randsortiment des Gartencenters den landesplanerisch maximal möglichen Verkaufsflächen.<br />

Die Höchstgrenze für das Kernsortiment des Gartencenters ist allerdings auf 460 m² zu reduzieren.<br />

Insgesamt ist daher festzustellen, dass das geplante Nahversorgungszentrum auf dem Gelände<br />

des Wiebel Parks in Bad Endorf mit den Zielen der Raumordnung in Einklang gebracht werden<br />

kann, wenn die zulässige Verkaufsfläche des Kernsortiments im Gartencenter auf maximal 460<br />

m² reduziert wird. Die übrigen Verkaufsflächen sind so wie im Bebauungsplan vorgesehen landesplanerisch<br />

zulässig.<br />

1.3 Verkehr<br />

Gem. LEP B V 1.1.1 sollen die Verkehrswege, Verkehrsmittel und Informationssysteme, die für<br />

die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse notwendige Mobilität und Kommunikation<br />

gewährleisten und möglichst umweltschonenden und sicheren Verkehr ermöglichen.<br />

Bewertung<br />

Die verkehrliche Erschließung des vorgesehenen Standorts wird in dem vorgelegten Verkehrsgutachten<br />

als leistungsfähig beurteilt. Die Anzahl der geplanten Stellplätze wird mit 180 für ausreichend<br />

gehalten.<br />

Aus der Sicht der Verkehrserschließung bestehen keine landesplanerischen Bedenken gegen<br />

das Vorhaben, wenn die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens wie im vorliegenden Bebauungsplan<br />

vorgesehen umgesetzt werden.


- 7 -<br />

Abschließende Hinweise:<br />

1. Diese landesplanerische <strong>Beurteilung</strong> greift den im Einzelfall vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren<br />

nicht vor und ersetzt weder danach erforderliche öffentlich-rechtliche Gestattungen<br />

noch die Bauleitplanung noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen. Die<br />

nachfolgenden Verwaltungsentscheidungen unterliegen als raumbedeutsame Maßnahmen<br />

der Mitteilungspflicht gemäß Art. 26 BayLplG.<br />

2. Diese landesplanerische <strong>Beurteilung</strong> gilt nur so lange, wie sich ihre Grundlagen nicht wesentlich<br />

ändern.<br />

3. Die Entscheidung über die Frage der Änderung der Grundlagen trifft die höhere Landesplanungsbehörde.<br />

4. Die Beteiligten sowie das Landesamt für Vermessung und Geoinformation und das zuständige<br />

staatliche Vermessungsamt Rosenheim erhalten einen Abdruck dieser landesplanerischen<br />

<strong>Beurteilung</strong> mit Lageplan.<br />

5. Der Projektträger wird gebeten, der Regierung von Oberbayern als höherer Landesplanungsbehörde<br />

zu gegebener Zeit den Baubeginn und die Inbetriebnahme unter Vorlage eines<br />

Lageplans mitzuteilen.<br />

6. Bodenfunde unterliegen der gesetzlichen Meldepflicht nach Art. 8 des Denkmalschutzgesetzes.<br />

7. Diese landesplanerische <strong>Beurteilung</strong> ist kostenfrei.<br />

Klaus Lang

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