11.06.2014 Aufrufe

Sozialstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip

Sozialstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip

Sozialstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die tragenden Strukturprinzipien<br />

des Grundgesetzes (vgl. Art. 20 GG)<br />

Demokratieprinzip<br />

Republikanische Staatsform<br />

Föderalismusprinzip<br />

(Bundesstaatlichkeit)<br />

<strong>Sozialstaatsprinzip</strong><br />

<strong>Rechtsstaatsprinzip</strong>


<strong>Rechtsstaatsprinzip</strong><br />

Gebot der Rechtssicherheit<br />

Rückwirkungsverbot und<br />

Vertrauensschutz<br />

Übermaßverbot<br />

Rechtsschutzgarantie Art. 19 Abs. 4 GG


Rechtsstaatliche Prinzipien im Sport<br />

Gebot der Rechtssicherheit<br />

(Klarheit und Bestimmtheit der Norm)<br />

Der Adressat der Norm muss hinreichend erkennen können, was<br />

Inhalt der Norm ist und anhand der gesetzlichen Bestimmungen<br />

voraussehen können, ob sein Verhalten sanktioniert ist. Im<br />

Strafrecht findet dieses Gebot Ausdruck im Grundsatz: Nulla<br />

poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz).<br />

Beispiel:<br />

Die World Doping Agentur (WADA) legt regelmäßig die<br />

Verbotsliste bzgl. der Dopingsubstanzen fest. Dadurch kann der<br />

Sportler voraussehen, ob die Einnahme eines Mittels unter die<br />

verbotenen Substanzen fällt oder nicht.


Strafrechtliches Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz<br />

Schutz des Vertrauens der Bürger in die Beständigkeit der<br />

Gesetze – ein Problem vor allem bei rückwirkender<br />

Rechtsänderung. Daher ist die Rückwirkung von Strafgesetzen<br />

verboten (Art. 103 Abs. 2 GG). Strafgesetzte sollen dem Bürger<br />

verlässlich die Grenzen seiner Handlungsfreiheit aufzeigen, so<br />

dass er sein Verhalten darauf einstellen kann. Dann aber darf<br />

ein Verhalten, das dem geltenden Recht entspricht, nicht<br />

nachträglich als rechtswidrig und damit strafbar bewertet<br />

werden. Die Strafbarkeit einer Tat muss also im Zeitpunkt ihrer<br />

Begehung gesetzlich bestimmt sein.<br />

Beispiel:<br />

Im Jahre 1998 ist der § 6a neu in das Gesetz über den Verkehr<br />

mit Arzneimitteln aufgenommen worden, wonach es u.a.<br />

verboten ist, Arzneimittel zu Dopingzwecken bei anderen<br />

anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen einen<br />

Trainer, der im Jahre 1995 nachweislich seinen Sportlern<br />

Arzneimittel mit Wirkstoffen zur Leistungssteigerung verabreicht<br />

hat. Könnte sich der Trainer gem. § 6a AMG strafbar gemacht<br />

haben?


Gebot der Verhältnismäßigkeit<br />

Zwischen den widerstreitenden Interessen muss ein<br />

sachgerechter Ausgleich erfolgen. In die Rechte des Bürgers<br />

darf durch den Staat nur eingegriffen werden, wenn die<br />

Maßnahme erforderlich ist, der angestrebte Zweck mit<br />

geeigneten Mitteln erreicht werden soll und wenn der Eingriff mit<br />

dem damit verfolgten Ziel angemessen ist.<br />

Beispiel:<br />

Der Staat erlässt eine Rechtnorm, wonach Sportler durch die<br />

Einnahme einer Dopingsubstanz zur Leistungssteigerung im<br />

Wettkampf mit einer Wettkampfsperre von vier Jahren bestraft<br />

werden. Verhältnismäßig?<br />

Rechtsschutzgarantie<br />

Die Rechtsschutzgarantie besagt, dass jeder, der durch die<br />

öffentliche Gewalt des Staates in seinen Rechten beeinträchtigt<br />

wird, hiergegen Rechtsschutz vor unabhängigen Gerichten<br />

begehren kann. Der Schutz des Rechtsstaates wird also<br />

letztverbindlich den Gerichten anvertraut.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!