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Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ... - Rhein-Erft-Kreis

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Der Landrat<br />

Untere Abfallwirtschaftsbehörde<br />

<strong>Merkblatt</strong> <strong>zum</strong> <strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Erteilung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Erlaubnis</strong> für Sammler<br />

und/oder Beförderer nach § 54 Abs. 1 KrWG<br />

Vorzulegende Unterlagen/Angaben <strong>zum</strong> <strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Erteilung</strong> <strong>einer</strong> Beförderungserlaubnis<br />

gemäß § 54 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 7 Beförderungserlaubnisverordnung<br />

Firmenbezogene Unterlagen:<br />

1.1.1 <strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Erteilung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Erlaubnis</strong> für Sammler und/oder Beförderer gem. § 54 <strong>Kreis</strong>l<strong>auf</strong>wirtschaftgesetz<br />

/KrWG), Vordruck auch im Internet unter www.rhein-erft-kreis.de<br />

(Beförderungserlaubnis)<br />

1.2 Kopie der Gewerbeanmeldung<br />

1.3 Kopie des Handelsregisterauszuges (falls eingetragen)<br />

1.4 Auskunft aus dem Gewerbezentralregister: (Nur wenn eine Eintragung im Handelsregister<br />

besteht)<br />

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die Firma ist bei dem zuständigen Ordnungsamt<br />

<strong>auf</strong> dem Vordruck "GZR 4 Belegart 9"zu beantragen. Über die Beantragung erhält<br />

der <strong>Antrag</strong>steller eine Quittung. Diese ist den <strong>Antrag</strong>sunterlagen beizufügen.<br />

1.5 Nachweis <strong>einer</strong> Kfz-Haftpflichtversicherung:<br />

Die Mindestdeckungssumme für Personenschäden sollte 0,5 Mio. €; für Sachschäden einschl.<br />

Gewässerschäden 1,5 Mio. € betragen. Eine unbegrenzte Deckungssumme wird jedoch empfohlen.<br />

1.6 Ggfs. eine Umwelthaftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung (z.B. für Umladevorgänge,<br />

Zwischenlagerung etc.).<br />

Personenbezogene Unterlagen:<br />

2.1 Polizeiliches Führungszeugnis:<br />

Die polizeilichen Führungszeugnisse (nicht älter als drei Monate) sind für alle unter Nummer<br />

4 und 5 des <strong>Antrag</strong>s <strong>auf</strong>geführten Personen bei den jeweils zuständigen Ordnungsämtern mit<br />

der "Belegart 0" zu beantragen. Eine Quittung hierüber ist den <strong>Antrag</strong>sunterlagen beizufügen.<br />

2.2 Auskunft aus dem Gewerbezentralregister


Die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) sind für alle unter<br />

Nummer 4 und 5 des <strong>Antrag</strong>s <strong>auf</strong>geführten Personen bei den jeweils zuständigen Ordnungsämtern<br />

<strong>auf</strong> dem Vordruck "GZR 3 Belegart 9"zu beantragen. Eine Quittung hierüber ist den<br />

<strong>Antrag</strong>sunterlagen beizufügen.<br />

2.3 Nachweis der Fachkunde:<br />

Gemäß § 3 Abs. 1 BefErlV müssen die für die Leitung und Be<strong>auf</strong>sichtigung eines Betriebes zur<br />

Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder besonders überwachungsbedürftigen<br />

Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen (Ziffer 5 des <strong>Antrag</strong>sformulars)<br />

die für Ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen.<br />

a) Es ist eine Bescheinigung vorzulegen, dass die verantwortliche(n) Person(en) während <strong>einer</strong><br />

mindestens zweijährigen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung und Beförderung<br />

von Abfällen verfügt(verfügen).<br />

b) Des Weiteren ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang<br />

gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) vorzulegen.<br />

Die derzeit zugelassenen Lehrgangsanbieter Nordrhein-Westfalens sind im Internet unter<br />

http://www.lanuv.nrw.de/abfall/entsorgung/efblehr.htm <strong>auf</strong> der Homepage des Landesamtes für<br />

Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bzw. unter<br />

http://www.brd.nrw.de/umweltschutz/abfallwirtschaft/pdf/Lehrgangsanbieter_.pdf <strong>auf</strong> der<br />

Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf<br />

veröffentlicht.<br />

Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 KrWG gilt die Beförderungserlaubnis bundesweit. Der <strong>Antrag</strong>steller kann<br />

eine Beschränkung beantragen für<br />

- das Gebiet, in dem gesammelt werden soll,<br />

- die Anzahl der zu befördernden Abfälle (Abfallschlüssel) und<br />

- die zeitliche Geltungsdauer (Befristung).<br />

Sofern die Anträge inhaltlich beschränkt werden sollen, sind hierzu die v.g. Angaben formlos zu erbringen.<br />

Die Gebühr für die <strong>Erteilung</strong> der Beförderungserlaubnis (Gebührenrahmen von 500,- € bis 1.000,- €)<br />

bemisst sich nach dem Verwaltungs<strong>auf</strong>wand.

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