Sozialstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip
Sozialstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip
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Die tragenden Strukturprinzipien<br />
des Grundgesetzes (vgl. Art. 20 GG)<br />
Demokratieprinzip<br />
Republikanische Staatsform<br />
Föderalismusprinzip<br />
(Bundesstaatlichkeit)<br />
<strong>Sozialstaatsprinzip</strong><br />
<strong>Rechtsstaatsprinzip</strong>
<strong>Rechtsstaatsprinzip</strong><br />
Gebot der Rechtssicherheit<br />
Rückwirkungsverbot und<br />
Vertrauensschutz<br />
Übermaßverbot<br />
Rechtsschutzgarantie Art. 19 Abs. 4 GG
Rechtsstaatliche Prinzipien im Sport<br />
Gebot der Rechtssicherheit<br />
(Klarheit und Bestimmtheit der Norm)<br />
Der Adressat der Norm muss hinreichend erkennen können, was<br />
Inhalt der Norm ist und anhand der gesetzlichen Bestimmungen<br />
voraussehen können, ob sein Verhalten sanktioniert ist. Im<br />
Strafrecht findet dieses Gebot Ausdruck im Grundsatz: Nulla<br />
poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz).<br />
Beispiel:<br />
Die World Doping Agentur (WADA) legt regelmäßig die<br />
Verbotsliste bzgl. der Dopingsubstanzen fest. Dadurch kann der<br />
Sportler voraussehen, ob die Einnahme eines Mittels unter die<br />
verbotenen Substanzen fällt oder nicht.
Strafrechtliches Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz<br />
Schutz des Vertrauens der Bürger in die Beständigkeit der<br />
Gesetze – ein Problem vor allem bei rückwirkender<br />
Rechtsänderung. Daher ist die Rückwirkung von Strafgesetzen<br />
verboten (Art. 103 Abs. 2 GG). Strafgesetzte sollen dem Bürger<br />
verlässlich die Grenzen seiner Handlungsfreiheit aufzeigen, so<br />
dass er sein Verhalten darauf einstellen kann. Dann aber darf<br />
ein Verhalten, das dem geltenden Recht entspricht, nicht<br />
nachträglich als rechtswidrig und damit strafbar bewertet<br />
werden. Die Strafbarkeit einer Tat muss also im Zeitpunkt ihrer<br />
Begehung gesetzlich bestimmt sein.<br />
Beispiel:<br />
Im Jahre 1998 ist der § 6a neu in das Gesetz über den Verkehr<br />
mit Arzneimitteln aufgenommen worden, wonach es u.a.<br />
verboten ist, Arzneimittel zu Dopingzwecken bei anderen<br />
anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen einen<br />
Trainer, der im Jahre 1995 nachweislich seinen Sportlern<br />
Arzneimittel mit Wirkstoffen zur Leistungssteigerung verabreicht<br />
hat. Könnte sich der Trainer gem. § 6a AMG strafbar gemacht<br />
haben?
Gebot der Verhältnismäßigkeit<br />
Zwischen den widerstreitenden Interessen muss ein<br />
sachgerechter Ausgleich erfolgen. In die Rechte des Bürgers<br />
darf durch den Staat nur eingegriffen werden, wenn die<br />
Maßnahme erforderlich ist, der angestrebte Zweck mit<br />
geeigneten Mitteln erreicht werden soll und wenn der Eingriff mit<br />
dem damit verfolgten Ziel angemessen ist.<br />
Beispiel:<br />
Der Staat erlässt eine Rechtnorm, wonach Sportler durch die<br />
Einnahme einer Dopingsubstanz zur Leistungssteigerung im<br />
Wettkampf mit einer Wettkampfsperre von vier Jahren bestraft<br />
werden. Verhältnismäßig?<br />
Rechtsschutzgarantie<br />
Die Rechtsschutzgarantie besagt, dass jeder, der durch die<br />
öffentliche Gewalt des Staates in seinen Rechten beeinträchtigt<br />
wird, hiergegen Rechtsschutz vor unabhängigen Gerichten<br />
begehren kann. Der Schutz des Rechtsstaates wird also<br />
letztverbindlich den Gerichten anvertraut.